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Urteil

7 K 9375/17

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2020:1116.7K9375.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2017 verpflichtet, der Klägerin eine Ablichtung der nach dem Trennungsbeschluss vom heutigen Tag in diesem Verfahren noch streitgegenständlichen Dokumente der Akte über die Bestellung eines Untererbbaurechts an Flächen der ehemaligen S.      -C.     -Straße in Q.           unter Schwärzung der darin enthaltenen Namensangaben von natürlichen Personen, deren Kontaktdaten und Unterschriften sowie unter Beibehaltung der Schwärzung des § 27 des Untererbbaurechtsvertrages und der entsprechenden Entwürfe zu übersenden.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Klägerin trägt ein Viertel und die Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

              Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2017 verpflichtet, der Klägerin eine Ablichtung der nach dem Trennungsbeschluss vom heutigen Tag in diesem Verfahren noch streitgegenständlichen Dokumente der Akte über die Bestellung eines Untererbbaurechts an Flächen der ehemaligen S. -C. -Straße in Q. unter Schwärzung der darin enthaltenen Namensangaben von natürlichen Personen, deren Kontaktdaten und Unterschriften sowie unter Beibehaltung der Schwärzung des § 27 des Untererbbaurechtsvertrages und der entsprechenden Entwürfe zu übersenden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt ein Viertel und die Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Übersendung einer lediglich bezüglich Namensangaben von natürlichen Personen, deren Kontaktdaten und Unterschriften geschwärzten Kopie einer Akte über die Bestellung eines Untererbbaurechts. Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks D. -C1. -Straße 4 im Industriegebiet L. in Q. . Seit 2001 besitzt die Beklagte ein Erbbaurecht an der östlich der D. -C1. -Straße liegenden S. -C. -Straße. Am 11. Mai 2015 schloss die Beklagte mit der Beigeladenen einen Untererbbaurechtsvertrag bezüglich dieses Grundstückes. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017, eingegangen am 28. Februar 2017, beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übermittlung des Vorganges zu dem Aktenzeichen 233002 zur Bestellung des Untererbbaurechtes an der S. -C. -Straße in Q. auf einem Datenträger. Die Beklagte informierte daraufhin die Beigeladene mit Schreiben vom 13. März 2017 über den Informationsantrag der Klägerin und gab der Beigeladenen Gelegenheit, sich hierzu binnen eines Monats zu äußern. In diesem Zusammenhang wies die Beklagte auf den Schutz personenbezogener Daten beziehungsweise auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetz (Informationsfreiheitsgesetz NRW – IFG NRW –) hin. Am 27. März 2017 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Übersendung der Akte – per Datenträger und/oder ergänzend auch per E-Mail – auf und setzte eine Frist bis zum 6. April 2017. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass über ihren Antrag bis zum 12. April 2017 entschieden werde. In einem gemeinsamen Termin mit der Beklagten am 10. April 2017 erläuterte die Beigeladene, dass sie sich an dem Standort entwickeln wolle und es in diesem Zusammenhang unsäglich wäre, wenn Informationen zu Konditionen, Nebenabreden und Passagen, welche Rückschlüsse auf Verhandlungsstrategien und die künftige Firmenentwicklung zuließen, in die Hände Dritter fallen würden. Die Beigeladene kennzeichnete neben bereits von der Beklagten gekennzeichneten Passagen weitere Passagen als geheimhaltungsbedürftig und erläuterte, dass darüber hinaus personenbezogene Daten nicht offenbart werden dürften. Am 12. April 2017 übermittelte die Beklagte der Klägerin elektronisch insgesamt 97 zum Teil geschwärzte Seiten der Akte. In diesem Zusammenhang führte sie aus, dass die Schwärzungen und Auslassungen personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen beträfen. Eine Offenbarung etwa von Konditionen eines mit einem Unternehmen geschlossenen privatrechtlichen Vertrages ließe beispielsweise Rückschlüsse auf Verhandlungsstrategien (einschließlich Preisfindung) und Planungsabsichten des Vertragspartners zu. Dies erscheine geeignet, der Beigeladenen künftige Grunderwerbs- oder Rechtebestellungsgeschäfte ähnlichen Gefüges zumindest zu erschweren. Genau dies habe die Beigeladene auch geltend gemacht. Mit E-Mail vom 19. April 2017 rügte die Klägerin die Unvollständigkeit der Unterlagen. Zum einen fehlten Informationen zum Drittbeteiligungsverfahren, zum anderen