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Urteil

9 K 3464/19.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2022:0607.9K3464.19A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Der nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in B. , Nigeria, geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger, christlichen Glaubens und Volkszugehöriger der Edo. Ausweislich der Eurodac-Treffermeldungen ersuchte der Kläger am 24. April 2012 in Varese, Italien, sowie am 16. Dezember 2013 in Altstätten, Schweiz, um Asyl nach. Am 19. Dezember 2017 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zu Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 19. Dezember 2017 gab der Kläger an: Nigeria habe er am 21. Juni 2010 verlassen und sei über Niger, Libyen, Italien sowie weitere unbekannte Länder am 30. November 2017 nach Deutschland eingereist. In Niger habe er sich etwa eine Woche, in Libyen etwa ein Jahr und in Italien etwa sechs Jahre aufgehalten. Nach Italien sei er am 14. August 2011 gekommen und habe dort Asyl beantragt. In Libyen habe er gearbeitet. Bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 19. Dezember 2017 trug der Kläger vor: In Italien habe er seine Arbeit verloren und deshalb wirtschaftliche Probleme bekommen. Sein Asylantrag sei in Italien abgelehnt worden. Er habe dann eine Aufenthaltsgenehmigung zunächst für ein Jahr und nachfolgend nochmals für zwei Jahre erhalten. In der Schweiz sei er nach Italien zurückgebracht worden. In Italien habe er seine Lebensgefährtin kennen gelernt, die dort als Prostituierte habe arbeiten müssen. Sie sei zu ihm von Turin nach Rom gekommen. In Rom habe ihre Zuhälterin sie gefunden und ihnen gedroht, wenn sie das Geld nicht erhalte. An die Polizei habe er sich aus Angst vor Rache der Menschenhändler nicht gewandt. Hier in Deutschland habe er nur seine schwangere Freundin. Am 19. Dezember 2017 gab der Kläger bei der Anhörung an: Bis zu seiner Ausreise habe er in Lagos gelebt. Dort habe er sich etwa zwei Jahre aufgehalten und habe als Fahrer gearbeitet. Er habe zusammen mit einem Kollegen in einer Wohnung zur Miete gewohnt. Nigeria habe er am 21. Juni 2010 verlassen. Das Geld für seine Ausreise habe er durch seine Arbeit als Lkw-Fahrer finanziert. Nach Erledigung eines Auftrags sei er von seinem Chef attackiert worden. Sein Chef habe Schläger zu ihm geschickt, damit sie ihn aus dem Weg schaffen sollten. Davon habe er eine Rückenverletzung erlitten. In Libyen habe er in einer Autowäscherei gearbeitet. In Italien habe er unterschiedliche Tätigkeiten gemacht. Er habe als Gärtner gearbeitet und viele unterschiedliche Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Sein Vater lebe in B. . Seine Mutter sei verstorben. Er habe zwei Brüder und eine Schwester sowie seine Großfamilie. Zu seinen Geschwistern habe er auch noch Kontakt. Er habe das Abitur gemacht und habe Lkw-Fahrer gelernt. In diesem Beruf habe er auch gearbeitet und gut verdient. Zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag gab er im Weiteren an: Er habe in Nigeria eine Beziehung zu der Tochter des Mannes gehabt, dessen Lkw er gefahren sei. Er habe ihr versprochen, dass er sie heirate und bei ihren Eltern um ihre Hand anhalte. Dies habe sie jedoch abgelehnt, weil er Christ sei und ihr Vater einen Moslem bevorzuge. Seine Freundin sei dann von ihm schwanger geworden und habe es weiter abgelehnt, dass er mit ihrem Vater spreche. Sie habe das Kind abtreiben wollen, was er aber nicht gewollt habe. Er habe ihr gesagt, dass er nach der nächsten Tour mit ihrem Vater sprechen werde. Dies habe sie dann jedoch selbst machen wollen. Sie sei aber tatsächlich in eine Klinik gegangen und habe das Kind abtreiben lassen. Dabei habe es Komplikationen gegeben und sie habe Blutungen erlitten. Auf die Nachfrage ihres Vaters habe sie ihrem Vater gesagt, dass er - der Kläger - der Vater sei. Nach der Rückkehr von seiner Tour sei er dann von einigen Schlägern angegriffen worden. Wenn er nicht entkommen wäre, wäre er gestorben. Er habe nicht mehr nach Lagos zurückkehren können. Er sei dann aus Nigeria ausgereist und nach Niger gegangen. Auf entsprechende Nachfragen des Bundesamtes erklärte der Kläger: Die Schule habe er in B. abgeschlossen und sei danach nach Lagos gegangen und habe dort seine Ausbildung begonnen. Die Probleme habe er gehabt, als er in Lagos gewohnt habe. Aufgrund einer Straßensperre habe er aus seinem Fahrzeug aussteigen müssen, um zu erfragen, was passiert sei. Er sei dann sofort verprügelt worden und habe durch einen Machetenhieb eine Verletzung am Rücken erlitten. Er sei dann in die Büsche geflüchtet. Er habe nicht damit gerechnet, dass diese Blockade mit ihm etwas zu tun gehabt habe. Er sei deshalb ausgestiegen und habe gefragt, was los sei und was hier vorgehe. Sie hätten dann schon Stöcke und Macheten in ihren Händen gehabt und seien direkt auf ihn losgegangen. Er sei sofort geflohen, sodass sie ihn mit der Machete auch nur am Rücken haben treffen können. Er sei dann später aus dem Busch wieder herausgekommen und habe ein Auto angehalten, das ihn nach Niger gebracht habe. Dort habe er seine Rückenverletzung behandeln lassen und sei dann weitergereist. In Niger habe er einen Kollegen angerufen und ihm von dem Vorfall erzählt. Sein Kollege habe ihm gesagt, dass ihr Chef das gewesen sei und seine Tochter aufgrund der Blutung verstorben sei. Dafür würde der Vater ihm die Schuld geben. Der Vater habe die Straßenblockade organisieren können, weil er gewusst habe, wo er - der Kläger - sich aufhalte. Lkw-Fahrer seien in Nigeria in einer Union. Das sei eine Art Gewerkschaft. Auch er gehöre dazu, sodass es für seinen Chef leicht gewesen wäre, herauszufinden, wo er sei. Er hätte deshalb seinen Beruf nicht mehr ausüben können und auch nicht mehr seinen Lebensunterhalt verdienen können. Daher habe er gedacht, dass es das Beste sei, nach Libyen zu gehen. Lkw-Fahrer seien in Nigeria sehr bekannt. Am 20. Dezember 2017 ersuchte das Bundesamt den italienischen Mitgliedstaat um Wiederaufnahme des Klägers. Mit Bescheid vom 4. Januar 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Zugleich ordnete es die Abschiebung des Klägers nach Italien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 10. Januar 2018 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid beim hiesigen Gericht Klage - 9 K 175/18.A- und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 9 L 64/18.A -. Mit Beschluss vom 26. Januar 2018 - 9 L 64/18.A - lehnte das hiesige Gericht den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Am 27. Februar 2018 stellte der Kläger unter Bezug auf das mit seiner Lebensgefährtin D. J. erwartete gemeinsame Kind einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 26. Januar 2018 - 9 L 64/18.A -. Dem Antrag beigefügt war der Bescheid der Frau D. J. vom 16. Januar 2018, in dem das Bundesamt u.a. ausführte, dass Frau J. am 1. Dezember 2017 in das Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und am 6. Dezember 2017 einen Asylantrag gestellt hat. Den Eilantrag nahm der Kläger mit Schreiben vom 3. April 2018 zurück, woraufhin das erkennende Gericht das Antragsverfahren mit Beschluss vom 3. April 2018 - 9 L 394/18. A - einstellte. Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 hob das Bundesamt den Bescheid vom 4. Januar 2018 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf. Auf die von den Beteiligten erfolgten Erledigungserklärungen stellte das Gericht das Klageverfahren mit Beschluss vom 13. August 2018 - 9 K 175/18.A ein. Auf das Informationsersuchen des Bundesamtes vom 4. März 2019 teilten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 17. April 2019 mit, dass der Kläger eine zum 11. Dezember 2013 abgelaufene Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen erhalten habe. Mit Bescheid vom 9. September 2019, als Einschreiben an den vormaligen Prozessbevollmächtigten am 12. September 2019 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen. Zugleich drohte es dem Kläger für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung nach Nigeria an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 27. September 2019 hat der Kläger gegen diesen Bescheid die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. September 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, h i l f s w e i s e, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, w e i t e r h i l f s w e i s e, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Nigeria vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen seines Asylantrags persönlich angehört worden. Auf die darüber gefertigte Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 9. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Gewährung subsidiären Schutzes. Er hat ferner keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung ist objektiv rechtswidrig, verletzt den Kläger jedoch nicht in seinen Rechten. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist rechtmäßig und verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände im Sinne des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG erfüllt. Eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach § 3a AsylG bei Handlungen vor, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II Seite 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können unter anderem gemäß § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris; Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 28. Januar 2015 - M 12 K 14.30579 -, juris, Rn. 23. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. Dadurch wird der Asylsuchende, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris, Rn. 9 ff.; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017- 14 A 2023/16.A -, juris; VG München, Urteil vom 30. Januar 2015- M 23 K 11.30180 - juris, Rn. 24. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Vgl. VG Köln, Urteil vom 26. Februar 2014 - 23 K 5187/11.A -, juris, Rn. 26. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat ein zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führendes Verfolgungsschicksal nicht dargelegt. Dabei ist es Sache des Asylbewerbers, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form darzulegen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit der bei den jeweiligen Fluchtgründen (Vorflucht/Nachflucht) entscheidenden Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 20 ff.; Beschluss vom 18. September 1989 - 9 B 308.89 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. September 1997 - 1 L 6/95 -, juris, Rn. 33. Bei den in die eigene Sphäre des Asylbewerbers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 106.84 -, juris. Nach diesen Maßstäben liegen keine Umstände vor, die die Annahme begründen, dass dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Nigeria politische Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale drohte bzw. ihm bei Rückkehr dorthin künftig droht. Eine vom Staat oder von einer den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschenden Partei oder Organisation ausgehende Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe macht der Kläger nicht geltend. Soweit er als Grund seiner Ausreise eine Verfolgung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber geltend macht, lässt auch dieses Vorbringen keinen tauglichen Asylgrund gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Unabhängig davon ist das Verfolgungsvorbringen des Klägers zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs.1 Satz 1 VwGO) unsubstantiiert, widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft. Ein deutlicher Widerspruch ergibt sich daraus, dass der Kläger bei seiner Bundesamtsanhörung im Rahmen seines freien Vorbringens angegeben hat: „Sie ist dann von mir schwanger geworden. Ich sagte, dass es jetzt dann der Zeitpunkt wäre, mit ihrem Vater zu sprechen, sie lehnte das aber weiter ab. Sie wollte sich um die Abtreibung des Kindes kümmern, ich war aber dagegen.“ Hiernach wusste der Kläger ganz offenbar bereits bevor er zu der von ihm im Weiteren benannten Tour aufgebrochen ist, sowohl dass seine Freundin schwanger gewesen sei als auch dass sie das Kind habe abtreiben wollen. In der mündlichen Verhandlung gab er dagegen an, er habe nicht gewusst, dass seine Freundin bereits schwanger gewesen sei. Auf nachfolgende Nachfrage des Einzelrichters ergänzte der Kläger, dass er (erst) durch seinen Freund erfahren habe, dass sie schwanger gewesen sei. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger zunächst nur an, dass er von Schlägertypen angegriffen worden sei. Auf Nachfrage des Bundesamtes trug er weiter vor, dass er sofort geflohen sei, sodass sie ihn mit der Machete nur noch am Rücken haben treffen können. Weiter gab er an, dass er, als er in Niger gewesen sei, seinen Rücken habe behandeln lassen. In der mündlichen Verhandlung gab er dagegen an, er sei mit einer Machete am Rücken getroffen und mit einem Dolch in dem Brustkorb gestochen worden. Letzteres erwähnte der Kläger bei seiner Bundesamtsanhörung daher überhaupt nicht. Ebenso widersprüchlich sind seine näheren Beweggründe, weshalb er Nigeria verlassen hat. Beim Bundesamt gab er insoweit an, dass er nicht nach Lagos habe zurückkehren können, da er sich sowieso im Norden des Landes aufgehalten habe, und nach Niger ausgereist sei. In der mündlichen Verhandlung gab er im Rahmen seiner freien Schilderung seiner Asylgründe an, dass er vor Beginn seiner benannten Tour nicht gewusst habe, dass seine Freundin schwanger gewesen sei. Nach dem Vorfall an der Straßensperre sei er unmittelbar nach Niger gereist und habe dort einen Mitarbeiter angerufen, der ihm gesagt habe dass seine Freundin bei der Abtreibung gestorben sei, und ihm geraten habe, nicht zurückzukehren, da der Chef ihn töten würde. Vor dem Hintergrund dieser Angaben erschließt sich das vom Kläger genannte Fluchtmotiv ganz offensichtlich nicht. Denn im Zeitpunkt seines Entschlusses sowie der tatsächlichen Durchführung seiner Ausreise aus Nigeria hatte er nach seinem eigenen Vorbringen von der angeblichen Verfolgung durch seinen Arbeitgeber überhaupt noch keine Kenntnis. Insoweit hatte der Kläger unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall an der Straßensperre keinen verfolgungsbedingten Grund Nigeria zu verlassen. Schließlich ist widersprüchlich, dass der Kläger bei seiner Bundesamtsanhörung zunächst angab, dass es bei der Abtreibung zu Komplikationen gekommen sei, und der Vater ihrer Freundin das dann bemerkt habe und sie danach gefragt habe, wer sie geschwängert habe, woraufhin sie ihm gesagt habe, dass er - der Kläger - der Vater sei. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger dagegen dem widersprechend vor, dass er nicht wisse, wie der Vater von der Beziehung erfahren habe, und er davon ausgehe, dass seine Freundin vor ihrem Tod davon erzählt habe, d. h. er glaube, dass sie jemanden dies erzählt haben könnte, und zwar bevor sie die Abtreibung habe vornehmen lassen. Unsubstantiiert und tendenziell konstruiert sind die Ausführungen des Klägers zu einem angeblichen Zusammenhang zwischen der Straßensperre in Kaduna und einer dem zugrunde liegenden Anweisungen des Arbeitgebers des Klägers. Insoweit begründet der Kläger einen dahingehenden Zusammenhang ausschließlich durch die angeblich telefonisch erlangte Angabe seitens eines Mitarbeiters des Klägers. Unbesehen dessen, dass dieser Anruf erst nach seiner Ausreise, und zwar im Niger erfolgt sein soll, sind diese Angaben nicht geeignet, einen solchen Zusammenhang zur Überzeugung des Gerichts aufzuzeigen. So fehlt es bereits an nachvollziehbaren Angaben, wie und wodurch es dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers möglich war, dies in Kaduna, das etwa 750 bis 800 km von Lagos entfernt liegt, nach Ort, Zeit und Personen zu veranlassen. Darüber hinaus erschließt sich auch nicht, wie die Männer an der Straßensperre den Kläger als die zutreffende Person erkannt haben wollen. Unabhängig davon droht dem Kläger aber auch ganz offensichtlich deshalb keine Verfolgung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber, weil ihm bei seiner Rückkehr jedenfalls eine interne Schutzmöglichkeit zur Verfügung steht und er hierauf zu verweisen ist (vgl. § 3e AsylG). Eine innerstaatliche Fluchtalternative, die den Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling ausschließt, liegt vor, wenn der betreffende Asylbewerber in anderen Teilen seines Heimatstaates vor (erneuter) politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm am Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren Gefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlich erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. Erforderlich ist dabei neben der Erreichbarkeit des betreffenden Ortes, dass dort das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008 - 11 A 4395/04.A -, juris, Rn. 23. Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger in Nigeria eine diesen Anforderungen genügende inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Nigeria ist mit 925.000 qkm nahezu dreimal so groß wie die Bundesrepublik Deutschland. Dem Kläger ist es möglich und zumutbar in Nigeria außerhalb des Heimatortes Aufenthalt zu nehmen. Er kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bei seiner Rückkehr nach Nigeria im gesamten Land gezielt durch den Hauseigentümer verfolgt wird. Nigeria mit seinen etwa 200 Millionen Einwohnern und mehreren Millionenstädten verfügt weder über ein Meldewesen noch besitzt es ein zentrales Fahndungssystem. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: September 2020), vom 5. Dezember 2020, Seite 5, 27; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 3. September 2021, Seite 52 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2017- 27 K 8651/17.A -, juris, Rn. 30 ff., sowie Urteil vom 28. Oktober 2019 - 27 K 10116/17.A -, juris, Rn. 37 ff. Es ist daher - allemal für private - angesichts dieser Umstände sowie genereller infrastruktureller Mängel nahezu unwahrscheinlich und unmöglich, einen Menschen in einem anderen Landesteil außerhalb seiner Heimatregion zu finden. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen sogar, bereits in der näheren Umgebung „unterzutauchen“. Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 3. September 2021, Seite 52. Der Kläger hat nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, dass und aus welchen nachvollziehbaren Gründen auch nach zwischenzeitlich knapp zwölf Jahren nach seiner Ausreise der ehemalige Arbeitgeber Veranlassung haben sollte bzw. willens und in der Lage ist, ihn im gesamten nigerianischen Staatsgebiet dauerhaft nachzustellen. Der Kläger genießt in Nigeria Freizügigkeit und kann daher seinen Wohn- und Aufenthaltsort grundsätzlich frei bestimmen. Er hat die Möglichkeit, sich in einer der zahlreichen Großstädte Nigerias, insbesondere im christlich geprägten Südwesten des Landes niederzulassen. Auch und gerade ist es ihm möglich, in seinem Geburts- und Heimatort B. , der etwa 400 km von Lagos entfernt ist, Aufenthalt zu nehmen. Meidet der Kläger den Aufenthaltsort seines Arbeitgebers in Lagos, ist es ganz offensichtlich unwahrscheinlich, dass er in der Anonymität einer (Groß-)Stadt nach beachtlich mehrjähriger Abwesenheit durch diesen aufgefunden wird. Anhalts- und Anknüpfungspunkte dafür, dass und wie er außerhalb des Aufenthaltsortes des Arbeitgebers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Entdeckung unterliegt, benannte der Kläger nicht und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Der Kläger zeigt nichts dafür auf, dass und wie der ehemalige Arbeitgeber ihn dauerhaft in ganz Nigeria ausfindig machen könnte und er damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Entdeckung seiner Person zu befürchten hätte. Der Zumutbarkeit der Rückkehr und der Aufenthaltsnahme des Klägers in Nigeria steht auch nicht Art. 3 EMRK entgegen. Nach dieser Vorschrift ergibt sich die Verpflichtung, einen Ausländer nicht abzuschieben, wenn er für diesen Fall tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Hiervon nicht umfasst ist jedoch das Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland sind hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 111. Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, ist auf das Kriterium abzustellen, nach dem die Fähigkeit des Betroffenen berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit. Vgl. Europäischer Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16.12 - juris, Rn. 8 f., sowie Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23, 25. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen bei „nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen, das erreicht sein kann, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 6, und Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 19 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 29. Oktober 2020 - 14 B 20.30408 -, juris, Rn. 59; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A. -, juris, Rn. 240. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), vgl. Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim -, juris, Rn. 89 ff. und - C-163/17, Jawo -, juris, Rn. 90 ff., darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre". Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 12; BayVGH, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 -, juris, Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A. -, juris, Rn. 242, und vom 14. März 2018 - 13 A 341/18.A -, juris, Rn. 19 f. Für die hierzu vorzunehmende Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt, und zwar auch dann, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 16 ff. Nach dieser Maßgabe ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern zusammen nach Nigeria zurückkehren. Ihm ist es aufgrund der allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Lebensverhältnisse in Nigeria möglich und zumutbar, dort seinen Aufenthalt zu nehmen und seine Lebensgrundlage zu sichern. Eine dahingehende Existenzgefährdung des Klägers besteht auch nicht aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen beiden Kindern. Insoweit ist der Kläger als junge, gesunde und arbeitsfähige Person ohne weitere Einschränkungen und auch ohne auf Hilfe familiärer Angehöriger oder Dritter angewiesen zu sein, in der Lage, in Nigeria selbst zurechtzukommen. Nach seinen individuellen Fähigkeiten ist davon auszugehen und steht dem nichts entgegen, dass er seinen Lebensunterhalt dort durch Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sicherstellen kann. Dies gilt unter Einbeziehung der entsprechenden Unterstützung seiner Lebensgefährtin auch im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhaltes der beiden gemeinsamen Kinder. Der Kläger verfügt nach seinen eigenen Angaben über das Abitur und damit über eine gehobene Schulbildung. Zudem hat er eine Ausbildung als Lastkraftfahrer absolviert und in diesem Bereich auch über mehrere Jahre gearbeitet. Er war nach seinen individuellen Fähigkeiten sogar in der Lage, seinen Lebensunterhalt in dem ihm fremden Land Libyen über einen Zeitraum von etwa einem Jahr durch eine Erwerbstätigkeit in einer Autowäscherei zu sichern. Auch in Italien hat er nach seinen eigenen Angaben als Gärtner gearbeitet und im Übrigen unterschiedliche Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Auch im Übrigen gab er als Ausreisegrund nicht an, dass er mangels eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Gefahr laufe, seine elementaren Bedürfnisse in Nigeria nicht mehr befriedigen zu können. Darüber hinaus leben nach seinen Angaben sein Vater sowie seine drei erwerbstätigen Geschwister, zu denen er weiterhin Kontakt hat, weiterhin in Nigeria, auf deren ergänzender tatsächlicher und finanzieller Unterstützung er zurückgreifen kann und zumutbar zu verweisen ist. Insgesamt kennzeichnet sich die Rückkehrsituation des Klägers einschließlich seiner Lebensgefährtin und der beiden gemeinsamen Kinder daher nicht durch derart atypische Umstände, die befürchten lassen müssten, dass er in Nigeria Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Vielmehr ist zu erwarten und steht dem nichts entgegen, dass er in Nigeria an seine dortigen bisherigen Lebensverhältnisse anknüpfen kann. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach der derzeitigen Erkenntnislage die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist. Nigerias Haupteinnahmequelle stammt mit etwa 80 % der Gesamteinnahmen aus der Öl- und Gasförderung. Zudem sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Die Industrie (Zentren im Südwesten, Südosten und Norden) leidet an Energiemangel und an Defiziten bei der Infrastruktur. Das BIP pro Einwohner betrug im Jahr 2017 laut Weltbank 1.994 $, ist aber ungleichmäßig zwischen einer kleinen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt. Weiterhin leben ca. 70 % der Bevölkerung am Existenzminimum. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: September 2019) vom 16. Januar 2020, Seite 21. Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 % gestiegen. Mehrere Faktoren haben dazu beigetragen, dass sich die nigerianische Wirtschaft seit Ende 2017 allmählich wieder erholt, unter anderem eine Steigerung der Erdölförderleistung, die Erholung des Erdölpreises und eine verbesserte Leistung von Landwirtschaft und Dienstleistungssektor. 2018 wurde ein Wachstum von 1,9 Prozent erreicht. Von Bedeutung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten. Über 60 % bis 70 % der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt, in ländlichen Gebieten über 90 %. Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 3. September 2021, Seite 53 ff. Die Prozentsätze der Unterernährung haben sich in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegen nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung. Die Einkommen innerhalb Nigerias sind höchst ungleich verteilt. Ein Großteil der Bevölkerung von über 80 % lebt unterhalb der Armutsgrenze, wobei 48 % der Bevölkerung ein Durchschnittseinkommen von täglich unter 1,90 $ zur Verfügung steht. Hierbei ergibt sich ein deutliches Gefälle zwischen den ländlichen Gebieten, in denen Armut verbreiteter ist, und den städtischen Ballungsgebieten, in denen sich die Lebensbedingungen als günstiger darstellen. Mietkosten, medizinische Versorgung und Lebensmittelpreise variieren sowohl vom Bundesstaat zu Bundesstaat, als auch regional/ethnisch innerhalb eines jeden Teilstaates. Die Arbeitslosigkeit ist hoch und wird mangels offizieller Statistiken auf 20-45 % geschätzt, wobei auch hier große regionale Unterschiede bestehen. Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Nigeria Gesamtaktualisierung am 20. Mai 2020, Seite 56. Im Jahr 2018 ist das pro-Kopf-Einkommen auf 2.022 $ gestiegen. Die nigerianische Wirtschaft wies im letzten Quartal 2019 ein Wachstum von 2,6% auf. Das BIP expandierte damit erstmals seit den Rezessionsjahren 2016/17 auf Höhe des Bevölkerungswachstums. Mit dem Ölpreisverfall im 1. Quartal 2020 und den direkten und indirekten Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die NGA Volkswirtschaft sind die ursprünglichen Wachstumsprognosen für 2020 (IWF: 2,5%) schlagartig hinfällig geworden. Eine Vorhersage des IWF von Anfang April rechnete für 2020 mit einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 3,4%. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: September 2020) vom 5. Dezember 2020, Seite 23. Bereits im vierten Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. Für das Jahr 2021 ist mit einem realen Wachstum um 1,5 bis 2,5 % zu rechnen. Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 3. September 2021, Seite 2, 53 f. Die mit einer solchen schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren stellen jedoch solche dar, die einen Großteil der Bevölkerung in Nigeria betreffen und die für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK i.S.d. Rechtsprechung EGMR begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16.12 - juris, Rn. 8 f. Unabhängig davon kann allgemein festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 3. September 2021, Seite 55. Auch für solche Personen besteht ohne weiteres die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrer/-innen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Personen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält ein/-e Verkäufer/-in wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiter werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet. Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 3. September 2021, Seite 55 f. An dieser Einschätzung ändert auch die Corona-Pandemie nichts, auch wenn hierdurch bedingt die Arbeitslosigkeit und die Lebensmittelpreise in Nigeria gestiegen sind. So hat sich bereits im Juni 2020 der Arbeitsmarkt, nachdem „Lockdown“-Maßnahmen gelockert wurden, langsam wieder erholt. Während für den April/Mai 2020 nur noch 43% der im Rahmen einer Umfrage des National Bureau of Statistics befragten Personen eine Beschäftigung angegeben haben, ist diese Zahl im Juni 2020 wieder auf 71% angestiegen. Für die Zeit vor der Pandemie hatten 85% der befragten Personen eine Beschäftigung angegeben. Die Situation in der Landwirtschaft stellt sich noch besser dar. Dort haben für den Juni 2020 75% der befragten Personen angegeben wieder eine Beschäftigung in dem Sektor zu haben, während diese Zahl vor der Pandemie 85% und im April/Mai 2020 lediglich 47% betrug. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2020 - A 7 K 2895/20 -, juris, Rn. 30, unter Bezug auf: National Bureau of Statistiks / The World Bank, Nigeria COVID-19 National Lonitudinal Phone Survey (COVID-19 NLPS) Round 2, Juli 2020, Seite 23, https://www.nigerianstat.gov.ng/. Der nigerianische Arbeitsmarkt stellt sich damit angespannt aber robust dar. Zudem hat der nigerianische Präsident Buhari bereits am 24. Mai 2020 die Landwirte aufgefordert, ihre Produktion zu steigern, wodurch eine weitere Erhöhung der Beschäftigung im landwirtschaftlichen Sektor zu erwarten ist. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2020 - A 7 K 2895/20 -, juris, Rn. 30, unter Bezug auf: Premium Times vom 24. Mai 2020, Nigeria: Produce More, Nigeria Has No Money to Import Food, Buhari Urges Farmers, https://allafrica.com/stories/202005250053.html. Des Weiteren wurde ein Notfallfonds für das „Nigeria Centre for Disease Control“ eingerichtet, ebenso wie Konjunkturpakete, um die Auswirkungen für Haushalte und Betriebe zu lindern; außerdem wurden Nahrungsmittel verteilt. Darüber hinaus hat der Internationale Währungsfonds Soforthilfen für Nigeria in Höhe von 3,4 Milliarden US-Dollar gewährt. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 23. November 2020 - W 8 K 20.30747 -, juris, Rn. 33; VG Saarland, Urteil vom 24. August 2020 - 3 K 588/20 -, juris, Rn. 24 m.w.N.; VG Cottbus, Beschluss vom 29. Mai 2020 - 9 L 226/20.A -, juris, Rn. 18; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, Seite 28 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 - aktuelle Lage vom 10. Juni 2020, Seite 3 und 8 f. Unbesehen der Verschlechterung der allgemeinen wirtschaftlichen Situation in Nigeria aufgrund der Corona-Pandemie ist damit noch kein allgemeines wirtschaftliches Lebensniveau erreicht, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit derart schlechte wirtschaftliche und soziale Verhältnisse widerspiegelt, die aus zwingenden humanitären Gründen eine Abschiebung als ausgeschlossen erscheinen lassen. Dies gilt allemal unter Berücksichtigung der ergriffenen staatlichen Hilfsmaßnahmen in Nigeria. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A -, juris, Rn. 43 ff., m.w.N. Überdies steht es dem Kläger - und im Rahmen der Rückkehrprognose im Übrigen auch der Lebensgefährtin sowie dem beiden gemeinsamen Kindern - frei, seine finanzielle Situation in Nigeria aus eigener Kraft zu verbessern und Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich an karitative Einrichtungen vor Ort zu wenden, um Unterstützung und Starthilfe zu erhalten und etwaige erste Anfangsschwierigkeiten überbrücken zu können. Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Vom Office of the Special Adviser to the President on Relations with Civil Society erhielt die österreichische Botschaft eine Liste mit 203 auf Seriosität/Bonität geprüften NGOs, die sich um Rehabilitierung, Fortbildung und medizinische Betreuung/Versorgung sämtlicher Bevölkerungsgruppen des Staates bemühen. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 3. September 2021, Seite 41 f., 57 f. Die Reintegration in Nigeria kann insbesondere durch die Möglichkeiten von Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen (REAG/GARP, ERRIN, Idia Renaissance Nigeria, StarthilfePlus und ERIN Action Plan 2016) erleichtert werden. Vgl. Informationsportal zu freiwilliger Rückkehr und Reintegration, https://www.returningfromgermany.de/de/countries/nigeria; VG Aachen, Urteil vom 10. November 2020 - 2 K 2521/18.A -, juris, Rn. 90. Das Rückkehrprogramm REAG/GARP fördert die freiwillige Rückkehr/Weiterwanderung mit Rückkehrhilfen (Reisekosten und Reisebeihilfe). Zudem wird eine Starthilfe von 1.000,- Euro pro Person ab 18 Jahren und 500,- Euro pro Person unter 18 Jahren gezahlt. Die maximale Förderhöhe beträgt 3.500,- Euro pro Familie. Ab dem 1. Januar 2019 können freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die mit dem REAG/GARP-Programm ausreisen, im Zielland eine ergänzende Reintegrationsunterstützung erhalten. Die finanzielle Unterstützung nach der freiwilligen Rückkehr (2. Starthilfe) beträgt für Familien 2.000,- Euro und für Einzelpersonen sowie unbegleitete Minderjährige 1.000,- Euro. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp; http://germany.iom.int/de/reaggarp; https://files.returningfromgermany.de/files/REAGGARP%20Infoblatt_2019%20mit%20Reintegration.pdf. Auch sind internationale Akteure wie die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) und IOM (mit deutscher und EU-Finanzierung) bemüht, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Bundesstaat Edo, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben Migrationsberatungszentren der GIZ in Abuja, Lagos und Benin-City ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: September 2020) vom 5. Dezember 2020, Seite 26. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 - juris, Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014 - A 11 S 2519/12 - juris. Dementsprechend ist es dem Kläger möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Nigeria freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Dem Kläger ist auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist gemäß § 4 Abs. 1 AsylG, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Hiervon ausgehend droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden. Denn eine Gefährdungslage im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG besteht angesichts seines unglaubhaften Vorbringens nicht. Unabhängig davon ist er jedenfalls auf die innerstaatliche Fluchtalternative in Nigeria zu verweisen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG). Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist vorliegend, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall. Er hat daher bei seiner Rückkehr nach Nigeria nicht zu befürchten, auf derart schlechte humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK besteht. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG insbesondere nicht darin begründet, dass der Kläger wegen der Gefahr der fehlenden Existenzsicherung unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebensbedingungen in Nigeria landesweit einer unmittelbaren und erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein und in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG entfaltet folglich einer - auch europarechtlich zulässige - Sperrwirkung für die Feststellung von Abschiebungsverboten, weil den auch den Ausländer betreffende allgemeine Gefahren im Zielstaat nur durch eine politische Entscheidung Rechnung getragen werden kann. Vgl. Koch, in Kluth/Heusch: BeckOK Ausländerrecht, 31. Edition Stand: 1. Juli 2020, § 60 AufenthG, Rn. 44 f. Diese Sperrwirkung kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris, Rn. 32. Eine solche liegt nur dann vor, wenn bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem Ausländer trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, juris, m.w.N. Die Gefahren müssen sich schließlich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris Die problematische Sicherheitslage in Teilen des Bundesstaates Nigeria sowie die unzureichende Versorgungslage in Nigeria stellen allgemeine Gefahren dar, die in Ermangelung einer politischen Leitentscheidung aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Eine die Sperrwirkung von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG durchbrechende extreme Gefahrenlage liegt in Bezug auf den Kläger und die allgemeine wirtschaftliche Lage in Nigeria nicht vor. Wenn eine Verletzung von Art. 3 EMRK (s.o.) durch die Abschiebung aufgrund der allgemeinen Versorgungslage in Nigeria abzulehnen war, dann ist erst recht die nach verfassungskonformer Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche „Extremgefahr“ abzulehnen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 111, weshalb auf die obigen Ausführungen verwiesen wird. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lässt sich auch nicht mit der Gefahr einer möglichen Infektion mit dem neuartigen Corona-19 Virus begründen. Da es sich bei der Gefahr einer Infektion mit dem neuartigen Corona-19 Virus um eine allgemeine Gefahr handelt, bedarf es gleichfalls eine die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG überwindende Extremgefahr. Die insoweit anzusetzenden strengen Anforderungen sind aber auch nicht mit Blick auf die - auch in Nigeria aufgetretene - Corona-Pandemie erfüllt. Laut den allgemein zugänglichen Quellen gibt es in Nigeria 256.227 bestätigte Infektionen mit dem neuartigen Corona-19-Virus, von denen 2.971 Personen gegenwärtig mit dem Virus infiziert sind. Vgl. https://covid19.ncdc.gov.ng/ (ständig aktualisiert; Stand 7. Juni 2022). Der nigerianische Staat bleibt aber nicht tatenlos und hat Maßnahmen zur Eindämmung des Virus getroffen. Vgl. https://covid19.ncdc.gov.ng/guideline/; VG Würzburg, Urteil vom 2. Dezember 2020 - W 1 K 20.31090 -, juris, Rn. 42. Nach den Medienberichten ist die Wahrscheinlichkeit höher durch willkürliche Gewaltmaßnahmen in Nigeria zu Tode zu kommen als infolge einer Covid-19-Erkrankung. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 17. April 2020 - W 8 S 20.30448 -, BeckRS 2020, 7918, Rn. 19. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus auch in Nigeria nicht in allen Landesteilen gleich hoch ist. Vielmehr gibt es erhebliche regionale Unterschiede beim Risiko, angesteckt zu werden. Vgl. https://covid19.ncdc.gov.ng/; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 23. Schließlich bestehen - wie auch in anderen Staaten, wie etwa in Deutschland - individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, wie die Impfung, das Tragen einer Gesichtsmaske oder die Wahrung von Abstand zu anderen Personen, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren. Vgl. so auch die offiziellen Empfehlungen des Nigeria Centre for Disease Control: https://covid19.ncdc.gov.ng/guideline/; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A -, juris, Rn. 187. Im Ergebnis lässt sich demnach ebenfalls nicht feststellen, dass dem Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ankunft in Nigeria aufgrund einer Infektion mit dem neuartigen Corona-19 Virus der Tod oder schwerste Verletzungen bevorstünde. Eine extreme Gefahrenlage, dass der Kläger bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges aufgrund einer Covid-19-Erkrankung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, ist somit nicht gegeben, weshalb die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG auch insoweit nicht vorliegen. Vgl. allgemein: OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A -, juris, Rn. 186. Nach alledem ist die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Sie begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als nach dem Bescheid des Bundesamtes vom 9. September 2019 die Ausreisefrist von 30 Tagen zunächst mit der Bekanntgabe des Bescheides in Lauf gesetzt worden ist. Denn auch soweit es die europarechtlichen Verfahrensgarantien erfordern, dass die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen darf, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat, und dass Fristlaufverbot und das Bleiberecht auch den Zeitraum erfassen, in dem ein Rechtsmittel noch nicht eingelegt worden ist, und folglich damit § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, der für den Lauf der zu setzenden Ausreisefrist von 30 Tagen an die Bekanntgabe der Entscheidung anknüpft, nicht vereinbar ist, kann der Kläger durch diese anfängliche objektive Unionsrechtswidrigkeit keine ihn betreffende Rechtsverletzung geltend machen. Mit und durch seine Klageerhebung ist er wegen des Eintritts der im Gesetz und im Bescheid benannten außerprozessualen Bedingung nicht mehr beschwert, weil diese Ausreisefrist mit Klageerhebung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG kraft Gesetzes erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet und damit die unionsrechtlich geforderten Verfahrens-, Schutz- und Teilhaberechte gewährleistet sind. Die ursprüngliche, objektiv unionsrechtswidrige Fristsetzung ist damit durch eine unionsrechtskonforme Fristsetzung ersetzt worden. Diese neue Regelung der Ausreisefrist verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vgl. eingehend: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, juris, Rn. 26 ff. Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung steht schließlich auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, dass nach der neueren Rechtsprechung des EuGH inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bereits bei Erlass einer Rückkehrentscheidung zu prüfen seien. Der Schutz der Familie, in den durch eine Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird, ist kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Es handelt sich hierbei allenfalls um ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes (mögliches) inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, das der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegensteht. Dies gilt auch im Hinblick auf sogenannte trennungsbedingte mittelbare Gefahren im Abschiebezielstaat. Zu den damit ausschließlich von der Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfenden inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG gehört ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Art. 6 GG und Artikel 8 EMRK nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -, juris, Rn. 29, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 23. April 2021 - 19 A 810/16.A -, juris, Rn. 92 ff., und vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 317; BayVGH Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 -, juris, Rn. 22; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, juris, Rn. 15; Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe, Urteil vom 19. April 2021 - A 4 K 6798/19 -, juris, Rn. 36; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 13 L 3224/14.A -, juris, Rn. 18 - 21. Diese gesetzliche Regelungssystematik ist unionsrechtskonform und wirft auch unter Berücksichtigung der vom Kläger in der Sache geltend gemachten Entscheidungen des EuGH, vgl. EuGH, Urteile vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris, Rn. 25 ff. (M.A.-Belgien), und vom 14. Januar 2021 - C-441/19 -, juris, Rn. 43 ff. (TQ-Niederlande), keine durchgreifenden Zweifel auf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, juris, Rn. 23 f.; so ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 - 19 A 810/16.A -, juris, Rn. 92 ff., Beschluss vom 6. Mai 2022 - 19 A 906/22.A -, juris, Rn. 18 ff., OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 2022 - 4 LB 20/19 -, juris, Rn. 111 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. April 2021 - A 4 K 6798/19 -, juris, Rn. 36; VG Potsdam, Beschluss vom 29. September 2021 - 6 L 411/21.A -, juris, Rn. 33 f. Soweit nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG „vor Erlass“ einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen ist, vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 -, juris Rn. 60 (TQ-Niederlande), und dies auch dann gilt, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um ein Elternteil handelt, vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C- 112/20 -, juris Rn. 43 (M.A.-Belgien), kann dahinstehen, ob hieraus der Schluss zu ziehen ist, dass das Bundesamt alle in Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG genannten Belange „ vor Erlass “ der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen und insoweit - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen hat. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 2022 - 4 LB 20/19 -, juris, Rn. 114, sowie im Übrigen BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, Pressemitteilung des BVerwG Nr. 36/2022 vom 8. Juni 2022. Denn unabhängig von der Antwort auf diese Frage haben hier einer Rückkehrentscheidung entgegenstehende Belange im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG, die vor dem Erlass der Abschiebungsandrohung durch Bescheid vom 9. September 2019 vom Bundesamt zu berücksichtigen gewesen wären, offensichtlich nicht vorgelegen. Die beiden Kinder des Klägers verfügten im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Weder behauptet dies der Kläger noch liegen Nachweise hierfür vor. Darüber hinaus folgt ein dauerhaftes Bleiberecht der Kinder oder der Lebensgefährtin des Klägers auch nicht daraus, dass nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung seiner Lebensgefährtin in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist. Allein dieser Umstand berechtigte weder die Lebensgefährtin noch die gemeinsamen Kinder im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend angefochtenen Bescheides vom 9. September 2019 zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) geht mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen vertragsschließenden Staat gem. Art 28 Abs. 1 GFK i.V.m. § 11 des Anhangs lediglich die Verantwortung zur Erteilung eines Reiseausweises für Flüchtlinge über, wenn sich der Flüchtling rechtmäßig bzw. erlaubterweise in Deutschland aufhält. Eine Verpflichtung Deutschlands bzw. eines anderen GFK-Vertragsstaates, einem in einem anderen Staat anerkannten Flüchtling einen rechtmäßigen Aufenthalt zu gewähren und eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ergibt sich hieraus nicht. Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 17. Februar 2022 - 3 K 1485/21 -, juris, Rn. 17. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus den vom Kläger benannten Regelungen nach Art. 2 Abs. 1 und Art 4 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 i.V.m. Art. 1 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 30. September 1994 (Bundesgesetzblatt II Seite 2645 ff.) - im Folgenden: EÜÜVF -. Ob im Falle des Übergangs der Verantwortung nach dem EÜÜVF eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG in Betracht kommt, vgl. VG Gießen, Urteile vom 20. Dezember 2019 - 6 K 1525/16.GI.A -, juris, Rn. 24, und vom 19. August 2020 - 6 K 9437/17.GI.A, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 37.16, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 - 22 K 17460/17.A -, juris, Rn. 119, oder ob aus dem Verantwortungsübergang lediglich ein inländisches Abschiebungsverbot folgt, weil der Staat der Flüchtlingsanerkennung gemäß Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF nach dem Übergang der Verantwortung auf einen anderen Vertragsstaat nicht mehr verpflichtet ist, den Flüchtling wiederaufzunehmen, vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19. 