Gerichtsbescheid
8 K 2989/21
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2022:0912.8K2989.21.00
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Tenor
. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für eine von ihm mindestens bis November 2021 betriebene Schank- und Speisewirtschaft und wendet sich gegen die Anordnung, den dortigen Gaststättenbetrieb einzustellen. Der Kläger betrieb eine Pizzeria in N1. . Unter dem 22. November 1999 war ihm für die Pizzeria C. O. unter der Anschrift S1. in N1. hierzu eine Gaststättenerlaubnis erteilt worden. Nachdem er das Gewerbe zunächst zusammen mit seinem Vater als „GbR B. M. und G. B1. M. “ betrieben hatte, führte er das Gewerbe unter entsprechender Ummeldung im Gewerbezentralregister ab 2007 alleine fort. Am 4. August 2020 meldete der Kläger sein Gewerbe dahingehend um, dass die Pizzeria ab dem 1. August 2020 unter der Adresse S1. in N1. und dem Namen Ristorante M. betrieben werde. Unter dem 30. Juli 2020 – Eingang bei der Beklagten am selben Tag – beantragte der Kläger für diesen neu errichteten Betrieb eine Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) sowie eine vorläufige Erlaubnis nach § 12 GastG. Mit Bescheid vom 30. Juli 2020 gestattete die Beklagte vorläufig bis zum 15. September 2020 den Betrieb der Gaststätte. Unter dem gleichen Datum forderte die Beklagte die I. Immobilien GbR zur Beseitigung verschiedener baulicher Mängel an dem Ladenlokal auf. Bereits seit dem Frühjahr 2020 beeinflusste das Auftreten des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 das Leben in Deutschland. Am 25. März 2020 stellte der Bundestag eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ fest. Am 27. März 2020 trat das erste Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft, dem weitere folgten. Um die Pandemie einzudämmen, beschlossen Bund und Länder ab Mitte März 2020 weitgehende Einschränkungen für das öffentliche Leben, wie gleichzeitig auch viele andere Länder weltweit. Vgl. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw13-de-corona-infektionsschutz-688952, zuletzt abgerufen am 6. September 2022; Bundesgesetzblatt (BGBl.) Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, 27. März 2020, S. 587 ff. Im August 2021 hing im Fenster der Pizzeria ein Blatt mit der Aufschrift „An unsere Gäste, hier ist jeder willkommen! Mit Maske ohne Maske mit Test ohne Test mit Impfung ohne Impfung, jeder sollte selbstbestimmt entscheiden dürfen!! Fam. M. “. Mit Schreiben vom 23. August 2021 wies die Beklagte den Kläger auf die geltenden Regeln der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung) hin, insbesondere darauf, dass er als Betreiber der Pizzeria verpflichtet sei, folgende Regelungen zu beachten und umzusetzen: „Für die Nutzung der Innengastronomie gilt die sogenannte 3G-Regelung; d.h. alle Gäste müssen nachweisen, dass sie vollständig geimpft, genesen oder getestet sind. Gastronomiebetriebe müssen die Nachweise über eine Immunisierung oder Testung bei Zutritt Ihrer Gäste kontrollieren. Tische müssen in einem Abstand von mindestens 1,5 m voneinander entfernt stehen oder baulich so getrennt sein, dass ein Austausch von Aerosolen zwischen den Tischen verhindert wird (sog. Spuckschutz). Mitarbeitende, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, müssen sich mindestens alle 48 Stunden testen lassen. Mitarbeitende mit Gästekontakt müssen eine Maske tragen. Gäste müssen – außer am Sitz- oder Stehplatz – Masken tragen.“ Ab September 2021 gingen bei der Beklagten Beschwerden über den Betrieb des Klägers wegen Missachtung der Regelungen der Coronaschutzverordnung ein. Die Beschwerdeführer trugen vor, die Gäste würden nicht nach ihren 3G-Nachweisen gefragt, das Personal trage keine Maske und Gäste seien abseits ihres Tisches nicht zum Tragen einer Maske aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 27. September 2021 hörte die Beklagte den Kläger nach § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) mit Fristsetzung bis zum 6. Oktober 2021 wegen Verstößen gegen die Coronaschutzverordnung an und stellte ihm den Erlass eines Bußgeldbescheides in Aussicht. Am 8. Oktober 2021 fand zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau sowie Mitarbeitern der Beklagten ein Gespräch bezüglich des Anhörungsschreibens statt, in dem die Frau des Klägers ausweislich des entsprechenden Aktenvermerks der Beklagten erklärte, ca. 40 ihrer Stammkunden seien von der Maskenpflicht befreit und sie würde bei einer zwangsweisen Umsetzung der Coronaschutzmaßnahmen nicht weiter arbeiten. Die Mitarbeiter der Beklagten wüssten nicht, was sie mit der Umsetzung dieser Maßnahmen auslösten. Es müsse doch noch ein Restaurant geben, wo man Freiheiten habe. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021, bei der Beklagten eingegangen am 12. Oktober 2021, nahm der Kläger zudem schriftlich Stellung. Er erklärte unter anderem, es mangle an einem Nachweis, dass der Mitarbeiter, der das Anhörungsschreiben unterzeichnet habe, tatsächlich den Bürgermeister vertreten dürfe. Zudem würden die erhobenen Vorwürfe angezweifelt bzw. diese seien frei erfunden. Er frage sich, wer für seinen entfallenden Umsatz aufkomme, wenn er Kunden zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zwinge. Zudem habe die Berufsgenossenschaft ihm mitgeteilt, dass keine Haftung übernommen werde, wenn jemand durch das Tragen einer Maske zu Schaden komme. Er berufe sich auf sein Recht zur freien Selbstbestimmung. Die Resonanz der Gäste auf seine Vorgehensweise sei zu 99 % positiv gewesen, was sich auch im Umsatz widergespiegelt habe. Er fordere wissenschaftliche Studien, dass Masken schützten. Am 21. Oktober 2021 erschien in der N1 Ausgabe der X. ein Bericht über die Pizzeria M. , in dem sich der Kläger unter anderem dahingehend äußerte, dass seine Bedienungen ab sofort Masken trügen, um die Situation mit dem Ordnungsamt zu entschärfen. Er und seine Frau stünden aber zu ihrer Überzeugung, wonach die Maske kränker mache als das Virus. Zudem sei er verantwortlich, wenn einer seiner Mitarbeiter mit Maske stürze. Wer aus Angst nicht kommen wolle, könne ja ein anderes Restaurant aufsuchen. Seine Frau führte in dem Artikel zudem aus, es gebe keine Logik für das Tragen der Maske beim Betreten des Lokals aber Absetzen am Tisch. Wer in ihr Restaurant komme, müsse akzeptieren, dass sie Angst vor Impffolgen habe und sich deshalb nicht impfen lasse. Letztlich gelte ihr Hausrecht. In ihren Ansichten würden sie von ihren Gästen unterstützt und ihr Lokal sei aus allen Nähten geplatzt. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2021 setzte die Beklagte wegen Verstößen gegen die Coronaschutzverordnung eine Geldbuße von 700,- EUR gegen den Kläger fest. In einem Vermerk vom 25. Oktober 2021 hielt ein Mitarbeiter der Beklagten fest, er habe aufgrund des vermehrten Beschwerdeaufkommens an mehreren Tagen, zumeist am Wochenende, abends den Sachstand selbst kontrolliert. Dabei habe er sich nicht als Mitarbeiter des Ordnungsamtes zu erkennen gegeben und das Restaurant auch nicht betreten. Durch die Glasfront sei zu erkennen gewesen, dass Gäste auf den Laufwegen keine Masken getragen hätten, ebenso wie die Bedienung. Diese Verstöße seien am 24. und 26. September sowie am 1. und 9. Oktober 2021 festgestellt worden. In einem Vermerk vom 28. Oktober 2021 hielt eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten fest, dass sie am 27. Oktober 2021 gegen 12:05 Uhr in die Pizzeria M. gegangen sei. Beim Warten auf die Bestellung sei ihr aufgefallen, dass zwei in der Küche Bedienstete keinen Mundschutz getragen hätten. Zudem habe ihre Bedienung, die Tochter des Klägers, ihre Maske unter dem Kinn getragen. In einem weiteren Vermerk vom 3. November 2021 schrieb dieselbe Mitarbeiterin der Beklagten, sie habe am 3. November 2021 um 12:05 Uhr erneut die Pizzeria M. aufgesucht und sei wieder von der Tochter des Klägers mit Maske unter dem Kinn bedient worden. Auch an anderen Tischen sei so die Bestellung aufgenommen worden. In der Küche habe sie mindestens drei Bedienstete ohne Mundschutz gesehen. In zahlreichen Google-Bewertungen des Restaurants aus dem Herbst 2021 nahmen Gäste – teils positiv, teils negativ – zum Umgang des Klägers mit den Coronaschutzmaßnahmen Stellung. So hieß es unter anderem in Beiträgen von Nutzern mit Foto und Klarnamen „lecker essen ohne Corona-Diktat. Unbedingt unterstützen. Dieses Lokal ist ein Stück Freiheit.“ und „Wir waren gestern zu viert vor Ort essen. Trotz das wir keine Reservierung hatten und das Restaurant voll war, hat man uns möglich gemacht dort zu verweilen. Das Essen und die Atmosphäre waren super. Auch das hier jeder bedient wird, egal ob geimpft oder ungeimpft, mit Maske oder ohne Maske, mit Test oder ohne Test, finden wir wunderbar. Es braucht mehr Menschen die mutig voran gehen. Vielen lieben Dank dafür!!!! Wir haben uns so wohl und so sicher und so frei gefühlt wie seit langem nicht mehr und kommen immer gerne wieder. Macht weiter so! Unsere Unterstützung habt ihr sicher.“ Mit Ordnungsverfügung vom 3. November 2021, dem Kläger zugegangen am 5. November 2021, lehnte die Beklagte den Antrag vom 30. Juli 2020 auf Erteilung einer Gaststättenkonzession ab (Ziffer 1 des Bescheids), ordnete die Schließung der Gaststätte sofort nach Zugang der Ordnungsverfügung an (Ziffer 2), ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an (Ziffer 3) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR an. Zur Begründung führte sie hinsichtlich Ziffer 1 aus, es liege immer noch keine genehmigte Nutzungsänderung der Bauordnungsbehörde vor. Diese sei aus brandschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass die erforderlichen Anforderungen zum Schutz von Gästen, Bediensteten und Anwohnern nicht vorlägen. Dem Kläger sei ausreichend Zeit zur Mängelbeseitigung eingeräumt worden. Die Erlaubnis werde daher aus Gründen der Gefahrenabwehr versagt. Zudem sei die Erlaubnis zu versagen, da der Kläger unzuverlässig sei. Dies folge einerseits aus dem Umstand, dass er seit September 2020 die Gaststätte ohne die erforderliche gaststättenrechtliche Genehmigung betreibe, was einen fortwährenden und vorsätzlichen Verstoß darstelle, und zum anderen aus seinen fortwährenden, schwerwiegenden und vorsätzlichen Verstößen gegen die Coronaschutzverordnung. Er nehme dadurch leichtfertig eine erhebliche Gefährdung der Gäste, Beschäftigten und der Allgemeinheit in Kauf. Die Nichtbeachtung der Vorschriften stelle zudem eine Benachteiligung derjenigen Gastwirte dar, die sich daran hielten. Hinsichtlich Ziffer 2 führte die Beklagte aus, dem Kläger fehle die erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte und diese könne auch nicht erteilt werden. Die Erheblichkeit der Missstände und das Verhalten des Klägers, das auf deren Fortdauern hinweise, machten eine umgehende Schließung der Gaststätte unumgänglich. Eine weitere Öffnung würde Gäste, Beschäftigte und Allgemeinheit einer Gefahr für Leib und Leben aussetzen. Auch wenn er noch Vorräte und Reservierungen haben möge, sei der Gesundheitsschutz vorrangig, sodass eine sofortige Schließung erforderlich sei. In einem Vermerk über eine Überprüfung der Gaststätte vom 13. November 2021 hielt ein Mitarbeiter der Beklagten fest, die Gaststätte werde trotz der Schließungsanordnung weiter betrieben. Zudem seien Corona-Verstöße festzustellen. So habe er die Ehefrau des Klägers ohne Maske sehen können und die Mitarbeiter hätten ihre Masken unter der Nase oder unter dem Kinn getragen. Auch habe er mehrere Kunden beobachten können, die ohne Maske zwischen den Tischen gelaufen seien. In einem Vermerk eines weiteren Mitarbeiters der Beklagten vom 15. November 2021 über eine Kontrolle am 14. November 2021 ist festgehalten, dass die Gaststätte weiter geöffnet sei. Eine Kellnerin hinter der Theke habe ihre Maske unters Kinn gezogen, eine weitere sei ohne Maske durch die Gaststätte gelaufen. Am 12. November 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt er vor, die angeblichen baulichen Mängel seien nur vorgeschoben und tatsächlich seien alle Brandschutzanforderungen erfüllt. Er sei aufgrund seiner eindeutigen Position in dem Artikel der X. vom 21. Oktober 2021 der Beklagten erkennbar ein Dorn im Auge. Aus einer politischen Stellungnahme lasse sich aber nicht schlussfolgern, dass er den Vorschriften der Coronaschutzverordnung zuwider handeln werde. Vielmehr habe er in dem besagten Artikel eindeutig erklärt, dass bei ihm Masken getragen würden. Sofern davon die Rede sei, dass dies nicht immer so gewesen sei, handele es sich um einen redaktionellen Fehler. Sollte einzelnen Mitarbeitern im Eifer des Gefechts mal die Maske verrutscht sein, könne hieraus nicht auf seine Unzuverlässigkeit geschlossen werden. Die Kontrollen der Beklagten seien nicht konkret dargelegt worden, Beschwerden aus der Bevölkerung reichten nicht aus. Das im Fenster ausgehängte Schild meine lediglich abstrakt generell, dass auch Gäste, die die Maske grundsätzlich ablehnten, willkommen seien. Diese politische Meinungspublikation sei nicht als invitatio, den Vorschriften zuwider zu handeln, auszulegen. Er setze sich vielmehr im Sinne der christlichen Nächstenliebe dafür ein, die feindseligen Lager der Gegner und Befürworter der Corona-Maßnahmen zu versöhnen. Das Schreiben vom 11. Oktober 2021 habe ein gut meinender Stammgast für ihn verfasst, er distanziere sich nunmehr ausdrücklich hiervon. Fakt sei, dass die Beklagte nicht einen einzigen Fall einer Zuwiderhandlung in seinem Lokal konkret darzustellen vermocht habe und nur pauschale Behauptungen aufstelle. Die Schließungsanordnung sei zudem jedenfalls unverhältnismäßig, insbesondere, da keine Abmahnung vorangegangen sei. Er sei darüber hinaus vor dem Erlass der Verfügung nicht angehört worden. Der im Verwaltungsvorgang enthaltene Bußgeldbescheid sei ihm nicht bekannt, eine Postzustellungsurkunde sei nicht vorhanden. Die angeblichen Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung beruhten im Wesentlichen auf anonymen Denunziationen und seien nicht hinreichend behördlich festgestellt worden. Auf den Fotos in den Verwaltungsvorgängen sei nichts zu erkennen und die Beklagte habe sich nicht einmal die Mühe gegeben, das Lokal zu betreten. Er halte die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung für rechtswidrig, da sie allein auf der Expertise des Robert-Koch-Instituts (RKI) beruhten, welches sich bereits in der Vergangenheit oft vollständig geirrt habe. Mittlerweile spreche fast alles dafür, dass die Impfungen völlig wirkungslos und die darauf basierenden 3G-Regelungen daher rechtswidrig seien. Er halte die nun geltenden 2G-Regeln ein, die aber verfassungswidrig, diskriminierend und menschenverachtend seien, weil sie offenkundig allein dazu bestimmt seien, Menschen zu zwingen, sich mit nur bedingt zugelassenen Impfstoffen behandeln zu lassen. Hierdurch werde das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit massiv verletzt. Diese Regeln seien auch offenkundig schon nicht geeignet, dem Infektionsschutz zu dienen, da auch das RKI darauf hinweise, dass Menschen nach Kontakt mit SARS-CoV-2 trotz Impfung PCR-positiv würden, dabei auch Viren ausschieden und infektiös seien. Der Kläger beantragt – schriftsätzlich und sinngemäß –, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. November 2021 zu verpflichten, ihm die am 30. Juli 2020 beantragte Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft zu erteilen. Die Beklagte hat die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz beantragt, im Klageverfahren aber keinen Antrag gestellt. Sie trägt vor, es sei zutreffend, dass die baurechtlichen bzw. brandschutzrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt seien. Das habe sie erst nach der Ablehnung des Antrags erfahren. Dies sei jedoch unerheblich, da der Kläger weiterhin unzuverlässig sei. Sein andauerndes Verhalten durch fortwährende und auch nach Zugang der Verfügung anhaltende Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung und die sehr deutlich erkennbar ablehnende Einstellung zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen gefährde in erheblichem Maße das Leben und die Gesundheit seiner Mitarbeiter, Gäste und der Allgemeinheit. Die Beklagte benennt zudem unter Angabe von Daten und konkreten Ausführungen mehrere aktenkundige Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung. Durch sein Verhalten verstärke der Kläger die Kluft zwischen Gegnern und Befürwortern der Schutzmaßnahmen noch, wie die sehr gegensätzlichen Google-Rezensionen seines Lokals zeigten. Zudem ließen die teilweise noch sehr aktuellen Rezensionen vermuten, dass er sein Verhalten nicht geändert habe, sodass nach wie vor von einer negativen Zukunftsprognose hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit auszugehen sei. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Zudem hätten weitere zur Erlaubniserteilung erforderliche Unterlagen – Auszüge aus dem Bundeszentral- und Gewerberegister sowie Schuldnerverzeichnis – nicht vorgelegen. Auch in der Vergangenheit sei das Verhalten des Klägers nicht einwandfrei gewesen, sondern es hätten 2008 und 2009 Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz vorgelegen und es sei 2014 ein Erlaubniswiderrufsverfahren eingeleitet worden, nachdem das Finanzamt Einkommens- und Umsatzsteuerrückstände angemeldet habe. Dass dem Kläger keine Frist zur Abwicklung seines Betriebs eingeräumt worden sei, liege an der anhaltenden und unveränderten erheblichen Gefahrensituation. Schon seit mehreren Wochen und lange vor dem Erlass der Ordnungsverfügung habe sich abgezeichnet, dass sich die Inzidenzzahlen und somit das Gefahrenpotential erheblich nach oben ausgeweitet habe, ohne dass der Kläger sein Verhalten geändert habe. Hinzu komme, dass angesichts des mittlerweile überregionalen Rufes der Gaststätte als „Freiheitsinsel von Schutzmaßnahmen" und der Tatsache, dass erkennbar keine Eingangskontrollen erfolgt seien, sich vermehrt nicht immunisierte bzw. ungetestete Personen in dem Lokal ansammelten und sich somit ein vermehrtes Gefahrenpotential entwickle. Die nicht erfolgte vorherige Anhörung werde mit § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) begründet, da hier angesichts der Geschehnisse und der damit verbundenen Gefahren ein sofortiges Handeln als erforderlich erschienen habe. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 8 L 1001/21 – lehnte die Kammer den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde verwarf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 7. Januar 2022 – 4 B 18/22 –. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 hörte die Beklagte den Kläger zu den für die Erlaubnisversagung erheblichen Tatsachen an und gab ihm die Gelegenheit, bis zum 20. Mai 2022 – mit Schreiben vom 19. Mai 2022 verlängert bis zum 3. Juni 2022 – Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 lehnte die Beklagte eine weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist ab, bot dem Kläger aber für den 7. Juni 2022 um 14:00 Uhr die Möglichkeit zur Akteneinsicht an. Am Morgen des 7. Juni 2022 teilte die Beklagte dem erkennenden Gericht mit, eine Stellungnahme des Klägers sei nicht erfolgt. Am selben Tag nahm der Kläger in den Örtlichkeiten der Beklagten Akteneinsicht. Ausweislich des entsprechenden Aktenvermerks der Beklagten erklärte der Kläger dabei, unter dem 3. Juni 2022 eine Stellungnahme verfasst zu haben, die er am 7. Juni 2022 in den Briefkasten der Beklagten geworfen habe. An diesem Tag ging ausweislich des Eingangsstempels bei der Beklagten das besagte Schreiben des Klägers vom 3. Juni 2022 ein. Darin erklärte der Kläger im Wesentlichen, die negative Zukunftsprognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit bedeute für ihn und seine Familie eine besondere Härte. Aufgrund der Neuausstattung der neuen Räumlichkeiten sei er hoch verschuldet und verliere alles, was er sich über Jahrzehnte aufgebaut habe. Er sehe ein, dass er sich in der Corona-Pandemie falsch verhalten habe. Er bitte um die Möglichkeit, zukünftig zu beweisen, dass er sich an rechtliche Vorgaben halte. Er wisse nicht, welcher Antrag vom 30. Juli 2020 gemeint sei, und sei davon ausgegangen, mit der Ummeldung seines Gewerbes alles Erforderliche getan zu haben, um sein Restaurant eröffnen zu können. Die bauordnungsrechtlichen Probleme hätten den Inhaber der Immobilie betroffen, aber nicht seine gaststättenrechtliche Situation. Er bitte darum, die Gesamtsituation zu betrachten, da nicht nur er allein, sondern seine ganze Familie durch eine zerstörte Existenz betroffen sei. Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 10. August 2022 zu der angedachten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 8 L 1001/21 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO). Die als kombinierte Verpflichtungs- und Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig, insbesondere ist das Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gewahrt. Zwar hatte die Beklagte den Kläger vor dem Erlass des Bescheides nicht angehört und im angefochtenen Bescheid auch kein Ermessen hinsichtlich des Absehens von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW ausgeübt. Sie hat den Anhörungsmangel jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt, indem sie dem Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Der ordnungsgemäßen Nachholung der Anhörung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte dem erkennenden Gericht am 7. Juni 2022 mitgeteilt hat, der Kläger habe nicht Stellung genommen, und sich auch in der Folge nicht mit den Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben vom 3. Juni 2022 auseinandergesetzt hat. Denn dieses ging der Beklagten sowohl ausweislich des Eingangsstempels als auch – ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten vom 7. Juni 2022 – nach den eigenen Aussagen des Klägers erst am 7. Juni 2022 zu, mithin nach Ablauf der bis zum 3. Juni 2022 verlängerten Stellungnahmefrist. Dass zur Fristwahrung der Eingang des Stellungnahme maßgeblich war und nicht das Verfassungs datum, war auch für den Kläger klar erkennbar, da in den Schreiben der Beklagten vom 19. Mai 2022 und 1. Juni 2022 ausdrücklich von der „Frist zur Abgabe Ihrer Stellungnahme“ die Rede war. Auch materiell-rechtlich begegnet die angefochtene Verfügung keinen Bedenken. Denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis nicht zu (dazu unter I.). Auch die Untersagungsverfügung in Bezug auf die von ihm betriebene Gaststätte (II.) und die Zwangsgeldandrohung (III.) sind rechtlich nicht zu beanstanden. I. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zu Recht abgelehnt, da Versagungsgründe vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, er insbesondere befürchten lässt, dass er die Vorschriften des Gesundheitsrechts und Arbeitsschutzes nicht einhalten wird. Hinsichtlich der Unzuverlässigkeit des Klägers hat die Kammer bereits im Eilbeschluss vom 16. Dezember 2021 – 8 L 1001/21 – Folgendes ausgeführt: „Es spricht bei summarischer Prüfung vielmehr alles dafür, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin die beantragte Gaststättenerlaubnis mit Recht versagt hat, weil sich der Antragsteller als unzuverlässig im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG erwiesen hat. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, er insbesondere befürchten lässt, dass er die Vorschriften des Gesundheitsrechts und Arbeitsschutzes nicht einhalten wird. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, juris, Rn. 13, m.w.N., wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht, ausübt. Dabei müssen konkrete Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen; bloße Vermutungen oder Verdächtigungen reichen nicht aus. Zwar braucht die Unzuverlässigkeit nicht festzustehen; sie muss aber aufgrund einer prognostischen Wertung zu bejahen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 – I C 62.65 –, juris, Rn. 7, und Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34.97 –, juris, Rn. 8. Begeht der Gewerbetreibende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, kann dies die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße, die jeweils für sich betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten würden, in ihrer Häufung erheblich sein und die Unzuverlässigkeit begründen können, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen oder wenn in der Häufung eine erhebliche Ordnungsstörung liegt. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschlüsse vom 20. Juli 1989 – 14 S 1564/89 –, Gewerbearchiv (GewArch) 1990, 253 (254), und vom 7. August 1986 – 14 S 1961/86 –, juris, Leitsatz 4 und GewArch 1987, 32-34; s.a. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 4 B 1486/17 –, juris, Rn. 18; Sächsisches OVG, Beschluss vom 3. März 2016 – 3 B 341/15 –, juris, Rn. 6; Verwaltungsgericht (VG) Augsburg, Beschluss vom 2. Oktober 2012 – Au 5 S 10.1022 –, juris, Rn. 46. Gemessen an diesen Maßstäben bietet der Antragsteller nicht die Gewähr dafür, dass er das Gaststättengewerbe künftig im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere den Regelungen der Coronaschutzverordnung, die zu den Vorschriften des Gesundheitsrechts zu zählen sind, vgl. dazu: Bayerischer VGH (BayVGH), Beschluss vom 31. Mai 2021 – 22 CS 21.902 –, juris, Rn. 21, ausüben wird. Die Kammer berücksichtigt bei dieser Prognose zunächst, dass nach den aktenkundigen Feststellungen der Antragsgegnerin mehrfach Verstöße gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO in der Gaststätte des Antragstellers festgestellt wurden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO in den hier – dem Wortlaut nach identischen – maßgeblichen Fassungen vom 15. September 2021 sowie vom 1., 8. und 18. Oktober 2021 ist in Innenräumen, in denen – wie hier in der Gaststätte des Antragstellers – mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Nach § 3 Abs. 2 CoronaSchVO kann in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- und Stehplätzen (Nr. 5) sowie zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken (Nr. 10) auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden. Dies gilt ebenso für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können und diese medizinischen Gründe durch ein auf Verlangen vorzulegendes ärztliches Attest nachweisen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 18 CoronaSchVO). Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen (vgl. § 3 Abs. 4 CoronaSchVO). Ausweislich eines Vermerks vom 25. Oktober 2021 hat sich ein Bediensteter der Antragsgegnerin am 24. September 2021, 26. September 2021, 1. Oktober 2021 und 9. Oktober 2021 zu der Gaststätte des Antragstellers begeben und von draußen durch die Glasfront beobachtet, dass in der Gaststätte entgegen der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO weder das Service-Personal noch die Gäste außerhalb ihres Sitzplatzes Masken trugen. Wegen des Verstoßes gegen die CoronaSchVO am 24. September 2021 leitete die Antragsgegnerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Antragsteller ein. Unter dem 25. Oktober 2021 vermerkte ein Bediensteter der Antragsgegnerin, dass sich eine weitere Bedienstete am Abend des 23. Oktober 2021 aus privatem Anlass mit einer Gruppe in die Gaststätte des Antragsstellers begeben und dabei festgestellt habe, dass die Bedienung den Mund-Nasen-Schutz zu jeder Zeit unter dem Kinn getragen habe. Ferner sei keiner der anwesenden Gäste in Bezug auf die 3-G Regel kontrolliert worden. Ausweislich eines weiteren Vermerks vom 28. Oktober 2021 stellte eine Bedienstete der Antragsgegnerin am 27. Oktober 2021 bei ihrem Besuch der Gaststätte gegen 12:05 Uhr fest, dass die Bedienung, bei der es sich um die Tochter des Antragstellers gehandelt habe, bei der Aufnahme ihrer Bestellung zwar eine Maske getragen, diese jedoch unter das Kinn „gezogen“ habe. Auch am 3. November 2021 stellte eine Bedienstete der Antragsgegnerin fest, dass die Bedienung, wieder die Tochter des Antragstellers, während ihres Besuchs gegen 12:05 Uhr bei der Aufnahme ihrer Bestellung die Maske unterm Kinn getragen habe und so auch die Bestellungen anderer Gäste aufgenommen sowie eine Tischreservierung für den 17. November 2021 entgegengenommen habe. Es spricht daher nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen Überwiegendes dafür, dass beim Betrieb der Gaststätte die aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO folgende Maskenpflicht wiederholt absichtlich missachtet wurde. Dies belegen die vorgenannten von der Antragsgegnerin – entgegen der Ansicht des Antragstellers hinreichend – dokumentierten Verstöße am 24. September 2021, 26. September 2021, 1. Oktober 2021, 9. Oktober 2021, 23. Oktober 2021, 28. Oktober 2021 und 3. November 2021. Davon zeugen ferner die diesbezüglichen an die Antragsgegnerin schriftlich und mündlich herangetragenen und im Verwaltungsvorgang dokumentierten Hinweise von Gästen des Antragstellers vom 30. August 2021, 27. September 2021, 4. Oktober 2021, 8. Oktober 2021 und 25. Oktober 2021, ausweislich derer jedenfalls das Personal während der jeweiligen Besuche der Gaststätte keine Maske vor Mund und Nase getragen habe. Vor dem Hintergrund dieser zahlreichen und übereinstimmenden Beobachtungen von Mitarbeitern der Antragsgegnerin und Gästen bewertet die Kammer den Einwand des Antragstellers, es sei möglich, dass „bei einzelnen Mitarbeitern (…) die Maske im Eifer des Gefechts einmal unter das Kinn gerutscht“ sei, als Schutzbehauptung. Überdies tritt der Antragsteller den Feststellungen der Antragsgegnerin, dass die Gäste außerhalb ihres Sitzplatzes keine Maske getragen hätten, nicht substantiiert entgegen. Er behauptet insoweit lediglich pauschal, die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt und ihm könnten „hinreichend konkretisierte Verstöße“ gegen die Coronaschutzverordnung nicht nachgewiesen werden. Mit diesem Vorbringen legt der Antragsteller indes nicht ansatzweise substantiiert dar, in welchen entscheidungserheblichen Punkten die Feststellungen der Antragsgegnerin falsch sein sollten. Die dokumentierten Verstöße gegen die Maskenpflicht in der Gaststätte des Antragstellers belegen, dass dieser – auch nachdem er auf die Regelungen der Coronaschutzverordnung mit Schreiben vom 23. August 2021 und im Rahmen einer persönlichen Vorsprache hingewiesen worden war – keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um (weitere) Verstöße gegen die Coronaschutzvorschriften in seiner Gaststätte zu verhindern. Hierzu hat der Antragsteller auch nichts