Urteil
5 K 2919/19
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:0403.5K2919.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Märkischen Kreises vom 2. Juli 2019 verpflichtet, dem Kläger vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 Wohngeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Märkischen Kreises vom 2. Juli 2019 verpflichtet, dem Kläger vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 Wohngeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Unter dem 18. Januar 2016 stellte der am 00.00.0000 geborene Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Wohngeld. Hierbei gab er u.a. an, er beziehe als Einkommen eine monatliche Rente von 580,62 EUR, eine Garagenmiete von 55,00 EUR und eine Ertragsauszahlung der RWB PrivateCapital AG i.H.v. 389,53 EUR. Ferner erklärte er, seine am 00.00.0000 geborene Ehefrau H. habe ihren ersten Wohnsitz auf der Insel G. und unterhalte in M1. einen Nebenwohnsitz. Sie halte sich fast ausschließlich auf G. auf. Ferner reichte er zu den Verwaltungsvorgängen Kontoauszüge, denen zufolge er am 13. Januar 2016 eine Versicherungsauszahlung von 1.045,67 EUR und am 5. Januar 2016 einen Bareinzahlungsbetrag von 5.000,00 EUR auf sein Konto gutgeschrieben erhalten hatte. Zu letzterer Summe erklärte er, es handele sich um den Gewinn aus einer Barveräußerung von Schmuck seiner Ehefrau. Darüber hinaus wies der Kläger nach, dass er unter dem 4. Dezember 2007 ein Grundstück für den Kaufpreis von 245.000,00 EUR veräußert hatte. Hierzu erklärte er, dieses Kapital sei inzwischen restlos verbraucht. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2016 diesen Wohngeldantrag abgelehnt hatte und ein Widerspruchsverfahren erfolglos geblieben war, erhob der Kläger Klage bei dem erkennenden Gericht. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags zur außergerichtlichen Einigung erklärte sich die Beklagte bereit, über den Wohngeldantrag des Klägers unter Berücksichtigung von weiteren vom Kläger einzureichenden Unterlagen erneut zu entscheiden. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 5 K 2347/16 - entschied das Gericht nach Erledigung des Verfahrens über die Kosten. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 forderte die Beklagte den Kläger auf, weitere Nachweise zu erbringen und insbesondere zu den Kapitalerträgen vorzutragen. Hieraufhin erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 15. November 2017, er habe im Jahr 2002 eine Versicherung bei der Gesellschaft D. Medical über 100.000,00 EUR abgeschlossen. Hiervon habe er Anfang 2017 einem Betrag von 7.154,24 EUR ausbezahlt erhalten. Ferner habe er am 13. April 2017 1.602,93 EUR für seine Frau und er selbst 5.490,18 EUR von der S. PrivateCapital AG erhalten. Weitere Kapitalerträge aus diesen Anlagen seien ihm 2015 und 2016 nicht zugeflossen. Unter dem 26. März 2018 beantragte der Kläger mit Weiterleistungsantrag erneut die Bewilligung von Wohngeld. Hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse machte er geltend: Er verfüge über eine monatliche Rente von 550,94 EUR und - gemeinsam mit seiner Frau - Entnahmen aus der S. -Kapitalanlage von 389,43 EUR. Seine Ehefrau, die ferner über eine Rente von 169,76 EUR verfüge, habe ihren Wohnsitz in M1. . Darüber hinaus gelangte zu den Vorgängen der Beklagten ein Nachweis über eine Einnahme i.H.v. 10.000,00 EUR aus dem Verkauf eines Garagengrundstücks. Unter dem 21. August 2018 hielt die Beklagte zu den Verwaltungsvorgängen in einem handschriftlichen Vermerk der Sachbearbeiterin fest, die Ehefrau des Klägers habe lediglich bis zum Jahr 2008 ihren Nebenwohnsitz in M1. gehabt. Allerdings sei die Abmeldung dieses Wohnsitzes rückwirkend erst am 28. August 2017 erfolgt. Mit Wohngeldbescheiden vom 17. September 2018 gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 18. Januar 2016 hin Wohngeld für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 i.H.v. monatlich 302,00 