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Beschluss

12 L 155/20

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2020:0430.12L155.20.00
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Tenor

Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der Antragsgegner nicht berechtigt war, in seiner Ratssitzung vom 3. Februar 2020 auf der Grundlage des § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens „Grüner Kornmarkt“ festzustellen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der Antragsgegner nicht berechtigt war, in seiner Ratssitzung vom 3. Februar 2020 auf der Grundlage des § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens „Grüner Kornmarkt“ festzustellen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Das Rechtsschutzgesuch mit dem schriftsätzlich formulierten Antrag, 1. vorläufig festzustellen, dass der Rat nicht aufgrund § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW nicht berechtigt war in seiner Sitzung vom 3.2.2020 die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens vor dessen Einreichung festzustellen, 2. hilfsweise, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage Az.: 12 K 549/20 gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2020 festzustellen, versteht die Kammer vor dem Hintergrund der Einlassungen der Antragsteller im Verfahren dahingehend, dass es ausschließlich auf die Klärung der Frage gerichtet ist, ob der Antragsgegner schon in der Ratssitzung vom 3. Februar 2020 – und mithin vor Vorlage von Unterstützungsunterschriften für das Bürgerbegehren „Grüner Kornmarkt“ – berechtigt war, eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu treffen, wohingegen die Frage, ob das Bürgerbegehren die einschlägigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 bis 5 GO NRW selbst überhaupt erfüllt, nicht Gegenstand des Verfahrens sein soll. Ihr dermaßen verstandenes Rechtsschutzbegehren können die Antragsteller in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verfolgen. Mit dem danach sachdienlichen Hauptantrag, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Antragsgegner nicht berechtigt war, in der Ratssitzung vom 3. Februar 2020 auf der Grundlage des § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens „Grüner Kornmarkt“ festzustellen, hat das einstweilige Rechtsschutzgesuch Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung ist sowohl zulässig als auch begründet. Die Antragsteller sind als Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens „Grüner Kornmarkt“ i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW gemäß § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW antragsbefugt. Den Antragstellern steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Denn die Entscheidung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW stellt eine die Prüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens abschließende Sachentscheidung des Rates dar, welcher eine verbindliche Wirkung zukommt. Vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Stand: 49. Ergänzungslieferung Juli 2019, § 26 Rn. 73. Gegen diese ablehnende Entscheidung des Rates können die Vertreter des Bürgerbegehrens gemäß § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW einen Rechtsbehelf einlegen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsteller haben zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn in der Ratssitzung vom 3. Februar 2020 lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidungsfindung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW nicht vor. Diese Rechtsverletzung können die Antragsteller als Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens auch geltend machen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW können die Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung schriftlich mit (§ 26 Abs. 2 Satz 3 GO NRW). Das Bürgerbegehren muss gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Das Bürgerbegehren muss zudem von einer bestimmten Anzahl von Gemeindebürgern unterstützt werden; die entsprechenden Quoren sind in § 26 Abs. 4 GO NRW festgesetzt. Die nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW den Vertretungsberechtigten von der Verwaltung schriftlich vorzulegende Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) ist bei der Sammlung der Unterschriften für das Bürgerbegehren anzugeben (§ 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW). Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, muss es gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 GO NRW innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein; gegen einen Beschluss, der nicht der Bekanntmachung unterliegt, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag (§ 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW). Das Bürgerbegehren ist unzulässig über die in § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 GO NRW aufgeführten Angelegenheiten und darf nach Satz 2 der Vorschrift nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt wurde. Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW stellt der Rat unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. „Unverzüglich“ bedeutet dabei „ohne schuldhaftes Zögern“, denn in § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, das Verfahren möglichst zügig abzuwickeln. Vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, a.a.O., § 26 Rn. 72; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. August 2013 – 15 B 584/13 –, juris (Rn. 3). Die Vorschrift macht zwar keine Vorgaben im Hinblick auf den frühestmöglichen Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch den Rat, vgl. wiederum Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, a.a.O., § 26 Rn. 72, und auch die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich bislang nicht dazu geäußert, ob die Zulässigkeitsentscheidung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW schon vor Einreichung der Unterstützungsunterschriften getroffen werden kann. Die Gesetzessystematik spricht jedoch dafür, dass dies erst nach Überprüfung bzw. zumindest Vorlage auch der Unterstützungsunterschriften ergehen kann. Denn für eine Zulässigkeitsentscheidung vor Einreichung der Unterstützungsunterschriften wurde mit dem Vorprüfungsverfahren nach § 26 Abs. 2 Satz 7 bis 10 GO NRW und der Entscheidung nach § 26 Abs. 2 Satz 9 GO NRW ein eigenständiges Verfahren mit einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für die Ratsentscheidung geschaffen. Wenn die Kostenschätzung nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW vorliegt, können die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 4 der Vorschrift zulässig ist (§ 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW). Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 8 GO NRW ist der Antrag in der gemäß § 25 Abs. 4 GO NRW vorgeschriebenen Form einschließlich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzugebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten sowie mindestens 25 Bürgern zu unterzeichnen. Über den Antrag hat der Rat innerhalb von acht Wochen zu entscheiden (§ 26 Abs. 2 Satz 9 GO NRW). Der Rat kann gemäß § 26 Abs. 2 Satz 10 GO NRW die Entscheidung über den Antrag nach Satz 7 der Vorschrift auf den Hauptausschuss übertragen, der ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu entscheiden hat. Liegt eine Entscheidung nach § 26 Abs. 2 Satz 9 oder 10 GO NRW vor, so entscheidet der Rat bei seiner Zulässigkeitsentscheidung nach § 26 Abs. 6 GO NRW lediglich darüber, ob die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 GO NRW vorliegen (§ 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW). Mit dem Verfahren nach § 26 Abs. 2 Satz 7 bis 10 GO NRW soll das Instrument des Bürgerbegehrens gestärkt und den Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens die Möglichkeit eingeräumt werden, bereits vor der Unterschriftensammlung zu beantragen, eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens – mit Ausnahme der Frage, ob die notwendige Anzahl an Unterstützungsunterschriften erreicht ist – herbeizuführen. Der Gesetzgeber erachtete eine solche Vorprüfung etwa in Verfahrenskonstellationen für hilfreich, in denen im Vorfeld rechtliche Bedenken dahingehend bestehen könnten, ob das Bürgerbegehren auf einen zulässigen Gegenstand gerichtet ist. Aus Sicht des Gesetzgebers könnte eine Entscheidung des Rates, mit welcher das Bürgerbegehren nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften aus Rechtsgründen als unzulässig zurückgewiesen würde, bei Bürgerinnen und Bürgern, die sich ggf. mit großem persönlichen Zeitaufwand für die Sammlung der Unterschriften engagiert haben, auf Unverständnis stoßen. Mit dem Instrument der Vorprüfung wollte der Gesetzgeber eine Option schaffen, ggf. strittige Rechtsfragen vor dem Beginn der Unterschriftensammlung abschließend und rechtsverbindlich zu klären. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 2. Juli 2018 – Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften, Landtags-Drucksache (LT-Drs.) 17/2994, S. 7, 79. Diese Vorprüfung wurde jedoch nicht als verpflichtend eingeführt, sondern wird den Initiatoren des Bürgerbegehrens lediglich als Option angeboten. Vgl. LT-Drs. 17/2994, S. 82. Das Verfahren nach § 26 Abs. 2 Satz 7 bis 10 GO NRW stellt damit kein Standard-element der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dar. Eine frühzeitige Klärung der Zulässigkeit kann einerseits unzulässige Bürgerbegehren frühzeitig erkennen helfen, andererseits Zweifel bei zulässigen Bürgerbegehren beseitigen, die die Phase der Unterschriftensammlung beeinträchtigen. Vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, a.a.O., § 26 Rn. 34. Dem entsprechend bedarf es zur Einleitung des Vorprüfungsverfahrens eines expliziten Antrags, der von mindestens 25 Bürgern zu unterzeichnen ist (§ 26 Abs. 2 Satz 8 a.E. GO NRW). Denn für den Antrag, der angesichts der sich anschließenden Ratsbefassung einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand erzeugt, soll ein Mindestmaß an Unterstützung vorhanden sein, ohne dass das Ziel der Vorprüfung, eine rechtliche Vorklärung vor Unterschriftensammlung herbeizuführen, gefährdet wird. Vgl. LT-Drs. 17/2994, S. 82; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, a.a.O., § 26 Rn. 34 unter Verweis auf die Gesetzgebungsmaterialien. Aus der dargestellten Systematik der gesetzlichen Regelung folgt, dass der Rat einer Kommune nur dann zu einer Zulässigkeitsfeststellung vor Einreichung der Unterstützungsunterschriften für das Bürgerbegehren befugt ist, wenn die Vertreter des Bürgerbegehrens und mindestens 25 Bürger dies ausdrücklich beantragen. Dass der Gesetzgeber auch dem Rat eine optionale Vorprüfung i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 7 bis 10 GO NRW zugesteht, ergibt sich weder aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung noch aus der