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Beschluss

8 L 1001/21

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2021:1216.8L1001.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der von ihm am 12. November 2021 erhobenen Klage 8 K 2989/21 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 3. November 2021 hinsichtlich dessen Anordnung in Ziffer 2 wiederherzustellen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag ist statthaft. Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Verwaltungsbehörde – wie hier der Bürgermeister der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der unter Ziffer 2 verfügten Schließungsaufforderung – die sofortige Vollziehung auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides ist zunächst mit einer formell ausreichenden Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO versehen. Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen, oder dann, wenn – wie häufig im Gefahrenabwehrrecht – aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 – 4 B 852/16 –, juris, Rn. 5, und vom 5. Januar 2012 – 4 B 1250/11 –, juris, Rn. 2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2009 – 13 B 1910/08 –, und vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, jeweils: juris, Rn. 2. Daran gemessen genügt die gegebene Begründung diesen Anforderungen, weil der Bürgermeister der Antragsgegnerin dargelegt hat, dass das Verhalten des Antragstellers – die vorsätzliche und andauernde Nichtbeachtung von Vorschriften zur Gefahrenabwehr – eine erhebliche Gesundheits- und Lebensgefahr zulasten Dritter hervorrufen könne. Diese Gefahr bestehe im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung gegen seine Ordnungsverfügung fort. Um diese gefährliche Situation zu verhindern, habe er sich entschieden, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels habe gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückzutreten. Diese Ausführungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin lassen erkennen, dass die hier das Erlassinteresse belegenden Gründe des Gesundheitsschutzes ein solches Gewicht haben, dass sie zugleich auch das Vollziehungsinteresse rechtfertigen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn sich der Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der angefochtene Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegeben ist. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen, so ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Vollziehung. Der streitgegenständliche Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. (dazu 1.). Die unter Ziffer 2 verfügte Schließungsaufforderung ist offensichtlich rechtmäßig (dazu 2.) Schließlich ist auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Schließungsaufforderung gegeben (dazu 3.). 1. Der streitgegenständliche Bescheid leidet nicht an formellen Mängeln, die voraussichtlich zu seiner Aufhebung im Klageverfahren führen werden. Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob der Antragsteller bereits in dem Anhörungsschreiben vom 27. September 2021 nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) wegen Verstößen gegen die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in seiner Gaststätte zugleich nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ordnungsgemäß zu den entscheidungserheblichen Tatsachen hinsichtlich gaststättenrechtlicher Maßnahmen angehört worden ist. Ferner kann offen bleiben, ob die Anhörung – wie die Antragsgegnerin meint – gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW entbehrlich gewesen ist. Denn ein möglicher Anhörungsmangel würde der Klage in der Hauptsache voraussichtlich nicht zum Erfolg verhelfen, da eine Nachholung der Anhörung auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich wäre (vgl. § 45 Abs. 2 VwVfG NRW). 2. Die Schließungsanordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides erweist sich bei summarischer Prüfung in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig. Die Schließungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 des Gaststättengesetzes (GastG) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO). Danach kann die Fortsetzung eines Gaststättenbetriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn die Gaststätte ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller besitzt nicht die nach § 2 Abs. 1 GastG erforderliche Erlaubnis zum Betrieb des Gaststättengewerbes, hier hinsichtlich des Betriebes einer Schank- und Speisewirtschaft mit Alkoholausschank auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift S. in N1. . Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat dessen Antrag vom 30. Juli 2020 auf Erteilung einer Erlaubnis in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides abgelehnt. Die dem Antragsteller unter dem 30. Juli 2021 erteilte Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG war bis zum 15. September 2020 befristet und ist daher bereits erloschen. Ferner gilt die gaststättenrechtliche Erlaubnis auch nicht nach § 31 GastG i.V.m. §§ 6a GewO, 42a VwVfG NRW als erteilt, weil der Antrag entgegen § 42a Abs. 1 VwVfG NRW nicht hinreichend bestimmt und unvollständig war und der Antragsteller die noch fehlenden Unterlagen – darunter Auszüge aus dem Bundeszentralregister – auch nicht nachgereicht hat. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 4 B 672/18 –, juris, Rn. 8 ff. Die Schließungsanordnung leidet auch nicht an einem Ermessensfehler. Zunächst hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin sein Entschließungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Schließungsanordnung ist erforderlich, um den unerlaubten Weiterbetrieb der Gaststätte zu verhindern, und entspricht – entgegen der Ansicht des Antragstellers, der meint, das Verfahren gegen ihn sei offensichtlich politisch motiviert – dem Zweck der Norm. Deren Zweck ist es, den Erlaubnisvorbehalt zur Sicherung des Geschäftsverkehrs durchzusetzen, also die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren. Eine Pflicht zur Duldung einer formell illegalen Tätigkeit kommt demnach grundsätzlich nur in Betracht, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt und dies für die Behörde offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 –, juris, Rn. 54, und Beschluss vom 25. Februar 2015 – 8 B 36.14 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2020 – 4 B 1523/19 –, n.v., und vom 18. Juli 2018 – 4 B 179/18 –, juris, Rn. 18. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Es spricht bei summarischer Prüfung vielmehr alles dafür, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin die beantragte Gaststättenerlaubnis mit Recht versagt hat, weil sich der Antragsteller als unzuverlässig im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG erwiesen hat. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, er insbesondere befürchten lässt, dass er die Vorschriften des Gesundheitsrechts und Arbeitsschutzes nicht einhalten wird. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, juris, Rn. 13, m.w.N., wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht, ausübt. Dabei müssen konkrete Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen; bloße Vermutungen oder Verdächtigungen reichen nicht aus. Zwar braucht die Unzuverlässigkeit nicht festzustehen; sie muss aber aufgrund einer prognostischen Wertung zu bejahen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 – I C 62.65 –, juris, Rn. 7, undBeschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34.97 –, juris, Rn. 8. Begeht der Gewerbetreibende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, kann dies die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße, die jeweils für sich betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten würden, in ihrer Häufung erheblich sein und die Unzuverlässigkeit begründen können, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen oder wenn in der Häufung eine erhebliche Ordnungsstörung liegt. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschlüsse vom 20. Juli 1989 – 14 S 1564/89 –, Gewerbearchiv (GewArch) 1990, 253 (254), und vom 7. August 1986 – 14 S 1961/86 –, juris, Leitsatz 4 und GewArch 1987, 32-34; s.a. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 4 B 1486/17 –, juris, Rn. 18; Sächsisches OVG, Beschluss vom 3. März 2016 – 3 B 341/15 –, juris, Rn. 6; Verwaltungsgericht (VG) Augsburg, Beschluss vom 2. Oktober 2012 – Au 5 S 10.1022 –, juris, Rn. 46. Gemessen an diesen Maßstäben bietet der Antragsteller nicht die Gewähr dafür, dass er das Gaststättengewerbe künftig im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere den Regelungen der Coronaschutzverordnung, die zu den Vorschriften des Gesundheitsrechts zu zählen sind, vgl. dazu: Bayerischer VGH (BayVGH), Beschluss vom 31. Mai 2021 – 22 CS 21.902 –, juris, Rn. 21, ausüben wird. Die Kammer berücksichtigt bei dieser Prognose zunächst, dass nach den aktenkundigen Feststellungen der Antragsgegnerin mehrfach Verstöße gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO in der Gaststätte des Antragstellers festgestellt wurden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO in den hier – dem Wortlaut nach identischen – maßgeblichen Fassungen vom 15. September 2021 sowie vom 1., 8. und 18. Oktober 2021 ist in Innenräumen, in denen – wie hier in der Gaststätte des Antragstellers – mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Nach § 3 Abs. 2 CoronaSchVO kann in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- und Stehplätzen (Nr. 5) sowie zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken (Nr. 10) auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden. Dies gilt ebenso für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können und diese medizinischen Gründe durch ein auf Verlangen vorzulegendes ärztliches Attest nachweisen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 18 CoronaSchVO). Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen (vgl. § 3 Abs. 4 CoronaSchVO). Ausweislich eines Vermerks vom 25. Oktober 2021 hat sich ein Bediensteter der Antragsgegnerin am 24. September 2021, 26. September 2021, 1. Oktober 2021 und 9. Oktober 2021 zu der Gaststätte des Antragstellers begeben und von draußen durch die Glasfront beobachtet, dass in der Gaststätte entgegen der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO weder das Service-Personal noch die Gäste außerhalb ihres Sitzplatzes Masken trugen. Wegen des Verstoßes gegen die CoronaSchVO am 24. September 2021 leitete die Antragsgegnerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Antragsteller ein. Unter dem 25. Oktober 2021 vermerkte ein Bediensteter der Antragsgegnerin, dass sich eine weitere Bedienstete am Abend des 23. Oktober 2021 aus privatem Anlass mit einer Gruppe in die Gaststätte des Antragsstellers begeben und dabei festgestellt habe, dass die Bedienung den Mund-Nasen-Schutz zu jeder Zeit unter dem Kinn getragen habe. Ferner sei keiner der anwesenden Gäste in Bezug auf die 3-G Regel kontrolliert worden. Ausweislich eines weiteren Vermerks vom 28. Oktober 2021 stellte eine Bedienstete der Antragsgegnerin am 27. Oktober 2021 bei ihrem Besuch der Gaststätte gegen 12:05 Uhr fest, dass die Bedienung, bei der es sich um die Tochter des Antragstellers gehandelt habe, bei der Aufnahme ihrer Bestellung zwar eine Maske getragen, diese jedoch unter das Kinn „gezogen“ habe. Auch am 3. November 2021 stellte eine Bedienstete der Antragsgegnerin fest, dass die Bedienung, wieder die Tochter des Antragstellers, während ihres Besuchs gegen 12:05 Uhr bei der Aufnahme ihrer Bestellung die Maske unterm Kinn getragen habe und so auch die Bestellungen anderer Gäste aufgenommen sowie eine Tischreservierung für den 17. November 2021 entgegengenommen habe. Es spricht daher nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen Überwiegendes dafür, dass beim Betrieb der Gaststätte die aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO folgende Maskenpflicht wiederholt absichtlich missachtet wurde. Dies belegen die vorgenannten von der Antragsgegnerin – entgegen der Ansicht des Antragstellers hinreichend – dokumentierten Verstöße am 24. September 2021, 26. September 2021, 1. Oktober 2021, 9. Oktober 2021, 23. Oktober 2021, 28. Oktober 2021 und 3. November 2021. Davon zeugen ferner die diesbezüglichen an die Antragsgegnerin schriftlich und mündlich herangetragenen und im Verwaltungsvorgang dokumentierten Hinweise von Gästen des Antragstellers vom 30. August 2021, 27. September 2021, 4. Oktober 2021, 8. Oktober 2021 und 25. Oktober 2021, ausweislich derer jedenfalls das Personal während der jeweiligen Besuche der Gaststätte keine Maske vor Mund und Nase getragen habe. Vor dem Hintergrund dieser zahlreichen und übereinstimmenden Beobachtungen von Mitarbeitern der Antragsgegnerin und Gästen bewertet die Kammer den Einwand des Antragstellers, es sei möglich, dass „bei einzelnen Mitarbeitern (…) die Maske im Eifer des Gefechts einmal unter das Kinn gerutscht“ sei, als Schutzbehauptung. Überdies tritt der Antragsteller den Feststellungen der Antragsgegnerin, dass die Gäste außerhalb ihres Sitzplatzes keine Maske getragen hätten, nicht substantiiert entgegen. Er behauptet insoweit lediglich pauschal, die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt und ihm könnten „hinreichend konkretisierte Verstöße“ gegen die Coronaschutzverordnung nicht nachgewiesen werden. Mit diesem Vorbringen legt der Antragsteller indes nicht ansatzweise substantiiert dar, in welchen entscheidungserheblichen Punkten die Feststellungen der Antragsgegnerin falsch sein sollten. Die dokumentierten Verstöße gegen die Maskenpflicht in der Gaststätte des Antragstellers belegen, dass dieser – auch nachdem er auf die Regelungen der Coronaschutzverordnung mit Schreiben vom 23. August 2021 und im Rahmen einer persönlichen Vorsprache hingewiesen worden war – keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um (weitere) Verstöße gegen die Coronaschutzvorschriften in seiner Gaststätte zu verhindern. Hierzu hat der Antragsteller auch nichts vorgetragen. Es gehört allerdings zu den Pflichten eines zuverlässigen Gaststättenbetreibers, sicherzustellen, dass das Personal der Verpflichtung zum Tragen der Maske nachkommt, da die Maskenpflicht in Gaststätten einerseits dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten und andererseits (auch) dem Schutz der Gesundheit der dort anwesenden Gäste dient, zu dem der Gaststättenbetreiber verpflichtet ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 22 CS 21.902 –, juris, Rn. 22. Ebenso gehört es zu den Pflichten eines Gaststättenbetreibers, dafür Sorge zu tragen, dass die Gäste die Maskenpflicht einhalten, und sie im Falle der Nichtbeachtung des Lokals zu verweisen, was bei verständiger Würdigung aus der Regelung in § 3 Abs. 4 CoronaSchVO folgt. Diesen Pflichten kommt der Antragsteller – wie vorstehend dargestellt – nicht nach. Die Kammer berücksichtigt ferner, dass bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür spricht, dass der Antragsteller überhaupt nicht gewillt ist, sich um die Einhaltung der Coronaschutzvorschriften in seiner Gaststätte zu bemühen. Denn bei einer gaststättenrechtlichen Kontrolle der Gaststätte des Antragstellers am 2. September 2021 stellten Bedienstete der Antragsgegnerin fest, dass sich folgendes ihnen bereits bekanntes „Schreiben“ am Eingang der Gaststätte befand: „An unsere Gäste, hier ist jeder willkommen! Mit Maske ohne Maske mit Test ohne Test mit Impfung ohne Impfung, jeder sollte selbstbestimmt entscheiden dürfen!! Fam. E. M. “ Mit diesem Aushang fordert der Antragsteller die Gäste jedenfalls indirekt auf, die Gaststätte ungeachtet der Maskenpflicht (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO) und der sog. „3G-Regelung“ nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO zu betreten. Nach dieser Vorschrift dürfen gastronomische Angebote in Innenräumen, wenn sich die Nutzung nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt, nur von immunisierten und getesteten Personen besucht werden. Dieser Aushang dokumentiert nach dem Dafürhalten der Kammer außerdem, dass in der Gaststätte des Antragstellers diese Zugangsbeschränkungen überhaupt nicht kontrolliert werden (sollen), wozu der Antragsteller indes nach § 4 Abs. 5 Satz 1 CoronaSchVO verpflichtet ist. Die Verletzung dieser Kontrollpflicht stellt nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO zudem eine Ordnungswidrigkeit dar. Soweit der Antragsteller in der Antragsbegründung vom 6. Dezember 2021 behauptet, der Aushang sei nicht als „invitatio“ für die Nichtbeachtung der Regelungen der Coronaschutzverordnung in der Gaststätte auszulegen, sondern dahingehend zu verstehen, dass auch Gäste willkommen seien, welche die Maske „als medizinisch untauglich“ ablehnten, solange sie sich an die Coronaschutzverordnung hielten, findet dies schon im Wortlaut des Aushanges keine Stütze und widerspricht zudem den tatsächlichen Feststellungen der Antragsgegnerin sowie den Beobachtungen der Gäste des Antragstellers. Dabei legen auch zahlreiche von der Antragsgegnerin im Verwaltungsvorgang dokumentierten Google-Rezensionen zu der Gaststätte des Antragstellers jedenfalls nahe, dass dort weder die Maskenpflicht noch die „3G-Regelungen“ beachtet wurden, sodass der Aushang in der Eingangstür eindeutig als Hinweis darauf zu verstehen ist, dass Maskenpflicht und Zugangsbeschränkungen nicht kontrolliert werden. Soweit der Antragsteller meint, dass es sich bei den Google-Rezensionen um „anonyme Denunziationen“ handele, ist darauf hinzuweisen, dass nicht wenige der Rezensionen mit Nennung eines Klarnamens verfasst wurden und die Rezensenten teilweise die – rechtswidrige – Betriebsführung des Antragstellers befürworten und loben. Vor diesem Hintergrund kann von „anonymen Denunziationen“ jedenfalls keine Rede sein. Die Kammer berücksichtigt bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ferner, dass der Antragsteller und seine Ehefrau, die in der Gaststätte des Antragsstellers tätig sein dürfte, im Verwaltungsverfahren sowie öffentlich im Rahmen einer Presseveröffentlichung ausdrücklich bekundet haben, dass in ihrem Restaurant die Vorgaben der Coronaschutzverordnung keine Geltung hätten. Ausweislich eines Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2021, der über die persönliche Vorsprache des Antragstellers und dessen Ehefrau am 5. Oktober 2021 bei der Antragsgegnerin gefertigt wurde, hat die Ehefrau des Antragstellers geäußert, dass es ein Restaurant geben müsse, „in dem man noch Freiheiten hat und sich nicht an die Vorgaben halten muss“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. In einem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 11. Oktober 2021 lässt der Antragsteller betonen, dass die Gäste in seinem Restaurant frei entscheiden könnten, ob sie eine Maske tragen wollten oder nicht. Die Resonanz der Gäste auf diese Entscheidung sei zu „99 % positiv“, was sich auch am Umsatz zeige. Zudem fordere er eine wissenschaftliche Studie, dass Masken schützen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann nach der Überzeugung der Kammer aus diesem Schreiben – welches er zwar nicht selbst verfasst, aber sich dennoch zu eigen gemacht hat – ohne Weiteres geschlossen werden, dass er insbesondere für die Einhaltung der Maskenpflicht von Gästen und Personal in seiner Gaststätte – unter Verkennung seiner entsprechenden Verpflichtung – keine Sorge trägt. Dies augenscheinlich auch, weil er die Schutzwirkung von Masken jedenfalls bezweifelt. In diesem Zusammenhang weist die Kammer lediglich ergänzend darauf hin, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen FFP 2 -Masken sowie medizinische Masken das Ansteckungsrisiko deutlich reduzieren. Vgl. nur: Bagheri et.al., „An upper bound on one one-to-one exposure to infectious human respiratory particles“, veröffentlicht in: Proceedings of the National Academy of Science (PNAS), Vol. 118, No. 49, Dokumentnummer e2110117118, abrufbar unter: https://www.pnas.org/content/pnas/118/49/e2110117118.full.pdf. Dieses Schreiben muss der Antragsteller auch gegen sich gelten lassen, da er sich von diesem ausweislich seiner Antragsschrift vom 12. November 2021 lediglich hinsichtlich der „Diktion“ und „der dortigen rechtlichen Bewertung einzelner Sachverhalte“ distanziere. Von der in dem Schreiben enthaltenen und für das Gericht insoweit maßgeblichen Aussage, die Gäste dürften in seiner Gaststätte entscheiden, ob sie eine Maske tragen oder nicht, nimmt der Antragsteller demnach keinen Abstand. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die behauptete Distanzierung von dem Schreiben hinsichtlich Diktion und rechtlicher Bewertung glaubhaft ist. Auch in einem Zeitungsbericht der Westfalenpost vom 21. Oktober 2021 heißt es, der Antragsteller und seine Ehefrau stünden „zu ihrer Überzeugung: Die Maske mache kränker als das Virus. Es sei nicht bewiesen, dass sie überhaupt Viren abhalte. (…). Und letztlich gelte ihr Hausrecht. Eine Einstellung, die in den vergangenen Monaten von den Gästen unterstützt worden sei. Der Laden platze aus allen Nähten. ‚Wir hatten Gäste aus einem Umkreis von bis zu 70 Kilometern, die extra gekommen sind, weil wir sind, wie wir sind.‘“ Auch diese Aussagen belegen, dass der Antragsteller nicht willens ist, für den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter und Gäste zu sorgen, indem er auf die Einhaltung der Maskenpflicht hinwirkt. Dabei verkennt der Antragsteller zudem, dass er durch die Ausübung seines Hausrechts nicht die Geltung der Coronaschutzverordnung aushebeln kann. Entgegen der Ansicht des Antragstellers begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, den Aushang und den Zeitungsartikel in die Prognoseentscheidung einzubeziehen. Selbstverständlich steht es dem Antragsteller frei, von seiner Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Gebrauch zu machen und sich ablehnend gegenüber der Maskenpflicht zu äußern. Dies schließt aber nicht aus, diese Aussagen vorliegend zu berücksichtigen. Denn der Aushang war an der Eingangstür der Gaststätte des Antragstellers angebracht und stand damit in unmittelbarem sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Ausübung des von ihm ausgeübten Gaststättengewerbes. Auch der Zeitungsbericht steht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte. In diesem äußern sich der Antragsteller und seine Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Gastronomen ablehnend zu der Maskenpflicht und schildern ihre – offensichtlich im Widerspruch zur Coronaschutzverordnung stehende – Betriebsführung. Insoweit hat der Antragsteller nicht bloß eine private Meinung bekundet, sondern zugleich zum Ausdruck gebracht, in seinem Beruf als Gastronom entsprechend seiner inneren Überzeugung handeln und die Maskenpflicht in seiner Gaststätte nicht beachten zu wollen. Soweit sich der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 berühmt, er sei entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sogar als besonders zuverlässig anzusehen, weil er seit dem Inkrafttreten der sog. „2G-Regelung“ in Gaststätten am 4. Dezember 2021 keinen Schankbetrieb mehr führe, weil die 2G-Regelungen „klar verfassungswidrig, diskriminierend und menschenverachtend [sind], weil sie offenkundig allein dazu bestimmt sind, Menschen zu zwingen, sich mit nur bedingt zugelassenen Impfstoffen behandeln zu lassen“, räumt er zugleich ein, der sofort vollziehbaren Schließungsanordnung in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht vollständig nachgekommen zu sein, was indes ein weiteres Indiz für seine Unzuverlässigkeit ist. Denn die auf § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützte Schließung der Gaststätte erfasst nicht bloß den gaststättenrechtlich erlaubnispflichtigen Teil des Betriebes, sondern auch den von der gaststättenrechtlichen Erlaubnispflicht ausgenommenen Betriebsteil. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2012 – 4 B 1177/12 –, juris, Rn. 10; VG Arnsberg, Beschluss vom 22. November 2010 – 14 L 791/10 –, nicht veröffentlicht. Denn andernfalls würde ein einheitlicher Gaststättenbetrieb künstlich in einen gewerberechtlichen Betriebsteil und in einen gaststättenrechtlichen Betriebsteil aufgespalten, was wiederum auch praktische Vollzugsprobleme begründete. Nach alldem ist der Antragsteller als unzuverlässig im gaststättenrechtlichen Sinne anzusehen. Die Betriebsschließung ist auch angemessen. Denn angesichts der Häufigkeit der Verstöße gegen die Coronaschutzverordung und der im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren hinreichend zum Ausdruck gebrachten Ablehnung der Coronaschutzmaßnahmen als solchen ist gegenüber der Betriebsschließung kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verhinderung weiterer Gesetzesverstöße ersichtlich. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 4 B 402/19 –, juris, Rn. 8. Insbesondere konnte den – bei summarischer Prüfung – wiederholten Gesetzesverstößen nicht wirksam durch eine Abmahnung begegnet werden. Auch das vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgeübte Auswahlermessen ist nicht zu beanstanden. Von diesem hat er nach § 15 Abs. 2 GewO dahingehend Gebrauch gemacht, dass er dem Antragsteller – trotz etwaiger Reservierungen und im Betrieb vorhandener Lebensmittelvorräte – keine Abwicklungsfrist eingeräumt hat. Das Absehen von einer solchen Frist war unter Berücksichtigung des Interesses der Antragsgegnerin an der schnellen Betriebsschließung angesichts der von der Gaststätte des Antragstellers ausgehenden andauernden Gefahren für das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit angemessen. 3. Es besteht im vorliegenden Fall auch das erforderliche öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides. Ein solches besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis und der Schließung des Betriebs erfordert im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 – 4 B 1049/16 –, juris, Rn. 28, und – zur Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO – vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 f., m.w.N. Davon ausgehend ist es im Interesse der Allgemeinheit nicht hinzunehmen, dass der Antragsteller unter Ausnutzung des Suspensiveffektes der Anfechtungsklage bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens seine Gaststätte weiter betreibt und daher die Möglichkeit besteht, dass er in dieser Zeit weitere Gesetzesverstöße, insbesondere Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung, begeht. Die ohne die Schließung des Betriebes zu befürchtenden weiteren Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung sind wegen des gebotenen Gesundheitsschutzes der Allgemeinheit, insbesondere angesichts des derzeit äußerst dynamischen Infektionsgeschehens der Corona-Pandemie, selbst mit Blick auf den drohenden Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Antragstellers auch nicht nur vorläufig hinnehmbar. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bereits die – nach summarischer Prüfung – formelle und materielle Illegalität des Betriebs der Gaststätte aufgrund der Unzuverlässigkeit des Inhabers das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Betriebseinstellung begründet. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996 – 14 TG 430/95 –, juris, Rn. 25. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Anbetracht der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war der Streitwert in Höhe der Hälfte des im Hauptsacheverfahren vorläufig angesetzten Streitwertes von 15.000,- EUR festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. T. –T1. P. –N. C.