Gerichtsbescheid
1 K 3955/19
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2021:0224.1K3955.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wurde am 31. Januar 2017 als Rechtsnachfolgerin der N. UG unter der Nummer HRB 11120 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht B. eingetragen. Sie wird durch ihren Geschäftsführer – den Kläger des Verfahrens 1 K 3954/19 – vertreten, der auch Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin war. Die Klägerin meldete zum 1. Februar 2017 das Gewerbe „Bau, Vertrieb, Überarbeitung und Handel von und mit Maschinen (Produktionsräume M. Straße)“ bei der Gemeinde M1. mit der Betriebsanschrift „B1. der H. 1, M1. “ an. Zuvor war dieses Gewerbe seit dem 9. März 2015 durch die N. UG ausgeübt worden. Nachdem das Amtsgericht T. gegen den Geschäftsführer der Klägerin mit Strafbefehl vom 26. April 2018 (20 Cs 214 Js 26/18 -210/18) wegen Insolvenzverschleppung eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR festgesetzt hatte, leitete der Beklagte ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die Klägerin und deren Geschäftsführer ein. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) teilte dem Beklagten unter dem 19. Juli 2018 mit, bei der Klägerin seien sechs Arbeitnehmer beschäftigt, für die sie Beiträge in Höhe von 3.888,85 EUR schulde. Die Klägerin schuldete der IKK laut deren Auskunft vom 24. Juli 2018 für den Monat Juni 2018 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.328,80 EUR. Die DAK bezifferte die dortigen Beitragsrückstände der Klägerin unter dem 26. Juli 2018 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2018 auf 9.814,85 EUR. Die AOK Nordwest erklärte mit Schriftsatz vom 17. August 2018, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2018 Beiträge in Höhe von 4.509,35 EUR schulde. Das Finanzamt T. bezifferte die Steuerschulden der Klägerin am 2. August 2018 auf 1.701,00 EUR. Im Schuldnerverzeichnis waren zum 18. September 2018 sowohl für die Klägerin, als auch für deren Rechtsvorgängerin und den Geschäftsführer zahlreiche Eintragungen enthalten. Mit Schriftsatz vom 18. September 2018 hörte der Beklagte die Klägerin, vertreten durch den Geschäftsführer, wegen des beabsichtigten Erlasses von Gewerbeuntersagungsverfügungen an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig beteiligte der Beklagte die Handwerkskammer Dortmund, die Bezirksregierung B. und die Industrie- und Handelskammer (IHK) Hellweg-Sauerland. Die Klägerin äußerte sich gegenüber dem Beklagten am 26. September und 4. Oktober 2018, woraufhin der Beklagte eine Aussetzung des Verfahrens zusagte. Aufgrund weiterer Stellungnahme der Klägerin aus November 2018 setzte der Beklagte die Verfahren weiter bis Ende 2018 aus. Unter dem 8. Januar und 13. Februar 2019 nahm die Klägerin erneut Stellung und erklärte, die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher gestalte sich schwierig, so dass für die Klärung der offenen Forderungen noch mehr Zeit benötigt werde. Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 forderte der Beklagte die Klägerin dazu auf, bis Mitte März 2019 Nachweise über vorgenommene Zahlungen vorzulegen. Die BGHM bezifferte den Rückstand der Klägerin Anfang März 2019 auf 4.260,85 EUR, die IKK auf 5.758,81 EUR, die DAK auf 6.065,54 EUR, die AOK Nordwest auf 2.653,04 EUR und das Finanzamt T. auf 2.640,06 EUR. Erneut gab der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19. März 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme und Vorlage von Nachweisen über erfolgte Zahlungen. Hierauf reagierte die Klägerin mit E-Mail vom 21. März 2019, in der sie erklärte, sie habe Löschungsanträge zu Eintragungen im Schuldnerverzeichnis an das Amtsgericht Hagen gerichtet. Bei dem Finanzamt waren die Steuerschulden der Klägerin zum 1. April 2019 auf 24.482,78 EUR angestiegen. Dazu um Stellungnahme gebeten, erklärte die Klägerin mit E-Mail vom 25. April 2019, sie habe die Steuerforderung größtenteils bereits gezahlt. Am selben Tag bat der Beklagte die Klägerin um Stellungnahme zu den übrigen gegen sie bestehenden offenen Forderungen. Die Klägerin gab mit Schriftsatz vom 15. Mai 2019 an, sie habe am selben Tag mit sämtlichen Krankenversicherungen und der BGHM Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen. Unter dem 22. Juli 2019 waren im Schuldnerverzeichnis sechs Eintragungen zu Lasten der Klägerin vorhanden, während zu Lasten des Geschäftsführers zwei Eintragungen bestanden. Das Finanzamt