Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2019 wird aufgehoben, soweit darin das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet worden ist (Ziffer 6). Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagen zur Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gerichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Für die am 22. April 2019 in I. geborene Klägerin wurde am 20. Mai 2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durch ihre Mutter, Frau G. E1. , geb. am 23. Dezember 2000 im T. , gemäß § 14 Abs. 2 AsylG ein schriftlicher Asylantrag gestellt. Die Klägerin ist nach Angaben ihrer Mutter senegalesische Staatsangehörige und islamischer Religionszugehörigkeit. Die Mutter der Klägerin ist nach eigener Einlassung ebenfalls senegalesische Staatsangehörige, islamischer Religionszugehörigkeit und dem Volk der Fulla zugehörig. Sie stellte – soweit erkennbar – erstmals am 10. Januar 2017 in der Bundesrepublik Deutschland einen (förmlichen) Asylantrag. Laut Visa Informationssystem (VIS) wurde der Mutter der Klägerin unter dem 23. März 2016 durch die portugiesische Auslandsvertretung im T. ein vom 25. März 2016 bis zum 15. April 2016 gültiges Schengenvisum erteilt. Die Visumserteilung erfolgte auf der Grundlage der Angabe des 23. Januar 1984 als Geburtsdatum der Mutter der Klägerin und nach Vorlage eines vom 11. März 2016 bis zum 10. März 2021 gültigen senegalesischen Reisepasses. Im Rahmen der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsylG erklärte die Mutter der Klägerin u. a., ihre Mutter lebe in Guinea und im T. , ihr Vater sei verstorben. Auf die Frage, ob noch weitere Verwandte im Heimatland lebten, erklärte die Mutter der Klägerin: „Ja, Geschwister“. Sie habe in einem Friseurladen neben der Schule gearbeitet. Bei ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 25 AsylG legte die Mutter der Klägerin am 27. Januar 2017 dar, der Grund für die unterschiedlichen Angaben zu ihrem Geburtsdatum liege darin, dass man für sie im Rahmen der Visumsbeschaffung einen falschen Pass beantragt habe. Sie habe den T. verlassen, weil sie nach dem Plan ihrer Tante einen fremden Mann, der in Italien lebe, habe heiraten sollen. Außerdem habe sie zum zweiten Mal beschnitten werden sollen. Ihre Mutter sei mit der Heirat nicht einverstanden gewesen, aber regelrecht gezwungen worden, der Heirat zuzustimmen. Ihre Tante sei die Person, die so eine Entscheidung über sie treffen könne. Dann habe diese Heirat nach islamischem Recht stattgefunden. Ein anderer fremder Mann habe die Papiere für die Visa besorgt und dann seien sie nach Italien geflogen. Sie seien dann in die Wohnung ihres Ehemannes gegangen. Dort habe sie zwangsweise mit ihrem Ehemann und auch anderen Männern schlafen müssen. Ihr Ehemann habe sie auch geschlagen und ihr die Arme verdreht. Er habe sie in der Wohnung eingeschlossen. Eines Tages habe ihr Ehemann vergessen, die Wohnung abzuschließen. Da sei ihr die Flucht gelungen. Ihre Mutter lebe jetzt in Guinea. Sie sei früher mal im T. und mal in Guinea gewesen. Sie habe beobachtet, wie ihre Mutter und ihre Tante gestritten hätten. Ihre Mutter habe gesagt, sie könne nichts für sie tun. Neben ihrer Tante habe sie keine weiteren Verwandten im T. . Unter dem 1. Februar 2017 vermerkte das Bundesamt, die Mutter der Klägerin habe bei der Anhörung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass ihr Geburtsdatum der 23. Dezember 2000 und nicht der 23. Januar 1984 sei. Mit Bescheid vom 24. Februar 2017 erkannte das Bundesamt der Mutter der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) nicht zu. Ferner lehnte es den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2). Darüber hinaus stellte es fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege (Ziffer 4). Hinsichtlich der zu § 60 Abs. 5 AufenthG getroffenen Feststellung führte das Bundesamt in der Begründung des Bescheides u. a. aus, vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die minderjährige Mutter der Klägerin, wie sie in der Anhörung glaubhaft dargetan habe, keine familiäre Unterstützung durch ihre eigenen Angehörigen erwarten könne. Ihre Mutter – d. h. die Großmutter der Klägerin – lebe mittlerweile in Guinea und ihr Vater sei bereits verstorben. In Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung aller Umstände sei daher nicht ersichtlich, dass es der Mutter der Klägerin bei einer Rückkehr in den T. möglich wäre, ihren Lebensunterhalt und ihr Obdach zumindest auf niedrigem Niveau zu sichern. Unter dem 