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Beschluss

9 L 228/22

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2022:0411.9L228.22.00
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Tenor
  • 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin aus der Zentralen Unterkunftseinrichtung (ZUE) X.       einer Gemeinde zuzuweisen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

  • 2. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin aus der Zentralen Unterkunftseinrichtung (ZUE) X. einer Gemeinde zuzuweisen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. 2. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. Gründe: Der sinngemäße (§ 88 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO) Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin aus der Zentralen Unterkunftseinrichtung (ZUE) X. der Stadt E. zuzuweisen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin aus der Zentralen Unterkunftseinrichtung (ZUE) X. einer anderen Kommune zuzuweisen, hat lediglich mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch hinsichtlich des Hilfsantrages zulässig und begründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung darf die endgültige Entscheidung der Hauptsache hierdurch grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Angesichts des Gebots des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist von diesem Grundsatz aber eine Ausnahme dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Juni 2012 - 12 B 433/12 -, juris, Rn. 3. Dies erfordert jedoch zugleich, dass zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs im Hinblick auf die der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache der Anordnungsanspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 15 B 200/17 -, juris, Rn. 25. Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nur hinsichtlich des Hilfsantrages, nicht jedoch hinsichtlich des Hauptantrages vor. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch hinsichtlich des Hauptantrages glaubhaft gemacht. Die Entscheidung über die Zuweisung eines Asylbewerbers in eine Kommune ist eine Ermessensentscheidung der Behörde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich das Ermessen zu einer Verpflichtung der Behörde und einen korrespondierenden Anspruch des Asylbewerbers zwar verdichten, die Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu beenden und den Asylbewerber in eine bestimmte Kommune umzuverteilen. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe, Beschluss vom 29. August 2017 – A 4 K 7956/17 –, juris, Rn. 6. Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ‑ nicht davon auszugehen, dass das Ermessen des Antragsgegners hinsichtlich einer Entscheidung über die Verteilung der Antragstellerin derart reduziert ist, dass als ermessensfehlerfreie Entscheidung nur noch die umgehende Verteilung der Antragstellerin nach E. in Betracht kommt. Denn der Antragsgegner ist schon deshalb nicht verpflichtet, eine Verteilung der Antragstellerin zu ihrem Verlobten nach E. vorzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift sind bei der Zuweisung die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 AsylG oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Familienangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG sind jedoch nur die Angehörigen der Kernfamilie des Ausländers, also sein Ehegatte oder Lebenspartner und seine Kinder. Ein Verlöbnis genügt den Voraussetzungen im Sinne des § 26 AsylG insoweit nicht. Vgl. Schröder, in : Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 26 Rn. 8. Dem folgt zutreffend auch Nr. 2 der Richtlinien zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden oder unerlaubt eingereisten Personen (RdErl. d. Innenministeriums v. 25.6.1997 - I B 4 – 141). Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist auch kein sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht als Zuweisungsgrund. Denn die ausdrückliche Bezugnahme des § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG auf § 26 AsylG mit den dort aufgeführten Personen „Ehegatte“ und „Lebenspartner“ geht diesbezüglich als lex specialis vor und schließt sonstige nichtgenannte Personen, auch solche in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, bei der ermessensweisen Berücksichtigung von Zuweisungsorten aus. Danach unterliegt der Antragsgegner bei der Bestimmung des Ortes bei einer künftigen Zuweisung der lediglich verlobten Antragstellerin ‑ noch ‑ keiner Ermessensbeschränkung. Jedoch hat die Antragstellerin mit dem Hilfsantrag Erfolg. Sie hat einen Anordnungsanspruch für die begehrte sofortige Verteilung aus der ZUE X. und die Zuweisung in eine ‑ beliebige ‑ Gemeinde ‑ insbesondere auch mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ‑ glaubhaft gemacht. Gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung der Antragstellerin, sich in einer Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten, ist § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach sind Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1 AsylG), verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Hieran schließt sich eine Zuweisung an, bei der gemäß § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 AsylG oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen sind. Gemäß § 47 Abs. 1b AsylG können die Länder regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 der Vorschrift verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder ‑anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Von dieser Ermächtigung hat der Antragsgegner mit dem Ausführungsgesetz zu § 47 Absatz 1b des Asylgesetzes (AG AsylG) vom 18. Dezember 2018 Gebrauch gemacht. Nach § 1 Satz 1 AG AsylG sind Ausländer im Sinne von § 47 Abs. 1 des Asylgesetzes verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Davon ausgenommen sind nach Satz 2 der Vorschrift Personensorge- und Erziehungsberechtigte mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren Antrag nach sechs Monaten noch nicht beschieden wurde. Die Bezirksregierung Arnsberg ist die zuständige Behörde des Antragsgegners für die hier begehrte Verteilung und Zuweisung von ausländischen Personen aus einer Zentralen Unterkunftseinrichtung nach § 50 AsylG (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen ‑ ZustAVO ‑ vom 10. September 2019). Nach diesen rechtlichen Maßgaben hat die Antragstellerin einen Anspruch auf eine Verteilung glaubhaft gemacht. Sie war nach den insoweit unstreitigen Feststellungen des Antragsgegners seit dem 21. Mai 2019 zum Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung ‑ zunächst Erstaufnahmeeinrichtung Essen, dann ZUE X. ‑ verpflichtet. Die Frist von achtzehn Monaten, in der sie zum Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung verpflichtet war, weil ihr Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder unzulässig, sondern „einfach“ abgelehnt wurde, ist demnach am 22. November 2020 abgelaufen. Es sind auch keine Rechtsvorschriften ersichtlich, auf die im vorliegenden Falle eine Verlängerung der Wohnpflicht der Antragstellerin über die Achtzehnmonatsfrist hinaus gestützt werden könnte. Der Antragsgegner stützt seine Weigerung, die Antragstellerin aus der ZUE heraus einer Gemeinde zuzuweisen, darauf, dass die Antragstellerin „24“ Monate verpflichtet sei, in der ZUE ihren Wohnsitz zu nehmen. Ferner sei die Antragstellerin in erheblichem Maß ihrer Wohnverpflichtung nicht nachgekommen. Zur Stützung seiner Auffassung verweist der Antragsgegner auf § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG. Danach eröffne sich die Möglichkeit auch Meldepflichten in der Erstaufnahme bei wiederholten Verstößen mittels einer Wohnverpflichtung über „24“ Monate hinaus zu sanktionieren. Diese Auffassung begegnet durchgreifenden Bedenken. Die genannten Vorschriften bieten keine Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Wohnpflicht aufgrund bloßer (nicht genehmigter oder nicht entschuldigter) Abwesenheit des Asylbewerbers in der ZUE. Zudem ist der Asylantrag der Antragstellerin mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Oktober 2021 nicht als offensichtlich, sondern als einfach unbegründet abgewiesen worden, so dass die vom Antragsgegner angenommene 24-Monats-Frist hier bereits nicht einschlägig ist. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 AsylG ist der Ausländer abweichend von Satz 1 der Vorschrift verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er 1. seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 bis 7 AsylG ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat, 2. wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat, 3. vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder 4. vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht erfüllt. Im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung sind die Asylbewerber gemäß § 1 AG AsylG verpflichtet, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG ist der Ausländer insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen; 2. das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist; 3. den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten; 4. seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; 5. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; 6. im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; 7. die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden. Vorliegend kommt allein die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG als Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Wohnpflicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG liegen jedoch nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin gegen ihre Verpflichtung, den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten, verstoßen hat. Die Regelung des § 47 Abs. 1 AsylG setzt die Aufnahmepflicht der Länder nach §§ 44 ff. AsylG zusammen mit §§ 56 u. 57 AsylG in eine Wohnverpflichtung der von § 14 Abs. 1 AsylG erfassten Asylbewerber um. Es geht (entgegen der Überschrift „Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen“) nicht um Aufenthalt, sondern um Wohnen und Erreichbarkeit. Vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, Ausländerrecht, AsylG § 47 Rn. 2. Die 2019 durch das zunächst sog. „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ eingeführte generelle Verlängerung der Aufenthaltsfrist von maximal sechs auf maximal 18 Monate und nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG u. a. bei den sog. „Nichtmitwirkern“ auch grundsätzlich unbegrenzt darüber hinaus entspricht der Idee, dass alle Flüchtlinge ohne Bleiberecht möglichst lange in der Aufnahmeeinrichtung verbleiben sollen, um die Integration in die bundesdeutsche Gesellschaft zu vermeiden. So zu den Gründen: Bergmann/Dienelt/Bergmann, a. a. O., Rn. 3. § 47 Abs. 3 AsylG fügt die Pflicht hinzu, während dieser Zeit für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein, und benennt damit auch den maßgeblichen Zweck der Wohnverpflichtung. Der Ausländer muss für die zuständigen staatlichen Stellen zwar nicht ständig, wohl aber kurzfristig, d. h. regelmäßig innerhalb weniger Stunden erreichbar sein. Soweit diese Erreichbarkeit gewährleistet ist, sind auch kurz bemessene Abwesenheiten des Ausländers nicht pflichtwidrig. Ein Verstoß gegen diese Pflichten ist in § 47 nicht sanktioniert. Vgl. BeckOK AuslR/Heusch, 29. Ed. 1.4.2021, AsylG § 47 Rn. 6 f.. Die erweiterte Verpflichtung in § 47 Abs. 1 Satz 3 AsylG, über die in § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG hinaus festgesetzten Zeiten in der Aufnahmeeinrichtung „zu wohnen“ (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG), wird durch die Formulierung des Konditionalsatzes („wenn“) bestimmten weiteren tatbestandlichen Bedingungen (§ 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.-4. AsylG) unterworfen. Die hier maßgeblichen, allein in Betracht zu ziehenden Vorschriften sind § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG. § 15 AsylG gehört zu den Vorschriften, die den gesetzlichen Rahmen der dem Flüchtling obliegenden Mitwirkungspflichten vorgeben. Nach dieser Vorschrift ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. August 2010 ‑ 3 A 2049/08.A ‑, juris, Rn. 26. Die Vorschrift regelt im Asylverfahrensgesetz besondere verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten in Form von Darlegungs- und Handlungspflichten. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. März 2019 ‑ 4 A 684/19.A ‑, juris, Rn. 6. § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG statuiert eine umfassende Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers, die auf die Aufklärung des gesamten dem Asylantrag zugrundeliegenden Sachverhalts bezogen ist. Diese allgemeine Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 wird in den Absätzen 2 und 3 beispielhaft („insbesondere“) konkretisiert. Vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, II. Mitwirkungspflichten und Amtsermittlungsgrundsatz, Rn. 2 und 3. Nach der Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG, auf die der Antragsgegner seine Auffassung maßgeblich stützt, ist der Ausländer verpflichtet, den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten. „Einrichtungen“, bei denen sich der Asylbewerber zu melden bzw. bei denen er persönlich zu erscheinen hat, sind auch die Aufnahmeeinrichtungen einschließlich privat betriebener Gemeinschaftsunterkünfte. Vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, 3. Meldung und persönliches Erscheinen (Abs. 2 Nr. 3), Rn. 23. Die Vorschrift enthält die Verpflichtung, Anordnungen Folge zu leisten, die darauf gerichtet sind, „sich zu melden“ bzw. „persönlich zu erscheinen“. Damit ist der Asylbewerber verpflichtet, in der für ihn zuständigen ZUE persönlich zu erscheinen. Dieser Pflicht ist die Antragstellerin ersichtlich mit ihrer ‑ erstmaligen ‑ Meldung bei der Einrichtung nachgekommen. Weitergehende Anwesenheitsverpflichtungen ergeben sich aus der Vorschrift nicht. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich eine Mitwirkungspflicht des Ausländers dahingehend, dass er sich nach seinem persönlichen Erscheinen in der ZUE in der gesamten Folgezeit auch tatsächlich und ununterbrochen dort aufhält, nicht ableiten. Sowohl die „Meldung“ als auch das „Erscheinen“ sind nach dem allgemeinen Sprachverständnis zeitlich begrenzte Vorgänge. Das Asylgesetz benutzt den Begriff des „Erscheinens“ sonst nur bei den Regelungen über die Asylantragstellung (§ 23 Abs. 1 AsylG), über die Anhörungen vor dem Bundesamt (§ 25 Abs. 4 Satz 5 und § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylG) und über das Verlassen von Aufenthaltsbereichen für sonstige Behördenbesuche (§ 57 Abs. 3 Satz 1 und § 58 Abs. 3 AsylG). Das „Erscheinen“ des Asylbewerbers ist in allen Fällen konkret zu punktuellen Zwecken der Sachverhaltsermittlung gefordert. Dies spricht klar dagegen, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung zum „Erscheinen“ in der ZUE auf eine Verpflichtung zur tatsächlichen ununterbrochenen Anwesenheit in der ZUE ausdehnen wollte. Auch in systematischer Hinsicht bietet § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG keine Grundlage für eine derart eng verstandene Wohnverpflichtung. Denn das gesetzgeberische Ziel des § 15 AsylG, die Aufklärung des für das Asylverfahren relevanten Sachverhaltes, ist durch (kurze) Unterbrechungen des tatsächlichen Aufenthaltes des Ausländers in der ZUE grundsätzlich nicht gefährdet. Zwar soll die Wohnverpflichtung des Ausländers gerade auch seine Erreichbarkeit sicherstellen (vgl. o.). Die Erreichbarkeit des Ausländers wird aber z. B. durch kurzfristige Abwesenheiten von seinem Wohnsitz nicht ausgeschlossen. Kurzfristige Abwesenheiten begründen daher allenfalls einen anderweitigen Aufenthalt. Der Wohnsitz (§ 7 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ‑ BGB ‑) als Mittelpunkt der Lebensführung wird durch eine kurzfristige Aufenthaltsänderung nicht aufgegeben. Weil der Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches als räumlicher Schwerpunkt der Lebensverhältnisse einer Person zu definieren ist, vgl. MüKoBGB/Spickhoff, 8. Aufl. 2018, BGB § 7 Rn. 9, können auch mehrere Wohnsitze begründet werden. Die Aufhebung des Wohnsitzes erfolgt erst, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben (vgl. § 7 Abs. 3 BGB). Vom Wohnsitz zu unterscheiden ist der gewöhnliche oder ständige Aufenthalt. Hierbei handelt es sich um ein rein tatsächliches längeres Verweilen oder die Begründung eines tatsächlichen Mittelpunkts der Lebensführung, ohne dass es eines rechtsgeschäftlichen Willens bedarf. Vgl. Jürgens/Jürgens, 6. Aufl. 2019, BGB §§ 7, § 8 Rn. 4, mit weiteren Nachweisen. Der Wille zur Aufgabe des Wohnsitzes müsste sich zudem eindeutig, etwa durch Mitnahme des Eigentums aus der überlassenen Räumlichkeit, manifestiert haben. Eine dahingehende manifeste Willensäußerung der Antragstellerin wird von den Beteiligten weder behauptet noch ist sie den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen. Hat die Antragstellerin danach ihren Wohnsitz in der ZUE trotz zahlreicher Abwesenheitszeiten aber zu keinem Zeitpunkt aufgegeben, kann sie schon ihre Wohnpflicht nicht verletzt haben. Auch die Vorschrift des § 57 Abs. 1 AsylG bietet keinen Anhaltspunkt für die Auffassung, dass schon das (auch vorübergehende) Verlassen einer ZUE ohne behördliche Genehmigung einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Nach dieser Vorschrift kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es erfordern. Der Anwendungsbereich der Vorschrift zielt nur auf den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ab. Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. Daraus folgt, dass der Ausländer sich ohne Erlaubnis außerhalb der Aufnahmeeinrichtung aufhalten kann, wenn er den Bezirk der Ausländerbehörde nicht verlässt. Das Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs (vgl. § 56 AsylVfG) bzw. das Wohnen außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft (vgl. § 53 AsylVfG) jeweils ohne behördliche Genehmigung sind keine Verstöße gegen eine gesetzliche oder behördliche Anordnung, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Regensburg, Beschluss vom 17. September 2014 ‑ RO 4 S 14.30650 ‑, juris, Rn. 12. Andere Rechtsgrundlagen, auf die eine Verlängerung der Wohnpflicht der Antragstellerin über den Zeitpunkt von achtzehn Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Wohnverpflichtung in der ZUE hinaus gestützt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Es kann insbesondere dahinstehen, ob eine allgemeine Mitwirkungsverpflichtung der Antragstellerin aus § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG dahingehend abgeleitet werden kann, ihre Wohnverpflichtung in der ZUE derart zu gestalten, dass jedes Verlassen der ZUE mit Grund und Dauer zumindest angezeigt werden muss. Denn die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 3 AsylG verweist nicht auf § 15 Abs. 1 AsylG, sondern allein auf § 15 Abs. 2 AsylG und die dort besonders aufgeführten Regelbeispiele, die hier allerdings nicht einschlägig sind. Von einer Regelungslücke kann daher mit Blick auf die ausdrückliche Bezugnahme auf die Mitwirkungsvorschriften des Absatzes 2 ebenfalls nicht die Rede sein. Eine Verlängerung der Wohnverpflichtung ist auch nicht die Folge einer nicht durchgängig gegebenen Erreichbarkeit des Asylbewerbers, der sich selbst ohne Genehmigung großzügige Abwesenheitszeiten aus einer ZUE eingeräumt hat. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle bereits Konsequenzen vorgesehen. Das Bundesamt kann beim Untertauchen eines Asylbewerbers das Verfahren wegen Nichtbetreibens einstellen (§ 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Zur Konkretisierung des für den Begriff des „Untertauchens“ regelmäßig erforderlichen Mindestzeitraums kann die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 2 AsylG herangezogen werden, wonach ein Ausländer zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden kann, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er die Aufenthaltseinrichtung verlassen hat und „innerhalb einer Woche“ nicht zurückgekehrt ist. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Juli 2018 ‑ 4 B 18.30514 ‑, juris, Rn. 19. Danach hat bereits eine unentschuldigte Abwesenheit mit unbekanntem Aufenthaltsort ab einer Woche gravierende Auswirkungen für das Asylverfahren des Ausländers. Im gerichtlichen Verfahren wird das Gericht, sofern ihm das Untertauchen eines Asylklägers bekannt wird, vom Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgehen und den untergetauchten Asylkläger zum Betreiben des Verfahrens auffordern können (vgl. § 81 AsylG). Betreibt der Asylkläger das Verfahren nicht binnen Monatsfrist, tritt die Fiktion der Klagerücknahme ein. Für eine Nichtberücksichtigung dieser Abwesenheitszeiten bei der laufenden Wohnverpflichtung des Asylbewerbers in einer ZUE bietet aber auch die Vorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keine rechtliche Grundlage. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 3 AsylG erwähnt das Untertauchen des Asylbewerbers als Grund für eine Ausdehnung der Wohnpflicht ausdrücklich nicht. Im Übrigen ist es eine Obliegenheit der am Asylverfahren beteiligten Behörden, einander ‑ sowie auch die Verwaltungsgerichte ‑ über festgestellte Abwesenheitszeiten eines Asylbewerbers oder gar ein längerfristiges Untertauchen des Asylbewerbers unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit das Asylverfahren des Untergetauchten unter Nutzung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten ggf. zügig bestandskräftig beendet werden kann. Damit wird dem Beschleunigungserfordernis beim Asylverfahren wesentlich eher Genüge getan als mit einer ‑ ohne ersichtliche Rechtsgrundlage ‑ verlängerten Wohnsitzverpflichtung des Asylbewerbers in der ZUE nach dessen erneuten Wiederauftauchen. Der Antragsgegner hat soweit ersichtlich, aus dem ‑ wie er vorträgt ‑ Vermerk „aktuell Fortzug nach unbekannt am 17.08.2021“, welcher der Liste der Abwesenheiten der Antragstellerin aus der ZUE zu entnehmen sein soll, und auch aus anderen „Fehlzeiten“ der Antragstellern in der ZUE offenbar die naheliegende Konsequenz nach dem Vorstehenden nicht gezogen. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Verteilung der Antragstellerin aus der ZUE in eine Gemeinde erscheint nach summarischer Prüfung zur Verhinderung des wesentlichen Nachteils, der bereits im fortgesetzten Aufenthalt in der ZUE mit den damit organisatorisch gegenüber einer Unterbringung in einer Gemeinde verbundenen persönlichen Nachteilen besteht, notwendig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, wobei die Kostenteilung mit Blick auf die dem Hauptantrag praktisch gleichgewichtige Interessenlage der Antragstellerin beim Hilfsantrag angemessen erschien. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. O.