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Urteil

3 K 1485/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0217.3K1485.21.00
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Leitsätze
Aus dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 i.V.m. Art. 1 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 30.9.1994 ergibt sich kein Aufenthaltsrecht für einen anerkannten Flüchtling in einem anderen Staat als dem, der den Flüchtlingsstatus zuerkannt hat.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage, über die das Gericht nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden kann, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.11.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 HS. 2 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. In ihrer Person liegen auch weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die im Bundesgebiet geborene Klägerin, die kein eigenes Verfolgungsschicksal geltend macht und sich allein auf die Asylgründe ihrer Eltern beruft, erfüllt nach den Gesamtumständen des Falles nicht die Voraussetzungen der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG7Insoweit wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 03.11.2021 (amtl. Abdruck S. 3, 4) verwiesenInsoweit wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 03.11.2021 (amtl. Abdruck S. 3, 4) verwiesen, insbesondere steht ihr kein abgeleiteter Anspruch nach §§ 26 Abs. 1, Abs. 5 AsylG mit Blick darauf zu, dass ihrer Mutter in Italien der Flüchtlingsschutz zugesprochen wurde und diese von daher hier ebenfalls als Flüchtling zu behandeln sei. Dies ergibt sich fallbezogen schon daraus, dass zwischen den Beteiligten mit Urteil der Kammer vom 02.11.2020 -3 K 699/20- rechtskräftig entschieden ist, dass der Mutter der Klägerin in Deutschland kein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung bzw. subsidiären Schutz zusteht. Die durch dieses Urteil nach § 121 Satz 1 Nr. VwGO eingetretene Rechtskraft erfasst den Streitgegenstand, soweit über ihn entschieden ist8Vgl. statt vieler: Stuhlfauth in Bader, VwGO, 8. Auflage, § 121 Rdnr. 13, 19 m.w.N.Vgl. statt vieler: Stuhlfauth in Bader, VwGO, 8. Auflage, § 121 Rdnr. 13, 19 m.w.N.. Streitgegenstand der im Verfahren 3 K 699/20 abgewiesenen Klage war der im Wege der Verpflichtungsklage von der Mutter der Klägerin verfolgte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise die des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Mit Blick auf diese den asylrechtlichen Satus betreffende Rechtslage vermag die Kammer der Anregung der Klägerin, „das Verfahren zum Ruhen zu bringen bis über die Klage der Kindesmutter - 6 K 19/22 - entschieden ist“ (dieses Verfahren betrifft ausländerrechtlich zu bewertende Begehren der Kindesmutter), nicht zu folgen. Ergänzend sei angemerkt: Aus dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 i.V.m. Art. 1 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 30.9.1994 (Bundesgesetzblatt II S. 2645 ff.) - im Folgenden: EÜÜVF – ergibt sich hinsichtlich der asylrechtlichen Wertung nichts zu Gunsten der Klägerin. Zunächst beinhaltet dieses Regelwerk, das ausweislich seines in der Präambel zum Ausdruck gebrachten Ziels, nämlich die Anwendung von Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention und der §§ 6 und 11 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention zu erleichtern, maßgeblich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten des Übereinkommens für die Erteilung eines Reiseausweises für einen anerkannten Flüchtling regelt, selbst keine, insbesondere aufenthaltsrechtliche, Anspruchsgrundlagen. Es begründet ebenso wie die Genfer Flüchtlingskonvention, die ihrerseits keine grenzüberschreitenden Freizügigkeitsregeln für anerkannte Flüchtlinge beinhaltet, kein Aufenthaltsrecht für einen anerkannten Flüchtling in einem anderen Staat als dem, der den Flüchtlingsstatus zuerkannt hat. Nach dem Regelungskonzept der Genfer Flüchtlingskonvention wirkt die Flüchtlingsanerkennung - bis zum möglichen Entstehen eines europarechtlichen Freizügigkeitsrechts nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts im Aufnahmestaat, die im Übrigen nicht der Genfer Flüchtlingskonvention selbst, sondern dem insoweit weitergehenden Unionsrecht entspringt - grundsätzlich nur im Land der Anerkennung. Die Flüchtlingsanerkennung in einem anderen Staat wirkt völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland zur Folge. Allein aufgrund der nationalrechtlichen Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 3. Alt. AufenthG kommt der ausländischen Flüchtlingsanerkennung insoweit eine begrenzte Bindungswirkung zu, als aus ihr automatisch ein von der Bundesrepublik Deutschland zu beachtendes gesetzliches Abschiebungsverbot in den Verfolgerstaat folgt9So schon ausführlich das Urteil der Kammer im Verfahren der Kindesmutter 3 K 699/20; vgl. hinsichtlich dieser Wertung bezüglich des Ausländerrechts: Beschluss der insoweit zuständigen 6. Kammer des VG des Saarlandes vom 17.09.2021 -6 L 964/21-, jurisSo schon ausführlich das Urteil der Kammer im Verfahren