Gerichtsbescheid
9 K 37/19
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:0407.9K37.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin studierte bei der Beklagten im Bachelor-Studiengang „Kulturwissenschaften“. Am 5. März 2018 nahm sie an der Klausur im Modul K „Kulturwissenschaftliche Grundlagen“ teil. Nach dem Notenbescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften der Beklagten vom 18. April 2018 erzielte sie die Note 5,0 (ECTS-Grade F-Fail). Am 7. März 2018 nahm die Klägerin an der Klausur im Modul G1 „Geschichte und Kultur: Eine Einführung“ teil. Nach dem Notenbescheid vom 18. Mai 2018 erzielte sie die Note 5,0 (ECTS-Grade F-Fail). Am 9. März 2018 nahm die Klägerin an der Klausur im Modul P1 „Einführung in die Theoretische Philosophie“ teil. Nach dem Notenbescheid vom 24. April 2018 erzielte sie die Note 5,0 (ECTS-Grade F-Fail). Am 14. Juni 2018 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Notenbescheide betreffend die Module K, G1 und P1 ein mit der Begründung, „in den Prüfungseinsichten steh(e) überhaupt nicht drin“, weshalb sie bei allen Klausuren eine „5“ bekommen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2018 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B. A.) der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften der Beklagten der Klägerin mit, dass der Prüfungsausschuss beschlossen habe, den Widerspruch zum Modul K als unzulässig zurückzuweisen. Der Bescheid vom 18. April 2018 sei am 18. April 2018 zur Post gegeben worden und gelte daher als am 21. April 2018 bekannt gegeben. Ein späterer Zugang sei von der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Der Widerspruch vom 13. Juni 2018, bei der Beklagten eingegangen am 14. Juni 2018, sei wegen Versäumung der einmonatigen Widerspruchsfrist als unzulässig zurückzuweisen. Der Verweis auf die dem Widerspruch beigefügte und nachträglich unterschriebene E-Mail der Klägerin vom 13. Mai 2018 an das Prüfungsamt der Fakultät könne keinen frist- und formgerechten Eingang des Widerspruchs begründen, da das Einlegen eines Widerspruchs per E-Mail nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig sei. Ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2018 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Prüfungsausschuss beschlossen habe, den Widerspruch gegen die Klausur zum Modul P1 als unzulässig zurückzuweisen. Die Begründung des Bescheides entsprach derjenigen des Widerspruchsbescheides vom selben Tage betreffend die Prüfungsleistung im Modul K. Unter dem 14. Juli 2018 ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen: Da in den Modulen alle Prüfer „ein Stipendium“ besäßen oder in irgendwelchen Ausschüssen säßen, so herrsche „natürlich Befangenheit“. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2018 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Klägerin mit, dass der Prüfungsausschuss hinsichtlich des Widerspruchs zur Prüfungsleistung im Modul G1 beschlossen habe, den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Die Klägerin habe innerhalb der ihr gesetzten Frist keine substantiierte Widerspruchsbegründung vorgelegt, welche eine inhaltliche Überprüfung der erfolgten Klausurbewertung habe begründen können. Auch der Vorwurf der Befangenheit aller Prüfenden gehe fehl. Die Klägerin habe weder in geeigneter Weise noch substantiiert dargelegt, warum die Prüfenden der Klausur zu dem Modul G1 auszuschließen seien. Am 5. September 2018 nahm die Klägerin an der Klausur im Modul G2 „Geschichte der Schriftkultur“ und am 10. September 2018 an der Klausur im Modul P2 „Einführung in die Praktische Philosophie“ teil. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018, am selben Tage bei der Beklagten eingegangen, erklärte sie, dass sie „schon mal“ Widerspruch für die Klausuren in G2 und P2 einlege, falls die nicht bestanden würden. Ferner lege sie auch Widerspruch ein zu den Klausuren in K und P1 und G1 und P2 und G2 ein, denn in den Hinweisen in den Klausuren stehe überhaupt nicht drin, auf wieviel Seiten eine Frage zu beantworten ist, somit sei die Klausur anfechtbar. Unter dem 25. Oktober 2018 erging ein Notenbescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, demzufolge die Klägerin in der Klausur im Modul P2 die Note 5,0 (ECTS-Grade F-Fail) erzielte. Mit Notenbescheid vom 5. November 2018 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie in der Klausur zum Modul G2 ebenfalls die Note 5,0 (ECTS-Grade F-Fail) erhielt. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2018 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Köln erhoben, bei dem die Klage als zwischen dem 26. Oktober 2018 und dem 29. Oktober 2018 eingegangen registriert wurde. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin unter anderem aus, dass sie hiermit „natürlich“ Widerspruch zum beigefügten Anhang einlege. Sie reiche Klage ein „für“ die nicht bestandenen Klausuren in den Modulen K und P1 und G1 und P2 und G2. Denn in den Hinweisen zu den Klausuren stehe nicht drin, auf wie viel Seiten eine Klausurfrage zu beantworten sei. Ferner gebe sie „erst mal“ dem Gericht bekannt, dass sie die Module K und P1 bis P6 und G1 bis G4 und die BA-Abschlussarbeit bestreiten werde; allein im K-Modul werde ohne Habilitation gelehrt und abgeprüft, des Weiteren seien in den anderen Modulen, die sie genannt habe, alle Professoren in allerlei Ausschüssen außerhalb der Fernuni Hagen tätig, sodass Befangenheit herrsche. Ein Unternehmen schulde den Erfolg, aber das Unternehmen, die Beklagte, bringe ihr nicht bei, wie man eine Klausur oder Hausarbeit richtig schreibe und liefere, denn sie sei mit einem Meisterbrief immatrikuliert worden. In der Meisterschule sei ihr das nicht beigebracht worden, wie man eine wissenschaftliche Klausur oder Hausarbeit schreibe. Auch seien ihr die fünf Notenbescheide kommentarlos gegeben worden, sodass sie nicht wisse, woran sie sei, sodass wieder nur arglistige Täuschung ihr gegenüber herrsche. In den Klausurunterlagen sei auch nicht Bescheid gegeben worden, wie viele Seiten man schreiben müsse, um eine „vier“ zu bekommen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Notenbescheide vom 18. April 2018, vom 24. April 2018, vom 18. Mai 2018, vom 25. Oktober 2018, vom 5. November 2018 und der Widerspruchsbescheide vom 10. Juli 2018 und vom 13. August 2018 zu verpflichten, die Prüfungsleistungen der Klägerin in den Klausuren vom 5. März 2018 (Modul K), vom 7. März 2018 (Modul G1), vom 9. März 2018 (Modul P1), vom 10. September 2018 (Modul P2) und vom 5. September 2018 (Modul G2) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und die Klägerin über das Ergebnis erneut zu bescheiden, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Notenbescheide vom 18. April 2018, vom 24. April 2018, vom 18. Mai 2018, vom 25. Oktober 2018, vom 5. November 2018 und der Widerspruchsbescheide vom 10. Juli 2018 und vom 13. August 2018 zu verpflichten, der Klägerin zu gestatten, die Klausuren vom 5. März 2018 (Modul K), vom 7. März 2018 (Modul G1), vom 9. März 2018 (Modul P1), vom 10. September 2018 (Modul P2) und vom 5. September 2018 (Modul G2) zu wiederholen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass die Klage bezüglich der Module K, P1 und G1 bereits unzulässig sei, weil die am 26. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht L. eingereichte Klage außerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben worden sei. Die Klage gegen die Benotung des Moduls P2 sei unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage mangels Bekanntgabe noch kein Verwaltungsakt bestanden habe. Auch die Klage gegen die Benotung der Modul Prüfungsleistung im Modul G2 sei aus diesem Grunde unzulässig. Das Verwaltungsgericht L. hat das Verfahren aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 an das erkennende Gericht verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Das Klagebegehren war zugunsten der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin wie im Tatbestand ersichtlich umfassend unter Berücksichtigung ihres Rechtsschutzinteresses auszulegen (§ 88 VwGO). Die Klage bleibt insgesamt erfolglos. Sie ist hinsichtlich des Hauptantrages bezüglich der Klausurprüfungen in den Modulen K, P1 und G1 als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass die Klägerin die einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen ‑ JustG NRW ‑) versäumt hat. Die Widerspruchsbescheide hinsichtlich der Module K und P1 sind zwar bereits unter dem 10. Juli 2018, der Widerspruchsbescheid hinsichtlich des Moduls G1 ist bereits unter dem 13. August 2018 erlassen worden; die Klage wurde auch erst frühestens am 26. Oktober 2018 zum Verwaltungsgericht L. erhoben. Jedoch fehlt es am Nachweis einer vor dem 26. September 2018 erfolgten Zustellung der Widerspruchsbescheide an die Klägerin. Die von der Beklagten dem Gericht als Zustellungsnachweise in Kopie übersandten Rückscheine für die Einschreiben, mit denen die Widerspruchsbescheide zugestellt worden sein sollen, enthalten keine unterschriebene Empfangsbestätigung der Klägerin und - mit einer Ausnahme - darüber hinaus auch keinen Auslieferungsvermerk des Postzustellers. Der einzelne Rückschein, welcher (unleserlich) Unterschrift und Datum zum Auslieferungsvermerk an einen Empfangsbevollmächtigten enthält, weist nicht aus, an welchen Empfangsbevollmächtigten unter welchem Datum die Sendung tatsächlich übergeben worden sein soll. Ganz unbeschadet dessen lassen sich die dem Gericht gebündelt übergebenen Rückscheinkopien auch den einzelnen Widerspruchsbescheiden nicht zuordnen, denn die jeweiligen postalischen Kodierungen, die sich auf den Rückscheinen befinden, haben keine Entsprechung bei den Widerspruchsbescheiden in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten; Ab-Vermerke finden sich in den Verwaltungsvorgängen nicht. Infolgedessen muss zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Klagefristen im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen waren. Die Klage ist jedoch hinsichtlich des Hauptantrages bezüglich der Klausurprüfungen in den Modulen K vom 5. März 2018, G1 vom 7. März 2018 und P1 vom 9. März 2018 jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung dieser Prüfungsleistungen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Notenbescheide in den Modulen K vom 18. April 2018, P1 vom 24. April 2018 und G1 vom 18. Mai 2018 des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften der Beklagten ist § 8 der Studienordnung für den Studiengang „Kulturwissenschaften mit Fachschwerpunkt Geschichte, Literaturwissenschaft, Philosophie“ mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A.)