EUR und auf seinen Antrag vom 26. März 2018 hin ein monatliches Wohngeld von 314,00 EUR für die Zeit 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019. Diese Bescheide nahm die Beklagte mit Bescheid vom 9. April 2019 zurück und entzog dem Kläger den Wohngeldanspruch für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019. Diese Entscheidung ist Gegenstand des Verfahrens 5 K 2918/19 vor dem erkennenden Gericht. Bei einer Überprüfung der melderechtlichen Tatbestände am 20. November 2018 bestätigte sich erneut, dass die Ehefrau des Klägers am 28. August 2017 rückwirkend ihren Nebenwohnsitz in M1. zum 31. Dezember 2008 abgemeldet hatte. Anlässlich einer Vorsprache bei der Wohngeldstelle der Beklagten am selben Tage erklärten die Eheleute M. , die Mittelpunkte der Lebensbeziehungen seien unterschiedlich und so, wie sie derzeit melderechtlich dargestellt sind. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 bestätigte der Kläger diese Erklärung und machte überdies geltend, die Bescheide vom 17. September 2018 seien fehlerhaft, weil darin seine Ehefrau berücksichtigt sei. Mit weiterer Stellungnahme vom 31. Januar 2019 macht der Kläger außerdem u.a. geltend: Er habe seine Ehefrau 2016 nicht unterstützt. Diese habe noch Barmittel aufgespart gehabt. 2017 habe er seinen alten Pkw sowie Schmuck und Aktien verkauft und davon ein neues Fahrzeug erworben. Mit hier angefochtenem Bescheid vom 9. April 2019 lehnte die Beklagte die Wohngeldanträge des Klägers vom 18. Januar 2016 und vom 26. März 2018 wegen nicht nachgewiesener Leistungsberechtigung nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast ab und machte zur Begründung u.a. geltend: Bereits anlässlich der Wohngeldgewährung im Jahr 2015 seien unklare Verbuchungen auf dem Girokonto des Klägers festzustellen gewesen. Anlässlich der erneuten Antragstellung im Januar 2016 sei auffällig gewesen, dass trotz Verbrauchs des Kapitals aus dem Kauf des Hausgrundstücks die Kosten nicht erkennbar gesenkt worden seien. Darüber hinaus seien in den Monaten Februar bis Dezember 2016 nur Barabhebungen von dem Girokonto festzustellen gewesen, die den Lebensbedarf des Klägers nicht decken könnten. Auch sei hinsichtlich der Jahre 2017 und 2018 unklar, welche Barabhebungen von der Ehefrau des Klägers in G. von dem gemeinsamen Konto erfolgt seien. Auffällig sei, dass die meisten Barabhebungen in M1. vorgenommen worden seien und nicht in G. . Die Darstellung der Einkommens- und Vermögenssituation sei nicht zweifelsfrei. Insgesamt sei fraglich, ob und in welcher Höhe der Erlös aus dem Hausverkauf tatsächlich verbraucht sei. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers sei unklar. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 8. Mai 2019 Widerspruch, den er u.a. wie folgt begründet: Am 1. Januar 2016 habe das von ihm und seiner Ehefrau geführte gemeinsame Girokonto einen Kontostand von 2.303,65 EUR aufgewiesen. Außerdem habe seine Ehefrau ein eigenes Girokonto bei der D1. gehabt, auf dem 2.800,00 EUR lägen. Er - der Kläger - habe 2017 und 2018 durchgängig monatlich 800,00 EUR vom Girokonto bei der T. abgehoben. Durch die Auszahlungen aus Vermögensbeteiligungen im Jahr 2017 sei insgesamt genug Geld zum Leben vorhanden gewesen. Außerdem habe man im Jahr 2018 die Garage verkauft. Ferner habe seine Ehefrau im Jahr 2016 aus einer kleinen Erbschaft noch über geringe Mittel verfügt, die ihren Lebensunterhalt sichergestellt hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2019 wies der Landrat des Märkischen Kreis den Widerspruch zurück und machte zur Begründung u.a. geltend: Nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast habe der Kläger seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht nachweisen können. Tatsächlich ließen seine Angaben nicht auf das zur Verfügung stehende Einkommen schließen. Erst auf Nachfrage seien Belege eingereicht worden. Es sei fraglich, ob der Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks tatsächlich verbraucht sei. Im Übrigen habe der Kläger stets behauptet, er habe keine weiteren Konten, in der Widerspruchsbegründung sei indessen von weiteren Konten seiner Ehefrau die Rede. Am Montag, dem 5. August 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Hierzu macht er u.a. geltend, die Vorgehensweise der Beklagten sei widersprüchlich, denn mit Gewährung des Wohngeldes mit Bescheiden vom 17. September 2018 habe die Beklagte durchaus die Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen für plausibel erachtet. Warum dies nunmehr anders sei, obgleich lediglich die Frage des Getrenntlebens der Ehegatten abweichend zu beurteilen sei, erschließe sich nicht. Unter Zugrundelegung der nunmehr herangezogenen angeblich unklaren Einkommensverhältnisse hätten schon die Bescheide vom 17. September 2018 gar nicht erst ergehen dürfen. Bei ihren Berechnungen hätte die Beklagte etwa auch berücksichtigen müssen, dass seine Ehefrau 2016 für 5.000,00 EUR Schmuck verkauft habe. Diesen Erlös habe sie auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt. Auch die Tatsache, dass seine Ehefrau über ein eigenes Konto verfüge, lasse keinen Rückschluss auf nicht nachgewiesene Einkünfte zu. Der Kläger beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Märkischen Kreises vom 2. Juli 2019 zu verpflichten, ihm Wohngeld für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 sowie vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und weist im Übrigen auf Anfrage des Gerichts darauf hin, dass die Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen auch nach Maßgabe der wohngeldrechtlichen Plausibilitätsvorgaben nicht nachvollziehbar seien. Letztlich verblieben dem Kläger im Jahr 2016 nach seinen eigenen Angaben zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nur 543,50 EUR. Kapitalentnahmen könnten bei einer Plausibilitätsberechnung durchaus berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019, 30. März 2020 und vom 1. April 2020 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet gemäß den §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Wohngeld für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 sowie vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019. Der Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 9. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Märkischen Kreises vom 2. Juli 2019 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Wohngeldanträge fehlerhaft aufgrund einer nicht nachgewiesenen Leistungsberechtigung nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt. Ihre Annahme, der Kläger habe seine Einkünfte nicht hinreichend belegt, trifft nicht zu. Gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in den hier maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2016 bzw. 31. Dezember 2019 geltenden Fassungen des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) ist wohngeldberechtigte Person für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Das Wohngeld richtet sich 1. nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8 WoGG), 2. der zu berücksichtigenden Miete (§ 9 WoGG) und 3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18 WoGG) und ist nach § 19 WoGG zu berechnen. Voraussetzung für einen Wohngeldanspruch ist somit u.a., dass nach der in § 19 Abs. 1 Satz 1 WoGG festgelegten Wohngeldformel die zu berücksichtigende monatliche Miete einerseits und das gerundete monatliche Gesamteinkommen in Euro andererseits einen Wohngeldanspruch ergibt. Bei der Ermittlung des Einkommens ist u.a. die Bestimmung ist § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG maßgeblich, wonach bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zugrunde zu legen ist, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Als das im Bewilligungszeitraum zu erwartendes Einkommen ist das Einkommen zu Grunde zu legen, über dessen Höhe eine verlässliche