Urteil
1 K 1811/21
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2021:0826.1K1811.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen schriftliche Aufforderungen des Beklagten zur Rückmeldung über die Verwendung von empfangenen Geldleistungen. Das beklagte Land bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag mit Bescheid vom 27. März 2020 Hilfeleistungen, die für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind, bereitgestellt worden waren („NRW-Soforthilfe 2020“). Die Auszahlung der Soforthilfe als Billigkeitszuschuss erfolgte der Höhe nach zunächst pauschal und verbunden mit der Nebenbestimmung, dass nach dem Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums eventuell zu viel gezahlte Mittel an die Landeskasse zurückzuerstatten sind. In der Folgezeit forderte der Beklagte die Klägerin mit verschiedenen Schreiben zur Rückmeldung des Liquiditätsengpasses auf und stellte hierfür ein Rückmelde-Formular zur Verfügung. Die Klägerin sollte ihren Liquiditätsengpass selbst ermitteln und so an der Berechnung der tatsächlichen Höhe der Soforthilfe mitwirken. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegende Klage, zu deren Begründung sie geltend macht: Bei den das Rückmeldeverfahren betreffenden Schreiben des Beklagten handele es sich um Verwaltungsakte, durch die der ursprüngliche Bewilligungsbescheid zu ihren Lasten geändert werde. Um zu verhindern, dass die Änderungen in Rechtskraft erwachsen, müsse ihr eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Schreiben eröffnet sein. Die Klägerin beantragt, „den Verwaltungsakt des Beklagten vom 3. Juli 2020, Az. #30847, in den Fassungen vom 5. Oktober 2020, Az. #30847, vom 2. Dezember 2020, Az. 30847, sowie vom 14. Juni 2021, Az. #58642-30847, aufzuheben.“ Der Beklagte beantragt – sinngemäß –, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Klageerwiderung vor: Das Rückmeldeverfahren, gegen das sich die Klage richte, stelle keine hoheitliche Maßnahme dar. Es beinhalte weder eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts noch entfalte es als solches eine unmittelbare Rechtswirkung. Mit Beschluss vom 17. August 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin hat ihr Einverständnis mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021 erteilt, die Beklagte durch ihren Schriftsatz vom 30. Juli 2021. Die Klage ist gemäß § 44a VwGO unzulässig. Nach § 44a S. 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nach § 44a S. 2 VwGO nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Bei den als Anlagen zur Klage eingereichten, das Rückmeldeverfahren betreffenden Schreiben des Beklagten handelt es sich um behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne von § 44a S. 1 VwGO, die nicht isoliert gerichtlich angreifbar sind. Unter den Begriff der behördlichen Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a S. 1 VwGO fallen alle behördlichen Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5/18 –, juris Rn. 2, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 A 2/14 –, juris Rn. 14 sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. August 2019 – 6 A 1026/19 –, juris Rn. 7. Die Schreiben des Beklagten, gegen die sich die vorliegende Klage richtet, stehen im Zusammenhang mit der der Klägerin auf ihren Antrag bewilligten „NRW-Soforthilfe 2020“. Die Gewährung der Soforthilfe erfolgt auf der Grundlage des § 53 der Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungspraxis des Beklagten, der am 31. Mai 2020 in Form eines Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V B 5 – 2020 - Richtlinien zur „NRW-Soforthilfe 2020“ festgelegt und am 3. Juli 2020 im Ministerialblatt bekannt gegeben hat (MBl. NRW. 2020 S. 360). Der Runderlass trat gemäß Ziffer 9. rückwirkend zum 27. März 2020 in Kraft. Demnach wird die Soforthilfe als Billigkeitsleistung gewährt, um wirtschaftliche Notlagen abzumildern sowie die Existenz und Fortführung von durch die Sars-CoV-2-Pandemie gefährdeten gewerblichen Kleinunternehmen, Selbstständigen und Angehörigen Freier Berufe in Nordrhein-Westfalen zu sichern (Ziffer 1.1). Die Höhe der Geldleistung wird dabei durch zwei Parameter bestimmt. In Ziffer 3.1 ist ein Höchstbetrag festgelegt, der je nach der Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens zwischen 9.000,00 Euro und 25.000,00 Euro liegt. Gemäß Ziffer 5.3 soll eine Gewährung jedoch maximal in Höhe eines – in dem Runderlass näher definierten – Liquiditätsengpasses erfolgen. Zum Ablauf des Verfahrens wird bestimmt, dass die in Ziffer 3.1 genannten Beträge zunächst in voller Höhe ausgezahlt werden. Jeder Leistungsempfänger ist allerdings verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums eine Abrechnung über die ihm zustehende Soforthilfe anzufertigen und einzureichen. Sofern die Soforthilfe nicht oder nur teilweise zur Deckung des Liquiditätsengpasses verwendet wurde, ist sie zurückzuzahlen (Ziffern 3.2 und 5.3). Das Rückmeldeverfahren ist danach ein Zwischenschritt, mit dem die tatsächliche Höhe der Soforthilfe für den jeweiligen Einzelfall festgestellt werden soll. Das Verwaltungsverfahren endet entsprechend der Verwaltungspraxis des Beklagten, die sich insoweit aus seinem Internetauftritt ergibt, mit dem Erlass eines als „Schlussbescheid“ bezeichneten Verwaltungsakts über die (gegebenenfalls geänderte) Förderungshöhe. Vgl. NRW-Soforthilfe – Ausführliche Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren, Ziffer 1.8 und Ziffer 1.10; https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-faq-rueckmeldung ; zuletzt aufgerufen am 16. August 2021. In den Fällen, in denen keine Rückmeldung erfolgt, wird der Bewilligungsbescheid zurückgenommen. Vgl. NRW-Soforthilfe – Ausführliche Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren, Ziffer 1.9; https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-faq-rueckmeldung ; zuletzt aufgerufen am 16. August 2021. Auf die Frage, ob es sich bei den im Rahmen des Rückmeldeverfahrens übersandten Schreiben des Beklagten um Verwaltungsakte handelt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. § 44a VwGO gilt auch für Verfahrenshandlungen, die Verwaltungsakte sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 A 2/14 –, juris Rn. 14 und OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2019 – 6 A 1026/19 –, juris Rn. 7 sowie vom 22. August 2019 – 1 B 750/19 –, juris Rn. 11. Im Ergebnis sind die hier im Streit stehenden Schreiben des Beklagten, mit denen die Klägerin im Rahmen eines Rückmeldeverfahrens zur Mitwirkung bei der Ermittlung der tatsächlichen Höhe der Soforthilfe aufgefordert wird, behördliche Verfahrenshandlungen in einem mehrstufigen Verfahren, das entweder mit der Verpflichtung des Leistungsempfängers zu einer Rückzahlung oder der Bestätigung der ursprünglichen Bewilligung als Sachentscheidung endet. Dass diese verfahrensabschließende Entscheidung nicht durch Zeit und Verwaltungsaufwand beanspruchende gerichtliche Auseinandersetzungen über den vorgelagerten Verfahrensschritt verzögert wird, ist Sinn und Zweck des § 44a S. 1 VwGO. Ein Ausnahmefall, in dem nach § 44a S. 2 VwGO ein isolierter Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshandlung statthaft ist, ist nicht gegeben. Die im Rahmen des Rückmeldeverfahrens übersandten Schreiben des Beklagten können insbesondere nicht vollstreckt werden. Eine Vollstreckung nach § 55 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist schon deshalb nicht möglich, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Überdies soll nach der Verwaltungspraxis des Beklagten die Aufforderung zur Rückmeldung nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Bei ihrem Ausbleiben wird vielmehr – wie dargestellt – der Bewilligungsbescheid zurückgenommen. Vgl. NRW-Soforthilfe – Ausführliche Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren, Ziffer 1.9; https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-faq-rueckmeldung ; zuletzt aufgerufen am 16. August 2021. Ferner ist der in dem späteren Hauptsacheverfahren mögliche Rechtsschutz noch hinreichend effektiv im Sinne der Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2019 – 1 B 750/19 –, juris Rn. 17. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin behaupteten nachteiligen Änderungen des ursprünglichen Bescheides. Denn eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung besteht nur nach Erlass eines ändernden oder bestätigenden Schlussbescheides bzw. eines Rücknahmebescheides durch den Beklagten, gegen den Rechtsschutz durch Erhebung der Anfechtungsklage möglich ist (vgl. § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Dr. T1. Ferner hat der Einzelrichter am selben Tag beschlossen: Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 S. 1 des Gerichtskostengesetzes in Höhe des Regelsatzes auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Dr. T2.