OffeneUrteileSuche
Beschluss

A 4 K 7956/17

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 1250,-- EUR festgesetzt. Gründe 1. 1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO). Bei der Kostenentscheidung ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Kostenpflichtig ist daher in der Regel diejenige Seite, die im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. R.P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 161 Rn. 16 mwN). 2 Im vorliegenden Verfahren entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, da dieser unterlegen wäre. Dieser hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Streitgegenstand des hier zu beurteilenden Antrags war das Begehren, den Antragsteller, der bereits mehr als sechs Monate in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt, auf Grundlage des § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG aus dieser Einrichtung zu entlassen und eine Anschlussunterbringung durch das beklagte Land zu veranlassen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus der genannten Vorschrift jedoch kein Anspruch auf Umverteilung, wenn der Asylbewerber in der Einrichtung mehr als sechs Monate wohnt. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamts zu stellen haben (§ 14 Abs. 1 AsylG) verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Den Wortlaut dieser Vorschrift kann der Antragsteller nicht bemühen. § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG enthält lediglich eine Wohnverpflichtung für einen bestimmten Zeitraum. Für den folgenden Zeitraum enthält er keine Regelung. 3 Ein Anspruch auf Umverteilung ergibt sich ebenfalls nicht nach Anwendung der Schutznormtheorie. Hiernach vermitteln solche Bestimmungen subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11/15 - juris Rn. 27 mwN). Die in § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG angeordnete Wohnverpflichtung soll der Beschleunigung und der Straffung des Asylverfahrens dienen, insbesondere die jederzeitige Erreichbarkeit und die Zugriffsmöglichkeit auf die Asylbewerber verbessern und sicherstellen. Der Sechs-Monats-Frist liegt die Vorstellung zugrunde, dass innerhalb dieses Zeitraums die Anhörung nach § 25 AsylG durchgeführt und jedenfalls bei offensichtlich unbegründeten Anträgen auch das Verwaltungsverfahren abgeschlossen werden soll (vgl. Funke-Kaiser in Fritz/Vormeier, GK-AsylG, § 47 Rn. 5 <April 2016>; vgl. auch Bender/Bethke in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 47 AsylG Rn. 3). Es ist hiernach nicht ersichtlich, dass § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG zumindest auch dem Schutz individueller Rechte im Sinne eines Umverteilungsrechts dient. 4 Ein Anspruch auf Umverteilung folgt auch nicht daraus, dass der Asylbewerber, der mehr als sechs Monate in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt, über den gesetzlich geregelten Umfang hinaus in Anspruch genommen wird und mit dieser Wohnverpflichtung ein subjektives Recht des Asylbewerbers korreliert, nicht „über Gebühr“ in Anspruch genommen zu werden (entgegen Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 47 Rn. 16; Hailbronner, AuslR, § 47 Rn. 9 <April/Dez. 2016>; vgl. auch VG Aachen, Beschl. v. 27.10.1993 - 6 L 1814/93.A - juris; Bender/Bethke in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 47 AsylG Rn. 3 a.E.). Der Asylbewerber, der über sechs Monate in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt, wird nicht ungebührlich in Anspruch genommen. § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG regelt gerade, dass die Verpflichtung, in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, nur für höchstens sechs Monate gilt und daher spätestens dann endet. Der Asylbewerber ist hiernach frei, einen anderen Wohnsitz zu nehmen. Dieses Recht folgt unmittelbar aus Art. 1, 6 und 51 Abs. 1 GR-Charta i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. <EU> Nr. L 180, S. 96 v. 29.06.2013). Hierzu bedarf es keiner Umsetzung durch behördliche Verfügung. Dieses Recht kann der Asylbewerber gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen (vgl. Bergmann in ders./Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 47 AsylG Rn. 3 mwN). 5 Dass ein Asylbewerber aus faktischen Gründen mehr als sechs Monate in einer Aufnahmeeinrichtung verweilen muss, solange er nicht umverteilt wurde, stellt hingegen keinen staatlichen Eingriff dar, der einen Anspruch auf Umverteilung zufolge hätte. Die Behörden müssen lediglich dafür Sorge tragen, dass ein angemessener Lebensstandard gewährleistet wird, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet (vgl. Art. 17 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Darüber hinaus hingegen besteht kein Anspruch auf eine andere oder gar bessere Unterkunft. 6 Dem Ausgeführten entsprechend ist es gleichwohl möglich, dass ein Asylbewerber einen Anspruch auf Umverteilung aus anderen Gründen als dem Verstreichen der Sechs-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat. Das Asylgesetz sieht insofern eine Vielzahl von Regelungen vor (vgl. §§ 48 ff. AsylG; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2009 - 1 L 146/09.A - juris Rn. 10 ff.). Insbesondere kann nach § 49 Abs. 2 AsylG die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge, aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus anderen zwingenden Gründen beenden werden. Das Ermessen kann sich dabei zu einer Verpflichtung der Behörde und einen korrespondierenden Anspruch des Asylbewerbers verdichten, die Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu beenden und den Asylbewerber umzuverteilen. Hierfür hat der Antragsteller allerdings nichts vorgetragen. 2. 7 Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 1.250 EUR festgesetzt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 RVG beträgt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem Asylgesetz der Gegenstandswert grundsätzlich 2.500 EUR. Allerdings reduziert das Gericht den Gegenstandswert nach § 30 Abs. 2 RVG aus Gründen der Billigkeit auf 1.250 EUR, da der Streitgegenstand des Verfahrens nicht die Prüfung materieller Asylansprüche war, sondern allein eine eng umgrenzte Fragestellung im Zusammenhang mit § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 158 Abs. 2 VwGO).