sei die Akte offenbar bearbeitet und große Passagen entfernt worden. Sie forderte deshalb die Beklagte erneut auf, ihr bis zum 28. April 2017 eine lediglich um personenbezogene Daten und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse geschwärzte Akte zu übermitteln. Hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse merkte sie außerdem an, dass es sich hierbei um wirklich relevante Informationen handeln müsse und nicht nur um solche, die das Wohlbefinden der Beteiligten tangieren. Dies sei bei einer bituminierten Fläche – wie hier der S. -C. -Straße – nicht ersichtlich. Aufgrund der umfangreichen Entfernung von Passagen sei noch nicht einmal der Umfang der Auslassungen erkennbar. Mit einem – ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen – Schreiben vom 8. Mai 2017 übermittelte die Beklagte teilweise geschwärzte Unterlagen zum Drittbeteiligungsverfahren und merkte an, dass die Informationsbeschaffung auch insoweit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge. Im Übrigen lehnte die Beklagte eine weitergehende Informationsübermittlung ab. Nach § 2 Abs. 1 IFG NRW gelte das Gesetz nur für eine Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen der Gemeinde. Zwar sei der Begriff der Verwaltungstätigkeit weit auszulegen, die Einräumung eines Untererbbaurechts stelle jedoch keine im öffentlichen Recht wurzelnde Verwaltungstätigkeit dar. Im Übrigen beträfen die geschwärzten Passagen den Geschäftsbetrieb der Beigeladenen und seien nicht allgemein bekannt. Die Beigeladene habe zudem ihr Interesse an der Geheimhaltung dieser Informationen bekundet. Durch ihre Offenbarung könnten Verhandlungsstrategien und Planungsabsichten bekannt werden. Hierdurch wären Dritte in die Lage versetzt, diese Planungen zu unterbinden und der Beigeladenen dadurch einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Deshalb seien Teile des Vertrages und der Korrespondenz unkenntlich gemacht worden. Darüber hinaus seien – mangels Zustimmung der Betroffenen – personenbezogene Daten zu schwärzen gewesen. Die Klägerin habe unabhängig vom Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen auch keinen Anspruch aus § 29 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Klägerin sei weder an einem Verwaltungsverfahren Beteiligte im Sinne von § 13 VwVfG NRW noch könne bei dem Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages überhaupt von einem Verwaltungsverfahren die Rede sein. Die Klägerin wandte sich daraufhin an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeauftragte), welche der Beklagten gegenüber die Auffassung vertrat, dass der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen eröffnet sei. Die Beklagte wiederholte der Landesbeauftragen gegenüber ihre Auffassung, dass dies nicht so sei und erläuterte im Übrigen, dass die Unkenntlichmachungen im Vorgang auf dem Schutz personenbezogener Daten und auf dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beruhe. Am 20. November 2017 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Die Beklagte hat auf gerichtliche Verfügung vom 10. März 2020 dem Gericht abstrakte Umschreibungen zu diversen Schwärzungen/Auslassungen übermittelt. Auch die Beigeladene hat abstrakt zu den umfangreichen Schwärzungen vorgetragen. Bezüglich der einzelnen Umschreibungen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht das Verfahren abgetrennt, soweit sich die Klage auf Schwärzungen in den Schreiben an die Beklagte datierend auf den 23. September 2014 und den 3. November 2014 sowie auf Schwärzungen in den Schreiben der Beklagten vom 2. Oktober 2014, vom 30. Oktober 2014, vom 15. Dezember 2014, vom 20. April 2015, vom 28. April 2015, in zwei Schreiben vom 5. Mai 2015, einem Schreiben vom 6. Mai 2015 und einem Schreiben vom 22. Mai 2015 bezieht. Bezüglich dieser Schreiben wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 7 K 3304/20 weitergeführt. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin ergänzend zu ihrem Vortrag im Verwaltungsverfahren aus: Sie habe in der Vergangenheit erhebliche Summen für die Erschließung der Straßen im Gebiet des Industriegebietes L. entrichten müssen. Obwohl der Beigeladenen das Untererbbaurecht an der S. -C. -Straße unter der Prämisse eingeräumt worden sei, dass sie eine Wendeplatte an der D. -C1. -Straße bauen müsse, habe die Beklagte selbst im Jahr 2017 eine neue Wendeplatte an der D. -C1. -Straße auf eigene Kosten errichtet. Sie – die Klägerin – sei als Bürgerin und Unternehmerin stetigen Steuererhöhungen ausgesetzt. Zudem sei aus der Presse permanent zu entnehmen, dass die Stadtkasse leer sei. Vor diesem Hintergrund frage sie sich, wie es sein könne, eine Straße einschließlich Wendeplatte über Erschließungsbeiträge zu finanzieren, um diese dann offenbar kostengünstig zu veräußern und danach eine neue teure Wendeplatte auf Kosten aller Bürger an anderer Stelle zu errichten. Sie halte dieses Vorgehen für eine verdeckte Subvention. Die Klage sei unter Berücksichtigung der sich aus § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Jahresfrist zulässig. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sei eröffnet, da es sich bei der Bestellung eines Untererbbaurechtes um eine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW handele. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit sei weit auszulegen. Der Umgang einer Behörde mit im öffentlichen Eigentum stehenden Immobilien sei eine solche verwaltende Tätigkeit. Die Beklagte könne sich schließlich mit der Wahl privatrechtlicher Handlungsformen nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen entziehen. Der Akteninhalt könne zwar um personenbezogene Daten geschwärzt werden, Angaben zu juristischen Personen könnten jedoch nur geschwärzt werden, wenn die Voraussetzungen anderer Ausschlussgründe vorlägen. Die geschwärzten Passagen seien mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zwar nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich. Es sei aber zweifelhaft, ob die von der Beklagten angeführten potentiellen Rückschlüsse auf Verhandlungsstrategien, Preisbildung und künftige Firmenentwicklung bei der Bestellung eines Untererbbaurechtes zum Tragen kommen könnten. Zunächst sei der Vertrag bereits abgeschlossen. Es sei außerdem nicht ersichtlich, dass in absehbarer Zeit erneut über ein Untererbbaurecht verhandelt werde. Es fehle daher schon an einem berechtigten Interesse an der Geheimhaltung der Informationen. Darüber hinaus sei die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen nicht nachvollziehbar dargelegt. Die pauschale Behauptung, die Beigeladene wolle sich am Standort entwickeln, genüge dem nicht. Außerdem sei unklar, wie Dritte mit den Informationen spekulieren oder Planungen vereiteln können sollten. Es habe im Zuge der Bestellung des Untererbbaurechtes zudem Diskussionen in der örtlichen Presse gegeben. Dies belege schon, dass nicht nur die Klägerin an den Informationen interessiert sei. Nicht erkennbar sei ferner, dass der mögliche Schaden bei einer Offenbarung der Informationen mehr als nur geringfügig wäre. Schließlich sei auch anhand der abstrakten Umschreibungen der Beklagten nicht erkennbar, dass ihrem Informationsbegehren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstünden. Es sei weiterhin nicht ersichtlich, dass der Abschluss weiterer Untererbbauverträge in Betracht komme. Es bleibe somit auch nebulös, welche Planungen der Beigeladenen gefährdet sein könnten. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass seit der Klageerhebung mehr als zweieinhalb Jahre vergangen seien. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2017 zu verpflichten, ihr eine Ablichtung der nach dem Trennungsbeschluss vom heutigen Tag in diesem Verfahren noch streitgegenständlichen Dokumente der Akte über die Bestellung eines Untererbbaurechts an Flächen der ehemaligen S. -C. -Straße in Q. unter Schwärzung der darin erhaltenen Namensangaben von natürlichen Personen, deren Kontaktdaten und Unterschriften zu übersenden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wiederholt ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Aus dem Umkehrschluss des Wortlautes des § 2 Abs. 1 IFG NRW ergebe sich, dass nicht jede Tätigkeit einer Behörde eine Verwaltungstätigkeit sei. Sie habe mit dem zivilrechtlichen Abschluss des Untererbbaurechtsvertrages gerade keine im öffentlichen Recht wurzelnde Verwaltungstätigkeit wahrgenommen. Deshalb sei der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen nicht eröffnet. Die geschwärzten Passagen enthielten nach ihrer Auffassung und der Meinung der Beigeladenen Informationen, welche Rückschlüsse auf Verhandlungsstrategien, Preisbildung und die künftige Firmenentwicklung der Beigeladenen zuließen. Sie – die Beklagte – habe die jeweiligen Stellen geprüft und festgestellt, dass diese tatsächlich Informationen über Verhandlungsstrategien und strategische Planungen enthielten. Wenn diese in die Hände Dritter gerieten, könnten damit Spekulationen betrieben und eventuell Planungen verhindert werden. Zudem plane sie – die Beklagte – dort ein Gewerbegebiet. Darüber hinaus sei kein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Offenbarung der Informationen ersichtlich. Nur die Klägerin zeige Interesse an den Informationen. Das Interesse der Klägerin resultiere allein aus ihrer Eigenschaft als Anliegerin der D. -C1. -Straße und sei deshalb nicht mit dem Interesse der Allgemeinheit identisch. Sie versuche mit dem Verweis auf Erschließungskosten zwar, ein Interesse der Allgemeinheit zu konstruieren. Diese Ausführungen seien jedoch abwegig. Selbst wenn es ein Interesse der Allgemeinheit geben würde, würde dies schließlich nicht das Interesse der Beigeladenen an der Geheimhaltung der Informationen überwiegen. Bei den Schwärzungen in den Fußzeilen der Entwürfe zum Untererbbaurechtsvertrag handele es sich um die Bezeichnung der Beigeladenen. Bei dem Eigentümer des Grundstücks und dem Erbbaurechtsgeber handele es sich um eine natürliche Person. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie führt aus: Die Klägerin übe ihr Akteneinsichtsrecht sachfremd aus. Insoweit verweise sie auf einen Beschluss des 20. Senates des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 16. Januar 2019 (Aktenzeichen 20 A 1338/17). § 10 der Entwürfe und der endgültigen Fassung des Untererbbaurechtsvertrages befasse sich mit der Rechtsmängelhaftung. Durch die Beschreibung des Sollzustandes würden die Voraussetzungen der Mängelhaftung ersichtlich. § 27 umschreibe ein Rücktrittsrecht für die Beklagte und für sie, die Beigeladene. Hinsichtlich des Rücktrittsrechts der Stadt werde auf ihren Masterplan (den der Beigeladenen) verwiesen. Bezüglich ihres eigenen Rücktrittsrechts werde auf Gegebenheiten verwiesen, die Rückschlüsse auf die weitere Planung am Standort ermöglichten. Sie habe damals von verschiedenen Veräußerern Grundstücke auf verschiedene Art und Weise erworben, durch Kauf oder auch durch Übertragung von Erbbaurechten. Der Abschluss eines so spezifischen Vertragswerks wie damals sei in der Zukunft eher unwahrscheinlich. Ob sie zukünftig weitere Flächen am Standort erwerben werde, sei nicht bekannt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) anstelle der Kammer. Die Klage, die in diesem Verfahren im Wesentlichen nur noch die §§ 10 und 27 des Untererbbaurechtsvertrages und seiner Entwürfe, den Untererbbauzins und die Schwärzung von Namen juristischer Personen betrifft, ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Die Klägerin begehrt den Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsaktes. Denn auch wenn die Übermittlung der Akte einen Realakt darstellt, erfolgt die Entscheidung über den Antrag der Klägerin in Form eines regelnden Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Die Klage ist auch fristgemäß erhoben worden. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung gilt vorliegend nicht die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2 VwGO, sondern die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO. Unter Anwendung dieser Jahresfrist ist die Klage gegen die Ablehnung des Antrages der Klägerin vom 8. Mai 2017, die nach objektiver Betrachtung einen Verwaltungsakt darstellt, am 20. November 2017 fristgemäß erhoben worden. Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Für jede antragsgebundene gerichtliche Entscheidung ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Dabei handelt es sich um eine allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung, die abgeleitet wird aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – ), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Das Fehlen des Rechtsschutzinteresses kann aus dem aus § 242 BGB abgeleiteten, auch im Prozessrecht geltenden Verbot unzulässiger Rechtsausübung folgen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. Januar 2002 – 2 BvR 957/99 – , Rn. 2, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 – 11 D 14/14.AK – , Rn. 62 f, juris. Der Begriff des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, der in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht genannt ist, soll demnach zum Ausdruck bringen, dass nur derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das Rechtsschutzinteresse insbesondere dann, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Auflage 2020, vor § 40, Rn. 37 ff. Zwar käme eine Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses vorliegend in Betracht, wenn die Klägerin an den begehrten Informationen keinerlei inhaltliches Interesse geltend machen könnte und sie durch ein Obsiegen keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erwirken würde. Vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt (VG Frankfurt), Urteil vom 10. November 2015 – 7 K 2707/15.F –, Rn. 15, juris; Blatt : in Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, § 9, Rn. 64. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Denn die Klägerin macht geltend, dass sie als Anliegerin im Gewerbegebiet L. und als Bürgerin der Stadt Q. ein Interesse daran hat, Informationen im Zusammenhang mit der Bestellung des Untererbbaurechtes zu erhalten. Sie mutmaßt verdeckte Subventionen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Mitteln der öffentlichen Hand. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihre Rechte sachfremd ausüben würde. Die Klage ist aber nur teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übermittlung der nach der Trennung in der mündlichen Verhandlung hier noch streitgegenständlichen Unterlagen zu dem zwischen der Beklagten und der Beilgeladenen geschlossenen Untererbbaurechtsvertrag und den entsprechenden Vertragsentwürfen unter Schwärzung der darin erhaltenen Namensangaben von natürlichen Personen, deren Kontaktdaten und Unterschriften und unter Beibehaltung der Schwärzungen zu § 27 des Untererbbaurechtsvertrages (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Schwärzungen zu § 10 des Untererbbauvertrages, zu dem Untererbbauzins, zu juristischen Personen, zu der Blattzahl des Grundbuches, zu den Angaben zu Eintragungen der Beigeladenen im Handelsregister, zu dem Zeitpunkt der Bewilligung des ursprünglichen Erbbaurechtes, zu den Zahlungsmodalitäten, zu dem Ort der Beurkundung, zu der ausstellenden Stadt des Personenausweises eines Erschienenen und zu Aktenzeichen sind rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Die formellen Voraussetzungen dieses Anspruches liegen vor. Der Antrag der Klägerin vom 28. Februar 2017 ist insbesondere hinreichend bestimmt und lässt erkennen, auf welche Informationen – nämlich auf den Vorgang zu dem Untererbbauvertrag in Gänze – er gerichtet ist, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW. Der persönliche Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ist eröffnet. Die Klägerin ist als natürliche Person im Grundsatz anspruchsberechtigt nach § 4 Abs. 1 IFG NRW und die Beklagte ist als Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW eine taugliche Antragsgegnerin. Der sachliche Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ist ebenfalls eröffnet. Bei dem Inhalt des Untererbaurechtsvertrages, der Entwürfe hierzu und bei der dazugehörigen Korrespondenz handelt es sich um bei der Beklagten vorhandene amtliche Informationen im Sinne dieser Vorschrift. Handelt eine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW, so unterfallen die dabei erlangten Informationen dem sachlichen Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW, wenn es sich bei dem Handeln der öffentlichen Stelle um Verwaltungstätigkeit handelt. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit ist dabei weit auszulegen. § 2 Abs. 1 IFG NRW stellt insbesondere nicht auf die Handlungsform ab. Es ist insoweit auch unerheblich, ob die öffentliche Stelle die begehrte Information im Zusammenhang mit einer privatrechtlichen Verwaltungstätigkeit erlangt hat. Jegliches privatrechtliche Handeln einer öffentlichen Stelle, selbst einschließlich der sog. fiskalischen Hilfsgeschäfte, also auch das gesamte Beschaffungswesen und die Vermögensverwaltung stellen Verwaltungstätigkeit im Sinne der Norm dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 – , Rn. 7, juris. Es ist für die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes NRW gerade nicht maßgeblich, dass die Beklagte als öffentliche Stelle aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages tätig wird. Vgl. so zur Verpachtung eines Jagdbezirkes auch VG Minden, Urteil vom 26. Januar 2004 – 3 K 1162/02 – , Rn. 29, juris; ähnlich zu einem Mietvertrag Verwaltungsgericht Arnsberg (VG Arnsberg), Urteil vom 5. Mai 2011 – 7 K 2439/09 – , n.v.; zu einem Landpachtvertrag Verwaltungsgericht Koblenz (VG Koblenz), Urteil vom 13. Juni 2013 – 4 K 191/13.KO – , Rn. 20, juris. Vor diesem Hintergrund handelt es sich auch bei der Bestellung eines Untererbbaurechtes um eine Verwaltungstätigkeit im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Informationsgewährung steht ein Ausschlussgrund nur entgegen, soweit der Untererbbaurechtsvertrag und seine Entwürfe Namensangaben von natürlichen Personen, deren Kontaktdaten und Unterschriften enthält (insoweit begehrt die Klägerin auch keine Information) und soweit es um § 27 des Vertrages geht. Der Ausschlussgrund des § 8 Satz 1 IFG NRW steht dem Informationsanspruch der Klägerin nur entgegen, soweit es um den Inhalt von § 27 des Untererbbaurechtsvertrages und seiner Entwürfe geht. Denn insoweit würde durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart werden und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen. Im Übrigen, insbesondere in Bezug auf den Untererbbauzins und auf § 10 des Vertrages, liegen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vor, sodass insoweit kein Ausschlussgrund gegeben ist. Gemäß § 8 Satz 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Nach § 8 Satz 3 IFG NRW gilt dies nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält keine Definition des Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisses. Allgemein werden als Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die – wie hier – nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Unternehmer zudem ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Das berechtigte wirtschaftliche Interesse an der Geheimhaltung ist dabei bereits dann gegeben, wenn die Geheimhaltung der Tatsache für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung ist, weil ihr Bekanntwerden den eigenen Wettbewerb schwächen oder fremden Wettbewerb fördern kann. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 – 15 A 1997/12 – , Rn. 115, juris und Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 A 166/10 – , Rn. 93, juris; Seidel , in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 8, Rn. 873. Die vorliegend in Betracht kommenden Geschäftsgeheimnisse zielen dabei auf den Schutz kaufmännischen Wissens ab. Sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Hierunter fallen beispielsweise Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Marktstrategien, Preise, Kalkulationen und Kalkulationsunterlagen. All diese Daten lassen Rückschlüsse auf die Stellung des Unternehmens am Markt zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 – 15 A 1997/12 – , Rn. 115, juris und Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 A 166/10 – , Rn. 93, juris; Seidel , in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 8, Rn. 874. Bei bereits abgeschlossenen Verträgen zwischen der öffentlichen Hand und Privaten – wie vorliegend der Fall – ist in aller Regel auch zu berücksichtigen, dass nach erfolgtem Vertragsschluss regelmäßig nicht erkennbar ist, inwieweit mögliche Konkurrenten einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Offenbarung der begehrten Information, beispielsweise aus den Vertragsbedingungen, ziehen können. Vgl. Seidel , in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 8, Rn. 877; zu bspw. Grundstückskaufverträgen: Siebzehnter Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht NRW 2005, Seite 165, abrufbar unter: www.ldi.nrw.de. Zudem kann der erforderliche Wettbewerbsbezug bei solchen abgeschlossenen Verträgen fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen. Die Schutzwürdigkeit vertraulicher Informationen nimmt in der Regel mit der Zeit ab. Folglich können Angaben, wenn sie als veraltet anzusehen sind, ihre Bedeutung verlieren. Vgl. so zum IFG des Bundes: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Vorlagebeschluss vom 4. November 2015 – 7 C 4.14 – , Rn. 31, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 – 15 A 861/17 – , Rn. 123, juris. Vor diesem Hintergrund stellen die Schwärzungen zum Untererbbauzins und zu § 10 des Untererbbaurechtsvertrages keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen dar. Dem Gericht erschließt sich insofern nicht, inwieweit durch ihre Offenbarung die Wettbewerbsposition der Beigeladenen nachteilig beeinflusst werden könnte. Auch wenn sich die Beigeladene nach eigener Auskunft am Standort entwickeln möchte, ist derzeit nicht absehbar, dass die Beigeladene in Zukunft ähnliche Verträge bezüglich des Erwerbes von Grundstücken an dem Standort beabsichtigt. Insofern ist auch insbesondere der Abschluss weiterer Untererbbaurechtsverträge derzeit weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus diesem Grund ist es für das Gericht nicht erkennbar, dass Wettbewerber Vorteile aus der Kenntnis des Untererbbauzinses ziehen könnten. Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage der Beigeladenen oder ihre Kostenkalkulationen dürften allein aus der Kenntnis zu einem Untererbbauzins nicht möglich sein. Schließlich handelt es sich bei der streitgegenständlichen Fläche offenbar nur um einen kleinen Teil des Betriebsgeländes der Beigeladenen und offenbar nur um eine vergleichsweise kleine Grundstücksfläche. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hält es das Gericht auch deshalb nicht für wahrscheinlich, dass Kunden der Beigeladenen Preisnachlässe fordern könnten, wenn sie Kenntnis von dem Untererbbauzins hätten. Dieser dürfte im Rahmen der Preiskalkulationen keine herausragende Rolle spielen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Abschluss des Untererbbaurechtsvertrages über fünf Jahre zurückliegt. Angesichts des Umstandes, dass weitere Grundstückserwerbe der Beigeladenen derzeit nicht absehbar sind, kann auch nicht angeführt werden, dass die Beigeladene durch die Bekanntgabe der streitgegenständlichen Informationen in künftigen Vertragsverhandlungen mit der Beklagten unter Umständen aufgrund des öffentlichen Wissens um die Konditionen zu diesem Untererbbaurechtsvertrag weniger frei wäre. Vorstehendes gilt auch zu den Schwärzungen in § 10 des Untererbbaurechtsvertrages. Diese betreffen ausweislich der abstrakten Umschreibungen der Beklagten und der Beigeladenen Verpflichtungen beziehungsweise Kostenübernahmen der Beklagten im Zusammenhang mit der S. -C. -Straße. Diese Regelungen sind offenbar spezifisch auf das Straßengrundstück zugeschnitten. Insoweit ist es nicht ersichtlich, dass aus dieser Schwärzung ersichtliche Verhandlungsstrategien im Rahmen zukünftiger Verträge nochmals relevant werden könnten. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass der Beigeladenen durch die Übermittlung dieser Informationen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Der durch die Offenbarung eines Geschäftsgeheimnisses zugefügte wirtschaftliche Schaden kann auch in der Schwächung der Wettbewerbsposition entstehen und sich finanziell erst später bzw. nur mittelbar auswirken. Vgl. Seidel , in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 8, Rn. 878 f. Dabei fließt in die Prüfung, ob ein wirtschaftlicher Schaden durch die Übermittlung der Information entsteht, ein prognostisches Element ein. Vorliegend ist jedoch, wie bereits erläutert, bezüglich der Informationen zum Untererbbauzins und zu § 10 des Untererbbaurechtsvertrages nicht hinreichend ersichtlich, dass die Offenlegung der begehrten Informationen die Wettbewerbsposition der Beigeladenen schwächen könnte. Anders verhält es sich zur Überzeugung des Gerichts bezüglich der Schwärzung in § 27 der Entwürfe und der endgültigen Fassung des Untererbbaurechtsvertrages. Zwar gilt auch bezüglich dieser Schwärzung, dass der Untererbbaurechtsvertrag abgeschlossen ist, der Abschluss des Untererbbaurechtsvertrages bereits fünf Jahre zurückliegt und dass derzeit nicht absehbar ist, ob die Beklagte künftig weitere Grundstücke am Standort erwerben wird. Allerdings verweisen die Rücktrittsrechte ausweislich der abstrakten Umschreibungen der Beklagten und der Beigeladenen zum einen auf den Masterplan der Beigeladenen und zum anderen auf Gegebenheiten, die Rückschlüsse auf die Planung der Beigeladenen am Standort ermöglichen. Im Gegensatz zu den Informationen zum Untererbbauzins und zu der offenbar sehr grundstücksspezifischen Regelung in § 10 des Untererbbaurechtsvertrages enthalten diese Schwärzungen aus Sicht des Gerichtes damit Informationen, die noch immer einen Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb der Beigeladenen haben und nicht veraltet sind. Diese Informationen zum Masterplan und zu den Planungen am Standort sind vielmehr geeignet, Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage und die standortspezifischen Strategien der Beigeladenen zuzulassen. Durch die Offenbarung dieses Wissens könnte die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig beeinflusst werden. Denn durch die Offenbarung dieser Informationen könnten etwaige Wettbewerber Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage der Beigeladenen und ihre Zukunftsplanungen ziehen. Bezüglich dieser Informationen in § 27 des Untererbbaurechtsvertrages fällt die sodann erforderliche Interessenabwägung nach § 8 Satz 3 IFG NRW auch nicht zugunsten der Informationsgewährung aus. Nach § 8 Satz 3 IFG NRW gelten die Ablehnungsgründe der Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszuganges hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Zugunsten des Geheimhaltungsinteresses kann dabei die Schutzbedürftigkeit der Betroffenen und auch die Wertigkeit der begehrten Information zu berücksichtigen sein. So ist zu berücksichtigen, ob es sich bei den begehrten Informationen um aktuelle Informationen handelt, oder um veraltete Informationen mit nur geringerem Wert. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 08. Februar 2011 – 20 F 14/10 – , Rn. 18-22, juris; Seidel , in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 8, Rn. 914. Im Rahmen der Interessenabwägung kann auch zu berücksichtigen sein, ob der Informationszugang etwa darauf abzielt, Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Einsatz öffentlicher Gelder aufzudecken. Die Überwindung des Geheimschutzes durch das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses kann nämlich dazu beitragen, Missstände und Skandale, beispielsweise Korruption, aufzudecken. Vgl. Anwendungshinweise, § 8, S. 55, abrufbar unter www.ldi.nrw.de; Seidel , in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 8, Rn. 905. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien überwiegt hinsichtlich der Schwärzungen in § 27 des Untererbbaurechtsvertrages das Interesse der Allgemeinheit nicht das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen. Zwar gibt die Klägerin an, dass es sich bei dem Vorgang um eine verdeckte Subvention handeln solle. Dies ist jedoch nur eine vage Mutmaßung. Andererseits handelt es sich bei den durch die Schwärzung in § 27 des Untererbbaurechtsvertrages geschützten Informationen, wie bereits erläutert, um aktuelle Informationen mit prognostisch nicht unerheblichem Wert. Hiergegen tritt letztlich das vorgetragene Interesse der Allgemeinheit zurück. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass der potentielle Schaden der Beigeladenen nur geringfügig wäre. Zu den Weiteren, nicht auf Namensangaben, Unterschriften oder Kontaktdaten von natürlichen Personen bezogenen Schwärzungen sind Ablehnungsgründe nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere bezüglich der Blattzahl des Grundbuches, bezüglich der Angaben zu Eintragungen der Beigeladenen im Handelsregister, bezüglich des Zeitpunktes der Bewilligung des ursprünglichen Erbbaurechtes, bezüglich der Zahlungsmodalitäten, bezüglich des Ortes der Beurkundung, bezüglich der ausstellenden Stadt des Personenausweises eines Erschienenen und bezüglich der geschwärzten Aktenzeichen. Im Hinblick auf die Schwärzungen betreffend der Bezeichnung der Person der Beigeladenen als juristischer Person und ihrer Adressdaten, insbesondere bezüglich ihrer Bezeichnung als Untererbbauberechtigte in den Entwürfen und in der endgültigen Fassung des Untererbbaurechtsvertrages, ihrer Bezeichnung in den Fußnoten der Entwürfe, ihrer Bezeichnung in einer Vollmacht, ihrer Bezeichnung in notariellen Unterlagen, ihrer Bezeichnung in einer Zustimmungserklärung und ihrer Bezeichnung in den Briefköpfen von Anschreiben sowie bezüglich anderer juristischer Personen steht der Offenbarung dieser Informationen nicht der Ablehnungsgrund nach § 9 IFG NRW entgegen. Nach § 9 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden. Diese Norm enthält keine Legaldefinition des Begriffes der personenbezogenen Daten. Stattdessen wird auf das Datenschutzrecht zurückgegriffen. Nach § 3 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) werden personenbezogene Daten definiert als Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person). Vgl. Tege : in Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsgesetz, 36. Aktualisierung Juli 2017, IFG NRW, § 9, Rn. 8. Bei der Beigeladenen handelt es sich jedoch nicht um eine natürliche, sondern um eine juristische Person. Soweit Schwärzungen darüber hinaus Namensangaben, Unterschriften und Kontaktdaten zu natürlichen Personen betreffen, insbesondere den Eigentümer und Erbbaurechtsgeber, den Notar sowie Mitarbeiter des Notars und Mitarbeiter der Beigeladenen, ist eine Aufhebung dieser Schwärzungen ausdrücklich nicht vom Klageantrag der Klägerin umfasst. Dies zugrunde gelegt war es vor einer Entscheidung nicht erforderlich, bezüglich der in diesem Verfahren noch streitgegenständlichen Unterlagen die ungeschwärzten Unterlagen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzufordern und – bei etwaiger Verweigerung der Vorlage durch die zuständige oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO – den Weg zu einem sogenannten In-Camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen zu eröffnen. Die Beklagte und die Beigeladene haben die hier noch streitgegenständlichen Schwärzungen genau genug umschrieben, um dem Gericht eine inhaltliche Prüfung dieser Schwärzungen zu ermöglichen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. I1. Ferner ergeht folgender Beschluss: Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden.