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Urteil

12 K 9617/17.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2019:1212.12K9617.17A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Am 1. Januar 2004 heiratete er in Afrin, Syrien, Frau B, mit der er drei gemeinsame Kinder hat. Der Ehefrau und den noch minderjährigen Kindern des Klägers ist mit am 8. Januar 2016 bestandskräftig gewordenem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 28. Dezember 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Der Kläger reiste eigenen Angaben zufolge zwischen dem 5. und 10. Oktober 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17. Oktober 2017 sprach er bei der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in V vor und füllte dort eine Selbstauskunft aus, bevor er am 25. Oktober 2017 bei dem Bundesamt förmlich um seine Anerkennung als Asylberechtigter nachsuchte. Ausweislich des Ergebnisses einer Eurodac-Abfrage hatte der Kläger in Ungarn bereits am 14. August 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Schreiben vom 8. November 2017 teilten die ungarischen Behörden dem Bundesamt mit, dass dem Kläger in Ungarn am 25. August 2017 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Mit Bescheid vom 15. November 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2.). Zudem drohte es dem Kläger für den Fall, dass dieser die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verlasse, die Abschiebung nach Ungarn oder einen anderen Staat an, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 3.). Schließlich befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen an: Da dem Kläger bereits in Ungarn internationaler Schutz gewährt worden sei, sei sein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Es sei zudem davon auszugehen, dass dem Kläger in Ungarn keine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) drohe. Anerkannte Flüchtlinge seien im Hinblick auf Rechte und Pflichten ungarischen Staatsbürgern im Wesentlichen gleichgestellt. Die 30-tägige Ausreisepflicht ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Die Aufenthaltstitel der Ehefrau und Kinder des Klägers seien bei der Befristungsentscheidung in Ziffer 4. berücksichtigt worden. Der Bescheid wurde dem Kläger am 17. November 2017 zugestellt. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 1. Dezember 2017 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Anerkannte Flüchtlinge könnten ihr Existenzminimum in Ungarn faktisch nicht sichern. Sie erhielten weder Sozialhilfe noch Zugang zum Wohnungs- oder Arbeitsmarkt. Ihm sei von Behörden in aller Offenheit mitgeteilt worden, dass er vom ungarischen Staat nichts zu erwarten habe. Aufgrund dieser Aussage sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als Ungarn zu verlassen. Zudem seien seine Ehefrau und Kinder in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden. Der Kläger beantragt – schriftsätzlich und sinngemäß –, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2017 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Ungarns festzustellen. Die Beklagte beantragt – ebenfalls schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Bundesamtsentscheidung. Ergänzend führt sie an: Der Kläger begehre mit seiner Klage allein die Feststellung von Abschiebungsverboten. Mit dem Hinweis auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für seine Ehefrau und Kinder sei nicht konkludent auch ein Antrag gemäß § 26 AsylG verbunden. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft über § 26 AsylG nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe klargestellt, dass zunächst immer die Zulässigkeit eines Asylantrages zu prüfen sei; nur im Falle der Zulässigkeit des Asylantrages könne in der Sache eine positive Entscheidung auch nach § 26 AsylG getroffen werden. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 bzw. mit Schriftsatz vom 15. November 2019 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Klage (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die im Klageschriftsatz vom 1. Dezember 2017 gestellten Anträge, die ausweislich der dort gewählten Formulierung jeweils als Hauptanträge anhängig gemacht worden sind, bedürfen nach § 88 VwGO der Auslegung. Denn im Falle eines Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. (Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2017) bestünde kein Raum mehr für die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Der in Ziffer 2. gestellte Verpflichtungsantrag käme allenfalls bei Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Klageantrags zu 1., also als Hilfsantrag in Betracht. Das Klagebegehren des Klägers ist folglich – wie aus dem Tatbestand der Entscheidung ersichtlich – in einen Haupt- und einen Hilfsantrag auszulegen. Vorliegend hat der Kläger bereits mit seinem Hauptantrag Erfolg. Die insoweit nach § 42 Abs. 1 VwGO allein statthafte Anfechtungsklage, vgl. zur alleinigen Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 AsylG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -, juris, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 15. November 2017 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in Ziffer 1. des Bescheides getroffene Entscheidung, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, kann nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden, da diese Vorschrift wegen des dem Kläger gemäß § 26 Abs. 1, 3 und 5 Sätze 1 und 2 AsylG zustehenden Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht anwendbar ist. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dem Kläger ist am 25. August 2017 in Ungarn der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird indes von § 26 Abs. 1, 3 und 5 Sätze 1 und 2 AsylG verdrängt. Hiernach wird dem Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings auf Antrag ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist (Nr. 1), die Ehe schon in dem Staat bestand, in dem der anerkannte Flüchtling politisch verfolgt wird (Nr. 2), der Ehegatte vor der Zuerkennungsentscheidung eingereist ist oder den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Nr. 3) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4). Den Eltern eines minderjährigen ledigen anerkannten Flüchtlings wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist (Nr. 1), die Familie schon in dem Staat bestand, in dem der anerkannte Flüchtling politisch verfolgt wird (Nr. 2), die Eltern vor der Zuerkennungsentscheidung eingereist sind oder den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben (Nr. 3), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4) und die Eltern die Personensorge für den anerkannten Flüchtling innehaben (Nr. 5) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Ehefrau und den noch minderjährigen Kindern des Klägers ist mit am 8. Januar 2016 bestandskräftig gewordenem Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Ausweislich des vorgelegten syrischen Familienausweises hat der Kläger seine Ehefrau am 1. Januar 2004 in Afrin, Syrien, geheiratet. Bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise aus Syrien lebte die Familie zusammen in Aleppo bzw. Afrin. Der Kläger stellte den streitgegenständlichen Asylantrag zudem unverzüglich nach seiner Einreise. Er reiste frühestens am 5. Oktober 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein; Anhaltspunkte für eine vor diesem Datum liegende Einreise sind den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes nicht zu entnehmen. Bereits am 17. Oktober 2017, also zwei Wochen nach der frühsten zu unterstellenden Einreise, sprach der Kläger bei der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in Unna vor und füllte dort eine Selbstauskunft mit seinen persönlichen Daten aus. Auf die förmliche Asylantragstellung (erst) am 25. Oktober 2017 kommt es insoweit nicht an. Die Zuerkennungsentscheidung zugunsten der Ehefrau und Kinder des Klägers ist – soweit dies aus den übersandten Verwaltungsvorgängen ersichtlich ist – nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen. Schließlich steht dem Kläger auch die Personensorge für seine drei minderjährigen Kinder zu. Der dem Kläger über § 26 Abs. 1, 3 und 5 Sätze 1 und 2 AsylG zustehende Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht der auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig entgegen. Zum Vorrang von § 26 AsylG gegenüber § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2019 - 4 L 201/17 -, juris, ausgeführt: „Da der nur § 26a AsylG betreffende § 31 Abs. 4 AsylG für das Verhältnis des § 26 AsylG zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht, auch nicht im Wege der Analogie, herangezogen werden kann (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 3. Dezember 2018 - 23 K 323/18.A -, juris) besteht keine Kollisionsnorm. Aus der dann notwendigen Auslegung der beiden Rechtsvorschriften ergibt sich aber jedenfalls nach ihrem Sinn und Zweck eine Verdrängung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Der reine Wortlaut der Normen schließt die von der Beklagten vertretene Auffassung nicht aus, da auch der Antrag nach § 26 AsylG als Asylantrag i.S.d. § 13 AsylG zu verstehen ist (vgl. Marx, AsylG, 9. A., § 26 Rdnr. 43; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, AsylG, 12. A., § 26 Rdnr. 20; GK-AsylG, § 26 Rdnr. 28), auf den § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Anwendung finden kann. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung ihres Verhältnisses zueinander. Auch die Systematik der Regelungen ist nicht eindeutig. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gilt nach der Stellung im Normengefüge im Grundsatz auch für Anträge nach § 26 AsylG. Allerdings betrifft § 26 AsylG gerade nicht das originär dem Betroffenen zustehende Recht auf Asyl oder internationalen Schutz, sondern gewährt ein vom Stammrecht des Angehörigen abgeleitetes Recht. Der Verweis auf die Regelung des § 31 Abs. 4 AsylG, der eine Anwendung des § 29 AsylG allein in den Fällen des § 26a AsylG ausschließt (vgl. dazu VG Ansbach, Urteil vom 29. Juni 2017 - AN 6 K 16.01738 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 3. Dezember 2018 - 23 K 323/18.A -, juris) ist nicht hinreichend aussagekräftig. Der alte § 31 Abs. 4 AsylG („Wird der Asylantrag nur nach § 26a abgelehnt, ist nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 4 bleibt § 26 Abs. 5 unberührt.“) wurde mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I, 1939, 1947) geändert in: „Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt“. In der Gesetzesbegründung (BT-DrS 18/8615, Seite 52) heißt es dazu: „Die bisher in Abs. 4 S. 1 geregelte Feststellung, dass der Ausländerin oder dem Ausländer bei einer Ablehnung des Asylantrags nur auf Grundlage der Regelung zu sicheren Drittstaaten (§ 26a) kein Asylrecht zusteht, ist nicht mehr erforderlich. Vielmehr ist der Antrag als unzulässig abzulehnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 3). Die bisher in S. 2 getroffene Regelung soll inhaltlich unverändert fortgelten und wird nur insoweit angepasst, als dass dies durch den Fortfall der Regelung im bisherigen S. 1 erforderlich geworden ist.“ Aus dieser allein auf § 26a AsylG bezogenen Regelung, die möglicherweise lediglich klarstellenden Charakter hat (so VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. April 2017 - 22 L 1361/17.A -, juris), lässt sich danach nicht schließen, dass § 26 AsylG nicht ebenfalls gegenüber § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Vorrang zukommen soll. Eine Berücksichtigung der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Dublin-III-VO - führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zwar soll die Dublin-III-VO aus Effektivitätsgründen zu einer Konzentration des Prüfungsverfahrens in einem Mitgliedsstaat führen und eine Binnenmigration verhindern. Allerdings sieht die Verordnung an zahlreichen Stellen bei Familienangehörigen, vor allem auch bei Minderjährigen vor, dass deren Wohl bei der Zuständigkeitsbestimmung eine große Rolle spielt bzw. eine Familienzusammenführung erwogen werden soll (vgl. Art. 6 Abs. 3, 9, 10, 11, 16, 17 Abs. 2). Teilweise wird aus der Dublin-III-VO sogar geschlossen, dass insbesondere unbegleitete minderjährige Kinder einen Anspruch auf die Überstellung ihrer in einem anderen Mitgliedstaat untergebrachten Eltern haben (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. September 2017 - 6 L 4438/17.WI.A -; vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 13. November 2017 - 4 AE 8285/17 -, jeweils juris). Der Verweis auf die Möglichkeit von Betroffenen, nach Art. 9 und 10 Dublin-III-VO schon im Verfahren zuständigkeitsregelnde Anträge zu stellen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. Dezember 2018 - 23 K 323/18.A -, juris), könnte von vornherein nur in den Fällen Bedeutung entfalten, in denen der Betroffene davon Kenntnis hat, dass Familienangehörige schon in einem anderen Mitgliedstaat Schutz erlangt haben. Letztlich gebieten nach Ansicht des Senats Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des AsylG die hier vorgenommene Auslegung. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG soll das Bundesamt davon entbinden, den Anspruch eines Ausländers auf Gewährung internationalen Schutzes zu prüfen, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat diese Prüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen hat (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/31/EU). Damit werden für eine Schutzgewährung eigentlich unnötige Doppelprüfungen der Mitgliedstaaten verhindert, mit denen zudem die Gefahr divergierender Entscheidung verbunden wäre. Durch § 26 AsylG erfolgt eine automatische Erstreckung des Status des Stammberechtigten auf bestimmte Familienangehörige. Der Zweck der Institution des (ursprünglichen) Familienasyls wurde darin gesehen, das Bundesamt und Gerichte zu entlasten, indem eine u.U. schwierige Prüfung eigener Verfolgungsgründe der nahen Angehörigen eines Verfolgten erübrigt wird, und außerdem deren Integration zu fördern (so Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. A., § 16 Rdnr. 2, 3 unter Hinweis auf den Bericht des Innenausschusses des Bundestages in BT-Drs 11/6960, Seite 29f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 9 C 66.91 -, juris, zu § 7a Abs. 3 AsylVfG: Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 1 C 8.05 -, juris). Die Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 diente der Umsetzung von Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie. Danach tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Nach Art. 23 Abs. 1 der RL 2011/95/EU tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Die Richtlinienvorschrift sieht vor, dass Familienangehörige eines international Schutzberechtigten Anspruch auf die gleichen Rechte haben wie der Schutzberechtigte selbst (Stammberechtigte), wenn sie sich in Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten.“ (BT-Drs. 17/13063, Seite 21). Danach soll § 26 AsylG eine rasche und einheitliche Entscheidung herbeiführen, Verwaltungsaufwand vermeiden, um Behörden und Verwaltungsgericht zu entlasten, sowie dem in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK enthaltenen und dem internationalen Flüchtlingsschutz immanenten Gedanken der Familieneinheit Rechnung tragen (vgl. Marx, a.a.O., § 26 Rdnr. 3, 40). Wenn aber § 26 AsylG (zumindest auch) den Zweck hat, den Familienverband zu schützen und integrationsverstärkend zu wirken (vgl. auch umfassend GK-AsylG, § 26 Rdnr. 12ff.), kommt dem für § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG maßgeblichen Umstand, dass dem Ausländer schon internationaler Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden ist, demgegenüber ein minderes Gewicht zu. Vielmehr ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dahingehend auszulegen, dass der Ausschluss einer Sachprüfung nur soweit reicht, wie der Asylanspruch bereits Gegenstand des Asylverfahrens im anderen Mitgliedstaat gewesen ist. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfasst darum nur den eigenen Anspruch des Ausländers auf Gewährung internationalen Schutzes und nicht einen abgeleiteten Anspruch auf Familienasyl gem. § 26 AsylG. Es wird zu Recht darauf hingewiesen (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 15. März 2017, a.a.O.), dass anderenfalls ein Ausländer, der auf Grund eigener Verfolgung in seinem Herkunftsstaat in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat, möglicherweise schlechter als ein selbst nicht verfolgter Ausländer steht, dessen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt worden ist. Ein solcher Wertungswiderspruch ist zu vermeiden. Soweit vertreten wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. Dezember 2018 - 23 K 323/18.A -, juris; VG Hannover, Urteil vom 22. März 2018 - 13 A 12144/17, juris), mehr als internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG könne der Betroffene - egal in welchem Mitgliedsstaat - nicht erreichen, wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass § 26 AsylG gerade auf eine Gewährung internationalen Schutzes in demselben Mitgliedstaat abzielt, der den Angehörigen des Betroffenen Schutz gewährt hat. Dass durch den Schutz der Familieneinheit ein (mögliches) inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis bestehe, was im Rahmen des Abschiebungsverfahrens von der hierfür zuständigen Ausländerbehörde geprüft werde (so VG Berlin, Urteil vom 3. Dezember 2018 - 23 K 323/18.A -, juris), ist angesichts der umfassenderen Rechtsstellung, die durch § 26 AsylG gewährt wird (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 31 Rdnr. 59) ebenfalls keine durchgreifende Erwägung.“ Dieser Rechtsprechung, der auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen folgt, vgl. sein Urteil vom 9. Oktober 2019 - 11 A 2229/19.A -, juris, m.w.N., schließt sich das erkennende Gericht an. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 20. November 2019 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris, verweist, wonach einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgegeben werden darf, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt, führt dies in der hier zu entscheidenden Konstellation zu keiner von den vorstehenden Ausführungen abweichenden Beurteilung. Klagegegenstand ist – anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall – kein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; begehrt wird hier lediglich die Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 15. November 2017. Für eine Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation daher kein Raum, so dass die Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichts, der Stattgabe einer Klage auf Schutzgewährung dürfen keine Unzulässigkeitsgründe nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG entgegenstehen, hier nicht greift. Darüber hinaus trifft die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – mangels dortiger Entscheidungserheblichkeit – aber auch keine Aussage über das Verhältnis von § 26 AsylG zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Da die übrigen Fallkonstellationen des § 29 Abs. 1 AsylG ersichtlich nicht vorliegen, kann die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes auch nicht auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten bleiben. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -, juris. Nach alledem sind auch die an die Unzulässigkeitsablehnung in Ziffer 1. des Bescheides anknüpfenden Entscheidungen des Bundesamtes – die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten (Ziffer 2.), die Abschiebungsandrohung nach Ungarn (Ziffer 3.) sowie die (Anordnung und) Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4.) – rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Einer Entscheidung des Hilfsantrags bedarf es aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).