OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 1968/18

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2019:0822.9K1968.18.00
10Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid der Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 14. März 2018 wird aufgehoben, soweit der Klägerin darin aufgegeben wird, ihre Promotionsurkunde bis zum 20. April 2018 an das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten zu übersenden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 14. März 2018 wird aufgehoben, soweit der Klägerin darin aufgegeben wird, ihre Promotionsurkunde bis zum 20. April 2018 an das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten zu übersenden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin bestand am 00.00.0000 vor dem Justizprüfungsamt des Oberlandesgerichts L. die erste juristische Staatsprüfung mit der Note „ausreichend“ (5,10 Punkte). Am 30. März 1992 nahm Herr Prof. Dr. N. die Klägerin als Doktorandin - Thema der Dissertation: „(…)“ - an. Die Annahme stand mit Blick auf die in der ersten juristischen Staatsprüfung erreichte Note unter dem „Vorbehalt“ einer entsprechenden Entscheidung des Promotionsausschusses. Herr Prof. Dr. N. führte in einem am 27. April 1994 gefertigten Gutachten aus, er gehe davon aus, dass die Klägerin eine Dissertation vorlegen werde, die auch höheren wissenschaftlichen Ansprüchen gerecht werde. Mit Schreiben vom 19. Mai 1994 beantragte die Klägerin bei dem Promotionsausschuss des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Beklagten die Zulassung zur Promotion. Sie führte u.a. aus: „Hiermit erkläre ich hiermit gem. § 4 Abs. 5 Nr. 5 der vorläufigen Promotionsordnung, daß ich mich bei der Dissertation keiner fremden Hilfe bedient und andere als die in der Arbeit angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt habe, insbesondere daß ich wörtlich übernommene Ausführungen in der Arbeit gekennzeichnet habe.“ In seiner Sitzung am 31. Mai 1994 beschloss der Promotionsausschuss des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Beklagten einstimmig, die Klägerin zum Promotionsverfahren zuzulassen und aufgrund des von Herrn Prof. Dr. N. gefertigten Gutachtens vom Erfordernis des gehobenen Prädikats abzuweichen. Zum Erstgutachter wurde Herr Prof. Dr. U. bestellt, zum Zweitgutachter Herr Prof. Dr. N. Mit Erstgutachten vom 5. Juli 1994 bewertete Herr Prof. Dr. U. die Dissertation der Klägerin mit „cum laude“. Auch der Zweitgutachter, Herr Prof. Dr. N., bewertete die Dissertation der Klägerin in seinem Gutachten vom 13. Juli 1994 mit „cum laude“. Die am 8. Dezember 1994 durchgeführte mündliche Prüfung der Klägerin wurde ebenfalls mit „cum laude“ bewertet. Mit Urkunde vom selben Tage verlieh der Fachbereich Rechtswissenschaften der Beklagten der Klägerin den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft (Dr. jur.). Als Anlage zu einem Schreiben vom 13. Juli 1995 übersandte die Beklagte der Klägerin die Promotionsurkunde. Mit Email vom 16. Mai 2017 teilte ein Student dem Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten mit, er sei im Rahmen von Recherchearbeiten auf die Dissertation der Klägerin und den in der Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht (im Folgenden: ZLW) erschienen Aufsatz „Wem gehört die Zeit? - Rechtsprobleme der Slot-Zuteilung“ von Elmar Giemulla und Ronald Schmid (ZLW 1992, 51) gestoßen. Ihm sei aufgefallen, dass die Seiten 73 bis 87 der Dissertation und die Seiten 53 bis 62 des Aufsatzes Übereinstimmungen aufwiesen, ohne dass der Aufsatz in der Dissertation Erwähnung finde. In der Sitzung des Promotionsausschusses der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten (im Folgenden: Promotionsausschuss) vom 20. Juni 2017 wurde mit Blick auf die festgestellten wortgleichen Übereinstimmungen zwischen Teilen der Dissertation der Klägerin und dem Aufsatz von Giemulla/Schmid einstimmig beschlossen, ein Verfahren über die Entziehung des Doktorgrades einzuleiten. Mit an die Adresse „(…)“ gerichtetem Schreiben hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Entziehung des Doktorgrades an. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. In einer weiteren Sitzung fasste der Promotionsausschuss einstimmig den Beschluss, die Promotionsleistung der Klägerin für ungültig zu erklären und ihr den Doktortitel zu entziehen. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2017 entzog die Vorsitzende des Promotionsausschusses der Klägerin ihren Titel - Doktor der Rechtswissenschaften - und forderte die Klägerin auf, die Promotionsurkunde bis zum 20. Oktober 2017 an das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zurückzusenden. Die Klägerin teilte der Beklagten mit Email vom 17. Oktober 2017 mit, sie habe das Schreiben vom 11. Juli 2017 nicht erhalten, da sie bereits seit dem 1. März 2017 unter der Adresse „(…)“ wohne. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 hob die Beklagte den Bescheid vom 2. Oktober 2017 auf und gab der Klägerin die Möglichkeit, zur beabsichtigten Entziehung des Doktorgrades bis zum 14. November 2017 Stellung zu nehmen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nahmen unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht mit Schreiben vom 27. Februar 2018 Stellung und erklärten, die Klägerin habe ihre Dissertation im Frühjahr 1993 mit Korrekturanmerkungen von Herrn Prof. Dr. N. zurückerhalten. Dies bedeute, dass sie, die Klägerin, ihre Dissertation deutlich früher angefertigt und deutlich vor dem Frühjahr 1993 an Herrn Prof. Dr. N. übersandt habe. Das genaue Datum habe bislang nicht ermittelt werden können. Die von Herrn Prof. Dr. N. angeregten Korrekturen seien so ausgestaltet gewesen, dass sie sich heute als Abweichungen von dem Text des Aufsatzes darstellten. Es werde versucht, den genauen Umfang der Korrekturanmerkungen zu klären. Ferner habe sie Aufsätze nur bis zum Erscheinungsjahr 1991 verwendet. Es sei daher durchaus naheliegend, dass ihre Arbeit bereits abgeschlossen gewesen sei, bevor der in Rede stehende Aufsatz veröffentlicht worden sei. In der Sitzung am 13. März 2018 beschloss der Promotionsausschuss ausweislich der von der Beklagten übersandten Niederschrift wie folgt: „Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Bevollmächtigten von Frau Dr. E. vom 27.02.2018 fasst der Promotionsausschuss nach eingehender Beratung und unter Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens einstimmig folgenden Beschluss: Aufgrund der nachträglichen Feststellung, dass sich Frau Dr. E. bei der Erstellung der Dissertation einer Täuschung schuldig gemacht hat, wird die Promotionsleistung von Frau Dr. E. gem. § 16 Abs. 1 und 2 der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 16. Dezember 2013 für ungültig erklärt. Frau Dr. E. wird nach § 16 Abs. 3 der Promotionsordnung der Doktortitel entzogen. Die Vorsitzende wird im Namen des Promotionsausschusses entsprechend bescheiden und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Entscheidung so weit wie möglich publizieren.“ Mit Bescheid vom 14. März 2018, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 19. März 2018, der Klägerin persönlich zugestellt am 17. März 2018, entzog die (stellvertretende) Vorsitzende des Promotionsausschusses der Klägerin gemäß § 16 Abs. 3 der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät den Titel „Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. Jur.)“. Darüber hinaus wurde die Klägerin aufgefordert, bis zum 20. April 2018 die Promotionsurkunde an das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zurückzusenden. Zur Begründung führte die (stellvertretende) Vorsitzende des Promotionsausschusses aus, die Seiten 73 bis 87 der Dissertation einschließlich der Überschriften und der Fußnoten stimmten nahezu wortgleich mit den Seiten 55 bis 62 des im Jahre 1992 in der Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht veröffentlichten Aufsatzes „Wem gehört die Zeit? - Rechtsprobleme der Slot-Zuteilung“ von Elmar Giemulla und Ronald Schmid überein, der weder zitiert noch im Literaturverzeichnis genannt werde. Der vorgenannte Aufsatz sei im Heft 1 aus 1992 veröffentlicht worden und müsse daher bereits im Jahr 1991 dem Verlag zum Druck vorgelegen haben. Der Umstand, dass die Klägerin ein fremdes Werk plagiiert habe, sei auch durch das bisherige Vorbringen nicht widerlegt worden. Durch das Plagiieren habe sich die Klägerin einer vorsätzlichen Täuschung schuldig gemacht. Konkrete und schwerwiegende Nachteile, die die Entziehung des Doktorgrades in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht mit sich bringe, habe die Klägerin nicht benannt. Mögliche Folgewirkungen, wie zum Beispiel die Beschädigung des Rufes oder des Ansehens der Klägerin verpflichteten sie, die Beklagte, nicht, von der Entziehung des Doktorgrades abzusehen. Dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der wissenschaftlichen Redlichkeit, dem Schutz des öffentlichen Ansehens akademischer Titel und dem Interesse der Beklagten, ihren akademischen Ruf zu wahren, gebührten der Vorrang gegenüber den Interessen der Klägerin. Maßnahmen, die die Rechtsspähre der Klägerin weniger intensiv beeinträchtigten, seien nicht ersichtlich. Am 19. April 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 16. Dezember 2013 sei fehlerhaft zustande gekommen, da der erweiterte Fakultätsrat nicht für den Erlass von Promotionsordnungen zuständig gewesen sei. Diese Aufgabe habe der Gesetzgeber ausdrücklich den Fakultätsräten zugewiesen. Nach der Grundordnung der Beklagten existiere bereits kein erweiterter Fakultätsrat. Die Grundordnung kenne ferner keine Beteiligung aller Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerrinnen und Hochschullehrer bei der Beratung über Promotionsordnungen. Hinzu komme, dass bei Zugrundelegung von § 28 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) in der Fassung ab dem 14. März 2000 das Verfahren nur dann rechtmäßig durchgeführt worden sei, wenn alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zur Beratung eingeladen worden seien. An der Abstimmung über die Promotionsordnung habe ausweislich des Protokolls aus der Gruppe der Studierenden auch Frau T. teilgenommen. Dieser Name finde sich nicht auf der Liste der Mitglieder des Fakultätsrates. Aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sei nicht erkennbar, ob Frau T. rechtmäßig zur Vertretung berufen worden sei. Ob der Vertretungsfall tatsächlich eingetreten sei, könne nicht nachvollzogen werden. Auch dies führe zu einem Verfahrensfehler bei Erlass der Promotionsordnung. Unerheblich sei die Einstimmigkeit der Beschlussfassung. Eine Person, die nicht zu den gewählten Mitgliedern eines Gremiums gehöre und dennoch an Beratungen und Abstimmungen teilnehme, könne das Abstimmungsergebnis beeinflussen. Zwar seien nach § 21 Abs. 1 der Fakultätsordnung „der Beklagten“ Amtshandlungen, die unter Mitwirkung einer Person erfolgt sind, nur dann aufzuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis ausschlaggebend gewesen sei oder gewesen sein könne. Diese Vorschrift sei hier indes nicht einschlägig. Andere Unbeachtlichkeits- oder Heilungsvorschriften seien nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verdrängten die Regelungen einer Promotionsordnung die Bestimmungen der §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Ferner bemühe sie, die Klägerin, sich weiterhin um Nachweise dafür, dass sie die in Rede stehende Passage bereits verfasst habe, bevor der Aufsatz veröffentlicht worden sei. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil auf Seite 1 desselben behauptet werde, der Promotionsausschuss habe eine Ermessenentscheidung getroffen, der Bescheid selbst aber keine Ermessensentscheidung enthalte und eine auch eine rechtmäßige Begründung dazu fehle. Auf den Seiten 2 und 3 enthalte der Bescheid Ausführungen, die das Ermessen betreffen könnten. Der Umstand, dass der Bescheid in ihre Rechte aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingreife, sei indes nicht berücksichtigt worden. Hierzu habe es von ihrer Seite keines Vortrags bedurft. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 14. März 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, allein der zuständige Fakultätsrat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät beschließe jegliche Satzungen. In Umsetzung von § 28 Abs. 5 HG NRW habe die Rechtswissenschaftliche Fakultät den Begriff des „erweiterten Fakultätsrats“ geschaffen. Dieser werde tätig, wenn der Fakultätsrat bei seinen Beratungen über die in § 8 der Fakultätsordnung näher bezeichneten Gegenstände allen Hochschullehrern das gesetzliche Teilnahmerecht ohne Stimmrecht gewähre. Die Erweiterung des Personenkreises während der Beratung entspreche damit den gesetzlichen Vorgaben. Aus dem Abgleich zwischen dem Protokoll der Fakultätsratssitzung vom 12. November 2013 und dem Ergebnis der Fakultätsratswahlen für die Amtszeit vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 ergebe sich, dass der Fakultätsrat und der „erweiterte Fakultätsrat“ bei der vorgenannten Sitzung bis auf Frau Prof. Dr. Q. personenidentisch gewesen seien. Frau Prof. Dr. Q. habe jedoch ausweislich der unter dem 24. Juli 2019 gefertigten Stellungnahme des damaligen Protokollführers bei der Beschlussfassung über die Promotionsordnung nicht mitgestimmt. Im Übrigen sei Frau T. im Rahmen der Fakultätsratswahlen als Ersatzmitglied in die Gruppe der Studierenden gewählt worden. Die bislang vorgelegte Übersicht über das Wahlergebnis sei nicht vollständig gewesen. Herr V. habe sein Mandat als studentisches Fakultätsratsmitglied bis zum Abschluss seines Studiums am 31. März 2013 ausgeübt. Ab dem 1. April 2013 sei Herr X. für diesen nachgerückt. Da Herr X. an der fraglichen Sitzung am 12. November 2013 nicht habe teilnehmen können, habe er sich durch Frau T. vertreten lassen. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass kein Vertretungsfall vorgelegen habe. Im Übrigen sei der Rückgriff auf § 48 VwVfG möglich. In materieller Hinsicht sei dem Bescheid vom 14. März 2018 ein längeres Verfahren vorausgegangen, in welchem die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, zu den Vorwürfen und den Folgen der Entziehung Stellung zu nehmen. In der Sitzung des Promotionsausschusses vom 13. März 2018 seien alle Umstände des Falles zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Im streitgegenständlichen Bescheid seien die Ermessenserwägungen dargestellt worden. Insofern habe sie, die Beklagte, lediglich auf abstrakte Folgewirkungen abstellen können, da die Klägerin keine konkreten Angaben zu möglichen Folgen der Entziehung des Doktorgrades gemacht habe. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2019 hat das Gericht einen Auflagenbeschluss erlassen und der Beklagten aufgegeben, die Satzungsvorgänge sämtlicher Promotionsordnungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zeitlich nach der Promotionsordnung von 1990 bis zum 20. Juli 2019 vorzulegen. Dem ist die Beklagte (teilweise) nachgekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben. Die einmonatige Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eingehalten. Der streitgegenständliche Bescheid ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19. März 2018 zugestellt worden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) Adressaten der Zustellung, da sie gegenüber der Beklagten eine schriftliche Vollmacht vorgelegt haben. Die bereits am 17. März 2018 erfolgte Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides an die Klägerin persönlich ist damit rechtlich ohne Belang. Die Klageerhebung am 19. April 2018 wahrt folglich die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 188 Abs. 2 Var. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Ablauf desselben Tages endende Klagefrist. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es nicht. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) ist vor Erhebung einer Anfechtungsklage ein Widerspruchsverfahren entbehrlich. Dem Bescheid vom 14. März 2018 liegt auch keine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung im Sinne der Ausnahmeregelung in § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW zugrunde. Eine Leistungsbewertung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn ein Prüfer die Leistung eines Prüflings inhaltlich bewertet und ihm dabei ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zusteht. Nur in diesem Fall gebietet es das Grundrecht des Prüflings aus Art. 12 Abs. 1 GG, die eingeschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung prüfungsspezifischer Wertungen durch ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zu kompensieren. Einem Bescheid über die Entziehung eines Doktorgrades wegen Täuschung liegt regelmäßig keine solche Leistungsbewertung zugrunde. Vielmehr sieht die Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der G. - J. vom 16. Dezember 2013 (im Folgenden: PromO) für den Fall einer Täuschung Sanktionen vor, welche die Prüfungsbehörde ohne Bewertung der täuschungsbedingten Prüfungsleistung aussprechen kann. In einem solchen Fall geht es nicht um eine inhaltliche (Neu-)Bewertung der Dissertation, sondern um die Klärung der Frage, ob die Dissertation täuschungsbedingt zustande gekommen ist. Folgerichtig unterliegt die Entscheidung der Hochschule über die Entziehung eines Doktorgrades wegen Verstoßes gegen die wissenschaftliche Redlichkeit in der Dissertation, soweit dieser auf Tatbestandsebene zu prüfen ist, regelmäßig der vollen gerichtlichen Überprüfung, ohne dass der Hochschule dabei ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zusteht. Vgl. zur Entbehrlichkeit der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bei der Entziehung eines Doktorgrades im Fall einer Täuschung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. Dezember 2015 - 19 A 254/13 -, juris, Rn. 24 ff. Die gegen das Urteil eingelegte Revision blieb ohne Erfolg, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 -, juris. Die Klage ist nur zum Teil begründet. Sie ist begründet, soweit sie sich gegen die Pflicht zur Rückgabe der Promotionsurkunde bis zum 20. April 2018 richtet. Der Bescheid vom 14. März 2018 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Als Ermächtigungsgrundlage für das Rückgabeverlangen kommt allein § 52 Satz 1 VwVfG NRW in Betracht. Vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines Verfahrens zur Entziehung eines Doktorgrades: OVG NRW Urteil vom 10. Dezember 2015 - 19 A 254/13 -, juris, Rn. 64. Danach kann die Behörde in dem Fall, dass ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist, die auf Grund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist die Promotionsurkunde mit Blick auf § 15 Abs. 2 Satz 1 PromO zum Nachweis der Berechtigung zur Führung des Doktortitels bestimmt. Der Verwaltungsakt, mit dem der Klägerin der Doktortitel verliehen wurde, ist indes (offensichtlich) weder unanfechtbar widerrufen noch zurückgenommen. Auch ist dessen Wirksamkeit nicht aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben. Dies wäre dann der Fall, wenn der die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes aufhebende Bescheid seinerseits noch nicht unanfechtbar, wohl aber sofort vollziehbar ist. Vgl. dazu: OVG NRW, Urteile vom 17. März 2016 - 19 A 2330/11 -, juris, Rn. 87 und vom 15. Mai 1990 - 5 A 1692/89 -, juris, Rn. 19. An einer derartigen Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlt es hingegen im Bescheid vom 14. März 2018. Ungeachtet dessen ist das Rückgabeverlangen auch aufgrund eines Ermessensfehlers rechtswidrig, § 114 Satz 1 VwGO. Der Bescheid leidet insofern an einem Ermessensausfall. Die Beklagte hat das ihr durch § 52 Satz 1 VwVfG NRW eröffnete Ermessen nicht ausgeübt. Die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid mit Blick auf das Rückgabeverlangen beschränken sich auf folgenden Satz: „Darüber hinaus fordere ich Sie auf bis zum 20.04.2018 Ihre Promotionsurkunde an das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, (…), zurückzusenden.“ Die Beklagte hat mithin augenscheinlich bereits im Ansatz nicht erfasst, dass es sich bei § 52 Satz 1 VwVfG NRW um eine Ermessensvorschrift handelt. Eine Nachholung der Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich für eine Ergänzung defizitärer Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess, nicht aber für die erstmalige Ausübung des Ermessens. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 9 B 30.13 -, juris, Rn. 8 sowie Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, juris, Rn. 30. Der Ermessensausfall ist auch nicht etwa wegen einer Ermessensreduzierung auf „Null“ unbeachtlich. Dass ein derartiger Ausnahmefall hier vorliegen könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vgl. zu den im Rahmen einer solchen Entscheidung beispielsweise anzustellenden Ermessenserwägungen: OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2016 - 19 A 991/12 -, juris, Rn. 120. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid vom 14. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit ihr darin ihr Doktortitel entzogen wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Entziehungsverfügung ist § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 PromO. Nach § 16 Abs. 2 PromO kann der Doktorgrad entzogen werden, wenn sich die in Abs. 1 genannten Gründe nachträglich herausstellen. Gemäß § 16 Abs. 1 PromO kann die Promotionsleistung für ungültig erklärt werden, wenn sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde ergibt, dass sich die promovierte Person bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder, oder dass irrigerweise wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion gemäß § 4 oder die Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 angenommen wurden. Die Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 16. Dezember 2013 ist ohne Verfahrensfehler ordnungsgemäß zustande gekommen. Gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. Mai 2013 (HG NRW a.F.) regelt eine Prüfungsordnung (Promotionsordnung) das Nähere zur Promotion an einer Hochschule. Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 HG NRW a.F. werden Prüfungsordnungen nach Überprüfung durch das Präsidium vom Fachbereichsrat erlassen. Nach § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 HG NRW a.F. sind alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglieder des Fachbereichs sind, bei der Beratung über Promotionsordnungen ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt. Diesen Maßgaben ist hier Genüge getan worden. Allein der Fakultätsrat - hierbei handelt es sich lediglich um ein Synonym für den Begriff Fachbereichsrat - als zuständiges Organ hat die Promotionsordnung vom 16. Dezember 2013 erlassen. Soweit im Protokoll der Sitzung des „erweiterten Fakultätsrates“ der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 12. November 2013 unter TOP 3 sowie dementsprechend in 21 Abs. 2 PromO ausgeführt wird, der „erweiterte Fakultätsrat“ habe den Beschluss über den Erlass der Promotionsordnung gefasst, handelt es sich (augenscheinlich) um eine bloße unschädliche Falschbezeichnung („falsa demonstratio non nocet.“). Ausweislich der am 24. Juli 2019 gefertigten Stellungnahme von Herrn R., der in der Sitzung am 12. November 2013 Protokollführer gewesen ist, hat neben den regulären Mitgliedern des Fakultätsrates lediglich Frau Prof. Dr. Q. an der Sitzung teilgenommen. Aufgrund der plausiblen und nachvollziehbaren Angaben von Herrn R., an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, hat Frau Prof. Dr. Q. lediglich an der Beratung, nicht hingegen an der Abstimmung über die Promotionsordnung teilgenommen. Somit haben nur Mitglieder des Fakultätsrats ihre Stimme abgegeben. Gegen die Teilnahme von Frau Prof. Dr. Q. an der Beratung über die Promotionsordnung ist nichts zu erinnern, da sie im Einklang mit den maßgeblichen Verfahrensvorschriften steht. Frau Prof. Dr. Q: hat zu dem nach § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 HG NRW a.F. teilnahmeberechtigten Personenkreis gehört. Sie ist im Zeitpunkt der Sitzung Hochschullehrerin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist rechtlich ohne Belang, ob die Grundordnung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt einen „erweiterten Fakultätsrat“ vorgesehen hat. Der „erweiterte Fakultätsrat“ der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten hat gemäß § 8 der Ordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der G. - J. vom 9. Oktober 2007 (FakO a.F.) alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät erfasst. Dieser Personenkreis entspricht damit dem Kreis der Berechtigten aus § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 HG NRW a.F. Die Teilnahme von Frau Prof. Dr. Q. an der Beratung ist folglich mit Blick auf § 8 FakO a.F. legitimiert gewesen, der seine (Rechts-)Grundlage in § 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 HG NRW a.F. gefunden hat. Im Übrigen sind ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Schreibens der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 31. Oktober 2013 - entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich - alle maßgeblichen Personen unter Wahrung der Ladungsfrist - vgl. § 11 Abs. 4 Satz 1 FakO a.F. - zur Sitzung geladen worden. Der Fakultätsrat ist in der Sitzung am 12. November 2013 auch ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die Klägerin geht fehl, wenn sie meint, Frau T. habe zu Unrecht als Vertreterin der Gruppe der Studierenden an der Sitzung am 12. November 2013 teilgenommen. Gemäß § 7 Abs. 1 FakO a.F. i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a) der Grundordnung der G. - J. vom 28. März 2007 in der Fassung vom 17. November 2011 (GrundO a.F.) sind zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Gruppe der Studierenden Mitglieder des Fakultätsrates. Nach § 7 Abs. 4 FakO a.F. tritt für den Fall, dass ein Mitglied des Fakultätsrates vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit ausscheidet, ein Ersatzmitglied aus seiner/ihrer Gruppe an seine/ihre Stelle (Satz 1). Dies gilt auch für Fakultätsratsmitglieder, die zeitweilig oder für eine oder mehrere Sitzungen verhindert sind, für die Dauer der Verhinderung (Satz 2). Die Unterrichtung des Ersatzmitglieds obliegt dem betreffenden Mitglied (Satz 3). Frau T. ist ordnungsgemäß gewähltes Ersatzmitglied für den Fakultätsrat. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. August 2019 mitgeteilt, im Rahmen der Fakultätsratswahl für die Amtsperiode vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 seien neun Ersatzmitglieder zum Fakultätsrat, darunter Frau T., gewählt worden. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Ob die Zahl von neun gewählten Ersatzmitgliedern mit § 12 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung für die Wahlen zum Senat und zu den Fakultätsräten der G. - J. vom 7. November 2011 (WahlO a.F.) in Einklang gestanden hat, ist rechtlich unbeachtlich. Die 14-tägige Frist für eine Wahlanfechtung (vgl. §§ 18 Abs. 2, 20 WahlO a.F.) ist seit langem abgelaufen. Damit ist die Wahl gültig. Ungeachtet dessen hätte selbst ein noch laufendes Wahlprüfungsverfahren keinen Einfluss auf die Beschlussfassung am 12. November 2013. Denn gemäß § 13 Abs. 4 HG NRW a.F. berührt die Erklärung der Ungültigkeit der Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse des Gremiums nicht, soweit diese vollzogen sind. Frau T.‘s Teilnahme an der Sitzung am 12. November 2013 hat im Einklang mit den geltenden Vertretungsregelungen gestanden. Das gewählte Mitglied Herr V. ist zum 31. März 2013 aus dem Fakultätsrat ausgeschieden. Daraufhin ist Herr X. ab dem 1. April 2013 nachgerückt. Herr X. ist am 12. November 2013 verhindert gewesen. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen, ob tatsächlich ein Vertretungsfall vorgelegen habe, sind rein spekulativ. Es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass Herr X. wahrheitswidrig (bloß) vorgespiegelt haben könnte, verhindert zu sein. Die Kammer ist nicht gehalten gewesen, derartigen Mutmaßungen „ins Blaue hinein“ nachzugehen, zumal auch § 7 Abs. 4 Satz 2 FakO a.F. von dem verhinderten Fakultätsratsmitglied gerade nicht verlangt, seine Verhinderungsgründe gegenüber der Fakultät darzulegen, geschweige denn nachzuweisen. Herr X. hat sich ordnungsgemäß durch Frau T. vertreten lassen. Bereits der Wortlaut von § 7 Abs. 4 Satz 1 FakO a.F., der lediglich auf das Eintreten ein(es) Ersatzmitgliedes der jeweiligen Gruppe abstellt, verdeutlicht, dass im Vertretungsfalle keine zwingend einzuhaltende Reihenfolge zwischen den bestellten Ersatzmitgliedern bestanden hat. Vielmehr genügt es, wenn (irgend)ein Ersatzmitglied im Vertretungsfalle an die Stelle des gewählten Mitglieds tritt. Bestätigt wird dieses Verständnis durch einen Vergleich der Fakultätsordnung aus 2007 mit der Ordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der G. - J. vom 9. Oktober 2007 in der Fassung der ersten Änderungsordnung vom 19. Mai 2015 (FakO n.F.). Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 FakO n.F. tritt nunmehr im Falle der Verhinderung eines Mitglieds des Fakultätsrates das nächste [Hervorhebung durch das Gericht] Ersatzmitglied aus der entsprechenden Gruppe an dessen Stelle. Diese ausdrückliche Änderung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn bereits § 7 Abs. 4 Satz 1 FakO a.F. eine entsprechende Reihenfolge vorgesehen hätte. Rechtlich ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Beklagten Herrn W. in einem Schreiben vom 17. April 2013 als „erstes Ersatzmitglied“ bezeichnet. Diese - rechtlich ohnehin nicht bindende - Bezeichnung beeinflusst die satzungsrechtlich eindeutig vorgegebene Rechtslage nicht. Selbst wenn Frau T. zu Unrecht an der Sitzung am 12. November 2013 teilgenommen hätte, führte dies nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses über den Erlass der Promotionsordnung. Ihre Teilnahme ist für das Abstimmungsergebnis nicht kausal geworden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Verfahrensfehler bei der Beschlussfassung von Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten nur dann zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen, wenn der Verfahrensfehler für die Beschlussfassung kausal geworden ist. Vgl. dazu exemplarisch: OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 1992 - 22 A 205/91 -, juris, Rn. 52; Verwaltungsgericht (VG) Halle (Saale), Urteil vom 27. Februar 2009 - 3 A 124/06 -, juris, Rn. 41. Eine Ausprägung dieses Grundsatzes kennt auch § 19 Abs. 1 FakO a.F. Danach dürfen Mitglieder und Angehörige der Fakultät - unbeschadet ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör - nicht an der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten teilnehmen, die ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertretenen Person einen unmittelbaren persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen können (Satz 1). Amtshandlungen, die unter Mitwirkung einer nach Satz 1 ausgeschlossenen Person erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen (Satz 2). Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass der unmittelbare Anwendungsbereich dieser Norm nicht eröffnet ist. Hingegen schließt die Regelung in § 19 Abs. 1 FakO a.F. naturgemäß die Berücksichtigung anderer Umstände im Rahmen der Kausalitätsprüfung nicht aus. Wenn schon im Fall der Stimmabgabe durch ein befangenes Fakultätsratsmitglied eine Kausalitätsprüfung erforderlich ist, gilt dies erst recht, wenn ein gewähltes Ersatzmitglied unter Umgehung der Vertretungsregelung an einer Sitzung teilnimmt und dort abstimmt. Nach diesen Maßgaben ist die Stimmabgabe von Frau T. für die Beschlussfassung augenscheinlich nicht kausal geworden. An der Beschlussfassung über die Promotionsordnung haben in der Sitzung am 12. November 2013 15 Fakultätsratsmitglieder teilgenommen. Der Beschluss ist ausweislich des Protokolls einstimmig ergangen. Damit ist ausgeschlossen, dass die Stimmabgabe durch Frau T. in irgendeiner Weise kausal für das Abstimmungsergebnis gewesen ist. Ob, so das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin, Frau T. im Rahmen der Beratung über die Neufassung der Promotionsordnung Einfluss auf die übrigen Sitzungsteilnehmer genommen hat, ist rechtlich irrelevant. Dies zeigt bereits § 19 Abs. 1 FakO a.F., der lediglich auf die Stimmabgabe als solche abstellt, nicht aber auf die Möglichkeit der vorherigen Einflussnahme. Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber selbst durch die Schaffung von § 28 Abs. 5 Satz 1 HG NRW a.F., wonach bestimmte Personen nur an der Beratung, nicht aber an der Abstimmung über Promotionsordnungen teilnehmen können, zu erkennen gegeben, dass die (theoretisch mögliche) Beeinflussung der (stimmberechtigten) Fakultätsratsmitglieder durch bloß teilnahmeberechtigte weitere Personen unschädlich ist. Die Entziehungsverfügung ist formell rechtmäßig. Das zuständige Organ hat die Entziehung beschlossen. Gemäß § 16 Abs. 3 PromO entscheidet der Promotionsausschuss über die Versagung und Entziehung des Doktorgrades. Dem ist hier Genüge getan worden, denn der Promotionsausschuss hat in seiner Sitzung vom 13. März 2018 unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessen einstimmig beschlossen, der Klägerin den Doktortitel zu entziehen. Ferner hat der Promotionsausschuss in nicht zu beanstandender Weise beschlossen, seine Vorsitzende mit der Bescheidung der Klägerin zu betrauen. Schließlich ist mit Blick auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 PromO, wonach der Dekan, bei Verhinderung seine allgemeine Vertretung, den Vorsitz im Promotionsausschuss übernimmt, nichts dagegen zu erinnern, dass der Bescheid vom 14. März 2018 von der stellvertretenden Vorsitzenden des Promotionsausschusses unterzeichnet worden ist. Die Klägerin ist vor der Entscheidung ordnungsgemäß angehört worden, § 16 Abs. 4 Satz 1 PromO. Die Entziehungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Zunächst ist ohne Belang, dass sowohl im streitgegenständlichen Bescheid als auch im Beschluss des Promotionsausschusses die Entziehungsverfügung auf § 16 Abs. 3 PromO gestützt worden ist. Hierbei handelt es sich augenscheinlich um eine bloße Falschbezeichnung. Ebenso ist rechtlich bedeutungslos, dass der Promotionsausschuss die Promotionsleistung der Klägerin (auch) gemäß § 16 Abs. 1 und 2 PromO für ungültig erklärt hat. Dies ergibt sich ungeachtet weiterer Erwägungen bereits aus Folgendem: Unter Berücksichtigung der Systematik von § 16 PromO findet Absatz 1 der Vorschrift auf die Zeit vor der Aushändigung der Promotionsurkunde Anwendung. In einem solchen Fall kann die Promotionsleistung für ungültig erklärt werden. § 16 Abs. 2 PromO bezieht sich hingegen auf die Zeit nach der Aushändigung der Promotionsurkunde. Dann wird der - bereits verliehene - Doktorgrad entzogen. Da die hier in Betracht kommenden tatbestandlichen Voraussetzungen - sich einer Täuschung bei den Promotionsleistungen schuldig machen - für die Ungültigerklärung sowie für die Entziehung identisch sind und beide Vorschriften Ermessen eröffnen, bleiben die sprachlich ungenauen Ausführungen des Promotionsausschusses folgenlos. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 PromO liegen vor. Die Klägerin hat sich bei der Promotionsleistung Dissertation einer Täuschung schuldig gemacht. Dies hat sich erst nachträglich herausgestellt. Eine Täuschung liegt vor, wenn der Promovend bei den zuständigen Gremien vorsätzlich einen Irrtum über Tatsachen hervorruft, die für die Bewertung einer Promotionsleistung erheblich sind. Er muss wider besseres Wissen vorspiegeln, bei der Erbringung dieser Leistungen, insbesondere bei der Anfertigung der Dissertation, die grundlegenden wissenschaftlichen Pflichten beachtet zu haben, die sich aus Gesetz und Promotionsordnung ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 -, juris, Rn. 42. Schlechthin grundlegend ist die Pflicht, das Gebot der Eigenständigkeit der Promotionsleistungen zu erfüllen. Der Promovend muss einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen; er darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben. Dies folgt aus dem gesetzlichen Zweck der Promotion, eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 HG NRW). Für den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung kommt der Dissertation entscheidende Bedeutung zu; als weitere Promotionsleistung ist regelmäßig nur eine mündliche Prüfung vorgesehen (vgl. § 1 der Vorläufigen juristischen Promotionsordnung der FernUniversität - Gesamthochschule in der Fassung vom 17. Februar 1990 (PromO a.F.) bzw. § 1 PromO). Dementsprechend muss es sich bei der Dissertation um eine eigenständig erstellte wissenschaftlich beachtliche Arbeit handeln (§ 67 Abs. 1 Satz 2 HG NRW). Die Pflicht, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu erbringen, wird durch die Pflicht ergänzt, Übernahmen aus Arbeiten anderer durch Zitate der Originalquelle offenzulegen. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 -, juris, Rn. 43. Ein Promovend begeht daher eine Täuschung im Sinne des § 16 Abs. 1 PromO, wenn er für seine Dissertation vorsätzlich Texte aus Arbeiten anderer ohne Angabe der richtigen Quellen (Plagiatsstellen) in einem Ausmaß übernimmt, das es ausschließt, die Dissertation als eigene wissenschaftliche Leistung anzusehen. Die Annahme, dass der Promovend nicht aus Nachlässigkeit, sondern mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat, liegt umso näher, je zahlreicher die verschleierten Übernahmen sind. Die sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergebende Verantwortung der Fakultäten für die Redlichkeit der Wissenschaft verbietet es, den Doktorgrad für eine Dissertation zu verleihen, die dem Gebot der Eigenständigkeit nicht genügt. Durch eine solche Arbeit kann die Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nicht nachgewiesen werden. Daraus folgt, dass die Verleihung durch Entziehung des Doktorgrades rückgängig zu machen ist, wenn sich die Täuschung über die Erfüllung dieser grundlegenden Pflicht - aus welchen Gründen auch immer - erst nach der Verleihung herausstellt. Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 -, juris, Rn. 44. Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin die Gutachter ihrer Dissertation und die weiteren Personen, die maßgeblich am Promotionsverfahren beteiligt gewesen sind, vorsätzlich über die Eigenständigkeit ihrer erbrachten Leistung in die Irre geführt. Die Dissertation kann nicht mehr als Eigenleistung der Klägerin gelten. Die Klägerin hat die Seiten 55 bis 62 des Aufsatzes „Wem gehört die Zeit? Rechtsprobleme der Slot-Zuteilung“ von Giemulla/Schmid, veröffentlicht in der ersten Ausgabe 1992 der Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht, im Ganzen sowie nahezu vollständig, überwiegend wortgleich und im Übrigen nur geringfügig abgewandelt oder erweitert auf den Seiten 73 bis 87 ihrer Dissertation übernommen, ohne dies kenntlich zu machen. Es fehlt sogar an der Erwähnung des Aufsatzes im Literaturverzeichnis. Bemerkenswert ist ferner, dass die Klägerin auch die Überschriften und Fußnoten aus dem Aufsatz größtenteils wortwörtlich übernommen hat. Zudem hat die Klägerin selbst kursive Schreibweisen, vgl. beispielsweise „ volks wirtschaftlichen […] betriebs wirtschaftlichen […]“ einerseits bei Giemulla/Schmid, ZLW 1992, 56 und andererseits auf Seite 75 der Dissertation der Klägerin, Anführungszeichen vgl. beispielsweise „bis auf weiteres“ einerseits bei Giemulla/Schmid, ZLW 1992, 57 und andererseits auf Seite 77 der Dissertation der Klägerin und Klammerzusätze vgl. beispielsweise „(Fort-)Führung“ einerseits bei Giemulla/Schmid, ZLW 1992, 60 und andererseits auf Seite 82 der Dissertation der Klägerin kopiert. Im Ganzen umfasst die Übernahme des fremden Textes ca. 6,5% (= 15 : 230) des Textteils der Dissertation. Damit nimmt der Anteil der Plagiatsstelle im Verhältnis zum Gesamtumfang der Arbeit einen derart großen Raum ein, dass die Dissertation der Klägerin bereits in quantitativer Hinsicht von dieser Plagiatsstelle geprägt wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass im Vergleich zu anderen Entziehungsverfahren - das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 -, juris, Rn. 46 nennt beispielsweise einen Anteil betroffener Seiten von 40% - „lediglich“ ca. 6,5% der Arbeit betroffen sind. Der maßgebliche Unterschied besteht darin, dass dieser nicht unerhebliche Teil der Arbeit nicht „bloß“ - wie in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt - einzelne Plagiatsstellen aufweist, sondern vielmehr eine einzige Plagiatsstelle größeren Umfangs im Sinne eines Vollplagiats darstellt. Die Dissertation der Klägerin kann daher nicht mehr als selbständige wissenschaftliche Leistung im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 HG NRW gelten. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin auch mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat. Im Rahmen des am 19. Mai 1994 gestellten Antrags auf Zulassung zur Promotion hat die Klägerin im Einklang mit § 4 Abs. 5 Nr. 5 PromO a.F. ausdrücklich erklärt, sich bei der Dissertation keiner fremden Hilfe bedient und andere als die in der Arbeit angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt, insbesondere wörtlich übernommene Ausführungen in der Arbeit gekennzeichnet zu haben. Dieser Erklärung hat die Klägerin bewusst zuwider gehandelt. Denn die praktisch vollständige Übernahme eines nicht unerheblichen Teils eines wissenschaftlichen Aufsatzes ohne Zitierung desselben kann nur in bewusster Missachtung der obigen Erklärung geschehen sein. Eine bloß zufällige Übereinstimmung in der Wortwahl oder nachlässiges Übersehen fehlender Zitierung scheiden bei diesem Plagiatsumfang offensichtlich aus. Dies wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass der Aufsatz von Giemulla/Schmid nicht einmal im Literaturverzeichnis der Dissertation der Klägerin Erwähnung findet. Die vorgenannten Umstände haben sich nachträglich im Sinne von § 16 Abs. 2 PromO herausgestellt. Denn die Beklagte hat erst aufgrund eines externen Hinweises aus dem Jahr 2017 von der fehlenden Kenntlichmachung der Übernahme eines fremden Textes Kenntnis erlangt. Die von der Klägerin angebotenen alternativen Erklärungsversuche dafür, wie es - wenn nicht die Klägerin den Aufsatz von Giemulla/Schmid abgeschrieben hat - zu den unübersehbaren Übereinstimmungen zwischen den beiden Werken gekommen sein soll, sind entweder nicht ansatzweise nachvollziehbar oder unerheblich bzw. gänzlich unglaubhaft. Zunächst ist für das Gericht nicht im Ansatz nachvollziehbar, wieso marginale Korrekturvorschläge von Herrn Prof. Dr. N., die sich heute als Abweichungen vom Text des veröffentlichten Aufsatzes darstellen (sollen), Auswirkungen auf die Frage, ob die Klägerin fremde Textstellen vorsätzlich ohne Zitierung übernommen hat, haben könnte. Auch kann die Klägerin aus der bloßen Behauptung, sie habe ihre Dissertation im Frühjahr 1993 mit Korrekturanmerkungen von Herrn Prof. Dr. N. zurückerhalten und müsse diese deshalb deutlich vor dem Frühjahr 1993 bei ihm eingereicht haben, nichts Tragfähiges herleiten. Denn selbst wenn dem so wäre, tangiert dies die Möglichkeit der Klägerin, den in Heft 1 des Jahres 1992 der Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht erschienen Aufsatz in Teilen zu übernehmen, nicht. Der weitere Vortrag der Klägerin, sie habe in ihrer Arbeit lediglich Aufsätze bis zum Jahr 1991 verwendet, ist gänzlich unglaubhaft. Da der Aufsatz von Giemulla/Schmid in Heft 1 des Jahres 1992 der Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht publiziert worden ist, muss das Manuskript des Aufsatzes spätestens zu Beginn des Jahres 1992 beim entsprechenden Verlag eingereicht worden sein. Es ist gänzlich unplausibel, dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt genau diesen Teil ihrer Dissertation fertiggestellt haben könnte. Denn die Klägerin ist ausweislich des von ihr verfassten Lebenslaufes überhaupt erst am 30. März 1992 von Herrn Prof. Dr. N. als Doktorandin angenommen worden. Es ist gänzlich lebensfremd, dass die Klägerin bereits geraume Zeit vorher einen nicht unerheblichen Teil ihrer Dissertation fertiggestellt haben könnte, zumal sie nach dem Inhalt des von ihr selbst gefertigten Lebenslaufes auch erst im Sommersemester 1992 ihr Promotionsstudium an der Universität I. begonnen hat. Gegen die (Schutz-)Behauptung der Klägerin, die Herren Giemulla und Schmid hätten Teile ihrer, der Klägerin, Dissertation übernommen, spricht ferner die in chronologischer Hinsicht unterschiedliche inhaltliche Befassung mit einer zentralen Thematik, der