Urteil
11 K 2965/19
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:0915.11K2965.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Tatbestand: Die im Jahre 1963 geborene Klägerin ist mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Aufgrund eines am 30.09.2017 unterzeichneten Arbeitsvertrages war sie bei dem Beigeladenen als kaufmännische Fachkraft in einem Umfang von 10 Stunden wöchentlich eingestellt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte der Beigeladene erstmals am 27.08.2018. Der von der Klägerin daraufhin erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht T. mit Urteil vom 12.02.2019 (Aktenzeichen 2 Ca 921/18) statt. In diesem Verfahren machte der Beigeladene unter anderem geltend, dass ihm eine Weiterbeschäftigung der Klägerin deswegen unzumutbar sei, weil das Arbeits- und Vertrauensverhältnis der Parteien völlig zerrüttet sei. Die Klägerin lasse keine Gelegenheit aus, um ihm größtmöglichen Schaden zuzufügen. Die Schwerbehinderung der Klägerin sei ihm nicht bekannt gewesen. Wegen des Inhalts dieses Urteils wird auf Bl. 301-317 der Beiakte Heft 4 Bezug genommen. Mit einem am 23.11.2018 beim Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Beigeladene die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin. Zur Begründung machte er geltend, dass das Vertrauensverhältnis erheblich gestört und er mit der Arbeitsleistung der Klägerin nicht zufrieden sei. Zudem habe er sich dazu entschlossen, die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten auf seinen Sohn zu übertragen. Unter dem 08.01.2019 präzisierte der Beigeladene auf Anforderung des Beklagten die Gründe für die beabsichtigte Kündigung der Klägerin und trug vor, dass das Vertrauensverhältnis schon deswegen völlig zerrüttet sei, weil die Klägerin keine Gelegenheit auslasse, um ihm Schaden zuzufügen. Sie habe bei verschiedenen Stellen Anzeige gegen ihn erstattet. Die Klägerin trat der beabsichtigten Kündigung entgegen und meinte, diese erfolge hauptsächlich zur Vertuschung von möglichen Straftaten und aus willkürlichen Gründen. Außerdem spiele ihre Behinderung eine Rolle. In der Sache seien die Kündigungsgründe haltlos. Für die behauptete Störung des Vertrauensverhältnisses nenne er keine konkreten Gründe oder lasse unerwähnt, dass sie mehrfach mündlich, aber auch schriftlich intern auf Missstände hingewiesen habe. Der Beigeladene habe aber jegliches Gespräch mit dem Hinweis, dass er nicht diskutieren wolle, im Keim erstickt. Auch vor dem Arbeitsgericht habe er sich eine Lüge nach der anderen erlaubt. Seinen Sohn habe er tatsächlich bereits am 13.09.2018 heimlich eingestellt. In dreister Weise habe dieser Sohn, der sein Maschinenbaustudium nicht beendet habe, auch noch im Gerichtssaal gesessen, als über die Kündigung verhandelt worden sei. Auf Anforderung des Inklusionsamtes erstellte Frau O. , eine Mitarbeiterin des Integrationsfachdienstes T. /P. , eine Stellungnahme zu der Frage, ob ein Zusammenhang zwischen dem angegebenen Kündigungsgrund und der anerkannten Behinderung bestehe. Wegen des Inhalts dieser Stellungnahme wird auf Bl. 179-183 der Beiakte Heft 3 Bezug genommen. Die Klägerin äußerte sich mit E-Mail vom 06.02.2019 zu der Einschaltung des Fachdienstes und meinte, dieser sei zum Tätigwerden im laufenden Kündigungsantragsverfahren nicht befugt gewesen. Da die vom Beigeladenen vorgetragenen Kündigungsgründe nicht der Wahrheit entsprächen, könnte der Fachdienst einen Zusammenhang mit der Behinderung auch nicht negieren. Das Inklusionsamt erteilte die beantragte Zustimmung zur Kündigung mit Bescheid vom 13.02.2019. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien völlig zerrüttet erscheine. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in hohem Maße verletzt. Hinweise darauf, dass die Kündigung willkürlich oder offensichtlich treu- oder sittenwidrig sei, hätten sich nicht ergeben. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 20.03.2019 Widerspruch. Sie machte geltend, dass der Beklagte sich unberechtigterweise damit begnügt habe, das Vorbringen des Beigeladenen nur auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Erst im Rahmen einer Akteneinsicht habe sie erfahren, dass ihr drei Schreiben der Gegenseite, Aktenvermerke und eine E-Mail vorenthalten worden seien. Der Beigeladene habe auch kein konkretes Beispiel für die angebliche Unzufriedenheit mit ihrer Arbeitsleistung genannt und Abmahnungen habe es nie gegeben. Ein Zusammenhang zwischen der Behinderung und den angegebenen Kündigungsgründen sei nicht auszuschließen. Insoweit sei aber das wahre Motiv der Kündigungsgründe zu klären. Kritisch hinterfragt werden müsse auch, dass die Chefin des Rechtsanwalts des Beigeladenen nicht nur Partnerin in derselben Kanzlei wie dieser Rechtsanwalt sei, sondern auch im Verwaltungsrat des Integrationsfachdienstes sitze. Bislang fehle des Weiteren ein Nachweis über die wirksame Zustellung des Zustimmungsbescheides. Der Beigeladene trat den Widerspruch entgegen und meinte, dass ein Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich handele, wenn er eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber lediglich in der Absicht stelle, diesen zu schädigen. Der Widerspruchsausschuss bei dem Inklusionsamt wies diesen Widerspruch in seiner Sitzung vom 14.06.2019 als unbegründet zurück. Der Ausschuss legte dar, dass gemäß § 168 SGB IX aufgrund ausgeübten Ermessens über den Zustimmungsantrag zu entscheiden sei. Indem der Beigeladene beabsichtige, den Arbeitsplatz der Klägerin mit seinem Sohn zu besetzen, werde die beabsichtigte Kündigung auch auf einen betriebsbedingten Grund gestützt. Ein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kündigungsgründen, sowohl den verhaltens- als auch dem betriebsbedingten, und den Behinderungen der Klägerin liege im Ergebnis nicht vor. Ein solcher könne nur bejaht werden, wenn sich das den Kündigungsgrund bildende Verhalten des schwerbehinderten Menschen zwanglos aus der Behinderung ergebe und der Zusammenhang nicht nur ein entfernter sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Somit verliere der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX an Intensität, auch wenn nicht zu verkennen sei, dass die Klägerin im Hinblick auf die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Kündigung ein erhebliches und entsprechend hoch zu bewertendes Interesse an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes habe. Auf Seiten des Beigeladenen sei zu berücksichtigen, dass sein Vertrauensverhältnis zu der Klägerin zerstört sei. Zwar habe das Arbeitsgericht inzwischen festgestellt, dass die Klägerin unter Umständen nicht unberechtigt die Geschäftspraktiken des Beigeladenen kritisch hinterfragt habe. Nicht beurteilt werden könne, ob die Klägerin tatsächlich dem Beigeladenen nur habe Schaden zufügen wollen. In einer solchen Situation, in der das für die Zusammenarbeit in einem Kleinbetrieb notwendige Vertrauensverhältnis vollständig fehle, könne es dem Beigeladenen nicht vorgeworfen werden, wenn er sich dazu entschließe, den Arbeitsplatz der Klägerin zukünftig mit seinem Sohn zu besetzen. Diese Entscheidung liege außerhalb des Einflussbereichs des Integrationsamtes und sie sei weder offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich. Hinsichtlich des Verfahrens sei festzustellen, dass eine Anhörung der Klägerin umfänglich erfolgt sei. Die Einschaltung des Integrationsfachdienstes sei korrekt gewesen. Nicht geteilt werde die Auffassung der Klägerin, dass sich Frau O. in einem Interessenkonflikt habe befinden können. Denn gemäß § 195 Abs. 1 Z. 4 SGB IX müssten die Integrationsfachdienste rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich eigenständig sein. Bereits mit Schreiben 14.02.2019 hatte der Beigeladene das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt. Die von der Klägerin daraufhin erhobene Kündigungsschutzklage blieb in der ersten Instanz ohne Erfolg. Vor dem Landesarbeitsgericht I. schlossen die Arbeitsvertragsparteien am 04.06.2020 einen Abfindungsvergleich. Die Klägerin hat am 09.08.2019 Klage erhoben gegen