Urteil
13 K 3192/18
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2019:0913.13K3192.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der am 0 geborene Kläger steht als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14 BbesO) in Diensten des beklagten Landes. Für seinen am 0 geborenen Sohn L ist er mit einem Bemessungssatz von 80 v.H. beihilfeberechtigt. Vom 19. Februar 2018 bis zum 23. März 2018 hielt sich der Sohn des Klägers zu einem stationären Aufenthalt in der Klinik Walstedde auf, einer nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) konzessionierten Privatklinik in E. In seiner Stellungnahme vom 23. März 2018 gab der Chefarzt der Klinik und Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Dr. L1 als psychische Diagnosen bezüglich des Sohnes des Klägers ICD F40.1 (soziale Phobien) sowie ICD F32.1 (mittelgradige depressive Episode) an. Die Behandlung während des stationären Aufenthalts sei u.a. mit tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie, Tanz-, Bewegungs- sowie Kunsttherapie, Entspannungsverfahren, kognitiver Verhaltenstherapie und Medikation erfolgt. Unter dem 2. März 2018 rechnete die Klinik im Wege der Zwischenabrechnung den Aufenthalt und die Behandlung des Sohnes des Klägers bis zum 28. Februar 2018 in Höhe von insgesamt 7.876,80 € (10 x Tagespflegesatz in Höhe von 786,78 €) ab. Mit weiterer Zwischenabrechnung vom 5. März 2018 rechnete die Klinik die Mitaufnahme von Angehörigen bis zum 28. Februar 2018 in Höhe von 581,20 € (10 x Tagessatz in Höhe von 58,12 €) ab. Am 7. März 2018 beantragte der Kläger hierfür bei der Bezirksregierung Arnsberg die Gewährung einer Beihilfe und wies darauf hin, dass die anfängliche Übernachtung eines Elternteils medizinisch-psychologisch geboten gewesen sei. Mit Beihilfebescheid vom 14. März 2018 lehnte die Bezirksregierung Arnsberg die Gewährung einer Beihilfe teilweise ab. Hinsichtlich der Rechnung vom 5. März 2018 setzte sie einen Selbstbehalt von 275,00 € (11 x 25,00 €) an. Die Rechnung vom 2. März 2018 kürzte die Bezirksregierung um 2.885,42 € wegen einer Vergleichsberechnung mit der Uniklinik Münster. Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Beihilfekürzung infolge der Vergleichsberechnung und legte dar: Die Uniklinik Münster sei hinsichtlich ihres Leistungsspektrums (Therapie, Diagnose) nicht mit der Klinik Walstedde vergleichbar. Die Kosten der Klinik Walstedde seien auch keine Wucherpreise und mit dem Verband der Privaten Krankenversicherungen vereinbart. Die private Krankenversicherung habe im Übrigen die vollen Kosten des Aufenthaltes erstattet. Der Besuch der Klinik sei medizinisch-psychologisch sinnvoll gewesen, erforderlich und stelle eine angemessene Behandlung dar. Insoweit sei auch auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. August 2007 - 26 K 2202/07 - zu verweisen. Die Begrenzung des beihilfefähigen Kostenumfangs bedeute eine Einschränkung der freien Klinikwahl. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2018 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: In der Universitätsklinik Münster sei eine gleichwertige Behandlung des Sohnes des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 der Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) möglich gewesen. Ein Anspruch auf Gewährung der Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht bestehe nicht, da die Größenordnung der finanziellen Belastung für den Kläger nicht unzumutbar sei. Der Umstand, dass der Besuch der Klinik medizinisch sinnvoll gewesen sei, könne keine andere Sachentscheidung begründen. Der Kläger hat am 24. Juli 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Es sei nicht überprüft worden, ob das Uniklinikum Münster tatsächlich mit der Klinik Walstedde vergleichbar sei. Es fehlten Ausführungen, warum eine medizinisch gleichwertige Behandlung in Münster hätte stattfinden können. Eine solche Gleichwertigkeit liege auch nicht vor. Soweit die Vergleichbarkeit aus allgemein zugänglichem Werbematerial im Internet gezogen werde, stelle dies keine geeignete Grundlage zur Beurteilung der Vergleichbarkeit dar. Die angeführten Diagnosen beschrieben nicht