OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 174/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0124.1A174.23.00
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 2.143,58 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 2.143,58 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch gemäß § 75 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Lanes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 2.143,58 Euro für die stationäre Behandlung seines Sohnes in der (Privat-) Klinik J. vom 1. bis zum 2. März, vom 4. bis zum 9. März sowie am 12. März 2018. Soweit die Privatklinik Aufwendungen in Rechnung gestellt habe, die die bei einer Vergleichsberechnung zugrunde zu legenden Kosten des Universitätsklinikums D. überstiegen, seien die Aufwendungen nicht angemessen und deshalb nicht beihilfefähig. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW seien Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die – wie die Klinik J. – nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassen seien, nur insoweit als angemessen anzuerkennen, als sie den Kosten entsprächen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung berechnen würde. Die Vorschrift bringe zum Ausdruck, dass in einem Krankenhaus der Maximalversorgung in aller Regel die medizinisch gebotene Behandlung jedes Krankheitsbilds möglich und dem Beamten und seiner Familie auch zumutbar sei. Daraus folge, dass nicht in jedem Fall die Kosten der unter medizinischen Gesichtspunkten „besten“ Behandlungsmethode von der Beihilfe voll erstattet werden müssten. Die Gleichwertigkeit der medizinisch notwendigen Therapie reiche aus. Ausgehend hiervon wäre für das bei dem Sohn des Klägers diagnostizierte Krankheitsbild (soziale Phobien und mittelschwere depressive Episode) im Universitätsklinikum D. eine Behandlung angeboten worden, die nach Maßgabe des medizinisch Notwendigen der von ihm in Anspruch genommenen Therapie in der Klinik J. entspreche. Dies belege der Internetauftritt des Universitätsklinikums D., der sowohl die bei dem Sohn des Klägers gestellten Diagnosen (Angststörung, Depression) als auch die konkreten, in dem Arztbrief des Chefarztes der Klinik J., Dr. med. Murafi vom 23. März 2018 (gemeint: 17. April 2018) genannten Therapien (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Tanz-, Bewegungs- sowie Kunsttherapie, Entspannungsverfahren, kognitive Verhaltenstherapie) aufführe. Die zum Teil vergebliche Suche des Klägers nach anderen stationären Einrichtungen und der vorangehende stationäre Aufenthalt seines Sohnes in der Einrichtung „B.“ belegten, dass es dem Kläger nicht wegen des vermeintlich einzigartigen Therapiekonzepts auf eine Behandlung seines Sohnes in der Klinik J. angekommen sei, sondern weil es sich um die einzige Einrichtung gehandelt habe, die bereit gewesen sei, seinen Sohn kurzfristig aufzunehmen. Dem Kläger stehe die begehrte Beihilfe auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht seines Dienstherrn zu. Das geltende Beihilfensystem konkretisiere die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend. Schon wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Beihilfeberechtigten könne von typisierend vorgenommenen Leistungsbegrenzungen – wie hier bei der Behandlung in einer Privatklinik – nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden, in denen sich die Verweigerung der Beihilfeleistung auf Grund ganz besonderer Fallumstände als grob fürsorgepflichtwidrig darstellen würde. Ein solcher atypischer Fall liege hier nicht vor. Der Hinweis des Klägers, der dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Aufenthaltszeitraum seines Sohnes weiche von dem des vorangegangenen Parallelverfahrens VG Arnsberg, Urteil vom 13. September 2019 – 13 K 3192/18 –, juris; nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2022 – 1 A 3849/19 –, juris, ab und es sei auf ein besonderes, zwischenzeitlich zwischen seinem Sohn und den Behandlern aufgebautes Vertrauensverhältnis abzustellen, treffe offenkundig nicht zu. Mit der den Gegenstand des hiesigen Verfahrens bildenden Rechnung der Klinik J. vom 13. April 2018 seien – wie in dem angesprochenen Parallelverfahren – Teile des (Erst)Aufenthalts des Sohnes des Klägers in dem Zeitraum vom 19. Februar bis 23. März 2018 abgerechnet worden. II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2023– 1 A 25/21 –, juris, Rn. 2 f. und vom 13. Mai 2022– 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen in dem Schriftsatz vom 23. Februar 2023 nicht die begehrte Zulassung der Berufung. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 92 ff.; 101 f. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Der Kläger macht geltend: Die Begründung des Verwaltungsgerichts entspreche im Wesentlichen der in dem Parallelverfahren VG Arnsberg, Urteil vom 13. September 2019 – 13 K 3192/18 –, juris; nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2022 – 1 A 3849/19 –, juris, das die Erstbehandlung seines Sohnes in der Klinik J. betroffen habe. Das Verwaltungsgericht nehme lediglich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vor, setze sich aber nicht ausreichend mit dem Umstand auseinander, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Krankenhausaufenthalt um die Folgebehandlung eines jugendlichen Patienten mit komplexen psychischen Leiden handle. Insbesondere sei es – wofür als Beweis ein Sachverständigengutachten beantragt werde – aufgrund des bei dem Erstaufenthalt aufgebauten Patient-Arzt-Vertrauensverhältnisses medizinisch notwendig, die Folgebehandlung in der Klinik fortzuführen, die auch die Erstbehandlung durchgeführt habe. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei es nicht auf das einzigartige Therapiekonzept der Klinik J., sondern darauf angekommen, sofort einen – anderweitig nicht verfügbaren – Therapieplatz zu erlangen. In diesem Zusammenhang verkenne das Gericht wiederum, dass es dem Kläger darum gegangen sei, dass sein Sohn aufgrund seines Vertrauensverhältnisses zu den Ärzten und dem Therapiekonzept in dieser Klinik weiterbehandelt werde. Die vollständige Übernahme der Kosten der Klinik J. wäre aber – wofür ebenfalls als Beweis ein Sachverständigengutachten beantragt werde – selbst im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung angemessen. Wäre der Sohn des Klägers daran gebunden gewesen, sich für die Folgebehandlung allein wegen der vermeintlich geringeren Kosten in eine Klinik der Maximalversorgung einweisen zu lassen, bliebe unberücksichtigt, dass im Falle des Klinikwechsels ein extrem hohes Risiko des Abbruchs der Therapie gedroht hätte. Ein Abbruch der Therapie hätte ihren erneuten Beginn notwendig gemacht. Dadurch wären erheblich mehr Kosten entstanden, als die Klinik J. insgesamt abgerechnet habe. Vor diesem Hintergrund gehe auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts fehl, dem Kläger stehe im vorliegenden Einzelfall die begehrte Beihilfe nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht zu. b) Das greift nicht durch. aa) Dieses Zulassungsvorbringen, nach dem die fraglichen Aufwendungen eine Folgebehandlung des Sohnes des Klägers in der Privatklinik betreffen sollen und allein mit Blick auf ein daher bereits bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen diesem und dessen Behandlern als beihilferechtlich angemessen eingestuft werden, verfehlt schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung ernstlicher, auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung bezogener Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es setzt sich nämlich nicht mit der diesen Annahmen entgegenstehenden, die Basis der entscheidungstragenden Gründe bildenden– zutreffenden – Feststellung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 12) auseinander, die hier geltend gemachten Aufwendungen seien der vom 19. Februar 2018 bis zum 23. März 2018 erfolgten Erstbehandlung zuzuordnen und beträfen damit gerade keine Folgebehandlung. bb) Ungeachtet dessen bliebe das Zulassungsvorbringen des Klägers aber auch ohne Erfolg, wenn es sich bei den entstandenen Aufwendungen um solche einer Folgebehandlung seines Sohnes in der Klinik J. handeln würde. (1) Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts (UA, S. 8 f.) nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermocht, das Universitätsklinikum D. hätte für die Erkrankungen des Sohnes des Klägers eine der gewählten Therapie in der Klinik J. medizinisch gleichwertige Behandlungen vorgehalten, sodass die Beklagte zulässigerweise die beihilfefähigen Aufwendungen im Wege einer Vergleichsberechnung entsprechend begrenzt habe. (a) Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW in der bei Entstehung der Aufwendungen geltenden (alten) Fassung sind Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern nach § 107 Abs. 1 SGB V, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, nur insoweit als angemessen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW) anzuerkennen, als sie den Kosten (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung abzüglich eines Betrages von 25 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr berechnen würde. Eine medizinische Gleichwertigkeit von Behandlungsmethoden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW ist gegeben, wenn diese jeweils zu einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung eines Patienten führen sowie diesem zumutbar sind. Das Kriterium der Zumutbarkeit ermöglicht dabei grundsätzlich auch die Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalles. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 1 A 1426/20 –, juris , Rn. 9 f.; sowie: Urteil vom 26. November 2021 – 1 A 46/17 –, juris, Rn. 63 ff., jeweils m. w. N. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich eindeutig, dass das Kriterium der Zumutbarkeit sich ausschließlich auf die in der Klinik der Maximalversorgung angebotenen medizinischen Behandlungsmethoden bezieht und andere Umstände des Einzelfalls, die es für den jeweiligen Beihilfeberechtigen – auch nachvollziehbar – subjektiv als unzumutbar erscheinen lassen, diese Behandlung in Anspruch zu nehmen, nicht berücksichtigt werden können. Dies folgt schon daraus, dass die Zumutbarkeit (nur) eines der Merkmale ist, nach denen sich die dem objektiven Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit zugeordnete Gleichwertigkeit dieser Behandlungsmethoden bestimmt. Sie tritt nicht als weiteres, gewissermaßen autonomes Kriterium neben diese. Dem entsprechend genügt allein der Umstand, dass die Erkrankungen des Beamten in der gewählten Klinik besonders gut und wirksam behandelt werden konnten, nicht, um Beihilfeansprüche für eine teurere Behandlung zu begründen, solange für eine zweckmäßige und ausreichende medizinische Versorgung gleichwertige und günstigere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 1 A 1426/20 –, juris , Rn. 11 f. m. w. N. (b) Nach diesen Maßgaben dringt der Kläger nicht mit dem Einwand durch, aufgrund des bei der Erstbehandlung seines Sohnes in der Klinik J. aufgebauten Vertrauensverhältnisses zu den behandelnden Ärzten sei es medizinisch notwendig, auch die Folgebehandlung in dieser Klinik fortzuführen. Die Universitätsklinik D. verfügt in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychosomatik und -psychotherapie ersichtlich über qualifiziertes Personal– insbesondere Fachärzte und -ärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie –, das gerade auf die Behandlung von psychisch erkrankten jungen Patienten spezialisiert ist und damit eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende sowie zumutbare Versorgung auch dieser besonders vulnerablen Patientengruppe leisten kann (vgl. insoweit den Internetauftritt der Klinik: https://web.ukm.de/kjp-mitarbeiter). Ein etwaiges persönliches Vertrauen(sverhältnis) eines Beihilfeberechtigten zu einem behandelnden Arzt, Psychiater oder Psychotherapeuten oder zu einer Mehrzahl derselben eines nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses ist für die allein objektive Frage, ob das vergleichend herangezogene Klinikum eine der durchgeführten Behandlung medizinisch gleichwertige Behandlung sichergestellt hätte, ohne Bedeutung. Das gilt auch für die Behandlung von psychisch erkrankten Minderjährigen. Vgl. schon zur psychosomatischen Erstbehandlung in einer Privatklinik: OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 1 A 1842/12 –, juris, Rn. 10. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil es sich bei den streitgegenständlichen Behandlungen um Folgebehandlungen handelte. Das Argument des Klägers, die medizinische Notwendigkeit einer solchen Folgebehandlung folge aus dem aufgrund der Erstbehandlung entstandenen Vertrauensverhältnis zwischen dem Patienten und den behandelnden Ärzten, führte zu dem offensichtlich systemwidrigen Ergebnis, dass die vom Verordnungsgeber ausdrücklich gewollte Kostenbegrenzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW bei Folgebehandlungen in einer Privatklinik regelmäßig entfiele. Der Beihilfeberechtigte könnte sich so eine uneingeschränkte Kostenerstattung mit der – in seiner freien Entscheidungsmacht stehenden – Inanspruchnahme der Erstbehandlung gewissermaßen „erkaufen“. Der Erhebung des von dem Kläger beantragten Sachverständigenbeweises (in einem Berufungsverfahren) bedarf es nicht. Darauf, ob ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Sohn des Klägers und den behandelnden Ärzten der Privatklinik tatsächlich besteht, kommt es nach den o.g. Ausführungen nicht an. Im Übrigen beschränkt sich der Kläger in der Zulassungsbegründung lediglich darauf, einen Anstoß zu einer Beweisaufnahme durch den Senat zu geben, ohne das behauptete Vertrauensverhältnis und die hieraus angeblich resultierende medizinische Notwendigkeit einer Weiterbehandlung des Sohnes des Klägers in der Klinik J. substantiiert darzulegen. (c) Der Kläger kann der Würdigung des Verwaltungsgerichts, die beihilfefähigen Aufwendungen seien – im Wege einer Vergleichsberechnung – auf die Kosten einer Behandlung in der Universitätsklinik D. zu begrenzen, auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, bei einem Klinikwechsel seines Sohnes wären aufgrund des drohenden hohen Risikos, dass die Therapie abgebrochen würde, erheblich mehr Kosten entstanden als bei der in Anspruch genommenen Folgebehandlung in der Klinik J.. Auf Grundlage der nicht (s. o) durchgreifend in Frage gestellten Annahme, das Universitätsklinikum D. habe als nächstgelegenes Krankenhaus der Maximalversorgung bezogen auf die in Rede stehenden Erkrankungen des Sohnes des Klägers eine medizinisch gleichwertige Behandlung wie die Klinik J. vorgehalten, muss auch ein entsprechender Erfolg einer (Folge-) Behandlung im Universitätsklinikum D. unterstellt werden. Im Übrigen reicht die bloße Behauptung des Klägers, im Falle eines Klinikwechsels hätte ein extrem hohes Risiko bestanden, dass die Therapie abgebrochen werde, schon im Ansatz nicht aus, eine entsprechende Tatsache substantiiert darzulegen. Der von dem Kläger auch in diesem Zusammenhang beantragten Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es danach ebenfalls nicht. (2) Der Kläger hat ebenfalls nicht aufgezeigt, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 10 ff.) unrichtig sein könnte, die begehrte Beihilfe stehe ihm auch nicht unter Fürsorgegesichtspunkten zu. Eine atypische Fallkonstellation hat der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Punkt II. 1. b) bb) (1) verwiesen werden, nach denen weder der Vortrag zur medizinischen Notwendigkeit einer Weiterbehandlung des Sohnes des Klägers in der Klinik J. wegen eines bestehenden Arzt-Patient-Vertrauensverhältnisses noch der Vortrag zu dem Risiko eines Abbruchs der Therapie bei einem Klinikwechsel durchgreift. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2021– 1 A 3724/18 –, juris, Rn. 20 f., vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Der Kläger wirft (sinngemäß) als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob jedenfalls die Kosten der Fortführung einer notwendigen stationären psychiatrischen Behandlung eines minderjährigen Angehörigen eines Beihilfeberechtigten in einer Privatklinik in voller Höhe zu erstatten sind, wenn in dieser Klinik die Erstbehandlung erfolgte. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage ist bereits nicht entscheidungserheblich. Bei den von dem Kläger geltend gemachten Aufwendung handelt es sich nämlich schon nicht um „Kosten der Fortführung […] einer Behandlung“ in einer Privatklinik, sondern um Kosten einer Erstbehandlung (s. II. 1. b) aa)). Unabhängig davon ist die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage nicht klärungsbedürftig. Sie ist vielmehr – wie bereits unter II. 1. b) bb) ausgeführt – auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Senats eindeutig zu verneinen. 3. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hat der Kläger darüber hinaus auch nicht im Hinblick auf die „spezielle[n] Situation, dass hier nicht der Kläger persönlich als Beihilfeberechtigter von der ärztlichen Behandlung betroffen war, sondern dessen minderjähriger Sohn“ dargelegt. An einer Begründung, welche überdurchschnittlichen Schwierigkeiten hieraus resultieren sollen, fehlt es. Die beihilfefähigen Aufwendungen für Behandlungen in nicht nach § 108 Abs. 5 SGB V zugelassenen Krankenhäusern richten sich ohne weiteres sowohl für den Beihilfeberechtigten selbst (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BVO NRW) als auch für zu berücksichtigende Kinder eines Beihilfeberechtigten (§ 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BVO NRW) nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW (s. hierzu bereits die Ausführungen unter II. 1. b) bb)). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.