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Urteil

5 C 16/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Beurteilung, ob ein Kündigungsgrund im Zusammenhang mit einer Behinderung steht, ist auf den vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgrund und die der festgestellten Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigungen abzustellen. • Bei verhaltensbedingter Kündigung genügt nicht jeder denkbare Einfluss der Behinderung; das Verhalten des schwerbehinderten Arbeitnehmers muss sich zwanglos aus der festgestellten Beeinträchtigung ergeben und der Zusammenhang darf nicht nur entfernter Natur sein. • Maßgeblich sind grundsätzlich die Beeinträchtigungen, die der versorgungsbehördlichen Feststellung nach § 69 SGB IX zugrunde liegen; nicht erfasste Folgeerkrankungen sind nur einzubeziehen, wenn sie offenkundig sind oder eine Feststellung ohne Verschulden des Betroffenen noch aussteht. • Die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 SGB IX führt dazu, dass die fingierte Zustimmung wie eine ausdrückliche Zustimmung zu prüfen ist.
Entscheidungsgründe
Zustimmung des Integrationsamtes zur fristlosen Kündigung: Zusammenhang nur bei zwanglosem Bezug zur festgestellten Beeinträchtigung • Für die Beurteilung, ob ein Kündigungsgrund im Zusammenhang mit einer Behinderung steht, ist auf den vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgrund und die der festgestellten Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigungen abzustellen. • Bei verhaltensbedingter Kündigung genügt nicht jeder denkbare Einfluss der Behinderung; das Verhalten des schwerbehinderten Arbeitnehmers muss sich zwanglos aus der festgestellten Beeinträchtigung ergeben und der Zusammenhang darf nicht nur entfernter Natur sein. • Maßgeblich sind grundsätzlich die Beeinträchtigungen, die der versorgungsbehördlichen Feststellung nach § 69 SGB IX zugrunde liegen; nicht erfasste Folgeerkrankungen sind nur einzubeziehen, wenn sie offenkundig sind oder eine Feststellung ohne Verschulden des Betroffenen noch aussteht. • Die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 SGB IX führt dazu, dass die fingierte Zustimmung wie eine ausdrückliche Zustimmung zu prüfen ist. Der Kläger, seit 1985 bei der Beigeladenen beschäftigt, wurde 1994 mit einem Grad der Behinderung von 60 wegen Morbus Crohn und Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule/Hüften anerkannt. Am 4. Mai 2008 entwendete er aus einem unverschlossenen Baggers einen großen Dieselbetrag. Die Arbeitgeberin beantragte am 8. Mai 2008 beim Integrationsamt die Zustimmung zur fristlosen Kündigung; nach zweiwöchiger Untätigkeit galt diese Zustimmung als erteilt und die Arbeitgeberin kündigte fristlos. Später erkannte die Versorgungsverwaltung rückwirkend ab 2. Oktober 2008 einen Grad der Behinderung von 100 wegen Depressionen und weiterer Leiden an. Verwaltungs- und Arbeitsgerichte stritten über die Rechtmäßigkeit der fingierten Zustimmung; das Berufungsgericht hielt sie für rechtmäßig. • Rechtsschutz: Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft; die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs.3 SGB IX hat Surrogatswirkung und ist wie eine ausdrückliche Entscheidung zu prüfen. • Prüfungsmaßstab: Entscheidend sind der vom Arbeitgeber vorgebrachte Kündigungsgrund und die der behördlichen Feststellung nach § 69 SGB IX zugrunde liegenden Beeinträchtigungen; nur diese Beeinträchtigungen sind im Regelfall in die Zusammenhangsprüfung einzubeziehen. • Einschränkungen: Ausnahmen gelten für offensichtlich existente Behinderungen oder für solche, deren Feststellung trotz Antragstellung ohne Verschulden des Betroffenen noch nicht erfolgt ist. • Begriff des Zusammenhangs: Bei verhaltensbedingter Kündigung muss das beanstandete Verhalten zwanglos aus der Behinderung folgen; ein bloßer entfernter oder nur conditio-sine-qua-non-Bezug genügt nicht. • Anwendung auf den Fall: Die vom Kläger begangene Diebstahlstat lässt sich weder zwanglos aus dem Morbus Crohn noch aus den Wirbelsäulen-/Hüftbeschwerden ableiten; für die erst später festgestellte Depression bestand im Zeitpunkt der Kündigung keine Feststellung und sie war nicht offenkundig. • Verfahrensfragen: Die behaupteten Ermittlungsdefizite im Verwaltungsverfahren führen nicht zu einem Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Integrationsamtes; die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die Revision des Klägers ist unbegründet; die fingierte Zustimmung des Integrationsamtes zur fristlosen Kündigung war rechtmäßig. Es fehlt ein zwangloser Zusammenhang zwischen der festgestellten Behinderung (Morbus Crohn, Wirbelsäulen- und Hüftverschleiß) und dem die Kündigung tragenden Diebstahl. Die im Oktober 2008 festgestellte Depression war zum Zeitpunkt der Kündigung nicht festgestellt und nicht offenkundig, sodass sie nicht in die Zusammenhangsprüfung einzubeziehen war. Damit verletzt die Zustimmung nach § 91 SGB IX den Kläger nicht in seinen Rechten und die arbeitsgerichtlichen Folgen, die sich aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergaben, bleiben gewahrt.