die lange Leidensgeschichte von L mit ihrem komplexen Krankheitsbild. Er und auch die Mutter des Kindes hätten sich vor dem Aufenthalt in Walstedde erfolglos um eine stationäre Unterbringung von L auch als stationäre Notfallaufnahme bemüht. Dies sei jedoch unter Hinweis auf eine fehlende Fremd- und Selbstgefährdung abgelehnt worden. Erst in der Klinik Walstedde habe man ihnen nach einem Jahr der Suche kurzfristig die Möglichkeit angeboten, L dort vorzustellen. Der komplexe Behandlungsverlauf belege, dass die konkrete Behandlung in der Klinik Walstedde notwendig gewesen sei. So sei er dort bis zum 21. Dezember 2018 stationär und anschließend weiter ambulant erfolgreich behandelt worden, was auch der Abschlussbericht der Klinik Walstedde vom 21. Januar 2019 belege. Die Behandlung in Münster hätte nicht zu den vom beklagten Land dargestellten Beträgen führen können, sondern wäre wegen der Besonderheiten des Einzelfalls höher gewesen. Es treffe zu, dass die Klinik ihn informiert habe, dass die Beihilfe die Kosten nicht voll erstatte. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2018 zu verpflichten, ihm auf die Rechnung der Klinik Walstedde vom 2. März 2018 eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.308,34 € zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Antrages nimmt es Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die es wiederholt und vertieft. Ergänzend legt es dar: Eine vergleichbare Behandlung des Krankheitsbildes des Sohnes des Klägers hätte in der Uniklinik Münster erfolgen können, wie sich aus den Veröffentlichungen im Internet ergebe. Angststörungen und Depressionen zählten danach zu den Behandlungsschwerpunkten. Infolge der stationären Behandlung von L im Januar 2018 in der Klinik „H.“ in X. sei dem Kläger bekannt gewesen, dass es zu Kürzungen bei Rechnungen von Kliniken komme, die nicht nach § 108 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) zugelassen seien. Es sei nicht erkennbar, inwiefern das diagnostizierte Krankheitsbild eine Behandlung ausschließlich in der Klinik Walstedde erfordere. Bei dem Internetauftritt der Uniklinik handele es sich nicht um Werbematerial. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des beklagten Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Beihilfebescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2018 ist auch im hier streitbefangenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 2.308,34 € für Aufwendungen für die stationäre Behandlung seines Sohnes L in der Klinik Walstedde vom 19. bis zum 28. Februar 2018. Als Grundlage des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs kommt § 75 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) vom 14. Juni 2016 (GV NRW S. 310, 642) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen – Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) – in der zur Zeit des Entstehens der Aufwendungen (vgl. §§ 3 Abs. 5 Satz 2, 17a Abs. 5 BVO NRW) geltenden Fassung der Achten Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2017 (GV NRW S. 967) in Betracht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind u.a. beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung von Leiden. Über die Notwendigkeit der in Rede stehenden stationären Krankenhausbehandlung des Klägers besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Soweit die Klinik Walstedde allerdings Pflegesätze abgerechnet hat, die die entsprechenden, von dem Universitätsklinikum Münster zugrundegelegten Beträge übersteigt, erweisen sich diese Aufwendungen jedoch nicht mehr als angemessen und sind deshalb nicht beihilfefähig. Mit dem Regelungswerk des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW hat der Verordnungsgeber von der Ermächtigung des § 75 Abs. 5 Satz 2 LBG Gebrauch gemacht, im Fall stationärer Krankenhausbehandlungen Aufwendungen bei bestimmten Kostenpositionen unabhängig von ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit zu begrenzen. Nach § 75 Abs. 5 Satz 2 LBG sind Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Krankenanstalten ohne Versorgungsvertrag nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) entstehen, nur in der Höhe beihilfefähig, wie sie in der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung entstehen würden. Hiermit in Übereinstimmung bestimmt § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW, dass Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern nach § 107 Abs. 1 SGB V, die – wie die Klinik Walstedde – nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, nur insoweit als angemessen anzuerkennen sind, als sie den Kosten (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung abzüglich eines Betrages von 25 € täglich für höchstens dreißig Tage im Kalenderjahr berechnen würde. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von allgemeinen Krankenhausleistungen auf die in einem dem Behandlungsort nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung anfallenden Kosten stellt unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte eine zulässige Konkretisierung des Begriffs der angemessenen Aufwendungen dar und ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Oktober 2011 - 2 C 14.10 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2012, 515, 516. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW ist mithin Ausdruck der gesetzlichen Annahme, dass in aller Regel in einem Krankenhaus der Maximalversorgung die medizinisch gebotene Behandlung jedes Krankheitsbilds möglich ist. Hiervon geht der Gesetzgeber gleichsam regelhaft aus. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass es Sache des Beihilfeberechtigten ist, darzulegen, aus welchen Gründen diese Regel in seinem Behandlungsfall nicht eingreift. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Oktober 2018 – 1 A 822/16 -, juris, Rdnr. 13; im Hinblick auf eine entsprechende Vorschrift der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2008 - 2 A 10313/08 -, Der öffentliche Dienst (DÖD) 2008, 286, 287. Indem er die Behandlungskosten dieser Krankenhäuser zum Vergleichsmaßstab bestimmt, bringt der Dienstherr zugleich zum Ausdruck, dass es dem Beamten und seiner Familie zumutbar ist, seine Therapie dort durchzuführen. Die sich daraus ergebende Konsequenz, dass der Beamte, wenn er sich für eine Behandlung in einer Privatklinik entscheidet, unter Umständen einen Teil der Behandlungskosten selbst tragen muss, ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten grundsätzlich vereinbar. Diese gebietet es nämlich nicht, einem Beamten als Krankenhausversorgung mehr zu gewährleisten als das, was nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird. So Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 106, 225, 237. Daraus folgt, dass nicht in jedem Fall die Kosten der unter medizinischen Gesichtspunkten „besten“ Behandlungsmethode von der Beihilfe voll erstattet werden müsste. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2018, a.a.O., Rdnr. 9. Ausgehend hiervon war die Bezirksregierung Arnsberg berechtigt, im vorliegenden Fall im Wege einer Vergleichsberechnung die Pflegesätze in Höhe der von dem Universitätsklinikum Münster mitgeteilten Summe der Bestimmung der beihilferechtlichen Angemessenheit der von der Klinik Walstedde unter dem 2. März 2018 berechneten Aufwendungen zugrunde zu legen. Für die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW vorgesehene Vergleichsbetrachtung hat die Rechtsprechung als Maßstab angesehen, dass es sich um eine Behandlung handeln muss, die nach Maßgabe des medizinisch Notwendigen der tatsächlich in Anspruch genommenen Therapie entspricht. Dies verlangt nicht unbedingt, dass das zum Vergleich herangezogene Therapieangebot anderer Kliniken in seiner konkreten Ausgestaltung identisch sein muss. Die Gleichwertigkeit der medizinisch notwendigen Therapie reicht insoweit aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 129.07 ‑, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 133, 67, 72; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2018, a.a.O., Rdnr. 11; sowie vom 29. Juni 2016 – 1 A 1661/15 -, juris, Rdnr. 9. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass im Behandlungszeitraum in dem Universitätsklinikum Münster eine Therapiebehandlung für das bei dem Sohn des Klägers diagnostizierte Krankheitsbild (soziale Phobien und mittelschwere depressive Episode) angeboten worden wäre, die nach Maßgabe des medizinischen Notwendigen der von ihm in Anspruch genommenen Therapie in der Klinik Walstedde, soweit sie medizinisch notwendig ist, entspricht. Dies wird schon durch den Internetauftritt des Universitätsklinikums Münster ( www.ukm.de/index.php?id=1599 ) belegt, wo sowohl die entsprechenden, auch bei L gestellten Diagnosen (Angststörung, Depression) als auch die konkreten, in dem Arztbrief des Dr. L1 vom 23. März 2018 genannten Therapien (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Tanz-, Bewegungs- sowie Kunsttherapie, Entspannungsverfahren, kognitive Verhaltenstherapie) genannt werden ( www.ukm.de/index.php?id=1369 ). Dabei geht die Kritik des Klägers fehl, es handele sich hierbei um „Werbematerial“, welches nicht zur Beurteilung der Gleichwertigkeit herangezogen werden dürfe. Um diese Frage zu beantworten, dürfen selbstverständlich die Angaben der Universitätsklinik in ihrem Internetauftritt berücksichtigt werden, solange keine erkennbaren Anzeichen für deren Unrichtigkeit bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2018, a.a.O., Rdnr. 18; und vom 29. Juni 2016, a.a.O., Rdnr. 15 (Faltblatt). Die zum Teil vergebliche Suche des Klägers nach anderen stationären Einrichtungen, in denen eine Behandlung von L angeboten worden wäre, und auch der vorangehende, als stationäre Behandlung abgerechnete Aufenthalt seines Sohnes in der Einrichtung „H.“ belegen, dass es dem Kläger gerade nicht auf eine Behandlung in der Klinik Walstedde wegen des dortigen vermeintlich einzigartigen Therapiekonzepts ankam, sondern weil es sich – wie er selbst eingeräumt hat - um die einzige Einrichtung gehandelt hat, die bereit war, seinen Sohn aufzunehmen, m.a.W. hier kurzfristig ein Behandlungsplatz überhaupt zur Verfügung gestellt werden konnte. Nochmals betont werden muss an dieser Stelle, dass die medizinische Notwendigkeit der Behandlung des Sohnes des Klägers durch das Gericht nicht in Abrede gestellt wird. Das Regelungswerk des § 75 Abs. 5 Satz 2 LBG und des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW betrifft jedoch die davon losgelöst zu beantwortende Frage der Angemessenheit der Aufwendungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2018, a.a.O., Rdnr. 9. Fehl geht der Kläger ferner in der Annahme, die Behandlung seines Sohnes in Münster hätte nicht zu den vom beklagten Land dargestellten Beträgen führen können, sondern wäre teurer gewesen. Eine substantiierte Kritik an der Richtigkeit der von der Bezirksregierung Arnsberg ermittelten Zahlen, die auf Bl. 5 des Verwaltungsvorgangs dokumentiert sind, vermag das Gericht hierin nicht zu erblicken. Bei seiner Kritik übersieht der Kläger zudem, dass der Vergleichsberechnung (pauschale) Pflegesätze zu Grunde liegen; auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ist hierbei nicht abzustellen. Anders läge es etwa dann, wenn es um neben den Kosten für Behandlung, Unterkunft und Verpflegung gesondert abgerechnete privatärztliche Leistungen gehen würde. Das von dem Kläger zitierte Urteil des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 28. August 2007 (26 K 2202/07) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar: Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiedergabe der Entscheidung des OVG NRW vom 23. Mai 2007 (6 A 1959/07), der indes eine andere, zwischenzeitlich überholte Rechtslage als im vorliegenden Fall zu Grunde lag. Dem Kläger steht die begehrte Beihilfe auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht seines Dienstherrn (vgl. § 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz ‑ BeamtStG – vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010) zu. Das geltende Beihilfensystem enthält grundsätzlich eine abschließende Festlegung und Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen (Ruhestands-)Beamten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990– 2 BvF 3/88 –, BVerfGE 83, 89, 100 ff. Deshalb können nur in Ausnahmefällen nicht von der Beihilfenverordnung erfasste Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden. Das