Gerichtsbescheid
1 K 3954/19
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2021:0224.1K3954.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Geschäftsführer der N. GmbH – Klägerin des Verfahrens 1 K 3955/19 –, die am 31. Januar 2017 als Rechtsnachfolgerin der N. UG unter der Nummer HRB 11120 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Arnsberg eingetragen wurde. Für die GmbH meldete der Kläger zum 1. Februar 2017 das Gewerbe „Bau, Vertrieb, Überarbeitung und Handel von und mit Maschinen (Produktionsräume M. Straße)“ bei der Gemeinde M1. mit der Betriebsanschrift „B. der Geist 1, M1. “ an. Zuvor war dieses Gewerbe seit dem 9. März 2015 durch die N. UG ausgeübt worden. Nachdem das Amtsgericht T. gegen den Kläger mit Strafbefehl vom 26. April 2018 (20 Cs 214 Js 26/18 -210/18) wegen Insolvenzverschleppung eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR festgesetzt hatte, leitete der Beklagte ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Kläger und die von ihm vertretene GmbH ein. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) teilte dem Beklagten unter dem 19. Juli 2018 mit, bei der GmbH seien sechs Arbeitnehmer beschäftigt, für die sie Beiträge in Höhe von 3.888,85 EUR schulde. Die GmbH schuldete der IKK laut deren Auskunft vom 24. Juli 2018 für den Monat Juni 2018 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.328,80 EUR. Die DAK bezifferte die dortigen Beitragsrückstände der GmbH unter dem 26. Juli 2018 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2018 auf 9.814,85 EUR. Die AOK Nordwest erklärte mit Schriftsatz vom 17. August 2018, dass die GmbH für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2018 Beiträge in Höhe von 4.509,35 EUR schulde. Das Finanzamt T. bezifferte die Steuerschulden der GmbH am 2. August 2018 auf 1.701,00 EUR. Im Schuldnerverzeichnis waren zum 18. September 2018 sowohl für die GmbH, als auch für deren Rechtsvorgängerin und den Geschäftsführer zahlreiche Eintragungen enthalten. Mit Schriftsatz vom 18. September 2018 hörte der Beklagte die GmbH, vertreten durch den Kläger, wegen des beabsichtigten Erlasses von Gewerbeuntersagungsverfügungen an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig beteiligte der Beklagte die Handwerkskammer Dortmund, die Bezirksregierung Arnsberg und die Industrie- und Handelskammer (IHK) Hellweg-Sauerland. Der Kläger bzw. die GmbH äußerten sich gegenüber dem Beklagten am 26. September und 4. Oktober 2018, woraufhin der Beklagte eine Aussetzung des Verfahrens zusagte. Aufgrund weiterer Stellungnahme aus November 2018 setzte der Beklagte die Verfahren weiter bis Ende 2018 aus. Unter dem 8. Januar und 13. Februar 2019 nahm die GmbH erneut Stellung und erklärte, die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher gestalte sich schwierig, so dass für die Klärung der offenen Forderungen noch mehr Zeit benötigt werde. Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 forderte der Beklagte die GmbH dazu auf, bis Mitte März 2019 Nachweise über vorgenommene Zahlungen vorzulegen. Die BGHM bezifferte den Rückstand der GmbH Anfang März 2019 auf 4.260,85 EUR, die IKK auf 5.758,81 EUR, die DAK auf 6.065,54 EUR, die AOK Nordwest auf 2.653,04 EUR und das Finanzamt T. auf 2.640,06 EUR. Erneut gab der Beklagte der GmbH mit Schreiben vom 19. März 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme und Vorlage von Nachweisen über erfolgte Zahlungen. Hierauf reagierte die GmbH mit E-Mail vom 21. März 2019, in der sie erklärte, sie habe Löschungsanträge zu Eintragungen im Schuldnerverzeichnis an das Amtsgericht Hagen gerichtet. Bei dem Finanzamt waren die Steuerschulden der GmbH zum 1. April 2019 auf 24.482,78 EUR angestiegen. Dazu um Stellungnahme gebeten, erklärte die GmbH mit E-Mail vom 25. April 2019, sie habe die Steuerforderung größtenteils bereits gezahlt. Am selben Tag bat der Beklagte die GmbH um Stellungnahme zu den übrigen gegen sie bestehenden offenen Forderungen. Die GmbH gab mit Schriftsatz vom 15. Mai 2019 an, sie habe am selben Tag mit sämtlichen Krankenversicherungen und der BGHM Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen. Mit Beschluss vom 25. April 2019 (21 IN 4/16) hob das Amtsgericht Arnsberg das über das Vermögen des Klägers eröffnete Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung auf (§ 200 der Insolvenzordnung). Unter dem 22. Juli 2019 waren im Schuldnerverzeichnis sechs Eintragungen zu Lasten der GmbH vorhanden, während zu Lasten des Geschäftsführers zwei Eintragungen bestanden. Das Finanzamt T. teilte dem Beklagten auf Nachfrage am 24. Juli 2019 mit, dass die Steuerrückstände erledigt seien und die Umsatzsteuervoranmeldungen