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Urteil

A 11 S 1923/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2017 - A 1 K 5589/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung hinsichtlich der Anfechtung der Regelungen aus Nr. 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2016 zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung. 2 Der Kläger ist ein 30 Jahre alter afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit, der nach eigenen Angaben aus der Stadt Charikar, Provinz Parwan, stammt. Er reiste nach eigenen Angaben am 13. Dezember 2015 in das Bundesgebiet ein, nachdem er vier Tage zuvor in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Er stellte am 4. Januar 2016 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und wurde am 4. August 2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu seinem Begehren angehört. Dabei legte er seine Tazkira und Arbeits- sowie Fortbildungsnachweise der „Supreme Group“ vor. Er gab im Wesentlichen an, von Oktober 2011 bis März 2014 bei dem Unternehmen „Supreme“ in Kabul gearbeitet zu haben. Dann sei die Firma geschlossen worden. Er sei zu seinem Heimatort zurückgekehrt. Die Taliban hätten gedroht, alle zu kennen, die mit ausländischen Unternehmen zusammengearbeitet hätten. Ende Oktober 2015 seien bewaffnete Personen zu ihnen, seinen Eltern und ihm, nach Hause gekommen. In einem Nachbardorf sei ein junger Mann von den Taliban verschleppt und getötet worden. Die Taliban seien seit über 15 Jahren in seinem Heimatdorf aktiv. Ungefähr drei Monate vor seiner Ausreise im November 2015 hätten sie begonnen, nach den „kleinen Leuten“ zu suchen. 3 Mit Bescheid vom 24. August 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 1 - 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Mit dem Bescheid wurde dem Kläger auch eine Belehrung übersandt. Diese ist überschrieben mit: 4 „Für den Fall, dass der übersandte/ausgehändigte Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eine Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung enthält, wird um Beachtung folgender Hinweise gebeten:“ 5 In der Folge findet sich eine Belehrung zum Inhalt von § 60a Abs. 2d AufenthG, aus der sich unter anderem ergibt, dass entsprechender Vortrag sich an die „zuständige Ausländerbehörde“ zu richten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Seite 79 der Akten des Bundesamtes verwiesen. 6 Gegen den ihm mit Schreiben vom 24. August 2016 zugesandten Bescheid erhob der Kläger am 12. September 2016, einem Montag, Klage, die er nicht begründete. Er wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend befragt. Dabei gab er an, dass Supreme für einige NATO-Staaten gearbeitet habe und der Rückzug der NATO Grund für die Kündigung gewesen sei. Einmal sei von den Taliban direkt nach ihm gefragt worden. Er sei nie direkt bedroht worden. Es habe keinen direkten Kontakt zu den Taliban gegeben. 7 Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 1. Juni 2017 ab. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger u.a. angegeben, vom 23. Oktober 2011 bis zum 7. März 2014 für die Gesellschaft Supreme gearbeitet zu haben. Es habe sich um eine ausländische Firma gehandelt. Er sei für Reinigungsdienste, Gebäudereinigung und Zimmerreinigung zuständig gewesen. Er habe im Zentrum von Kabul gearbeitet. Am Wochenende sei er nach Parwan zu seinen Eltern gereist, unter der Woche habe er in Kabul in einer Wohngemeinschaft gelebt. 2014 sei ihm aus betrieblichen Gründen gekündigt worden. Er sei zu seinen Eltern zurück und habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Es seien bewaffnete Leute in die Dorfmoschee gekommen und hätten nach Personen, auch ihm selbst, gefragt, die bei Supreme und anderen Firmen im Dienste der NATO tätig gewesen seien. Sie hätten gezielt nach solchen Leuten gesucht. Das sei fünf oder sechs Monate nach der Kündigung gewesen. Er selbst habe keinen direkten Kontakt zu den Taliban gehabt, sie hätten einen Drohbrief hinterlassen, dass sie ihn, wenn sie ihn fänden, nicht am Leben lassen würden. Der Drohbrief sei in der Moschee abgegeben worden. Er sei nach Kabul, zeitweise auch zu anderen Verwandten, bis er sich eine Reise ins Ausland organisiert habe. 8 Auf den Antrag des Klägers vom 25. Juli 2017 hat der Senat mit Beschluss vom 18. August 2017 die Berufung gegen das am 5. Juli 2017 zugestellte Urteil zugelassen, soweit in dem angefochtenen Urteil die Klage auf Verpflichtung zur Zuerkennung subsidiären Schutzes und auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots sowie gegen die Abschiebungsandrohung abgewiesen worden ist. 9 Zur Berufungsbegründung führt der Kläger mit Schriftsatz vom 24. August 2017 aus, dass insbesondere nach den sachverständigen Äußerungen von Stahlmann Rückkehrer in besonderem Maße dem Risiko ausgesetzt seien, Opfer von Entführungen zu werden. In Afghanistan herrsche ein Maß an Gewalt vor, das zufällig sei und jeden treffen könne. Eine Existenzsicherung sei auch Einzelpersonen nicht möglich. 10 Der Kläger beantragt, 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2017 - A 1 K 5589/16 - teilweise zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 3 - 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2016 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ein nationales Abschiebungsverbot bezüglich Afghanistan festzustellen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Bescheid sowie auf das angegriffene Urteil. 15 Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. 16 Die im Protokoll der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnismittel einschließlich des Urteils des erkennenden Senats vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 - wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze. Ihm lagen die Akten des Bundesamts als Ausdruck sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Entscheidungsgründe A. 18 Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg und ist zurückzuweisen. 19 Dem Kläger kommt weder der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (nachfolgend I.) noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (II.) zu. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung unterliegt darüber hinaus nicht der Aufhebung (III.). I. 20 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dies gilt für alle drei Varianten des ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG. 21 1. Dem Kläger droht weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). 22 2. Ebenso wenig droht ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Der Kläger bringt nicht mit Erfolg vor, individuell unmittelbar von dem Eintritt eines ernsthaften Schadens bedroht zu sein (nachfolgend a) und b)). Soweit er sich auf die Gefährdungen beruft, die sich aus den allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan ergeben, fehlt es bereits an einem Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG und des Art. 6 RL 2011/95/EU (c)). 23 a) Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der RL 2011/95/EU dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b RL 2011/95/EU auszulegen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15b RL 2011/95/EU und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen. 24 EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 Rn. 220 m.w.N. sowie vom 11.07.2006 - 54810/00 - (Jalloh/ Deutschland), NJW 2006, 3117 Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 22 ff. m.w.N.; siehe auch Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2017, § 4 AsylG Rn. 22 ff. und Jarass, Charta der Grundrechte, 3. Aufl. 2016, Art. 4 Rn. 9. 25 Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. 26 Siehe auch Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2017, § 4 AsylG Rn. 22 ff. 27 Im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2f RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). 28 BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 Rn. 32. 29 Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der der Prognose zugrunde zu legen ist, gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat. Ein solcher Umstand stellte aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies folgt aus der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. 30 b) Ausgehend von diesen Maßstäben besteht keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Klägers im Falle seiner Rückkehr. Denn der Senat gelangte nicht zu der Überzeugung, dass Bedrohungen wegen der angeblichen Tätigkeit des Klägers bei der Fa. Supreme tatsächlich ausgesprochen worden sind (bb)). Auch lässt sich nicht allgemein feststellen, dass die Tätigkeit für ein Unternehmen, das für die ISAF oder die NATO gearbeitet hat, dazu führt, dass im Falle der Rückkehr eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für die ehemaligen Arbeitnehmer bestünde (cc)). 31 aa) Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. 32 Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. 33 Grundlegend: BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 567, juris Rn. 16 und vom 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris, beide m.w.N.; außerdem: BVerwG, Beschlüsse vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 382 und vom 08.03.2007 - 1 B 101.06 -, BeckRS 2007, 22701; vgl. dazu auch Stuhlfauth, in: Bader, u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 108 VwGO Rn. 8, m.w.N. 34 So sieht auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. 35 Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 - (M.M./Irland), NVwZ 2013, 59. 36 Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. 37 Dazu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, juris Rn. 3 und 4; OVG NRW, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A -, BeckRS 2013, 55090 juris Rn. 59. 38 Mit anderen Worten: Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden. 39 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 50 ff.; International Association of Refugee Law Judges, Assessment of Credibility in Refugee and Subsidiary Protection claims under the EU Qualification Directive, Judicial criteria and standards, https://www.iarlj.org/images/stories/Credo/Cre-do_Paper_March 2013-rev1.pdf, Seite 33 f.). 40 bb) Nach diesen Maßstäben vermochte der Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Vortrag des Klägers zu den Drohungen im Nachgang zu seiner angeblichen Tätigkeit der Fa. Supreme der Wahrheit entspricht. 41 Seine Einlassungen zu den Geschehnissen sind nicht hinreichend intern kohärent. So hatte er die Vorfälle beim Verwaltungsgericht auf fünf bis sechs Monate nach der Kündigung, beim Bundesamt indes auf Ende Oktober 2015 datiert. Dort erklärte er, dass die Taliban erst drei Monate vor der Ausreise angefangen hätten, nach „kleinen Leuten“ zu suchen, und es deshalb so lange nach dem Ende seiner Tätigkeit im März 2014 gedauert habe, bis es zu Drohungen gekommen sei. Die Leute seien zu ihnen nach Hause und in die Moschee gekommen. Er sei glücklicherweise nicht da gewesen. Beim Verwaltungsgericht datierte er die Beendigung seiner Tätigkeit ebenfalls auf März 2014, die Drohungen allerdings auf fünf bis sechs Monate nach der Kündigung. Danach habe er sein Dorf verlassen, bis er die Ausreise organisiert habe. Weiter gab er dort an, dass er Afghanistan etwa im Juli 2015 verlassen habe, wann genau dies gewesen sei, wisse er aber nicht mehr. 42 Bereits diese beiden unterschiedlichen Einlassungen sind nicht miteinander zu vereinbaren. Entscheidend dafür, dass der Senat dem Kläger hinsichtlich dieses Vortrags nicht zu glauben vermag, ist nicht in erster Linie die erheblich abweichende zeitliche Einordnung des Verhältnisses von Ende der Tätigkeit und Beginn der Drohungen allein. Indes hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt sogar genau erläutert, weshalb es so lange gedauert haben soll, bis sich für ihn die Lage verschärft habe, so dass eine reine Verwechslung von Daten oder ein ungenaues Zeitempfinden alleine keine hinreichende Erklärung für die abweichenden Angaben sein können. Die fehlende Kohärenz der Angaben betrifft auch die Zeit der Flucht aus Afghanistan. Während nach den Angaben beim Verwaltungsgericht zunächst eine Flucht aus dem Dorf und dann im Sommer 2015 aus Afghanistan erfolgt sein soll, hatte sich der Kläger beim Bundesamt dahingehend eingelassen, dass er im Oktober 2015 noch zu Hause gelebt, im November das Land verlassen habe und im Dezember 2015 in Deutschland angekommen sei. Der Kläger wich überdies dem Vorhalt des Senats in der mündlichen Verhandlung zu den verschiedenen Angaben zum Zeitpunkt der Bedrohung aus und erklärte sich hierzu nicht. Daher konnten die weiteren Angaben des Klägers zu den behaupteten Geschehnissen in Afghanistan nicht von der Wahrheit der Angaben überzeugen. 43 cc) Dem Kläger ist der subsidiäre Schutzstatus auch nicht (allein) deshalb zuzuerkennen, weil er für ein Unternehmen gearbeitet hat, das (im Wesentlichen) im Auftrag der ISAF oder der NATO tätig gewesen ist. 44 Zwar trifft es zu, dass afghanische Zivilisten, die für internationale Streitkräfte als Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen gearbeitet haben, Berichten zufolge wiederholt angegriffen und bedroht wurden. Dies gilt auch für andere Zivilisten, die als Unterstützter der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft wahrgenommen werden. 45 UNHCR-Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018 S.43 und S. 47 46 Dies bedeutet aber nicht, dass jede Zivilperson, auf die die obigen Kriterien zutreffen, unmittelbar eine begründete Furcht vor Verfolgung aufweisen würde bzw. der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt wäre. Jedenfalls bei denjenigen, die nicht als Dolmetscher und in unmittelbar sicherheitsrelevanten Bereichen tätig gewesen sind, sind die Umstände des Einzelfalls wie die Bedeutung der Tätigkeit und ihre Erkennbarkeit für die regierungsfeindlichen Kräfte sowie die Region, in der die Tätigkeit ausgeübt worden ist, in den Blick zu nehmen. 47 So auch: EASO, Country Guidance: Afghanistan - Guidance note and common analysis, June 2018 S. 43. 48 Davon ausgehend lässt sich eine tatsächliche Gefahr für den Kläger, Opfer einer § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zuwiderlaufenden Behandlung zu werden, nicht feststellen. Nach der Beendigung seiner Tätigkeit konnte er noch deutlich über ein Jahr unbehelligt in seiner Heimatregion leben. Die von ihm geschilderten Bedrohungen sind nicht glaubhaft. Die für ihn gegenüber anderen Zivilpersonen, die nicht in Kontakt mit der ISAF / NATO waren, erhöhte Gefahr, Opfer von Übergriffen durch die Taliban oder andere Gruppen zu werden, erreicht das Maß einer tatsächlichen Gefahr daher nicht. 49 c) Die Gewährung subsidiären Schutzes auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan in Betracht. Denn es fehlt am erforderlichen Akteur, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG. 50 St. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. ausführlich zuletzt Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 54-81; ferner VGH Bad.-Württ., Urteile vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris, vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris, vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris, und vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, juris. 51 3. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. 52 a) Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. 53 aa) Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. 54 EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité, NVwZ 2014, 573 Rn. 35. 55 bb) Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen. 56 EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji -, NVwZ 2009, 705 Rn. 43 und vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité -, NVwZ 2014, 573 Rn. 30. 57 Der für die Annahme einer individuellen Gefahr in diesem Sinne erforderliche Grad willkürlicher Gewalt wird daher umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher individueller gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen ist. Solche persönlichen Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. 58 Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. 59 BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2017 - 13 A 2575/16.A -, juris Rn. 13; NdsOVG Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris. 60 Das besonders hohe Niveau kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung erfolgen. 61 BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 23 und vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24; OVG LSA, Urteil vom 23.07.2014 - 3 L 53/12 -, juris Rn. 24 ff.; NdsOVG, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris. 62 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in den Urteilen vom 17. November 2011 63 - 10 C 13.10 -, Rn. 22 und - 10 C 11.10 -, Rn. 20 64 - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres - ein Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen. 65 Vgl. hieran anknüpfend auch: NdsOVG, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; OVG LSA, Urteil vom 23.07.2014 - 3 L 53/12 -, Rn. 26, juris. 66 Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind bei der qualitativen Bewertung insbesondere auch die Methoden und Taktiken, die in dem Konflikt angewendet werden, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage in den Blick zu nehmen. 67 Vgl. auch EASO, Artikel 15 Buchstabe c der Anerkennungsrichtlinie (2011/95/EU) - Eine richterliche Analyse, Dezember 2014. 68 Die Bedeutung der kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte im Rahmen der Gesamtbetrachtung liegt - jedenfalls auch - darin, die mit zunehmender Konfliktdauer typischer- und vorhersehbarerweise ansteigende Anzahl und die ansteigende Schwere psychischer Erkrankungen als Folge der dauerhaften Bedrohungssituation angemessen zu würdigen. Indes sind solche Folgen schon deswegen nicht bei der quantitativen Betrachtung zu berücksichtigen, weil hier eine angemessene statistische Erfassung im Krisengebiet schlechterdings nicht vorstellbar ist. 69 cc) Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Der Begriff des „tatsächlichen Zielortes der Rückkehr“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH 70 EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji -, NVwZ 2009, 705 Rn. 40, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167. 71 ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. 72 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167. 73 b) Ausgehend von den Angaben des Klägers, vor seiner Ausreise in der Provinz Parwan gelebt zu haben, ist auf diese Provinz für die Beurteilung des Anspruchs auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG abzustellen. Das dort vorherrschende Ausmaß an Gewalt genügt eindeutig nicht, um eine tatsächliche Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens für den Kläger anzunehmen, der keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände aufweist. Denn das Risiko der Verletzung oder Tötung liegt für die Provinz Parwan weit unterhalb der vorgenannten Schwellen von 0,125 % bzw. 0,1 %. 74 Zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. Mai 2017 ließen sich 130 sicherheitsrelevante Zwischenfälle in der Provinz Parwan feststellen. Davon gingen 54 auf bewaffnete Auseinandersetzungen oder Luftangriffe, 18 auf Explosionen und 30 auf nicht mit dem bewaffneten Konflikt in Verbindung stehende Zwischenfälle zurück. 75 EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, December 2017 S. 226. 76 UNAMA hat für das Jahr 2017 77 Opfer (davon 19 Todesopfer) festgestellt, wobei die meisten dieser Zivilpersonen Opfer von Bodenkämpfen gewesen sind. Die Anzahl der Opfer in der Zivilbevölkerung hat sich damit im Vergleich zum Vorjahr um 31 Prozent reduziert. 77 UNAMA, Annual Report 2017: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, Februar 2018 S. 67. 78 Für das Jahr 2018 liegen derzeit noch keine veröffentlichten Statistiken vor, die sich auf die Provinz Parwan beziehen. Indes ist aus dem Vierteljahresbericht der UNAMA vom 10. Oktober 2018 zu entnehmen, dass die Zahl der getöteten und verletzten Zivilpersonen von Januar 2018 bis September 2018 mit 8050 Personen annähernd identisch mit der Anzahl der Opfer im Vorjahreszeitraum geblieben ist - allerdings bei einem Anstieg der Getöteten um 5 Prozent - und die Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Gahzni und Faryab die meistbetroffenen Provinzen gewesen sind, 79 UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict, October 2018 S. 1. 80 so dass schon deshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Anzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung im Wesentlichen unverändert geblieben sein dürfte. 81 Die Opferzahlen für das Jahr 2017 sind im Verhältnis zu einer Bevölkerungszahl von rund 660.000 Personen 82 EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, December 2017 S. 224. 83 gesehen erkennbar nicht geeignet, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass eine jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, zu begründen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in den Statistiken von UNAMA alle Vorfälle unberücksichtigt bleiben, die nicht von drei unabhängigen, überprüfbaren Quellen bestätigt werden und daher ausgehend von diesem Ansatz eine Untererfassung der tatsächlichen Vorfälle zwingend vorliegen muss. 84 vgl. Stahlmann, Gutachten 2018, S. 177. 85 Denn bei einem von diesen Zahlen ausgehenden rechnerischen Risiko von 0,01 Prozent, als Zivilperson Opfer des Konflikts in Parwan zu werden, ist auch bei tatsächlich wesentlich höheren Opferzahlen eine tatsächliche Gefahr bei Weitem zu verneinen. 86 Angesichts dieses bei quantitativer Betrachtung sehr niedrigen Risikos führt auch die gebotene qualitative Betrachtung im Rahmen der Gesamtbewertung hier auf keinen Anspruch des Klägers auf die Gewährung subsidiären Schutzes führen. Denn eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Kläger allein aufgrund seiner Anwesenheit in der jeweiligen Provinz lässt sich nach Auffassung des Senats nicht feststellen, und zwar auch unter Berücksichtigung der allein im Jahr 2017 extrem hohen Anzahl neuer oder neuerlich Binnenvertriebener in Afghanistan, nämlich über 500.000 Personen, 87 UNOCHA, Snapshot of Population Movements in 2017 88 sowie der bislang 2018 festzustellenden Zahl von über 289.000 konfliktbedingt intern Vertriebenen 89 UNOCHA, Afghanistan Weekly Field Report 12- 19 November 2018 90 und in Erwägung des Umstandes, dass der Bevölkerungsanteil, der aufgrund kriegsbedingter Bedrohungen psychisch erkrankt ist, voraussichtlich bei deutlich über 50 Prozent liegen dürfte. 91 Stahlmann, Gutachten 2018, S. 184 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, 5. April 2017, S. 2 f. 92 Dabei lässt sich die Anzahl derjenigen Menschen, die infolge des Konflikts aus der konkreten Herkunftsregion oder gar dem Herkunftsdistrikt eines Betroffenen vertrieben worden sind, nicht in gleicher Weise wie die Anzahl der Toten und Verletzten in dieser Herkunftsregion in die Ermittlung der Gefahrendichte willkürlicher Gewalt einstellen. 93 Vgl. hierzu EASO Country Guidance: Afghanistan - Guidance Note and Common Analysis, June 2018 S. 74 ff. (76); UNHCR-Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018 S. 7. 94 Denn es ist aus tatsächlichen Gründen nicht feststellbar - und liegt inhaltlich im Übrigen auch fern -, dass alle Personen, die aus ihrer Heimat vertrieben und damit zu Binnenvertriebenen wurden, andernfalls tatsächlich getötet oder körperlich verletzt worden wären. Umgekehrt ließe sich annehmen, dass die Personen, die aufgrund des Konflikts - und nicht aus anderen Gründen - ihren Wohnort verlassen haben bzw. mussten, einer größeren Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt gewesen sind oder eine größere Gefahr subjektiv wahrgenommen haben als der Rest der Bevölkerung im Konfliktgebiet, gerade weil sie sich - im Unterschied zum Rest der Bevölkerung - für eine Flucht in Regionen oder Städte mit möglicherweise prekären Existenzbedingungen entschieden haben. Tatsächlich zur Überzeugung des Gerichts feststellen lassen sich diese Gesichtspunkte jedoch nicht. 95 Es lässt sich auf Basis der von UNOCHA erhobenen Zahlen feststellen, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 26. März 2018 6.632 Personen aus Parwan vertrieben worden sind, wobei ein Großteil der Vertreibungen auf eine über mehrere Tage andauernde militärische Auseinandersetzung zwischen den Taliban und den staatlichen Sicherheitskräften Ende September 2017 zurückzuführen ist. 96 EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation Update, May 2018 S. 133. 97 Da sich die Binnenvertreibungen von Einwohnern der Provinz Parwan damit fast ausschließlich auf eine kriegerische Auseinandersetzung im September 2017 zurückführen lassen, ohne dass es hinreichende Anhaltspunkte dafür gäbe, dass solche weiteren Auseinandersetzungen in Parwan mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit erneut zu erwarten wären, lässt sich eine Prognose, dass eine jede Zivilperson in Parwan derzeit tatsächlich gefährdet wäre, infolge des innerstaatlich bewaffneten Konflikts eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit zu erleiden, nicht stellen, zumal eine große Anzahl von Binnenvertriebenen gerade in Charikar, der Heimatstadt des Klägers, Schutz gesucht hat. 98 EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation Update, May 2018 S. 133 f. 99 Soweit schließlich die Sachverständige Stahlmann in ihrem für das Verwaltungsgericht Wiesbaden erstatteten Gutachten die Auffassung vertritt, es bestehe allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan im gesamten Staatsgebiet die Gefahr, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden, 100 Stahlmann, Gutachten 2018, S. 9, 101 handelt es sich insoweit - in Beantwortung der vom Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellten Frage - zunächst allein um eine dem erkennenden Senat vorbehaltene rechtliche Würdigung, der auch keine Indizwirkung zukommen kann. Die von ihr geschilderten tatsächlichen Umstände zeigen zwar die besonderen Umstände der innerstaatlich bewaffneten Konflikte in Afghanistan auf, lassen aber zur Überzeugung des Senats keine für den Kläger günstigere Beurteilung zu. Denn die Tatsachen betreffen weit überwiegend Umstände, die allein bei der qualitativen Gesamtbetrachtung zu würdigen sind, die sich hier - wie ausgeführt - schon aufgrund der verhältnismäßig niedrigen Opferzahlen nicht weiter auswirkt. 102 Insgesamt ist es daher sowohl bei quantitativer als auch bei qualitativer Betrachtung angesichts der Bevölkerungszahl auf der einen und der Zahl an verletzten oder getöteten Zivilpersonen auf der anderen Seite für eine Zivilperson in der Provinz Parwan nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden. II. 103 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, weder auf der Grundlage von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (1.) noch auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (2.). 104 1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auf Grund der schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan besteht nicht. Denn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür (a)) sind unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Afghanistan insgesamt und derjenigen in Kabul als Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung (b)) sowie in Ansehung der persönlichen Situation des Klägers nicht erfüllt (c)). 105 a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. 106 aa) Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. 107 Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. 108 Vgl. dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 4 sowie insbesondere auch juris Rn. 71 m.w.N. 109 Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. 110 EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 und vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681. 111 Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. 112 BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1167, Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - 146/1996/767/ 964 - (D./Vereinigtes Königreich), NVwZ 1998, 161; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334; vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland) - NVwZ 2011, 413; vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 und vom 13.10.2011 - 10611/09 - (Husseini/Schweden), NJOZ 2012, 952. 113 Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 13. Dezember 2016 114 - 41738/10 - (Paposhvili/Belgien), NVwZ 2017, 1187 Rn. 187 und 189, 115 aber nunmehr ausdrücklich wiederholt auf die allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung hinweist, auf deren Hintergrund die besondere Lage des Betroffenen zu beurteilen ist, wird hinreichend deutlich, dass außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale auch solche sein können, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. 116 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris. 117 Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. 118 Vgl. dazu ausführlich BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 17.30030 -, BeckRS 2017, 113717; dieser auch bereits in seinen Urteilen vom 21.11.2014 - 13a B 14.30285 -, BeckRS 2015, 41010 und - 13a B 14.30284 -; dort jeweils eingehend zur Bejahung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen bezüglich Familien mit minderjährigen Kindern wegen der Rahmenbedingungen in Afghanistan (m.w.N.). 119 Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen der letztgenannten Fallgestaltung maßgeblich, da die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Afghanistan keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie die Sicherheitslage. Es ist nicht festzustellen, dass der afghanische Staat, die in Afghanistan aktiven internationalen Streitkräfte oder ein sonstiger (etwa nichtstaatlicher) Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trügen, insbesondere, dass etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde. 120 So auch schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108 sowie auch anknüpfend an die vorgenannte Entscheidung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris. 121 bb) Sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch diejenige des Bundesverwaltungsgerichts 122 EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f. und BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 123 machen deutlich, dass ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind. So hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit, als es die allgemeine Lage in Afghanistan als nicht ausreichend ernst für die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK eingestuft hat, die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation betont. 124 BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, insb. Leitsatz 3 -; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19. 125 Dabei lässt sich aber - schon nach der Gesetzessystematik - der nationale Maßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geboten ist, nicht auf die in § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen. Da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind, sind die ggf. erhöhten Anforderungen an eine ausreichende Lebensgrundlage im Fall einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG ebenfalls nicht übertragbar. 126 BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13 (zum Maßstab des § 60 Abs. 7 AufenthG); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 180; BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19. 127 Ein Zusammenhang zwischen Art. 3 EMRK und § 3e AsylG besteht lediglich dergestalt, dass für den Fall, dass die Situation am vermeintlichen Schutzort einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellte, dieser Schutzort den Anforderungen des § 3e AsylG nicht genügen würde. 128 Vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 85 m.w.N. 129 cc) Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. 130 EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; Entscheidung vom 22.09.2009 - 30471/08 - (Abdolkhani und Karimnia/Türkei), InfAuslR 2010, 47; Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 - (NA./Vereinigtes Königreich), juris; Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 - (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330 Rn. 140; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334 sowie Urteil vom 06.02.2001 - 44599/98 - (Bensaid/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2002, 453. 131 Um eine tatsächliche Gefahr und also auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verletzung in den von Art. 3 EMRK geschützten Rechten annehmen zu können, bedarf es keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. 132 EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 - (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330 Rn. 140. 133 Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung, was dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. 134 BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51 Rn. 22. 135 Dies bedeutet auch, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent sein muss und es hier daher nicht um den eindeutigen, über alle Zweifel erhabenen Beweis gehen kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. 136 EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - 36417/16 - (X/Schweden) Rn. 50. 137 Um von dem Schicksal anderer auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr für einen Einzelnen, im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, zu schließen, bedarf es jedenfalls ähnlich wie bei dem Konzept der Gruppenverfolgung, das vom Bundesverfassungsgericht für das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG entwickelt worden ist 138 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83,216, 139 und das auch im internationalen Flüchtlingsrecht in sehr ähnlicher Weise Anwendung findet, 140 siehe Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status, 2 nd Ed. 2014, S. 169 ff. 141 einerseits einer Gruppe von Personen, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lässt, sowie andererseits der Überzeugung, dass der betroffene Einzelne mit diesen Personen die Merkmale teilt, die für den Eintritt der Umstände, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen, maßgeblich waren. 142 dd) Des Weiteren ist für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier - nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. 143 BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, Leitsatz 2 und EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309. 144 Dieser Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung ist hier Kabul, wohin die seit Ende 2016 aus Deutschland durchgeführten Abschiebeflüge nach Afghanistan ausnahmslos führten. 145 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 202 f. (m.w.N.). 146 Unter Berücksichtigung der landesweiten Lebensverhältnisse in Afghanistan und gerade derjenigen in Kabul sowie der persönlichen Situation des Klägers ergibt sich, dass diese Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind. 147 b) Die relevanten Lebensverhältnisse in Afghanistan und die Situation von Rückkehrern gestalten sich wie folgt: 148 Afghanistan hat insgesamt etwa 27 bis 34 Millionen Einwohner. 149 Vgl. dazu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018), S. 276: mehr als 34,1 Millionen; UK Home Office, Country Policy and Information Note - Afghanistan: Security and humanitarian situation, April 2018, S. 11: zwischen 29,7 und etwa 33,3 Millionen; vgl. auch „the world fact book“ - Afghanistan auf https://www.cia.gov/ für Juli 2017 geschätzt 34,124,811 Einwohner; ProAsyl, Afghanistan - No safe country for refugees - Mai 2017 -, S. 55: mindestens 31,5 Millionen; Schuster, Risks on return to Kabul, 12.08.2016, S. 18/Rn. 48: mindestens 30 Millionen; Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization - Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, April 2017, S. 2: 29.724.323; Auswärtiges Amt, Zwischenbericht: Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017, S. 8/Rn. 30: 27 bis 32 Millionen. 150 Über 40 % der Bevölkerung sind unter 15 Jahre, zwei Drittel unter 25 Jahre alt. 151 Samuel Hall, Urban displaced youth in Kabul - mental health matters, Juni 2016, S. 7. 152 Geprägt wird das Leben der Menschen im Land - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger noch benannten Erkenntnismittel - von einer schwierigen wirtschaftlichen Situation und Versorgungslage 153 vgl. hierzu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 211-286 (m.w.N.), 154 außerdem von prekären humanitären Gegebenheiten 155 vgl. hierzu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., a.a.O., Rn. 287-301 (m.w.N.), 156 sowie von einer anhaltend schlechten Sicherheitslage 157 vgl. hierzu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., a.a.O., Rn. 301-320 (m.w.N.). 158 Rückkehrer aus dem westlichen Ausland - freiwillig Zurückgekehrte, aber auch Abgeschobene - sind zusätzlichen Risiken ausgesetzt. Sie sehen sich dem generellen Verdacht gegenüber, ihr Land und ihre religiöse Pflicht verraten zu haben. 159 Stahlmann, ZAR 2017, 189 (196); dies., Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 4, je m.w.N.; vgl. auch UNHCR-Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018, S. 110, insb. Fn. 674. 160 Ein Aufenthalt im westlichen Ausland wird vermehrt dahin wahrgenommen, der Zurückkehrende habe sich der europäischen Kultur und dem Lebensstil angepasst. Es herrscht die Erwartung, der Betroffene werde entsprechendes (Fehl-)Verhalten auch in Afghanistan weiter an den Tag legen, etwa außereheliche Beziehungen, Alkohol- und Drogenkonsum und alle möglichen Varianten von Apostasie. Schon entsprechende Gerüchte können ausreichen, um staatliche Verfolgung, jedenfalls aber Selbstjustiz bis hin zur Bestrafung mit dem Tod - auch durch Angehörige - wegen des vermeintlichen Bruchs kultureller und religiöser Normen auszulösen. 161 Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 7 ff. m.w.N., dies., Asylmagazin 2017, 82 (83); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 22. Januar 2016 zu Afghanistan: Situation einer ledigen Mutter der Hazara-Ethnie in Kabul, 22.01.2016, S. 9 f.; zum Risiko der vermeintlichen „Kontamination“ durch die westliche Lebensweise: Schuster, Report for the Upper Tribunal in the case of XXXX YYYY, 08.11.2016, S. S. 4 f./Rn. 13 und dies., Risks on return to Kabul, 12.08.2016, S. 19/Rn. 49; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 29 ff. m.w.N. 162 Die Unterstützung durch Angehörige und Familie - soweit vorhanden - ist darüber hinaus des Öfteren eingeschränkt, weil die Rückkehr nach Afghanistan als Ausdruck des Versagens trotz des vermeintlich leichten Lebens im Westen verstanden wird und gleichzeitig der Verdacht schwelt, der Zurückkehrende habe womöglich eine schwere Straftat in Europa begangen. Denn nach einer in Afghanistan weit verbreiteten Auffassung schiebt Europa nur Straftäter ab, weshalb ein Abgeschobener im vermeintlich regellosen Europa ein schweres Verbrechen verübt haben müsse. 163 Stahlmann, Gutachten 2018 S. 301 und dies. Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 9; zum Stigma des Versagens auch Naber, Asylmagazin 2016, 3 (7) und auch Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 35 sowie S. 36 zur Assoziation der Rückkehr mit Kriminalität, je m.w.N. 164 Außerdem kann einer Unterstützung durch die Familie entgegenstehen, dass diese erhebliche Mittel aufgewendet oder sogar Geld geliehen hat, um die Reise zu finanzieren. Neben dem Vorwurf, der Zurückkehrende habe die erwartete (Versorgungs-)Leistung nicht erbracht, droht auch die Rückforderung durch Kreditgeber, mit der Folge, dass ein Rückkehrer seiner Familie nicht willkommen, sondern „bestenfalls“ nur eine Belastung für diese ist. 165 Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 38 und 41. 166 Des Weiteren wird als Gefahr beschrieben, dass die Taliban die Flucht als ein Verhalten werten, mit dem man sich ihrem Machtanspruch entziehen will. Nachvollziehbar erscheint angesichts dessen, dass von Seiten der Taliban das Interesse bestehen soll, zur allgemeinen Abschreckung diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die sich ihnen entzogen haben. 167 Stahlmann, ZAR 2017, 189 (196); dies., Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 4 ff., je m.w.N.; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 33 f. m.w.N. 168 Entsprechend wird die ohnehin allgemein übliche Überprüfung der Biographie der Rückkehrer durch das neue soziale Umfeld noch sorgfältiger als üblich vorgenommen, da sie wegen ihrer Flucht grundsätzlich verdächtigt werden, sich persönlicher Verfolgung entzogen zu haben - sei es durch militante Gruppierungen oder Privatpersonen. 169 Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 5, m.w.N.; ähnlich Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 40 und 43 m.w.N. vgl. auch S. 35 m.w.N. zur Problematik der Diskriminierung/Entlassung bei Bekanntwerden eines vorangegangenen Aufenthalts im westlichen Ausland. 170 Zudem wird angesichts des - grob verzerrt und übersteigert wahrgenommenen - Reichtums in Europa („Jeder Europäer ist (Euro-)Millionär“) in Afghanistan oft davon ausgegangen, dass Rückkehrer während ihrer Zeit im Westen zu Wohlstand gekommen sind. Sowohl sie selbst als auch ihre Familien laufen daher Gefahr, Opfer von Entführungen zu werden, die lebensbedrohlich sein können, insbesondere wenn nicht gezahlt wird oder werden kann. Das gleiche gilt für bekanntgewordenen Kontakt mit Ausländern. 171 Stahlmann, Gutachten 2018, S. 321 ff.; dies, ZAR 2017, 189 (198); dies., Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 10 f., je m.w.N.; Schuster, Report for the Upper Tribunal in the case of XXXX YYYY, 08.11.2016, S. 6 f./Rn. 18 sowie Schuster, Risks on return to Kabul, 12.08.2016, S. 20/Rn. 52; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 29 f. und S. 40, je m.w.N. 172 Schließlich berichten Rückkehrer von Problemen mit Behörden oder Sicherheitskräften, insbesondere, weil sie als anders aussehend wahrgenommen werden, weil sie keine Tazkira haben, aber auch, weil sie als Sicherheitsrisiko empfunden werden, da sie mangels Ausbildung und mangels Chancen auf Arbeit als potentielle Drogenhändler oder durch bewaffnete regierungsfeindliche Kräfte leicht zu rekrutierende Personen gesehen werden. 173 Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 18. 174 Andererseits können Rückkehrer - anders als die übrige Bevölkerung - von Unterstützungsmaßnahmen profitieren. 175 Zusammenfassend hierzu: Afghanistan Analysts Network - voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, 19.05.2017, S. 6 f. und Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 19 bis 29. 176 Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet in Deutschland verschiedene Rückkehrhilfen an. Unterstützung in Gestalt von Geldzahlungen können afghanische Rückkehrer, die sich freiwillig in ihr Heimatland zurückbegeben, über zwei Programme des IOM erlangen. 177 Hierzu im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 285 ff. 178 Auch von Seiten der afghanischen Regierung gibt es Unterstützungsprogramme für Rückkehrer aus Europa. Im April 2015 hat die afghanische Regierung zunächst eine Hohe Kommission für Migration gegründet und im November 2016 dann ein gesondert auf die Belange von Rückkehrern gerichtetes Komitee (Displacement and Returnees Executive Committee). Dessen Funktion ist es, eine Strategie zur Koordination von humanitären und Entwicklungsprogrammen festzulegen sowie die Entwicklung von Richtlinien zur Unterstützung (u.a.) von Rückkehrern. Dabei geht es nicht nur um die finanzielle Unterstützung des Einzelnen. Damit die Rückkehrer nicht als gescheitert und unfähig zur Leistung des von ihnen erwarteten Beitrags erscheinen, ist auch die finanzielle Unterstützung des familiären bzw. sozialen Umfelds angedacht. Der Ansatz ist allerdings kritisiert worden, etwa weil er die örtliche Korruption nicht berücksichtige. 179 Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 28, dort auch zu Unterstützungsangeboten für das Umfeld bzw. die Gemeinschaft der Rückkehrer („a more community-oriented financial support“). 180 Die derzeit von Seiten der afghanischen Regierung gewährten Hilfen umfassen die Bereiche der Arbeitsvermittlung, des rechtlichen Beistands sowie Fragen von Grund und Boden und Obdach. Die Unterstützung wird nicht von einer einzelnen Institution gewährt, vielmehr muss der Rückkehrer selbst die Initiative ergreifen und sich an die jeweils zuständige Stelle wenden - etwa an das Arbeitsministerium, wenn er Hilfe bei der Arbeitssuche erhalten will. Rückkehrer aus Europa berichten, dass sie nur wenig Unterstützung in irgendeiner Art erhalten hätten, mit Ausnahme einer zweiwöchigen Unterbringung durch die Regierung. 181 Afghanistan Analysts Network - voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, 19.05.2017, S. 7; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 28. 182 Schließlich gibt es lokale nichtstaatliche Organisationen, die freiwillige und abgeschobene Rückkehrer unterstützen, etwa IPSO (International Psychosocial Organisation) und AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation). IPSO ist eine in Deutschland ansässige Organisation mit psychosozialen Unterstützungsangeboten (Selbsterfahrungsgruppen, Übungen zum Leben in Afghanistan, Eins-zu-Eins-Beratung, Malen und Handarbeit), deren kostenlose Beratungsangebote von etwa der Hälfte der aus Deutschland rückgeführten Personen in Anspruch genommen werden. AMASO gewährt Rückkehrern - vorwiegend aus nordischen Ländern - die Möglichkeit einer Unterkunft für mehr als zwei Wochen. Außerdem bietet eine örtliche Anwaltskanzlei (freiwilligen) Rückkehrern aus Norwegen ihre Dienstleistungen an. Etablierte Koordinationsmechanismen zur Sicherstellung der benötigten Unterstützung für alle Rückkehrer oder zu deren Gleichbehandlung scheint es allerdings insgesamt nicht zu geben. 183 Afghanistan Analysts Network - voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, 19.05.2017, S. 7, dort auch S. 10 zu AMASO und IPSO; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 28 f., dort auf S. 53 auch ausführlicher zu IPSO sowie auf S. 64 ausführlicher zur AMASO, dort auch zur Betreuung eines aus Deutschland abgeschobenen, bei einem Bombenanschlag verletzten Rückkehrers; zu IPSO siehe auch Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 - Stand: Mai 2018, S. 26. 184 Eine weitere Unterstützungsleistung können Rückkehrer zudem in Form einer kurzfristigen Unterbringung erlangen. Die IOM bot bis ins Jahr 2017 hinein eine vorübergehende Unterkunft für höchstens zwei Wochen in einem sogenannten Empfangszentrum (Jangalak reception centre) an. 185 Afghanistan Analysts Network - voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, 19.05.2017, S. 9. 186 An dessen Stelle sorgt inzwischen die Aga Khan Development Foundation für die Sicherstellung von Wohnraum in den ersten 14 Tagen nach der Ankunft, und zwar im Spinzar-Hotel in der Stadtmitte von Kabul. 187 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 359 f. (m.w.N.); Stahlmann, Gutachten 2018, S. 237 f. 188 Für Kabul als Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung lassen sich teilweise Unterschiede und Besonderheiten im Vergleich zu den allgemeinen Feststellungen zu den Lebensverhältnissen in Afghanistan erkennen. 189 Vgl. hierzu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 362-390 (m.w.N.). 190 c) Ausgehend von den Verhältnissen in Afghanistan insgesamt sowie insbesondere in der Stadt Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung gelangte der Senat nicht zu der Überzeugung, dass im Falle des Klägers nach den dargelegten Maßstäben ein ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem humanitäre Gründe seiner Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK zwingend entgegenstehen. 191 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats 192 vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris; zuvor etwa auch Urteil vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris, 193 dass im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtung und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können. Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass die Bedingungen im Land einschließlich der Risiken für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland generell ganz außerordentliche individuelle Umstände darstellen und damit die hohen Anforderungen für eine Verletzung des Art. 3 EMRK trotz fehlenden Akteurs erfüllen. Denn das Schicksal eines solchen Rückkehrers - wie des hiesigen Klägers - lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dahingehend prognostizieren, dass eine Abschiebung nach Kabul stets zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung namentlich des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. 194 Dies gilt auch im vorliegenden Fall ebenso allgemein (aa)) wie unter Berücksichtigung individueller Besonderheiten des Klägers (bb)). 195 aa) Zwar ist die Lage in Kabul prekär. Sowohl die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als auch die humanitären Umstände und die Sicherheitslage sind schlecht. Zudem sind Afghanistan und insbesondere Kabul gerade auch in jüngster Zeit mit der Rückkehr einer Vielzahl von Menschen aus dem benachbarten und westlichen Ausland konfrontiert. 196 Obwohl die Situation für Rückkehrer nach alledem schwierig ist, stellt sie sich nicht für alle Betroffenen gleichermaßen problematisch dar. Bestimmte, vulnerable Gruppen wie etwa Familien mit jüngeren Kindern, alleinstehende Frauen, Kranke oder ältere Menschen sind in besonderem Maße gefährdet. Gleiches gilt für Menschen, die als Rückkehrer - typischerweise aus den benachbarten Staaten Iran und Pakistan - häufig in den informellen Siedlungen Kabuls untergekommen und dort nach jüngeren Erhebungen in großer Zahl von gravierender Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind. 197 EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation Update, May 2018, S. 33. 198 Die insoweit erhobenen Daten lassen sich auf die hier relevante Personengruppe alleinstehender männlicher Rückkehrer allerdings nur eingeschränkt übertragen. 199 Vgl. hierzu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 397 ff. (m.w.N.). 200 Dass die Existenzsicherung oder gar das Überleben für sämtliche Rückkehrer im vorstehenden Sinne nicht gewährleistet wäre, lässt sich insbesondere für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, aus Europa oder gar aus Deutschland auch sonst nicht generell feststellen. Dies gilt zumal, da beispielsweise mit Unterstützung der IOM seit dem Jahr 2003 insgesamt 15.041 Personen aus verschiedenen Ländern Europas (darunter das Vereinigte Königreich, Norwegen, die Niederlande, Deutschland, Schweden, Dänemark, Frankreich, Belgien und Österreich) freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind. Allein im Jahr 2016 unterstützte die IOM 6.864 Personen bei ihrer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan, davon über 3.000 aus Deutschland. Die meisten Rückkehrer (78 % oder 5.382) waren dabei junge Männer, von denen wiederum ein erheblicher Anteil zwischen 19 und 26 Jahren alt war (2.781) oder sogar Jugendliche mit bis zu 18 Jahren (2.101). Die Zahl der zurückgekehrten Familien wird mit 733 angegeben. 201 Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 16; Afghanistan Analysts Network - voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, 19.05.2017, S. 2; UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security - report of the Secretary-General, 03.03.2017, S. 10. 202 Neben diesen zahlreichen freiwilligen Rückkehrern gab und gibt es Abschiebungen aus Europa. So wurden im Zeitraum zwischen Oktober 2016 und April 2017 insgesamt 176 Personen aus Europa nach Afghanistan abgeschoben, darunter 106 aus Deutschland, von denen wiederum auch einige keine Verwandten in Kabul oder teilweise auch im gesamten Land hatten. 203 Afghanistan Analysts Network - voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, 19.05.2017, S. 3 ff. 204 Von Ende Dezember 2016 bis einschließlich September 2018 wurden insgesamt 366 Personen aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. 205 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 406. 206 Obwohl diese Rückkehrer sich - wie dargestellt - in Afghanistan vielen Belastungen gegenübersehen und die Situation im Land äußerst schwierig ist, sind den umfangreichen Erkenntnismitteln zur Lage in Afghanistan keine Informationen zu entnehmen, aus denen geschlossen werden könnte, allein der Umstand einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland bei fehlenden Netzwerken vor Ort stehe einer Existenzsicherung in Afghanistan bzw. in Kabul (auch nur auf niedriger Stufe) entgegen. Zwar gibt es vereinzelte Rückkehrerberichte, die die oben geschilderte Bandbreite von Problemen betreffen. Erfahrungsberichte oder Schilderungen dahin, dass gerade auch leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern sowie kinderlose Ehepaare in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger, Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, liegen hingegen nicht vor. 207 Wenn die Sachverständige Stahlmann in einem Gutachten für den Senat im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich von ihr beschriebene und bereits oben näher dargelegte spezifische Risiken für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland in konkreten Fallbeispielen bestätigt fanden, 208 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 408 ff. 209 ändert dies an dem vorgenannten Befund nichts. Schon aufgrund der geringen Zahl ihrer Beispiele lässt dies nicht den Schluss zu, dass derart schwerwiegende Folgen jeden Rückkehrer oder auch nur eine weit überwiegende Zahl an Rückkehrern treffen werden. Erst recht erlaubt dies nicht den weiteren Schluss auf die Folge, dass den Betreffenden damit stets auch der Zugang zu sozialen Netzwerken, daraus folgend dann auch zu Wohnung und Arbeit sowie jeder Art von Existenzsicherung verwehrt wäre. Diese Feststellungen wären aber erforderlich, um von dem Schicksal anderer auf die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung für den Kläger schließen zu können. 210 Im Ergebnis vermag der Senat zwar schwerwiegende Nachteile bei Unterkunfts- und Arbeitssuche auch weiterhin nicht in jedem Fall auszuschließen. Die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Situation konkret auch im Falle des Klägers realisieren würde - dass also auch der Kläger entsprechend erkannt würde, jedenfalls aber dass er infolge dessen tatsächlich keinen Zugang zu einer auch nur einfachen Unterkunft haben würde oder vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre -, lässt sich allerdings nicht zur Überzeugung des Senats feststellen. Ferner lässt sich daher erst recht nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass solche Nachteile in der Konsequenz das notwendige Maß zur Feststellung einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung erreichen könnten. Dies gilt schon deshalb, weil sich bereits keine hinreichend große Gruppe feststellen lässt, bei der die Lebensbedingungen nicht mit den Vorgaben aus Art. 3 EMRK vereinbar wären. 211 bb) Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers. Denn die den Erkenntnismitteln zu entnehmenden Schicksale von Rückkehrern sind zu unterschiedlich, um in der konkreten Situation des Klägers - auch unter Würdigung der o.g. Risiken - zu der Überzeugung zu gelangen, dass die nach den oben dargestellten Maßstäben engen Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots erfüllt sind. 212 Insbesondere führt allein die Tätigkeit bei einem Unternehmen, das Dienstleistungen für die ISAF / NATO erbracht hat, nach den obigen Feststellungen nicht dazu, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung anzunehmen wäre. Auch lässt sich aus einer solchen Tätigkeit, die für den Kläger deutlich über ein Jahr in Afghanistan folgenlos geblieben ist, nicht folgern, dass ihm die notwendige und für eine Sicherung des Existenzminimums unerlässliche Flexibilität (insbesondere am Arbeitsmarkt) fehlen würde. 213 Aus den Schlussfolgerungen der Sachverständigen Stahlmann zur Notwendigkeit familiärer oder sonstiger sozialer Netzwerke in ihrem Gutachten für das Verwaltungsgericht Wiesbaden ergibt sich ebenfalls keine andere Sicht der Dinge. Denn wenn Stahlmann dort feststellt, es sei im Wortsinn für viele Afghanen nicht „denk-bar“, ohne Zugehörigkeit zu sozialen Netzwerken zu überleben, der Versuch, als Individuum ohne soziale Netzwerke Zugang zu neuen sozialen Netzwerken zu bekommen, sei nicht vorgesehen und das Konzept der alleinstehenden Person sei in Afghanistan schlicht nicht vorhanden, dann spricht zwar viel dafür, dass diese Aussagen in ihrer Allgemeinheit zutreffen. Indes beantworten diese Aussagen nicht die Frage, wie es um die Überlebenssicherung von alleinstehenden Rückkehrern steht, wenn diese trotz der fehlenden Vorstellbarkeit des Alleinstehens in größerer Zahl tatsächlich in Afghanistan erscheinen. Hier bleibt es für die vom Senat zu treffende Risikoprognose dabei, dass sich eine tatsächliche Gefahr zeitnaher Verelendung im Falle der Rückkehr nicht belegen lässt. 214 Ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 419 ff. 215 Insbesondere lässt sich aus dem Fehlen eines - bereits bestehenden - familiären oder sozialen Netzwerks in Kabul nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herleiten. Ein solches traditionelles Unterstützungsnetzwerk, das durch (unterstützungsfähige und -willige) Mitglieder der (erweiterten) Familie oder ihrer größeren ethnischen Gruppe gebildet wird, ist auch nach - aktuell fortbestehender - Auffassung von UNHCR im Falle von alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im arbeitsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf trotz der schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan nicht geboten, um zu verhindern, dass im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein kontinuierlicher Prozess in Gang gesetzt wird, in dem sie verelenden und bleibende schwere physische und seelische Schäden davontragen. 216 UNHCR-Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018, S. 110. 217 Demnach sind auch die ablehnende Haltung der afghanischen Gesellschaft gegenüber Rückkehrern aus dem westlichen Ausland und das Misstrauen gegenüber Personen ohne Leumundszeugen für sich nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Zwar sind Nachteile bei Unterkunfts- und Arbeitssuche aufgrund dieser Umstände nicht ausgeschlossen, zwangsläufig eintreten werden indes auch diese Folgen nicht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Situation auch im Falle des Klägers realisieren würde, vermag der Senat daher ebenfalls nicht festzustellen. Insbesondere lässt sich nach den obigen Maßstäben aufgrund der Vielschichtigkeit der Lebensumstände, denen Rückkehrern in Afghanistan begegnen können, schon keine allgemeine Gruppe „der Rückkehrer“ bilden, um sodann von diesen Rückkehrern und ihren Lebensumständen Rückschlüsse auf eine für den Kläger bestehende tatsächliche Gefahr einer erniedrigenden Behandlung zu ziehen. 218 Auch die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse zur Unterkunftssituation und zur sonstigen Existenzsicherung führen nicht zu abweichenden Schlussfolgerungen. Generalisierende Aussagen dahingehend, dass ein alleinstehender Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen im arbeitsfähigen Alter - wie der Kläger - nach seiner Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit insoweit auf Bedingungen treffen wird, die die strengen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllen, lassen sich auch weiterhin nicht treffen. 219 Ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 427 ff. 220 Nicht anders stellt sich das Ergebnis im konkreten Fall des Klägers dar. Auch er wird zunächst die Möglichkeit haben, vorübergehend im Spinzar-Hotel zu wohnen, um sich von dort um Arbeit und eine anschließende Unterkunft - beides ggf. auf niedrigem Niveau - zu bemühen. Es handelt sich bei ihm um einen alleinstehenden, leistungsfähigen erwachsenen Mann, der in Deutschland eine Berufsausbildung absolviert hat und auch der englischen Sprache mächtig ist, so dass er über die persönlichen Ressourcen verfügt, um sich ein - wenn auch womöglich sehr geringes - Einkommen zu erwirtschaften. Von nicht unerheblicher Bedeutung ist auch, ob die Betroffenen eine der beiden in Afghanistan gesprochenen Sprachen (Paschtu und Dari) beherrschen und sich somit hinreichend verständigen können, 221 zu diesem Kriterium vgl. BayVGH, Urteil vom 16.01.2014 - 13a B 13.30025 -, Leitsatz sowie juris Rn. 25 (Sicherung des Existenzminimums für einen afghanischen Rückkehrer ohne Kenntnisse einer der Landessprachen verneint, wenn kein Vermögen vorhanden und keine familiäre Unterstützung zu erlangen ist), 222 was bei dem Kläger, der Paschtu spricht, der Fall ist. 223 Der Senat geht bei seiner Bewertung der Situation davon aus, dass die dargestellten Rückkehrerhilfen für die Frage der Existenzsicherung des Klägers keine nachhaltige Bedeutung haben können, da sie bestenfalls eine anfängliche Unterstützung bzw. einen nur vorübergehenden Ausgleich schaffen können und etwa auf die Geldleistungen des im Dezember 2017 neu aufgelegten StarthilfePlus-Programms ein Rechtsanspruch nicht besteht. 224 Vgl. dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -. 225 Schließlich ist auch im Hinblick auf die durchaus schwierige Sicherheitslage in Kabul ein Verstoß im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht festzustellen. So entspricht die Gefahrendichte in der Provinz Kabul aktuell insbesondere nicht der, wie sie im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zur Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) erforderlich wäre. 226 Ausführlich hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 110 ff.; zur Heranziehung dieses Kriteriums im Rahmen des Art. 3 EMRK bzw. des § 60 Abs. 5 AufenthG vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris; vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/19 -, vom 14.08.2013 - A 11 S 688/13 - und vom 24.07.2013 - A 11 S 727/13. 227 2. Aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt für den Kläger ebenfalls kein nationales Abschiebungsverbot. 228 a) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen - etwa wegen drohender An- oder Übergriffe Dritter oder auf Grund von Krankheit - der Fall sein (aa)), kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht (bb)). 229 aa) Vom Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG werden existentielle Gefahren wie Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung umfasst 230 - Koch, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand 15.08.2016, § 60 Rn. 40; Möller/Stiegeler, in: Hofmann u.a., Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 60 Rn. 33 - 231 sowie insbesondere auch solche auf Grund von Krankheit. 232 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12.07.2015 - 1 B 84.16 - Rn. 4 m.w.N. sowie insgesamt auch BVerwG, Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - NVwZ 2007, 712, juris Rn. 14 ff.; vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - NVwZ 2003, Beilage Nr. I 7, 53 juris Rn. 9; vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -, juris Rn. 7 und vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524. 233 Dabei reicht es entsprechend dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt. Vielmehr muss sie bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend vorliegen, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung gerechtfertigt ist, die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände also größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen, wobei auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung sind. 234 Vgl. zusammenfassend HTK-AuslR/§ 60 AufenthG/zu Abs. 7 Satz 1 bis 4/ Rn. 8 sowie zum Maßstab bei individuellen Gründen u.a. auch BVerwG, Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, NVwZ 2007, 712, juris Rn. 20 und vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 1999, juris Rn. 16. 235 bb) Neben den genannten individuellen Gefahren für Leib und Leben können unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch die generell herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. 236 Zwar sind allgemeine Gefahren - also auch die die Bevölkerung insgesamt treffenden (schlechten) Lebensbedingungen in einem Land - gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Ausnahme liegt aber bei einer extremen Gefahrenlage vor, welche sich wiederum auch aus den den Ausländer erwartenden Lebensbedingungen ergeben kann. So können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage einen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise begründen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Denn dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. 237 Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 238 Dazu u.a. BVerwG, Urteile vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1489 Rn. 12 f.; vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38.; vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451 Rn. 20; vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, NVwZ 2012, 240 Rn. 22 f. und vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 -, juris Rn. 14 f.; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13, zum insoweit gegenüber § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK strengeren Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; ferner auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 28 zu den unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (§ 60 Abs. 2 AufenthG a.F.) sowie auch Art. 3 EMRK einerseits und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG andererseits. 239 Von diesem Maßstab ausgehend, gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage aus. 240 b) Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 241 aa) Zum einen besteht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers aus individuellen Gründen. Insbesondere bestehen bei ihm keine individuellen Besonderheiten, etwa gesundheitlicher Art. 242 bb) Zum anderen lässt sich auch aus den dargestellten, schlechten Lebensverhältnissen in Afghanistan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht begründen. Denn die beschriebenen hohen Anforderungen, aus denen wegen einer extremen Gefahrenlage ausnahmsweise ein solches Abschiebungsverbot hergeleitet werden könnte, liegen nicht vor. So vermögen die - fraglos schlechten - Lebensverhältnisse vorliegend schon keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (s.o.). Dass gerade der Kläger als leistungsfähiger, erwachsener Mann im Falle einer Rückkehr alsbald sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, kann der Senat danach nicht feststellen. III. 243 Die Abschiebungsandrohung nach Afghanistan nebst Ausreiseaufforderung und -frist beruht auf §§ 34 und 38 AsylG, 59 AufenthG und ist rechtlich - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden. 244 1. Die in den zitierten Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen sind erfüllt; insbesondere hat das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zu Recht vollständig abgelehnt (s. oben). 245 2. Auch unionsrechtliche Anforderungen an die Abschiebungsandrohung stehen jedenfalls der Klageabweisung nicht entgegen. 246 a) Die Abschiebungsandrohung muss in ihrer Ausgestaltung den Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) - Rückführungsrichtlinie / RFRL gerecht werden, denn in deren Anwendungsbereich ist die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RFRL (BVerwG, Urteile vom 29.05.2018 - 1 C 17.17 -, InfAuslR 2018, 329 Rn. 24 und vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 18; BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - V ZB 32/15 -, InfAuslR 2016, 432 Rn. 13; VGH Bad.-Württ, Beschlüsse vom 19.12.2012 - 11 S 2303/12 -, InfAuslR 2013, 98 und vom 22.03.2018 - 11 S 2776/17 -, InfAuslR 2018, 284). In den Fällen, in denen die Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassen wird (§§ 34, 35 AsylG), ist die Rechtmäßigkeit dieser Rückkehrentscheidung allein in dem Verfahren nach dem Asylgesetz gegen die Bundesrepublik Deutschland zu überprüfen. Denn die Frage des Rechtsschutzes korrespondiert mit der Frage der Zuweisung der Zuständigkeiten für die zu treffenden Entscheidungen. 247 b) Das Bundesamt war berechtigt, die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung mit der Ablehnung des Asylantrags des Klägers zu verbinden und in einem Bescheid zu erlassen. Nach nationalem Verfahrensrecht folgt dies aus § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG, nach dem das Bundesamt diese Verbindung vornehmen soll. Die Rückführungsrichtlinie steht diesem Vorgehen nicht entgegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu entschieden, dass es zulässig ist, den Aufenthalt eines Asylantragstellers nach der vollständigen Ablehnung seines Asylantrags im Verwaltungsverfahren als illegal im Sinne der Rückführungsrichtlinie zu betrachten, wenn er über eine Aufenthaltsberechtigung oder einen Aufenthaltstitel verfügt. Das Recht zum Verbleib während eines gegen die Ablehnung gerichteten Klageverfahrens, das unionsrechtlich in Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) - RL 2013/32/EU - garantiert und durch § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG umgesetzt wird, steht der Annahme der Illegalität des Aufenthalts nach der Rückführungsrichtlinie nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - <Gnandi> NVwZ 2018, 1625 Rn. 40 ff.). Daher ist der Erlass einer Rückkehrentscheidung im Verbund mit der behördlichen Ablehnung eines Asylantrags grundsätzlich zulässig, denn Art. 6 Abs. 6 RFRL sieht vor, dass durch diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden sollen, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen. 248 c) Die Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens in Deutschland stellt überdies sicher, dass die in Kapitel III der Rückführungsrichtlinie genannten Verfahrensgarantien und die übrigen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts beachtet werden, was eine weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung mit der gleichen behördlichen Entscheidung wie die Ablehnung des Asylantrags darstellt (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - <Gnandi> NVwZ 2018, 1625 Rn. 60). 249 aa) Im Einzelnen muss das nationale Recht das Folgende garantieren, damit die Verbindung der Ablehnung des Asylantrags mit der Rückkehrentscheidung unionsrechtlich zulässig ist: Alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung müssen während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn, ausgesetzt sein. Die die in Art. 7 RFRL vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise darf nicht zu laufen beginnen, solange das Recht auf Verbleib während des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens besteht und also der Betroffene ein Bleiberecht hat. Während dieser Zeit darf der Betroffene nicht in Abschiebungshaft genommen werden. Weiter muss der Betroffene in diesem Zeitraum in den Genuss der sich aus der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) - RL 2013/33/EU - kommen. Schließlich muss es dem Betroffenen möglich sein, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Rückführungsrichtlinie und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - <Gnandi> NVwZ 2018, 1625 Rn. 61 - 64). 250 bb) Diese Voraussetzungen werden durch die geltende Rechtslage bei der nicht als offensichtlich unbegründet qualifizierten Ablehnung eines Asylantrags - so wie im Fall des Klägers - in Deutschland erfüllt. 251 (1) Durch die Ausgestaltung der Geltungsdauer der Aufenthaltsgestattung, die bis zur Bestandskraft der Entscheidung des Bundesamts fortgilt (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG), ist sichergestellt, dass von der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung bis zur Einlegung eines Rechtsbehelfs und sodann bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens keine Wirkungen ausgehen können und insbesondere keine Vollstreckung eingeleitet werden kann. Der Betroffene hält sich nämlich nach nationaler Betrachtungsweise bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf, ohne ausreisepflichtig zu sein, was der Bewertung des Aufenthalts als illegal im Sinne der Rückführungsrichtlinie nicht entgegensteht (dazu Wittkopp, ZAR 2018, 325 (328)). 252 (2) Da die Anordnung von Abschiebungshaft unter anderem das Vorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht voraussetzt, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, genügt die deutsche Rechtslage hier auch insoweit den unionsrechtlichen Vorgaben. 253 (3) Über die Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist für die einfache Ablehnung eines Asylantrags sichergestellt, dass die Ausreisefrist erst nach Bestandskraft der Rückkehrentscheidung zu laufen beginnen kann. Die Fortgeltung der Aufenthaltsgestattung sichert darüber hinaus den Zugang zu den sich aus der RL 2013/33/EU ergebenden Rechten bis zum Verfahrensabschluss. 254 (4) Schließlich ist es dem Betroffenen auch möglich, sich auf jede eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Rückführungsrichtlinie und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann. 255 (a) Soweit sich diese Umstände auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung auswirken können, sind diese im Anfechtungsprozess gegen die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung geltend zu machen, wobei § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG mit der Anordnung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Berücksichtigung neuer Umstände ebenso ermöglicht wie erfordert. Soweit in der Literatur vertreten wird, die gesetzliche Anordnung der Präklusion von Vorbringen über § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG, § 87b VwGO widerspreche den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Vorgaben (Hruschka, Asylmagazin 2018, 290 (292)), wird übersehen, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel gerade nicht ausgeschlossen wird, was sich aus § 74 Abs. 2 Satz 4 AsylG ergibt. Überdies ist der zulässige Anwendungsbereich der Präklusionsregelung im Flüchtlingsrecht verfassungsrechtlich eng begrenzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.02.2017 - A 11 S 368/17 -, InfAuslR 2017, 210). 256 (b) Soweit sich diese Umstände, die erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Situation der Betroffenen haben können, indes auf die Zulässigkeit der Vollstreckung auswirken können, sind sie nach Abschluss des gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamts gerichteten Rechtschutzverfahrens gegen den Rechtsträger der für die Abschiebung zuständigen Landesbehörde geltend zu machen. In einem Verfahren nach § 123 VwGO kann erforderlichenfalls die vorläufige Aussetzung der Abschiebung begehrt werden. Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens wäre dann das Vorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht und eines Abschiebungsgrundes (§ 58 Abs. 1 und 3 AufenthG) sowie einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung, die Frage ob die Ausreisefrist, soweit sie erforderlich ist, abgelaufen ist und ob Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG oder Abschiebungshindernisse nach § 60a AufenthG festgestellt sind bzw. vorliegen. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist der Ausländerbehörde die Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen und dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen. Dort ist damit insbesondere der Raum, inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, wie sie aus Erkrankungen oder familiären Beziehungen resultieren können, geltend zu machen. 257 cc) Um ein faires und transparentes Rückkehrverfahren zu gewährleisten, muss aufgrund ungeschriebener unionsrechtlicher Vorgaben sichergestellt sein, dass dann, wenn die Rückkehrentscheidung zusammen mit der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde in einer einzigen behördlichen Entscheidung ergeht, die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die oben aufgeführten Garantien informiert wird (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - <Gnandi> NVwZ 2018, 1625 Rn. 65). 258 (1) Diese Vorgabe ist im Fall des Klägers nur teilweise beachtet worden. 259 Durch die eindeutige und zutreffende Formulierung der Ausreisefrist in der angegriffenen Abschiebungsandrohung erfolgte eine Information darüber, dass eine Ausreise von ihm vor bestandskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens einschließlich eines Rechtsbehelfsverfahrens trotz Ergehens der Rückkehrentscheidung nicht erwartet wird und eine Vollstreckung einer Ausreisepflicht nicht zulässig ist, was einer Information darüber, dass von der Rückkehrentscheidung zunächst keine Wirkungen ausgehen, gleichsteht. 260 Indes hat das Bundesamt bei Erlass der Rückkehrentscheidung weder über den weiteren Zugang zu allen sich aus der RL 2013/33/EU ergebenden Rechten, über das weiter bestehende Verbot der Anordnung von Abschiebungshaft noch vollständig über die Möglichkeit, sich auf jede eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Rückführungsrichtlinie und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann, belehrt. Hinsichtlich der letztgenannten Umstände wurde allerdings teilweise belehrt, indem das Bundesamt den Kläger über die Bedeutung und Reichweite von § 60a Abs. 2d AufenthG aufgeklärt und damit hinsichtlich von Krankheiten, die sich auf die Reisefähigkeit auswirken können, auf die insoweit für die Vollstreckung zuständige Ausländerbehörde verwiesen hat. 261 (2) Es kann offen bleiben, ob der Verstoß gegen die vom EuGH aus Erwägungsgrund Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie abgeleiteten Informationspflichten sich auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung auswirkt. Eine klare diesbezügliche Vorgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union fehlt (ähnlich auch Wittkopp, ZAR 2018, 325 (329)). Denn sollte dies der Fall sein, führten die hier festzustellenden Fehler nicht auf einen Aufhebungsanspruch des Klägers, was aus allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen - und nicht aus § 46 VwVfG - folgt. 262 (a) Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Da die vom EuGH aus der Rückführungsrichtlinie abgeleiteten Informationspflichten sich nicht auf die Ausgestaltung der Rückkehrentscheidung auswirken können und sollen, sondern vielmehr dazu dienen, es dem Betroffenen zu ermöglichen, von seinen Rechten während des Laufs eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz und gegen die Rückkehrentscheidung effektiv Gebrauch zu machen, handelt es sich bei diesen Pflichten weder um Verfahrens- noch um Formvorschriften für den Erlass der Rückkehrentscheidung. 263 (b) Indes darf aus unionsrechtlichen Grundsätzen nicht jeder Verstoß gegen die Informationspflichten zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung führen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich aus der Rückführungsrichtlinie selbst nicht entnehmen lässt, welche Rechtsfolge ein Verstoß gegen die ungeschriebenen Informationspflichten haben soll. Ihr lassen sich auch schon hinsichtlich fundamentaler Verfahrensgarantien wie etwa dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren um die Anordnung von Gewahrsam nicht entnehmen, welche Rechtsfolgen Verstöße haben sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.09.2013 - C-383/13 PPU - <M.G. und NE> BeckRS 2013, 81783 Rn. 31). Sind wie im vorliegenden Fall die Folgen der Missachtung von unionsrechtlich garantierten Rechten nicht im Unionsrecht festgelegt, richten sich diese Folgen zunächst nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (st. Rspr. EuGH. Urteil vom 16.12.1976, - 33/76 - < Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral> ECLI:EU:C:1976:188, Rn. 5 = NJW 1977, 495; zuletzt Urteil vom 24.10.2018 - C-234/17 -, <XC ua.> ECLI:EU:C:2018:853 Rn. 22). Allerdings müssen solche Modalitäten im Einklang mit sonstigem Unionsrecht stehen und dürfen die praktische Wirksamkeit der Rückführungsrichtlinie nicht in Frage stellen (EuGH, Urteil vom 10.09.2013 - C-383/13 PPU - <M.G. und NE> BeckRS 2013, 81783 Rn. 36). Daher muss bei der Suche nach der Fehlerfolge eines Verstoßes von Pflichten aus der Rückführungsrichtlinie deren Gesamtsystem im Blick behalten werden. 264 Zum einen ist dabei zu beachten, dass mit der Rückführungsrichtlinie nach ihrem zweiten Erwägungsgrund eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik festgelegt werden soll, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung ihrer Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden. Ebenso soll nach dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie der Rückgriff auf Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele ausdrücklich nicht nur dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch dem der Wirksamkeit unterliegen. Zum anderen hat die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach dem System der Rückführungsrichtlinie Priorität für die Mitgliedstaaten (EuGH, Urteil vom 10.09.2013 - C-383/13 PPU - <M.G. und NE> BeckRS 2013, 81783 Rn. 42 f.). 265 Die Informationspflichten dienen dazu sicherzustellen, dass der Betroffene in Fällen, in denen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz und das Ergehen der Rückehrentscheidung zusammenfallen, von den Rechten, die die verfahrensrechtlichen Komponenten des Grundsatzes der Nichtzurückweisung absichern, effektiv Gebrauch machen kann. Daher darf in Abwägung der verschiedenen Ziele der Rückführungsrichtlinie und der Informationspflichten ein Verstoß bestenfalls dann zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung führen, wenn die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass durch das Unterlassen einer Information oder durch eine inhaltlich fehlerhafte Information eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aufgetreten ist oder auftreten wird. 266 Gemessen hieran dürfen die unterlassenen Informationen im Fall des Klägers bereits aus unionsrechtlichen Gründen nicht zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung führen, so dass es offen bleiben kann, ob diese überhaupt in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang mit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung stehen. Denn aufgrund der eindeutigen deutschen Rechtslage können fehlende Informationen über die Unzulässigkeit von Abschiebungshaft und zum Zugang zu den Rechten aus der RL 2013/33/EU diesbezüglich zu keiner tatsächlichen Rechtsgefährdung führen. In Bezug auf fehlende Hinweise zum Umfang des zulässigen Vorbringens im Rahmen der Anfechtung der Rückkehrentscheidung und des zulässigen Vorbringens im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nebst eines möglichen Rechtsschutzverfahrens lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach der umfassenden Anhörung des Klägers jedenfalls nicht feststellen, dass hier die tatsächliche Möglichkeit bestand oder besteht, dass inhaltlich relevanter Vortrag unterblieben wäre. In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung gilt dies mit Blick auf § 77 AsylG und der Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO. Diese Anforderungen an die Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens sichern in ihrer Kombination, dass dem Kläger die bezeichneten Rechte zustehen. Daher genügt der durch die Rechtsbehelfsbelehrung gegebene Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz insoweit den Informationspflichten. 267 Hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen eine Vollstreckung stellen sich diese Fragen bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Klageverfahrens nicht, so dass das Unterbleiben der näheren Informationen deshalb nicht auf eine Rechtsgefährdung führen kann, weil mit dem Verweis auf die Ausländerbehörden im Hinweis zu § 60a Abs. 2d AufenthG schon der Weg zur für weitere Fragen zuständigen Behörde aufgezeigt wird. B. 268 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. 269 Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen allein bezogen auf die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Abweisung der Anfechtung der Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung vor. Insoweit kommt dem Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfragen zu, ob eine Verletzung der vom Gerichtshof der Europäischen Union erkannten Informationspflichten bei Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz und Ergehen einer Rückkehrentscheidung in einer einzigen behördlichen Entscheidung sich auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung auswirken kann und bejahendenfalls, welche Qualität die Verstöße haben müssen, um sich auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung auszuwirken. Gründe A. 18 Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg und ist zurückzuweisen. 19 Dem Kläger kommt weder der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (nachfolgend I.) noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (II.) zu. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung unterliegt darüber hinaus nicht der Aufhebung (III.). I. 20 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dies gilt für alle drei Varianten des ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG. 21 1. Dem Kläger droht weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). 22 2. Ebenso wenig droht ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Der Kläger bringt nicht mit Erfolg vor, individuell unmittelbar von dem Eintritt eines ernsthaften Schadens bedroht zu sein (nachfolgend a) und b)). Soweit er sich auf die Gefährdungen beruft, die sich aus den allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan ergeben, fehlt es bereits an einem Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG und des Art. 6 RL 2011/95/EU (c)). 23 a) Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der RL 2011/95/EU dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b RL 2011/95/EU auszulegen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15b RL 2011/95/EU und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen. 24 EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 Rn. 220 m.w.N. sowie vom 11.07.2006 - 54810/00 - (Jalloh/ Deutschland), NJW 2006, 3117 Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 22 ff. m.w.N.; siehe auch Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2017, § 4 AsylG Rn. 22 ff. und Jarass, Charta der Grundrechte, 3. Aufl. 2016, Art. 4 Rn. 9. 25 Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. 26 Siehe auch Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2017, § 4 AsylG Rn. 22 ff. 27 Im Rahmen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2f RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). 28 BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.03.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 Rn. 32. 29 Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der der Prognose zugrunde zu legen ist, gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat. Ein solcher Umstand stellte aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies folgt aus der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. 