T. teilte dem Beklagten auf Nachfrage am 24. Juli 2019 mit, dass die Steuerrückstände erledigt seien und die Umsatzsteuervoranmeldungen ab März 2019 pünktlich abgegeben würden, wobei das Abgabeverhalten hinsichtlich der Jahreserklärungen negativ sei. So lägen die Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen nicht vor, die bis zum 31. Dezember 2018 hätten abgegeben werden müssen. Auf Nachfrage bezifferte die BGHM die dortigen Rückstände der Klägerin am 26. Juli 2019 mit 5.235,78 EUR. Auf die Schreiben des Beklagten vom 1., 30. Juli und 19. August 2019 reagierte die Klägerin nicht. Im Schuldnerverzeichnis waren am 15. Oktober 2019 zehn Eintragungen zu Lasten der Klägerin enthalten mit der Begründung „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“, wobei die älteste Eintragung vom 20. März 2018 und die beiden jüngsten vom 29. August 2019 datierten. Die BGHM gab den Rückstand der Klägerin unter dem 18. Oktober 2019 mit 5.694,09 EUR an. Bei Einsichtnahme am 22. Oktober 2019 waren zu Lasten des Geschäftsführers der Klägerin zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden, wobei die eine vom 29. Mai und die andere vom 18. Oktober 2018 datierte. Am 22. Oktober 2019 brachte der Beklagte in Erfahrung, dass bei der IKK und der AOK jeweils der Beitrag für September 2019 offen und die sonstigen Rückstände beglichen seien. Bei der DAK war ein Beitrag in Höhe von 4.780,66 EUR offen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019, zugestellt am 25. Oktober 2019, untersagte der Beklagte der Klägerin die Ausübung des Gewerbes „Bau, Vertrieb, Überarbeitung und Handel von und mit Maschinen (Produktionsräume M. Straße)“ sowie aller anderen Gewerbe, auf die § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) Anwendung findet, wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer. Gleichzeitig forderte der Beklagte die Klägerin dazu auf, die Ausübung des Gewerbes mit Betriebsstätte „B1. der H. 1, M1. “, innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft der Verfügung einzustellen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügungen drohte der Beklagte der Klägerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR an. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei den Krankenkassen, die Beitragsrückstände bei der Berufsgenossenschaft, das unregelmäßige Zahlungs- und Erklärungsverhalten gegenüber dem Finanzamt T. sowie die zahlreichen Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis an und erklärte: Die Umstände zeigten, dass die Klägerin offensichtlich nicht gewillt sei, den mit einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung verbundenen Pflichten nachzukommen. Hierfür spreche zunächst die Verletzung der steuerlichen Erklärungspflichten. Dieses Fehlverhalten wiege besonders schwer, weil die Abgabe von Steuererklärungen auch einem wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden möglich sei. Auch die unregelmäßige und verspätete Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen stelle einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten eines Gewerbetreibenden dar. Gleiches gelte für die Verletzung der Beitragspflichten gegenüber der Berufsgenossenschaft im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Umstand, dass die Klägerin in unregelmäßigen Abständen Zahlungen an die öffentlich-rechtlichen Gläubiger vornehme, begründe nicht die Annahme der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. Es komme darauf an, ob sich die Einstellung des Gewerbetreibenden geändert habe. Dies sei hier nicht anzunehmen. Die Klägerin sei entweder nicht gewillt oder nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, den mit einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung verbundenen Pflichten nachzukommen. Dies würden auch die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis belegen. Aufgrund dieses Sachverhalts sehe er es als erwiesen an, dass die Klägerin unzuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung sei. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle erlaubnisfreien, stehenden Gewerbe sei zum Schutz der Allgemeinheit jedenfalls geboten. Die zur Betriebseinstellung gesetzte Frist werde dem Interesse der Klägerin an einem ausreichenden Zeitraum für die abschließende Abwicklung ihrer gewerblichen Tätigkeit gerecht. Das angedrohte Zwangsmittel sei erforderlich und angemessen. Hiergegen hat die Klägerin am 22. November 2019 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: Es hätten in der Vergangenheit unstreitig finanzielle Engpässe bestanden. Mit der Erstellung der Buchführung sei ein Steuerbüro beauftragt gewesen. Im Rahmen einer Außenprüfung des Finanzamtes T. sei festgestellt worden, dass das Steuerbüro keine ordnungsgemäßen Buchungen und Abschlüsse erstellt habe. Ein weiteres großes Problem habe darin bestanden, dass eine zur Herstellung ihrer Maschinen unbedingt erforderliche Software habe entwickelt werden müssen. Hierbei sei es aufgrund der Erkrankung eines Mitarbeiters der Softwarefirma zu erheblichen Verzögerungen gekommen. Hierdurch hätten 90 Prozent der Aufträge nicht fertiggestellt werden können. Außerdem seien für die Softwareentwicklung zusätzliche Kosten entstanden. Seit Juli 2019 funktioniere die Software einwandfrei. Die älteren Aufträge könnten nun fertiggestellt werden. Sie – die Klägerin – versuche, die Einträge in das Schuldnerverzeichnis zur Löschung zu bringen. Hierfür benötige sie die Hilfe des Gerichtsvollziehers, der allerdings völlig überlastet zu sein scheine. Zum Teil bestünden mehrere Einträge für ein und denselben Gläubiger und ein und dieselbe Schuld. Mit den zu erwartenden Zahlungseingängen im Januar 2020 werde sie sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern ausgeglichen haben. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 2016 bis 2021 ergebe sich ein nur positives Ergebnis. Die Klägerin beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 23. Oktober 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung bezieht sich der Beklagte auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und macht ergänzend geltend: Die Untersagungsverfügung sei rechtmäßig und insbesondere auch im Hinblick auf die weitere, am 6. Februar 2020 erfragte Rückstandsentwicklung gerechtfertigt. Bei der AOK sei der Beitrag für Januar 2020 in Höhe von 2.442,43 EUR offen, bei der IKK der Beitrag für Januar 2020 in Höhe von 3.009,76 EUR, bei der DAK Beiträge in Höhe von 4.357,07 EUR, bei der BGHM in Höhe von 4.195,60 EUR. Es lägen aktuell elf Eintragungen zu Lasten der Klägerin im Schuldnerverzeichnis vor. Für ihren Geschäftsführer seien zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14. April 2020 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte zu 1 K 3954/19 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 23. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Untersagung des Gewerbes „Bau, Vertrieb, Überarbeitung und Handel von und mit Maschinen (Produktionsräume M. Straße)“ ist § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO). Nach dieser Vorschrift ist die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die Ausübung dieses Gewerbes dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris, Rdnr. 13 und Beschluss vom 23. November 1990 – 1 B 155.90 –, juris, Rdnr. 4; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 18. März 2016 – 4 E 69/16 –, juris, Rdnr. 3 und vom 12. April 2011 – 4 A 1449/08 –, juris, Rdnr. 23 f., m. w. Nachw., hier also des mit der Bekanntgabe eintretenden Wirksamwerdens der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Oktober 2019, lagen diese Voraussetzungen vor. Namentlich erwies sich die Klägerin als gewerberechtlich unzuverlässig. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 – 8 C 6/14 –, juris, und vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, juris, Rn. 13. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist grundsätzlich auf das Verhalten des für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters abzustellen, wobei davon auszugehen ist, dass sich die Unzuverlässigkeit des Vertreters auf die ordnungsgemäße Führung des Gewerbes durch die von ihm vertretene juristische Person auswirken wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2017 – 4 A 2233/15 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 4 B 507/15 –, juris, Rn. 11 f. Die Gründe für die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit müssen sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung aus gewerbebezogenen Tatsachen ergeben, die im Rahmen der anzustellenden behördlichen Prognoseentscheidung auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen. Vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Kommentar, Bd. 1, Stand: August 2016, § 35, Rn. 31- 34. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6/14 –, juris, und vom 5. August 1965 – 1 C 69/62 –, GewArch 1966, 9 st. Rspr. Zwar sind Steuer- und Beitragsrückstände nur dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aber aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungsverpflichtungen im Besonderen verhindert, ohne dass – insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzepts – Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1994 – 1 B 5/94 –, juris, Rn. 6. Unerheblich ist, ob und inwieweit der Gewerbetreibende das Anwachsen seiner Steuer- und Beitragsrückstände zu vertreten hat. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden. Im Gewerbeuntersagungsverfahren ist überhaupt belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris, und vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, juris, Rn. 15. Nach diesen Maßstäben ist der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin ausgegangen. Der Beklagte hat die Gewerbeuntersagung zutreffend auf die Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten der Klägerin sowie deren wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit gestützt. Zur Begründung nimmt die Einzelrichterin gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Begründung Bezug auf die ausführliche Darlegung und Bewertung des Sachverhalts durch den Beklagten in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend wird ausgeführt: Für die Prognose der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist zunächst zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Verfügung nicht nur mit der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die gesetzlichen Krankenkassen AOK, DAK und IKK im Rückstand war, sondern darüber hinaus der BGHM gesetzliche Beiträge zur Unfallversicherung schuldete. Ihr Zahlungsverhalten insoweit hat die Klägerin auch unter dem Druck des Gewerbeuntersagungsverfahrens nicht grundsätzlich geändert. Zwar hatte die Klägerin nach der Anhörung vom 18. September 2018 immer wieder Beträge an ihre öffentlich-rechtlichen Gläubiger geleistet und die Rückstände bei der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß der Auskunft des Finanzamts T. vom 24. Juli 2019 sogar sämtlich zurückgeführt. Jedoch nimmt die Klägerin ihre Zahlungen jeweils (teils erheblich) verspätet vor, was gegen ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit spricht. Darüber hinaus fällt zu Lasten der Klägerin ins Gewicht, dass sie nach den Angaben des Finanzamts T. vom 24. Juli 2019 ihren steuerlichen Erklärungspflichten nach wie vor nicht ordnungsgemäß nachkommt. So waren zu dem benannten Zeitpunkt die seit Ende 2018 fälligen Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen trotz Erinnerung nicht vorgelegt worden. Weitere Tatsachen, die die im maßgeblichen Zeitpunkt bestehende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit der Klägerin und damit ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit belegen, ergeben sich aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis. Hierin fanden sich zum 15. Oktober 2019 insgesamt 10 Eintragungen zur Person der Klägerin, wobei die älteste vom 20. März 2018 und die beiden jüngsten vom 29. August 2019 datierten. Dabei handelte es sich sämtlich um Eintragungen mit der Begründung „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Anhaltspunkte dafür, dass diese Eintragungen bezogen auf den Beurteilungszeitpunkt nicht verwertbar wären, sind nicht gegeben (vgl. § 882e ZPO). Schließlich fällt in ganz entscheidender Weise zu Lasten der Klägerin ins Gewicht, dass ihr die Unzuverlässigkeit ihres alleinigen Geschäftsführers zuzurechnen ist. Die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers hat sich bereits in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin niedergeschlagen und es ist angesichts der gegebenen Umstände zu erwarten, dass dies auch weiterhin der Fall sein wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die den Beteiligten bekannten Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom heutigen Tage im Verfahren des Geschäftsführers der Klägerin 1 K 3954/19 Bezug genommen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt es auf den Vortrag der Klägerin zu den Gründen, die zu ihrem finanziellen Engpass geführt haben sollen, nicht an. Es ist für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit vielmehr unerheblich, ob und inwieweit der Gewerbetreibende das Anwachsen seiner Steuer- und Beitragsrückstände zu vertreten hat. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert insoweit kein Verschulden des Gewerbetreibenden. Auch waren Anzeichen für eine substantielle Besserung der finanziellen Verhältnisse der Klägerin im Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht erkennbar. Insbesondere bestand in Ermangelung etwaiger Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern kein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept. Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 – 4 A 1449/08 –, juris, Rdnr. 29. Im Übrigen kann sich der Gewerbetreibende nicht auf Umstände berufen, die nach dem Erlass der Gewerbeuntersagungsverfügung eingetreten sind. Solche Gründe zu seinen Gunsten kann der Gewerbetreibende, dem die Ausübung des Gewerbes untersagt wurde, nur in einem Wiedergestattungsverfahren gemäß § 35 Abs. 6 GewO geltend machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2010 – 4 B 1838/09 -. Angesichts des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts kommt es daher nicht darauf an, ob die Klägerin nunmehr bemüht ist bzw. in Zukunft bemüht sein wird, ihre Schulden zu begleichen und ihren steuerlichen Erklärungspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Hiervon ist allerdings auch angesichts der weiterhin bestehenden Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis sowie der weiterhin bestehenden Zahlungsrückstände bei den Sozialversicherungsträgern und der Berufsgenossenschaft nicht auszugehen. Die Untersagung des von der Klägerin betriebenen Gewerbes ist darüber hinaus auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich gewesen. Denn im Hinblick darauf, dass die Klägerin offenkundig die Weiterführung ihres Gewerbes beabsichtigte und zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung des Beklagten keine Anzeichen für eine Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestanden, war die Gewerbeuntersagung erkennbar zum Schutz des Vermögens der öffentlichen Hand geboten. Die Gewerbeuntersagung ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Sie setzt nämlich voraus, dass die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Sind diese Voraussetzungen – wie hier – erfüllt, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Gewerbetreibenden zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 B 33.94 –, juris, Rdnr. 3; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 4 B 752/15 –, juris, Rdnr. 18. Hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, die der Beklagte nach dem Verfügungstenor auf die Ausübung aller anderen Gewerbe erstreckt hat, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine erweiterte Gewerbeuntersagung ist grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn davon auszugehen ist, dass der Gewerbetreibende auch für die Ausübung anderer selbstständiger Tätigkeiten als unzuverlässig anzusehen ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausweichen in diese Gewerbe bzw. Tätigkeiten zu erwarten ist, müssen nicht bestehen. Nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende in andere Gewerbe, Vertretungstätigkeiten oder leitende gewerbliche Tätigkeiten ausweichen wird, ist die erweiterte Gewerbeuntersagung nicht zulässig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 – 4 A 1449/08 –, juris, Rdnr. 35 ff. sowie Beschlüsse vom 31. Januar 2011 – 4 B 1453/10 –, u.v. und vom 3. April 2009 – 4 A 830/07 –, juris, Rdnr. 26, jeweils m. w. Nachw. zur Rspr. des BVerwG. Solche Umstände waren hier jedoch nicht ersichtlich. Die Begründung der Ordnungsverfügung des Beklagten gibt auch in ausreichender Weise zu erkennen, dass er das Ermessen, welches ihm bei der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO zukommt, ausgeübt hat. Anhaltspunkte dafür, dass dies ermessensfehlerhaft erfolgt sein könnte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), bestehen nicht. Schließlich ist auch die gegenüber der Klägerin erlassene Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass sie der Gewerbeuntersagung nicht Folge leistet, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und unterliegt danach weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Einzelrichterin sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 124a Abs. 1 VwGO ab, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. G1. Ferner hat die Einzelrichterin am selben Tage beschlossen: Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in Anlehnung an Ziffer 54.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Verfahren dieser Art, wobei die einfache Gewerbeuntersagung mit 15.000,00 EUR und die erweiterte Gewerbeuntersagung mit weiteren 5.000,00 EUR zu berücksichtigen waren. G2.