6. August 2019 erklärte die Mutter der Klägerin, sie verzichte auf eine persönliche Anhörung zu den Asylgründen der Klägerin. Leiblicher Vater der Klägerin ist nach Angaben ihrer Mutter Herr J. T1. , geboren am 3. April 1996, bei dem es sich seinen Angaben zufolge um einen guineischen Staatsangehörigen handelt. Herr T1. verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG. Einem von Herrn T1. in Auftrag gegebenen Abstammungsgutachten vom 8. August 2019 zufolge ist Herr T1. mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad, der größer als 99,999999% ist, der biologische Vater der Klägerin. In einer Erklärung gegenüber dem Standesamt I. vom 26. Juli 2022 hat Herr J. T1. hinsichtlich der Klägerin die Vaterschaft anerkannt und die Mutter der Klägerin hat der Anerkennung der Vaterschaft zugestimmt. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2019, zugestellt am 6. Dezember 2019, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Ferner wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte sie die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie in den T. abgeschoben (Ziffer 5). Darüber hinaus befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung der Verneinung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG führte das Bundesamt u. a. aus, ein Abschiebungsverbot sei bei der Kindesmutter nur deshalb festgestellt worden, weil sie zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung minderjährig gewesen sei, ihre Mutter nach Guinea verzogen und ihr Vater verstorben sein solle. Am 11. Dezember 2019 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Diesem ist mit Beschluss des Gerichts vom 24. Januar 2020 – 5 L 1687/19.A – entsprochen worden. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus: Die Beklagte beziehe sich in dem Bescheid vom 2. Dezember 2019 darauf, dass der Kindesmutter nur aufgrund ihrer damaligen Minderjährigkeit ein Abschiebeverbot zugesprochen worden sei. Dies sei falsch und tauche in dem gesamten Bescheid vom 24. Februar 2017 nicht auf. Es werde vielmehr ausgeführt, in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung aller Umstände sei daher nicht ersichtlich, dass es der Mutter der Klägerin bei einer Rückkehr in den T. nicht möglich wäre, ihren Lebensunterhalt und ihr Obdach zumindest auf niedrigem Niveau zu sichern. Dies gelte nach ihrer, der Klägerin, Geburt noch viel mehr. Ohne familiäre Unterstützung sei ihre Mutter bei weitem nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt für sich und sie, die Klägerin, sicherzustellen. Hinzu komme, dass ihre Mutter, die zwangsweise verheiratet und aus ihrem Heimatland verbracht worden sei, beschnitten worden sei und in der Familie ihrer Mutter Beschneidungen normal seien. Ihr, der Klägerin, drohe das gleiche Schicksal der Beschneidung. Hinzu kämen familiäre Bande zu ihrem Vater, der guineischer Staatsbürger und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG sei. Sie, die Klägerin, habe intensiven Kontakt zu ihrem Vater. Dieser sei bei der Festsetzung des Einreiseverbots auf 30 Monate nicht berücksichtigt worden. Es sei falsch, dass ihrer Mutter nur aufgrund deren damaliger Minderjährigkeit ein Abschiebungsverbot zuerkannt worden sei. Aus der Kurzübersicht – Bl. 62 der Beiakte Heft 2 –, die in den das Asylverfahren ihrer Mutter betreffenden Verwaltungsvorgängen enthalten sei, gehe hervor, dass die Entscheidung auf der vorgetragenen Beschneidung und Zwangsheirat beruht habe. In dem ihre Mutter betreffenden Bescheid vom 24. Februar 2017 sei ausgeführt, dass ihre Mutter glaubhaft dargetan habe, keine familiäre Unterstützung durch ihre eigenen Angehörigen erwarten zu können. Nunmehr nehme die Beklagte Bezug darauf, dass der Vortrag ihrer Mutter nachträglich nicht mehr glaubhaft sei. Insoweit sei auf Bl. 99 des ihre Mutter betreffenden Verwaltungsvorgangs zu verweisen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2019 zu verpflichten, sie, die Klägerin, als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,hilfsweisedie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2019 zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,hilfsweisedie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2019 zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich ihrer, der Klägerin, Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019, das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch das Gericht übermittelt worden ist, hat die Beklagte ausgeführt, im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage, ob sich aus dem Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 – C-181/16 (Gnandi) – ergebe, dass die Ausreisefrist noch nicht mit Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides zu laufen beginnen dürfe, werde die im angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung wie folgt geändert: „Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen.“ Für die am 12. Dezember 2020 in I. geborene Schwester der Klägerin– B. E2. E1. – ist am 11. Februar 2021 ein Asylantrag gestellt worden. Mit Bescheid vom 1. September 2022 – 8367127-269 – hat das Bundesamt den Antrag der Schwester der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ferner hat es festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, und der Schwester der Klägerin für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den T. angedroht. Nachdem die Schwester der Klägerin hiergegen Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt hatte, hat das VG Gelsenkirchen mit Beschluss vom 6. Oktober 2022 – 10a L 1187/22.A – die aufschiebende Wirkung der Klage der Schwester der Klägerin (10a K 3713/22.A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 1. September 2022 angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Akte 5 L 1687/19.A, die beigezogenen Akten 10a K 3713/22.A und 10a L 1187/22.A des VG Gelsenkirchen und sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG), nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. November 2022 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage hat zum überwiegenden Teil keinen Erfolg. Soweit sie das Begehren der Klägerin betrifft, als Asylberechtigte anerkannt zu werden sowie Flüchtlingsschutz bzw. subsidiären Schutz zuerkannt zu bekommen, ist die Klage offensichtlich unbegründet. Die in dem ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 2. Dezember 2019 zu Ziffern 1 bis 3 getroffenen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag der Klägerin, der gemäß § 13 Abs. 2 AsylG neben dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte auch den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes in Form der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG bzw. in Form subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG umfasst, zutreffend als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) zum einen offensichtlich weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG droht. Abschiebezielstaat ist der T. . Dieses Land zählt gemäß § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage II zum AsylG zu den sicheren Herkunftsstaaten. Die hieran gemäß § 29a Abs. 1 AsylG anknüpfende Vermutung, dass der Klägerin im T. keine politische Verfolgung droht, hat diese nicht widerlegt. Zur Ausräumung der Vermutung ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Asylbewerbers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist aber erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein. Zur Substantiierung trägt insoweit bei, wenn der Asylbewerber die Beweismittel vorlegt oder benennt, die nach den Umständen von ihm erwartet werden können. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507, 1508/93 –, BVerfGE 94, 115 (147). Ausgehend von diesen Maßgaben hat die Klägerin die Vermutung, dass ihr im T. keine politische Verfolgung droht, nicht widerlegt. Für die Klägerin ist vorgetragen worden, ihre Mutter sei beschnitten und in der Familie ihrer Mutter seien Beschneidungen normal mit der Folge, dass ihr somit das gleiche Schicksal der Genitalverstümmelung drohe. Sollte ihre Mutter deren Tante begegnen, wäre ihre, der Klägerin, Sicherheit ebenso wie die ihrer Mutter nicht mehr gewährleistet und sie, die Klägerin, würde aller Wahrscheinlichkeit nach von ihrer Mutter getrennt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beschnitten werden. Eine Beschneidung der Klägerin hängt maßgeblich davon ab, ob die Mutter der Klägerin einer Genitalverstümmelung ihrer Tochter zustimmen wird. Dafür fehlt jeder Anhalt, zumal die Mutter der Klägerin zu keinem Zeitpunkt ein entsprechendes Ansinnen geäußert hat. Vielmehr ist bei einer verständigen Würdigung der Einlassungen der Mutter der Klägerin davon auszugehen, dass sie sich einem Beschneidungsbegehren im T. in den Weg stellen wird. Diese Einschätzung wird auch durch die seitens der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Einlassungen gestützt, denen zufolge sie ihrer Tochter das ihr, der Mutter, widerfahrene Schicksal einer Beschneidung ersparen will. Da es sich bei der