Beschluss
218/22.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2022:0504.218.22A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der gegen die in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2022 unter Ziffer 5 enthaltenen Abschiebungsandrohungen erhobenen Klage 3 K 870/22.A wird angeordnet, soweit den Antragstellerinnen zu 2. und 3. die Abschiebung nach Serbien angedroht worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der gegen die in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2022 unter Ziffer 5 enthaltenen Abschiebungsandrohungen erhobenen Klage 3 K 870/22.A wird angeordnet, soweit den Antragstellerinnen zu 2. und 3. die Abschiebung nach Serbien angedroht worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Gründe : Der mangels eilverfahrensrechtlich relevanter Einwendungen gegen die unter Ziffern 6 und 7 der angefochtenen Bescheide verfügten Befristungen bei sachgerechter Auslegung allein auf den Wegfall der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohungen gerichtete – sinngemäße – Antrag der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung der gegen die in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2022 unter Ziffer 5 enthaltenen Abschiebungsandrohungen erhobenen Klage 3 K 870/22.A anzuordnen, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zwar insgesamt zulässig aber überwiegend unbegründet. Nach § 75 AsylG hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ausgesprochenen Abschiebungsandrohungen keine aufschiebende Wirkung. Zwar kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Das setzt aber nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts voraus. Solche ernstliche Zweifel bestehen hier indes nur insofern, als das Bundesamt den Antragstellerinnen zu 2. und 3. die Abschiebung nach Serbien angedroht hat. Im Übrigen begegnen die Abschiebungsandrohungen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer nach §§ 59, 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche schriftlich an, wenn sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird und der Ausländer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Bundesamt ist in den angegriffenen Entscheidungen insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass der Asylantrag der Antragstellerinnen offensichtlich unbegründet ist. Dabei hat es in Anknüpfung an die unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Antragstellerinnen hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. zutreffend auf die Verhältnisse in Montenegro und hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 2. und 3. auf die Verhältnisse in Serbien abgestellt, denn sowohl für die Anerkennung als Asylberechtigter als auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist maßgeblich, ob dem Schutz suchenden Ausländer im Land seiner Staatsangehörigkeit politische Verfolgung droht, auch wenn es sich dabei – wie hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. – nicht um den Staat handelt, in dem er (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Oktober 1983 – 9 C 158/80 –, juris, Rn. 11. Sowohl Montenegro als auch Serbien sind indes nach Art. 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), § 29a Abs. 2 AsylG in Verbindung mit der Anlage II zum AsylG als sichere Herkunftsstaaten eingestuft worden. Nach Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. Darüber hinaus bestimmt § 29a Abs. 1 AsylG, dass der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Die damit einhergehende gesetzliche Vermutung fehlender politischer Verfolgung wird im Falle der Antragstellerinnen nicht erschüttert. Denn ausweislich der Angaben der Antragstellerin zu 1. im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 17. Januar 2022 ist die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland allein durch den menschlich verständlichen aber asylrechtlich unerheblichen Wunsch nach einem in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht besseren Leben im Bundesgebiet veranlasst worden, ohne dass anderweitige Anhaltspunkte für eine in Montenegro oder Serbien etwa erlittene oder drohende Verfolgung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale erkennbar ist. Die Antragstellerinnen haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG begründenden Schutzes nach § 4 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dafür, dass den Antragstellerinnen bei einer Rückkehr nach Montenegro oder Serbien ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist nichts ersichtlich. Auch die Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, erweist sich überwiegend als zutreffend. Die Überprüfung solcher Abschiebungsverbote auch im Eilrechtsschutzverfahren ist zwar der gesetzlichen Regelung in § 36 AsylG nicht unmittelbar zu entnehmen, mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) jedoch gleichwohl geboten. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – M 17 S 09.60072 –, juris, Rn. 20 m.w.N. Dabei sind derartige Abschiebungsverbote lediglich hinsichtlich des Staates oder der Staaten zu prüfen, für die das Bundesamt die Voraussetzungen der oben benannten Regelungen verneint hat oder die in der Abschiebungsandrohung ausdrücklich als Zielstaat bezeichnet worden sind. Insoweit sind damit hier vorrangig die Verhältnisse in Montenegro als für sämtliche Antragstellerinnen benannter Abschiebezielstaat in den Blick zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 – 1 C 11/01 –, juris, Rn. 10. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundrechte – Europäische Menschenrechtskonvention – (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist die Abschiebung dabei insbesondere – dies allein ist hier ernsthaft in den Blick zu nehmen –, wenn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht, etwa weil der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht zu sichern vermag, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 12. Er muss sich unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und hierdurch in seiner physischen und psychischen Gesundheit beeinträchtigt oder in einen Zustand der Verelendung versetzt werden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 90 ff. Allein der Umstand, dass der Ausländer im Abschiebezielstaat voraussichtlich ein Leben am Rande des Existenzminimums führen wird, genügt hingegen nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26. Hiervon ausgehend droht den Antragstellerinnen bei einem Aufenthalt in Montenegro aufgrund der dort herrschenden humanitären Verhältnisse auch vor dem Hintergrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Zur Begründung kann insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden des Bundesamtes verwiesen werden. Insbesondere geht auch die Einzelrichterin bei summarischer Prüfung davon aus, dass es den Antragstellerinnen gelingen wird, in Montenegro jedenfalls so weit Fuß zu fassen, dass existentielle Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG vermieden werden können. Die Antragstellerin zu 1. verfügt über einen bis 2028 gültigen montenegrinischen Personalausweis und einen sie betreffenden Geburtsregisterauszug der Gemeinde U in Montenegro, so dass die Einzelrichterin keine ernsthaften Zweifel daran hegt, dass es mit Unterstützung der in Montenegro lebenden Verwandten gelingen wird, die notwendigen Schritte für eine ordnungsgemäße Anmeldung in Montenegro zu ergreifen. Mit Blick auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 8. November 2007 (Rückübernahmeabkommen 2007/818/EG – ABL L 334 vom 19. Dezember 2007, S. 25) schließt diese Einschätzung auch die Antragstellerinnen zu 2. und 3. ein, denn nach Art. 2 Abs. 2, 1. Spiegelstrich des Rückübernahmeabkommens hat Montenegro sich bereit erklärt, auch die minderjährigen unverheirateten Kinder montenegrinischer Staatsangehöriger unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit zu übernehmen, wenn diese – wie hier – kein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat besitzen. Vor dem Hintergrund des hohen Stellenwerts der Großfamilie in der montenegrinischen Gesellschaft und der darauf beruhenden grundsätzlichen familiären Unterstützungsbereitschaft, vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung Montenegros als sicheres Herkunftsland i.S.d. § 29a AsylG vom 18. Oktober 2021, Stand: August 2021. ist es auch nicht ernsthaft zweifelhaft, dass den Antragstellerinnen eine familiäre Unterstützung – wie etwa durch Übernahme der Betreuung der Antragstellerinnen zu 2. und 3. zur Ermöglichung einer Arbeitsaufnahme der Antragstellerin zu 1. – oder aber durch entsprechende Zuwendungen neben gegebenenfalls zu erwirkenden Sozialleistungen bzw. nichtstaatlichen Hilfen zu Teil wird. Soweit im Rahmen der Antragsbegründung ausgeführt wird, eine familiäre Unterstützung sei nicht zu erwarten, da die Antragstellerinnen zu 2. und 3. von den Eltern und den sonstigen Angehörigen der Antragstellerin zu 1. als Abkömmlinge des serbisch-orthodoxen Vaters für die Verfolgung der Muslime während der Balkankriege abgelehnt würden, gebietet dieses Vorbringen keine andere Einschätzung, denn es erweist sich nach Aktenlage als unglaubhaft. Insoweit ist zum Einen bezeichnend, dass die Antragstellerin zu 1. von entsprechenden Vorbehalten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung auch nicht ansatzweise berichtet, sondern lediglich auf das fortgeschrittene Alter und die Gebrechlichkeit ihrer Mutter sowie den Umstand verwiesen hat, dass ihr erwerbstätiger Bruder neben seiner eigenen Familie bereits die Mutter unterstütze. Zum Anderen wird durch die Bezugnahme auf die Eltern der Antragstellerin zu 1. deutlich, dass in diesem Zusammenhang keine Anknüpfung an tatsächliche Gegebenheiten erfolgt, denn nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. vor dem Bundesamt ist deren Vater bereits verstorben. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Montenegro liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass für eine konkrete Gefahr im Sinne der Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit genügt, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden. Zudem verlangt das Merkmal der „Konkretheit“ der Gefahr eine auf den Einzelfall bezogene, individuell bestimmte und erhebliche, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretende Gefährdungssituation. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2018 – 5 A 3000/15.A –, juris, Rn. 22ff. Diese Anforderungen werden für die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots durch § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG konkretisiert. Danach liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4). Hiervon ausgehend ist ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot im Hinblick auf die Antragsteller bei einer Überstellung nach Montenegro nicht feststellbar. Insbesondere die mit der COVID-19-Pandemie allgemein verbundenen Gesundheitsgefahren bedingen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn derartigen allgemeinen Gefahren kann gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG regelmäßig nur durch Abschiebesstopp-Anordnungen der zuständigen obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden, an denen es im Zusammenhang mit COVID-19 bislang jedoch fehlt. Die vorbeschriebene Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht ein, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt ist, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 – 1 C 2.01 –, juris, Rn. 9 (noch zu § 53 Abs. 6 AuslG), vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 –, Rn. 12, und vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 – 13 A 984/14.A –, juris, Rn. 8 ff.. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 13 A 1524/12.A –, juris, Rn. 17. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 –, juris, Rn. 15; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2012 – 13a B 11.30465 –, juris, Rn. 32. Eine derartige Extremgefahr kann für die Antragsteller im Falle ihrer Rückkehr nach Montenegro nicht angenommen werden. Dies folgt schon daraus, dass diese selbst bei Zugrundelegung einer erheblichen Ansteckungsgefahr nicht zu der Personengruppe mit einer hohen Wahrscheinlichkeit für einen schweren oder gar tödlichen Verlauf der Erkrankung zählen. Derartiges kann schon angesichts des diffusen Krankheitsverlaufs im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus und den gerade bei jüngeren Menschen – wie den Antragstellern – überwiegend zu beobachtenden milden oder gar symptomfreien Verläufen nicht generalisierend angenommen werden. Vgl Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 31. Juli 2020 – 3 K 1088/17.A –, n.v. Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot ergibt sich für die Antragstellerin zu 1. auch nicht aus ihrem Vortrag, sie leide an einer Thrombose und sei deshalb in Serbien medikamentös behandelt worden. Denn mit Blick auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid vom 17. Februar 2022 hinsichtlich der medizinischen Versorgungslage in Montenegro, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen erneut gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1. bei einer Rückkehr dorthin wegen dieses Krankheitsbildes alsbald von Gesundheitsgefahren im oben beschriebenen Sinne bedroht sein könnte, sofern ein Behandlungsbedarf derzeit überhaupt noch besteht. Angesichts der jeweils unter Ziffer 5 der angegriffenen Bescheide erfolgten Vollziehungsaussetzung im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung und die verfügte Ausreisefrist ergeben sich letztlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Unionsrechtskonformität der Verknüpfung von ablehnender Asylentscheidung und der auf Montenegro bezogenen Abschiebungsandrohung. Soweit hingegen den Antragstellerinnen zu 2. und 3. die Abschiebung nach Serbien angedroht worden ist, ist die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage mit Blick auf die in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 17. Februar 2022 erfolgte Verneinung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzuordnen. Denn selbst wenn man trotz der montenegrinischen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 1., die – soweit ersichtlich – nicht dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen 2007/819/EG – ABL L 334 vom 19. Dezember 2007, S. 45) unterfällt, im Rahmen einer lebensnahen Betrachtung unterstellen könnte, dass eine Rückkehr nach Serbien im Familienverbund erfolgte und die minderjährigen Antragstellerinnen zu 2. und. 3. dort nicht auf sich allein gestellt wären, vermag die Einzelrichterin bei summarischer Prüfung nicht mit der notwendigen Gewissheit zu beurteilen, ob dieser Familienverbund in Serbien auf Verhältnisse treffen wird, die eine Abwendung existentieller Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG ermöglichen. Insbesondere die für eine Existenzsicherung aller Antragstellerinnen voraussichtlich bedeutsame Frage der für den Erhalt von Sozialleistungen sowie Versorgung im Krankheitsfall erforderlichen Registrierung der Antragstellerin zu 1. ist von verschiedensten Unwägbarkeiten geprägt, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abschließend zu klären sind und die auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin zu 1. anlässlich ihrer persönlichen Anhörung am 17. Januar 2022 zu den Lebensverhältnissen in Serbien nach der Trennung von ihrem serbischen Lebensgefährten ernsthafte Zweifel an der pauschalen Einschätzung des Bundesamtes, ein Leben der Antragsteller in Serbien sei möglich, bedingen. Vor diesem Hintergrund gebietet es der Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, die Klärung der noch offenen Fragen dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten und die aufschiebende Wirkung der Klage wie tenoriert anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO und berücksichtigt den Umfang des jeweiligen Unterliegens bzw. Obsiegens. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. M.