Urteil
5 K 2918/19
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:0403.5K2918.19.00
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Tenor
Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 9. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des N. L. vom 2. Juli 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 9. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des N. L. vom 2. Juli 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Unter dem 18. Januar 2016 stellte der am 16. September 1940 geborene Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Wohngeld. Hierbei gab er u.a. an, er beziehe als Einkommen eine monatliche Rente von 580,62 EUR, eine Garagenmiete von 55,00 EUR und eine Ertragsauszahlung der S. Q. AG i.H.v. 389,53 EUR. Ferner erklärte er, seine am 20. April 1947 geborene Ehefrau H. , habe ihren ersten Wohnsitz auf der Insel G. und unterhalte in M. einen Nebenwohnsitz. Sie halte sich fast ausschließlich auf G. auf. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2016 diesen Wohngeldantrag abgelehnt hatte und ein Widerspruchsverfahren erfolglos geblieben war, erhob der Kläger Klage bei dem erkennenden Gericht. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags zur außergerichtlichen Einigung erklärte sich die Beklagte bereit, über den Wohngeldantrag des Klägers unter Berücksichtigung von weiteren vom Kläger einzureichenden Unterlagen erneut zu entscheiden. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 5 K 2347/16 - entschied das Gericht nach Erledigung des Verfahrens über die Kosten. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 forderte die Beklagte den Kläger auf, weitere Nachweise zu erbringen und insbesondere zu den Kapitalerträgen vorzutragen. Hieraufhin erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 15. November 2017, er habe im Jahr 2002 eine Versicherung bei der Gesellschaft D. N1. über 100.000,00 EUR abgeschlossen. Hiervon habe er Anfang 2017 einem Betrag von 7.154,24 EUR ausbezahlt erhalten. Ferner habe er am 13. April 2017 1.602,93 EUR für seine Frau und er selbst 5.490,18 EUR von der S. Q. AG erhalten. Unter dem 26. März 2018 beantragte der Kläger mit Weiterleistungsantrag erneut die Bewilligung von Wohngeld. Hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse machte er geltend: Er verfüge über eine monatliche Rente von 550,94 EUR und - gemeinsam mit seiner Frau - Entnahmen aus der S. -Kapitalanlage von 389,43 EUR. Seine Ehefrau, die ferner über eine Rente von 169,76 EUR verfüge, habe ihren Wohnsitz in M. . Darüber hinaus gelangte zu den Vorgängen der Beklagten ein Nachweis über eine Einnahme i.H.v. 10.000,00 EUR aus dem Verkauf eines Garagengrundstücks. Unter dem 21. August 2018 hielt die Beklagte zu den Verwaltungsvorgängen in einem handschriftlichen Vermerk der Sachbearbeiterin fest, die Ehefrau des Klägers habe lediglich bis zum Jahr 2008 ihren Nebenwohnsitz in M. gehabt. Allerdings sei die Abmeldung dieses Wohnsitzes rückwirkend erst am 28. August 2017 erfolgt. Mit Wohngeldbescheiden vom 17. September 2018 gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 18. Januar 2016 hin Wohngeld für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 i.H.v. monatlich 302,00 EUR und auf seinen Antrag vom 26. März 2018 hin ein monatliches Wohngeld von 314,00 EUR für die Zeit 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019. Bei einer Überprüfung der melderechtlichen Tatbestände am 20. November 2018 bestätigte sich erneut, dass die Ehefrau des Klägers am 28. August 2017 rückwirkend ihren Nebenwohnsitz in M. zum 31. Dezember 2008 abgemeldet hatte. Anlässlich einer Vorsprache bei der Wohngeldstelle der Beklagten am selben Tage erklärten die Eheleute M1. , die Mittelpunkte der Lebensbeziehungen seien unterschiedlich und so, wie sie derzeit melderechtlich dargestellt sind. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 bestätigte der Kläger diese Erklärung und machte überdies geltend, die Bescheide vom 17. September 2018 seien fehlerhaft, weil darin seine Ehefrau berücksichtigt sei. Mit weiterer Stellungnahme vom 31. Januar 2019 macht der Kläger außerdem u.a. geltend: Er habe seine Ehefrau 2016 nicht unterstützt. Diese habe noch Barmittel aufgespart gehabt. 2017 habe er seinen alten Pkw sowie Schmuck und Aktien verkauft und davon ein neues Fahrzeug erworben. Mit hier angefochtenem Bescheid vom 9. April 2019 nahm der Bürgermeister der Beklagten die Wohngeldbescheide vom 17. September 2018 zurück und entzog dem Kläger den Wohngeldanspruch für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Grundlage der Berechnung in den aufgehobenen Wohngeldbescheiden sei die Annahme gewesen, der Kläger lebe nicht von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Am 20. November 2018 habe der Kläger angegeben, seine Frau habe ihren Lebensmittelpunkt in G. . Da in den Wohngeldbescheiden zwei Familienmitglieder berücksichtigt worden seien, seien diese fehlerhaft. Der Kläger habe diesen Fehler auch ohne weiteres erkennen können, weil ihm die zugrundeliegenden Tatbestände bekannt gewesen seien. Deswegen habe er seine Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt. Im Rahmen der Ermessensbetätigung sei das persönliche Interesse des Klägers an der Wohngeldauszahlung dem öffentlichen Interesse an der sparsamen Bewirtschaftung von öffentlichen Geldmitteln gegenüberstellen. Es sei nicht unbillig, von der Auszahlung des Wohngelds an den Kläger abzusehen. Mit weiterem Bescheid vom 9. April 2019 lehnte die Beklagte darüber hinaus die Wohngeldanträge des Klägers vom 18. Januar 2016 und vom 26. März 2018 wegen nicht nachgewiesener Leistungsberechtigung nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast ab. Diese Entscheidung ist Gegenstand des Verfahrens 5 K 2919/19 vor dem erkennenden Gericht. Gegen den Rücknahmebescheid vom 9. April 2019 erhob der Kläger unter dem 8. Mai 2019 Widerspruch, den er u.a. wie folgt begründet: Am 1. Januar 2016 habe das von ihm und seiner Ehefrau geführte gemeinsame Girokonto einen Kontostand von 2.303,65 EUR aufgewiesen. Außerdem habe seine Ehefrau ein eigenes Girokonto bei der Commerzbank gehabt, auf dem 2.800,00 EUR lägen. Er - der Kläger - habe 2017 und 2018 durchgängig monatlich 800,00 EUR vom Girokonto bei der Sparkasse abgehoben. Durch die Auszahlungen aus Vermögensbeteiligungen im Jahr 2017 sei insgesamt genug Geld zum Leben vorhanden gewesen. Außerdem habe man im Jahr 2018 die Garage verkauft. Ferner habe seine Ehefrau im Jahr 2016 aus einer kleinen Erbschaft noch über geringe Mittel verfügt, die ihren Lebensunterhalt sichergestellt hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2019 wies der Landrat des N. L. den Widerspruch zurück und machte zur Begründung u.a. geltend: Zwar habe der Kläger seinen Widerspruch hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung nicht weiter begründet, allerdings sei der angefochtene Bescheid auch nicht zu beanstanden. Er sei ausführlich begründet. Ermessensfehler seien nicht festzustellen. Am Montag, dem 5. August 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Hierzu macht er u.a. geltend, die Vorgehensweise der Beklagten sei widersprüchlich, denn mit Gewährung des Wohngeldes mit Bescheiden vom 17. September 2018 habe die Beklagte durchaus die Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen für plausibel erachtet. Warum dies nunmehr anders sei, obgleich lediglich die Frage des Getrenntlebens der Ehegatten abweichend zu beurteilen sei, erschließe sich nicht. Unter Zugrundelegung der nunmehr herangezogenen angeblich unklaren Einkommensverhältnisse hätten schon die Bescheide vom 17. September 2018 gar nicht erst ergehen dürfen. 2017 habe er aus der Rückabwicklung einer Lebensversicherung 7.154,24 EUR erhalten sowie von der S. 1.602,93 EUR und 5.419,18 EUR erhalten. Hinzu seien weitere Zahlungen dieser Gesellschaft von 230,80 EUR und 680,17 EUR am 30. April 2008 gekommen. Durch den Verkauf der Garage hätten sie - die Eheleute M1. - am 29. März 2008 10.000,00 EUR Einnahmen erzielt. Diese Zuflüsse seien auf das gemeinsame Konto verbucht worden. Der Kläger beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -, den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 9. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des N. L. vom 2. Juli 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und weist im Übrigen auf Anfrage des Gerichts darauf hin, dass die Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen auch nach Maßgabe der wohngeldrechtlichen Plausibilitätsvorgaben nicht nachvollziehbar seien. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019, 30. März 2020 und vom 1. April 2020 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet gemäß den §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung. Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 9. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des N. L. vom 2. Juli 2019 über die Rücknahme der Wohngeldbewilligung für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 und vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angegriffene Bescheid entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben, die das Sozialrecht an eine Rücknahmeentscheidung stellt. § 45 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch: Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (SGB X) bestimmt Folgendes: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß Abs. 2 jener Bestimmung darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der angefochtene Rücknahmebescheid genügt diesen rechtlichen Maßstäben nicht. Die vollständige Aufhebung der Wohngeldbescheide und ersatzlose Entziehung der Leistungsberechtigung ist rechtswidrig. Die Wohngeldbescheide hätten allenfalls teilweise aufgehoben werden dürfen. Bei einer teilweisen Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsaktes beschränkt sich die Befugnis zur Zurücknahme auf den rechtswidrigen Teil des Ausgangsverwaltungsaktes („soweit“), wenn es sich um teilbare Leistungen (etwa um