Aussage möglich ist. Die Ermittlung des zu erwartenden Einkommens setzt eine Prognose durch die Wohngeldstelle voraus. Diese Prognose erfolgt mehrstufig: In einem ersten Schritt sind alle (Einzel-)Tatsachen zu ermitteln, aus denen sich bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung Folgerungen über das (zukünftig) im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigende Einkommen ergeben. Hierzu bedarf es einer belastbaren Tatsachengrundlage. Von zentraler Bedeutung sind dabei zunächst die Angaben des Wohngeldantragstellers. Darüber hinaus sind die Angaben der in § 23 WoGG genannten Auskunftspflichtigen zu berücksichtigen. Weitere Erkenntnisse können sich aus ergänzenden Ermittlungen etwa im Zusammenhang mit einem Datenabgleich ergeben. Sodann sind die ermittelten Tatsachen und Parameter mit Bezug auf den (zukünftigen) Bewilligungszeitraum auszuwerten und ggf. zu gewichten. Die Prognose ist dabei auf der ermittelten Tatsachengrundlage zu erstellen; davon abweichende oder über die Tatsachengrundlage hinausgehende (freie) Vermutungen sind unzulässig. Ergeben die der Wohngeldstelle zur Verfügung stehenden Angaben und Daten eine belastbare Entscheidungsgrundlage, bedarf es der weiteren Prüfung und Feststellung, ob diese Grundlage für den gesamten (zukünftigen) Bewilligungszeitraum gilt. Hierzu ist zunächst der Bewilligungszeitraum zu bestimmen, der im Regelfall gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist, und nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG zwölf Monate dauert. Letztlich sind auf einer weiteren Prüfungsebene alle Parameter des § 4 WoGG unter Berücksichtigung des maßgeblichen Bewilligungszeitraums zu gewichten. Bei der Gewichtung und Bewertung der maßgeblichen Daten und bekannten Tatsachen darf sich die Wohngeldstelle allerdings nicht von dem Ergebnis der Sachverhaltsermitt-lung lösen und auf „freie Vermutungen“ stützen. Sie hat sich vielmehr eng an den Erkenntnissen zu orientieren, die die Berechnungsgrundlagen im Zeitpunkt der Antragstellung prägen. Hiervon ausgehend sind die zu erwartenden Einkommensverhältnisse maßgeblich. Zu erwarten in diesem Sinne bedeutet nicht, dass bestimmte Änderungen oder gleichbleibende Verhältnisse bereits feststehen oder mit Sicherheit zu erwarten sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Januar 1990 - 8 C 58.89 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1990, 1078. Die Verhältnisse und Veränderungen im Bewilligungszeitraum sind auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden oder zu erwartenden Verhältnisse aus der Sicht eines objektiven Betrachters zu bestimmen. Von der Prognose umfasst werden daher auch Verhältnisse und Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar objektiv bekannt sind, von der wohngeldberechtigten Person der Wohngeldbehörde aber erst nachträglich bis zu deren Entscheidung nachgewiesen werden. Stehen z.B. bereits zum Antragszeitpunkt bestimmte Einkommensentwicklungen im Bewilligungszeitraum tatsächlich fest, werden diese aber erst später - etwa im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens - bekannt, sind sie bei der Verwaltungsentscheidung zu berücksichtigen. Das gilt gleichermaßen für Erkenntnisse, die erst in einem nachfolgenden Verwaltungsgerichtsprozess bekannt werden, aber bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Wohngeldstelle objektiv vorlagen. Denn die §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG sind keine Präklusionsnormen, die die Berücksichtigung später bekannt werdender Tatsachen ausschließen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 12 A 1499/10 - (juris); OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juni 2011 - OVG 6 N 32.11 - und vom 23. September 2011 - OVG 6 M 59.11 - (jeweils juris); Verwaltungsgericht (VG) Freiburg, Urteil vom 6. April 2011 - 3 K 1467/10 - (juris). Mit der Festlegung des Beurteilungszeitpunkts auf denjenigen der