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Beschluss

20 B 1616/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0128.20B1616.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,00 Euro.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,00 Euro. G r ü n d e Die Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 4007/18 VG Arnsberg gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. August 2018 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Antragsteller mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 28. August 2018 die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Schafe des Antragstellers (Nr.1) und die Freigabe der Schafe zur Veräußerung bzw. Vermittlung (Nr. 3) angeordnet sowie ihm die Haltung und Betreuung von Schafen untersagt (Nr. 2). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Fortnahme der Schafe und die Regelung zu ihrer Veräußerung stünden voraussichtlich im Einklang mit § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Die Untersagungsanordnung werde sich voraussichtlich auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG als rechtmäßig erweisen. Der Antragsteller habe seine Schafe trotz wiederholter Anordnungen und Beanstandungen der Antragsgegnerin nicht ausbruchssicher und tierschutzgerecht eingezäunt. Freilaufende Schafe seien vielfachen Gefahren ausgesetzt. Die Annahme der Antragsgegnerin, es sei lediglich behördlichen Maßnahmen und glücklichen Umständen zu verdanken, dass sich die Gefahren noch nicht realisiert hätten, sei fehlerfrei. Angesichts des Verhaltens des Antragstellers sei mit weiteren Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften zu rechnen. Dem setzt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe wahrheitswidrig unterstellt, er habe den Schafen erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt, ist unberechtigt. Soweit das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur erheblichen Vernachlässigung der Schafe im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 i. V. m. § 2 TierSchG auf mit dem Ausbrechen der Schafe und ihrem Aufenthalt außerhalb eingezäunter Bereiche verbundene Schmerzen und Leiden der Tiere eingegangen ist, gibt es eine Einschätzung des Tierarztes Dr. F. der Antragsgegnerin wieder. Das Verwaltungsgericht ist unmissverständlich, wenngleich ausdrücklich (erst) im Rahmen seiner Erwägungen zu den Voraussetzungen von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG für die Untersagungsanordnung, davon ausgegangen, die Antragsgegnerin habe keine Feststellungen zu bereits eingetretenen erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden getroffen. Es hat sich insoweit davon leiten lassen, die Antragsgegnerin sei durch ihr Einschreiten dem Eintreten derartiger Beeinträchtigungen zuvorgekommen; freilaufende Schafe seien vielen Gefahren ausgesetzt. Dem Bestehen derartiger Gefahren tritt der Antragsteller nicht entgegen. Es leuchtet auch ohne weiteres ein, dass freilaufende Schafe, vor allem wenn sie sich auf befahrenen Straßen aufhalten, unterschiedlichen Risiken bis hin zur akuten Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt sind. Ebenso liegt es auf der Hand, dass die Verwirklichung dieser Risiken und Gefahrenmomente, zumal wenn die Schafe sich - wie nach den Feststellungen der Antragsgegnerin hier - über mindestens mehrere Monate hinweg immer wieder unbeaufsichtigt frei außerhalb umzäunter Flächen bewegen, letztlich eine Frage der Zeit und von Zufälligkeiten ist. Nach dem angefochtenen Beschluss ist es mehrfach zu Polizeieinsätzen gekommen, weil sich die Schafe auf bzw. in der Nähe von Straßen befanden. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass solche Gefahren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht den tatbestandlichen Voraussetzungen von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG bezogen auf das Zufügen erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden genügen. Ebenso wenig verdeutlicht er, dass eine erhebliche Vernachlässigung der Schafe im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG anders, als vom Verwaltungsgericht angenommen, davon abhängt, dass die Zuwiderhandlung gegen § 2 TierSchG bereits zu erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden geführt hat. Das vorgetragene Problem, die Schafe einerseits in tierschutzrechtlicher Hinsicht angemessen, also unter anderem sicher, unterzubringen und andererseits aus baurechtlichen Gründen gehindert zu sein, die für das Halten der Schafe genutzte Weide entsprechend