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Urteil

9 K 41/21

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2021:0422.9K41.21.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2020 über die Festsetzung von Elternbeiträgen für die Kinderbetreuung des gemeinsamen Sohnes N. der Kläger in dem Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 7. Dezember 2020 wird aufgehoben, soweit durch diesen monatliche Elternbeiträge von mehr als 72,00 Euro festgesetzt werden.

Der weitere Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2020 über die Festsetzung von Elternbeiträgen für die Kinderbetreuung des gemeinsamen Sohnes N. der Kläger in den Zeiträumen vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 und ab dem 1. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 7. Dezember 2020 wird aufgehoben soweit durch diesen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 ein monatlicher Elternbeitrag von mehr als 83,00 Euro festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu 25 vom Hundert und die Beklagte zu 75 vom Hundert.

Das Urteil ist für die Beteiligten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2020 über die Festsetzung von Elternbeiträgen für die Kinderbetreuung des gemeinsamen Sohnes N. der Kläger in dem Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 7. Dezember 2020 wird aufgehoben, soweit durch diesen monatliche Elternbeiträge von mehr als 72,00 Euro festgesetzt werden. Der weitere Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2020 über die Festsetzung von Elternbeiträgen für die Kinderbetreuung des gemeinsamen Sohnes N. der Kläger in den Zeiträumen vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 und ab dem 1. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 7. Dezember 2020 wird aufgehoben soweit durch diesen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 ein monatlicher Elternbeitrag von mehr als 83,00 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu 25 vom Hundert und die Beklagte zu 75 vom Hundert. Das Urteil ist für die Beteiligten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Elternbeiträgen. Die miteinander verheirateten Kläger sind die Eltern der Kinder F., geboren am 11. Februar 2016, und N., geboren am 14. Juni 2019. Die Kinder wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – das Kind F. spätestens seit dem 1. August 2019, das Kind N. ab dem 1. August 2020 – in einer städtischen Kindertageseinrichtung bzw. im Rahmen der Tagespflege jeweils im Umfang von 35 Wochenstunden betreut. Im maßgeblichen Beitragszeitraum wurden bei den Klägern Familienjahreseinkommen von bis zu 70.000,00 Euro (bis zum 31. Dezember 2020) und von bis zu 80.000,00 Euro (ab dem 1. Januar 2021) berechnet, wogegen sie keine Einwendungen erhoben haben. Die Beklagte erhebt aufgrund ihrer Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder, Schulbetreuungsmaßnahmen im Primarbereich und für die Betreuung von Kindern in Tagespflege vom 9. Dezember 2019 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12. August 2020 (Elternbeitragssatzung – EBS) Elternbeiträge gemäß § 90 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII). Diese Elternbeitragssatzung enthält u.a. die folgende Regelung: § 7 Beitragsermäßigung/Beitragsbefreiung 1) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. 2) Besuchen mehr als ein Kind von Beitragspflichtigen gleichzeitig eine Hattinger Tageseinrichtung für Kinder im Sinne des § 1 Abs. 1 KiBiz NRW, eine Betreuungsmaßnahme in einer Hattinger Grundschule im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Satzung oder werden sie in Tagespflege betreut, so reduziert sich die Höhe des Beitrages für das weitere Kind auf 25 % der jeweiligen Einkommensgruppe. Als Erstkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen und/oder der Betreuungsart der höchste Beitrag ergibt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn das Kind im letzten Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, von der Beitragspflicht gem. § 23 Abs. 3 KiBiz NRW befreit ist. Dieses Kind wird bei der Ermittlung des Elternbeitrages dem Kind gleichgestellt, welches beitragspflichtige Angebote im Sinne des § 90 Abs. 1 Ziffer 3 SGB VIII (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege) in Anspruch nimmt. Das 3. Kind ist wie auch alle weiteren Kinder beitragsfrei. Ergeben sich für Geschwisterkinder gleich hohe Beiträge, so gilt das ältere Geschwisterkind als Erstkind. 3) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Beitragspflichtigen nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). 4) Im Falle des § 2 Abs. 1 Punkt 3 der Aufzählung dieser Satzung (Pflegeeltern im Rahmen des § 33 SGB VIII) ist kein Elternbeitrag zu zahlen. 5) Beitragspflichtige, die ausschließlich oder ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Arbeitslosengeld II – Sozialgesetzbuch II (SGB II) -, Leistungen nach § 8 Nr. 1 u. 2 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (Miet- oder Lastenzuschuss) beziehen, werden für die nachgewiesene Dauer des Bezugs dieser Leistung ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe der ersten Einkommensgruppe gemäß der Beitragsstaffel der Anlage 1 und 2 dieser Satzung zugeordnet. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 16. Oktober 2020 wurden gegen die Kläger als Gesamtschuldner Elternbeiträge für die Betreuung ihres Sohnes N. in Höhe von monatlich 287,00 Euro ab dem 1. August 2020, in Höhe von monatlich 332,00 Euro ab dem 1. Januar 2021 und in Höhe von monatlich 47,00 Euro ab dem 1. Juli 2021 festgesetzt. Es wurde betreffend die genannten Zeiträume jeweils ein Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden für ein Kind unter und betreffend den Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 ab zwei Jahren zugrunde gelegt. Für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 wurde berücksichtigt, dass es sich um ein Geschwisterkind handele. Zugrunde gelegt wurde im erstgenannten Bescheid – betreffend den Zeitraum ab dem 1. August 2020 – ein maßgebliches Jahreseinkommen von bis zu 70.000,00 Euro und in dem letztgenannten Bescheid – betreffend den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 – von bis zu 80.000,00 Euro. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege ein Kostenbeitrag erhoben werde. Besuchten mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung im Gebiet der Beklagten, eine Betreuungsmaßnahme einer Grundschule im Gebiet der Beklagten oder würden sie in Tagespflege betreut, reduziere sich die Höhe des Beitrags für das weitere Kind auf 25 v. H. der jeweiligen Einkommensgruppe. Es werde der Beitrag ermäßigt, für das sich nach dem Einkommen und bzw. oder der Betreuungsart der niedrigere oder gleiche Beitrag ergebe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die verfahrensgegenständlichen Bescheide Bezug genommen. Gegen diese Bescheide haben die Kläger am 2. November 2020 Widersprüche erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 51 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) fordere, dass bei Ermäßigungsregelungen für Geschwister sicherzustellen sei, dass die Familie sowohl in vollem Umfang von diesen Ermäßigungen als auch von der Elternbeitragsbefreiung nach § 50 KiBiz profitiere. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2020 – zugestellt am 12. Dezember 2020 – zurück. Zur Begründung wurde unter Zusammenfassung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Elternbeitragssatzung der Beklagten sich die Beitragshöhe für jedes weitere, eine Kindertageseinrichtung besuchende Kind auf 25 vom Hundert der jeweiligen Einkommensgruppe reduziere. Ermäßigt werde der Beitrag, für das sich nach dem Einkommen oder der Betreuungsart der niedrigere oder gleiche Beitrag ergebe. Eine fiktive Berechnung im vorliegenden Fall ergebe, dass im Zeitraum August bis Dezember 2020 