Wohngeldantragstellung hat der Gesetzgeber keine materiellen Ausschlussnormen geschaffen, sondern lediglich bestimmt, aus welcher zeitlichen Perspektive die Wohngeldstelle die Einkommensverhältnisse zu beurteilen hat. Die Behörde muss bei ihrer Entscheidung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung abstellen. Sofern sie von Gegebenheiten erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangt, rechtfertigt dies nicht, die - objektiv bereits im Zeitpunkt der Wohngeldantragstellung gegebenen - Umstände außer Acht zu lassen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss. vom 23.Septmber 2011 - OVG 6 M 59.11 -, a.a.O.. Bei Anwendung dieser Grundsätze sind Einkünfte der wohngeldberechtigten Person oder eines Haushaltsmitgliedes, die tatsächlich bereits im Antragszeitpunkt erzielt wurden oder zu erwarten waren, der Wohngeldstelle aber erst später bekannt werden, bei der Entscheidung über den Wohngeldantrag zu berücksichtigen. Ebenso sind Erkenntnisse zum Einkommen, die erst im Verwaltungsprozess bekannt werden, berücksichtigungsfähig, sofern die darauf bezogene Tatsachenbasis schon im Zeitpunkt der Antragstellung bestand. Dabei hat die Wohngeldstelle den relevanten Sachverhalt zwar von Amts wegen zu ermitteln, diese Ermittlungspflicht endet jedoch, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen. Die Pflicht zur Sachaufklärung setzt einen schlüssigen Vortrag voraus, der insbesondere beinhaltet, dass Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Antragstellers von diesem hinreichend substantiiert darzulegen sind. Kann dessen Angaben trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen nicht nachvollziehbar entnommen werden, mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt finanziert wird, so fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die im Antragszeitpunkt zu treffende verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen. Ist deswegen nach den im Zeitpunkt der Antragstellung objektiv erkennbaren Umständen des Einzelfalls offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Einkommen im Bewilligungszeitraum zu erwarten war, gehen die hieraus resultierenden Zweifel zu Lasten des Antragstellers, der - in Ermangelung anders lautenden materiellen Rechts entsprechend dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach jeder Prozessbeteiligte die ihm günstigen Tatsachen zu beweisen hat - die materielle Beweislast für das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen trägt. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2011 - OVG 6 N 32.11, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 15. Januar 2015 - AN 6 K 14.00196 - (juris); vgl. auch Ziff. 24.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes - Wohngeld-Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 28. Juni 2017 (WoGVwV 2017). Diese Entscheidung der Wohngeldstelle unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung; ein Einschätzungsspielraum steht der Verwaltung nicht zu Die Erwägungen in dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten genügen diesen Maßstäben nicht. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzugestehen, dass der Kläger im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens mehrfach zögerlich auf Nachfragen reagiert hat und auch eine Anzahl von nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Zahlungsvorgängen auf seinem Girokonto zu verbuchen ist. Allerdings haben sowohl die Beklagte wie auch die Widerspruchsbehörde nicht in genügender Weise die Tatbestände des wohngeldrechtlich maßgeblichen Einkommens des Klägers einerseits und seines Vermögens andererseits getrennt. Grundsätzlich ist Wohngeld eine ausschließlich einkommens- und nicht vermögensabhängige Sozialleistung. Diese grundlegende gesetzgeberische Entscheidung wird etwa in § 21 Nr. 3 WoGG hervorgehoben, der den Wohngeldanspruch als missbräuchlich ausschließt, wenn erhebliches Vermögen vorhanden