einzuzäunen, stellt weder die begangene Zuwiderhandlung gegen die normativ vorgegebenen Anforderungen an die Unterbringung der Schafe und für sie taugliche Haltungseinrichtungen noch das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte beträchtliche Gewicht der Zuwiderhandlung in Frage. Insoweit kann auf sich beruhen, ob der Antragsteller eine anforderungsgerechte Einzäunung der Weide ausschließlich mittels baurechtlich unzulässiger Maßnahmen hätte herbeiführen können. Denn selbst wenn man von einer solchen Situation ausgeht, ist der Antragsteller dafür verantwortlich, dass er die Schafe auf der Weide untergebracht hat, obwohl sie hierfür allem Anschein nach mangels tauglicher Einzäunung nicht die notwendigen Voraussetzungen bietet. Von einem verantwortungsbewussten Tierhalter ist jedoch zu erwarten, dass er sich im Vorfeld einer solchen Maßnahme mit den Anforderungen an das Halten der Tiere ebenso vertraut macht wie mit seinen realen Möglichkeiten, diese Anforderungen zu erfüllen. Es ist nicht zweifelhaft, dass zu den zentralen Fragen insoweit diejenige der art- und bedürfnisgerechten angemessenen Unterbringung der Tiere gehört. Eine Lösung der Frage der Unterbringung in der Weise, dass davon abgesehen wird, die Tiere nur nach Maßgabe verfügbarer geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten zu halten und, soweit solche Möglichkeiten nicht bestehen, die Haltung den Gegebenheiten anzupassen, geht auf Kosten des Wohlbefindens der Tiere und ist nicht tragfähig. Das gilt bezogen auf die vom Antragsteller zum Halten der Schafe genutzte Weide und deren Einzäunung umso mehr deshalb, weil der Antragsteller nicht ein Tier oder einige wenige Tiere hält, sondern eine tendenziell weiter anwachsende Herde von nach den erstinstanzlichen Angaben der Antragsgegnerin annähernd 30 Tieren. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es Sache des Antragstellers war, das Halten der Schafe zu beenden, wenn er sie mangels tauglicher Weide nicht anforderungsgerecht unterbringen konnte. Daran ändert nichts, dass der Antragsteller den Zustand der Einzäunung der Weide als einen vom Verpächter der Weide zu vertretenden Mangel der Pachtsache einstuft. Abgesehen davon, dass der Antragsteller das Bestehen eines solchen Mangels lediglich behauptet, ohne die einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen zu konkretisieren, hat er in Beziehung auf die Schafe für das Ausbleiben der Behebung des Mangels einzustehen. Er muss die Schafe ordnungsgemäß unterbringen. Ist er hierfür auf zivilrechtlich vereinbarte Leistungen Dritter angewiesen, hat er, bleiben die Leistungen aus, die für das Wohlbefinden der Tiere gebotenen Konsequenzen zu ziehen. Es spricht auch nichts dafür, dass der geltend gemachte Mangel für den Antragsteller überraschend ein- oder aufgetreten ist. Das Vorbringen des Antragstellers, die Anordnungen der Ordnungsverfügung seien ermessensfehlerhaft und überzogen, lässt keine Gesichtspunkte deutlich werden, die diese Schlussfolgerung zulassen. Ein für den Antragsteller milderes, indessen in gleicher Weise zur Erreichung des Zwecks der Ordnungsverfügung geeignetes Mittel ist ebenso wenig dargetan wie eine für den Antragsteller unter Berücksichtigung des gebotenen Schutzes der Schafe unangemessene Härte. Das Freilaufen der Schafe wiegt, gemessen an den Anforderungen nach § 2 TierSchG, durchaus schwer. Es geht nicht an, das Wohlbefinden der Schafe dadurch über Monate hinweg ernsthaft und auf unabsehbare Zeit aufs Spiel zu setzen, dass es an der allgemein üblichen und an sich ohne weiteres selbstverständlichen Begrenzung des Aufenthaltsbereichs der Tiere fehlt. Der Antragsteller hat es (jedenfalls) seit Anfang April 2018, dem Zeitpunkt der erstmaligen Kontrolle der Einzäunung der Weide durch die Antragsgegnerin und der dabei verdeutlichten Notwendigkeit einer ausbruchssicheren Einzäunung, bis zum Erlass der Ordnungsverfügung Ende August 2018 über mehrere Monate hinweg weder geschafft, das Freilaufen der Schafe annähernd zu verhindern, noch eine alternative Möglichkeit zur Unterbringung der Schafe in Gebrauch zu nehmen. Die Schafe sind immer wieder außerhalb der Weide herumgelaufen, ohne dass der Antragsteller ein Ende dieses Missstands nennen konnte. Diesen Zustand über den Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung hinweg weiter hinzunehmen, obwohl die Unterbringungssituation nach dem Vorstehenden für die Schafe mit erheblichen Risiken bzw. Gefahren verbunden war, war nicht wegen überwiegender Interessen des Antragstellers veranlasst. Insoweit ist der dem Antragsteller von der Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin eingeräumte Aufschub bis Ende 2018 ohne Bedeutung. Das dem Entgegenkommen der Bauaufsichtsbehörde (wohl) zugrunde liegende Ziel, dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, ohne Zeitdruck eine andere Weide zu finden oder die Schafe abzugeben, ging nach Lage der Dinge mit der unveränderten Fortdauer der Unzulänglichkeiten der Einzäunung einher. Es ist nicht erkennbar, dass bei dem zeitlichen Hinausschieben bauaufsichtlich greifender Maßnahmen realistische Aussichten auf eine dem Anliegen des Antragstellers genügende anderweitige Unterbringung der Schafe von Bedeutung waren. Im Übrigen beabsichtigt der Antragsteller seinem Vorbringen zufolge nicht, nach Ablauf der von der Bauaufsichtsbehörde zugestandenen Frist die bauaufsichtlich bezeichneten Mängel auszuräumen. Er will abwarten, bis entsprechende behördliche Maßnahmen ergriffen und durchgesetzt werden. Das bestätigt, dass er weiterhin keine andere Weide oder einen Stall zur Unterbringung der Schafe nutzen kann. Auch im Übrigen bestand bei Erlass der Ordnungsverfügung keine durch konkrete Tatsachen erhärtete Aussicht auf effektive Abhilfe. Ein Erfolg der vom Antragsteller nunmehr geltend gemachten Bemühungen um eine Zwischenlösung in Gestalt einer Betreuung der Schafe durch einen Schäfer zeichnet sich sogar jetzt nicht ab. Der Antragsteller spricht selbst lediglich von Hoffnungen, nachdem er Bemühungen um die Verwirklichung der erwogenen Zwischenlösung für den Zeitraum ab Spätsommer 2018 als aussichtslos erachtet hat. Der Antragsteller macht auch nichts geltend, was darauf hindeuten würde, dass er frühzeitig und mit der notwendigen Intensität versucht hat, mittels einer solchen Zwischenlösung oder auf andere Art und Weise die anforderungsgerechte Unterbringung der Schafe sicherzustellen. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass er sich nicht mit dem notwendigen Nachdruck um Alternativen zur Unterbringung der Schafe auf der als ungeeignet erkannten Weide gekümmert hat, setzt er nichts Greifbares entgegen. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, die im Anschluss an die Fortnahme der Schafe begonnene anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere fortzusetzen. Das Anliegen des Antragstellers, von einer Abgabe der Schafe an Dritte abzusehen, bis er die Beendigung dieser Unterbringung für mit seinen Interessen als vereinbar erachtet, läuft darauf hinaus, die Antragsgegnerin auf unbestimmte Zeit mit der Aufgabe zu belasten, anstelle des Antragstellers Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Unterbringung der Schafe zu ergreifen und/oder eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit zu suchen. Das ist nicht angebracht. Dem Antragsteller oblag es, wie ausgeführt, spätestens seit Anfang April 2018, eine Entscheidung hinsichtlich der Unterbringung der Schafe bzw. ihrer Abgabe zu treffen. Ein Zugeständnis einer über den Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung hinausgreifenden Frist für entsprechende Bemühungen wäre nach dem Vorstehenden nicht mit konkreten Erfolgsaussichten verbunden gewesen. Die angeordnete Veräußerung der Schafe durch die Antragsgegnerin führt zwar dazu, dass die Schafe der Obhut des Antragstellers endgültig entzogen werden, bevor die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung im Klageverfahren abschließend geprüft ist. Das löst aber keine für den Antragsteller unzumutbaren Folgen aus. Der Antragsteller betreibt das Halten von Schafen als Liebhaberei. Eine besondere Bedeutung der im Zeitpunkt der Fortnahme individuell vorhandenen Schafe für die Ausübung dieser Betätigung ist nicht dargetan. Die als tierschutzgerechte Alternative zur alsbaldigen Veräußerung der Schafe nach ihrer Fortnahme lediglich in Erwägung zu ziehende Fortsetzung der von der Antragsgegnerin veranlassten Unterbringung ist mit gewichtigen öffentlichen Belangen unvereinbar. Der Antragsteller ist wegen der sofort vollziehbaren Untersagungsanordnung rechtlich gehindert, Schafe selbst zu halten oder zu betreuen. Ferner ist es nicht sachgerecht, auf unbestimmte Zeit Mittel der Allgemeinheit für die Unterbringung der Schafe aufzuwenden und letztlich der Antragsgegnerin die Verantwortung für das Wohlbefinden der Schafe aufzuerlegen. Im Übrigen steht es dem Antragsteller, sofern die Untersagungsanordnung dem nicht entgegensteht, frei, andere Schafe zu halten bzw. zu betreuen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.