für den Sohn der Kläger ein monatlicher Beitrag von 287,00 Euro und für die Tochter der Kläger ein (fiktiver) monatlicher Beitrag von 170,00 Euro zu erheben sei. Die Tochter der Kläger sei damit als zweites Kind anzusehen, für welches der Beitrag reduziert werde und welches beitragsfrei sei. Für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 ergäben sich Beiträge von 332,00 Euro betreffend den Sohn und von (fiktiv) 190,00 Euro betreffend die Tochter der Kläger, sodass für die Tochter eine Beitragsfreiheit bestehe. Für den Zeitraum ab Juli 2021 seien die zu erhebenden Beiträge gleich. Da für die Tochter der Kläger ab dem 1. August 2020 keine Beiträge erhoben würden, finde die Regelung des § 50 KiBiz Berücksichtigung. Im Übrigen und wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die Kläger haben am 11. Januar 2021 die vorliegende Klage erheben lassen. Zur Begründung lassen die Kläger im Wesentlichen ausführen, ihre erstgeborene Tochter sei gemäß § 50 KiBiz seit August 2020 aufgrund der Vollendung des vierten Lebensjahres von Beiträgen befreit. Nach Maßgabe der Elternbeitragssatzung werde nunmehr ihr zweitgeborenes Kind bis einschließlich Juni 2021 als erstes Kind für die Beitragsermittlung gewertet. Durch die von der Beklagten durchgeführte fiktive Beitragsberechnung und die Gegenüberstellung der sich hieraus ergebenden Beiträge sollten die Kläger nun für ihr zweites Kind ein zweites Mal den höheren Betrag für die Betreuung zahlen, was ihrer Auffassung nach mit § 51 KiBiz nicht vereinbar sei. Dementsprechend sei der Sohn N. – entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten – als Geschwisterkind (2. Kind) mit reduziertem Beitrag zu werten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf deren Schriftsätze verwiesen. Die Kläger beantragen, die Bescheide der Beklagten vom 16. Oktober 2020 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung ihres Sohnes in den Zeiträumen ab dem 1. August 2020, 1. Januar 2021 und ab dem 1. Juli 2021 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 7. Dezember 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird unter Wiedergabe der Inhalte der gesetzlichen Regelungen und der einschlägigen Regelungen der Elternbeitragssatzung ausgeführt, dass sich aus diesen Vorschriften ergebe, dass grundsätzlich der höhere Elternbeitrag im Falle von Geschwisterkindern voll zu entrichten sei. Für das vom Beitrag her günstigere Kind finde die Ermäßigung Anwendung. Hieraus ergebe sich, dass bei der Aufnahme eines in der Regel jüngeren Geschwisterkindes die Beitragshöhe für beide Kinder zu ermitteln sei. Der sich dann ergebende günstigere Betrag werde im Falle der Geschwisterkindermäßigung reduziert. Zur Ermittlung welcher Beitrag der günstigere (und demnach zu reduzierende) sei erfolge eine fiktive Berechnung. Dabei würden jeweils die Beiträge gegenübergestellt, die für das erste Kind für die jeweilige Betreuungsart und den jeweiligen Betreuungsumfang in der jeweiligen Einkommensstufe ermittelt werden. Das Kind mit dem günstigeren Beitrag werde dann als zweites Kind gewertet, für dieses Kind würde dann also die Geschwisterkindregelung greifen. Erst nach dieser Ermittlung werde die Regelung berücksichtigt, dass in den letzten beiden Jahren vor der Einschulung kein Beitrag zu entrichten ist. Für das erste Kind sei der Elternbeitrag zu 100 v. H. zu entrichten. Bei der Ermäßigungsregelung für Geschwister sei sicherzustellen dass die Familie sowohl in vollem Umfang von diesen Ermäßigungen als auch von der Elternbeitragsbefreiung nach § 50 KiBiz profitiere. Da für die Betreuung des Kindes F. ab dem 1. August 2020 keine Elternbeiträge erhoben würden, werde die Regelung des § 50 KiBiz berücksichtigt. Die mit § 51 Abs. 4 KiBiz vorgeschriebene soziale Staffelung sowie die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung für Geschwisterkinder werde in der Elternbeitragssatzung umgesetzt. Bei der