Beschluss
6 L 346/20
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:0528.6L346.20.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag des Antragstellers zu 1., die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 1030/20 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 31. März 2020 anzuordnen, soweit ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die hierbei vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Folgen der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an deren sofortigen Vollzug fällt zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die im Hauptsacheverfahren angegriffene Entziehungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist. Damit überwiegt das Vollzugsinteresse, weil keine Ausnahme von dem gesetzlich angeordneten Vorrang des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung (vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 StVG) gerechtfertigt ist. Die Fahrerlaubnisentziehung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG. Sie erweist sich – unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers – in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 2. März 2015 - 16 B 104/15 -, juris, Rn. 3 ff., und vom 7. Oktober 2015 - 16 B 554/15 -, juris, Rn. 7, d.h. hier im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 31. März 2020, als offensichtlich rechtmäßig. Nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gilt ein Fahrerlaubnisinhaber unwiderleglich als kraftfahrungeeignet, wenn er trotz Durchlaufens der ersten beiden Maßnahmenstufen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG so viele fahreignungsrelevante Straftaten oder verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten begangen hat, dass er acht oder mehr Punkte erreicht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn der Antragsteller hat die für die Fahrerlaubnisentziehung maßgebliche Acht-Punkte-Schwelle mit dem punktebewehrten Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 25. Oktober 2018 erreicht, obwohl der Antragsgegner gegen ihn zuvor ordnungsgemäß die Maßnahmen nach den ersten beiden Maßnahmenstufen (Ermahnung und Verwarnung) ergriffen hatte. Relevant sind nach Aktenlage die folgenden punktebewehrten Verkehrsordnungswidrigkeiten, die zu insgesamt zehn Eintragungen in das Fahreignungsregister geführt haben: Lfd. Nr. Tattag / Datum Maßnahme Rechtskraft Tilgung, § 29 Abs. 1 Datum Bußgeld-bescheid/ Urteil Punk-te ∑Punkte Art der Maßnahme 1 09.04.14 28.08.15 28.02.18 03.08.15 1 1 2 10.09.14 15.07.15 15.07.20 07.07.15 2 3 3 25.11.14 17.11.16 17.05.19 27.09.16 1 4 4 31.08.16 19.05.18 19.11.20 23.10.17 1 5 5 21.12.16 23.10.18 23.04.21 10.07.18 1 6 6 23.03.17 06.12.18 06.06.21 15.06.18 1 7 7 30.08.17 21.11.19 21.05.22 24.07.19 1 8 28.02.18 -1 7 Tilgung Tat Nr. 1 11.07.18 Ermahnung nach Tat Nr. 4 8 23.10.18 13.01.20 13.01.25 23.11.18 2 9 -2 7 Minderung nach § 4 Abs. 6 StVG 9 25.10.18 09.01.20 09.07.22 21.12.18 1 8 10 13.03.19 09.01.20 09.01.25 02.07.19 2 10 06.02.20 Verwarnung nach Tat Nr. 8 31.03.20 Entziehung nach Tat Nrn. 9 und 10 Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat den Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 11. Juli 2018, zugestellt am 13. Juli 2018, nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG auf Grundlage eines Punktestandes von vier Punkten (Taten Nrn. 2 bis 4) ermahnt. Tatsächlich hatte der Antragssteller zu dem nach § 4 Abs. 4 S. 5 StVG maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Ermahnung führenden Ordnungswidrigkeit – mithin der Tat Nr. 4 am 31. August 2016 – einen Punktestand von fünf Punkten erreicht, denn die Tilgung der Tat Nr. 1 erfolgte erst mit Ablauf des 28. Februar 2018 und verringerte nicht den für die Ermahnung geltenden Punktestand, § 4 Abs. 5 S. 7 StVG. Dieser Fehler führt jedoch nicht zu einer Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten, die der Klage in der Hauptsache zum Erfolg verhelfen könnte. Insbesondere musste sich die Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht an dem von ihr angenommenen Punktestand festhalten lassen. Sinn und Zweck der Ermahnung bestehen lediglich darin, dem Betroffenen den erreichten Punktestand vor Augen zu führen und ihm die Möglichkeit der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nahezulegen. Es soll in einem möglichst frühen Stadium auf den Betroffenen eingewirkt werden, um so eine schnelle Verhaltensänderung zu ermöglichen. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, Bundestags-Drucksache 17/12636, S. 41 Dieser Zweck wurde vorliegend erreicht. Die Ermahnung ist im Übrigen auch formal nicht zu beanstanden; sie enthielt insbesondere den in § 4 Abs. 5 S. 2, 1. Halbsatz StVG vorgeschriebenen Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem freiwilligen Fahreignungsseminar mit der Folge denkbarer Punktereduzierung und die nach § 41 Abs. 1 FeV erforderliche Auflistung der Verkehrszuwiderhandlungen. Die nachfolgend von dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6. Februar 2020 bei einem tatsächlichen Punktestand von neun Punkten nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG ausgesprochene Verwarnung begegnet im Ergebnis ebenfalls keinen formellen Bedenken. Sie enthielt die in § 4 Abs. 5 S. 2 und 3 StVG vorgeschriebenen Hinweise und listete ebenfalls die zu Grunde gelegten Verkehrsordnungswidrigkeiten auf. Zwar ist die insoweit von der Antragsgegnerin durchgeführte öffentliche Zustellung fehlerhaft erfolgt. Dies wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht aus. Die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung richtet sich nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 LZG NRW kann eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn u.a. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Der Aufenthaltsort des Empfängers ist unbekannt, wenn der Versuch der Zustellung an die letzte bekannte Anschrift erfolglos geblieben ist. Vgl. Beck Onlinekommentar (BeckOK) zum VwVfG / L. Ronellenfitsch, 46. Edition 1. Oktober 2019, VwZG § 10 Rn. 9 m.w.N. Dies dürfte vorliegend der Fall sein, da die Antragsgegnerin versucht hat, die Verwarnung durch die Post mit Postzustellungsurkunde zuzustellen. Die an die Antragsgegnerin zurückgesandte Postzustellungsurkunde enthielt den Vermerk, dass der Adressat unter der angegeben Anschrift – bei der es sich um dieselbe Anschrift handelte, an welche die Ermahnung und schließlich auch die Entziehung erfolgreich zugestellt worden sind – nicht zu ermitteln sei. Allerdings dürfte – ungeachtet der Tatsache, dass möglicherweise ein zweiter Zustellungsversuch hätte unternommen werden können – jedenfalls eine Zustellung an den Vertreter möglich gewesen sein. Denn der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hatte der Antragsgegnerin bereits am 9. Januar 2020 angezeigt, dass er mit der ständigen Vertretung des Antragstellers in der hier streitigen Angelegenheit betraut ist. Jedenfalls ist die Verwarnung vom 6. Februar 2020 gegenüber dem Antragsteller – ungeachtet dessen, dass er dies auch schon nicht gerügt hat – wirksam geworden, weil der Fehler der Zustellung entsprechend § 8 LZG NRW geheilt wurde. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist noch vor dem Erlass der Entziehungsverfügung Einsicht in den Verwaltungsvorgang durch die Antragsgegnerin gewährt worden, so dass dieser Kenntnis der bereits erlassenen Verwarnung erlangt hatte. Vgl. BeckOK VwVfG/L. Ronellenfitsch, 46. Ed. 1.10.2019, VwZG § 10 Rn. 38. Der Punktestand bei der Verwarnung betrug zum maßgeblichen Zeitpunkt der Tat Nr. 8 neun Punkte. Es ist nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass der Punktestand bereits am 6. Februar 2019 um zwei Punkte gemindert war. Jedenfalls war der Punktestand indes gemäß § 4 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 StVG mit Wirkung vom 6. Februar 2020 auf sieben Punkte gemindert. Nach der benannten Norm verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Dies war hier der Fall. Die Taten Nr. 9 und 10 haben jedoch, obwohl sie vor der Verwarnung begangen worden sind, den Punktestand derart erhöht, dass die Entziehung zu erfolgen hatte. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Punkteverringerung – mithin vor Ausstellen der Verwarnung – begangen worden sind und von denen die Behörde erst nach der Verringerung – mithin nach dem Zeitpunkt des Ausstellens der Verwarnung – Kenntnis erhält, erhöhen den maßgeblichen Punktestand, § 4 Abs. 6 S. 4 StVG. Zum Zeitpunkt der Verwarnung – also dem 6. Februar 2020 – hatte die Antragsgegnerin noch keine Kenntnis über die Taten Nr. 9 und 10. Dem steht nicht entgegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 9. Januar 2020 der Behörde die dazugehörigen Bußgeldbescheide nebst Einspruchsschrift und Einspruchsrücknahme übersandt hat. Für die Kenntnis i.S.d. § 4 Abs. 6 S. 4 StVG kommt es allein auf die Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Behörde gem. § 4 Abs. 8 StVG an, die vorliegend am 18. Februar und am 7. März 2020, und damit nach Ausstellen der Verwarnung, erfolgt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 16 B 382/16 –, juris; Verwaltungsgericht (VG) Minden, Beschluss vom 16. März 2016 – 9 L 200/16 –, juris, Rn. 16. Der Gesetzgeber misst der Mitteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt eine besondere Bedeutung zu. Insofern normiert § 4 Abs. 4 StVG, dass Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von bis zu drei Punkten mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt sind. Hieraus wird deutlich, dass erst dann Maßnahmen im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems möglich sein sollen, wenn entsprechende Eintragungen im Fahrerlaubnisregister gespeichert worden sind. Von einer solchen Speicherung erlangt die Behörde allerdings nur Kenntnis durch die entsprechende Mitteilung der speichernden Behörde, mithin des Kraftfahrt-Bundesamts. Sinn und Zweck sprechen gegen die Möglichkeit einer Kenntniserlangung i.S.d. § 4 Abs. 6 S. 4 StVG durch den jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber. Die Möglichkeit eines manipulativen Vorgehens durch den Betroffenen durch ein „Ansammeln“ von Verkehrsdelikten in ordnungswidrigkeits- oder strafrechtlichen Verfahren mit dem Ziel, die Ahndung dieser Delikte gleichsam „auf einen Schlag“ mit der Folge einer umfänglichen Punkteminderung nach § 4 Abs. 6 S. 3 StVG rechtskräftig werden zu lassen und der Fahrerlaubnisbehörde zur Kenntnis zu bringen, muss zum Zwecke der Verkehrssicherheit ausgeschlossen werden. Wenngleich es den mit dem Vorwurf wiederholter Übertretungen im Straßenverkehr konfrontierten Fahrerlaubnisinhabern unbenommen ist und bleiben muss, die sie betreffenden Bußgeldbescheide oder strafgerichtliche Verurteilungen anzufechten oder diesbezügliche Rechtsbehelfe wieder zurückzunehmen, ist zur Minimierung der Gefahren, die von Intensivtätern im Straßenverkehr ausgehen, jedenfalls dafür Sorge zu tragen, dass eine noch weitergehende Steuerung der Punktestände durch den Betroffenen selbst unterbunden wird. Denn eine andere Verfahrensweise – also die Zulassung einer "Selbstanzeige" bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde – gäbe dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit, innerhalb bestimmter Zeiträume ohne das (zusätzliche) Risiko einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG weitere Verkehrsübertretungen zu begehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 16 B 382/16 –, juris, Rn. 26. Das wäre widersinnig. Zwar ist zu berücksichtigen, dass das gegenüber dem früheren Rechtszustand stärkere Abstellen auf den jeweiligen Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde unter dem Aspekt der Berechenbarkeit und Willkürvermeidung Bedenken ausgesetzt sein kann und daher zu erwägen ist, ob jedenfalls in Fällen nicht hinreichend nachvollziehbarer Verzögerungen bei der Informationsübermittlung durch die mitteilenden Stellen oder bei der Informationsverarbeitung durch die Fahrerlaubnisbehörde zugunsten betroffener Fahrerlaubnisinhaber eine entsprechende Anwendung des – an sich tatbestandlich nicht gegebenen – § 4 Abs. 6 S. 3 StVG zur Vermeidung rechtsstaatswidriger Zufallsergebnisse in Betracht kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 16 B 382/16 –, juris, Rn. 24. Eine solche nicht nachvollziehbare (erheblich) verzögerte Übermittlung oder Verarbeitung der fahreignungsrelevanten Informationen durch das Kraftfahrt-Bundesamt oder durch die Antragsgegnerin ist vorliegend jedoch weder erkennbar noch von dem Antragsteller behauptet worden. Die die Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigende Acht-Punkte-Schwelle erreichte der Antragsteller nach alledem mithin bereits mit der Begehung der punktebewehrten Ordnungswidrigkeit vom 25. Oktober 2018 (Tat Nr. 9). Da die Entziehung der Fahrerlaubnis die bei Kraftfahrungeeignetheit wegen des Erreichens der Acht-Punkte-Schwelle gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG von Gesetzes wegen gebotene Folge (so genannte gebundene Entscheidung) ist, besteht für eine gerichtliche Überprüfung der Entziehungsverfügung unter sonstigen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Grundlage. Auch der Antrag zu 2. des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich der erstrebten Herausgabe des Führerscheins ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO oder ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist, kann der Antragsteller die Herausgabe seines Führerscheins nicht beanspruchen, da dieser aufgrund der nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßigen Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern ist. Schließlich ist auch der Antrag zu 3. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes jedenfalls unbegründet. Es besteht keine begründete Aussicht auf Aufhebung der Zwangsgeldandrohung in dem Hauptsacheverfahren, da sich der für den Verwaltungszwang zugrunde liegende Verwaltungsakt – die Entziehung der Fahrerlaubnis – als offensichtlich rechtmäßig erweist und wohl nicht aufgehoben wird und auch die übrigen Voraussetzungen des Verwaltungszwangs vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt dabei angesichts des nur vorläufigen Charakters des hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit 2.500,- EUR die Hälfte des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Regelstreitwertes von 5.000,- EUR zugrunde. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.