ist. Nur in diesem Fall - und nicht unter anderen Umständen - führt Vermögen zur Ablehnung des Wohngeldantrages. Vgl hierzu auch: Unkel in: Klein/Schulte/Unkel, Kommentar zu WoGG, 2015, § 21 Rn. 5, 30 ff. Hiernach kann das Vermögen eines Wohngeldantragstellers nur insoweit bei der Entscheidung eine Rolle spielen, wie es zu der Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme veranlassen kann. Im Übrigen ist insbesondere die Entnahme von Kapitalvermögen wohngeldrechtlich irrelevant. Vgl. Schulte in: Klein/Schulte/Unkel, a.a.O. § 14 Rn. 249 (Einkommenskatalog, Stichwort „Entnahme von Kapitalvermögen“) Die Überlegungen, die die Beklagte und die Widerspruchsbehörde in ihren Bescheiden anstellen, knüpfen indessen fast ausschließlich und durchweg tragend an - tatsächlich oder vermeintlich - unklare Kontobewegungen an, die zur Überzeugung des Gerichts weitgehend schlüssig auf Entnahmen aus Kapitalvermögen zurückzuführen und vom Kläger - wenn auch gelegentlich nicht immer ausreichend transparent - als solche offenbart worden sind. Der für die Ablehnung des Wohngeldantrags allein tragfähige Grund der Verschleierung von relevanten Einkünften wird hierdurch nicht gestützt. So hat die Beklagte etwa in dem angefochtenen Bescheid moniert, der Kläger habe am 18. Februar 2016 mitgeteilt, das Kapital aus dem Grundstücksverkauf sei aufgebraucht. Damit ist indessen nicht ausgeschlossen, dass der Kläger bzw. seine Ehefrau, die nicht Haushaltsmitglied ist, noch über Wertgegenstände verfügen, die sie kapitalisieren können. Hierzu aber verhält sich die angegriffene Entscheidung nicht. Ähnlich lückenhaft stellt sich die Argumentation der Beklagten bezüglich des Bewilligungszeitraums 2018/2019 dar. Hier beanstandet sie insbesondere, dass die Barabhebungen auf den Konten der Eheleute M. in M1. und G. nicht mit den Angaben des Klägers zu den Aufenthaltsorten der Eheleute korrespondierten. Damit überspannt die Beklagte ihre Ermittlungsbefugnisse. Aus den Barabhebungen der Eheleute auf deren Aufenthaltsort zu schließen und hieraus wiederum abzuleiten, dass der Kläger Einkünfte verschweigt, weil nicht klar ist, wie er Bargeld seiner nicht wohngeldberechtigten Ehefrau übermittelt hat, ist nicht schlüssig. Bei diesen Überlegungen hätte der Bürgermeister der Beklagten im Übrigen ergänzend zu berücksichtigen gehabt, dass der Kläger und seine Ehefrau, die Jahrgang 1940 und 1947 sind, seit langem das Pensionsalter überschritten haben und deswegen nicht davon auszugehen ist, dass sie aus eigener Kraft noch nennenswertes Einkommen erwirtschaften - und verschleiern - können. Dass die Beklagte bei ihren Erwägungen systemwidrig auf die Frage der Vermögensverwendung abstellt wird schließlich deutlich hervorgehoben durch folgende Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid: „Die Darstellung der Einkommens- und Vermögenssituation ihres Mandanten lässt nicht zweifelsfrei auf das von Ihrem Mandanten tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen bzw. Vermögen schließen. Es ist insbesondere fraglich, ob und ggf. in welcher Höhe der Erlös aus dem Hausverkauf tatsächlich verbraucht ist.“ Ähnlich fehlerbehaftet sind die Erwägungen der Widerspruchsbehörde, wenn im Widerspruchsbescheid dargelegt wird: „Die Darstellung der Einkommens- und Vermögenssituation lhres Mandanten lässt nicht auf das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen schließen.“ Auf die Vermögenssituation kommt es aber eben im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Erwägungen der Beklagten dann tragend sein könnten wenn sie sich im o.g. Rahmen des § 21 Nr. 3 WoGG bewegten. Die Tatsache, dass erhebliches, den Betrag von etwa 60.000,00 EUR (vgl. hierzu Ziff 21.36 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 - WoGVwV 2009 - bzw. Ziff. 21.37 WoGVwV 2017) übersteigendes Vermögen vorhanden sein könnte, wird jedoch von der Beklagten im angefochtenen Bescheid bzw. der Widerspruchbehörde nicht zugrunde gelegt und den Niederschriften in den Verwaltungsvorgängen zufolge auch ausgeschlossen (vgl. etwa den Vermerk auf Bl. 72 Beiakte 2). Das Gericht sieht keine Veranlassung zu einer abweichenden Einschätzung. Auch Plausibilitätserwägungen erweisen, dass die hier zur Überprüfung anstehende Verwaltungsentscheidung verfehlt ist: Ergibt sich aus den Angaben des Wohngeldantragstellers und der Auswertung ergänzender Erkenntnisquellen keine gesicherte Tatsachenbasis für die Einkommensprognose, ist zunächst eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Die Plausibilitätskontrolle bezieht sich ausschließlich auf die faktisch und real zur Verfügung stehenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltsbedarfs. Eine solche Plausibilitätsprüfung ist insbesondere dann angezeigt, wenn der Ermittlung des Jahreseinkommens Einnahmen zugrunde liegen, die unterhalb des Bedarfs nach den Bestimmungen des SGB XII liegen. Ebenso können Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie Einkommensnachweise entstehen, wenn Aufwendungen des allgemeinen Lebensunterhalts erbracht werden bzw. anzunehmen sind, obwohl keine Einnahmen in entsprechender Höhe nachgewiesen sind. Die Plausibilitätsprüfung ist der tatsächlichen Berechnung des Wohngeldes vorgelagert. Für die Plausibilitätsprüfung bestimmt Ziff. 15.01 Abs. 1 Satz 2 WoGVwV 2009 (wie auch deren Fassung 2017), dass die Angaben der wohngeldberechtigten Personen glaubhaft sein können, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 % des Bedarfs nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) erreichen. Diese Berechnung hat der Bürgermeister der Beklagten auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in seinem Schriftsatz zu den Gerichtsakten vom 28. Februar 2020 anstellen wollen, indem er den Einkünften des Klägers die fixen Kosten seiner Lebenshaltung gegenübergestellt und mit Blick darauf festgestellt hat, dass die Einnahmen abzüglich der von ihm berücksichtigten Ausgaben den Betrag von 80 % der Sozialhilfesätze nicht erreicht. Mit dieser Vorgehensweise indessen bewegt sich die Beklagte nicht mehr im Bereich des durch Ziff. 15.01 Abs. 1 Satz 2 WoGVwV vorgegebenen Rahmens der Plausibilitätsprüfung. Denn diese Regelung sieht ausschließlich vor, dass die zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 % des Bedarfs nach dem SGB XII nicht erreichen, um Zweifel an der Plausibilität zu begründen. Der Bürgermeister der Beklagten hingegen hat den Einnahmen des Klägers zuzüglich eines fiktiven Wohngeldes nicht nur 80 % des Bedarfs nach dem SGB XII gegenübergestellt, sondern auch die übrigen Ausgaben, die er den Angaben des Klägers zu den Wohngeldakten entnommen hat. Dieses Vorgehen ist insbesondere deswegen fehlerhaft, weil in dem - abstrakten - Bedarf des SGB XII bereits eine Vielzahl von Positionen berücksichtigt ist, welche der Bürgermeister der Beklagten erneut neben dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf eingestellt hat. Die Regelleistung nach § 27a Abs. 3 SGB XII basiert auf einzelnen Bedarfen, die insgesamt die Summe des jeweils gültigen Regelbedarfs ergeben. Von diesem Bedarf nach dem SGB XII umfasst werden z.B. Aufwendungen für Verkehr, Waren und Dienstleistungen anderer Art oder Nachrichtenübermittlung. Vgl. http://www.hartziv.org/regelbedarf.html, abgerufen am 30. März 2020. Demgemäß sind die vom Bürgermeister der Beklagten in seine Berechnung einbezogenen Aufwendungen z.B. für Unitymedia, Rundfunkbeitrag, Kfz-Versicherung, etc. Bestandteil des Regelsatzes nach dem SGB XII und deswegen nicht ein weiteres Mal berücksichtigungsfähig. Vgl. ebenso: VG Ansbach, Urteil vom 21. Oktober 2010 - AN 14 K 09.01215 - (juris) sowie schon das Urteil des erkennenden Gerichts vom 9. Mai 2017 - 5 K 1896/16 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 12 A 1328/17 - (jeweils juris). Bei zutreffender Berechnung ergeben sich für den Bewilligungszeitraum 2016 