Änderung des Luftverkehrsgesetzes. Während sich der Aufsatz von Giemulla/Schmid noch mit dem Entwurf [sic!] eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes beschäftigt (vgl. Seite 55 des Aufsatzes), behandelt die Dissertation der Klägerin bereits „Das Zehnte Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes“ (vgl. Seite 73 der Dissertation). In diesen Zusammenhang fügt sich nahtlos ein, dass Giemulla/Schmid ausführen, der Gesetzentwurf sei mittlerweile erneut im Bundestag eingebracht worden, während die Klägerin schon berichten kann, das Gesetz sei nach einer Änderung des Art. 87 d am 1. Januar 1993 in Kraft getreten. Im Übrigen beziehen sich Giemulla/Schmid stets auf Vorschriften des Gesetzentwurfs - § 27a Abs. 3 LuftVG(E), § 27b LuftVG(E) -, während die Klägerin in ihrer Dissertation die Normen des in Kraft getretenen Gesetzes - § 27a LuftVG, § 27b LuftVG - nennt. Es ist gerade auch vor diesem Hintergrund gänzlich unplausibel, dass die Herren Giemulla und Schmid Teile der Dissertation der Klägerin übernommen haben könnten. Schließlich bleibt vollkommen unklar, wie und auf welche Weise die Dissertation der Klägerin geraume Zeit vor der Veröffentlichung und sogar vor Einreichung bei der Fakultät in fremde Hände gelangt sein könnte. Die Befugnis des Promotionsausschusses zur Entziehung des Doktorgrades ist nicht durch Zeitablauf erloschen. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 PromO i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW ist die Entziehung des Doktorgrades nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Tatsachen, die die Entziehung rechtfertigen, zulässig. Diese Frist ist hier gewahrt. Die Beklagte hat erstmals aufgrund einer Email vom 16. Mai 2017 Kenntnis davon erhalten, dass Teile eines Fachaufsatzes und Teile der Dissertation der Klägerin übereinstimmen. Am 13. März 2018 hat der Promotionsausschuss seinen entsprechenden Beschluss gefasst. Einen Tag später hat die (stellvertretende) Vorsitzende des Promotionsausschusses den streitgegenständlichen Bescheid gefertigt. Der Promotionsausschuss hat das ihm hiernach eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Bei Vorliegen eines Entziehungstatbestandes sind die für und gegen die Entziehung sprechenden Belange aufzuklären, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Allerdings ist die Entziehung indiziert, wenn der Promovend mangels Eigenständigkeit der Dissertation die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit nicht nachgewiesen hat. Vgl. so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 -, juris, Rn. 45. Nach diesen Maßgaben ist die Ermessensentscheidung des Promotionsausschusses nicht zu beanstanden. Der Promotionsausschuss hat ausweislich der Niederschrift über die Sitzung am 13. März 2018 unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten nach eingehender Beratung und unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens den Beschluss gefasst, der Klägerin ihren Doktortitel zu entziehen. Im streitgegenständlichen Bescheid der (stellvertretenden) Vorsitzenden des Promotionsausschusses wird die Begründung der Ermessensentscheidung dahingehend konkretisiert, dass mögliche Folgewirkungen der Entziehung des Doktortitels, wie beispielsweise die Beschädigung des Rufes oder des Ansehens der Klägerin, hinter dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der wissenschaftlichen Redlichkeit, dem Schutz des öffentlichen Ansehens akademischer Titel und dem Interesse der Beklagten, ihren akademischen Ruf zu wahren, zurückzutreten haben. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die Behauptung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin „der Bescheid selbst [enthalte] […] keine Ermessensentscheidung […] und auch eine rechtmäßige Begründung hierzu fehl[e]“, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Ebensowenig erschließt sich dem Gericht, wieso die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Auffassung gelangen, „auf Bl. 2 und 3 des Bescheides [würden] Ausführungen gemacht, welche das Ermessen betreffen könnten“. Denn der letzte Absatz von Blatt 2 des Bescheides sowie der erste Absatz von Blatt 3 des Bescheides befassen sich augenscheinlich mit Ermessenserwägungen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gehen überdies fehl, wenn sie meinen, die Beklagte habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Folgen des Eingriffs in ihre, der Klägerin, Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in die Ermessensentscheidung einzustellen und zudem seien schwerwiegende Nachteile für sie, die Klägerin, in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht nur deshalb nicht berücksichtigt worden, da es an einem entsprechenden Vortrag gefehlt habe. Die Beklagte hat - wie oben ausgeführt - die negativen Folgewirkungen, die der Entzug des Doktortitels für die Klägerin nach sich ziehen kann, in ihre Ermessenserwägungen eingestellt, indes nicht für durchgreifend erachtet. Die Beklagte hat lediglich keine konkreten Nachteile für die Klägerin berücksichtigt, da es an einem entsprechenden Vortrag gefehlt hat. Angesichts der Schwere des Pflichtenverstoßes liegt auf der Hand, dass der Promotionsausschuss im Rahmen der Ermessensausübung mildere Mittel nicht in Erwägung ziehen musste. Der Promotionsausschuss hat schließlich dem Umstand, dass seit der Verleihung des Doktorgrades mehr als 20 Jahre verstrichen waren, zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Dem Zeitfaktor kann bei Verletzungen des schlechthin grundlegenden Gebots der Eigenständigkeit kein maßgebender Stellenwert zukommen, weil der Doktorgrad eine Befähigung bescheinigt, die der Inhaber nicht nachgewiesen hat. In diesen Fällen ist die mit dem Doktorgrad verbundene Erwartung, der Promovend werde sich wissenschaftlich redlich verhalten, von Anfang an unbegründet. Vgl. zu diesem Aspekt: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 - juris, Rn. 49. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Ferner hat das Gericht am selben Tage beschlossen: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und unter Berücksichtigung von Ziffer 18.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juli 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog) auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2019 - 19 A 1455/18 - (n.v.). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.