Berechnung von Beiträgen für Geschwisterkinder würden durch die fiktive Berechnung wie vorgeschrieben die Kinder, deren Betreuung gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz betragsfrei ist, so berücksichtigt, als ob für sie ein Elternbetrag zu leisten wäre. Durch die fiktive Berechnung werde der Elternbeitrag der Geschwisterkinder mit der jeweiligen Betreuungsart, Betreuungszeit und Einkommensstufe als erstes Kind gegenüber gestellt. Der höhere Beitrag sei dann zu 100 v. H. zu zahlen und der geringere Betrag werde ermäßigt. Für die Zeit von August 2020 bis Dezember 2020 sei der Beitrag für N. höher als für F., sodass N. als erstes Kind gewertet werde. Für ihn sei demnach der Elternbeitrag als erstes Kind zu zahlen. Für die Zeit von Januar 2021 bis Juni 2021 sei der Elternbeitrag ebenfalls für N. höher und er werde weiter als erstes Kind gewertet. Ab Juli 2021 sei der Elternbeitrag für beide Kinder gleich, sodass dann das ältere Kind als erstes Kind und das jüngere Kind als zweites Kind gewertet werde. Ab dem 1. Juli 2021 werde deshalb für N. nur noch der ermäßigte Elternbeitrag festgesetzt. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 50 und 51 KiBiz und des § 90 SGB VIII würden in der Elternbeitragssatzung berücksichtigt und umgesetzt. Die Ermittlung der Rangfolge der Kinder N. und F. sowie die mit Bescheiden vom 16. Oktober 2020 festgesetzten Elternbeträge für das Kind N. erfolgten rechtmäßig, sodass die Klage abzuweisen sei. Die Beteiligten – die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Februar 2021, die Kläger mit Schriftsatz vom 25. Februar 2021 – haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt. Der Berichterstatter hat prozessleitend mit Verfügung vom 23. März 2021 auf eine mögliche Unvereinbarkeit der maßgeblichen Satzungsregelung mit der Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 4 KiBiz hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt sowie eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil – sofern keine Abänderung der verfahrensgegenständlichen Bescheide durch die Beklagte erfolge – bereits im April 2021 in Aussicht gestellt. Von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme haben die Beteiligten keinen Gebrauch gemacht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Aktenbände) verwiesen, die dem Gericht vorliegen. Entscheidungsgründe I. Der Berichterstatter entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2-3 VwGO anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil. II. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die verfahrensgegenständlichen Bescheide sind in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beiträge sind §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1-2, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1-2 EBS in Verbindung mit § 90 SGB VIII und §§ 50, 51 KiBiz. 2. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Beiträgen für den Sohn der Kläger sind dem Grunde nach erfüllt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag ist der Sohn der Kläger in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen im Umfang von 35 Wochenstunden in einer Kindertageseinrichtung bzw. im Rahmen der Kindertagespflege im Sinne des § 1 Abs. 1 EBS betreut worden. Die Kläger sind als Erziehungsberechtigte, mit denen das Kind zusammenlebt, Gesamtschuldner für den gesamtem Beitrag gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EBS. Gleiches gilt zunächst im Ansatz auch für die Tochter der Kläger. 3. Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe der festgesetzten Beiträge. a) Die Tochter der Kläger hat am 11. Februar 2020 das vierte Lebensjahr vollendet, sodass die sie betreffende Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 EBS gemäß § 7 Abs. 1 EBS in Verbindung mit § 50 Abs. 1 KiBiz beitragsfrei ist. Bis zu diesem Zeitpunkt betrug die Höhe des sie betreffenden, sonst zu erhebenden Beitrags monatlich 170,00 Euro bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 und ab dem 1. Januar 2021 aufgrund des höheren maßgeblichen Jahreseinkommens 190,00 Euro. b) Bei einer von der älteren Tochter der Kläger unabhängigen, isolierten Betrachtung des Sohnes der Kläger, der am 14. Juni 2021 das zweite Lebensjahr vollenden wird, hat die Beklagte zunächst zutreffend Elternbeiträge in Höhe von monatlich 287,00 Euro bis zum Ablauf des Monats Dezember 2020 sowie – aufgrund des höheren Jahreseinkommens – ab dem 1. Januar 2021 in Höhe von monatlich 332,00 Euro und ab dem 1. Juli 2021 in Höhe von monatlich 47,00 Euro berechnet. c) Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 3 KiBiz sind bei Geschwisterregelungen Kinder, deren Tagesbetreuung gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 4 KiBiz ist bei Ermäßigungsregelungen für Geschwister sicherzustellen, dass die Familie sowohl in vollem Umfang von diesen Ermäßigungen als auch von der Elternbeitragsbefreiung nach § 50 KiBiz profitiert. Die mit Art. 1 des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung vom 3. Dezember 2019 eingeführte Vorschrift in § 51 Abs. 4 Satz 4 KiBiz ist an die Stelle der früheren Vorschrift in § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 2017 (im Folgenden: KiBiz a.F.) getreten. Nach jener Vorschrift waren bei Geschwisterregelungen Kinder, deren Tagesbetreuung nach § 23 Abs. 3 KiBiz a.F. – der Vorgängervorschrift zu § 50 Abs. 1 KiBiz – elternbeitragsfrei war, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Die Gesetzesbegründung führt zu den Vorschriften in § 51 Abs. 4 Satz 3-4 KiBiz aus, dass sich der Ausgleich des Einnahmeausfalls durch das Land gemäß § 51 Abs. 2 KiBiz in einer Entlastung der betroffenen Familien niederschlagen müsse. Vgl.: Landtags-Drucksache (LT-Drs.) 17/6726, S. 124. Die hier streitentscheidenden Vorschriften in § 51 Abs. 4 Satz 3-4 KiBiz knüpfen insofern an die Vorschrift des § 50 Abs. 2 KiBiz an, wonach zum Ausgleich des Einnahmeausfalls aufgrund der Beitragsfreiheit nach § 50 Abs. 1 KiBiz das Land dem zuständigen Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 8,62 Prozent der Summe der Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung gewährt, die sich auf der Basis der verbindlichen Jugendhilfeplanung nach § 33 Abs. 2 KiBiz bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr ergibt. Sinn und Zweck der Regelung in § 51 Abs. 4 Satz 3-4 KiBiz bestehen mithin darin, den Ausgleich der durch die Beitragsfreiheit entstehenden Beitragsausfälle bei der beitragserhebenden Gemeinde durch das Land an die jeweiligen Eltern wirtschaftlich weiter zu vermitteln. Diese Regelungen hat die Beklagte zunächst in § 7 Abs. 2 Unterabs. 1 EBS umgesetzt, wonach im Falle einer Betreuung von mehr als einem Kind eine Beitragsreduzierung von 25 vom Hundert für jedes weitere Kind erfolgt und die Betreuung des dritten Kindes und der weiteren Kinder beitragsfrei erfolgt. § 7 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 EBS konkretisiert die Beitragsberechnung dahingehend, dass das Kind, dessen Betreuung den höchsten Beitrag ergibt, als Erstkind anzusehen ist; also der jeweils höchste Beitrag in vollem Umfang zu erheben ist. Diese Vorschrift soll gemäß § 7 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 EBS auch im vorliegenden Fall der Beitragsfreiheit für die Betreuung eines Kindes – hier der Tochter der Kläger – Anwendung finden. Diese Regelung stand zunächst mit der Regelung in § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz a.F. in Einklang, da jene Vorschrift lediglich forderte, dass bei der beitragsfreien Kinderbetreuung diese mit einem fiktiven Beitrag berücksichtigt wird. Die nähere Gestaltung blieb so den beitragsberechtigten Gemeinden überlassen. Vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 26. November 2019 – 21 A 4232/18 –, juris Rn. 10. Durch das nunmehr geltende Kinderbildungsgesetz hat der