Beschluss
16 B 104/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegeben, wenn die Punkteberechnung für die Entziehung der Fahrerlaubnis fehlerhaft erscheint.
• Für die Bewertung des maßgeblichen Punktestands ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung abzustellen; maßgeblich ist damit die bis zum 30.04.2014 geltende Fassung des § 4 StVG.
• Das Tattagprinzip gilt für die Feststellung des Erreichens von Acht-Punkte-Grenzen und für die Anwendung der Bonusregelung (§ 4 Abs. 6 StVG): Punkte haben mit Begehung der Tat Wirkung, sofern die Tat rechtskräftig geahndet wird.
• Wenn die Verwaltungsbehörde die vorgeschriebene Maßnahmenschrittfolge (Ermahnung, Verwarnung, Entziehung) nicht beachtet, führen die Regelungen der Bonusregelung zu einer Punkteminderung (auf fünf oder sieben Punkte).
Entscheidungsgründe
Tattagprinzip und Bonusregelung bei Punkteberechnung nach § 4 StVG • Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegeben, wenn die Punkteberechnung für die Entziehung der Fahrerlaubnis fehlerhaft erscheint. • Für die Bewertung des maßgeblichen Punktestands ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung abzustellen; maßgeblich ist damit die bis zum 30.04.2014 geltende Fassung des § 4 StVG. • Das Tattagprinzip gilt für die Feststellung des Erreichens von Acht-Punkte-Grenzen und für die Anwendung der Bonusregelung (§ 4 Abs. 6 StVG): Punkte haben mit Begehung der Tat Wirkung, sofern die Tat rechtskräftig geahndet wird. • Wenn die Verwaltungsbehörde die vorgeschriebene Maßnahmenschrittfolge (Ermahnung, Verwarnung, Entziehung) nicht beachtet, führen die Regelungen der Bonusregelung zu einer Punkteminderung (auf fünf oder sieben Punkte). Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2014, mit der ihm die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen wurde. Die Behörde stützte die Entziehung auf eine erreichte Acht-Punkte-Schwelle im Verkehrszentralregister. Der Antragsteller rügt, die zugrunde liegende Punkteberechnung sei fehlerhaft, weil eine vor Zustellung der Verwarnung begangene Zuwiderhandlung vom 6. Juni 2014 (ein Punkt) bei der Reduzierung des Punktestands nicht berücksichtigt worden sei. Entscheidend ist die auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung abstellende Rechtslage; es gilt die bis 30.04.2014 anwendbare Fassung des § 4 StVG. Das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die aufschiebende Wirkung angeordnet. Streitwertfestsetzung und Kostentragung wurden geregelt. • Zulässigkeit und Erfolgsaussichten: Die Beschwerde ist zulässig; eine summarische Prüfung ergab positive Erfolgsaussichten, weil die Punkteberechnung offenbar unrichtig ist und eine zu berücksichtigende Zuwiderhandlung nicht einbezogen wurde (§ 80 Abs. 5 VwGO). • Anwendbare Rechtsfassung: Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung (20.10.2014); damit ist die bis 30.04.2014 geltende Fassung des § 4 StVG anzuwenden. • Tattagprinzip: Für die Frage, wann acht Punkte erreicht sind, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten tatbegründenden Zuwiderhandlung an; Punkte entstehen mit der Begehung der Tat, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 S.3, § 4 Abs. 5 StVG). • Bonusregelung: Auch bei Anwendung der Bonusregelung (§ 4 Abs. 6 StVG) gilt das Tattagprinzip: Bei Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Maßnahmenschrittfolge reduziert sich der Punktestand entweder auf fünf oder auf sieben Punkte, je nach Sachlage; daher ist maßgeblich, ob Verstöße vor der Ermahnung/Verwarnung lagen und rechtskräftig geahndet sind. • Rechtsstaatliche Erwägungen: Eine andersgeartete Auslegung, bei der die Wirkung von Punkten von Zufällen wie dem Zeitpunkt der Kenntnis der Behörde abhängt, würde der Rechtssicherheit und dem Verfassungsprinzip widersprechen; deshalb ist eine berechenbare Anwendung der Regelungen erforderlich. • Verfahrensfolgen: Das Oberverwaltungsgericht änderte den angefochtenen Beschluss insoweit, als die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf GKG-Bestimmungen. Der Beschwerde des Antragstellers wurde stattgegeben: Das Oberverwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an, weil die Punkteberechnung, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führte, voraussichtlich fehlerhaft ist. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung geltende Fassung des § 4 StVG und das Tattagprinzip, wonach Punkte mit Begehung der Tat wirksam werden. Die Bonusregelung (§ 4 Abs. 6 StVG) ist unter Beachtung des Tattagprinzips auszulegen; wird die vorgeschriebene Maßnahmenschrittfolge nicht eingehalten, führt dies zu einer Reduzierung des Punktestands. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Entscheidung des OVG ist unanfechtbar.