Gesetzesbegründung. In Letzterer hat der Gesetzgeber jedoch den optionalen Charakter des Vorprüfungsverfahrens für die Initiatoren des Bürgerbegehrens betont. Vgl. hierzu erneut LT-Drs. 17/2994, S. 82. Einen Antrag auf Vorprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen mit Ausnahme des Unterschriftenerfordernisses nach § 26 Abs. 2 Satz 7 und 8 GO NRW haben die Antragsteller vorliegend jedoch nicht gestellt. Der Ratsbeschluss vom 3. Februar 2020 kann mangels des zwingend erforderlichen Antrags somit auch nicht in eine Zulässigkeitsentscheidung i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 9 GO NRW umgedeutet werden. Dagegen spricht auch, dass in dem gefassten Beschluss ausdrücklich § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW als die die Beschlussfassung tragende Norm benannt ist. Zudem kann eine Entscheidung im Vorprüfungsverfahren erst dann getroffen werden, wenn die Kostenschätzung nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW vorliegt. Für das unter dem 19. Dezember 2019 angezeigte Bürgerbegehren wurde eine solche nach Aktenlage jedoch nicht erstellt. Die schon mit Schreiben vom 14. November 2019 mitgeteilte Kostenschätzung über die Summe von voraussichtlich 1.700.000,00 EUR bezieht sich ersichtlich auf das am 31. Oktober 2019 angezeigte Bürgerbegehren, dessen Inhalt seinerzeit darauf ausgelegt war, „den Verkauf/Verkaufsbeschluss des Kornmarktes rückgängig zu machen, um die größte Luftschneise zur und aus der Innenstadt zu erhalten und den Kornmarkt durch Begrünung zu einer grünen Oase umwandeln und das Umfeld mit besserer im Sommer auch kühlerer Luft zu versorgen“. Das am 19. Dezember 2019 angezeigte Bürgerbegehren enthält dem gegenüber die hiervon abweichende Frage „Sind Sie dafür, dass der Kornmarkt zu einer entsiegelten, begrünten Kultur- und Begegnungsstätte umgestaltet wird, auf dem der Kiosk als Begegnungsstätte erhalten bleibt, eine Kulturbühne und 2 Sozialwohnungen gebaut, die Fläche mit regionalen Baum- & Straucharten bepflanzt, eine Wasserinstallation in Form eines Brunnens und Wasserspiels sowie Stellplätze für E-Bikes & Fahrräder entstehen?“ Die für den Fall der Verwirklichung dieses Projektes anfallenden Kosten hat die Verwaltung der Stadt N. – soweit ersichtlich – nicht ermittelt. Der Beschluss des Antragsgegners vom 3. Februar 2020 kann aber auch nicht als eine zulässige Meinungsäußerung im Rahmen des laufenden Bürgerbegehrens qualifiziert werden. Gemeindeorgane unterliegen zwar im Zusammenhang mit der Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. eines Bürgerentscheides keinem Neutralitätsgebot wie bei Wahlen, können gerade bei einem kassatorischen Bürgerbegehren, mit dem die vollständige oder teilweise Aufhebung eines Ratsbeschlusses beantragt wird, sogar gehalten sein, öffentlich zu dem Sachbegehren wertend Stellung zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2013 – 15 B 304/13 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2013, 814 f. = juris (Rn. 11), Als eine derartige „Meinungsäußerung“ ist der Ratsbeschluss vom 3. Februar 2020 jedoch nicht zu qualifizieren. Denn er verhält sich schon nicht zum materiellen Inhalt des Bürgerbegehrens und trägt damit nicht zur Information und Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde bei. Mit dem Beschluss wurde vielmehr bereits mit bindender Wirkung eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens getroffen, zu der der Rat erst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 7 und 8 GO NRW verpflichtet gewesen wäre. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn sie haben glaubhaft gemacht, dass mit der getroffenen abschließenden Unzulässigkeitsentscheidung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW das konkrete Bürgerbegehren schon beendet wurde. Die Möglichkeit, für das Bürgerbegehren überhaupt noch Unterschriften zu sammeln, ist den Vertretern des Bürgerbegehrens seither genommen. Erst die gerichtliche Feststellung der fehlenden Befugnis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens am 3. Februar 2020 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ermöglicht die Fortsetzung der unmittelbar-demokratischen Willensbildung. Vgl. zur Verfahrenskonstellation, in welcher eine Zulässigkeitsentscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig erstritten werden sollte: OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 – 15 B 522/04 –, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2004, 346 ff. = juris (Rn. 29). Ob sich das Bürgerbegehren letztlich wegen Nichterfüllens anderer Voraussetzungen trotzdem als unzulässig erweisen wird, ist dabei für die im vorliegenden Verfahren zu treffende gerichtliche Entscheidung nicht relevant, da der Streitgegenstand des Verfahrens durch Antrag und Antragsbegründung eindeutig auf die Frage der Entscheidungsbefugnis des Antragsgegners schon am 3. Februar 2020 begrenzt ist. Da der Antrag danach bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es der Bescheidung des hilfsweise gestellten Antrags zu 2. nicht. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 22.6. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Abweichend von Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs verzichtet die Kammer auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in der Regel übliche Halbierung des Streitwertes, da die Entscheidung hier der Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Camen Hilchenbach Klostermann