die vom Beklagten im vorgenannten Schriftsatz vom 28. Februar 2020 zugrunde gelegten monatlichen Einkünfte des Klägers aus Rente von 464,42 EUR, Miete Garage (1/2) von 27,50 EUR und Entnahme S. (1/2) von 194,76 EUR zzgl. Wohngeld (wobei das fiktive Wohngeld in diesem Zeitraum 233,00 EUR - vgl. die Berechnung Bl. 74 Beiakte 2 - betragen dürfte). Diesen Einkünften sind im Rahmen der Plausibilitätsbetrachtung allerdings - worauf die Beklagte selbst in ihrem Schriftsatz zu den Gerichtsakten vom 28. Februar 2020 grundsätzlich zutreffend hingewiesen hat - die Kapitalentnahmen hinzuzurechnen. Diese betragen monatlich 43,57 EUR (Erstattung einer Versicherung von 1.045,67 x ½ ./. 12) sowie weitere 208,33 EUR (Schmuckverkauf 5.000,00 x ½ ./. 12). Bei Addition der laufenden Einkünfte und dieser fiktiven Entnahmen sowie dem fiktiven Wohngeld ergibt sich eine Summe von 1.171,58 EUR, die dem Kläger monatlich zur Verfügung stehen. Dem stehen berücksichtigungsfähige Ausgaben von 1.024,00 EUR (Regelsatz 404,00 zzgl. 620,00 EUR Miete) gegenüber, so dass nicht einmal der Satz des Existenzminimums von 80 % unterschritten ist. Auch aus Ziff. 15.01 Abs. 2 Satz 1 WoGVwV leitet sich daher nichts Gegenteiliges zulasten des Klägers ab. Ähnlich stellt sich die Berechnung für den Bewilligungszeitraum 2018 dar: In diesem Zeitraum standen dem Kläger Ruhegeldeinnahmen von monatlich 550,94 EUR der Deutschen Rentenversicherung Westfalen sowie eine Rente der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft von 235,55 EUR bzw. (seit Oktober 2018) 245,40 EUR und Entnahmen aus der S. Kapitalanlage von 194,76 EUR zur Verfügung. Außerdem hat der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Garage für 10.000,00 EUR verkauft, woraus sich ein fiktiver monatlicher Kapitalverbrauchsbetrag von 416,67 EUR (10.000,00 x ½ ./. 12) errechnet. Schon der hieraus ermittelte Betrag von 1.397,91 EUR (bis September 2018) überseigt die Bedarfsbeträge des Klägers (Regelsatz 416,00 EUR - bzw. ab 1. Januar 2019 424 EUR - zzgl. 640,00 EUR Miete). Letztendlich stimmt dies auch überein mit den mehrfach zu den Verwaltungsvorgängen durchgeführten Pausibilitätsberechungen des Bürgermeisters des Beklagten im Zusammenhang mit den früheren Wohngeldbewilligungen zugunsten des Klägers mit Bescheiden vom 17. September 2018 für die Bewilligungszeiträume Juli 2017 bis Juni 2019. Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hin, dass die Vorgehensweise des Bürgermeisters der Beklagten widersprüchlich ist. In der Annahme, beide Ehegatten würden nicht dauernd voneinander getrennt leben, hatte die Beklagte mit Bescheiden vom 17. September 2018 noch Wohngeld bewilligt. Dabei hatte sie angenommen, der Kläger habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend dargelegt. Anders wäre die Bewilligung des Wohngeldes nicht zu erklären. Nunmehr jedoch, nachdem der Beklagte von einem Getrenntleben der Eheleute ausgeht, für den Kläger auf Basis getrennter Haushaltsführungen eine Neuberechnung angestellt hat und der zuständige Fachbereichsleiter in einem Vermerk vom 14. Dezember 2018 die bisherige Sachbearbeitung umfangreich beanstandet hatte, argumentiert die Beklagte, die vom Klägers dargestellten finanziellen Verhältnisse wiesen zahlreiche Widersprüche bzw. Ungereimtheiten auf und er habe nicht nachvollziehbar erklären können, von welchen Mitteln er in bestimmten Zeiträumen gelebt habe. Indessen hätte die Beklagte mit dieser Argumentation auch den Bescheid vom 17. September 2018, mit dem sie dem Kläger Wohngeld bewilligt hatte, nicht erlassen dürfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Das Gericht schließt sich der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Gerichtskostenfreiheit von Wohngeldprozessverfahren an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 -, NVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2019, 1002. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Schulte