Urteil
6 K 6323/16.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2018:0911.6K6323.16A.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Tatbestand: Die am 7. März 1979 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Nach eigenen Angaben reiste sie zusammen mit ihrem am 14. Oktober 2005 geborenen Sohn am 26. November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragte sie am 27. Juli 2016 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Am 15. November 2016 wurde die Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Hier machte sie unter anderem folgende Angaben: Nach dem Abitur und einem Bachelorstudium in Business Administration habe sie Ende 2007 angefangen, als IT-Officer für die G. zu arbeiten. Ihre Familie sei teilweise dagegen gewesen, da es für eine Frau nicht passend sei, zu arbeiten. Im Jahr 2009 sei ihrem Sohn bei einer Hochzeit in die Hand geschossen worden. Bis zum Jahr 2014 sei der Druck auf sie sehr hoch gewesen. Dieser Druck hätte sich unter anderem darin geäußert, dass sie auf Familienfesten und Hochzeiten gemieden und böse angeschaut worden sei. Am 25. April 2014 sei sie mit ihrem Chef nach lndien gereist. Dort habe sie wegen dem Druck einen Zusammenbruch gehabt. Einige Tage nach ihrer Rückkehr aus Indien sei sie von ihrem Fahrer verspätet abgeholt worden. Sie habe dem Fahrer die Schuld für die Verspätung gegeben. Das habe sie auch mit dem Chef besprochen. Am nächsten Tag habe der Fahrer sie sehr stark beleidigt. Sie habe vermutet, dass der Fahrer ihren Mann angerufen habe und ihm vorgespiegelt habe, dass sie mit ihrem Chef ein Verhältnis gehabt habe. Ihr Mann habe sie darauf hin zur Rede gestellt und sie geschlagen. Der Chef habe die Sache dann aber aufgeklärt und ihr Mann habe ihr geglaubt. Sie habe ihrem Chef von dem Verdacht erzählt, dass der Fahrer diese Lüge ihrem Mann aufgetischt habe. Einige Monate später sei der Fahrer entlassen worden. Er habe ihr dann aufgelauert und Fotos von ihrem Treffen mit ausländischen Organisationen gemacht. Diese Fotos habe der Fahrer dann ihrer Schwester geschickt. Ihr Schwager habe davon erfahren und habe sie zur Rede gestellt und auch geschlagen. Ihr Mann habe nichts dagegen gemacht. Das sei im Jahr 2015 gewesen. In dieser Nacht habe sie ihren Sohn genommen, durch ihre Tochter einige Wertsachen verkaufen lassen und habe Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr würde sie befürchten, bestimmt nicht am Leben gelassen zu werden. Sie habe sich zur Flucht nach Europa entschieden und sei über Pakistan, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und ihr unbekannte Länder nach Deutschland gereist. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016, der der Klägerin am 9. Dezember 2016 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Ziffer 2). Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) sowie Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls sie nach Afghanistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die von der Klägerin beschriebenen Handlungen keine gravierende Verletzung ihrer Menschenrechte darstellten und ihr in Afghanistan eine interne Schutzalternative durch ein Zusammenleben mit ihrem Ehemann in Kabul möglich sei; zudem sei sie als sehr überdurchschnittlich gebildete ehemalige Alleinverdienerin in der Lage, das eigene Existenzminimum selbst zu erwirtschaften. Am 16. Dezember 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen beim Bundesamt und führt aus, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund des durch ihren Schwager ausgesprochenen Banns und der fehlenden Schutzmacht des Staates nicht sicher wäre. Nachdem die Klägerin sinngemäß zunächst sinngemäß beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus, zuzuerkennen, und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen, hat sie die Klage in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen. Die Klägerin beantragt daher nur noch, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Dezember 2016 zu verpflichten, sie als subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten, die Gründe für ihre Ausreise aus Afghanistan und ihr Schutzersuchen in der Bundesrepublik darzulegen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf den Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die im Übrigen aufrechterhaltene und zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 7. Dezember 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG (I.) oder – wie hilfsweise begehrt – auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (II.). Auch die angefochtene Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig, ebenso das ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot (III.). I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 AsylG, § 60 Abs. 2 AufenthG aufgrund des Nichtvorliegens eines individuellen Verfolgungsschicksals sowie der Auskunftslage über die aktuellen Verhältnisse in Afghanistan nicht vorliegen. Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Prognosemaßstab ist derjenige der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, a.a.O. Die relevanten Rechtsgutverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Danach müssen bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller festgestellten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Ausländer ausgesetzt gewesen war oder die ihm gedroht hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris. Der der Prognose zugrundezulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob bereits ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG drohte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9 – Qualifikationsrichtlinie II – QRL II) ist allerdings die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsstaat bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris; VGH BW, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, a.a.O. (m.w.N.). Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts eines Schadens entkräften. Wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, a.a.O. Ist der Ausländer demgegenüber unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, kann subsidiärer Abschiebungsschutz regelmäßig nur dann gewährt werden, wenn ihm zukünftig nach den konkreten Fallumständen ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und ihm deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Dies setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit jederzeitigem Schadenseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24.08 –, juris. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung einen Schaden im oben genannten Sinne im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, a.a.O., und vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris. Für die Feststellung der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG enthaltenen Abschiebungsverbote gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG ist dem Ausländer subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringt, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht. Dafür fehlt hier jeder Anhalt. Auch § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, demzufolge bei konkreter Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung subsidiärer Schutz zu gewähren ist, ist nicht einschlägig. Denn in der Person der Klägerin wurzelnde Anhaltspunkte für eine ihr drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK sind vorliegend, insbesondere vor dem Hintergrund einer zumutbaren internen Fluchtalternative (dazu sogleich), nicht ersichtlich. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteile vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2011, 413, und vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07, Sufi und Elmi –, NVwZ 2012, 681. Dies ist jedoch für Afghanistan zu verneinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A –, juris. Subsidiärer Schutz nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 AsylG kommt ebenfalls nicht in Frage. Voraussetzung dafür ist, dass die konkrete Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Insoweit muss sie sich gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG auf Mazar-e Sharif als interne Schutzalternative verweisen lassen. Mazar-e Sharif erfüllt im Falle der Klägerin die Anforderungen an eine interne Fluchtalternative. Eine Region kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur dann als interne Fluchtalternative in Betracht, wenn die Existenzgrundlage des Betroffenen dort so gesichert sein kann, dass von diesem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, a.a.O. Die Frage, wann von dem Ausländer „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, hat das Bundesverwaltungsgericht dahin präzisiert, dass dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgehe, also auch die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes den Zumutbarkeitsmaßstab prägen dürften. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 –, juris, und vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, a.a.O.; sich dieser Auffassung anschließend: OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, a.a.O. Nach den vorstehend genannten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar ist hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem selbst das Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, bietet keinen internen Schutz. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, a.a.O., mit Verweis auf: VGH BW, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 –, juris. Gemessen hieran ist davon auszugehen, dass die Klägerin sich trotz der in Mazar-e Sharif bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten hinreichend – über das bloße Existenzminimum hinaus – versorgen kann. Zwar ist die humanitäre Lage in Mazar-e Sharif äußerst schwierig. Das Verelendungsrisiko einzelner Bevölkerungsgruppen weicht jedoch stark voneinander ab. Jedenfalls für die Klägerin als junge, gesunde, arbeitsfähige Frau mit erheblich überdurchschnittlicher Bildung und einschlägiger Berufserfahrung besteht es allenfalls in einem geringfügigen Maße, denn es ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt nach einer Wiedereingliederungsphase zumindest auf einem nach westlichen Maßstäben niedrigen Niveau werden sicherstellen können. Das Auswärtige Amt geht im aktuellen Lagebericht davon aus, dass sich Frauen in großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif auch ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen können. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Mai 2018, S. 14. Es gibt in Afghanistan inzwischen auch gut ausgebildete Frauen, die ein eigenes Einkommen haben und ihre Arbeit machen. Vgl. ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Existenzmöglichkeiten alleinstehender Frauen und Mädchen [a-10346-2], zuletzt abgerufen am 21. September 2018 unter https://www.ecoi.net/de/dokument/1419136.html. Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BfA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, 2. März 2017, S. 151, deren Aussage gegenüber dem Länderinformationsblatt vom 29. Juni 2018 keiner Änderung unterliegt; danach hat die städtische Bevölkerung kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit von Frauen, S. 288. Nach vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass die Klägerin eine angemessene Existenzgrundlage für sich und ihren Sohn erwirtschaften kann. Die Klägerin hat das Abitur abgelegt und zudem einen Bachelor-Abschluss in Business Administration erworben sowie als IT-Officer in einem international tätigen Unternehmen gearbeitet, verfügt demnach über einen besonders beachtlichen Bildungsstand. Dass es ihr – einer jungen, gesunden und arbeitsfähigen Frau mit einschlägiger Berufserfahrung – nicht möglich wäre, sich durch Arbeit in Mazar-e Sharif zu ernähren, ist nicht ersichtlich. Ferner ist davon auszugehen, dass sie auch von ihrer noch in Afghanistan lebenden Familie, vor allem ihrer Mutter und ihren Geschwistern, unterstützt würde. Sie spricht mit Dari eine der Amtssprachen Afghanistans. Zudem beherrscht sie die englische Sprache und verfügt schon aus diesem Grund über erhebliche Vorteile gegenüber anderen afghanischen Frauen. Ihr Sohn ist mit 13 Jahren bereits in einem Alter, in dem die Klägerin nicht mehr für eine umfassende Betreuung des Sohnes sorgen muss. Der Klägerin ist es auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Mazar-e-Sharif zumutbar, dorthin zurückzukehren. Die Gefahr, dort durch sicherheitsrelevante Vorfälle verletzt oder getötet zu werden, ist für Personen, bei denen wie der Klägerin keine persönlichen gefahrerhöhenden Merkmale vorliegen, zu geringfügig, um annehmen zu können, dass es ihnen nicht zumutbar wäre, sich in Mazar-e Sharif niederzulassen. Die Stadt ist im Vergleich mit anderen Landesteilen relativ sicher und prosperiert wirtschaftlich moderat. Es handelt sich um eine der sichersten Städte Afghanistans, deren politisches und ökonomisches Gewicht mit Blick auf die günstige geografische Lage und die Tatsache, dass die Stadt von dem Konflikt der letzten 10 Jahre im Wesentlichen verschont geblieben ist, immer größer wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A –, juris, Rn. 75 m.w.N. In der zugehörigen Provinz Balkh hat es 2017 129 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 52 Toten und 77 Verwundeten gegeben. Dies entspricht unter Zugrundelegung einer Einwohnerzahl von 1.353.626, vgl. Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Organization, Estimated Settled Population by Civil Division, Urban, Rural and Sex 2017-18, einem Opferrisiko von 1 : 10.493, Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalls zu werden, womit noch nicht von einem Überschreiten der Risikoschwelle und auch noch nicht von einer relevanten Annährung an dieselbe auszugehen ist. Jedenfalls bei einem Opferrisiko von 1:800 ist noch nicht von einem Überschreiten der relevanten Risikoschwelle und auch noch nicht von einer relevanten Annährung an dieselbe auszugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 18. II. Der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich seine Abschiebung in Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention als unzulässig erweist. Wie bereits zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ausgeführt, droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung i.S.d. Art. 3 EMRK. Auch dass eine Verletzung anderer in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteter Rechte droht, ist nicht ersichtlich. Auch insoweit muss sich die Klägerin auf eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif verweisen lassen. Ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Bestimmung steht einem Ausländer Abschiebungsschutz zu, wenn für ihn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob unter Berücksichtigung auch des zum Asylbegehren oder zum Begehren nach § 3 Abs. 1 AsylG erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine erhebliche konkrete Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht. Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Eine solchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen droht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch bei einer allgemeinen Gefahr ausnahmsweise dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde.“ Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 – 10 B 47.07 –, juris. Eine den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG unmittelbar genügende individuelle, gerade also in den persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen der Klägerin angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ist nach Vorstehendem jedoch zu verneinen. Eine solche ist auch nicht aufgrund der bei der Klägerin diagnostizierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung gegeben. Die zum Nachweis dieser Erkrankung eingereichten Atteste und Stellungnahmen vermögen nicht ansatzweise glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt sein könnten. Die Substantiierung eines Vorbringens einer psychischen Erkrankung unterliegt gewissen Mindestanforderungen. Diese gelten auch für die Darlegung und Glaubhaftmachung anderer psychischer Erkrankungen mit Behandlungsbedarf. vgl. u.a. Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2015 – 6 L 1626/15.A – und vom 18. Januar 2016 – 6 L 18/16.A –. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zur Substantiierung einer psychischen Erkrankung angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21.12 – und Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, jeweils abrufbar bei juris. Diesen Mindestanforderungen genügen die von der Klägerin eingereichten ärztlichen Bescheinigungen nicht. Die Bescheinigung des Evangelischen Kirchenkreises M. – Diakonisches Werk – vom 18. Juli 2017 durch die Psychologin X. erschöpft sich in der Aussage, dass eine weitere Diagnostik notwendig sei, und genügt bereits aus diesen Gründen den oben dargestellten Anforderungen nicht. Die Bescheinigung des Evangelischen Kirchenkreises M. – Diakonisches Werk – vom 22. November 2017, ausgestellt ebenfalls durch die Psychologin X. , genügt den dargestellten Anforderungen ebenfalls nicht. Hierin wird bei der Klägerin eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus diagnostiziert, die mit Fremd- und Autoaggressivität sowie einer fehlenden Fähigkeit zur Emotionsregulation einhergehe. Diese Bescheinigung stützt sich auf die Annahme, dass das feindliche Umfeld der angeheirateten und leiblichen Familie hochgradig dysfunktional sei, sodass es bei einer Rückkehr der Klägerin zu einer erheblichen Verschlechterung kommen werde, in deren Zuge aufgrund der hohen Impulsivität der Klägerin ein Suizid höchstwahrscheinlich sei. Nachdem die Klägerin sich jedoch erfolgreich von ihrem bisherigen Ehemann scheiden lassen konnte und auch davon auszugehen ist, dass sie sich in Mazar-e Sharif in großer räumlicher Entfernung zu ihrem bisherigen Familienumfeld aufhalten wird, fehlt dieser Bescheinigung bereits die Tatsachengrundlage, auf der sie erstellt wurde. Zudem stellt die Bescheinigung nicht ansatzweise dar, wie häufig sich die Klägerin in der Behandlung befunden hat; die Bescheinigung teilt lediglich den Beginn der Anamnese (25. April 2017) mit. Die Psychologin X. diagnostiziert