34074 -, juris, Rn. 6; ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris, Rn. 25, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Lebensgefährtin verfügte im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend streitgegenständlichen Bescheides vom 9. September 2019 über keinen auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel. Unabhängig davon lagen auch die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 EÜÜVF im Zeitpunkt bei Erlass des angefochtenen Bescheides vom 9. September 2019 nicht vor. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EÜÜVF gilt die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Hiernach hat sich die Lebensgefährtin, die am 1. Dezember 2017 nach Deutschland eingereist ist im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 9. September 2019 schon nicht länger als zwei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Darüber hinaus befand sie sich aufgrund ihrer Asylantragstellung am 6. Dezember 2017 bis zum Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides vom 9. September 2019 im eigenen Asylverfahren. Insoweit beinhaltet die ihr in Deutschland erteilte Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG (bzw. eine ausgestellte Duldung) keine stillschweigende Billigung eines dauerhaften Aufenthalts in Deutschland i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EÜÜVF. Ein unmittelbar kraft Gesetzes eintretendes, vorübergehendes und rein verfahrensakzessorisches Aufenthaltsrecht während eines noch laufenden Asyl(klage)verfahrens, in welchem gerade noch keine abschließende Entscheidung über ein mögliches langfristiges bzw. auf längere Zeitdauer angelegtes Aufenthaltsrecht getroffen wurde, stellt keine stillschweigende Billigung für einen dauernden Aufenthalt dar. Vgl. allgemein: BayVGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19. 34074 -, juris, Rn. 8, und vom 27. Oktober 2004 - 10 CS 04.2158 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2018 - 18 B 171/18 -, n.v., Seite 2 f. des Beschlussabdrucks, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2018 - 7 B 11097.18 -, juris, Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2018 - 8 ME 42.18 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 22. Januar 2021 - AN 18 K 18.50284 -, juris, Rn. 37. Im Übrigen sind die Zeiten eines Klageverfahrens nach Art. 2 Abs. 2 lit. c EÜÜVF nicht anrechenbar. Dass die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 3 EÜÜVF, nach der die Verantwortung auch dann als übergegangen gilt, wenn die Wiederaufnahme des Flüchtlings durch den Erststaat nach Artikel 4 EÜÜVF nicht mehr beantragt werden kann, im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 9. September 2019 vorlagen, ist weder ersichtlich noch festzustellen. Der anwaltlich vertretene Kläger hat den italienischen Flüchtlingsausweis seiner Lebensgefährtin im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht weder vorgelegt noch sonst konkretisiert. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Angabe, dass und seit wann dem Bundesamt bekannt war, dass der Reiseausweis für Flüchtlinge zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits abgelaufen war, sodass das Bundesamt überhaupt Veranlassung sowie die Möglichkeit hatte, gegenüber dem italienischen Mitgliedstaat die Wiederaufnahme der Lebensgefährtin fristgemäß zu beantragen. Unabhängig davon war das erkennende Gericht gemäß § 87b Abs. 2 und 3 VwGO nicht gehalten, dies weiter aufzuklären, da die erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Tatsache, dass der Lebensgefährtin in Italien Flüchtlingsschutz zuerkannt worden sei, nach Ablauf der in der Ladung bestimmten Frist erfolgt ist und eine weitere Ermittlung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte. Der Kläger hat das verspätete Vorbringen auch nicht genügend entschuldigt und ist in der Ladungsverfügung über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden. Ob im Übrigen die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 oder Abs. 3 EÜÜVF nach Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides vom 9. September 2019 eigetreten sind oder in Zukunft eintreten werden, ist unerheblich, da Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG die Berücksichtigung der genannten Belange allenfalls „ vor Erlass “ der Abschiebungsandrohung fordert und es im Übrigen für nachfolgend eingetretene Belange bei der bisherigen Einordnung als etwaiges inlandsbezogene Abschiebungshindernis verbleibt. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 7. September 2021 - 1 B 37.21 -, juris, Rn. 4. Auch das in Ziffer 6. des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG ist rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots entscheidet gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die zuständige Behörde - im vorliegenden Fall einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG ist dies gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG das Bundesamt - nach Ermessen. Bei dieser präventiv zu treffenden Ermessensentscheidung sind neben dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Fernhaltung eines Ausländers, der Anlass für Abschiebemaßnahmen gibt, die schutzwürdigen Belangen des Ausländers in den Blick zu nehmen sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Erforderlich ist jedoch, dass die jeweilige Bindung eine Aufenthaltsbeendigung überdauert und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben kann. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 -, juris, Rn. 13. Für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung ist dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen. Sie ist nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat. Hiernach ist die vorliegende Befristung nicht zu beanstanden. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in den Fällen, in denen keine individuellen Gründe vorgetragen werden oder ersichtlich sind, generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 6 A 10042/18 -, juris, Rn. 5, BayVGH, Beschluss vom 28. November 2016 - 11 ZB 16.30463 -, juris Rn. 4. Das Bundesamt hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger im Bundesgebiet über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären, verfügt und er auch sonst keine besonderen individuelle Belange vorgetragen hat, die es angezeigt erscheinen ließen, eine kürzere Frist festzusetzen. Hiergegen hat der Kläger weder substantiierte Einwendungen vorgebracht noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte berücksichtigungsfähige einzelfallbezogene Belange unbeachtet gelassen hat. Insbesondere verfügt keiner der in Deutschland aufhältigen Familienangehörigen des Klägers über einen langfristigen aufenthaltsberechtigten Status im Bundesgebiet, der eine Aufenthaltsbeendigung des Klägers überdauert und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). N.