ab März 2019 pünktlich abgegeben würden, wobei das Abgabeverhalten hinsichtlich der Jahreserklärungen negativ sei. So lägen die Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen nicht vor, die bis zum 31. Dezember 2018 hätten abgegeben werden müssen. Auf Nachfrage bezifferte die BGHM die dortigen Rückstände der GmbH am 26. Juli 2019 mit 5.235,78 EUR. Auf die Schreiben des Beklagten vom 1., 30. Juli und 19. August 2019 reagierten die GmbH und der Kläger nicht. Im Schuldnerverzeichnis waren am 15. Oktober 2019 zehn Eintragungen zu Lasten der GmbH enthalten mit der Begründung „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“, wobei die älteste Eintragung vom 20. März 2018 und die beiden jüngsten vom 29. August 2019 datierten. Die BGHM gab den Rückstand der GmbH unter dem 18. Oktober 2019 mit 5.694,09 EUR an. Bei Einsichtnahme am 22. Oktober 2019 waren zu Lasten des Klägers zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden, wobei die eine vom 29. Mai und die andere vom 18. Oktober 2018 datierte. Am 22. Oktober 2019 brachte der Beklagte in Erfahrung, dass bei der IKK und der AOK jeweils der Beitrag für September 2019 offen und die sonstigen Rückstände beglichen seien. Bei der DAK war ein Beitrag in Höhe von 4.780,66 EUR offen. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019, zugestellt am 26. Oktober 2019, untersagte der Beklagte dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Bau, Vertrieb, Überarbeitung und Handel von und mit Maschinen (Produktionsräume M. Straße)“ sowie aller anderen Gewerbe, auf die § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) Anwendung findet, wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer und erstreckte die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Gleichzeitig forderte der Beklagte den Kläger dazu auf, seine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter der N. GmbH innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft der Verfügung einzustellen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügungen drohte der Beklagte dem Kläger die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR an. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge der GmbH bei den Krankenkassen, deren Beitragsrückstände bei der Berufsgenossenschaft, das unregelmäßige Zahlungs- und Erklärungsverhalten der GmbH gegenüber dem Finanzamt T. sowie die zahlreichen Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis zu Lasten des Klägers und der GmbH an und erklärte: Die Gewerbeuntersagung könne auch gegen den Kläger als den Vertretungsberechtigten der GmbH ausgesprochen werden. Er sei als Geschäftsführer der GmbH ihr alleiniges Organ. Durch ihn werde die GmbH nach außen hin vertreten. Die Umstände zeigten, dass der Kläger offensichtlich nicht gewillt sei, den mit einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung verbundenen Pflichten für die Firma N. GmbH nachzukommen. Hierfür spreche zunächst die Verletzung der steuerlichen Erklärungspflichten der GmbH. Dieses Fehlverhalten wiege besonders schwer, weil die Abgabe von Steuererklärungen auch einem wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden möglich sei. Auch die unregelmäßige und verspätete Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen stelle einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten eines Gewerbetreibenden dar. Gleiches gelte für die Verletzung der Beitragspflichten gegenüber der Berufsgenossenschaft im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Umstand, dass der Kläger in unregelmäßigen Abständen für die von ihm vertretene GmbH Zahlungen an die öffentlich-rechtlichen Gläubiger vornehme, begründe nicht die Annahme seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. Es komme darauf an, ob sich die Einstellung des Gewerbetreibenden geändert habe. Dies sei hier nicht anzunehmen. Der Kläger sei entweder nicht gewillt oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach nicht in der Lage, den mit einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung verbundenen Pflichten für die von ihm vertretene Firma nachzukommen. Dies würden auch die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis belegen. Schließlich stelle die Straftat, derentwegen der Kläger verurteilt worden sei, einen schwerwiegenden Gesetzesverstoß dar, der ihn als ungeeignet zur selbstständigen Ausübung eines Gewerbes sowie für die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als für die Leitung eines Betriebes verantwortliche Person erscheinen lasse. Die Gewerbeuntersagung sei daher notwendig, um die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden bzw. Vertretungs- und Leitungsberechtigten zu schützen. Hinzu komme, dass auch die von ihm als Geschäftsführer vertretene GmbH unzuverlässig sei. Aufgrund dieses Sachverhalts sehe er es als erwiesen an, dass der Kläger unzuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung sei. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle erlaubnisfreien, stehenden Gewerbe sowie Vertretungs- und Leitungstätigkeiten sei zum Schutz der Allgemeinheit geboten. Die zur Einstellung der Vertretungstätigkeiten gesetzte Frist werde dem Interesse des Klägers an einem ausreichenden Zeitraum für die Abwicklung letzter laufender Geschäfte gerecht. Das angedrohte Zwangsmittel sei erforderlich und angemessen. Hiergegen hat der Kläger am 22. November 2019 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Es hätten in der Vergangenheit unstreitig finanzielle Engpässe der GmbH bestanden. Mit der Erstellung der Buchführung sei ein Steuerbüro beauftragt gewesen. Im Rahmen einer Außenprüfung des Finanzamtes T. sei festgestellt worden, dass das Steuerbüro keine ordnungsgemäßen Buchungen und Abschlüsse erstellt habe. Ein weiteres großes Problem habe darin bestanden, dass eine zur Herstellung der von der GmbH gefertigten Maschinen unbedingt erforderliche Software habe entwickelt werden müssen. Hierbei sei es aufgrund der Erkrankung eines Mitarbeiters der Softwarefirma zu erheblichen Verzögerungen gekommen. Hierdurch hätten 90 Prozent der Aufträge nicht fertiggestellt werden können. Außerdem seien für die Softwareentwicklung zusätzliche Kosten entstanden. Seit Juli 2019 funktioniere die Software einwandfrei. Die älteren Aufträge könnten nun fertiggestellt werden. Die GmbH versuche, die Einträge der GmbH in das Schuldnerverzeichnis zur Löschung zu bringen. Hierfür werde die Hilfe des Gerichtsvollziehers benötigt, der allerdings völlig überlastet zu sein scheine. Zum Teil bestünden mehrere Einträge zu Lasten der GmbH für ein und denselben Gläubiger und ein und dieselbe Schuld. Mit den zu erwartenden Zahlungseingängen im Januar 2020 werde die GmbH sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern ausgeglichen haben. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 2016 bis 2021 ergebe sich ein nur positives Ergebnis. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 24. Oktober 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung bezieht sich der Beklagte auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und macht ergänzend geltend: Die Untersagungsverfügung sei rechtmäßig und insbesondere auch im Hinblick auf die weitere, am 6. Februar 2020 erfragte Rückstandsentwicklung bezüglich der GmbH gerechtfertigt. Bei der AOK sei der Beitrag für Januar 2020 in Höhe von 2.442,43 EUR offen, bei der IKK der Beitrag für Januar 2020 in Höhe von 3.009,76 EUR, bei der DAK Beiträge in Höhe von 4.357,07 EUR, bei der BGHM in Höhe von 4.195,60 EUR. Es lägen aktuell elf Eintragungen zu Lasten der GmbH im Schuldnerverzeichnis vor. Für den Kläger seien weiterhin zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden mit der Begründung „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14. April 2020 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte zu 1 K 3955/19 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 24. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger verfügte Untersagung der selbstständigen Ausübung des Gewerbes „Bau, Vertrieb, Überarbeitung und Handel von und mit Maschinen“ ist § 35 Abs. 7a i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 3 der Gewerbeordnung (GewO). Nach § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO kann eine Gewerbeuntersagung auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren kann gegen diese Person unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden (Satz 2). Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden (Satz 3). Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 3 kann das Untersagungsverfahren fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris, Rn. 13, und Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, juris, Rn. 4; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 18. März 2016 - 4 E 69/16 -, juris, Rn. 3, und vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, juris, Rn. 23f., m.w.N., hier also des mit der Bekanntgabe eintretenden Wirksamwerdens der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Oktober 2019, lagen die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 3 GewO vor. Die insoweit erforderliche Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegenüber dem Gewerbetreibenden – hier gegenüber der N. GmbH –, bei der der Kläger bei Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens als Vertretungsberechtigter bzw. als mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Person abhängig beschäftigt war, vgl. allgemein zu diesem sog. Akzessorietätserfordernis: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris, Rn. 21, ist gegeben. Der Beklagte hat die N. GmbH unter dem 18. September 2018 hinsichtlich der beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört. Der N. GmbH ist mit Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Oktober 2019, die Gegenstand des Verfahrens 1 K 3955/19 ist, die selbstständige Ausübung des Gewerbes „Bau, Vertrieb, Überarbeitung und Handel von und mit Maschinen (Produktionsräume M. Straße 26)“ sowie jede weitere selbstständige gewerbliche Tätigkeit untersagt worden. Namentlich erwies sich der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt auch als gewerberechtlich unzuverlässig. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 – 8 C 6/14 –, juris, und vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, juris, Rn. 13. Die Gründe für die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit müssen sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung aus gewerbebezogenen Tatsachen ergeben, die im Rahmen der anzustellenden behördlichen Prognoseentscheidung auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen. Vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Kommentar, Bd. 1, Stand: Februar 2020, § 35, Rn. 31- 34. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6/14 –, juris, und vom 5. August 1965 – 1 C 69/62 –, GewArch 1966, 9 st. Rspr. Zwar sind Steuer- und Beitragsrückstände nur dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aber aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungsverpflichtungen im Besonderen verhindert, ohne dass – insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzepts – Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1994 – 1 B 5/94 –, juris, Rn. 6. Unerheblich ist, ob und inwieweit der Gewerbetreibende das Anwachsen seiner Steuer- und Beitragsrückstände zu vertreten hat. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden. Im Gewerbeuntersagungsverfahren ist überhaupt belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris, und vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, juris, Rn. 15. Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen. Der Beklagte hat die Gewerbeuntersagung zutreffend auf die Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten der vom Kläger geführten GmbH, deren wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit sowie die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers selbst und die von ihm begangene Straftat gestützt. Zur Begründung nimmt die Einzelrichterin gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zunächst Bezug auf die ausführliche Darlegung und Bewertung des Sachverhalts durch den Beklagten in der angefochtenen Verfügung, der der Kläger nicht durchgreifend entgegentreten ist. Ergänzend verweist die Einzelrichterin auf die den Beteiligten bekannten Entscheidungsgründe in dem Gerichtsbescheid vom heutigen Tage im Verfahren der GmbH zum Aktenzeichen 1 K 3955/19 und führt weiter aus: Der Beklagte hat bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zutreffend zu Lasten des Klägers auf die von ihm in seiner Position als Geschäftsführer der Firma N. GmbH begangene Straftat der Insolvenzverschleppung abgestellt, derentwegen das Amtsgericht T. gegen ihn mit Strafbefehl vom 26. April 2018 – 20 Cs 214 Js 26/18 (210/18) – rechtskräftig eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen festgesetzt hatte. Etwas anderes folgt nicht aus §§ 46 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), da die Tilgungsfrist im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht verstrichen war. Die dem Strafbefehl zugrunde liegende Tat des Klägers hat unmittelbaren Gewerbebezug und verdeutlicht, dass der Kläger zur selbstständigen Gewerbeausübung nicht geeignet ist. Weitere Tatsachen, die die im maßgeblichen Zeitpunkt bestehende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers und damit seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit belegen, ergeben sich aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis. Hierin fanden sich zum 22. Oktober 2019 zwei Eintragungen zur Person des Klägers. Anhaltspunkte dafür, dass diese Eintragungen bezogen auf den Beurteilungszeitpunkt nicht verwertbar wären, sind nicht gegeben (vgl. § 882e der Zivilprozessordnung – ZPO). Auch waren Anzeichen für eine substantielle Besserung der finanziellen Verhältnisse des Klägers sowie der von ihm geführten GmbH im Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht erkennbar. Insbesondere bestand in Ermangelung etwaiger Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern kein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept. Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 – 4 A 1449/08 –, juris, Rdnr. 29. Im Übrigen kann sich der Gewerbetreibende nicht auf Umstände berufen, die nach dem Erlass der Gewerbeuntersagungsverfügung eingetreten sind. Solche Gründe zu seinen Gunsten kann der Gewerbetreibende, dem die Ausübung des Gewerbes untersagt wurde, nur in einem Wiedergestattungsverfahren gemäß § 35 Abs. 6 GewO geltend machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2010 – 4 B 1838/09 -. Angesichts des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts kommt es daher nicht darauf an, ob der Kläger bzw. die von ihm vertretene GmbH nunmehr bemüht sind bzw. in Zukunft bemüht sein werden, die Schulden der GmbH zu begleichen und ihren steuerlichen Erklärungspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Hiervon ist allerdings auch angesichts der weiterhin bestehenden Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis sowohl zu Lasten des Klägers als auch der von ihm geführten GmbH sowie der weiterhin bestehenden Zahlungsrückstände der GmbH bei den Sozialversicherungsträgern und der Berufsgenossenschaft nicht auszugehen. Der Beklagte hat das ihm nach § 35 Abs. 7a i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 3 GewO eröffnete Ermessen pflichtgemäß ausgeübt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (§ 114 Satz 1 VwGO). Auch hinsichtlich der Untersagung aller anderen Gewerbe, auf die § 35 Abs. 1 GewO Anwendung findet, sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebes oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person, die ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 7a Satz 1 und 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 GewO findet, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine erweiterte Gewerbeuntersagung ist grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn davon auszugehen ist, dass der Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden bzw. der mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragte auch für die Ausübung der anderen selbstständigen Gewerbe bzw. leitenden Tätigkeiten als unzuverlässig anzusehen ist. Das trifft nach den im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Beklagten in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, auf welche das erkennende Gericht Bezug nimmt, auf den Kläger zu. Sein Verhalten lässt auf eine generelle Unzuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne schließen. Der Kläger hat eine bedenkliche Ignoranz gegenüber den Belangen eines redlichen Geschäftsverkehrs offenbart. Dies rechtfertigt die Annahme, dass er seinen gewerbebezogenen Pflichten auch bei der Ausübung anderer Gewerbe bzw. Leitungstätigkeiten nicht ordnungsgemäß nachkommen würde. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist auch erforderlich. Insofern ist es nicht notwendig, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Ausweichen in diese Gewerbe bzw. Tätigkeiten zu erwarten ist. Die Erforderlichkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Ausweichen auf solche Tätigkeiten ausschließen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011, a.a.O., Rn. 37 f., sowie Beschluss vom 3. April 2009 - 4 A 830/07 -, juris, Rn. 26f., jeweils m.w.N. zur Rspr. des BVerwG. Solche Umstände waren hier nicht ersichtlich. Die Begründung der Ordnungsverfügung des Beklagten gibt auch in ausreichender Weise zu erkennen, dass er das Ermessen, welches ihm bei der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a Satz 1 und 3 i. V. m Abs. 1 Satz 2 GewO zukommt, ausgeübt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung ermessensfehlerhaft erfolgt sein könnte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), bestehen nicht. Schließlich erweist sich auch die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass der Kläger der Gewerbeuntersagung nicht Folge leistet, als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und unterliegt danach weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Einzelrichterin sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 124a Abs. 1 VwGO ab, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. G. Ferner hat die Einzelrichterin am selben Tage beschlossen: Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in Anlehnung an Ziffer 54.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Verfahren dieser Art, wobei die einfache Gewerbeuntersagung mit 15.000,00 EUR und die erweiterte Gewerbeuntersagung mit weiteren 5.000,00 EUR zu berücksichtigen waren. G1.