in ihrer psychologischen Stellungnahme für den Evangelischen Kirchenkreis M. – Diakonisches Werk – vom 4. Dezember 2017 bei der Klägerin eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit latent vorhandener Suizidalität. Aus der Stellungnahme ist jedoch nicht ersichtlich, ob die vorgetragenen Beschwerden bereits seit längerer Zeit bestehen oder erst kurzfristig aufgetreten sind. Zwar ist die Rede davon, dass die Symptome bereits schon seit der Kindheit/Jugend der Klägerin vorliegen sollen. Wann die Erkrankung jedoch ernsthaft behandlungsbedürftig geworden ist, wird in der Stellungnahme nicht aufgeführt. Insbesondere ist nicht erklärlich, wieso die Klägerin ihre Erkrankung nicht bereits bei ihrer Anhörung beim Bundesamt vorgetragen hat, wenn sie eine solche bereits seit ihrer Kindheit/Jugend haben soll. Es ist zudem nicht erkennbar, wieso die Bescheinigung trotz des erheblichen Bildungsgrades der Klägerin von einem reduziertem Zugang zu regulierenden Kognitionen ausgeht. Auch diese Bescheinigung stützt sich auf die Annahme, dass das feindliche Umfeld der angeheirateten und leiblichen Familie hochgradig dysfunktional sei, sodass es bei einer Rückkehr der Klägerin zu einer erheblichen Verschlechterung kommen werde, in deren Zuge aufgrund der hohen Impulsivität der Klägerin ein Suizid höchstwahrscheinlich sei; ihr fehlt daher, wie oben ausgeführt, bereits die Tatsachengrundlage, auf der sie erstellt wurde. In der Bescheinigung des Evangelischen Kirchenkreises M. – Diakonisches Werk – vom 20. Juni 2018 diagnostiziert die Psychologin X. bei der Klägerin eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit latent vorhandener Suizidalität. Auch diese Bescheinigung stützt sich auf die Annahme, dass das feindliche Umfeld der angeheirateten und leiblichen Familie hochgradig dysfunktional sei, sodass es bei einer Rückkehr der Klägerin zu einer erheblichen Verschlechterung kommen werde, in deren Zuge aufgrund der hohen Impulsivität der Klägerin ein Suizid höchstwahrscheinlich sei; ihr fehlt daher, wie oben ausgeführt, bereits die Tatsachengrundlage, auf der sie erstellt wurde. Die Bescheinigung des Evangelischen Kirchenkreises M. – Diakonisches Werk – vom 2. Juli 2018 entspricht inhaltlich derjenigen vom 20. Juni 2018. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Falle ihrer Abschiebung nach Afghanistan im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wesentlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung steht nicht aufgrund einer etwaigen Suizidalität zu befürchten. Bereits die Stellungnahme vom 4. Dezember 2017 bescheinigt der Klägerin, sich von akuter Suizidalität glaubhaft zu distanzieren. Zudem stellt es die Diagnose auf die Grundlage, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihres persönlichen Umfelds – eines gewalttätigen Ehemannes und das feindliche Umfeld der angeheirateten Familie – hochgradig dysfunktional sei. Diese Annahme kann nach der nunmehr erfolgten erfolgreichen Scheidung der Klägerin von ihrem bisherigen Ehemann nicht mehr aufrecht erhalten werden. Soweit in den Bescheinigungen vom 22. November 2017, vom 4. Dezember 2017 und vom 20. Juni 2018 ausgeprochen wird, dass ein Suizid im Falle der Abschiebung nach Afghanistan höchstwahrscheinlich sei, liegt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vor. Denn insoweit knüpfen die Suizidgedanken an die Abschiebung als solche an. Weder Äußerungen von Suizidabsichten noch dahin gehende (fach-) ärztliche Bescheinigungen führen – ungeachtet der Frage nach der Ernsthaftigkeit solchen Vorbringens – grundsätzlich zu einem Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere sind Suizidgefahren kraft psychischer Belastung wegen anstehender Abschiebung oder deren Vollzug im Bundesgebiet nicht zielstaatsbezogen. Bezüglich nicht auszuschließender Suizide nach Rückkehr in das Heimatland handelt es sich in der Regel um ein ungewisses und nicht konkretes Ereignis, das regelmäßig allein an die Person des Ausländers anknüpft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A –, juris, Rn. 84 f.; VG Aachen, Urteil vom 22. Juni 2005 – 9 K 511/02.A –, juris, Rn. 76 ff. III. Die Abschiebungsandrohung ist ebenso rechtmäßig wie die Einreise- und Aufenthaltsbefristung. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 59 AufenthG, 38 Abs. 1 AsylG bzw. in § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes zurückgenommen hat, trifft sie die gesetzliche Kostentragungspflicht des § 155 Abs. 2 VwGO; im Übrigen trägt sie als unterliegende Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG.