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Beschluss

19 A 1455/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0607.19A1455.18.00
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Leitsätze

1. Dem Fachbereich einer Hochschule erwächst aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine Verpflichtung, seine Entscheidungen über die Entziehung von Doktorgraden wegen Plagiatsstellen in Dissertationen an der Entziehungspraxis anderer Hochschulen auszurichten.

2. Maßgeblich für das Vorliegen einer Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten Promotionsleistung ist deren objektives Vorliegen im Zeitpunkt der Aushändigung der Promotionsurkunde, nicht hingegen, ob einer der Gutachter das Verhalten des Doktoranden bei nachträglicher Konfrontation mit Plagiatsstellen seinerseits als Täuschung bewertet.

3. Eine zusätzliche Prüfung der qualitativen Erheblichkeit von Plagiatsstellen für die wissenschaftliche Aussagekraft der Dissertation ist entbehrlich, wenn feststeht, dass der Doktorand über die Eigenständigkeit seiner Arbeit getäuscht hat (wie BVerwGE 159, 148, Rn. 47).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Fachbereich einer Hochschule erwächst aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine Verpflichtung, seine Entscheidungen über die Entziehung von Doktorgraden wegen Plagiatsstellen in Dissertationen an der Entziehungspraxis anderer Hochschulen auszurichten. 2. Maßgeblich für das Vorliegen einer Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten Promotionsleistung ist deren objektives Vorliegen im Zeitpunkt der Aushändigung der Promotionsurkunde, nicht hingegen, ob einer der Gutachter das Verhalten des Doktoranden bei nachträglicher Konfrontation mit Plagiatsstellen seinerseits als Täuschung bewertet. 3. Eine zusätzliche Prüfung der qualitativen Erheblichkeit von Plagiatsstellen für die wissenschaftliche Aussagekraft der Dissertation ist entbehrlich, wenn feststeht, dass der Doktorand über die Eigenständigkeit seiner Arbeit getäuscht hat (wie BVerwGE 159, 148, Rn. 47). Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In ihrer Antragsbegründung weckt die Klägerin keine solchen Zweifel. Das gilt zunächst für ihren Einwand gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ihre medizinische Dissertation sei quantitativ von Plagiaten geprägt, weil solche auf ungefähr der Hälfte der Seiten der Arbeit zu finden seien (S. 5 f. des Urteilsabdrucks). Die Klägerin erhebt dabei keine Kritik an den sachlichen Einzelfeststellungen des Verwaltungsgerichts, die dieser Wertung zugrunde liegen, nämlich dass auf 28 von 59 Seiten Plagiatsfundstellen dokumentiert seien, was einem Anteil von 47,5 % der Seiten entspreche, von denen 14 Seiten einen Plagiatsanteil von 75 ‑ 100 % aufwiesen, was konservativ geschätzt rund 15 % des Textes im Hauptteil der Arbeit entspreche. Die Klägerin macht lediglich ohne Erfolg geltend, ein „Vergleich mit der Promotionsarbeit von Frau Dr. M. zeig[e], dass die Erwägungen zu der Anzahl der Mängel ... nicht überzeugen“, weil „die Vorwürfe einander ähnlich sind, sowohl was die Verstöße im Einzelnen betrifft, also auch ihren mengenmäßigen Umfang.“ Mit diesem Einwand vermag die Klägerin schon im Ansatz keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der genannten Feststellung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Insbesondere kann kein Verstoß der Beklagten gegen den damit sinngemäß angesprochenen allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in einer Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber Bundesministerin Dr. M. liegen, bei welcher die Medizinische Hochschule I. im März 2016 nach Abschluss einer Überprüfung ihrer Dissertation entschieden hat, keine Aberkennung des Doktorgrades auszusprechen. Denn der Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich, nicht hingegen auch darüber hinaus im Verhältnis zu anderen Hoheitsträgern. Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung liegt allein dann vor, wenn sie von ein und demselben Hoheitsträger in seinem eigenen Kompetenzbereich ausgeht. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 ‑ 1 BvL 3/14 ‑, BVerfGE 147, juris, Rn. 183, Beschluss vom 15. Oktober 2014 ‑ 2 BvR 920/14 ‑, NJW 2015, 44, juris, Rn. 22 m. w. N. Hiernach erwächst dem Fachbereich einer Hochschule aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine Verpflichtung, seine Entscheidungen über die Entziehung von Doktorgraden an der Entziehungspraxis anderer Hochschulen auszurichten. Im vorliegenden Fall ist danach unerheblich, ob und in welchem Umfang Ähnlichkeiten hinsichtlich des Plagiatsanteils in den beiden Dissertationen der Klägerin einerseits und derjenigen von Bundesministerin Dr. M. andererseits feststellbar sind. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der sinngemäßen Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe sich im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 PromO 2008 „beim Erbringen der Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht“, indem sie über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen zumindest bedingt vorsätzlich getäuscht habe (S. 11 des Urteilsabdrucks). Zu Unrecht wendet die Klägerin hiergegen pauschal ein, die Annahme einer Täuschung könne nur dann aufrechterhalten werden, wenn der angeblich Getäuschte auch bei einer ex-post-Betrachtung zu dem Votum einer Täuschung komme, was bei dem Erstgutachter Prof. Dr. T. offenbar nicht der Fall gewesen sei. Auch dieser Einwand ist schon im Ansatz unzutreffend. Denn maßgeblich für das Vorliegen einer Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten Promotionsleistung ist deren objektives Vorliegen im Zeitpunkt der Aushändigung der Promotionsurkunde, nicht hingegen, ob einer der Gutachter das Verhalten des Doktoranden bei nachträglicher Konfrontation mit den Plagiatsstellen seinerseits als Täuschung bewertet. Abgesehen davon hat auch Prof. Dr. T. das objektive Vorliegen einer Täuschung im Zeitpunkt der Urkundenaushändigung sinngemäß bejaht, indem er auf S. 3 seiner Stellungnahme vom 22. September 2014 ausgeführt hat: „Bleibt die Frage nach einem Täuschungsversuch von Frau N. . Ohne Zweifel hat sich Frau N. durch die Verwendung von unzitierten Dissertationen die langwierige Arbeit gespart, selbst Primärliteratur zu sammeln und zu sichten. Natürlich war es erlaubt, die Dissertationsarbeiten als Startpunkt für eigene Literatur-Recherchen auszuwählen, um sich einen Überblick zu verschaffen. Sie jedoch so zu nutzen, wie sie es getan hat, muss schon als Diebstahl geistigen Eigentums betrachtet werden, da sie den zitierten Arbeiten nicht die Ehre gibt, sie zu erwähnen. Da die Textstellen aus den nicht zitierten Dissertationen wörtlich übernommen sind, kann man sich auf der anderen Seite des Verdachtes nicht erwehren [kann], dass sie sich die Arbeit erspart hat, die von ihr zitierte Primärliteratur zu sichten.“ Auch unabhängig von dieser nachträglichen Bewertung durch den Erstgutachter ist eine bloße Nachlässigkeit der Klägerin bei den ungekennzeichneten Fremdtextübernahmen nach den Umständen des vorliegenden Falles auszuschließen. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin die Gutachter ihrer Dissertation mit direktem Vorsatz über die Eigenständigkeit ihrer erbrachten Leistung in die Irre geführt hat. Eine solche Annahme liegt umso näher, je zahlreicher die verschleierten Übernahmen sind. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 ‑ 6 C 3.16 ‑, BVerwGE 159, 148, juris, Rn. 44. Legt danach schon der oben dargestellte zahlenmäßige Umfang der Plagiatsstellen die Annahme direkten Vorsatzes nahe, so lässt in ihrem Fall auch die systematische und planmäßige Art und Weise ihrer Fremdtextübernahmen den sicheren Schluss zu, dass sie die inhaltlichen Übereinstimmungen mit den aus fremden Quellen übernommenen Texten bewusst verschleiern wollte. Diese Überzeugung gewinnt der Senat vor allem aus ihrer irreführenden Zitierweise und ihren Umformulierungen, mit denen sie in erheblichem Umfang Textpassagen aus früher erschienenen Dissertationen sowie einer Habilitationsschrift ohne Quellenangabe vollständig oder ganz weitgehend sinngleich in ihre Dissertation übernommen hat. Beispielhaft hierfür sind die aus der Sekundärliteratur übernommenen, geringfügig umformulierten oder nahezu wörtlich eingebauten Textteile ihrer Dissertation, in denen sie den Text der verschwiegenen Quelle mit den zugehörigen Fußnoten mit Zitaten aus der Primärliteratur wiedergegeben hat. Der Senat nimmt insoweit auf die detaillierten Einzelfeststellungen zu den Plagiatsstellen in der Dissertation der Klägerin Bezug, welche die Fakultät in ihrem Anhörungsschreiben vom 10. März 2015 aufgelistet hat (S. 4 bis 13). Insbesondere stellt die Fakultät darin beispielhaft fest, der gesamte Diskussionsteil ihrer Arbeit finde sich formulierungs- und wortwahlidentisch oder sehr ähnlich im Diskussionsteil der Dissertation von Herrn U. F. G. und vereinzelt in anderen früher erschienenen Dissertationen. Der gesamte erste Absatz unter Punkt 4 „Diskussion“ auf S. 59 ihrer Arbeit sei exakt wortidentisch zum ersten Absatz unter Punkt 4 „Diskussion“ auf S. 62 der G. -Arbeit. Einzig das Wort „als“ habe die Klägerin im zweiten Satz hinzugefügt. Gerade eine solche differenzierte Vorgehensweise mit gezielten, aber insgesamt nur ganz vereinzelten Umformulierungen in einem ansonsten in großen Umfang wörtlich abgeschriebenen Text hat der Senat auch in der Vergangenheit schon als Indiz dafür gewertet, dass der Doktorand den Umfang der wörtlichen Übernahmen bewusst verschleiern wollte. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 ‑ 19 A 254/13 ‑, NWVBl. 2016, 334, juris, Rn. 104; Beschluss vom 24. März 2015 ‑ 19 A 1111/12 ‑, NWVBl. 2015, 310, juris, Rn. 18. Schließlich vermögen die Einwendungen der Klägerin gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Plagiatsstellen in ihrer Dissertation seien auch in qualitativer Hinsicht erheblich für die wissenschaftliche Aussagekraft ihrer Arbeit (S. 6 bis 8 des Urteilsabdrucks), die Richtigkeit der Klageabweisung von vornherein nicht in Frage zu stellen. Denn eine solche zusätzliche Prüfung der qualitativen Erheblichkeit ist entbehrlich, wenn feststeht, dass der Doktorand über die Eigenständigkeit seiner Dissertation getäuscht hat. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017, a. a. O., Rn. 47. Ungeachtet dessen ergeben sich aus der Antragsbegründung aber auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der genannten Feststellung des Verwaltungsgerichts. Hiergegen wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht habe mit seiner Argumentation „fundamental“ die Stellungnahme ihres Erstgutachters Prof. Dr. T. vom 22. September 2014 verkannt, der zu den Folgen einer richtigen Zitierweise und eines beanstandungsfreien wissenschaftlichen Arbeitens ausgeführt habe, dies hätte inhaltlich nichts an der Arbeit geändert, da die Inhalte den damaligen Stand des Wissens korrekt wiedergäben. Dieser Einwand bleibt erfolglos, weil das Verwaltungsgericht die Äußerung von Prof. Dr. T. , die Dissertation der Klägerin sei trotz der festgestellten Plagiate „inhaltlich nicht zu beanstanden“, im Ergebnis zutreffend als unbeachtlich angesehen hat. Denn für die Prägung einer Dissertation durch verschleierte Übernahmen aus fremden Texten (Plagiatsstellen) ist unerheblich, ob diese Stellen den jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung zutreffend wiedergeben. Selbst wenn dies der Fall ist, ändert dies nichts an dem Fehlen der Eigenständigkeit dieser Wiedergabe, auf die es für die Einordnung einer Textpassage als Plagiat maßgeblich ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Entziehung des Doktorgrades für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem dreifachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, also 15.000,00 Euro. BVerwG, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 21. Juni 2017 ‑ 6 C 3.16 ‑, BVerwGE 159, 148, S. 28 des Urteilsabdrucks (insoweit unveröffentlicht); OVG NRW, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 10. Dezember 2015 ‑ 19 A 254/13 ‑, S. 39 des Urteilsabdrucks; Beschluss vom 7. April 2014 ‑ 19 A 991/12 ‑, juris, Rn. 2; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2017 ‑ 2 LA 1/17 ‑, juris, Rn. 27. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).