“ an der FernUniversität in Hagen vom 1. September 2015 in der Fassung der Änderung vom 18. Oktober 2017 (BSO) in Verbindung mit §§ 16 und 17 der Prüfungsordnung für die Studiengänge - Kulturwissenschaften - Politikwissenschaft, Verwaltungswissenschaft, Soziologie (ehem. Politik‑ und Verwaltungswissenschaft) - Bildungswissenschaft - Soziologie mit dem Abschluss „Bachelor of Arts (B.A.)“ an der FernUniversität in Hagen vom 24. September 2002 in der Fassung der Änderung vom 25. Oktober 2017 (BPO). Danach sind für die Bewertung von Prüfungsleistungen im Studiengang „Kulturwissenschaften“ die Noten sehr gut (1) eine hervorragende Leistung, gut (2) eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, befriedigend (3) eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht, ausreichend (4) eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, nicht ausreichend (5) eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, zu verwenden; zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistung können gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BPO einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden. Für die Umrechnung der Bewertung in European Credit Transfer (ECTS) Grade wird gemäß Absatz 5 der Vorschrift für die deutsche Note 4,1 – 5,0 die Note „F-Fail“ verwendet. Die auf dieser rechtlichen Grundlage getroffene Bewertung der Prüfungsklausuren der Klägerin vom 5., 7. und 9. März 2018 in den Modulen K, G1 und P1 mit jeweils „5,0“ (ECTS-Grade: F-Fail) trifft nicht auf rechtliche Bedenken. Die Klägerin hat insbesondere keinen Bewertungsfehler aufgezeigt, der zu einem Anspruch auf die begehrte Neubewertung ihrer Prüfungsleistungen führt. Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, über das Ergebnis einer Prüfung nach Neubewertung einer Prüfungsleistung erneut zu entscheiden, setzt voraus, dass die Bewertung einer vom Prüfling angesprochenen Aufgabe fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH),Beschluss vom 29. April 2009 ‑ 7 ZB 08.996 ‑, juris, Rn. 21. Dabei sind berufsbezogene Prüfungsentscheidungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81und 213/83 -, juris, Rn. 46 ff., der die Verwaltungsgerichte folgen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, juris, Rn. 22; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. Juli 2017 – 14 A 2638/14 ‑, juris, Rn. 69 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteile vom 29. Januar 2020 – 9 K 4260/18 – (n.v.) und vom 28. November 2018 – 9 K 5156/17 – (n.v.), mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) von den Gerichten grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei „prüfungsspezifischen“ Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungs- bzw. Bewertungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob die Prüfungsbehörde gegen Verfahrens- oder sonstiges Recht verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und213/83 -, juris, Rn. 56; BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, juris. Rn. 18 ff., und vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, juris, Rn. 32, sowie Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71.17, u.a. -, juris, Rn. 7 ff.; OVG NRW, a.d.O., Rn. 72, und Beschluss vom 21. September 2018 - 6 B 343/18 -, juris, Rn. 33. Der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum ist auf komplexe prüfungsspezifische Wertungen beschränkt, welche im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden und sich nicht ohne Weiteres im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Hierzu gehören etwa Aspekte des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe, der Überzeugungskraft der Begründung, der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, der Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung sowie der Würdigung der Qualität der Darstellung, von Aufbau und Form der Arbeit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und213/83 -, juris, Rn. 49 ff.; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 – 6 B 96.11 -, juris, Rn. 9; BverwG Urteile vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, juris, Rn. 20, und vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, juris, Rn. 32, sowie Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, juris, Rn. 5, und vom 5. März 2018 - 6 B 71.17, u.a. -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 6 B 343/18 -, juris, Rn. 35. Innerhalb seines einer gerichtlichen Kontrolle entzogenen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums bewegt sich ein Prüfer auch dann, wenn er die Vertretbarkeit einer Lösung nicht ausschließt, jedoch die Argumente der vertretbaren Meinung, denen sich der Prüfling möglicherweise allzu leichtfertig und ohne nähere Begründung angeschlossen hat, für wenig überzeugend hält oder die Qualität der Darstellung bemängelt. OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Februar 2005 ‑ 2 LB 4/03 ‑,juris, Rn. 23. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings mit Blick auf den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des klagenden Prüflings voraus, welche sich inhaltlich ‑ und zwar in Form von konkreten und substantiierten Einwendungen gegen den Bewertungsvorgang an sich oder solchen fachspezifischer Art ‑ mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung auseinander setzen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, juris, Rn. 28 f. m.w.N., und Beschluss vom 1. September 1992 ‑ 6 B 22.92 ‑, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2002 ‑ 14 A 4715/00 ‑,n. V. Unschlüssig ist dabei eine Rüge, wenn sie die Beanstandung des Prüfers nicht trifft, somit die Argumentation des Prüflings an der Prüferkritik vorbeigeht und diese damit schon nicht entkräften kann. Unsubstantiiert ist eine Rüge, wenn sie zwar die Prüferkritik zutreffend erfasst, es aber an hinreichenden fachlichen Argumenten etwa zu der Vertretbarkeit oder Richtigkeit einer Lösung fehlt und/oder die Argumentation nicht durch Angabe einschlägiger Fundstellen zu der streitigen Fachfrage belegt wird. Unbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die Prüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27. März 2013 - 9 K 492/12 -, juris, Rn. 61; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2002 ‑ 15 K 6647/99 ‑; juris,Rn. 48 ff. Aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich für berufsbezogene Prüfungen der allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, juris, Rn. 57. Bei schriftlichen Prüfungsarbeiten hat der Prüfer die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d.h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme der Prüfer die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2018 - 6 B 343/18 -, juris,Rn. 25; vom 9. August 2018 - 6 A 179/17 -, juris, Rn. 15; vom25. Oktober 2016 - 14 A 1940/16 -, juris, Rn. 5. Die Begründung muss zudem ihrer Zweckbestimmung gerecht werden, dem Prüfling die effektive Wahrnehmung des zum Schutz seiner Grundrechte durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes zu ermöglichen. Die Begründung muss daher so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, im Rahmen eines verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens. Im Verwaltungsstreitverfahren muss die Einhaltung des Bewertungsspielraums überprüft werden können, der dem Prüfer im Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt; dies kann regelmäßig nur anhand der Begründung der Prüfungsbewertung festgestellt werden. Da das verwaltungsinterne Überdenkensverfahren anders als das Verwaltungsstreitverfahren - gerade auch zum Ausgleich der dort insoweit bestehenden Kontrollbeschränkungen - auch den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen einschließt, dürfen auch diese - wenn sie auch an Grenzen der Objektivierbarkeit stoßen - von der Begründung der Prüfungsbewertung nicht gänzlich ausgespart werden. Überdies ist mit der Begründungspflicht auch eine Garantie- und Klarstellungsfunktion für den Prüfer verbunden, dessen Selbstkontrolle sie in besonderem Maße fördert; dies ist bei Bestimmung von Inhalt und Umfang der gebotenen Begründung im Einzelfall gleichfalls zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2018 - 6 A 179/17 -, juris, Rn. 16. Nicht der Umfang der Begründung ist maßgeblich, sondern es kommt darauf an, ob sie inhaltlich die (negative) Bewertung rechtfertigen kann oder aber ein Bewertungsdefizit erkennen lässt. Maßgebend dafür, ob und ggfs. in welchem Umfang ein Prüfer bei seiner Begründung allgemein oder zumindest speziell bei Vergabe einer zum Nichtbestehen führenden Note auf die jeweilige Gewichtung und sich hieran anschließende Abwägung positiver und negativer Einzelelemente der Prüfungsleistung einzugehen hat, hängt davon ab, ob und ggfs. inwieweit dies unter den gegebenen Umständen erforderlich ist, um den Prüfling - insbesondere mit Blick auf ein etwa angestrebtes Rechtsschutzverfahren - in die Lage zu versetzen, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Prüfer zu der abschließenden Entscheidung veranlasst haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 -, juris, Rn. 11, sowie Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, juris, Rn. 28 - 30; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 6 B 343/18 -, juris, Rn. 27. Dabei kann eine fehlende oder unvollständige Begründung nachgeholt bzw. nachgebessert werden. Dies kann während des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens, des Widerspruchsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geschehen (vgl. § 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2000 - 6 B 8.00 -, juris, Rn. 3, sowie Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 6 B 343/18 -, juris, Rn. 29; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht , 7. Aufl. 2018, Rn. 712. Nach diesen Maßgaben bestehen keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die Begründung der Prüfungsbewertungen zu den Klausuren in den Modulen K, P1 und G1. Die Klägerin hat auch keinen relevanten Bewertungsfehler aufgezeigt. Die Klägerin hat schon keine ansatzweise schlüssige, geschweige denn im Ergebnis durchgreifende Rüge gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen erhoben. (Auch) hinsichtlich der Klausurprüfungen in den Modulen K, P1 und G1 trägt sie zur Begründung ihrer Klage vor, dass „zum Beispiel“ in den Hinweisen zu den Klausuren nicht drinstehe, auf wieviel Seiten eine Klausurfrage zu beantworten sei, um eine „4“ zu bekommen. Die Rüge ist schon unschlüssig. Es wird nicht behauptet und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Prüfer bei den streitigen Klausurbewertungen ihre Bewertungen gerade darauf gestützt haben, dass die Klägerin einen bestimmten vorgeschriebenen Umfang für ihre Lösungen nicht eingehalten habe. Abgesehen davon waren in der Klausur zum Modul K den Fragen jeweils einige Leerzeilen für die Antworten beigefügt, so dass daraus jedenfalls ersichtlich wird, dass keine Lösungen erwartet wurden, die nicht auf den vorgegebenen Freizeilen hätten untergebracht werden können. Ganz unbeschadet dessen ist schon aus dem Umstand, dass im Übrigen in den Klausurvorblättern keine Mindest- oder Höchstlänge für die Antworten vorgegeben waren, in jedem Falle zwanglos ersichtlich, dass die Antworten der Prüflinge keinesfalls nach der Quantität der Ausführungen bewertet werden sollten. Die Korrekturanmerkungen zu den Modulen G1 und P1 kritisieren vielmehr übereinstimmend, dass die Klägerin entgegen den ausdrücklichen Arbeitsanweisungen auf dem Vorblatt der Klausuren keine Auswahl der zu bearbeitenden Fragen vorgenommen, sondern alle in der Klausur vorgestellten Fragen beantwortet bzw. zu beantworten versucht hatte. Hiergegen wendet sich die Klägerin nicht. Soweit die Klägerin ihren Widerspruch vom 13. Juni 2018 gegen die Modulprüfungen K, P1 und G1 noch pauschal damit begründet hat, „in den Prüfungseinsichten“ stehe „überhaupt nicht drin“, warum sie in allen Klausuren eine „5“ bekommen habe, ist bereits nicht nachvollziehbar, was die Klägerin mit den „Prüfungseinsichten“ meint, „in“ denen etwas stehen solle. Die Notenbescheide selbst sind zwar nicht mit einer Begründung der damit bewerteten Prüfungsleistungen versehen, jedoch ist dies auch nicht erforderlich. Wenn diese Rüge dahin zu verstehen sei sollte, dass die Klägerin meint, die Begründung der Notengebung selbst sei unzureichend, greift diese Rüge nicht durch. Denn die Klausuren weisen entweder prüferliche Randbemerkungen mit Hinweisen auf die Musterlösung auf (Modul K) oder es sind hierzu Randbemerkungen und ein Prüfungskommentar (Modul G1; Prüfungskommentar vom 7. Mai 2018) oder jedenfalls ein Prüfungskommentar (Modul P1; vom 16. April 2018) erstellt worden. Der inhaltliche Bezug der Korrekturanmerkungen auf die Prüfungsklausuren ist ebenfalls gegeben. Die für die Bewertung grundlegenden Gedankengänge der Prüfer und die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer sind in den Grundzügen niedergelegt worden. Die Art dieser Bewertung lässt klar erkennen, aus welchen Gründen die jeweilige Note vergeben wurde. Die Klägerin wurde ausdrücklich sogar auf dem Vorblatt der Klausur zum Modul K darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Möglichkeit der elektronischen Klausureinsicht bietet. Dass die Klägerin darüber hinaus auch Einsicht in die weiteren Korrekturvorgänge genommen hat, um gegebenenfalls gegen konkrete Kritikpunkte der Prüfer ‑ soweit sich diese nicht unmittelbar aus der Möglichkeit der elektronischen Klausureinsicht ergaben ‑ vorgehen zu können, ist jedenfalls nicht vorgetragen oder ersichtlich; auch im Widerspruchsverfahren hat sie ersichtlich (ebenso wie im Klageverfahren) keine Einsicht in die Vorgänge genommen oder auch nur beantragt. Soweit die Klägerin rügt, allein im K-Modul werde ohne Habilitation gelehrt und abgeprüft, macht sie damit sinngemäß den Mangel der Prüferbestellung geltend. Dieser Mangel lässt das Verfahren zur Erbringung der Prüfungsleistung unberührt und könnte ‑ wäre er zutreffend ‑ einen Anspruch auf Neubewertung begründen. Jedoch kann ein rechtserheblicher Mangel des Prüfungsverfahrens in dieser Richtung nicht festgestellt werden. Die Rüge ist in ihrer Pauschalität bereits unsubstantiiert, weil nicht dargetan ist, auf welche(n) Prüfer sich diese Aussage konkret bezieht. Ganz unbeschadet dessen ist eine Habilitation für die Bestellung zum Prüfer im Studiengang der Klägerin auch nicht erforderlich. Dies folgt aus § 6 Abs. 1 BPO. Danach darf zur