Urteil
12 K 10049/17.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2018:1005.12K10049.17A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Kläger sind iranische Staatsangehörige; die Klägerin zu 1. ist die Mutter des am 20. Juni 2007 geborenen Klägers zu 1. Gemeinsam reisten sie eigenen Angaben zufolge am 27. September 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 28. September 2017 bei der Erstaufnahmeeinrichtung der Stadt Münster um Asyl nachsuchten; von diesen Asylgesuchen erhielt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) noch am selben Tag durch behördliche Mitteilung Kenntnis. Nachdem sich bei einer am 28. September 2017 durchgeführten Anfrage im sogenannten Eurodac-System, vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Eurodac-Verordnung – Eurodac-VO), Hinweise auf die Zuständigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend: Schweiz) für die Bearbeitung des Asylantrages der Klägerin zu 1. ergeben hatten, ersuchte das Bundesamt am 15. November 2017 die Schweiz um Wiederaufnahme der Klägerin zu 1. Mit Schreiben vom 16. November 2017 teilten die Schweizer Behörden dem Bundesamt mit, dass man dem Ersuchen nicht entsprechen könne, da die Klägerin zu 1. gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind – dem Kläger zu 2. – aus der Schweiz ausgereist sei, sich das Wiederaufnahmegesuch jedoch nur auf die Klägerin zu 1. beziehe, und baten um nähere Angaben zu dem Kläger zu 2. Ebenfalls am 16. November 2017 stellten die Kläger bei dem Bundesamt förmliche Asylanträge. Noch am selben Tag wurde dort mit der Klägerin zu 1. die Reisewegsbefragung sowie das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages durchgeführt. Am 17. November 2017 fanden die persönliche Anhörung der Klägerin zu 1. gemäß § 25 AsylG sowie eine erneute Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages statt. Am 4. Dezember 2017 richtete das Bundesamt am 4. Dezember 2017 ein neues – nunmehr auch Angaben zu dem Kläger zu 2. enthaltendes – Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz, das die dortigen Behörden mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 ausdrücklich annahmen. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2017, der Klägerin zu 1. zugestellt am 13. Dezember 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 2.), ordnete die Abschiebung der Klägers in die Schweiz an (Ziffer 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Hiergegen haben die Kläger am 20. Dezember 2017 Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Mit Beschluss vom 26. Januar 2018 - 12 L 3163/17.A - hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im o.g. Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet. Die Kläger beantragen – schriftsätzlich und sinngemäß –, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2017 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt – ebenfalls schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Juni 2018 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Kläger haben mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. September 2018, die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 12 L 3163/17.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Klage (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO allein statthafte Anfechtungsklage, vgl. zur alleinigen Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 AsylG Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -, juris (Rn. 15), und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris (Rn. 16), ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 8. Dezember 2017 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in Ziffer 1. des Bescheides getroffene Entscheidung, die Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, kann nicht (mehr) auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin III - VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr gegeben, da hinsichtlich des Klägers zu 2. das Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz erst nach Ablauf der hierfür erfolgten Frist erfolgte und hierdurch bedingt die zunächst bestehende Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Antrages des Klägers zu 2. auf internationalen Schutz auf die Beklagte übergegangen ist bzw. die Beklagte hinsichtlich der Klägerin zu 1. zur Ausübung des ihr zustehenden Selbsteintrittsrechts verpflichtet ist. Nach Maßgabe der Dublin III - Verordnung war zunächst die Schweiz für die Prüfung der Anträge der Kläger auf internationalen Schutz zuständig. Ein Antrag auf internationalen Schutz wird nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III - VO von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III - Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin III - VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, festgestellt, dass ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig. Zwar ist die Schweiz kein Mitgliedstaat der Europäischen Union, gleichwohl wendet sie gemäß dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz gestellten Asylantrags sowie dem Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, den Dublin-Eurodac-Besitzstand an. Die Kläger haben aus einem Drittstaat kommend illegal die Luftgrenze der Schweiz überschritten. Nach dem Vorbringen der Klägerin zu 1. gegenüber dem Bundesamt ist die Klägerin zu 1. Ende Mai 2017 gemeinsam mit dem Kläger zu 2. – ihrem Sohn – per Flugzeug in die Schweiz eingereist. Dies steht in Einklang mit dem vorliegenden Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 28. September 2017, wonach die Klägerin zu 1. am 17. Juli 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz stellte. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Anträge der Kläger auf internationalen Schutz ist aber auf die Beklagte übergegangen. Hinsichtlich des Klägers zu 2. ergibt sich dies aus den Vorschriften der Dublin III - Verordnung über das Wiederaufnahmeverfahren. Art. 23 Abs. 1 Dublin III - VO bestimmt unter anderem, dass ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III - VO – also ein Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält – einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, die Person wieder aufzunehmen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III - VO der andere Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Ein solches Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 Eurodac-VO zu stellen (Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III - VO); stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III - VO gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten (Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III - VO). Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 festgesetzten Frist, so ist gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III - VO der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde. Das Wiederaufnahmegesuch vom 15. November 2017 war in Bezug auf den Kläger zu 2. zur Wahrung der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III - VO festgelegten Fristen nicht geeignet, da es lediglich Angaben zu der Klägerin zu 1. enthielt, nicht aber zu dem Kläger zu 2. Erst das (erneute) Wiederaufnahmegesuch vom 4. Dezember 2017 enthielt den Hinweis, dass die Klägerin zu 2. von dem Kläger zu 1. begleitet wird. Die in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III - VO genannte Frist wurde durch das Wiederaufnahmegesuch vom 4. Dezember 2017 zwar gewahrt, da dieses noch innerhalb von drei Monaten ab dem 28. September 2017 als dem Tag, an dem das Bundesamt Kenntnis von den Asylgesuchen der Kläger bei der Erstaufnahmeeinrichtung der Stadt Münster Kenntnis erlangt hatte und somit dem Tag der Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III - VO, vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris (Rn. 75 ff.), erfolgte. Jedoch ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Klägers zu 2. auf internationalen Schutz gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III - VO bereits am 28. November 2017 auf die Beklagte übergegangen, da an diesem Tag die in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III - VO genannte Zweimonatsfrist ablief. Diesbezüglich wurde durch die Eurodac-Treffermeldung für die Klägerin zu 1. vom 28. September 2017 die Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III - VO nicht nur für die Klägerin zu 1., sondern auch für den Kläger zu 2. ausgelöst. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 26. Januar 2018 - 12 L 3163/17.A - ausgeführt (S. 4 f. des Beschlussabdrucks): „Zwar betraf der am 28. September 2017 übermittelte Eurodac- Treffer nicht den zehnjährigen Antragsteller zu 2. [die hiesige Klägerin zu 2.], sondern mit der Antragstellerin zu 1. [die hiesige Klägerin zu 1.] seine Mutter. Es spricht jedoch Gewichtiges dafür, dass in der hier gegebenen Fallgestaltung, in der ein Eurodac- Treffer für ein Elternteil eines minderjährigen Kindes gemeldet wird, das jünger als 14 Jahre ist und für das daher kein eigener Eurodac- Treffer vorliegen kann (vgl. Artt. 9 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 […] [Eurodac-VO], der Eurodac- Treffer für das Elternteil auch hinsichtlich des minderjährigen Kindes die Zweimonatsfrist für ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 23 Abs. 2 S. 1 Dublin III - VO in Lauf setzt. Denn da das Wiederaufnahmeersuchen in einem solchen Fall auch hinsichtlich des minderjährigen Kindes maßgeblich auf dem Eurodac- Treffer und nicht auf anderen Beweismitteln beruht, erschiene es im Hinblick auf die in der Regelung des Art. 23 Dublin III - VO zum Ausdruck kommende Wertung des Verordnungsgebers, dass bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers keine umfassendere und damit ggf. längere Zuständigkeitsprüfung seitens des ersuchten Mitgliedstaates erforderlich sein wird, wenig einleuchtend, dass für das minderjährige Kind die Dreimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 S. 2 Dublin III - VO maßgeblich sein sollte. Dies gilt zumal in Ansehung des der Dublin III - Verordnung immanenten Beschleunigungsgebots (vgl. Erwägungsgrund 5) und des Umstands, dass ein Auseinanderfallen der für das Elternteil und das minderjährige Kind geltenden Fristen zu praktischen, nicht zuletzt im Hinblick auf die Familieneinheit und das Kindeswohl (vgl. Erwägungsgründe 13 und 16) relevanten Schwierigkeiten führen könnte.“ Diesen rechtlichen Ausführungen schließt sich der Berichterstatter nach erneuter, nicht bloß summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Mithin lief die Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III - VO für beide Kläger am 28. November 2017 ab, sodass das Wiederaufnahmegesuch vom 4. Dezember 2017 nicht mehr fristgerecht erfolgte. Auf den Ablauf dieser Frist kann sich der Kläger zu 2. auch berufen. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beschränkt sich die Dublin III - Verordnung nicht allein darauf, organisatorische Regeln für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu normieren, um den zuständigen Mitgliedstaat bestimmen zu können. Vielmehr sind die Asylbewerber an diesem Verfahren beteiligt. Die Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, die Asylbewerber über die Zuständigkeitskriterien zu unterrichten, ihnen Gelegenheit zur Mitteilung der Informationen zu geben, welche die fehlerfreie Anwendung dieser Kriterien erlauben, und wirksamen Rechtsschutz gegen die am Ende des Verfahrens möglicherweise ergehende Überstellungsentscheidung zu gewährleisten. Vgl. EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2017 - 201/16 -, juris, vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris, und vom 7. Juni 2016 - C-63/15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 156, 9 = juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. September 2017 - 11 A 1810/15.A -, juris (Rn. 25 ff.). Hinsichtlich der Klägerin zu 1. folgt die Zuständigkeit der Beklagten aus Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III - VO. Aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte – wie ausgeführt – für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des noch minderjährigen Klägers zu 2. zuständig geworden ist, kann aus dieser Vorschrift auch die Klägerin zu 1. als dessen Mutter einen Anspruch auf Prüfung ihres Antrags durch die Beklagte herleiten. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III - VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III - VO beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den der Dublin III - Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Im Hinblick auf den Charakter des Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III - VO als Ermessensnorm kann ein Kläger auf Grundlage dieser Vorschrift zwar allenfalls ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geltend machen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 3. Dezember 2015 - 13a B 15.50124 -, juris (Rn. 22). Bei der Anwendung dieser fakultativen Bestimmung steht den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen zu. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, juris (Rn. 57). Das Ermessen verdichtet sich aber dann zu einer Pflicht zum Selbsteintritt, wenn jede andere Entscheidung unvertretbar wäre, weil beispielsweise eine Überstellung zu einer in den persönlichen Umständen des Betroffenen wurzelnden Grundrechtsverletzung führen würde. Vgl. BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 13a B 15.50124 -, a.a.O. (Rn. 22). Im vorliegenden Fall ist eine solche Verdichtung zur Pflicht der Beklagten zum Selbsteintritt gegeben. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 7 und Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta – EUGRCh). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof sind die in der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung der Dublin-Vorschriften zu berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport 2013, 735 = juris. Gemäß Art. 7 EUGRCh hat jede Person das Recht auf Achtung unter anderem ihres Privat- und Familienlebens. Art. 24 EUGRCh bestimmt unter anderem, dass Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind (Abs. 1 Satz 1), dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (Abs. 2) und dass jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Abs. 3). Mit diesen Grundrechten wäre es unvereinbar, die Klägerin zu 1. darauf zu verweisen, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz geprüft wird und sie für diese Prüfung dorthin zurückkehren muss, während ihr minderjähriges Kind – jedenfalls für den Zeitraum der Prüfung von dessen Antrag – in Deutschland bleiben darf. Entsprechendes folgt zum anderen auch aus den Erwägungsgründen der Dublin III - Verordnung, wonach bei der Anwendung der Verordnung das Wohl des Kindes (Erwägungsgrund 13 S. 1) bzw. die Achtung des Familienlebens (Erwägungsgrund 14) eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein sollte und mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden kann, dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden (Erwägungsgrund 15). Besteht mithin im konkreten Fall eine Pflicht der Beklagten zum Selbsteintritt, kann sich die Klägerin zu 1. darauf auch berufen. Denn wenn eine Vorschrift – wie im Fall von Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III - VO – nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regelt, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dient, hat der Asylsuchende ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags durch den danach zuständigen Mitgliedstaat und kann eine hiermit nicht im Einklang stehende Entscheidung des Bundesamts erfolgreich angreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 -, juris (Rn. 24); BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 13a B 15.50124 -, a.a.O. (Rn. 23). Nach alledem sind auch die an die (rechtswidrige) Unzulässigkeitsablehnung in Ziffer 1. des Bescheides anknüpfenden Entscheidungen des Bundesamtes – die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten (Ziffer 2.), die Abschiebungsanordnung in die Schweiz (Ziffer 3.) sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 4.) – aufzuheben. Da die Klage bereits mit ihrem Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über den von den Klägern gestellten Hilfsantrag. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).