Geldleistungen) handelt. Vgl. Merten in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB, Stand der Bearbeitung: April 2018, § 45 SGB X, Rn. 97 ff; Heße in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 55. Edition, Stand: Dezember 2019, § 45 Rn. 15; Lang in: Diering/Timme/Stähler, Kommentar zu SGB X, 5. Aufl. 2019, § 45, Rn. 22. Eine solche Teilrechtswidrigkeit der aufgehobenen Verwaltungsakte liegt hier vor. Das Gericht kann ohne weiteres davon ausgehen, dass dem Kläger auch ohne Berücksichtigung seiner Ehefrau als Haushaltsmitglied ein Wohngeldanspruch zugestanden hätte, sofern man die Berechnungen in den aufgehobenen Bescheiden vom 17. September 2018 im Übrigen einbezieht. Hier ist die Beklagte von einem Jahreseinkommen des Klägers von 6.452,35 EUR bzw. 6.050,05 EUR und einer anrechenbaren Miete von monatlich jeweils 541,97 EUR ausgegangen. Die vom Kläger z.B. in seinem Schriftsatz vom 15. November 2017 aufgelisteten Vermögenszuflüsse oder andere Entnahmen dieser Art sind in diese Berechnung nicht einzustellen, weil es sich um Entnahmen aus Kapitalvermögen handelt. Diese vorhandenen Mittel führen gleichzeitig dazu, das Vorbringen des Klägers zu seinen Lebensverhältnissen als plausibel im wohngeldrechtlichen Sinne ansehen zu können (vgl. im Einzelnen dazu die Ausführungen des Gerichts im Urteil vom heutigen Tage 5 K 2019/19). Hiernach bedarf es keiner genauen Berechnung des Wohngeldanspruchs, denn die maßgeblichen Werte lassen eine Sozialbedürftigkeit des Klägers ohne weiteres hervortreten. Darüber hinaus erweist sich auch die Ermessensbetätigung des Bürgermeisters der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid wie auch gleichermaßen in dem Widerspruchsbescheid als defizitär, so dass die angefochtene Verfügung auch deswegen rechtswidrig ist. § 45 Abs. 1 SGB X sieht als Rechtsfolge bei Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen die Ermessensbetätigung der zuständigen Behörde vor. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X muss die Ermessensentscheidung die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Zwar unterliegt die Ermessensbetätigung grundsätzlich nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Hat indessen die zuständige Behörde Ermessen nicht ausgeübt oder die für die Ermessensentscheidung maßgebenden Gesichtspunkte nicht in der Begründung des Rücknahmebescheides mitgeteilt, so führt allein dies zur Aufhebbarkeit des Bescheides. Da das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung auszuüben ist, setzt eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung in § 45 Abs. 1 SGB X eine umfassende Abwägung zwischen dem Individualinteresse des Begünstigten und dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes voraus, in die sämtliche relevanten Verhältnisse des Einzelfalles einfließen müssen. Dies wiederum setzt zunächst eine Identifizierung der einzelnen Belange wie z.B. besonders grobes Verschulden der Behörde ohne gleichzeitiges Verschulden des Betroffenen, Unverhältnismäßigkeit der Rückforderung, besondere Härten durch eine Rückforderung, unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für Rücknahme mit anschließender Rückforderung, das Lebensalter des Betroffenen, soziale Verhältnisse, Unterstützung anderer Personen etc. voraus. Vgl. Merten in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB, § 45 SGB X, Rn. 105 ff; Lang in: Diering/Timme/Stähler, Kommentar zu SGB X, § 45, Rn. 59 ff. Die Ermessensbetätigung in dem angefochtenen Bescheid genügt diesen Maßgaben nicht. Die Beklagte hat sich vielmehr darauf beschränkt, das Behaltendürfen des Wohngeldes als persönliches Interesse des Klägers zu identifizieren und dem das Allgemeininteresse an der sparsamen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel gegenüberzustellen. Diese Begründung ist formelhaft, nichtssagend und ohne jeglichen tatsächlichen Bezug zum vorliegenden Einzelfall, der durch eine Vielzahl von abzuwägenden Aspekten geprägt ist. Insbesondere hätte die Beklagte das fortgeschrittene Lebensalter des Klägers sowie seine unsicheren sozialen Verhältnisse und die offenbar schwierigen Lebensverhältnisse auch im Hinblick auf seine Ehefrau in die Entscheidung einstellen müssen genauso wie die Tatsache, dass die nunmehr aufgehobenen Bescheide vom 17. September 2018 Wohngeld für Zeiträume bewilligt haben, die mit Blick auf den regelmäßigen Bewilligungszeitraum des § 25 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 1 WoGG nicht von den Anträgen des Klägers aus dem Januar 2016 bzw. März 2018 gedeckt sind. Darüber hinaus hat der Beklagte die ersichtlichen persönlichen Schwierigkeiten des Klägers bei der Belegung seiner Einkommensverhältnisse nicht hinreichend beachtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht schließt sich der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Gerichtskostenfreiheit von Wohngeldprozessverfahren an. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2019, 1002. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. T.