den Zustimmungsbescheid des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Weiter macht sie geltend, dass der Beklagte sein Ermessen willkürlich ausgeübt habe. Hierdurch habe er den Beigeladenen begünstigt. Die Vorhalte des Beigeladenen seien mit dem Urteil des Arbeitsgerichts T. vom 12.02.2019 allesamt entkräftet worden. Das Arbeitsgericht habe festgestellt, dass sie nicht gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe. Die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses stelle einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot dar. Der Beklagte habe nicht ordnungsgemäß geprüft, ob ein Zusammenhang zwischen dieser Kündigung und den bei ihr vorliegenden Behinderungen bestehe. Die vom Beigeladenen als Kündigungsgrund benannte Absicht, den Arbeitsplatz mit seinem Sohn zu besetzen, sei vorgeschoben. Tatsächlich sei der Sohn schon vor Ablauf ihrer ersten Kündigungsfrist eingestellt worden, und zwar schon am 13.09.2018 zum 15.09.2018. In Bezug auf die Unterzeichnung und die Übermittlung des Zustimmungsbescheides seien dem Inklusionsamt zudem relevante Formfehler unterlaufen. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Zustellung der Zustimmung an den Beigeladenen ausgegangen. Den vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleich haben sie mittlerweile wegen arglistiger Täuschung angefochten, da der Beigeladene nur ein paar Tage später wieder eine Straftat vorbereitet habe. Die Klägerin beantragt, den Zustimmungsbescheid des Beklagten vom 13.11.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2019 aufzuheben und die Anträge des Beigeladenen abzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung bezog auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Beigeladene beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages macht der Beigeladene geltend, dass die Klage der Klägerin mit Abschluss des Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht unzulässig geworden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die von der Klägerin übersandten Unterlagen, die in den Beiakten Heft 1 und 5 enthalten sind. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht kann offenlassen, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil der Klägerin aufgrund des vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleichs das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dieser – von der Klägerin allerdings angefochtene – Vergleich beinhaltet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen durch einen Aufhebungsvertrag. Ein solcher Aufhebungsvertrag bedarf keiner vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Aus diesem Grund fehlt für eine Klage gegen eine dennoch ergangene Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes das Rechtsschutzbedürfnis. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23.09.1996 – 24 A 4887/94 –, juris. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Zustimmungsbescheid des Inklusionsamtes vom 13.11.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Entscheidung des Beklagten, die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin zu erteilen, beruht auf § 168 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX). Die im Zeitpunkt der beabsichtigten und schließlich im Februar 2019 erfolgten Kündigung mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannte Klägerin unterstand dem Kündigungsschutz in Form des Erfordernisses der Zustimmung durch das Inklusionsamt nach den §§ 168 ff. SGB IX. Über die Kündigungszustimmung ist in einem den Vorschriften der §§ 170 und 171 SGB IX entsprechenden Verfahren zu befinden. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Inklusionsamtes bzw. im Fall eines Widerspruchs im Ermessen des Widerspruchsausschusses. Hier ist die angegriffene Kündigungszustimmung verfahrensfehlerfrei ergangen. Das Integrationsamt hat die Klägerin angehört. Eine Mitarbeiter- und Schwerbehindertenvertretung waren bei dem Beigeladenen nicht vorhanden. Der Beigeladene hat ferner innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung des Inklusionsamtes die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Die Zustellung des Zustimmungsbescheides ist gemäß § 171 Abs. 2 SGB IX ordnungsgemäß erfolgt. Die Zustellung an den Beigeladenen erfolgte gemäß § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG –) gegen Empfangsbekenntnis. Aus dem vom Beigeladenen zurückgesandten und im Verwaltungsvorgang enthaltenen Empfangsbekenntnis entnimmt das Gericht, dass dem Beigeladenen der Zustimmungsbescheid vor dem Ausspruch der Kündigung wirksam zugestellt worden ist. Zu diesem Ergebnis ist auch das von der Klägerin nach Erhalt der Kündigung vom 14.02.2019 angerufene Arbeitsgericht T. aufgrund einer eingehenden Prüfung gelangt. Die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts mit dem Aktenzeichen 2 Ca 301/19 sind in der Beiakt Heft 5 enthalten. Die angefochtene Kündigungszustimmung ist ferner in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Inklusionsamtes über den Zustimmungsantrag des Arbeitgebers steht im pflichtgemäßen Ermessen und unterliegt somit nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht prüft nach § 114 VwGO lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dazu ist festzustellen, ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den Parteien kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat, ob sie dabei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ihre sodann vorgenommene Gewichtung der widerstreitenden Interessen sachgerecht und vertretbar sowie das dabei gewonnene Abwägungsergebnis nicht unzumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.05.1992 – 13 A 297/91 –, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 31.01.2013 – 12 B 12.860 –, juris. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Zugangs der arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei dem schwerbehinderten Menschen, der hier im Februar 2019 erfolgte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12.07.2012 – 5 C 16/11 –, juris. Nach diesen Kriterien ist die Entscheidung des Beklagten, die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin zu erteilen, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei unter Zugrundelegung eines korrekt ermittelten Sachverhaltes ausgeübt. So ist er zutreffend davon ausgegangen, dass das für ein Arbeitsverhältnis gerade in einem Kleinbetrieb unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Arbeitsvertragsparteien zerstört ist und dass dies auf das Verhalten der Klägerin zurückgeführt werden muss. Auch das Arbeitsgericht T. ist in dem schon erwähnten Urteil mit dem Aktenzeichen 2 Ca 301/19 zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den Arbeitsvertragsparteien überhaupt keine an sachlichen und objektiven Maßstäben angelegte Auseinandersetzung und Zusammenarbeit mehr möglich ist, weshalb sich eine Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses aufdränge. Zudem ist das Arbeitsgericht in diesem Urteil zu dem Schluss gelangt, dass diese Zerrüttung der Klägerin deswegen anzulasten ist, weil sie den Beigeladenen in einem weit über das übliche und für eine effektive Prozessführung erforderliche Maß hinaus angreifend gegenübertritt. Die Klägerin hatte den Beigeladenen bereits in ihren Abmahnschreiben vom August 2018 groben Undank vorgeworfen und angekündigt, nur noch Dienst nach Vorschrift zu leisten, was bedeute, dass sie nur noch Arbeiten erledige, die in ihrem Arbeitsvertrag vorgegeben seien, und dies auch nur, wenn sie alle notwendigen Informationen erhalte. In einem an das Amtsgericht T. gerichteten Schreiben vom 02.12.2018 und ebenso in einer E-Mail an das Hauptzollamt in Dortmund vom 02.09.2018 bezichtigte sie den Beigeladenen, der gegenüber dem Arbeitsgericht mehrfach bewusst die Unwahrheit gesagt habe, eines erneuten versuchten Prozessbetrugs. In einer weiteren E-Mail an das Hauptzollamt vom 09.12.2018 unterstellte sie dem Beigeladenen wiederum in mehrfacher Hinsicht betrügerische Absichten und behauptete, dieser schrecke von nichts zurück. Sie beschränkte sich