vorgetragen. Es gehört allerdings zu den Pflichten eines zuverlässigen Gaststättenbetreibers, sicherzustellen, dass das Personal der Verpflichtung zum Tragen der Maske nachkommt, da die Maskenpflicht in Gaststätten einerseits dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten und andererseits (auch) dem Schutz der Gesundheit der dort anwesenden Gäste dient, zu dem der Gaststättenbetreiber verpflichtet ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 22 CS 21.902 –, juris, Rn. 22. Ebenso gehört es zu den Pflichten eines Gaststättenbetreibers, dafür Sorge zu tragen, dass die Gäste die Maskenpflicht einhalten, und sie im Falle der Nichtbeachtung des Lokals zu verweisen, was bei verständiger Würdigung aus der Regelung in § 3 Abs. 4 CoronaSchVO folgt. Diesen Pflichten kommt der Antragsteller – wie vorstehend dargestellt – nicht nach. Die Kammer berücksichtigt ferner, dass bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür spricht, dass der Antragsteller überhaupt nicht gewillt ist, sich um die Einhaltung der Coronaschutzvorschriften in seiner Gaststätte zu bemühen. Denn bei einer gaststättenrechtlichen Kontrolle der Gaststätte des Antragstellers am 2. September 2021 stellten Bedienstete der Antragsgegnerin fest, dass sich folgendes ihnen bereits bekanntes „Schreiben“ am Eingang der Gaststätte befand: „An unsere Gäste, hier ist jeder willkommen! Mit Maske ohne Maske mit Test ohne Test mit Impfung ohne Impfung, jeder sollte selbstbestimmt entscheiden dürfen!! Fam. M. “ Mit diesem Aushang fordert der Antragsteller die Gäste jedenfalls indirekt auf, die Gaststätte ungeachtet der Maskenpflicht (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO) und der sog. „3G-Regelung“ nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO zu betreten. Nach dieser Vorschrift dürfen gastronomische Angebote in Innenräumen, wenn sich die Nutzung nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt, nur von immunisierten und getesteten Personen besucht werden. Dieser Aushang dokumentiert nach dem Dafürhalten der Kammer außerdem, dass in der Gaststätte des Antragstellers diese Zugangsbeschränkungen überhaupt nicht kontrolliert werden (sollen), wozu der Antragsteller indes nach § 4 Abs. 5 Satz 1 CoronaSchVO verpflichtet ist. Die Verletzung dieser Kontrollpflicht stellt nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO zudem eine Ordnungswidrigkeit dar. Soweit der Antragsteller in der Antragsbegründung vom 6. Dezember 2021 behauptet, der Aushang sei nicht als „invitatio“ für die Nichtbeachtung der Regelungen der Coronaschutzverordnung in der Gaststätte auszulegen, sondern dahingehend zu verstehen, dass auch Gäste willkommen seien, welche die Maske „als medizinisch untauglich“ ablehnten, solange sie sich an die Coronaschutzverordnung hielten, findet dies schon im Wortlaut des Aushanges keine Stütze und widerspricht zudem den tatsächlichen Feststellungen der Antragsgegnerin sowie den Beobachtungen der Gäste des Antragstellers. Dabei legen auch zahlreiche von der Antragsgegnerin im Verwaltungsvorgang dokumentierten Google-Rezensionen zu der Gaststätte des Antragstellers jedenfalls nahe, dass dort weder die Maskenpflicht noch die „3G-Regelungen“ beachtet wurden, sodass der Aushang in der Eingangstür eindeutig als Hinweis darauf zu verstehen ist, dass Maskenpflicht und Zugangsbeschränkungen nicht kontrolliert werden. Soweit der Antragsteller meint, dass es sich bei den Google-Rezensionen um „anonyme Denunziationen“ handele, ist darauf hinzuweisen, dass nicht wenige der Rezensionen mit Nennung eines Klarnamens verfasst wurden und die Rezensenten teilweise die – rechtswidrige – Betriebsführung des Antragstellers befürworten und loben. Vor diesem Hintergrund kann von „anonymen Denunziationen“ jedenfalls keine Rede sein. Die Kammer berücksichtigt bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ferner, dass der Antragsteller und seine Ehefrau, die in der Gaststätte des Antragsstellers tätig sein dürfte, im Verwaltungsverfahren sowie öffentlich im Rahmen einer Presseveröffentlichung ausdrücklich bekundet haben, dass in ihrem Restaurant die Vorgaben der Coronaschutzverordnung keine Geltung hätten. Ausweislich eines Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2021, der über die persönliche Vorsprache des Antragstellers und dessen Ehefrau am 5. Oktober 2021 bei der Antragsgegnerin gefertigt wurde, hat die Ehefrau des Antragstellers geäußert, dass es ein Restaurant geben müsse, „in dem man noch Freiheiten hat und sich nicht an die Vorgaben halten muss“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. In einem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 11. Oktober 2021 lässt der Antragsteller betonen, dass die Gäste in seinem Restaurant frei entscheiden könnten, ob sie eine Maske tragen wollten oder nicht. Die Resonanz der Gäste auf diese Entscheidung sei zu „99 % positiv“, was sich auch am Umsatz zeige. Zudem fordere er eine wissenschaftliche Studie, dass Masken schützen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann nach der Überzeugung der Kammer aus diesem Schreiben – welches er zwar nicht selbst verfasst, aber sich dennoch zu eigen gemacht hat – ohne Weiteres geschlossen werden, dass er insbesondere für die Einhaltung der Maskenpflicht von Gästen und Personal in seiner Gaststätte – unter Verkennung seiner entsprechenden Verpflichtung – keine Sorge trägt. Dies augenscheinlich auch, weil er die Schutzwirkung von Masken jedenfalls bezweifelt. In diesem Zusammenhang weist die Kammer lediglich ergänzend darauf hin, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen FFP 2 -Masken sowie medizinische Masken das Ansteckungsrisiko deutlich reduzieren. Vgl. nur: Bagheri et.al., „An upper bound on one one-to-one exposure to infectious human respiratory particles“, veröffentlicht in: Proceedings of the National Academy of Science (PNAS), Vol. 118, No. 49, Dokumentnummer e2110117118, abrufbar unter: https://www.pnas.org/content/pnas/118/49/e2110117118.full.pdf. Dieses Schreiben muss der Antragsteller auch gegen sich gelten lassen, da er sich von diesem ausweislich seiner Antragsschrift vom 12. November 2021 lediglich hinsichtlich der „Diktion“ und „der dortigen rechtlichen Bewertung einzelner Sachverhalte“ distanziere. Von der in dem Schreiben enthaltenen und für das Gericht insoweit maßgeblichen Aussage, die Gäste dürften in seiner Gaststätte entscheiden, ob sie eine Maske tragen oder nicht, nimmt der Antragsteller demnach keinen Abstand. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die behauptete Distanzierung von dem Schreiben hinsichtlich Diktion und rechtlicher Bewertung glaubhaft ist. Auch in einem Zeitungsbericht der X. vom 21. Oktober 2021 heißt es, der Antragsteller und seine Ehefrau stünden „zu ihrer Überzeugung: Die Maske mache kränker als das Virus. Es sei nicht bewiesen, dass sie überhaupt Viren abhalte. (…). Und letztlich gelte ihr Hausrecht. Eine Einstellung, die in den vergangenen Monaten von den Gästen unterstützt worden sei. Der Laden platze aus allen Nähten. ‚Wir hatten Gäste aus einem Umkreis von bis zu 70 Kilometern, die extra gekommen sind, weil wir sind, wie wir sind.‘“ Auch diese Aussagen belegen, dass der Antragsteller nicht willens ist, für den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter und Gäste zu sorgen, indem er auf die Einhaltung der Maskenpflicht hinwirkt. Dabei verkennt der Antragsteller zudem, dass er durch die Ausübung seines Hausrechts nicht die Geltung der Coronaschutzverordnung aushebeln kann. Entgegen der Ansicht des Antragstellers begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, den Aushang und den Zeitungsartikel in die Prognoseentscheidung einzubeziehen. Selbstverständlich steht es dem Antragsteller frei, von seiner Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Gebrauch zu machen und sich ablehnend gegenüber der Maskenpflicht zu äußern. Dies schließt aber nicht aus, diese Aussagen vorliegend zu berücksichtigen. Denn der Aushang war an der Eingangstür der Gaststätte des Antragstellers angebracht und stand damit in unmittelbarem sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Ausübung des von ihm ausgeübten Gaststättengewerbes. Auch der Zeitungsbericht steht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte. In diesem äußern sich der Antragsteller und seine Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Gastronomen ablehnend zu der Maskenpflicht und schildern ihre – offensichtlich im Widerspruch zur Coronaschutzverordnung stehende – Betriebsführung. Insoweit hat der Antragsteller nicht bloß eine private Meinung bekundet, sondern zugleich zum Ausdruck gebracht, in seinem Beruf als Gastronom entsprechend seiner inneren Überzeugung handeln und die Maskenpflicht in seiner Gaststätte nicht beachten zu wollen. Soweit sich der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 berühmt, er sei entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sogar als besonders zuverlässig anzusehen, weil er seit dem Inkrafttreten der sog. „2G-Regelung“ in Gaststätten am 4. Dezember 2021 keinen Schankbetrieb mehr führe, weil die 2G-Regelungen „klar verfassungswidrig, diskriminierend und menschenverachtend [sind], weil sie offenkundig allein dazu bestimmt sind, Menschen zu zwingen, sich mit nur bedingt zugelassenen Impfstoffen behandeln zu lassen“, räumt er zugleich ein, der sofort vollziehbaren Schließungsanordnung in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht vollständig nachgekommen zu sein, was indes ein weiteres Indiz für seine Unzuverlässigkeit ist. Denn die auf § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützte Schließung der Gaststätte erfasst nicht bloß den gaststättenrechtlich erlaubnispflichtigen Teil des Betriebes, sondern auch den von der gaststättenrechtlichen Erlaubnispflicht ausgenommenen Betriebsteil. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2012 – 4 B 1177/12 –, juris, Rn. 10; VG Arnsberg, Beschluss vom 22. November 2010 – 14 L 791/10 –, nicht veröffentlicht. Denn andernfalls würde ein einheitlicher Gaststättenbetrieb künstlich in einen gewerberechtlichen Betriebsteil und in einen gaststättenrechtlichen Betriebsteil aufgespalten, was wiederum auch praktische Vollzugsprobleme begründete.“ Die Kammer hält an ihrer rechtlichen Bewertung auch nach erneuter – nicht bloß summarischer – Überprüfung der Sach- und Rechtslage fest. Der Kläger ist den Ausführungen des Gerichts nicht durchgreifend entgegengetreten. Insbesondere bietet der neue Vortrag des Klägers in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2022 keinen Anlass für eine andere rechtliche Einschätzung. Die Beteuerung des Klägers, er habe eingesehen, sich in der Pandemie falsch verhalten zu haben, und wolle seine Rechtstreue in Zukunft unter Beweis stellen, ist nicht ausreichend, um die negative Zukunftsprognose zu entkräften. Denn dem stehen erhebliche, vorsätzliche und über einen längeren Zeitraum wiederholt erfolgte Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung gegenüber. Dabei hat ihn auch der Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht davon abgehalten, seinen Betrieb zunächst fortzusetzen und dabei weiterhin die Vorschriften der Coronaschutzverordnung zu missachten. Eine Abwägung mit den entgegenstehenden Interessen des Klägers, insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger beschriebene besondere Härte durch den drohenden wirtschaftlichen Existenzverlust scheidet aus. Denn sobald – wie hier – die Unzuverlässigkeit objektiv feststeht, bietet § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG keinen Raum mehr für Ermessenserwägungen („ ist zu versagen“). II. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Schließungsanordnung nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) liegen vor. Danach kann die Fortsetzung eines Gaststättenbetriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn die Gaststätte ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird. Dies ist hier der Fall. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen der Kammer in dem im Eilverfahren 8 L 1001/21 ergangenen Beschluss verwiesen: „Der Antragsteller besitzt nicht die nach § 2 Abs. 1 GastG erforderliche Erlaubnis zum Betrieb des Gaststättengewerbes, hier hinsichtlich des Betriebes einer Schank- und Speisewirtschaft mit Alkoholausschank auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift S1. in N1. . Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat dessen Antrag vom 30. Juli 2020 auf Erteilung einer Erlaubnis in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides abgelehnt. Die dem Antragsteller unter dem 30. Juli 2021 erteilte Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG war bis zum 15. September 2020 befristet und ist daher bereits erloschen. Ferner gilt die gaststättenrechtliche Erlaubnis auch nicht nach § 31 GastG i.V.m. §§ 6a GewO, 42a VwVfG NRW als erteilt, weil der Antrag entgegen § 42a Abs. 1 VwVfG NRW nicht hinreichend bestimmt und unvollständig war und der Antragsteller die noch fehlenden Unterlagen – darunter Auszüge aus dem Bundeszentralregister – auch nicht nachgereicht hat. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 4 B 672/18 –, juris, Rn. 8 ff. Die Schließungsanordnung leidet auch nicht an einem Ermessensfehler. Zunächst hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin sein Entschließungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Schließungsanordnung ist erforderlich, um den unerlaubten Weiterbetrieb der Gaststätte zu verhindern, und entspricht – entgegen der Ansicht des Antragstellers, der meint, das Verfahren gegen ihn sei offensichtlich politisch motiviert – dem Zweck der Norm. Deren Zweck ist es, den Erlaubnisvorbehalt zur Sicherung des Geschäftsverkehrs durchzusetzen, also die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren. Eine Pflicht zur Duldung einer formell illegalen Tätigkeit kommt demnach grundsätzlich nur in Betracht, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt und dies für die Behörde offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 –, juris, Rn. 54, und Beschluss vom 25. Februar 2015 – 8 B 36.14 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2020 – 4 B 1523/19 –, n.v., und vom 18. Juli 2018 – 4 B 179/18 –, juris, Rn. 18. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. […] Nach alldem ist der Antragsteller als unzuverlässig im gaststättenrechtlichen Sinne anzusehen. Die Betriebsschließung ist auch angemessen. Denn angesichts der Häufigkeit der Verstöße gegen die Coronaschutzverordung und der im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren hinreichend zum Ausdruck gebrachten Ablehnung der Coronaschutzmaßnahmen als solchen ist gegenüber der Betriebsschließung kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verhinderung weiterer Gesetzesverstöße ersichtlich. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 4 B 402/19 –, juris, Rn. 8. Insbesondere konnte den – bei summarischer Prüfung – wiederholten Gesetzesverstößen nicht wirksam durch eine Abmahnung begegnet werden. Auch das vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgeübte Auswahlermessen ist nicht zu beanstanden. Von diesem hat er nach § 15 Abs. 2 GewO dahingehend Gebrauch gemacht, dass er dem Antragsteller – trotz etwaiger Reservierungen und im Betrieb vorhandener Lebensmittelvorräte – keine Abwicklungsfrist eingeräumt hat. Das Absehen von einer solchen Frist war unter Berücksichtigung des Interesses der Antragsgegnerin an der schnellen Betriebsschließung angesichts der von der Gaststätte des Antragstellers ausgehenden andauernden Gefahren für das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit angemessen.“ Auch diesbezüglich hält die Kammer an ihrer rechtlichen Bewertung nach erneuter – nicht bloß summarischer – Überprüfung der Sach- und Rechtslage fest. Daran ändert insbesondere auch die nunmehr in der Stellungnahme vom 3. Juni 2022 beschriebene besondere Härte in Form des vom Kläger befürchteten Verlusts seiner wirtschaftlichen Existenz nichts. Auch wenn die Beklagte diesen Punkt in ihren Ermessenserwägungen im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich berücksichtigt hat, bestehen keine Zweifel daran, dass sie ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Denn der (Weiter-)Betrieb der Gaststätte war nach dem Ablauf der vorläufigen und der Versagung der endgültigen Gaststättenerlaubnis nicht mehr von einer entsprechenden Erlaubnis gedeckt. Im Falle der fehlenden Zuverlässigkeit ist der Weiterbetrieb nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig und daher in aller Regel zwingend zu untersagen, jegliche andere Entscheidung wäre regelmäßig begründungsbedürftig. Aus diesem Grund ist von einem intendierten Entschließungsermessen der Behörde auszugehen, bei dem sich auch die Anforderungen an die Begründung der Verfügung im Hinblick auf die Ermessensausübung reduzieren. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris, Rn. 36; Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – M 16 K 16.3746 –, juris, Rn. 24; s.a. Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 15, Rn. 21. Davon ausgehend sind die Ausführungen der Beklagten zum Entschließungsermessen bei der Untersagung der Fortsetzung des Betriebs aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht ansatzweise zu beanstanden. III. Die zur Durchsetzung der Schließungsanordnung erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes von 5.000,- € begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 55, 57 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. An Stelle der Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) zu stellen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. T. –T1. P. –N. S. Ferner hat die Kammer am selben Tage beschlossen: Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht orientiert sich dabei an Ziffer 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 8. Juli 2013. Danach beträgt der Streitwert für die Erteilung einer Gaststättenkonzession dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens jedoch 15.000,- EUR. Ausgehend hiervon ist in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisse der Streitwert hier – wie bereits vorläufig – mit 15.000,- EUR ausreichend und angemessen festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. T. –T1. P. –N. S.