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Beschluss

7 L 971/21

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2021:1215.7L971.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. 1 7 L 971/21 2 3 VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG 4 BESCHLUSS 5 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 6 wegen 7 Rücknahme einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs hier: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 8 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg 9 am 15. Dezember 2021 10 durch 11 die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts T. ,die Richterin am Verwaltungsgericht Q. ,die Richterin T1. 12 beschlossen: 13 Der Antrag wird abgelehnt. 14 Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 15 Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. 16 Gründe: 17 Der Antrag, 18 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 2. November 2021 (7 K 2883/21) gegen die unter Ziffer 1 und 2 des Bescheides der C. N. vom 18. Oktober 2021 getroffenen Anordnungen wiederherzustellen, 19 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber in der Sache unbegründet. 20 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Behörde – wie hier bezüglich der Anordnungen zu Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 18. Oktober 2021 – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet hat. Hierbei hat das Gericht zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers, von der Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche und gebotene summarische Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Lässt sich im Rahmen der summarischen Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes feststellen, ergeht die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung. 21 Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, weil bei summarischer Prüfung alles dafür spricht, dass ihre Klage gegen die Rücknahme der Berufserlaubnis und gegen die Aufforderung, die Erlaubnisurkunde sowie den Bescheid vom 26. März 2021 als Bestandteil dieser Urkunde auszuhändigen, erfolglos bleiben wird, und weil zusätzlich ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. 22 Die Rücknahme der Berufserlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 23 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 24 Die Erteilung der Berufserlaubnis an die Antragstellerin mit Bescheid vom 26. März 2021 war rechtswidrig. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) kann die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Die Antragstellerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass sie über eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf verfügt. 25 Eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf setzt zum einen den Erwerb einer abgeschlossenen medizinischen Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung voraus und zum anderen die daraus resultierende Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Land des Studienabschlusses. 26 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Juni 2001 – 3 C 35.00 –, juris, Rn. 15. 27 Bei der Frage, ob eine Ausbildung abgeschlossen ist und zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, kommt es auf das Recht des Staates an, in dem die Ausbildung erworben wurde. Auf die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Hinblick auf Inländer (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO) kommt es nach dem Wortlaut nicht an. Eine Ausbildung, die in wesentlichen Grundzügen von der Ausbildung in der Bundesrepublik abweicht, reicht jedoch für eine Berufserlaubnis nicht aus. 28 Vgl. Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, BÄO § 10, Rn. 3; Godry, Medizinrecht, 2001, 348, 353; Nomos-Bundesrecht/Haage, Bundesärzteordnung, Heinz Haage, 2. Aufl. 2016, BÄO § 10, Rn. 2jeweils unter Bezugnahme auf die Entschließung des Bundestags zur entsprechenden Regelung im ZHG, BT-Drs. 4/83. 29 Eine Berechtigung zur Ausübung des „ärztlichen Berufs“ liegt nur dann vor, wenn sich die erworbene Qualifikation im Wesentlichen mit der nach deutschem Recht erforderlichen Berechtigung zur Tätigkeit als Arzt, also mit der ärztlichen Approbation deckt. Nach deutschem Recht wird die Approbation als Arzt, die im Regelfall gemäß § 2 Abs. 1 BÄO für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlich ist, umfassend erteilt. Sie berechtigt zur Ausübung der Heilkunde am Menschen in allen Bereichen und nicht nur für ein Teilgebiet der Heilkunde. Lediglich für den Beruf der Zahnheilkunde gibt es die gesonderte Approbation als Zahnarzt gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG). Im Übrigen kennt das deutsche Recht keine Approbation als Arzt unter Beschränkung auf bestimmte Fachrichtungen oder Erkrankungen. Dementsprechend kann von einer im Ausland erworbenen Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nur dann gesprochen werden, wenn sich diese Berechtigung gleichermaßen auf die umfassende Ausübung der Heilkunde bezieht. 30 Eine solche Berechtigung hat die Antragstellerin in Weißrussland nicht erworben. 31 Es genügt nicht, dass die Antragstellerin nach dem Abschluss des Studiums der „Medizin und Psychologie“ an der Staatlichen Medizinischen Universität H. die Qualifikation „Врач“ (vrač = Arzt/Ärztin) und nach der Ableistung eines Fachpraktikums auf dem Gebiet der Psychiatrie die Qualifikation „Fachärztin für Psychiatrie“ (oder entsprechend den Hinweisen in der ergänzenden Stellungnahme der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz vom 26. November 2021: „Ärztin in der Fachrichtung Psychiatrie“) erworben hat. Allein die Bezeichnung als Arzt oder Ärztin belegt nicht, dass die Antragstellerin in X. zu einer uneingeschränkten Ausübung der Heilkunde berechtigt ist. 32 Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen sowie das Gutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe vom 12. Oktober 2021 und deren ergänzende Stellungnahme vom 26. November 2021 belegen vielmehr, dass die Antragstellerin in X. lediglich die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in bestimmten Teilbereichen der Heilkunde, nämlich im Bereich der Psychiatrie und Narkologie besitzt. 33 Nach der ergänzenden Stellungnahme der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe vom 26. November 2021 wurden in X. die Studiengänge im Gesundheitswesen bis zum Jahr 2009, also auch in dem Zeitraum, in dem die Klägerin studierte, in den Regularien des Gesundheitsministeriums unter anderem unter dem Abschnitt „M 01.01.00 Heilkunde und Prophylaxe“ aufgelistet. Es handelte sich um folgende Studiengänge: 34 - Heilkunde, M 01.01.01 35 - Kinderheilkunde, M 01.01.02 36 - Medizinische Psychologie, M 01.01.03 37 - Medizin und Diagnostik, M 01.01.04 und 38 - Medizin und Prophylaxe, M 01.02.00. 39 Für jeden Studiengang gab es gesonderte Rahmenlehrpläne. Dies zeigt sich auch an dem von der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe im Rahmen des Gutachtens vom 12. Oktober 2021 vorgenommenen Fächer- und Stundenvergleich zwischen dem Studiengang „Heilkunde“ und dem von der Antragstellerin absolvierten Studiengang „Medizin und Psychologie“. Danach umfasste der Studiengang „Heilkunde“ im Vergleich zum Studiengang „Medizin und Psychologie“ deutlich mehr Stunden insbesondere in den Kernfächern der allgemeinen Medizin, nämlich beispielsweise 567 Stunden im Vergleich zu 208 Stunden im Bereich der Inneren Medizin, 784 Stunden im Vergleich zu 190 Stunden im Bereich der Chirurgie und 238 Stunden im Vergleich zu 88 Stunden im Bereich Traumatologie, Orthopädie und Militärchirurgie. Umgekehrt umfasste der Lehrplan in der Fachrichtung „Medizin und Psychologie“ 2.040 Stunden, schwerpunkmäßig zu verschiedenen psychologischen Fragestellungen, die nicht Bestandteil des Studiums der Fachrichtung „Heilkunde“ waren. 40 Die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26. November 2021, Seite 4 und 6 nachvollziehbar dargelegt, dass nur der Abschluss der Studiengänge „Heilkunde“ M 01.01.01 oder „Pädiatrie“ M 01.01.02 zusammen mit der verpflichtenden Internatur/Praxisphase zur Berechtigung einer vollumfänglichen ärztlichen Tätigkeit in X. führt. Absolventen des Studiengangs „Medizin und Psychologie“ sind hingegen nach der Recherche der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe auch nach dem Absolvieren der postgradualen Spezialisierungen/Umschulungen nur berechtigt in einigen bestimmten Bereichen, unter anderem in den Bereichen Psychiatrie und Narkologie sowie Psychotherapie tätig zu sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Bildungsstandard RD RB 02100.5.214-98 der Fachrichtung M 01.01.00 „Heilkunde und Prophylaxe“ des Bildungsministeriums der Republik C1. Diese Ausbildungsordnung betrifft ausweislich der Ziffer 4.4 lediglich die Studiengänge „Heilkunde“ M 01.01.01 und „Pädiatrie“ M 01.01.02. Die Antragstellerin hat aber keinen dieser beiden Studiengänge absolviert, sondern den in der vorgelegten Ausbildungsordnung nicht behandelten Studiengang „Medizin und Psychologie“ M 01.01.03. Dementsprechend hat die Antragstellerin auch nicht entsprechend Ziffer 4.2 der Ausbildungsordnung die Qualifikation „Arzt/Ärztin für Humanmedizin“( vrač-ljacebnik) oder „Arzt/Ärztin-Pädiater“ (vrač-pediatr) erworben, sondern die Qualifikation „Fachärztin für Psychiatrie“ oder „Ärztin in der Fachrichtung Psychiatrie“ (vrač-psihiatr). 41 Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Angaben im Internetauftritt der Medizinisch-Psychologischen Fakultät der Staatlichen-Medizinischen Universität H. ( http://www . ) zu dem jetzigen Studiengang „Medizinische Psychologie“ (1-79 01 05). Dort wird ausgeführt, dass die Absolventen der Medizinisch-Psychologischen Fakultät nach der Internatur als „Facharzt für Psychiatrie und Narkologie“, „Facharzt für Psychotherapie“ und „Facharzt für Neurologie“ tätig sind. 42 Angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin nach alledem keine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen kann, ist die Rücknahme der Berufserlaubnis auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Die vom Gericht nur nach Maßgabe des § 114 VwGO zu überprüfende Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Behörde hat erkannt, dass die Rücknahme der Erlaubnis in ihrem Ermessen steht. Es ist insbesondere auch nicht unverhältnismäßig, dass sie dem öffentlichen Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin an dem Bestand der erteilten Berufserlaubnis eingeräumt hat. 43 Die Aufforderung, die Erlaubnisurkunde vom 26. März 2021 und den Bescheid vom selben Tag als Bestandteil dieser Urkunde der Behörde auszuhändigen, stützt sich auf § 52 VwVfG NRW und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 44 Es besteht auch ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug der nach alledem aller Voraussicht nach rechtmäßigen Grundverfügungen. Das Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit ist höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin daran, von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Denn es geht vorliegend um die Abwehr von Gefahren für die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) geschützte Gesundheit und körperliche Unversehrtheit künftiger Patienten. 45 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen, 47 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 13 E 966/18 –, n.v., 48 und in Anlehnung an Nr. 16.3 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog) ist es ausreichend und angemessen, den Streitwert in einem Hauptsacheverfahren, in dem um eine Berufserlaubnis nach § 10 BÄO gestritten wird, auf 20.000 € festzusetzen. Dieser Betrag wird im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens halbiert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). 49 Rechtsmittelbelehrung: 50 Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 51 Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. 52 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. 53 Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. 54 Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.