Mutter der Klägerin um eine inzwischen erwachsene Frau handelt, kann auch angenommen werden, dass sie sich durchzusetzen vermag und gegen ihren Willen eine Genitalverstümmelung der Klägerin nicht durchgeführt werden kann und nicht durchgeführt werden wird. Vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch dazu, dass es in erster Linie die Entscheidung der Eltern ist, eine Bescheidung bzw. Genitalverstümmelung ihrer Tochter nicht zuzulassen, VG München, Beschluss vom 3. April 2020 – M 10 S 19.34493, M 10 K 19.34492 –, juris, m. w. N. Unabhängig davon und selbständig tragend hat die Mutter der Klägerin bzw. haben ihre Eltern auch die Möglichkeit, sich bei einer Ausreise in den T. an einem anderen Ort als dem Wohnort der von der Mutter der Klägerin angegebenen Tante und damit außerhalb deren Einflussbereichs niederzulassen. Insbesondere können sie sich in einer der Großstädte des Senegals ansiedeln. Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass in einem beträchtlichen Teil des Senegals die Prävalenz bereits unter 10% liegt. Vgl. Terre des Femmes, Weibliche Genitalverstümmelung im T. , Stand: Dezember 2019 (abrufbar unter https://frauenrechte.de/unsere-arbeit/themen/weibliche-genitalverstuemmelung/unser-engagement/aktivitaeten/genitalverstuemmelung-in-afrika/fgm-in-afrika/1464-senegal). Ferner befürworteten im Jahre 2017 nur noch 15 % der Bevölkerung die Beschneidung. Zu diesem Zeitpunkt lehnten bereits 81 % der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren und 79 % der Jungen und Männer in diesem Alter die Beschneidung ab. Vgl. Terre des Femmes, a.a.O.; vgl. zu einer inländischen Fluchtalternative auch VG München, Urteil vom 6. Dezember 2016 – M 4 K 16.31010 –, juris Rn. 24; Beschluss vom 3. April 2020 – M 10 S 19.34493, M 10 K 19.34492 –, juris. Hinzu tritt, dass die Eltern der Klägerin im Falle von konkreten Anhaltspunkten für eine drohende Zwangsbeschneidung durch andere Familienangehörige staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Vgl. dazu VG München, Beschluss vom 3. April 2020 – M 10 S 19.34493, M 10 K 19.34492 –, juris, m. w. N.; Beschluss vom 29. September 2016 – M 17 S 16.33078 –, juris Rn. 22, m. w. N. Bestraft werden können dabei nicht nur diejenigen, die die Beschneidung durchgeführt haben, sondern alle, die dazu angeregt, dabei mitgeholfen, mitgeplant oder die Tat gedeckt haben. Vgl. Terre des Femmes, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 3. April 2020 – M 10 S 19.34493, M 10 K 19.34492 –, juris. Der Klägerin steht darüber hinaus offensichtlich auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Insoweit gilt das zum offensichtlichen Nichtbestehen eines Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung von Flüchtlingsschutz Ausgeführte entsprechend. Die Klage ist des Weiteren unbegründet, soweit die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG geltend macht. Auch die diesbezüglich ablehnende Entscheidung in dem Bescheid vom 2. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. Vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris Rn. 105 ff., m. w. N. Außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. Vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris Rn. 115 ff., m. w. N. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 und 11449/07 –, NVwZ 2012, 681; Entscheidung vom 22. September 2009– 30471/08 –, InfAuslR 2010, 47; Urteile vom 17. Juli 2008– 25904/07 –, juris, vom 28. Februar 2008 – 37201/06 –, NVwZ 2008, 1330 Rn. 140, vom 27. Mai 2008 – 26565/05 –, NVwZ 2008, 1334, und vom 6. Februar 2001 – 44599/98 –, NVwZ 2002, 453. Um eine tatsächliche Gefahr und also auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verletzung in den von Art. 3 EMRK geschützten Rechten annehmen zu können, bedarf es keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung, was dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Dies bedeutet auch, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent sein muss und es hier daher nicht um den eindeutigen, über alle Zweifel erhabenen Beweis gehen kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Um von dem Schicksal anderer auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr für einen Einzelnen, im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, zu schließen, bedarf es jedenfalls ähnlich wie bei dem Konzept der Gruppenverfolgung, das vom Bundesverfassungsgericht für das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG entwickelt worden ist und das auch im internationalen Flüchtlingsrecht in sehr ähnlicher Weise Anwendung findet, einerseits einer Gruppe von Personen, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lässt, sowie andererseits der Überzeugung, dass der betroffene Einzelne mit diesen Personen die Merkmale teilt, die für den Eintritt der Umstände, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen, maßgeblich waren. Vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris Rn. 131 ff., m. w. N. Nach diesen Maßgaben sind vorliegend die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt. Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Gefahrenprognose davon auszugehen, dass die Klägerin nicht alleine in den T. ausreisen wird, sondern dorthin zusammen mit ihrer Mutter (Frau G. E1. ), ihrem leiblichen Vater (Herrn J. T1. ) und ihrer Schwester (B. E2. E1. ) gelangen wird. Für die Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei einer Rückkehr bzw. einer Ausreise in sein Heimatland drohen, ist von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der – wenngleich notwendig hypothetischen – Rückkehrsituation und damit bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie nationaler Abschiebungsschutz festgestellt worden ist. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern der Kernfamilie zu unterstellen. Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr – grundrechtlich geschütztes – familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne „gelebte“ Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus. Maßgeblich ist für die typisierende Betrachtung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht der – nicht auf Kernfamilien beschränkte – Schutzbereich des Art. 6 GG bzw. des Art. 8 EMRK. Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie mögen ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein; sie rechtfertigen für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Für die Prognose der bei Rückkehr in das Herkunftsland drohenden Gefahren ist in Bezug auf die einzubeziehenden Personen auch zu berücksichtigen, unter welchen Voraussetzungen es überhaupt zu einer Rückkehr kommen kann und wird. Der grund- und konventionsrechtliche Schutz des bestehenden Kernfamilienverbandes wirkt auf diese Rückkehrkonstellation ein und lässt auch bei bestehender Bleibeberechtigung einzelner Mitglieder eine getrennte Betrachtung einzelner Familienmitglieder für den Rückkehrfall in der Regel nicht zu. Bereits das Bundesamt hat davon auszugehen, dass Art. 6 GG/Art. 8 EMRK einer Trennung der in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie entgegenstehen und es daher zur Rückkehr – wegen bestandskräftiger Bleiberechte – entweder nicht oder nur im Familienverband kommen wird. Das Bundesamt entscheidet damit nicht über inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, die es auch nicht einzelfallbezogen inzident zu prüfen hat. Es berücksichtigt im Rahmen der realitätsnahen Prognose lediglich das im Regelfall aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK folgende Trennungsverbot bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung über die den einzelnen Familienmitgliedern im Herkunftsland drohenden Gefahren. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 15 ff.; BayVGH, Beschluss vom 19. September 2019– 15 ZB 19.33171 –, juris Rn. 13. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist davon auszugehen, dass eine Ausreise der Klägerin in den T. nur zusammen mit ihrer Kernfamilie erfolgen wird. Zu dieser zählt neben der Mutter und der Schwester der Klägerin auch deren leiblicher Vater, mit dem sie (zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester) unter einer Anschrift lebt. Leiblicher Vater der Klägerin ist Herr J. T1. . Dessen biologische Vaterschaft ist durch das von Seiten der Klägerin vorgelegte Abstammungsgutachten vom 8. August 2019 belegt. Auf die Frage, ob eine Vaterschaft des Herrn T1. auch im rechtlichen Sinne besteht, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Denn auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes bildet mit diesem eine Familie, die unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung besteht, die darauf beruht, dass er zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat. Art. 6 Abs. 1 GG schützt den leiblichen Vater wie das Kind in ihrem Interesse am Erhalt dieser sozial-familiären Beziehung und damit am Umgang miteinander. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 – 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 –, juris Rn. 88 u. Leits. 2; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2018 – 1 Bs 25/18 –, juris Rn. 12 u. Leits. 2.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. August 2020 – 20 K 9576/18.A –, juris Rn. 90; vgl. darüber hinaus dazu, dass für das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft nicht zwingende Voraussetzung ist, VG Cottbus, Urteil vom 9. Oktober 2020 – 3 K 1489/16.A –, juris Rn. 54. Hiernach wird auch die Beziehung des Herrn T1. zu der Klägerin vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst. Denn nach dem in der Klageschrift Ausgeführten hat die Klägerin intensiven Kontakt zu ihrem leiblichen Vater. Ferner wohnt die Familie inzwischen unter einer gemeinsamen Anschrift. Darüber hinaus hat Herr T1. hinsichtlich der Klägerin die Vaterschaft anerkannt. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, es könne an einer sozial-familiären Beziehung zwischen Herrn T1. und der Klägerin im vorgenannten Sinne fehlen bzw. es bestehe keine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft im Sinne der oben dargelegten Maßgaben zur Gefahrenprognose im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG. Eine solche familiäre Gemeinschaft besteht darüber hinaus auch hinsichtlich der Mutter und der Schwester der Klägerin. Dass Herr T1. über ein Bleiberecht nach § 25a Abs. 1 AufenthG verfügt und im Falle der Mutter der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, schließt nach dem oben hierzu Ausgeführten die Bejahung eines Regelfalls im vorstehend erläuterten Sinne ebenfalls nicht aus. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Umstandes, dass die familiäre Lebensgemeinschaft (soweit erkennbar auch hinsichtlich des Herrn T1. ) nicht schon im T. bestanden hat, sondern erst nach der Einreise begründet worden ist und Herr T1. den Angaben der Klägerseite zufolge die guineische, nicht aber die senegalesische Staatsangehörigkeit besitzt und er noch nie im T. gewesen ist. Selbst wenn man unterstellt, dass aus den betreffenden Gegebenheiten für Herrn T1. hinsichtlich des Senegals ein Ausreise- bzw. Abschiebungshindernis tatsächlicher oder rechtlicher Art resultiert, steht dies der Annahme, dass – unter Berücksichtigung der Maßgaben des Art. 6 GG/Art. 8 EMRK – vorliegend die betroffene Kernfamilie entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband in den T. gelangt, genauso wenig entgegen wie die Tatsache, dass Herr T1. über ein Bleiberecht nach § 25a Abs. 1 AufenthG verfügt, das eine Abschiebung in den T. ausschließt. Denn auch bei Letzterem handelt es sich um eine rechtliche Gegebenheit, die zwar einer Abschiebung des Herrn T1. in den T. entgegensteht, die aber nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bejahung der vorstehend erläuterten Regelvermutung gerade nicht ausschließt. Vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch VG Bremen, Urteil vom 28. Juli 2020 – 7 K 505/18 –, juris Rn. 52, wonach, sofern aufgrund unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten eine gemeinsame Abschiebung nicht möglich sein sollte, dies allenfalls zu einem Abschiebungshindernis aus Art. 8 EMRK (Art. 6 GG) führen könnte – es hingegen die Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr im Familienverband nicht entkräftet –; vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 19. September 2019 – 15 ZB 19.33171 –, juris Rn. 13. Unabhängig davon ist zu dem in Rede stehenden Aspekt festzustellen, dass der Umstand, dass Herr T1. , soweit erkennbar, allein die Staatsangehörigkeit Guineas besitzt, ihn an einer Einreise in den T. nicht hindert. Denn Bürger aus Ländern der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS), wozu auch Guinea gehört, benötigen für die Einreise in den T. keinerlei Genehmigung. Vgl. dazu, dass eine Einreise in die Republik T. ohne Visum für Staatsangehörige der ECOWAS-Staaten, zu denen Guinea und T. gehören, möglich ist, etwa „visum24“ (https://www.visum24.de/laender.php?iso=SN); zur Reisefreiheit innerhalb der ECOWAS-Staaten für Staatsangehörige dieser Länder vgl. ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2018 – 27 K 9093/17.A –, juris Rn. 32. Ist nach dem vorstehend Ausgeführten nach allem im Rahmen der Gefahrenprognose davon auszugehen, dass die Klägerin nicht alleine in den T. gelangen wird, sondern dass die Kernfamilie entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband ausreisen wird, kann, wenngleich die wirtschaftliche Lage im T. schwierig ist, vgl. zur wirtschaftlichen Situation des Senegals: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, T. , Gesamtaktualisierung am 9.6.2020, S. 20, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG mit Blick auf die Lebensverhältnisse im T. nicht angenommen werden. Denn die Mutter der Klägerin ist in diesem Falle nicht allein mit der Betreuung und Versorgung der Klägerin und ihrer Schwester befasst, sondern sie erhält bei der Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie durch den (leiblichen) Vater der Klägerin Unterstützung, der den notwendigen Lebensbedarf der Familie durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sicherstellen und eine – wenn auch möglicherweise bescheidene – Existenzgrundlage für die Familie im T. aufbauen kann. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies nicht möglich sein wird, sind nicht gegeben, zumal Herr T1. , wie sich aus den Angaben in dem Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 6. Oktober 2022 – 10a L 1187/22.A – ergibt, auch in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Im Übrigen hindert die Mutter und den leiblichen Vater der Klägerin niemand daran, im T. die Betreuungs- und Erwerbstätigkeitsaufgaben anders aufzuteilen oder auch eine dritte Person mit der Kinderbetreuung – ggf. gegen Bezahlung – zu betrauen, mit der Folge, dass dann beide Elternteile eine bezahlte Arbeit aufnehmen könnten. Gegebenheiten, die die Bejahung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen, sind ebenfalls nicht erkennbar. Die zu Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Dezember 2019 verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung stellt sich in der unter dem 17. Dezember 2019 geänderten Fassung gleichfalls als rechtmäßig dar (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG und § 36 AsylG). Die Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO begegnet im Hinblick auf die europarechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU, vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, juris; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19 –, juris, keinen rechtlichen Bedenken. Vgl. zum Ganzen etwa VG Würzburg, Urteil vom 1. März 2021 – W 6 K 200.30790 –, juris Rn. 76 i. V. m. Rn. 17; VG München, Beschluss vom 20. März 2020 – M 8 S 19.34200 –, juris Rn. 29 i. V. m. Rn. 13 f. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung (in der Fassung vom 17. Dezember 2019) im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – obwohl sie im Einklang mit §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG steht – objektiv rechtswidrig wäre, ergäbe sich daraus kein teilweise Erfolg der Klage. Denn die Klägerin wäre im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch die – im vorliegenden Zusammenhang unterstellte – rechtswidrige Ausreisefristsetzung bzw. Abschiebungsandrohung nicht – mehr – in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 a. E. VwGO). Denn es war zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) gewährleistet, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor der Entscheidung über das vorläufige Bleiberecht lief. Denn auf den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 24. Januar 2020 – 5 L 1687/19.A – die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides vom 2. Dezember 2019 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet worden. Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, wenn das Gericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Vgl. zum Ganzen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. September 2020 – 9a K 3046/18.A –, juris Rn. 56 ff., 66; VG Arnsberg, Urteil vom 21. April 2022 – 5 K 1368/19.A –. Die Klage hat hingegen Erfolg, soweit sie sich als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO gegen die in dem Bescheid vom 2. Dezember 2019 zu Ziffer 6 getroffene Entscheidung richtet. Sie ist insoweit zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden, und statthaft. Denn bei der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und der Befristung seiner Wirkungen handelt es sich um einen einheitlichen, auch in sich nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Ein Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt, das dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris Rn. 10, und vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 19, jeweils m. w. N.; VG Bremen, Urteil vom 28. April 2022 – 4 K 2347/21 –, juris Rn. 25; VG Arnsberg, Urteil vom 18. Oktober 2022 – 5 K 277/21.A –. Die Anfechtungsklage gegen die in dem