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Gerichtsbescheid

8 K 4007/18

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2019:0827.8K4007.18.00
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Tenor

     Die Klage wird abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

              Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger hielt in der Vergangenheit eine Schafherde mit ca. 20 Schafen und Lämmern auf gepachteten Weiden an der Q.----------straße in I. . Auf den Weiden, die im Landschaftsschutzgebiet T. der Beklagten liegen, wurden ohne entsprechende Genehmigungen Stallgebäude und feste Zäune errichtet. Wiederholt erhielt der Beklagte Beschwerden über ausgebrochene Schafe, die auf benachbarten Grundstücken herumliefen, weil diese nicht ordnungsgemäß eingezäunt seien. Bereits am 19. Februar 2018 wandte sich der Beklagte durch einen Bediensteten telefonisch an den Kläger und wies diesen auf seinen Pflicht zur sicheren Einzäunung der Schafe, deren gute Versorgung mit Futter und Wasser, eventuelle tierärztliche Versorgung sowie die Kennzeichnung und Meldung bei der Tierseuchenkasse hin. Bei einer Kontrolle der Tierhaltung am 4. April 2018 stellte die Beklagte durch ihre amtliche Tierärztin fest, dass sich die Schafe auf den Nachbargrundstücken aufhielten und erließ gegenüber dem Kläger eine mündliche Anordnung, wonach die Tiere sofort in ihren Stall zu verbringen und das Grundstück komplett ausbruchssicher zu umzäunen sei. Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 9. April 2018 traf die Beklagte gegenüber dem Kläger verschiedene Anordnungen zur Schafhaltung. Eine weitere Kontrolle am 12. April 2018 durch den amtlichen Tierarzt Dr. F. der Beklagten ergab wiederum eine unzureichende Einzäunung der Weide. Dem Kläger wurde eine Ausfertigung der Ordnungsverfügung vom 9. April 2018 überreicht, nachdem dieser angab, das ihm zugestellte Exemplar zerrissen zu haben. Auch in der Folgezeit mussten die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte der Beklagten bei Tierschutzkontrollen feststellen, dass die Weide nicht ordnungsgemäß umzäunt war und auf dem Grundstück zahlreiche Gegenstände herumlagen, die eine Verletzungsgefahr für die Schafe darstellten. Darüber hinaus fehlte bei einer Kontrolle am 23. April 2018 nach den Feststellungen der amtlichen Tierärztin eine Versorgung der Schafe mit Wasser, und es fielen zwei lahmende Tiere auf, deren tierärztliche Vorstellung der Kläger ablehnte. Aufgrund des aggressiven Verhaltens des Klägers gegenüber der amtlichen Tierärztin, als diese Anordnungen zur Schafhaltung aussprach, zog diese die Polizei hinzu. Auf Veranlassung der Beklagten erfolgte anschließend eine tierärztliche Untersuchung der lahmen Schafe. Auch im Mai 2018 gingen Hinweise bei der Beklagten ein, wonach die Tiere zwar nicht mehr täglich, aber noch regelmäßig außerhalb ihrer Weide anzutreffen seien. Bei einer weiteren Kontrolle am 24. Mai 2018 stellte Dr. F. fest, dass die Weide noch nicht fachgerecht eingezäunt war und nach wie vor verletzungsträchtige Gegenstände (Mähbalken eines Balkenmähers, scharfkantige Dachrinnen, Drähte etc.) auf dem Boden herumlagen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 forderte die Beklagte den Kläger in ihrer Funktion als untere Bauaufsichtsbehörde auf, den auf dem Grundstück Gemarkung I1. G1 ohne Baugenehmigung errichteten Schafunterstand und Zaun bis zum 31. Dezember 2018 vollständig zu beseitigen. Im Juli 2018 gingen bei der Beklagten weitere Beschwerden über freilaufende Schafe aus der Herde des Klägers ein, wobei auch entsprechendes Lichtbildmaterial eingereicht wurde. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Juli 2018 setzte die Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro wegen Verstoßes gegen seine Ordnungsverfügung vom 9. April 2018 fest. Am 20. August 2018 ging eine erneute Beschwerde mit einem Lichtbild bei der Beklagten ein. Darauf sind mehrere Schafe auf einer Straße zu sehen. Bei einer am 21. August 2018 durchgeführten Tierschutzkontrolle stellte Dr. F. eine nach wie vor unfachgerechte Umzäunung der Weide fest. Ein Schaf wurde in Stallnähe außerhalb der Weide vorgefunden, das unentwegt blökte und den Weg zurück auf die Weide nicht wiederfand. An mehreren Stellen der Weide lagen immer noch verletzungsträchtige Gegenstände. Bei Polizeieinsätzen des Präsidiums I. am 24., 26. und 28. August 2018 konnten auf der T1. Straße freilaufende Schafe des Klägers nach dessen Information und Erscheinen wieder auf die Weide an der Q.