Prüferin oder Prüfer nur bestellt werden, wer in dem zu prüfenden Fach bzw. in einem für das Modul einschlägigen Fach einen Magister-, Master- oder Diplomabschluss oder einen höherwertigen Abschluss besitzt. Danach bedarf es für die Prüferbestellung keiner abgeschlossenen Habilitation. Dass einer der beteiligten Prüfer nicht über die persönliche Qualifikation nach § 6 Abs. 1 BPO verfügt, hat die Klägerin nicht dargetan. Auch der Vorwurf der Befangenheit der Prüfer verhilft der Klägerin nicht zu einem Anspruch auf Neubewertung der drei Prüfungsklausuren. Ein Verfahrensfehler, der zu einem Anspruch auf Neubewertung durch einen anderen Prüfer führt, kann auch dann vorliegen, wenn ein Prüfer einer schriftlichen Prüfungsarbeit befangen ist. Gemäß § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist Befangenheit zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d. h. wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf. Dabei kommt es also nicht auf bloße subjektive Vorstellungen, Empfindungen, Ängste und Enttäuschungen des Prüflings an, sondern darauf, ob objektiv Tatsachen vorliegen, die ein verständiger Prüfling so auffassen darf, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat. Solche Tatsachen können sich auch aus dem Verhalten eines Prüfers, insbesondere seinen Äußerungen gegenüber dem Prüfling, ergeben. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 338, 341; VG Kassel, Urteil vom 18. Dezember 2019 ‑ 3 K 1389/16.KS ‑, juris, Rn. 39. Das Spezifikum der Befangenheit gegenüber anderen Mängeln des Prüfungsverfahrens liegt darin, dass der Prüfer nicht mehr offen ist für eine (nur) an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung, sondern dass er von vornherein und ohne hinreichende Ermittlung der Fähigkeiten des Prüflings auf eine bestimmte (negative) Bewertung festgelegt ist. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O. Rn. 339. Die Rügepflicht des Prüflings umfasst auch die Gründe, die der Prüfling gegen die Unbefangenheit eines Prüfers hegt. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. August 2014 ‑ 2 LA 451/13 ‑,juris, Rn. 7, 11. Mit der Rüge der Besorgnis der Befangenheit ist der Prüfling nur dann nicht präkludiert, wenn ihm die Umstände, aus denen sich die Befangenheitsbesorgnis ergibt, erst nach der Prüfung bekannt werden. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Mai 2009‑ 8 A 336/09 ‑, juris, Rn. 31. Nach diesen rechtlichen Maßgaben ist die Klägerin bereits hinsichtlich der im März 2018 geschriebenen Klausuren mit dem Befangenheitsvorwurf präkludiert, weil sie bereits nicht behauptet hat, dass ihr die Tätigkeit der Prüfer „in irgendwelchen Ausschüssen“ (Schreiben an die Beklagte vom 14. Juli 2018) erst nach der Anfertigung dieser Klausuren bekannt geworden ist. Ganz unbeschadet dessen geht der unterschiedslos gegen alle Prüfer erhobene Befangenheitsvorwurf schon wegen seiner Pauschalität fehl. Und abgesehen davon folgt eine Befangenheit von Prüfern ‑ auch aus der Sicht des verständigen Prüflings ‑ schon nicht daraus, dass sie neben der Ausübung der Prüfungstätigkeit „in Ausschüssen sitzen“, zumal vorliegend nicht ansatzweise dargelegt ist, in welcher Art und Weise die Klägerin vom „Sitzen der Prüfer in Ausschüssen“ nachteilig betroffen gewesen sein sollte. Im Übrigen existiert keine Rechtsnorm, welche die gleichzeitige Tätigkeit von Prüfern etwa in universitären Gremien und Ausschüssen (z. B. Fakultätsrat, Prüfungsausschüsse) verbietet. Auch der Hilfsantrag ist in Bezug auf die Prüfungsleistungen in den Modulen K, P1 und G1 jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zulassung zu einer Wiederholung der streitigen Klausurversuche zu den Modulen K, P1 und G1. Die von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler können einen solchen Anspruch schon im Ansatz nicht begründen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach dem Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, welches das Prüfungsrecht beherrscht und verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 und gegebenenfalls in Art. 12 Abs. 1 GG verankert ist, darf es einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, dass er die Anerkennung eines Prüfungsfehlers mit Hilfe eines Rechtsbehelfs erstreiten muss. Vielmehr müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Die dafür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, ist in erster Linie Aufgabe des zuständigen Normgebers. Bei Fehlen einer normativen Bestimmung muss die Lücke durch die Prüfungsbehörde und, wenn diese das Ziel einer nachträglichen Herstellung der Chancengleichheit verfehlt, durch das vom Prüfling angerufene Gericht geschlossen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 14 B 1378/13 -, juris, Rn. 9. Dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge entsprechend kann nur dann eine Wiederholung der Prüfung und zwar ohne Anrechnung auf die nach der Prüfungsordnung allgemein zugelassenen Wiederholungsmöglichkeiten angeordnet werden, wenn sich ein Verfahrensfehler auf die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten ausgewirkt hat oder eine nachträgliche Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung unmöglich geworden ist. In allen anderen Fällen ist eine Neubewertung der - ordnungsgemäß erbrachten und noch bewertbaren - Prüfungsleistung unter Einhaltung der Verfahrensregelungen geboten. Wird dementsprechend lediglich ein Verfahrensfehler bei der Bewertung einer im Übrigen fehlerfrei ermittelten Prüfungsleistung gerügt, führt dies allenfalls zu einem Anspruch auf Neubewertung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2018 - 6 A 179/17 -, juris, Rn. 7, vom 23. Dezember 2013 - 14 B 1378/13 -, juris, Rn. 11, und vom23. Dezember 2013 - 14 B 1277/13 -, juris, Rn. 13; VG Arnsberg, Urteil vom 9. August 2016 - 9 K 2191/15 – (u.v.); Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 499, 500, 509. Hierbei ist ein fehlerhaft bewerteter Prüfungsteil einer Neubewertung dann nicht zugänglich bzw. eine Neubewertung unmöglich, mit der Folge, dass die Prüfungsleistung erneut erbracht werden muss, wenn z.B. ein von den Umständen des Einzelfalles abhängiger Zeitraum nach einer mündlichen Prüfung wegen damit einhergehender nicht behebbarer Erinnerungslücken der Prüfer verstrichen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, juris,Rn. 11 ff., die Besetzung einer Prüfungskommission im Rahmen einer mündlichen Prüfung entgegen den zwingenden Anforderungen der Prüfungsordnung erfolgt ist, vgl. VG Würzburg, Urteil vom 15. Mai 2018 - W 1 K 18.89 -, juris,Rn. 18 f., oder sich eine als Prüfung gestellte Aufgabe aufgrund fehlender Ermächtigungsgrundlage als fehlerhaft erweist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2011 - 14 A 2189/09 -, juris,Rn. 29, In allen diesen Fällen liegt der Fehler im Verfahren der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings, der zu einem verfälschten Prüfungsergebnis führt und folglich mangels bewertungsfähiger Grundlage gerade nicht durch eine Neubewertung ausgeglichen werden kann, sondern zwingend zu einer Wiederholung des Prüfungsverfahrens führt. Dagegen liegt kein das Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Prüflings betreffender, sondern allein ein die Bewertung der Prüfungsleistung anhaftender Mangel vor, wenn z.B. ein Prüfer zur Bewertung einer von Dritten gestellten schriftlichen Prüfungsaufgabe fehlerhaft bestellt worden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 14 B 1277/13 -, juris, Rn. 15, die Begründung der Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung unzureichend erfolgt ist, vgl. OVG NRW Beschluss vom 9. August 2018 - 6 A 179/17 -, juris,Rn. 7 ff., 10 ff., sowie generell bei einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nach Abgabe der Prüfungsleistung, vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 2013- 2 A 525/11 -, juris, Rn. 20. In derartigen Fällen lässt der bloße formelle oder materielle Bewertungsfehler das Verfahren zum Zwecke der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Prüflings unberührt, sodass weiterhin eine bewertungsfähige Grundlage vorhanden ist, die Gegenstand einer Neubewertung sein kann. Nach dieser Maßgabe liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf eine Wiederholung der misslungenen Klausurversuche nicht vor. Der Vorwurf der Klägerin, bei der Beklagten sei ihr nicht beigebracht worden, wie man einen wissenschaftliche Klausur oder Hausarbeit schreibe, begründet keinen Wiederholungsanspruch. Denn der Vorwurf ist pauschal, unsubstantiiert und gerade unter Berücksichtigung des Themas einer der streitigen Klausuren, nämlich derjenigen zum Modul K „Kulturwissenschaftliche Grundlagen“, nicht nachvollziehbar. Denn die Klausur beschäftigte sich gerade mit der von der Klägerin vermissten Wissensvermittlung durch das Studium bei der Beklagten. Die Klausur enthielt nämlich ausschließlich Fragen zum Kurs „Wissenschaftliches Arbeiten“, „Kurseinheit 1: Wissenschaftliches Schreiben und Präsentieren“, „Kurseinheit 2: Argumentations- und Wissenschaftstheoretische Grundlagen“. Demzufolge war es gerade der Sinn des Moduls K im Studiengang „Kulturwissenschaften“ der Beklagten, den Studierenden die Grundlagen des wissenschaftlichen Schreibens zu vermitteln. Wenn es der Klägerin gleichwohl nicht gelungen ist, sich durch das eigenverantwortliche Studieren unter Nutzung der Kursmaterialien und der sonstigen Angebote der Beklagten für das Modul K die Kenntnis von den Techniken wissenschaftlichen Arbeitens selbst anzueignen, ist dies jedenfalls nicht auf eine unzureichende Studiengestaltung durch die Beklagte zurückzuführen. Die Klage gegen die Notenbescheide betreffend die Klausuren in den Modulen G2 und P2 ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich des Hilfsantrages schon unzulässig. Für die Zulässigkeit der Klage gegen die Prüfungsbewertung im Modul P2 fehlt es an dem erforderlichen Vorverfahren. Gemäß § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen, es sei denn, ein Gesetz bestimmt, dass es einer solchen