streitgegenständlichen Bescheid zu Ziffer 6 getroffene Entscheidung ist auch begründet. Denn der Bescheid vom 2. Dezember 2019 ist in dieser Hinsicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 21 B 18.30691 –, juris Rn. 23, m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 6 K 4004/17.A –, juris Rn. 192. Da für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 83c AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG), vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 23 u. 12; BayVGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018– 21 B 18.30691 –, juris Rn. 23; VG Berlin, Urteile vom 3. April 2019 – 31 K 245.17 A –, juris Rn. 41, und vom 19. September 2019 – 31 K 397.19 A –, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 6 K 4004/17.A –, juris Rn. 195, trifft das Bundesamt auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris Rn. 67; VG München, Urteil vom 21. Juni 2022 – M 13 K 17.41471 –, juris Rn. 105. Das Bundesamt muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – juris Rn. 14; VG München, Urteil vom 21. Juni 2022 – M 13 K 17.41471 –, juris Rn. 106. Einer angemessenen Rückkehrperspektive bedürfen im Lichte des Schutzes des Familienlebens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Var. 2 EUGrCh insbesondere auch ledige minderjährige Ausländer, die im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem langfristig aufenthaltsberechtigten Elternteil leben bzw. bezüglich derer in dieser Hinsicht eine sozial-familiäre Beziehung gepflegt wird. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 18. Oktober 2022 – 5 K 277/21.A –; ferner auch BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 – juris Rn. 20; VG München, Urteil vom 21. Juni 2022 – M 13 K 17.41471 –, juris Rn. 106. Einer Überprüfung unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze hält die zu Ziffer 6 getroffene Entscheidung nicht stand. Die Ermessensentscheidung der Beklagten lässt nicht erkennen, dass alle Umstände des Einzelfalls in ausreichendem Maße einbezogen worden sind. Die Beklagte hat als wesentliche Ermessenserwägung nicht in ihre Entscheidung zu Ziffer 6 eingestellt (und zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung vom 2. Dezember 2019 auch nicht einstellen können), dass die Klägerin mit ihrem leiblichen Vater – Herrn J. T1. – in einer sozial-familiären Beziehung lebt, die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt wird; in letztgenannter Hinsicht kann auf das hierzu oben bereits Ausgeführte verwiesen werden. Vielmehr ist die Beklagte im Rahmen ihrer hinsichtlich der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots angestellten Ermessenserwägungen lediglich auf die Mutter der Klägerin eingegangen, und sie hat ausgeführt, dass sonstige Familienangehörige nicht in Deutschland lebten. Mit Blick darauf ist die Entscheidung zu Ziffer 6 ermessensfehlerhaft und aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Umstand, dass die zum Vater der Klägerin bestehende sozial-familiäre Beziehung (wohl) erst im Nachhinein bekannt geworden ist, also nach dem Ergehen des Bescheides vom 2. Dezember 2019, ist insoweit unerheblich. Denn, wie bereits ausgeführt, ist für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen, und ferner ist das Bundesamt auch während des gerichtlichen Verfahrens zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen verpflichtet, was vorliegend unterblieben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Anteil des Obsiegens der Klägerin hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots wiegt im Verhältnis zum Anteil ihres Unterliegens vernachlässigbar gering mit der Folge, dass es angemessen ist, der Klägerin die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen. Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B17.31960 –, juris Rn. 67; Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 21 B 18.30691 –, juris Rn. 24; VG München, Urteile vom 21. Juni 2022 – M 13 K 17.41471 –, juris Rn. 109, und vom 7. Februar 2019 – M 2 K 17.35274 –, juris Rn. 25. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Soweit die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte und der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz sowie der Zuerkennung von subsidiärem Schutz als offensichtlich unbegründet und im Übrigen als unbegründet abgewiesen worden ist, ist das Urteil unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 u. 2 AsylG). Im Übrigen steht den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Dr. König