----------straße zurückgetrieben werden. Mit Schreiben vom 22. August 2018 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Tiere und den Erlass einer Untersagungsverfügung mit und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger wies mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. August 2018 darauf hin, dass ihm die Errichtung einer Einzäunung auf dem Grundstück bauordnungsrechtlich untersagt sei. Er vermute, dass das Ausbrechen der Schafe auf freilaufende Hunde zurückzuführen sei, die von den Haltern bewusst oder fahrlässig nicht hinreichend kontrolliert würden, die Schafe dann hetzten und vertrieben. Bei seinen Kontrollen hätten die Tiere sich regelmäßig innerhalb der Einzäunung auf der Weide befunden. Die Beanstandungen hinsichtlich der Weideeinzäunung rechtfertigten die von der Beklagten beabsichtigten tierschutzrechtlichen Maßnahmen nicht. Dr. F. beurteilte die Umzäunung der Weide bei einer am 28. August 2018 weiter durchgeführten Kontrolle als nicht fachgerecht, weil der Kläger einen Wildschutz- und keinen Schafweidezaun verwandt habe. Zudem sei oberhalb des Wildschutzzauns ein mit Verletzungsgefahr für die Schafe einhergehender Stacheldrahtzaun angebracht worden. Mit Ordnungsverfügung vom 28. August 2018 teilte die Beklagte dem Kläger unter Nr. 1. mit, dass die von ihm am Standort Q1.-------straße gehaltenen Schafe nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in Verbindung mit §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 3 und 62 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) am 29. August 2018 fortgenommen und anderweitig pfleglich untergebracht würden. Unter Nr. 2. untersagte sie ihm gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG die Haltung und Betreuung von Schafen und ordnete unter Nr. 3. die Freigabe der Schafe zur Veräußerung an, die von dem Kläger zu dulden sei. Unter Nr. 4. der Verfügung ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Anordnungen unter den Nummern 1. bis 3. an. Zur Begründung führte sie aus: Das Entweichen der Schafe stelle eine Gefahr für die Tiere dar, weil diese sich im nicht eingezäunten Bereich verletzen könnten. Wenn sie nicht nach Hause zurückfänden, bestehe die Gefahr der Verwilderung. Beides sei mit erheblichen Schmerzen und Leiden für die Tiere verbunden. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass von den Schafen eine Gefahr für Mensch und Tier ausgehe. Am 26. August 2018 sei es sogar beinahe zu einer Kollision mit dem Auto des Zeitungszustellers gekommen. Die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Schafe seien zur Verhinderung künftiger Verstöße geeignet, zwingend erforderlich und verhältnismäßig. Der Kläger habe über einen längeren Zeitraum eine ordnungsgemäße Einzäunung der Tiere nicht gewährleistet und ihre Anordnungen ignoriert. Es sei nicht Aufgabe des Veterinäramtes, den Kläger ständig zu einer artgerechten Schafhaltung zu ermahnen und das Auslaufen der Schafe von der Weide zu verhindern. Ein verantwortungsvoller Schafhalter informiere sich über seine Pflichten und die fachgerechte Einzäunung seiner Weide und veranlasse sodann entsprechende Maßnahmen. Sie – die Beklagte – müsse zu dem Schluss gelangen, dass der Kläger nicht gewillt oder in der Lage sei, den Anordnungen Folge zu leisten. Daher erscheine es auch nicht länger sinnvoll, diesem weitere Fristen zu gewähren oder weitere Gespräche zu führen. Dieser habe über einen längeren Zeitraum und angesichts der akuten Unfallgefahr dem Tierschutzgesetz in besonders intensiver Form zuwidergehandelt. Das ignorante Verhalten des Klägers gegenüber ihren Anordnungen zeuge auch von derartiger Verantwortungslosigkeit, dass ihm die Fähigkeit abgesprochen werden müsse, weiterhin Schafe zu halten und zu betreuen. Seine vielfältigen Verfehlungen (unzureichende Einzäunung, Gegenstände im Aufenthaltsbereich der Tiere, an denen sich diese verletzen könnten, keine vorschriftsmäßige Kennzeichnung der Schafe mit Ohrmarken, keine Vorlage des Bestandsregisters) ließen keinen Zweifel daran, dass es dem Kläger an den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Schafhaltung sowie an dem für die Belange von Tieren notwendigen Verantwortungsbewusstsein fehle. Daher werde ihm die Haltung und Betreuung von Schafen untersagt. Die Anordnung der Veräußerung der Schafe sei nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ohne Fristsetzung zum Nachweis einer entsprechend § 2 TierSchG gesicherten Haltung zulässig, weil sie gegen den Kläger zugleich eine sofort vollziehbare Untersagung der Haltung und Betreuung von Schafen erlassen habe. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung wies die Beklagte auf die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs hin. Am 29. August 2018 nahm die Beklagte die Schafe von der Weide an der Q1--------straße fort und brachte diese anderweitig pfleglich unter. Am 30. August 2018 hat der Kläger unter dem Az.: 8 L 1344/18 einen Antrag auf Regelung der Vollziehung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gestellt und am 1. Oktober 2018 die vorliegende Klage erhoben. Den vorläufigen Rechtsschutzantrag lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 28. Januar 2019 – 20 B 1616/18 – zurück. Am 3. April 2019 teilte die Beklagte mit, bisher 23 Schafe an verschiedene Einrichtungen vermittelt zu haben, vier unkastrierte Böcke würden vermutlich in Kürze vermittelt. Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend: Angesichts der Vermittlung der Schafe könnten diese nicht mehr an ihn zurückgegeben werden. Es gehe nur noch um die Entschädigung für die Wegnahme. Diese habe sich somit zwischenzeitlich erledigt. Hinsichtlich der Maßnahme der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung werde das Verfahren für erledigt erklärt. Die Untersagung der Haltung- und Betreuung der Schafe habe sich jedoch nicht erledigt. Solle er eine geeignete Schafweide finden, würde er die hobbymäßig betriebene Schafhaltung gern wieder aufnehmen. Der Kläger beantragt, Nr. 2 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. August 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und die Ausführungen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Juli 2019 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin überwiesen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 hat die Einzelrichterin die Parteien auf ihre Absicht der Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahrensakte 8 L 1344/18 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Kammer entscheidet nach der Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die Entscheidung ergeht durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher gehört. Die Klage hat keinen Erfolg. Nach der zwischenzeitlichen Vermittlung der Schafe richtet sie sich die Klage nur noch gegen die gegen den Kläger verfügte Untersagung der Haltung und Betreuung von Schafen. Das hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Mai 2019 klargestellt. Die darauf bezogene gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die in Nr. 2 der Ordnungsverfügung vom 28. August 2018 angeordnete Untersagung der Haltung und Betreuung von Schafen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Hierzu hat das erkennende Gericht bereits in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 8 L 1344/18 – ausgeführt: „Nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Diese Voraussetzungen werden sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als gegeben erweisen. Der Antragsteller hat zunächst über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg seine Tiere nicht entsprechend § 2 TierSchG i. V. m. § 3 TierSchutzNutztV untergebracht und damit wiederholt gegen diese Vorschriften verstoßen. Darüber hinaus hat er durch die nicht tierschutzgerechte Unterbringung gegen Anordnungen in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. April 2018 verstoßen. Soweit die Vorschrift nach ihrem Wortlaut weiter verlangt, dass durch die wiederholte oder grobe Zuwiderhandlung den gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche Schmerzen oder erhebliche Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt werden, sind im vorliegenden Fall nach den Ausführungen des amtlichen Tierarztes Dr. F.--- in dem Bescheid und den weiteren schriftlichen Darlegungen im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin zwar keine Feststellungen zu bereits eingetretenen erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch die Haltungsdefizite des Antragstellers dargelegt. Dies steht der Haltungs- und Betreuungsuntersagung indes im vorliegenden Fall nicht entgegen. Die Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck und der Intention des Tierschutz-gesetzes entsprechend, wie sie in § 1 Satz 1 TierSchG formuliert wird, wonach es Zweck des Gesetzes ist, das Leben und Wohlbefinden des Tieres als Mitgeschöpf zu schützen, dahingehend auszulegen, dass die Tierschutzbehörde nicht zuwarten muss, bis die in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG genannten Schmerzen, Leiden und Schäden bei dem Tier eintreten. Im Gefahrenabwehrrecht, von dem auch das Tierschutzrecht umfasst wird, ist ein konkretes Verhalten ausreichend, das geeignet ist, einen Schaden an einem durch das Tierschutzgesetz geschützten Rechtsgut herbeizuführen. Um der gesetzlichen Intention der Gefahrenabwehr gerecht zu werden und drohenden Schaden von Tieren abzuwenden, kann die Tierschutzbehörde daher bereits eine auf § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützte Anordnung erlassen, wenn bei hypothetischem weiteren ungehinderten Kausalverlauf davon auszugehen ist, dass durch die wiederholten oder groben Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den gehaltenen oder betreuten Tieren wahrscheinlich eintreten werden. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 25. April 2002 - 1 S 1900/00 -, Natur und Recht (NuR) = Verwaltungsblätter Baden-Württemberg (VBlBW) 2002, 388 f. = juris. Sind bei den Tieren etwa nur deshalb keine Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden, weil das Veterinäramt in der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen noch rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben, braucht mit einem Haltungs- und Betreuungsverbot nicht bis zum Eintritt erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Tieren abgewartet zu werden. Mit anderen Worten: Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges zuwarten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Tierhaltung gebracht haben, erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt sein werden. Ausreichend ist eine entsprechende Gefahrenprognose der zuständigen Behörde, bei der der hypothetische Geschehensablauf bei unterstelltem Nichteinschreiten der Veterinärbehörde zu berücksichtigen ist. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2016, § 16 a TierSchG, RN 47; VGH BW, Beschluss vom 25. April 2002 – 1 S 1900/00 – a.a.O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof ( HessVGH) Beschluss vom 24. April 2006 – 11 TG 677/06 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 29. April 2009 – 6 K 1682/08 –, juris. So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat durch ihren Amtstierarzt Dr. F.---- in dessen aktenkundlicher Stellungnahme, der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 28. August 2018 und ihrem die Begründung des Bescheides ergänzenden Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 nachvollziehbar dargelegt, dass frei laufende Schafe vielen Gefährdungen ausgesetzt sind und es im vorliegenden Fall nur glücklichen Umständen und behördlichem sowie polizeilichem Vorgehen zu verdanken ist, dass es bislang nicht zu Schmerzen, Leiden und Schäden bei den Schafen gekommen ist. Die Antragsgegnerin hat darin auch zu recht prognostiziert, dass das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit für die Zukunft den Schluss zulässt, dass er bei der weiteren Haltung von Schafen weiterhin gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen und seine Tiere gefährden, bzw. ihnen Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen wird. Diese Prognose ist auf der Grundlage des zurückliegenden Verhaltens des Antragstellers in jeder Hinsicht gerechtfertigt. Trotz der engmaschigen Kontrollen der Schafhaltung durch die Antragsgegnerin und mündlicher sowie schriftlicher tierschutzrechtlicher Anordnungen ist es diesem nicht gelungen, seine Schafherde tierschutzgerecht unterzubringen. Tierschutzkontrollen, zu denen die Antragstellerin nach §§ 15, 16 TierSchG auch ohne Vorankündigung befugt war, konnte diese oft erst nach Hinzuziehung der Polizei fortführen, weil der Antragsteller sich gegenüber den amtlichen Tierärzten der Antragsgegnerin aggressiv und ablehnend verhalten hat, ohne deren Kontrollbefugnis anzuerkennen. Darüber hinaus ergibt sich jedenfalls aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller auch verbal völlig unangemessen in beleidigender Weise gegenüber den Bediensteten der Antragsgegnerin agiert haben soll. Bei dieser Sachlage ist auch für die Zukunft zu erwarten, dass der Antragsteller Schafe nicht tierschutzgerecht halten und tierschutzrechtliche Anordnungen ignorieren wird. Für letzteren Schluss spricht schon der Umstand, dass der Antragsteller gegenüber Dr. F.---- mitgeteilt hatte, die Ordnungsverfügung vom 9. April 2018 zerrissen zu haben, sodass dieser ihm nochmals eine Kopie der Ordnungsverfügung übergeben musste. Darüber hinaus ist die Herde des Antragstellers innerhalb eines kurzen Zeitraums auf insgesamt 27 Tiere angewachsen, weil dieser trotz der Hinweise der amtlichen Tierärzte der Antragsgegnerin keine Tiere, insbesondere Böcke, abgegeben hat, sodass die Schafe sich unkontrolliert vermehrt haben. Dies lässt erwarten, dass die Herde bei weiter fortdauernder Haltung durch den Antragsteller weiter anwachsen wird, womit eine tierschutzgerechte Unterbringung ohne drohende Schäden, Leiden und Schmerzen für die Schafe für den Antragsteller mit noch größeren Schwierigkeiten verbunden sein wird. Die Haltungs- und Betreuungsuntersagung weist auch voraussichtlich keine Ermessensfehler auf. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt rechtwidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. In der tierschutzrechtlichen Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass der Tierschutzbehörde bei tierschutzrechtlichen Verstößen kein Entschließungsermessen, sondern allenfalls ein Auswahlermessen zusteht. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16 a TierSchG RN 5 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung, etwa: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarlouis); Urteil vom 24. Februar 2010 – 5 K 535/09 –, juris. Dieses Auswahlermessen hat die Antragsgegnerin hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Ausführungen in der Ordnungsverfügung, die sie in zulässiger Weise mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 auf der Grundlage des § 114 Satz 2 VwGO ergänzt hat, tragen die Verfügung der Untersagung. Die Haltungs- und Betreuungsuntersagung ist geeignet, zukünftige Verstöße des Antragstellers gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und damit einhergehende Gefahren für von ihm gehaltene Schafe zu verhindern. Sie ist erforderlich, weil ebenso effektive, den Antragsteller aber weniger belastende Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Tierschutzrechtliche Anordnungen wurden in der Vergangenheit durch den Antragsteller nicht umfassend befolgt. Schließlich ist die Haltungs- und Betreuungsuntersagung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie stellt angesichts des hohen Stellenwertes, der dem Tierschutz als Staatszielbestimmung in Art. 20 a des Grundgesetzes (GG) zukommt, keinen unangemessenen Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers (hier insbesondere in Art. 2 Abs. 1 GG) dar.“ Diese Rechtsauffassung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 28. Januar 2019 – 20 B 1616/18 – bestätigt, in dem es ausführte: „…Dem Bestehen derartiger Gefahren tritt der Antragsteller nicht entgegen. Es leuchtet auch ohne weiteres ein, dass freilaufende Schafe, vor allem wenn sie sich auf befahrenen Straßen aufhalten, unterschiedlichen Risiken bis hin zur akuten Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt sind. Ebenso liegt es auf der Hand, dass die Verwirklichung dieser Risiken und Gefahrenmomente, zumal wenn die Schafe sich – wie nach den Feststellungen der Antragsgegnerin hier – über mindestens mehrere Monate hinweg immer wieder unbeaufsichtigt frei außerhalb umzäunter Flächen bewegen, letztlich eine Frage der Zeit und von Zufälligkeiten ist… Das Vorbringen des Antragstellers, die Anordnungen der Ordnungsverfügung seien ermessensfehlerhaft und überzogen, lässt keine Gesichtspunkte deutlich werden, die diese Schlussfolgerung zulassen. Ein für den Antragsteller milderes, indessen in gleicher Weise zur Errichtung des Zwecks der Ordnungsverfügung geeignetes Mittel ist ebenso wenig dargetan wie eine für den Antragsteller unter Berücksichtigung des gebotenen Schutzes der Schafe unangemessene Härte. Das Freilaufen der Schafe wiegt, gemessen an den Anforderungen nach § 2 TierSchG, durchaus schwer. Es geht nicht an, das Wohlbefinden der Schafe dadurch über Monate hinweg ernsthaft und auf unabsehbare Zeit aufs Spiel zu setzen, dass es an der allgemein üblichen und an sich ohne weiteres selbstverständlichen Begrenzung des Aufenthaltsbereichs der Tiere fehlt…“ Soweit der Kläger mit der Klagebegründung sinngemäß geltend macht, auf einer für eine Schafhaltung geeigneten Schafweide in der Zukunft Schafe wieder halten zu wollen, ist auf die Möglichkeit des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zu verweisen. Danach ist auf Antrag das Halten oder Betreuen wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Allerdings ist hierfür ein gesondertes Verwaltungsverfahren durchzuführen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Gericht sieht von der Zulassung der Berufung gegen den vorliegenden Gerichtsbescheid ab, weil die dafür nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht der Gerichtsbescheid von ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. An Stelle der Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu stellen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. P. –N. B e s c h l u s s: Ferner hat die Kammer b e s c h l o s s e n: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe des Auffangwertes mit 5.000,00 Euro ausreichend und angemessen festgesetzt, weil ausgehend vom Interesse des Klägers an der Aufhebung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung des Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Wertfestsetzung vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. P. –N.