Nachprüfung nicht bedarf. Von diesem Grundsatz der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens, der sich in § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW findet, macht Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift eine Ausnahme für den Erlass oder die Vornahme von Verwaltungsakten, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt. Nach diesen rechtlichen Vorgaben hätte die Klägerin entsprechend der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung in dem Notenbescheid für die Klausurprüfung im Modul P2 vom 25. Oktober 2018 zunächst Widerspruch bei der Beklagten erheben müssen. Dies gilt unbeschadet der Frage, ob ihr der Notenbescheid vom 25. Oktober 2018 bei der Klageerhebung, die nach dem Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts L. frühestens am 26. Oktober 2018 erfolgt sein kann, bereits bekannt gewesen ist. Ihr Widerspruch vom 1. Oktober 2018 ist verfrüht vor Erlass des Notenbescheides eingelegt worden und daher unzulässig. Auch der Umstand, dass die Klägerin die Klageschrift als „Widerspruch“ überschrieben hatte, führt nicht zur Zulässigkeit der Klage. Wenn im strittigen Bescheid eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruch enthalten ist und trotzdem unmittelbar Klage erhoben wird, ist die Klage unzulässig und deswegen abzuweisen. Eine ausdrücklich als solche bezeichnete Klage enthält keinen Widerspruch, ist nicht als Widerspruch auszulegen und nicht in einen Widerspruch umzudeuten. Durch die Belehrung zum Widerspruch sind Irrtümer oder Verwechslungen ausgeschlossen. Es besteht kein Raum für die Annahme, der Kläger habe einen anderen als den von ihm bezeichneten Rechtsbehelf einlegen wollen. Einer Aussetzung des Verfahrens zu Nachholung eines Vorverfahrens bedarf es in dieser Situation nicht. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. März 2013 ‑ L 7 AS 142/12 – juris, Rn. 26 ff., 29. Nach diesen rechtlichen Maßgaben war vorliegend weder eine Umdeutung der Klageschrift in einen Widerspruch noch eine Aussetzung des Verfahrens geboten. Der Notenbescheid vom 25. Oktober 2018 enthielt eine einwandfreie Rechtsmittelbelehrung. Die Klägerin hat in ihrem Klageschriftsatz vom 27. Oktober 2018 klar ausgeführt „so das (sic) ich eine Klage einreiche für die NICHT BESTANDENEN Klausuren in Modul K und P1 und G1 und P2 und G2“ und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie im Ergebnis tatsächlich Klage und nicht Widerspruch erheben wollte. Unbeschadet dessen ist sie im gesamten weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Behandlung ihres Begehrens als Klage (trotz fortgesetzter Eingabe ihrer Schriftsätze unter der Angabe „Widerspruch“) auch nicht entgegengetreten. Das Widerspruchsverfahren war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Aus Gründen der Prozessökonomie nimmt die Rechtsprechung verschiedentlich an, die beklagte Behörde im Prozess könne auf die Durchführung eines Vorverfahrens verzichten, indem sie das Fehlen eines Vorverfahrens nicht rügt und Klagabweisung aus Sachgründen beantragt. Vgl. Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 68 Rn. 29. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezüglich des Moduls P2 (wie auch des Moduls G2, s. sogl.) auf die Unzulässigkeit der Klage mangels Vorverfahrens berufen und keine Ausführungen zu Sachgründen gemacht. Die Klage gegen Notenbescheid vom 5. November 2018 zur Klausur im Modul G2 ist aus den vorgenannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, mangels Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ebenfalls unzulässig. Sie ist darüber hinaus auch nicht gemäß § 75 Satz 1 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist nach dieser Vorschrift die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig. Gemäß § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Hiervon ausgehend war die Klage gegen den Notenbescheid vom 5. November 2018 zum Modul G1 nicht als Untätigkeitsklage zulässig. Die der Bewertung im Notenbescheid vom 5. November 2018 zugrunde liegende Klausur wurde am 5. September 2018 geschrieben. In diesem Zeitpunkt war in jedem Falle die Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen; besondere Umstände, welche die Annahme einer kürzeren Frist geboten erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. An Stelle der Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu stellen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. . Ferner hat die Kammer am selben Tage beschlossen: Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert an Nr. 36.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 10.000,00 EUR festgesetzt, wobei, zunächst ausgehend vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR für jede der fünf angefochtenen Klausuren, mit Blick auf das für die Bachelorprüfung anzusetzende Gesamtinteresse (10.000,00 EUR, vgl. Nr. 18.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) eine entsprechende Deckelung angemessen erschien. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.