setzt eine einschneidende Beeinträchtigung der Lebensführung des Beamten im Falle der Nichtgewährung der begehrten Beihilfe voraus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juni 1999 – 2 C 29.98 –, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2000, 46; vom 31. Januar 2002 – 2 C 1.01 -, DÖD 2002, 172 und vom 24. August 1995 – 2 C 7.94 –, ZBR 1996, 46, 48. Besonderheiten gerade des vorliegenden Einzelfalles, welche es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen würden, mit Blick auf ein ansonsten der Fürsorgepflicht grob widersprechendes Ergebnis den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf weitere Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleiten, sind nicht ersichtlich. Schon aus Gründen grundsätzlich gebotener Gleichbehandlung aller einem bestimmten Dienstherrn zugehörigen Beihilfeberechtigten kann die Abweichung von im Rahmen der Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Leistungsbegrenzungen – wie hier bei Behandlungen in einer Privatklinik ‑ zu Gunsten einzelner Beihilfeberechtigter unter unmittelbarer Anknüpfung an den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht höchstens in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen sich - atypischerweise - die Verweigerung der Beihilfeleistung auf Grund ganz besonderer Fallumstände als grob fürsorgepflichtwidrig darstellen würde. Auf der Grundlage der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung der Fallumstände kann hier ein solcher Ausnahmefall nicht bejaht werden: Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Beschränkung auf die Kosten der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung (also die typisierende Leistungsbegrenzung) grundsätzlich mit der Fürsorgepflicht übereinstimmt. Hinzu kommt, dass dem Kläger, bezogen auf das hier behandelte Krankheitsbild, die Gewährung der Beihilfe auch nicht insgesamt versagt worden ist. Daher steht nicht ein vollständiger Leistungsausschluss, sondern lediglich eine Begrenzung des Umfangs bzw. der Höhe gewährter Beihilfeleistungen in Rede. Vgl. zu dem Einfluss dieses Umstandes auf einen unmittelbar auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gestützten Beihilfeanspruch: OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 – 1 A 3633/04 -, juris, Rdnr. 60. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger - wie er selbst einräumt - von der Klinik Walstedde darauf hingewiesen worden ist, dass die Beihilfe möglicherweise die Aufwendungen nicht vollständig erstattet. Auch ohne diesen Hinweis muss sich ein Beamter bei einem Aufenthalt in einer Privatklinik regelmäßig auf die Möglichkeit einstellen, private Zuzahlungen zu leisten. Hinzu kommt, dass dem Kläger – worauf die Bezirksregierung zu Recht hingewiesen hat –auf Grund des früheren Aufenthalts seines Sohnes in der Klinik „H.“, ebenfalls eine nach § 30 GewO konzessionierte Privatklinik ( https://www.H.html ), bekannt gewesen sein muss, dass es zu Kürzungen bei Rechnungen von Privatkliniken kommen kann. Dies hat der Kläger auch eingeräumt. Der Kläger vermag einen auf Grund der Fürsorgepflicht auszugleichenden Härtefall auch nicht mit der beträchtlichen Höhe der ihn am Ende der gesamten Behandlung seines Sohnes in der Klinik Walstedde treffenden Kostenbelastung zu begründen. Diese Belastung hätte er durch die – vielleicht auch zeitlich spätere – Inanspruchnahme der medizinisch gleichwertigen Behandlung in einer Klinik der Maximalversorgung vermeiden können. Jedenfalls genügt der Umstand, dass die Erkrankungen seines Sohnes in der Klinik Walstedde besonders gut und wirksam behandelt werden konnten, nicht, um Beihilfeansprüche für eine teuere Behandlung zu begründen. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 1 A 2510/16 -, juris, Rdnr. 17. Schließlich ist die Möglichkeit des Klägers in den Blick zu nehmen, den Rechnungsbetrag auch ratenweise abzutragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. X. Beschluss: Ferner hat das Gericht am selben Tage beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der begehrten Beihilfe auf 2.308,54 € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht.