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Beschluss

9 L 1159/21

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2022:0124.9L1159.21.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N.      , C.      , wird abgelehnt.

  • 2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung im Verfahren 9 K 2598/21 in die G.     I.          C.      umzuverteilen.

  • 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N. , C. , wird abgelehnt. 2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung im Verfahren 9 K 2598/21 in die G. I. C. umzuverteilen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen zu können (vgl. §§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑, 114 ff. der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). Denn aus den bereits im Hauptsacheverfahren überreichten Unterlagen zum Prozesskostenhilfeantrag in diesem Verfahren, auf die der Antragsteller Bezug genommen hat, ergibt sich allein, dass der Antragsteller einen Taschengeldanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes hat, weil er sich in der Zentralen Unterkunftseinrichtung (ZUE) P. befinde. Tatsächlich wurde der Antragsteller bereits mit Bescheid der Bezirksregierung B. vom 12. November 2021, dem Antragsteller zugestellt am 25. November 2021, der Gemeinde C1. (Kreis T. -X. ) zugewiesen, so dass die auf die ZUE P. lautenden übersandten Nachweise offenkundig überholt sind. Aktuelle Nachweise wurden nicht vorgelegt, obwohl der Wechsel des Antragstellers nach C1. den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannt war. Der aus dem Tenor zu 2. ersichtliche Antrag des Antragstellers ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung darf die endgültige Entscheidung der Hauptsache hierdurch grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Angesichts des Gebots des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist von diesem Grundsatz aber eine Ausnahme dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Juni 2012 - 12 B 433/12 -, juris, Rn. 3. Dies erfordert jedoch zugleich, dass zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs im Hinblick auf eine ‑ hier jedenfalls der Sache nach praktisch ‑ begehrte Vorwegnahme der Hauptsache der Anordnungsanspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 15 B 200/17 -, juris, Rn. 25. Auch nach diesen strengen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die Verteilung nach C. ‑ insbesondere auch mit einem dem Fall der Vorwegnahme der Hauptsache genügenden ‑ hohen Grad an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG hat ein Asylbewerber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Ist ein Ausländer aber nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist gemäß § 51 Abs.1 AsylG der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 AsylG oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. Die Verteilung nach § 51 Abs. 1 AsylG erfolgt nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet gemäß Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist. Hiernach ist die Antragsgegnerin passivlegitimiert, weil sie zur Entscheidung über einen Aufenthalt des Antragstellers in C. berufen ist. Der Antragsteller ist seit dem 25. November 2021 nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, weil er seit diesem Tage nach C1. zugewiesen worden ist. Der Antragsteller hat auch mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die Verteilung nach C. glaubhaft gemacht. Zwar liegt in seinem Falle keine Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG vor, die bei der Entscheidung über den Verteilungsantrag zu berücksichtigen ist. Die Vorschriften nennen als Familienangehörigen den Ehegatten oder den Lebenspartner, das minderjährige ledige Kind und die Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes. Der volljährige ledige Antragsteller hat in C. weder einen Ehegatten oder Lebenspartner noch ledige minderjährige Kinder, so dass eine Haushaltsgemeinschaft hier nicht einschlägig ist. Jedoch ist bei der Verteilung auch sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht Rechnung zu tragen. Hierunter sind als Fallgruppen insbesondere Ortswünsche aufgrund gesundheitlicher Notwendigkeiten und Gegebenheiten praktisch vorstellbar. Vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 5. Update Dezember 2021, II. Voraussetzungen für eine länderübergreifende Verteilung, Rn. 9. Zu den sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht gehören daher auch Krankheitsgründe, da das Recht auf körperliche Unversehrtheit im Grundgesetz durch Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) verbürgt ist. Dies kann vor allem dann gelten, wenn ein Asylbewerber aufgrund Krankheit, Schwangerschaft, Alter, Gebrechlichkeit oder sonstiger Gesichtspunkte besonderer Betreuung bedarf. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Schwerin, Urteil vom 25. Mai 2020 ‑ 15 A 4528/17 As SN ‑, juris, Rn. 17. Liegen sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht vor, ist das der Behörde zustehende Ermessen bei der Zuweisungsentscheidung in der Regel gebunden. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2006 ‑ A 12 S 929/05 ‑, juris, Rn. 17. Die psychische Erkrankung eines Ausländers stellt für sich genommen grundsätzlich keinen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht i. S. d. § 51 Abs. 1 AsylVfG dar, wenn die Erkrankung hauptsächlich auf die Fremdheit der neuen Kultur und Umgebung zurückzuführen ist. Denn in diesem Fall befindet sich der Ausländer oftmals in der typischen Situation jedes alleinstehenden Asylbewerbers. Wenn sich aber die Erkrankung von dieser typischen Situation unterscheidet und beim Verbleib in der gegenwärtigen Situation eine Verfestigung oder gar Verschlechterung der Erkrankung zu erwarten ist, gilt etwas anderes. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine ausreichende medizinische und psychologische Versorgung zwar auch am bisherigen Aufenthaltsort gewährleistet ist, der Heilungsprozess aber in der Nähe von Familienangehörigen, die nicht zu der in § 51 Abs. 1 AsylVfG geschützten Kernfamilie gehören, erleichtert und verbessert wird. Wenn durch die Aufnahme bei einem solchen Familienangehörigen als ständige Bezugsperson die seelischen und therapeutischen Belastungen des Patienten vermindert werden und das sich positiv auf den Krankheitsverlauf auswirken kann, muss dem bei einer Umverteilungsentscheidung Rechnung getragen werden. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg, Urteil vom 13. Oktober 2004 ‑ 1 A 271/04 ‑, juris, Rn. 20. Es muss im Rahmen der Umverteilungsentscheidung insoweit bereits Berücksichtigung finden, dass die alltäglichen Belastungen durch persönlichen Beistand vermindert werden und sich so auch positiv auf (erhebliche) Krankheitsverläufe auswirken können. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 5. Mai 2020 ‑ W 6 K 18.32318 ‑, juris, Rn. 32, m. w. N. Jedenfalls sind, wenn keine Haushaltsgemeinschaft mit einem Verwandten begründet werden soll, enge verwandtschaftliche Beziehungen und die Erbringung von Lebenshilfe in erheblichem Umfang erforderlich. Vgl. Hailbronner, a. a. O. Nach diesen rechtlichen Maßgaben hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass in seinem Fall gewichtige humanitäre Gründe bestehen, denen allein seine Verteilung nach C. ermessensfehlerfrei Rechnung trägt. Der Antragsteller hat in diesem Eilverfahren ein aktuelles fachärztliches psychiatrisches Attest des Herrn Dr. med. L. , Facharzt für Psychiatrie, C. , vom 13. Dezember 2021 vorlegen lassen. Diesem Attest zufolge wurden beim Antragsteller folgende Diagnosen getroffen: Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1G), rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (F33.1G), generalisierte Angststörung GAD (F41.1G), Schlafstörung vom Insomnie-Typus (G47.0G), Alpträume (F51.5.G) Folteropfer (Z65G) und Suizidgedanken (R45.8G). Das Attest enthält eine Anamnese aufgrund mehrerer Termine des Arztes mit dem Antragsteller unter Beziehung eines Dolmetschers. Die Erkrankung beruht nach der Beurteilung des Facharztes auf langjährigen traumatisierenden Erlebnissen im Herkunftsland. Das Attest endet mit der Feststellung, dass der Patient (Antragsteller) die ständige Verfügbarkeit seines in C. lebenden gesetzlichen Betreuers benötige, der gleichzeitig der Neffe des Patienten sei, um einerseits eine weitere seelische Stabilisierung zu erzielen und andererseits die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen organisieren, durchzuführen und überprüfen zu können; des Weiteren verfüge der Patient bereits über eine therapeutische Anbindung; anderenorts betrügen die Wartezeiten für ein psychiatrisches Erstgespräch bis zu sechs Monaten und länger; deshalb erscheine ein Transfer nach C. sowohl aus medizinischer als auch aus rechtlich-organisatorischer Hinsicht dringend geboten. Das Gericht hat keine Veranlassung, von der Einschätzung des Facharztes hinsichtlich der Erkrankungen des Antragstellers und der Notwendigkeit einer ständigen Verfügbarkeit seines Betreuers aus gesundheitlichen Gründen abzuweichen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen die Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit dieses Attestes im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sprechen würden; solche sind auch nicht von der Antragsgegnerin angeführt worden. Anamnese, Befund, Therapieplanung und psychiatrische Beurteilung sind nachvollziehbar dargetan. Der Befund stellt keine psychische Beeinträchtigung aufgrund der Situation des Antragstellers als Asylbewerber fest, sondern aufgrund früherer traumatisierender Erlebnisse. Soweit die Antragsgegnerin es für nicht nachvollziehbar hält, dass ein Attest nicht von einem behandelnden Arzt am „Wohnort“ (Zuweisungsort) des Antragstellers eingereicht worden ist, sondern von einem C. Facharzt für Psychiatrie, kann dahinstehen, ob der Antragsteller seinen Zuweisungsbereich erlaubterweise verlassen hat (§ 58 Abs. 1 AsylG), um diese Termine wahrzunehmen. Denn für das vorliegende Verfahren ist allein maßgeblich, dass der Facharzt den Antragsteller an mehreren Terminen tatsächlich untersucht hat und hierauf seine Diagnose nachvollziehbar stützen kann. Ferner ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht P. für den Antragsteller mit Beschluss vom 7. Juni 2021 ‑ 5 XVII 440/20 S ‑ seinen in C. lebenden Neffen (laut ärztlichem Gutachten Dr. med. T1. , wohl nicht „Onkel“, wie die Verfahrensbevollmächtigten vortragen), Herrn M. T2. , zum Betreuer bestellt hat. Die Aufgabenkreise des Betreuers umfassen Rentenangelegenheiten, Behördenangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Antragstellers nach dem eingeholten ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. med. T1. und nach dem Ergebnis der Anhörung aus gesundheitlichen Gründen gehindert sei, in den genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln. Auch wenn der dem Betreuer übertragene Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ keinen Vorrang vor den aufenthaltsrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen des Asylgesetzes hat und allein hieraus keine Legitimation für einen Wechsel des Aufenthaltsortes im Asylverfahren abgeleitet werden kann, zeigen jedoch bereits die Aufgabenkreise „Gesundheitsfürsorge“, „Behördenangelegenheiten“ und „Regelung des Postverkehrs“ eindringlich, dass eine unmittelbare räumliche Nähe des Betreuers zum erkrankten Antragsteller zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Betreuung gerade auch im Sinne einer Lebenshilfe erforderlich ist. Zwar hat der für das Amtsgericht tätig gewordene Gutachter, Facharzt für Psychiatrie Dr. med. T1. , in seinem Gutachten vom 21. Februar 2021 festgestellt, dass eine ausreichende Versorgung des Betroffenen in der ZUE (P. ) „gegenwärtig gewährleistet“ sei. Die wesentliche Voraussetzung dieser Feststellung, der Aufenthalt des Antragstellers in der ZUE, ist jedoch mit der Entlassung des Antragstellers aus der ZUE und seiner Zuweisung nach C1. entfallen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. O.