Beschluss
21 A 4232/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1126.21A4232.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO werden jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, d. h. nicht nachvollziehbar erläutert, und liegen im Übrigen auch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Ergebnis sinngemäß damit begründet, dass der angefochtene Elternbeitragsbescheid vom 10. Oktober 2016 auf Grundlage der maßgeblichen Elternbeitragssatzung (EBS) der Beklagten rechtmäßig sei, insbesondere § 8 Abs. 3 EBS mit § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz vereinbar sei. Dem setzen die Kläger nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt. Ihre Argumentation dazu, dass § 8 EBS gegen § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz verstoße, greift nicht durch. Zwar gehen sie inzident zutreffend davon aus, dass § 8 EBS (auch) eine Geschwisterregelung im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz enthält. Ferner trifft es zu, dass in Anwendung der zuvor genannten Vorschrift ein sog. Vorschulkind (im Sinne von § 23 Abs. 3 KiBiz) – hier die Tochter M. T. der Kläger – im Rahmen einer Geschwisterregelung so zu behandeln ist, als sei es beitragspflichtig und als werde der Beitrag geleistet (gezahlt). Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 1756/15 -, juris, Rn. 25 ff. Soweit die Kläger daraus ableiten, dass ein Vorschulkind im Rahmen einer Geschwisterreglung als „Zahlkind“ zu fingieren oder zu behandeln sei, und meinen, dass die Beklagte dies missachtet habe, greift das nicht durch. Die entsprechende Argumentation der Kläger ist teilweise missverständlich, weil sie tragend auf dem Begriff des Zahlkindes aufbaut, dieser Begriff in § 23 KiBiz jedoch nicht verwendet wird und auch die zuvor zitierte Entscheidung keine Ausführungen gerade zu Zahlkindern enthält. Zwar gehen die Kläger zutreffend davon aus, dass das nach § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfreie Vorschulkind bei Beachtung von § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz im Rahmen einer Geschwisterregelung ein Zahlkind sein muss, wenn der Begriff des Zahlkindes entsprechend dem Klägervortrag dahingehend verstanden wird, damit sei ein Vorschulkind gemeint, das im Rahmen einer Geschwisterregelung - in Befolgung von § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz - als beitragspflichtig und beitragszahlend behandelt wird. Umgekehrt ist eine Satzungsregelung wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz unwirksam, die ein Vorschulkind nicht als Zahlkind im Sinne des zuvor dargelegten Verständnisses berücksichtigt. Indes gibt diese Auffassung der Kläger für die Beantwortung der Frage, ob die Satzungsregelungen in § 8 EBS solchermaßen unwirksam sind, unmittelbar nichts her, weil der in § 8 Abs. 1 Satz 2 EBS verwendete und dort quasi definierte Begriff des Zahlkindes sich nicht mit dem Begriffsverständnis der Kläger deckt. Dies begegnet im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken, weil § 23 KiBiz den Begriff des Zahlkindes nicht verwendet und auch nicht definiert, so dass seine Verwendung und Definition im Ermessen der Beklagten als Satzungsgeberin liegen. Die Kläger zeigen auch nicht konkret auf, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 EBS mit der dortigen Definition des Zahlkindes gerade Vorschulkinder entgegen § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz als nichtzahlend ansieht oder berücksichtigt. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Definition des Begriffs Zahlkind in § 8 Abs. 1 Satz 2 EBS geht dahin, dass als Zahlkind das Kind gilt, für das sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Beitrag ergibt. Angesichts des bestehenden Zusammenhangs mit § 8 Abs. 1 Satz 1 EBS wird mit dem Begriff des Zahlkindes lediglich dasjenige (eine) Geschwisterkind festgelegt, für das Beiträge zu erheben sind. Eine Missachtung der durch § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz vorgegebenen Beitrags- und Zahlungspflicht gerade des Vorschulkindes kann darin nicht gesehen werden. Soweit die Kläger sinngemäß die Auffassung vertreten, dass dann, wenn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EBS nur von einem Kind Beiträge erhoben würden und es mithin nur ein Zahlkind gebe, ohne Widerspruch zu § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz nur das Vorschulkind Zahlkind sein könne, trifft dies so nicht zu, weil sie dabei ihr Verständnis des Begriffs Zahlkind zugrunde legen, während § 8 Abs. 1 Satz 2 EBS, wie zuvor ausgeführt, ein anderes Begriffsverständnis festlegt. Soweit sich für das Vorschulkind nicht der höchste Beitrag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 EBS ergibt und es deshalb nicht Zahlkind im Sinne der Elternbeitragssatzung ist, kann für das Vorschulkind zwar nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EBS kein Beitrag erhoben werden. Dies bedeutet indes nicht, dass es entgegen § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz nicht als beitrags- und zahlungspflichtig angesehen wird. Wenn die Kläger selbst - sinngemäß in Bezug auf § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 EBS - feststellen, dadurch würden „zwei Zahlkinder begründet“, ergibt sich daraus, dass (auch) das Vorschulkind als beitrags- und zahlungspflichtig angesehen wird. Denn wenn für das Zahlkind (im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 EBS) nicht der volle (höchste) Beitrag, der die Zahlkindeigenschaft nach der zuvor genannten Vorschrift begründet, gezahlt werden muss, sondern lediglich die Differenz zu dem Beitrag des Vorschulkindes, kommt darin die Berücksichtigung des Vorschulkindes als beitrags- und zahlungspflichtig im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz zum Ausdruck, auch wenn es nicht Zahlkind im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 EBS ist. § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 EBS greift im Übrigen gerade und nur dann, wenn das Vorschulkind nicht Zahlkind im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 EBS ist. Die Formulierung in § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 EBS „Handelt es sich bei dem Vorschulkind … um ein nach Absatz 1 beitragsfreies Geschwisterkind“ besagt nichts anderes, als dass das Vorschulkind nicht Zahlkind im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 EBS ist und deshalb für das Vorschulkind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EBS keine Beiträge erhoben werden können. Auch ansonsten legen die Kläger nicht konkret dar, welche Regelung in § 8 EBSoder welche dortigen Regelungen im Zusammenwirken Vorschulkinder als nichtzahlend berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für ihre anschließend an die auszugsweise Wiedergabe des Wortlauts des § 8 Abs. 1 bis 3 EBS geäußerte Auffassung, „Bei all diesen Regelungen missachtet die Beklagte die zwingende Vorgabe, dass es sich bei dem Vorschulkind um ein Zahlkind handelt.