Gesetzgeber die Erhebung von Elternbeiträgen indes weiterentwickelt und dahingehend vorgezeichnet, dass nunmehr nicht lediglich die Geschwisterermäßigung im Falle der Beitragsfreiheit erhalten bleiben soll, sondern dass eine betroffene Familie „sowohl in vollem Umfang“ von diesen Ermäßigungen „als auch“ von der Elternbeitragsbefreiung nach § 50 KiBiz profitiert. Diese gesetzliche Regelung geht damit über die Gestaltung nach § 23 Abs. 5 KiBiz a.F. hinaus und schränkt den Gestaltungsspielraum des kommunalen Satzungsgebers dementsprechend weiter ein. Dieser nunmehr geltende Gesetzeswortlaut stellt durch die Formulierung „sowohl … als auch“ und insbesondere durch die Formulierung „in vollem Umfang“ klar, dass im Falle einer Geschwisterermäßigung nunmehr eine solche Ermäßigung neben die Beitragsfreiheit treten und sich wirtschaftlich auswirken soll. § 51 Abs. 4 Satz 3 KiBiz bietet damit zwar eine Grundlage für eine Vergleichsberechnung, wie sie die Beklagte hier auch vorgesehen und vorgenommen hat. Diese kann allerdings dann nicht gelten, wenn ein nicht zu erhebender Beitrag fiktiv ermäßigt würde. Eine solche fiktive Ermäßigung widerspricht Sinn und Zweck des Gesetzes, welches durch das Ziel der Weitergabe des vom Land den Gemeinden im Hinblick auf § 50 Abs. 1 KiBiz gewährten wirtschaftlichen Vorteils an die Familien genau diese – bisher zulässige – Rechtgestaltung und Rechtsanwendung beenden sollte. Damit ist die streitentscheidende Vorschrift in § 7 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2-3 EBS aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit dem höherrangigen § 51 Abs. 4 Satz 4 KiBiz insoweit nichtig und nicht anzuwenden. Gegen die übrigen hier einschlägigen Satzungsregelungen bestehen keine Bedenken. Sie können als solche auch ohne diese nichtige Regelung Bestand haben. Eine Gesamtnichtigkeit der Satzung ist damit nicht gegeben. d) Die streitbefangene Beitragsfestsetzung durch die verfahrensgegenständlichen Bescheide kann damit nur teilweise Bestand haben. aa) Für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wäre der ursprünglich ungekürzt festgesetzte Beitrag von 287,00 Euro monatlich auf 25 vom Hundert zu verringern gewesen. Dies ergibt einen rechnerischen Beitrag von 71,75 Euro, woraus der gemäß § 6 Abs. 3 EBS in der Anlage 1 zur Elternbeitragssatzung bestimmte Beitrag von 72,00 Euro folgt. Damit kann der diesen Zeitraum betreffende Bescheid lediglich soweit Bestand haben wie er nicht über den monatlichen Beitrag von 72,00 Euro – Betreuung für ein Kind unter zwei Jahren bei 35 Wochenstunden bei einem maßgeblichen Einkommen von bis zu 70.000,00 Euro – gemäß der Anlage 1 zur Elternbeitragssatzung der Beklagten hinausgeht. bb) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 wäre der ebenfalls ermäßigte Beitrag – aufgrund des höheren Jahreseinkommens – von monatlich 83,00 Euro festzusetzen gewesen. Denn gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 EBS wirkt sich – vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen § 6 Abs. 2 Satz 2 EBS – die Vollendung des zweiten Lebensjahres erst ab dem Folgemonat aus. cc) Für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 – dem ersten Monat nach der Vollendung des zweiten Lebensjahres – wurde der ermäßigte Beitrag festgesetzt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. dd) Nach alledem sind die verfahrensgegenständlichen Bescheide aufzuheben, soweit sie über die genannten Monatsbeiträge hinausgehen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, 3 VwGO. Die Kläger obsiegen im Hinblick auf die 75 vom Hundert umfassende Beitragsermäßigung und unterliegen hinsichtlich des verbleibenden ermäßigten Beitrags zu einem Teil von 25 vom Hundert. Die Kläger unterliegen zwar auch hinsichtlich des ab dem 1. Juli 2021 festgesetzten Beitrags, der sich jedoch im Ergebnis auf die Kostenverteilung nicht auswirkt. Denn dieser ist ab dem 1. Juli 2021 für die Zukunft