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Urteil

15 A 861/17

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Informationsanspruch nach § 1 Abs.1 IFG besteht grundsätzlich auch gegenüber gesetzlichen Krankenkassen, die als Behörden des Bundes i.S.d. IFG gelten. • Die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs.3 IFG greift nicht ein; vergaberechtliche Vorschriften wie §17 Abs.3 VOL/A-EG a.F. bzw. §5 VgV sind keine spezialgesetzlichen Regelungen im Sinn der Sperrwirkung und verneinen keinen eigenständigen Auskunftsausschluss. • Die Höhe eines mit einer Krankenkasse vereinbarten Rabatts kann ein schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis i.S.d. §6 Satz 2 IFG sein, wenn seine Offenbarung die Wettbewerbsposition des Pharmaunternehmens plausibel und nachvollziehbar beeinträchtigen kann. • §3 Nr.6 Alt.2 IFG (Schutz wirtschaftlicher Interessen der Sozialversicherungen) greift bei einmaliger Einzelinformation in besonderer Vertragskonstellation nur dann, wenn die Offenlegung eine hinreichend gewichtige Beeinträchtigung erwarten lässt; dies war hier nicht zu bejahen. • §3 Nr.7 IFG (vertraulich übermittelte Information) kommt nur zum Tragen, wenn ein objektiv schutzwürdiges Interesse des Dritten an Vertraulichkeit fortbesteht und die Behörde ohne vertrauliche Übermittlung ihre Aufgabe nicht erfüllen könnte; dies war hier verneint.
Entscheidungsgründe
Rabattangabe im Rabattvertrag nach §130a SGB V als Geschäftsgeheimnis • Ein Informationsanspruch nach § 1 Abs.1 IFG besteht grundsätzlich auch gegenüber gesetzlichen Krankenkassen, die als Behörden des Bundes i.S.d. IFG gelten. • Die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs.3 IFG greift nicht ein; vergaberechtliche Vorschriften wie §17 Abs.3 VOL/A-EG a.F. bzw. §5 VgV sind keine spezialgesetzlichen Regelungen im Sinn der Sperrwirkung und verneinen keinen eigenständigen Auskunftsausschluss. • Die Höhe eines mit einer Krankenkasse vereinbarten Rabatts kann ein schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis i.S.d. §6 Satz 2 IFG sein, wenn seine Offenbarung die Wettbewerbsposition des Pharmaunternehmens plausibel und nachvollziehbar beeinträchtigen kann. • §3 Nr.6 Alt.2 IFG (Schutz wirtschaftlicher Interessen der Sozialversicherungen) greift bei einmaliger Einzelinformation in besonderer Vertragskonstellation nur dann, wenn die Offenlegung eine hinreichend gewichtige Beeinträchtigung erwarten lässt; dies war hier nicht zu bejahen. • §3 Nr.7 IFG (vertraulich übermittelte Information) kommt nur zum Tragen, wenn ein objektiv schutzwürdiges Interesse des Dritten an Vertraulichkeit fortbesteht und die Behörde ohne vertrauliche Übermittlung ihre Aufgabe nicht erfüllen könnte; dies war hier verneint. Der Kläger, ein Apotheker, begehrte Auskunft nach dem IFG über die Höhe des mit einer gesetzlichen Krankenkasse (Beklagte) für Prograf (Wirkstoff Tacrolimus) vereinbarten Rabatts aus der 3. Ergänzungsvereinbarung vom März 2013. Die Beklagte hatte den Rabattvertrag zusammen mit weiteren Verträgen im Rahmen von Ausschreibungen über die H. AG abgeschlossen; die Beigeladene ist Herstellerin des Arzneimittels. Die Beklagte lehnte den Auskunftsantrag mit Verweis auf Ausschlussgründe des IFG und auf Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen ab. Das VG gab der Klage statt, das OVG änderte dieses Urteil und wies die Klage ab. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Rabatthöhe als geschäftsrelevante, schutzwürdige Information dem Zugang nach dem IFG entzogen ist und ob vergaberechtliche oder sonstige Spezialvorschriften den Auskunftsanspruch ausschließen. • Anwendbarkeit IFG: Die Beklagte ist als rechtsfähige Krankenkasse dem IFG zugänglich; die begehrte Rabatthöhe ist eine amtliche Information i.S.d. §2 Nr.1 IFG. • Subsidiaritätsprüfung (§1 Abs.3 IFG): Vergaberechtliche Vorschriften wie §17 Abs.3 VOL/A-EG a.F. bzw. §5 VgV regeln nicht den Anspruchsweg und entfalten keine generelle Sperrwirkung; §13 Abs.2 SGB V und §15 SGB I stehen dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. • Ausschluss nach §6 Satz 2 IFG: Rabatthöhen sind Geschäftsgeheimnisse, weil sie exklusive kaufmännische Informationen zur Preis- und Gewinnmarge darstellen, nicht offenkundig sind und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestehen kann. Offenlegung kann Wettbewerbern Rückschlüsse auf Kalkulationen ermöglichen und die Verhandlungsposition des Herstellers bzw. dessen Marktstellung verschlechtern. • Begründung der Schutzwürdigkeit konkret: Die Rabatthöhe aus der 3. Ergänzungsvereinbarung entstand in Verhandlungen (nicht bloß in einem Open-House-Verfahren) und blieb durch Verlängerungen bis 2017 marktwirksam; sie diente auch als Grundlage für spätere Angebote, sodass die Wettbewerbsrelevanz fortbesteht. Substitutionsausschluss vermindert die Lenkungswirkung nicht vollständig, da Reimporteure und Verordnungsverhalten weiterhin Wettbewerbswirkungen begründen. • §3 Nr.6 Alt.2 IFG: Eine hinreichend gewichtige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungsträger durch Offenlegung einzelner, in besonderer Vertragskonstellation entstandener Rabatte war nicht plausibel dargelegt; deshalb greift dieser Ausschlussgrund hier nicht. • §3 Nr.7 und Nr.4 IFG: Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen Parteien begründen allein keinen abschließenden Ausschluss; ein weitergehender Schutz nach §3 Nr.7 setzt ein objektiv schutzwürdiges Drittsinteresse und eine Abhängigkeit der behördlichen Aufgabe von vertraulicher Übermittlung voraus, was nicht vorlag; auch sonstige gesetzliche Geheimhaltungstatbestände trafen nicht zu. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch nach §1 Abs.1 IFG auf Mitteilung der konkreten Rabatthöhe aus der 3. Ergänzungsvereinbarung vom März 2013. Zwar ist der grundsätzliche Informationsanspruch anwendbar und nicht durch vorrangige Spezialvorschriften gesperrt, jedoch ist die begehrte Rabatthöhe als Geschäftsgeheimnis gemäß §6 Satz 2 IFG zu schützen, weil ihre Offenlegung plausibel geeignet wäre, die Wettbewerbs- und Verhandlungsposition der Beigeladenen nachteilig zu beeinflussen. Andere mögliche Ablehnungsgründe nach §3 IFG waren nicht einschlägig; eine generelle Sperrwirkung vergaberechtlicher Regelungen wurde verneint. Daher rechtfertigt die Schutzwürdigkeit der Rabatthöhe die Ablehnung des Auskunftsbegehrens; die Beklagte und die Beigeladene tragen die Verfahrenskosten.