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Beschluss

15 B 522/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vertreter eines Bürgerbegehrens müssen Bürger der betreffenden Gemeinde sein; bei Ausscheiden eines benannten Vertreters wachsen seine Rechte den verbleibenden Vertretern zu. • Die Unrichtigkeit der Vertreterbenennung auf Unterschriftenlisten führt nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens, wenn der Grund der Unrichtigkeit die Bildung des Bürgerwillens nicht maßgeblich beeinflusst. • Ein Kostendeckungsvorschlag nach § 26 Abs. 2 GO NRW ist nur erforderlich, wenn die verlangte Maßnahme selbst Kosten im engen Sinn auslöst; bloße Vermögensfolgen wie entgangene Einnahmen begründen keine Kostendeckungspflicht. • Einstweiliger Rechtsschutz kann geboten sein, wenn ohne ihn die Durchführung des Bürgerbegehrens durch vorzeitige Realisierung des Streitgegenstands (z. B. Verkauf von Gesellschaftsanteilen) vereitelt würde. • Gerichte dürfen nicht Anordnungen treffen, die in unzulässiger Weise in die Entscheidungsfreiheit kommunaler Organe eingreifen; ein Anspruch auf vertragliche Bindung (z. B. Rücktrittsklausel) ist insoweit unzulässig.
Entscheidungsgründe
Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens; Vertreterwechsel und Kostendeckungsvorschlag • Vertreter eines Bürgerbegehrens müssen Bürger der betreffenden Gemeinde sein; bei Ausscheiden eines benannten Vertreters wachsen seine Rechte den verbleibenden Vertretern zu. • Die Unrichtigkeit der Vertreterbenennung auf Unterschriftenlisten führt nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens, wenn der Grund der Unrichtigkeit die Bildung des Bürgerwillens nicht maßgeblich beeinflusst. • Ein Kostendeckungsvorschlag nach § 26 Abs. 2 GO NRW ist nur erforderlich, wenn die verlangte Maßnahme selbst Kosten im engen Sinn auslöst; bloße Vermögensfolgen wie entgangene Einnahmen begründen keine Kostendeckungspflicht. • Einstweiliger Rechtsschutz kann geboten sein, wenn ohne ihn die Durchführung des Bürgerbegehrens durch vorzeitige Realisierung des Streitgegenstands (z. B. Verkauf von Gesellschaftsanteilen) vereitelt würde. • Gerichte dürfen nicht Anordnungen treffen, die in unzulässiger Weise in die Entscheidungsfreiheit kommunaler Organe eingreifen; ein Anspruch auf vertragliche Bindung (z. B. Rücktrittsklausel) ist insoweit unzulässig. Initiatoren reichten ein Bürgerbegehren ein mit der Frage, ob die Stadt alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke bleiben soll. Auf den Unterschriftenlisten war ein Vertreter benannt, der jedoch am 15.09.2003 durch Wegzug seinen Wohnsitz in der Gemeinde verlor. Die Antragstellerin wurde zwischenzeitlich alleinige Vertreterin des Begehrens und beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Zulässigkeit des Begehrens durch den Rat feststellen zu lassen und u. a. Vorbereitung bzw. Durchführung eines Bürgerentscheids zu erzwingen sowie Vertragsabschlüsse nur mit Rücktrittsvorbehalt zuzulassen. Die Verwaltungsbehörde lehnte teilweise ab; die Beschwerde führte zur Änderung des einstinstanzlichen Beschlusses zugunsten der Antragstellerin insoweit, als die Zulässigkeit festzustellen ist. • Antragsbefugnis: Die Antragstellerin ist alleinige Vertreterin im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, weil Vertreter eines Bürgerbegehrens Bürger der Gemeinde sein müssen und der zuvor benannte Vertreter durch Aufgabe des Wohnsitzes sein Mandat verlor; bei Ausscheiden eines Vertreters gehen dessen Rechte auf die verbleibenden Vertreter über. • Antragsänderung/Aktivlegitimation: Der mitgetretene Antragsteller ist nicht Verfahrensbeteiligter geworden, weil die Antragsänderung nicht wirksam nach § 91 Abs. 1 VwGO angenommen wurde; seine Beschwerde wurde verworfen. • Anordnungsanspruch: Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (vgl. § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW) besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit, da das Begehrensziel (Unterlassen der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen) nicht kostenverursachend im Sinne der gesetzlichen Vorgabe ist und keine sonstigen Unzulässigkeitsgründe ersichtlich sind. • Richtigkeit der Angaben: Zwar müssen für die Entscheidung tragende Tatsachen richtig wiedergegeben sein und die Benennung der Vertreter kann die Willensbildung beeinflussen; der Wohnsitzwechsel des Vertreters ist jedoch ein neutraler Vorgang, der die Meinungsbildung der Unterzeichner nicht erheblich beeinflusst und daher die Zulässigkeit nicht berührt. • Kostendeckungsvorschlag: Ein Kostendeckungsvorschlag nach § 26 Abs. 2 GO NRW entfällt, weil die verlangte Unterlassungsmaßnahme selbst keine im Sinne der Norm erforderlichen Kosten auslöst; bloße Vermögensfolgen wie entgangene Verkaufserlöse begründen keinen Deckungsvorschlag. • Anordnungsgrund: Ohne einstweiligen Rechtsschutz bestünde die erhebliche Gefahr, dass durch rechtzeitige Veräußerung der Gesellschaftsanteile das Bürgerbegehren gegenstandslos würde; daher ist der Eilrechtsschutz geboten. • Begrenzung gerichtlicher Anordnungen: Der Antrag, Vertragsabschlüsse nur mit einer vorbehaltenen freien Rücktrittsmöglichkeit zuzulassen, überschreitet den zu sichernden Regelungsrahmen; Gerichte dürfen nicht eine faktische Entscheidungssperre für kommunale Organe anordnen. • Verhältnis von repräsentativer und direkter Demokratie: Rat und Bürgerentscheid sind gleichwertige Entscheidungsformen; eine vorweggenommene Ratsentscheidung verletzt die Treuepflicht nur, wenn sie ohne sachliche Erwägung allein dazu dient, einen Bürgerentscheid zu verhindern. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde teilweise geändert: Dem Antragsgegner (Rat) wurde per einstweiliger Anordnung verpflichtet, unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin sowie der mitgetretene Antragsteller wurden überwiegend zurückgewiesen bzw. verworfen. Die Antragstellerin ist als alleinige Vertreterin antragsbefugt; die Unrichtigkeit der Vertreterbenennung infolge Wegzugs eines früheren Vertreters führt nicht zur Unzulässigkeit des Begehrens, weil dieser Umstand die Willensbildung der Bürger nicht maßgeblich beeinflusst. Ein Kostendeckungsvorschlag war nicht erforderlich, da die begehrte Unterlassung keinen Kostenbegriff im Sinne des § 26 Abs. 2 GO NRW auslöst. Die angeordnete Feststellung ist geboten, weil andernfalls die Gefahr bestünde, durch vorzeitige Veräußerung die Durchführung und Wirksamkeit des Bürgerbegehrens endgültig zu vereiteln; insoweit blieb die Handlungsfreiheit der Stadt für andere Maßnahmen weitgehend unberührt.