festgesetzt worden und ist damit als künftige Geldleistung anzusehen, sodass dieser monatliche Beitrag bei der Berechnung des Gesamtgegenstandswerts lediglich mit seinem dreifachen Wert Berücksichtigung finden kann (§ 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG –). Aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG folgt ein sich aus dem – den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Dezember 2020 betreffenden – Bescheid vom 16. Oktober 2020 ergebender Gesamtbetrag von 1.435,00 Euro (5 Monate x 287,00 Euro = 1.435,00 Euro). Aus dem Bescheid vom 16. Oktober 2020 betreffend den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 ergibt sich ein Gesamtbetrag von 1.932,00 Euro (6 Monate x 322,00 Euro = 1.932,00 Euro). Diese Teilbeträge sind zuzüglich des den Wert für die Festsetzung ab dem 1. Juli 2021 abbildenden dreifachen Monatsbeitrags von insgesamt 141,00 Euro gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen. Hieraus ergibt sich ein einfacher Gesamtbetrag von 3.506,00 Euro. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzungen jeden Kläger als Gesamtschuldner für den gesamten Betrag betrafen (§ 2 Abs. 2 EBS in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung – AO – und § 12 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG NRW –). Da die Kläger als Gesamtschuldner keine dies ausschließende Rechtsgemeinschaft bilden, ist der einfache Gesamtbetrag gemäß § 22 Abs. 1 RVG – da er jeden der beiden Kläger für sich genommen betrifft – zu verdoppeln. Vgl. hierzu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay.VGH), Beschl. v. 28. November 2013 – 14 C 13.2464 –, beck-online.Rechtsprechung (beckRS) 2013, 59871 Rn. 4. Da der zu verdoppelnde Teilbetrag von 141,00 Euro etwa 4 v. H. des so bestimmten Gesamtgegenstandswerts von 7.016,00 Euro ausmacht, ist dieser als geringer Teil im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 1. Halbs. VwGO gerichtskostenfrei. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). 6. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht ersichtlich (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3-4 in Verbindung mit 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorliegen einer die Berufungszulassung rechtfertigenden Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) drängt sich nicht auf, da die bislang veröffentlichte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sich auf die frühere Fassung des Kinderbildungsgesetzes bezog. Vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschl. v. 9. April 2014 – 2 B 107.13 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2014, 1174 Rn. 5. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) drängt sich weder offenkundig auf noch ist diese von den Beteiligten substantiiert dargetan worden. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die Rechtssache eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren – ggf. erneute oder weitergehende – Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Vgl.: BVerwG, Beschl. v. 14. September 2012 – 6 B 35.12 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2013, 42 <43> Rn. 2; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. v. 14. November 2016 – 2 BvR 31/14 –, NVwZ 2017, 231 Rn. 11. Es ist insofern weder dargelegt noch ohne Weiteres ersichtlich, dass ein nicht überschaubarer Personenkreis von der hier entscheidenden Regelung in § 7 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 EBS betroffen wäre. Eine besondere Vielzahl von Klagen ist hierzu beim erkennenden Gericht nicht anhängig. Dass vergleichbare Vorschriften in anderen Gemeinden bestehen, ist weder dargetan worden noch für das erkennende Gericht ersichtlich. Insoweit fehlt es bei dem für das Gericht ersichtlichen Sachstand und der sich hieraus ergebenden Kenntnislage an einer Klärungsbedürftigkeit im oben genannten Sinne. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. X.