Beschluss
7 L 971/21
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Vollziehung einer Berufserlaubnis kann wiederhergestellt werden, wenn die Rücknahme offensichtlich rechtmäßig ist.
• Eine ausländische Ausbildung berechtigt zur Berufserlaubnis nur, wenn sie zur umfassenden Ausübung der Heilkunde im Herkunftsstaat berechtigt und im Wesentlichen der deutschen Approbation entspricht.
• Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortigem Vollzug, wenn Gefahren für die Gesundheit Dritter zu befürchten sind.
Entscheidungsgründe
Rücknahme einer Berufserlaubnis wegen fehlender umfassender ärztlicher Ausbildungsberechtigung • Die sofortige Vollziehung einer Berufserlaubnis kann wiederhergestellt werden, wenn die Rücknahme offensichtlich rechtmäßig ist. • Eine ausländische Ausbildung berechtigt zur Berufserlaubnis nur, wenn sie zur umfassenden Ausübung der Heilkunde im Herkunftsstaat berechtigt und im Wesentlichen der deutschen Approbation entspricht. • Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortigem Vollzug, wenn Gefahren für die Gesundheit Dritter zu befürchten sind. Die Antragstellerin erhielt am 26. März 2021 eine vorübergehende Berufserlaubnis nach § 10 BÄO. Die zuständige Behörde nahm diese Erlaubnis mit Bescheid vom 18. Oktober 2021 zurück und forderte die Herausgabe der Urkunde. Die Antragstellerin klagte gegen die Rücknahme und beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Streitpunkt ist, ob die Antragstellerin eine abgeschlossene Ausbildung berechtigt zur umfassenden Ausübung der Heilkunde nach deutschem Verständnis nachgewiesen hat. Die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe befand, die Ausbildung der Antragstellerin in Weißrussland berechtige nur zur Tätigkeit in Teilbereichen wie Psychiatrie und Narkologie. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch nach § 80 Abs. 5 VwGO und berücksichtigte das öffentliche Vollzugsinteresse aufgrund von Gefahren für die Gesundheit künftiger Patienten. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, dennoch in der Sache unbegründet. • Rechtsgrundlage der Rücknahme: Die Behörde stützte die Rücknahme auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW; ein rechtswidriger Verwaltungsakt darf zurückgenommen werden. • Mangelnde Ausbildungsberechtigung: Nach § 10 Abs. 1 BÄO setzt die Erlaubnis eine abgeschlossene Ausbildung voraus; die Antragstellerin wies nicht nach, dass ihre Ausbildung in Weißrussland zur uneingeschränkten Ausübung der Heilkunde berechtigte. • Gleichwertigkeitsmaßstab: Entscheidend ist, ob die ausländische Ausbildung zur inländischen umfassenden ärztlichen Tätigkeit (Approbation) berechtigt; eine auf Teilbereiche beschränkte Berechtigung reicht nicht aus. • Sachverhaltsfeststellung durch Gutachten: Die Gutachtenstelle stellte fest, dass der Studiengang "Medizin und Psychologie" andere und deutlich geringere Kernstundenzahlen in wichtigen Fachbereichen aufwies als der Studiengang "Heilkunde" und daher nur zu Teilberechtigungen führt. • Ermessensgebrauch: Die Rücknahme der Erlaubnis war ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig; die Behörde durfte dem öffentlichen Interesse an gesetzmäßigen Zuständen Vorrang geben (§ 114 VwGO Prüfmaßstab). • Vollzugsinteresse: Wegen Gefahren für Gesundheit und körperliche Unversehrtheit Dritter überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen ist. Der Antrag wurde abgelehnt; die aufschiebende Wirkung der Klage wurde nicht wiederhergestellt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Erteilung der Berufserlaubnis rechtswidrig war, weil die Antragstellerin keine abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen hat, die zur umfassenden Ausübung der Heilkunde berechtigt. Die Rücknahme erfolgte ermessensfehlerfrei und das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren für künftige Patienten überwiegt das Interesse der Antragstellerin. Ebenso war die Aufforderung, die Erlaubnisurkunde herauszugeben, rechtmäßig. Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.