“ Soweit die Kläger ferner bemängeln, dass § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 EBS das Vorschulkind als „ein nach Absatz 1 beitragsfreies Geschwisterkind“ bezeichnet, zeigt auch dies einen Verstoß gegen § 23 Abs. 5 Satz EBS nicht auf. Zwar mag die Formulierung missverständlich sein, weil die Wörter „beitragsfrei“ und „Geschwisterkind“ in § 8 Abs. 1 EBS nicht verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Bezugnahme auf den Absatz 1 mit ausreichender Deutlichkeit, was gemeint ist, dass nämlich – wie zuvor bereits ausgeführt – das Vorschulkind nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EBS Zahlkind ist und es deshalb nicht dasjenige von mehreren (Geschwister-)Kindern im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 EBS ist, von dem Beiträge zu erheben sind. Dass darin kein Verstoß gegen § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz liegt, ist ebenfalls bereits zuvor ausgeführt worden. Bei dem dargestellten Verständnis der Formulierung „beitragsfreies Geschwisterkind“ kann zudem allein aus der Verwendung des Attributs „beitragsfreies“ nicht abgeleitet werden, damit werde die durch § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz vorgegebene Beitragspflicht des Vorschulkindes negiert, zumal diese Vorschrift selbst von „elternbeitragsfrei“ spricht. Schließlich trifft das Vorbringen der Kläger, die Satzungsbestimmungen in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 EBS seien widersprüchlich, nicht zu. Soweit sie einen Widerspruch sinngemäß damit begründen, dass nach § 8 Abs. 1 EBS nur für ein Kind Beiträge zu erheben seien, während § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 EBS zu zwei Zahlkindern führe bzw. für zwei Kinder Zahlungspflichten festgelegt würden, greift das deshalb nicht durch, weil die von den Klägern verwendete Terminologie nicht die der Elternbeitragssatzung der Beklagten ist. Insbesondere führt § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 EBS nicht auf zwei Zahlkinder im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 EBS bzw. legt nicht für zwei Kinder Zahlungspflichten fest. Bereits aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass es auch in Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 EBS lediglich ein Zahlkind im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 EBS gibt, nämlich das Geschwisterkind des Vorschulkindes, von dem nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EBS Beiträge erhoben werden. Wenn § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 EBS für dieses eine Zahlkind die Höhe des Beitrags in Gestalt der Differenz zum Beitrag des Vorschulkindes festlegt, wird dadurch das Vorschulkind weder zum Zahlkind im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 EBS noch wird ihm eine Zahlungspflicht auferlegt. Gleichwohl besteht kein Verstoß gegen § 23 Abs. 5 Satz 3 EBS, eben weil in der Anrechnung des Beitrags des Vorschulkinds auf den vom Zahlkind zu zahlenden Beitrag inzident die Anerkennung und Berücksichtigung der Beitrags- und Zahlungspflicht des Vorschulkindes liegt. Es führt auch nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe die Vereinbarkeit von § 8 EBS mit § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz in unzulässiger Weise allein mit dem vermuteten Willen des Satzungsgebers begründet. Dies trifft mit Blick auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung (Urteilsabdruck S. 7, zweiter Absatz) nicht zu. Im Übrigen folgte eine – im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein maßgebliche – Ergebnisunrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht allein aus einer vom Verwaltungsgericht gegebenen (unterstellt) unzutreffenden Begründung. Im Ergebnis unrichtig wäre die angegriffene Entscheidung, wenn § 8 EBS gegen § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz verstieße, damit unwirksam wäre und als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Elternbeitragsbescheid ausschiede. Dass dies hier nicht der Fall ist, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt ebenfalls nicht in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2011- 1 A 1925/09 -, juris, Rn. 31. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Es fehlt bereits an der Ausformulierung einer klärungsbedürftigen konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Lediglich an einer Stelle ist von der „Frage der Nichtigkeit die Elternbeitragssatzung der Stadt Köln“ die Rede. Eine konkrete Rechtsfrage lässt sich daraus angesichts einer Vielzahl möglicher Nichtigkeitsgründe nicht ableiten. Geht man zugunsten der Kläger davon aus, dass es um die Nichtigkeit von § 8 Abs. 3 EBS wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 5 Satz 3 KiBiz geht, ist jedenfalls die über den vorliegenden Einzelfall hinausreichende Bedeutung nicht hinreichend dargelegt. Weder ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen, dass in einer Vielzahl von Fällen gerade die Konstellation vorliegt, in der § 8 Abs. 3 Satz 1 EBS zur Anwendung kommt, noch wird dargetan, dass es in solchen Fällen bereits Widerspruchs- oder Klageverfahren gegeben hat oder solche noch anhängig sind. Schließlich bedürfte die zuletzt angesprochene Frage zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Wie die vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigen, lässt sie sich vielmehr ohne Weiteres im Zulassungsverfahren beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).