insoweit gerade nicht auf die Wiedergabe bestimmter Fakten oder Beobachtungen, sondern fügte eigene, den Beigeladenen in seiner Person herabsetzende Wertungen hinzu. Auch die weitere Einschätzung des Beklagten, dass ein Zusammenhang zwischen den anerkannten Behinderungen der Klägerin und den vom Beigeladenen genannten Kündigungsgründen im Ergebnis nicht vorliege, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist ein solcher Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn sich das zur Begründung der Kündigung herangezogen Verhalten zwanglos aus der der Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigung ergibt der Zusammenhang nicht nur ein entfernter ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 – 5 C 16/11 –, juris. Dementsprechend reicht nicht jedweder Einfluss der Behinderung auf das Verhalten des schwerbehinderten Menschen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2009 – 12 A 2094/08 –, juris. Einen in diesem Sinne relevanten Zusammenhang zwischen den bei ihr bestehenden Behinderungen und den vom Beigeladenen angegebenen Kündigungsgründen hat die Klägerin selbst nicht aufgezeigt. Ein solcher ergab sich auch nicht aufgrund der Feststellungen des vom Beklagten berechtigterweise eingeschalteten Integrationsfachdienstes. Die von der Klägerin gegen die Einschaltung dieses Fachdienstes vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Nach § 20 Abs. 1 S. 2 des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch: Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) bestimmt die zur Amtsermittlung verpflichtete Behörde selbst die Art und den Umfang ihrer Ermittlungen und ist dabei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden. Sie kann nach § 21 Abs. 1 SGB X Auskünfte jeder Art einholen sowie Zeugen und Sachverständige anhören. Zu Recht weist der Beklagten diesem Zusammenhang darüber hinaus auf die in § 195 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX festgelegte organisatorische und rechtliche Unabhängigkeit der Integrationsfachdienste hin. Auf einer nicht zu beanstandenden Sachverhaltsermittlung beruht ferner die Feststellung des Beklagten, dass mit der Absicht des Beigeladenen, die von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten auf seinen Sohn zu übertragen, auch ein betriebsbedingter Kündigungsgrund gegeben ist. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag des Beigeladenen mit seinem Sohn nach Angaben der Klägerin schon vor der wirksamen Kündigung der Klägerin geschlossen wurde. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW unterliegt es der freien unternehmerischen Entscheidung, den Betrieb seinen Vorstellungen nach zu organisieren und die auf den Inhaber eines bestimmten Arbeitsplatzes entfallenden Aufgaben auf andere Arbeitnehmer zu übertragen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.01.1992 – 13 A 297/91 –, juris. Diese Unternehmerfreiheit schließt es ein, dass diejenige Person, die später die Aufgaben eines bestimmten Arbeitnehmers übernehmen soll, schon eingestellt wird, wenn dieser Arbeitnehmer selbst noch im Betrieb tätig ist. Dementsprechend kann allein aus dem Zeitpunkt der Einstellung des Sohnes nicht darauf geschlossen werden, dass dieser die Tätigkeiten der Klägerin nicht habe übernehmen sollen. Bei der sodann erfolgten Abwägung hat der Beklagte die umfassend ermittelten widerstreitenden Belange in einer sachgerechten und mit den rechtlichen Vorgaben des SGB IX zu vereinbarenden Weise gewichtet. Ermessensfehler sind ihm bei der Entscheidungsfindung nicht unterlaufen. Vielmehr liegt das gefundene Ergebnis im Bereich der ermessensgerechten Entscheidungsmöglichkeiten. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2019. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene durch die Ankündigung eines eigenen Klageantrages selbst ein Kostenrisiko übernommen hat und weil ein Fall der notwendigen Beiladung gegeben ist. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung : Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. J a n ß e n