der Kindesmutter 3 K 699/20; vgl. hinsichtlich dieser Wertung bezüglich des Ausländerrechts: Beschluss der insoweit zuständigen 6. Kammer des VG des Saarlandes vom 17.09.2021 -6 L 964/21-, juris. Mit Blick auf die Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich der minderjährigen Klägerin merkt die Kammer teils ergänzend, teils wiederholend zu den zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 03.11.2021, die sich die Kammer gemäß § 77 Abs. 2 AslyG zu eigen macht, an: Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dies ist auch der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen10Vgl. nur BayVGH, U.v. 21.11.2014 -13a B 14.30285-, Asylmagazin 2015, 197 und die std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 24.08.2020 -3 K 588/20-, juris und vom 22.04.2021 -3 K 572/20-, das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt ist.Vgl. nur BayVGH, U.v. 21.11.2014 -13a B 14.30285-, Asylmagazin 2015, 197 und die std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 24.08.2020 -3 K 588/20-, juris und vom 22.04.2021 -3 K 572/20-, das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt ist. und die aus zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. Die Gefahren müssen ein Mindestmaß an Schwere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aufweisen. Hier ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass diese besonders strengen Voraussetzungen vorliegen. Die Klägerin würde im Fall ihrer Abschiebung nach Nigeria keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass ihre elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären, da bei der zu treffenden Rückkehrprognose davon auszugehen ist, dass sie im Familienverbund mit ihrer Mutter11Die Mutter der Klägerin genießt aufgrund ihrer ausländischen (italienischen) Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 AufenthG nationalen Abschiebungsschutz, vgl. das rechtskräftig gewordene Urteil der Kammer vom 02.11.2020 -3 K 699/20-Die Mutter der Klägerin genießt aufgrund ihrer ausländischen (italienischen) Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 AufenthG nationalen Abschiebungsschutz, vgl. das rechtskräftig gewordene Urteil der Kammer vom 02.11.2020 -3 K 699/20- und ihrem Vater12Die gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 03.04.2018 erhobene Klage des Vaters der Klägerin wurde, wie schon ausgeführt, durch rechtskräftig gewordenes Urteil der Kammer vom 08.06.2020 -3 K 583/18- abgewiesen.Die gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 03.04.2018 erhobene Klage des Vaters der Klägerin wurde, wie schon ausgeführt, durch rechtskräftig gewordenes Urteil der Kammer vom 08.06.2020 -3 K 583/18- abgewiesen. zurückkehren wird. Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt13BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 45/18- jurisBVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 45/18- juris. Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot, wie hier bei der Mutter der Klägerin14Vgl. Urteil der Kammer vom 02.11.2020 -3 K 699/20-Vgl. Urteil der Kammer vom 02.11.2020 -3 K 699/20-, festgestellt worden ist15BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 45/18-, juris, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 21.09.1999 -9 C 12.99-, BVerwGE 109, 305 und vom 27.07. 2000 -9 C 9.00-, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 45/18-, juris, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 21.09.1999 -9 C 12.99-, BVerwGE 109, 305 und vom 27.07. 2000 -9 C 9.00-, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs, dem die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt16Vgl. nur Urteil vom 30.09.2019 -3 K 2281/17-Vgl. nur Urteil vom 30.09.2019 -3 K 2281/17-, ist auf die Klägerin bezogen daher davon auszugehen, dass bei der zu treffenden Rückkehrprognose hinsichtlich Nigerias - wenngleich notwendig hypothetisch - davon auszugehen ist, dass sie von ihren Eltern, mit denen sie gemeinsam zusammenlebt und für die auch tatsächlich eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht (es liegt also die vom BVerwG geforderte „gelebte Kernfamilie“ vor; für eine in diesem Sinne "gelebte" Kernfamilie reichen nach der Rspr. des BVerwG allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft allerdings nicht aus; vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 45/18- juris, Rn. 18), begleitet wird17Vgl. in diesem Zusammenhang auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2019 -15 ZB 19.33171- jurisVgl. in diesem Zusammenhang auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2019 -15 ZB 19.33171- juris. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige und stellte durch ihre Mutter, ihre gesetzliche Vertreterin, am 31.05.2101 einen Asylantrag, wobei sie sich auf die Asylgründe ihrer Mutter und ihres Vaters11Den Kläger des Verfahrens 3 K 538/18, dessen Klage mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 08.06.2020 abgewiesen wurde. Den Kläger des Verfahrens 3 K 538/18, dessen Klage mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 08.06.2020 abgewiesen wurde. berufen hat. Die Mutter der Klägerin22Eine gegen einen abgelehnten Asylantrag eines weiteren Kindes der Mutter der Klägerin unter dem Az: 3 K 572/20 vor dem VG des Saarlandes erhobene Klage wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil der Kammer vom 22.04.2021 abgewiesen Eine gegen einen abgelehnten Asylantrag eines weiteren Kindes der Mutter der Klägerin unter dem Az: 3 K 572/20 vor dem VG des Saarlandes erhobene Klage wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil der Kammer vom 22.04.2021 abgewiesen reiste über Italien kommend, wo ihr internationaler Schutz zuerkannt worden war33Vgl. Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 28.06.2018, Bl. 91 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten im Verfahren 7509175-232 und Schreiben vom 26.05.2020, Bl. 218 dieser Verwaltungsunterlagen der Beklagten; ihre italienische Aufenthaltserlaubnis ist bis zum 19.12.2022 gültig. Vgl. Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 28.06.2018, Bl. 91 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten im Verfahren 7509175-232 und Schreiben vom 26.05.2020, Bl. 218 dieser Verwaltungsunterlagen der Beklagten; ihre italienische Aufenthaltserlaubnis ist bis zum 19.12.2022 gültig. , am 07.06.2018 in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2018 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt in Lebach am 18.06.2018 machte die Mutter der Klägerin Angaben zu ihrer Flucht aus Nigeria sowie zu ihrem Aufenthalt in Italien. Dort habe sie vom 08.09.2016 bis zum 07.05.2018 in einem Camp in San Giovanni gelebt, welches sie habe verlassen müssen. Sie wolle nicht nach Italien zurück, weil man sich dort nicht um sie gekümmert und sie keine medizinische Versorgung erhalten habe. In Italien habe sie ihren traditionell mit ihr verheirateten Mann44Den Kläger des Verfahrens 3 K 538/18 Den Kläger des Verfahrens 3 K 538/18 kennengelernt. Mit Bescheid vom 24.07.2018 lehnte die Beklagte diesen Asylantrag der Mutter der Klägerin wegen des ihr erteilten Schutzstatus im sicheren Drittstaat Italien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hiergegen erhob die Klägerin am 13.08.2018 vor dem VG des Saarlandes Klage (Az.: 3 K 1100/18), die auf die Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2018 gerichtet war. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 21.01.2020 wurde der Bescheid der Beklagten vom 24.07.2018 aufgehoben. Mit Bescheid vom 09.07.2020 lehnte die Beklagte den Antrag der Mutter der Klägerin auf Asylanerkennung ab, erkannte ihr keine Flüchtlingseigenschaft und keinen subsidiären Schutzstatus zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die hiergegen von der Mutter der Klägerin am 16.07.2020 erhobene Klage (Az.: 3 K 699/20), die im Wesentlichen darauf gestützt wurde, dass die Beklagte sich mit dem streitgegenständlichen Bescheid über den durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten internationalen Schutz hinwegsetze, sie müsse so behandelt werden, als ob ihr von der Beklagten internationaler Schutz zuerkannt worden sei55Vgl. Schriftsätze der Klägerin vom 17.08.2020, Bl. 25, 26 der Gerichtsakte 3 K 699/20, und vom 19.10.2020, Bl. 32-35 der Gerichtsakte 3 K 699/20 Vgl. Schriftsätze der Klägerin vom 17.08.2020, Bl. 25, 26 der Gerichtsakte 3 K 699/20, und vom 19.10.2020, Bl. 32-35 der Gerichtsakte 3 K 699/20 , wurde von der Kammer mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 02.11.2020 abgewiesen. Mit Bescheid der Beklagten vom 03.11.2021, bei ihrer Prozessbevollmächtigten am 15.11.2101 eingegangen, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Asylanerkennung ab, erkannte ihr keine Flüchtlingseigenschaft und keinen subsidiären Schutzstatus zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurde sie unter Androhung der Abschiebung nach Nigeria zur Ausreise aufgefordert. Die Klägerin hat am 16.11.2021 die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, der Umstand, dass ihrer Mutter in Italien der Flüchtlingsschutz gewährt worden sei, könne nicht ignoriert werden. Da ihre Mutter nachweislich den Flüchtlingsstatus habe, stehe dieser nach §§ 26 Abs. 2, Abs. 5 AslyG auch ihr zu. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 03.11.2021, ihr die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen, des Weiteren hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte, die sich im Wesentlichen darauf beruft, dass der Flüchtlingsschutz für die Mutter der Klägerin von der Beklagten abgelehnt worden sei, eine Ableitung daher nicht möglich sei, hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt6Vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 10.01.2022, Bl. 31 der Gerichtsakte sowie die entsprechende Verzichtserklärung der Beklagten vom 18.01.2022, Bl. 41 der GerichtsakteVgl. Schriftsatz der Klägerin vom 10.01.2022, Bl. 31 der Gerichtsakte sowie die entsprechende Verzichtserklärung der Beklagten vom 18.01.2022, Bl. 41 der Gerichtsakte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 3 K 1100/18, 3 K 699/20, 3 K 572/20 und 3 K 583/18 verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.