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Beschluss

2 VR 5/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein isolierter verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Zurruhesetzungsverfahren ist nach § 44a VwGO unzulässig. • Bei langdauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG darf die Untersuchungsanordnung auch fachpsychiatrische Begutachtungen vorsehen; Angaben über Art und Umfang der Untersuchung sind nur dann inhaltlich zu konkretisieren, wenn die Anordnung auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG gestützt wird. • Eine Untersuchungsanordnung ist eine behördliche Verfahrenshandlung und dient der Vorbereitung der Entscheidung über eine Zurruhesetzung; der Beamte hat vorrangig im Rechtsbehelf gegen die spätere Zurruhesetzungsverfügung Rechtsschutz. • Der Dienstherr kann in der ursprünglichen Aufforderung vorsorglich anordnen, dass sich der Beamte ggf. einer vom Amtsarzt für erforderlich gehaltenen fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat. • Die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung bemisst sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; bei bloßen Fehlzeiten genügen die Angabe der Fehlzeiten und der Prüfzweck in der Regel.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit isolierten Rechtsschutzes gegen Untersuchungsanordnung; psychiatrische Zusatzbegutachtung bei Langzeitfehlzeiten zulässig • Ein isolierter verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Zurruhesetzungsverfahren ist nach § 44a VwGO unzulässig. • Bei langdauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG darf die Untersuchungsanordnung auch fachpsychiatrische Begutachtungen vorsehen; Angaben über Art und Umfang der Untersuchung sind nur dann inhaltlich zu konkretisieren, wenn die Anordnung auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG gestützt wird. • Eine Untersuchungsanordnung ist eine behördliche Verfahrenshandlung und dient der Vorbereitung der Entscheidung über eine Zurruhesetzung; der Beamte hat vorrangig im Rechtsbehelf gegen die spätere Zurruhesetzungsverfügung Rechtsschutz. • Der Dienstherr kann in der ursprünglichen Aufforderung vorsorglich anordnen, dass sich der Beamte ggf. einer vom Amtsarzt für erforderlich gehaltenen fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat. • Die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung bemisst sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; bei bloßen Fehlzeiten genügen die Angabe der Fehlzeiten und der Prüfzweck in der Regel. Der Kläger ist Beamter im mittleren Dienst und war zwischen 2014 und 2017 wiederholt lange krankheitsbedingt abwesend; ab April 2018 war er ununterbrochen krank. Die Dienstbehörde forderte ihn mit Schreiben vom 6. Juni 2018 zur amtsärztlichen Untersuchung auf und bat zugleich um mögliche Zustimmung zu einer vom Amtsarzt angeordneten Zusatzbegutachtung. Nach der Erstuntersuchung hielt das Gesundheitsamt eine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung für erforderlich und forderte den Kläger zur Zustimmung auf. Der Kläger lehnte ab, verlangte rechtliche Begründungen und begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verpflichtung zur fachärztlichen, psychiatrischen Zusatzuntersuchung. Die Behörde stützte ihr Vorgehen auf § 44 BBG und berief sich insbesondere auf die verdichteten Fehlzeiten als AnlasS. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung war nach § 44a VwGO unzulässig, weil Untersuchungsanordnungen als behördliche Verfahrenshandlungen der Vorbereitung eines Zurruhesetzungsverfahrens dienen und nicht isoliert angegriffen werden können; Ausnahmen nach § 44a Satz 2 VwGO greifen nicht, weil die Anordnung nicht vollstreckbar im Sinne der Verwaltungsvollstreckung ist und die Verweisung auf das Zurruhesetzungsverfahren dem Betroffenen keinen unzumutbaren Nachteil zufügt. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Art. 19 Abs. 4 GG verlangt keine andere Lösung, weil maßgeblich die Folgen der Verweigerung der Untersuchung sind und diese in der Praxis keine unzumutbaren, irreversiblen Nachteile nach sich ziehen; der Beamte hat hinreichenden Inzidentrechtsschutz im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die Zurruhesetzungsverfügung. • Erforderliche Voraussetzungen der Untersuchungsanordnung: Bei Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG müssen tatsächliche Feststellungen dargelegt werden, die die Dienstunfähigkeit nahelegen, sowie Art und Umfang der Untersuchung bezeichnet werden; der Betroffene muss die Gründe nachvollziehen können. • Spezialfall langdauernder Fehlzeiten: Bei Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (mehr als drei Monate innerhalb von sechs Monaten arbeitsunfähig) genügen die Angabe der Fehlzeiten und der Zweck, die Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu prüfen; weitergehende Angaben über die Diagnose sind regelmäßig nicht möglich und nicht erforderlich. • Psychiatrische Zusatzbegutachtung: Auch bei Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG kann eine fachpsychiatrische Untersuchung angeordnet werden; eine vorsorgliche Erweiterung der Anordnung zugunsten einer vom Amtsarzt ggf. für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung ist zulässig, weil der Amtsarzt nur als sachverständige Hilfsperson wirkt und die Entscheidungsbefugnis beim Dienstherrn verbleibt. • Anwendung auf den Einzelfall: Vor dem Hintergrund der langdauernden Fehlzeiten durfte die Antragsgegnerin psychiatrische Zusatzuntersuchungen anordnen; die Aufforderungen vom 6. Juni und 28. August 2018 genügten insoweit den Anforderungen, sodass kein Anordnungsanspruch des Antragstellers für einstweiligen Rechtsschutz bestand. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, der isolierte Rechtsbehelf gegen die Untersuchungsanordnung sei unzulässig nach § 44a VwGO; zudem hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur fachärztlichen, psychiatrischen Zusatzuntersuchung dargelegt. Angesichts der innerhalb von sechs Monaten aufgetretenen Fehlzeiten durfte die Dienstbehörde die Untersuchung und ggf. eine fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung anordnen; die Vorsorgeformulierung in der Aufforderung, dass sich der Beamte ggf. einer vom Amtsarzt für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zu unterziehen habe, ist zulässig. Damit besteht der gebotene Rechtsschutz vorrangig im Verfahren gegen eine etwaige spätere Zurruhesetzungsverfügung, nicht durch einen isolierten Eilantrag gegen die Untersuchungsanordnung.