30 b) Ausgehend von diesen Maßstäben besteht keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Klägers im Falle seiner Rückkehr. Denn der Senat gelangte nicht zu der Überzeugung, dass Bedrohungen wegen der angeblichen Tätigkeit des Klägers bei der Fa. Supreme tatsächlich ausgesprochen worden sind (bb)). Auch lässt sich nicht allgemein feststellen, dass die Tätigkeit für ein Unternehmen, das für die ISAF oder die NATO gearbeitet hat, dazu führt, dass im Falle der Rückkehr eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für die ehemaligen Arbeitnehmer bestünde (cc)). 31 aa) Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. 32 Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. 33 Grundlegend: BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 567, juris Rn. 16 und vom 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris, beide m.w.N.; außerdem: BVerwG, Beschlüsse vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 382 und vom 08.03.2007 - 1 B 101.06 -, BeckRS 2007, 22701; vgl. dazu auch Stuhlfauth, in: Bader, u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 108 VwGO Rn. 8, m.w.N. 34 So sieht auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. 35 Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 - (M.M./Irland), NVwZ 2013, 59. 36 Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. 37 Dazu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, juris Rn. 3 und 4; OVG NRW, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A -, BeckRS 2013, 55090 juris Rn. 59. 38 Mit anderen Worten: Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden. 39 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 50 ff.; International Association of Refugee Law Judges, Assessment of Credibility in Refugee and Subsidiary Protection claims under the EU Qualification Directive, Judicial criteria and standards, https://www.iarlj.org/images/stories/Credo/Cre-do_Paper_March 2013-rev1.pdf, Seite 33 f.). 40 bb) Nach diesen Maßstäben vermochte der Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Vortrag des Klägers zu den Drohungen im Nachgang zu seiner angeblichen Tätigkeit der Fa. Supreme der Wahrheit entspricht. 41 Seine Einlassungen zu den Geschehnissen sind nicht hinreichend intern kohärent. So hatte er die Vorfälle beim Verwaltungsgericht auf fünf bis sechs Monate nach der Kündigung, beim Bundesamt indes auf Ende Oktober 2015 datiert. Dort erklärte er, dass die Taliban erst drei Monate vor der Ausreise angefangen hätten, nach „kleinen Leuten“ zu suchen, und es deshalb so lange nach dem Ende seiner Tätigkeit im März 2014 gedauert habe, bis es zu Drohungen gekommen sei. Die Leute seien zu ihnen nach Hause und in die Moschee gekommen. Er sei glücklicherweise nicht da gewesen. Beim Verwaltungsgericht datierte er die Beendigung seiner Tätigkeit ebenfalls auf März 2014, die Drohungen allerdings auf fünf bis sechs Monate nach der Kündigung. Danach habe er sein Dorf verlassen, bis er die Ausreise organisiert habe. Weiter gab er dort an, dass er Afghanistan etwa im Juli 2015 verlassen habe, wann genau dies gewesen sei, wisse er aber nicht mehr. 42 Bereits diese beiden unterschiedlichen Einlassungen sind nicht miteinander zu vereinbaren. Entscheidend dafür, dass der Senat dem Kläger hinsichtlich dieses Vortrags nicht zu glauben vermag, ist nicht in erster Linie die erheblich abweichende zeitliche Einordnung des Verhältnisses von Ende der Tätigkeit und Beginn der Drohungen allein. Indes hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt sogar genau erläutert, weshalb es so lange gedauert haben soll, bis sich für ihn die Lage verschärft habe, so dass eine reine Verwechslung von Daten oder ein ungenaues Zeitempfinden alleine keine hinreichende Erklärung für die abweichenden Angaben sein können. Die fehlende Kohärenz der Angaben betrifft auch die Zeit der Flucht aus Afghanistan. Während nach den Angaben beim Verwaltungsgericht zunächst eine Flucht aus dem Dorf und dann im Sommer 2015 aus Afghanistan erfolgt sein soll, hatte sich der Kläger beim Bundesamt dahingehend eingelassen, dass er im Oktober 2015 noch zu Hause gelebt, im November das Land verlassen habe und im Dezember 2015 in Deutschland angekommen sei. Der Kläger wich überdies dem Vorhalt des Senats in der mündlichen Verhandlung zu den verschiedenen Angaben zum Zeitpunkt der Bedrohung aus und erklärte sich hierzu nicht. Daher konnten die weiteren Angaben des Klägers zu den behaupteten Geschehnissen in Afghanistan nicht von der Wahrheit der Angaben überzeugen. 43 cc) Dem Kläger ist der subsidiäre Schutzstatus auch nicht (allein) deshalb zuzuerkennen, weil er für ein Unternehmen gearbeitet hat, das (im Wesentlichen) im Auftrag der ISAF oder der NATO tätig gewesen ist. 44 Zwar trifft es zu, dass afghanische Zivilisten, die für internationale Streitkräfte als Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen gearbeitet haben, Berichten zufolge wiederholt angegriffen und bedroht wurden. Dies gilt auch für andere Zivilisten, die als Unterstützter der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft wahrgenommen werden. 45 UNHCR-Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018 S.43 und S. 47 46 Dies bedeutet aber nicht, dass jede Zivilperson, auf die die obigen Kriterien zutreffen, unmittelbar eine begründete Furcht vor Verfolgung aufweisen würde bzw. der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt wäre. Jedenfalls bei denjenigen, die nicht als Dolmetscher und in unmittelbar sicherheitsrelevanten Bereichen tätig gewesen sind, sind die Umstände des Einzelfalls wie die Bedeutung der Tätigkeit und ihre Erkennbarkeit für die regierungsfeindlichen Kräfte sowie die Region, in der die Tätigkeit ausgeübt worden ist, in den Blick zu nehmen. 47 So auch: EASO, Country Guidance: Afghanistan - Guidance note and common analysis, June 2018 S. 43. 48 Davon ausgehend lässt sich eine tatsächliche Gefahr für den Kläger, Opfer einer § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zuwiderlaufenden Behandlung zu werden, nicht feststellen. Nach der Beendigung seiner Tätigkeit konnte er noch deutlich über ein Jahr unbehelligt in seiner Heimatregion leben. Die von ihm geschilderten Bedrohungen sind nicht glaubhaft. Die für ihn gegenüber anderen Zivilpersonen, die nicht in Kontakt mit der ISAF / NATO waren, erhöhte Gefahr, Opfer von Übergriffen durch die Taliban oder andere Gruppen zu werden, erreicht das Maß einer tatsächlichen Gefahr daher nicht. 49 c) Die Gewährung subsidiären Schutzes auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan in Betracht. Denn es fehlt am erforderlichen Akteur, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG. 50 St. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. ausführlich zuletzt Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 54-81; ferner VGH Bad.-Württ., Urteile vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris, vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris, vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris, und vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, juris. 51 3. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. 52 a) Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. 53 aa) Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. 54 EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité, NVwZ 2014, 573 Rn. 35. 55 bb) Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen. 56 EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji -, NVwZ 2009, 705 Rn. 43 und vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité -, NVwZ 2014, 573 Rn. 30. 57 Der für die Annahme einer individuellen Gefahr in diesem Sinne erforderliche Grad willkürlicher Gewalt wird daher umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher individueller gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen ist. Solche persönlichen Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. 58 Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. 59 BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2017 - 13 A 2575/16.A -, juris Rn. 13; NdsOVG Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris. 60 Das besonders hohe Niveau kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung erfolgen. 61 BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 23 und vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24; OVG LSA, Urteil vom 23.07.2014 - 3 L 53/12 -, juris Rn. 24 ff.; NdsOVG, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris. 62 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in den Urteilen vom 17. November 2011 63 - 10 C 13.10 -, Rn. 22 und - 10 C 11.10 -, Rn. 20 64 - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres - ein Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen. 65 Vgl. hieran anknüpfend auch: NdsOVG, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; OVG LSA, Urteil vom 23.07.2014 - 3 L 53/12 -, Rn. 26, juris. 66 Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind bei der qualitativen Bewertung insbesondere auch die Methoden und Taktiken, die in dem Konflikt angewendet werden, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage in den Blick zu nehmen. 67 Vgl. auch EASO, Artikel 15 Buchstabe c der Anerkennungsrichtlinie (2011/95/EU) - Eine richterliche Analyse, Dezember 2014. 68 Die Bedeutung der kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte im Rahmen der Gesamtbetrachtung liegt - jedenfalls auch - darin, die mit zunehmender Konfliktdauer typischer- und vorhersehbarerweise ansteigende Anzahl und die ansteigende Schwere psychischer Erkrankungen als Folge der dauerhaften Bedrohungssituation angemessen zu würdigen. Indes sind solche Folgen schon deswegen nicht bei der quantitativen Betrachtung zu berücksichtigen, weil hier eine angemessene statistische Erfassung im Krisengebiet schlechterdings nicht vorstellbar ist. 69 cc) Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Der Begriff des „tatsächlichen Zielortes der Rückkehr“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH 70 EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji -, NVwZ 2009, 705 Rn. 40, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167. 71 ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist. Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. 72 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167. 73 b) Ausgehend von den Angaben des Klägers, vor seiner Ausreise in der Provinz Parwan gelebt zu haben, ist auf diese Provinz für die Beurteilung des Anspruchs auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG abzustellen. Das dort vorherrschende Ausmaß an Gewalt genügt eindeutig nicht, um eine tatsächliche Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens für den Kläger anzunehmen, der keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände aufweist. Denn das Risiko der Verletzung oder Tötung liegt für die Provinz Parwan weit unterhalb der vorgenannten Schwellen von 0,125 % bzw. 0,1 %. 74 Zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. Mai 2017 ließen sich 130 sicherheitsrelevante Zwischenfälle in der Provinz Parwan feststellen. Davon gingen 54 auf bewaffnete Auseinandersetzungen oder Luftangriffe, 18 auf Explosionen und 30 auf nicht mit dem bewaffneten Konflikt in Verbindung stehende Zwischenfälle zurück. 75 EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, December 2017 S. 226. 76 UNAMA hat für das Jahr 2017 77 Opfer (davon 19 Todesopfer) festgestellt, wobei die meisten dieser Zivilpersonen Opfer von Bodenkämpfen gewesen sind. Die Anzahl der Opfer in der Zivilbevölkerung hat sich damit im Vergleich zum Vorjahr um 31 Prozent reduziert. 77 UNAMA, Annual Report 2017: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, Februar 2018 S. 67. 78 Für das Jahr 2018 liegen derzeit noch keine veröffentlichten Statistiken vor, die sich auf die Provinz Parwan beziehen. Indes ist aus dem Vierteljahresbericht der UNAMA vom 10. Oktober 2018 zu entnehmen, dass die Zahl der getöteten und verletzten Zivilpersonen von Januar 2018 bis September 2018 mit 8050 Personen annähernd identisch mit der Anzahl der Opfer im Vorjahreszeitraum geblieben ist - allerdings bei einem Anstieg der Getöteten um 5 Prozent - und die Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Gahzni und Faryab die meistbetroffenen Provinzen gewesen sind, 79 UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict, October 2018 S. 1. 80 so dass schon deshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Anzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung im Wesentlichen unverändert geblieben sein dürfte. 81 Die Opferzahlen für das Jahr 2017 sind im Verhältnis zu einer Bevölkerungszahl von rund 660.000 Personen 82 EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, December 2017 S. 224. 83 gesehen erkennbar nicht geeignet, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass eine jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, zu begründen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in den Statistiken von UNAMA alle Vorfälle unberücksichtigt bleiben, die nicht von drei unabhängigen, überprüfbaren Quellen bestätigt werden und daher ausgehend von diesem Ansatz eine Untererfassung der tatsächlichen Vorfälle zwingend vorliegen muss. 84 vgl. Stahlmann, Gutachten 2018, S. 177. 85 Denn bei einem von diesen Zahlen ausgehenden rechnerischen Risiko von 0,01 Prozent, als Zivilperson Opfer des Konflikts in Parwan zu werden, ist auch bei tatsächlich wesentlich höheren Opferzahlen eine tatsächliche Gefahr bei Weitem zu verneinen. 86 Angesichts dieses bei quantitativer Betrachtung sehr niedrigen Risikos führt auch die gebotene qualitative Betrachtung im Rahmen der Gesamtbewertung hier auf keinen Anspruch des Klägers auf die Gewährung subsidiären Schutzes führen. Denn eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Kläger allein aufgrund seiner Anwesenheit in der jeweiligen Provinz lässt sich nach Auffassung des Senats nicht feststellen, und zwar auch unter Berücksichtigung der allein im Jahr 2017 extrem hohen Anzahl neuer oder neuerlich Binnenvertriebener in Afghanistan, nämlich über 500.000 Personen, 87 UNOCHA, Snapshot of Population Movements in 2017 88 sowie der bislang 2018 festzustellenden Zahl von über 289.000 konfliktbedingt intern Vertriebenen 89 UNOCHA, Afghanistan Weekly Field Report 12- 19 November 2018 90 und in Erwägung des Umstandes, dass der Bevölkerungsanteil, der aufgrund kriegsbedingter Bedrohungen psychisch erkrankt ist, voraussichtlich bei deutlich über 50 Prozent liegen dürfte. 91 Stahlmann, Gutachten 2018, S. 184 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, 5. April 2017, S. 2 f. 92 Dabei lässt sich die Anzahl derjenigen Menschen, die infolge des Konflikts aus der konkreten Herkunftsregion oder gar dem Herkunftsdistrikt eines Betroffenen vertrieben worden sind, nicht in gleicher Weise wie die Anzahl der Toten und Verletzten in dieser Herkunftsregion in die Ermittlung der Gefahrendichte willkürlicher Gewalt einstellen. 93 Vgl. hierzu EASO Country Guidance: Afghanistan - Guidance Note and Common Analysis, June 2018 S. 74 ff. (76); UNHCR-Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018 S. 7. 94 Denn es ist aus tatsächlichen Gründen nicht feststellbar - und liegt inhaltlich im Übrigen auch fern -, dass alle Personen, die aus ihrer Heimat vertrieben und damit zu Binnenvertriebenen wurden, andernfalls tatsächlich getötet oder körperlich verletzt worden wären. Umgekehrt ließe sich annehmen, dass die Personen, die aufgrund des Konflikts - und nicht aus anderen Gründen - ihren Wohnort verlassen haben bzw. mussten, einer größeren Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt gewesen sind oder eine größere Gefahr subjektiv wahrgenommen haben als der Rest der Bevölkerung im Konfliktgebiet, gerade weil sie sich - im Unterschied zum Rest der Bevölkerung - für eine Flucht in Regionen oder Städte mit möglicherweise prekären Existenzbedingungen entschieden haben. Tatsächlich zur Überzeugung des Gerichts feststellen lassen sich diese Gesichtspunkte jedoch nicht. 95 Es lässt sich auf Basis der von UNOCHA erhobenen Zahlen feststellen, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 26. März 2018 6.632 Personen aus Parwan vertrieben worden sind, wobei ein Großteil der Vertreibungen auf eine über mehrere Tage andauernde militärische Auseinandersetzung zwischen den Taliban und den staatlichen Sicherheitskräften Ende September 2017 zurückzuführen ist. 96 EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation Update, May 2018 S. 133. 97 Da sich die Binnenvertreibungen von Einwohnern der Provinz Parwan damit fast ausschließlich auf eine kriegerische Auseinandersetzung im September 2017 zurückführen lassen, ohne dass es hinreichende Anhaltspunkte dafür gäbe, dass solche weiteren Auseinandersetzungen in Parwan mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit erneut zu erwarten wären, lässt sich eine Prognose, dass eine jede Zivilperson in Parwan derzeit tatsächlich gefährdet wäre, infolge des innerstaatlich bewaffneten Konflikts eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit zu erleiden, nicht stellen, zumal eine große Anzahl von Binnenvertriebenen gerade in Charikar, der Heimatstadt des Klägers, Schutz gesucht hat. 98 EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation Update, May 2018 S. 133 f. 99 Soweit schließlich die Sachverständige Stahlmann in ihrem für das Verwaltungsgericht Wiesbaden erstatteten Gutachten die Auffassung vertritt, es bestehe allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan im gesamten Staatsgebiet die Gefahr, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden, 100 Stahlmann, Gutachten 2018, S. 9, 101 handelt es sich insoweit - in Beantwortung der vom Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellten Frage - zunächst allein um eine dem erkennenden Senat vorbehaltene rechtliche Würdigung, der auch keine Indizwirkung zukommen kann. Die von ihr geschilderten tatsächlichen Umstände zeigen zwar die besonderen Umstände der innerstaatlich bewaffneten Konflikte in Afghanistan auf, lassen aber zur Überzeugung des Senats keine für den Kläger günstigere Beurteilung zu. Denn die Tatsachen betreffen weit überwiegend Umstände, die allein bei der qualitativen Gesamtbetrachtung zu würdigen sind, die sich hier - wie ausgeführt - schon aufgrund der verhältnismäßig niedrigen Opferzahlen nicht weiter auswirkt. 102 Insgesamt ist es daher sowohl bei quantitativer als auch bei qualitativer Betrachtung angesichts der Bevölkerungszahl auf der einen und der Zahl an verletzten oder getöteten Zivilpersonen auf der anderen Seite für eine Zivilperson in der Provinz Parwan nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden. II. 103 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, weder auf der Grundlage von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (1.) noch auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (2.). 104 1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auf Grund der schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan besteht nicht. Denn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür (a)) sind unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Afghanistan insgesamt und derjenigen in Kabul als Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung (b)) sowie in Ansehung der persönlichen Situation des Klägers nicht erfüllt (c)). 105 a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. 106 aa) Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. 107 Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. 108 Vgl. dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 4 sowie insbesondere auch juris Rn. 71 m.w.N. 109 Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. 110 EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 und vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681. 111 Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. 112 BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1167, Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - 146/1996/767/ 964 - (D./Vereinigtes Königreich), NVwZ 1998, 161; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334; vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland) - NVwZ 2011, 413; vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 und vom 13.10.2011 - 10611/09 - (Husseini/Schweden), NJOZ 2012, 952. 113 Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 13. Dezember 2016 114 - 41738/10 - (Paposhvili/Belgien), NVwZ 2017, 1187 Rn. 187 und 189, 115 aber nunmehr ausdrücklich wiederholt auf die allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung hinweist, auf deren Hintergrund die besondere Lage des Betroffenen zu beurteilen ist, wird hinreichend deutlich, dass außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale auch solche sein können, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. 116 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris. 117 Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. 118 Vgl. dazu ausführlich BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 17.30030 -, BeckRS 2017, 113717; dieser auch bereits in seinen Urteilen vom 21.11.2014 - 13a B 14.30285 -, BeckRS 2015, 41010 und - 13a B 14.30284 -; dort jeweils eingehend zur Bejahung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen bezüglich Familien mit minderjährigen Kindern wegen der Rahmenbedingungen in Afghanistan (m.w.N.). 119 Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen der letztgenannten Fallgestaltung maßgeblich, da die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Afghanistan keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie die Sicherheitslage. Es ist nicht festzustellen, dass der afghanische Staat, die in Afghanistan aktiven internationalen Streitkräfte oder ein sonstiger (etwa nichtstaatlicher) Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trügen, insbesondere, dass etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde. 120 So auch schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108 sowie auch anknüpfend an die vorgenannte Entscheidung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris. 121 bb) Sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch diejenige des Bundesverwaltungsgerichts 122 EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f. und BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 123 machen deutlich, dass ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind. So hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit, als es die allgemeine Lage in Afghanistan als nicht ausreichend ernst für die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK eingestuft hat, die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation betont. 124 BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, insb. Leitsatz 3 -; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19. 125 Dabei lässt sich aber - schon nach der Gesetzessystematik - der nationale Maßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geboten ist, nicht auf die in § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen. Da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind, sind die ggf. erhöhten Anforderungen an eine ausreichende Lebensgrundlage im Fall einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG ebenfalls nicht übertragbar. 126 BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13 (zum Maßstab des § 60 Abs. 7 AufenthG); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 180; BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19. 127 Ein Zusammenhang zwischen Art. 3 EMRK und § 3e AsylG besteht lediglich dergestalt, dass für den Fall, dass die Situation am vermeintlichen Schutzort einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellte, dieser Schutzort den Anforderungen des § 3e AsylG nicht genügen würde. 128 Vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 85 m.w.N. 129 cc) Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. 130 EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; Entscheidung vom 22.09.2009 - 30471/08 - (Abdolkhani und Karimnia/Türkei), InfAuslR 2010, 47; Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 - (NA./Vereinigtes Königreich), juris; Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 - (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330 Rn. 140; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334 sowie Urteil vom 06.02.2001 - 44599/98 - (Bensaid/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2002, 453. 131 Um eine tatsächliche Gefahr und also auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verletzung in den von Art. 3 EMRK geschützten Rechten annehmen zu können, bedarf es keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. 132 EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 - (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330 Rn. 140. 133 Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung, was dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. 134 BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51 Rn. 22. 135 Dies bedeutet auch, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent sein muss und es hier daher nicht um den eindeutigen, über alle Zweifel erhabenen Beweis gehen kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. 136 EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - 36417/16 - (X/Schweden) Rn. 50. 137 Um von dem Schicksal anderer auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr für einen Einzelnen, im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, zu schließen, bedarf es jedenfalls ähnlich wie bei dem Konzept der Gruppenverfolgung, das vom Bundesverfassungsgericht für das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG entwickelt worden ist 138 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83,216, 139 und das auch im internationalen Flüchtlingsrecht in sehr ähnlicher Weise Anwendung findet, 140 siehe Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status, 2 nd Ed. 2014, S. 169 ff. 141 einerseits einer Gruppe von Personen, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lässt, sowie andererseits der Überzeugung, dass der betroffene Einzelne mit diesen Personen die Merkmale teilt, die für den Eintritt der Umstände, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen, maßgeblich waren. 142 dd) Des Weiteren ist für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier - nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. 143 BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, Leitsatz 2 und EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309. 144 Dieser Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung ist hier Kabul, wohin die seit Ende 2016 aus Deutschland durchgeführten Abschiebeflüge nach Afghanistan ausnahmslos führten. 145 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 202 f. (m.w.N.). 146 Unter Berücksichtigung der landesweiten Lebensverhältnisse in Afghanistan und gerade derjenigen in Kabul sowie der persönlichen Situation des Klägers ergibt sich, dass diese Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind. 147 b) Die relevanten Lebensverhältnisse in Afghanistan und die Situation von Rückkehrern gestalten sich wie folgt: 148 Afghanistan hat insgesamt etwa 27 bis 34 Millionen Einwohner. 149 Vgl. dazu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018), S. 276: mehr als 34,1 Millionen; UK Home Office, Country Policy and Information Note - Afghanistan: Security and humanitarian situation, April 2018, S. 11: zwischen 29,7 und etwa 33,3 Millionen; vgl. auch „the world fact book“ - Afghanistan auf https://www.cia.gov/ für Juli 2017 geschätzt 34,124,811 Einwohner; ProAsyl, Afghanistan - No safe country for refugees - Mai 2017 -, S. 55: mindestens 31,5 Millionen; Schuster, Risks on return to Kabul, 12.08.2016, S. 18/Rn. 48: mindestens 30 Millionen; Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization - Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, April 2017, S. 2: 29.724.323; Auswärtiges Amt, Zwischenbericht: Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017, S. 8/Rn. 30: 27 bis 32 Millionen. 150 Über 40 % der Bevölkerung sind unter 15 Jahre, zwei Drittel unter 25 Jahre alt. 151 Samuel Hall, Urban displaced youth in Kabul - mental health matters, Juni 2016, S. 7. 152 Geprägt wird das Leben der Menschen im Land - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger noch benannten Erkenntnismittel - von einer schwierigen wirtschaftlichen Situation und Versorgungslage 153 vgl. hierzu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 211-286 (m.w.N.), 154 außerdem von prekären humanitären Gegebenheiten 155 vgl. hierzu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., a.a.O., Rn. 287-301 (m.w.N.), 156 sowie von einer anhaltend schlechten Sicherheitslage 157 vgl. hierzu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., a.a.O., Rn. 301-320 (m.w.N.). 158 Rückkehrer aus dem westlichen Ausland - freiwillig Zurückgekehrte, aber auch Abgeschobene - sind zusätzlichen Risiken ausgesetzt. Sie sehen sich dem generellen Verdacht gegenüber, ihr Land und ihre religiöse Pflicht verraten zu haben. 159 Stahlmann, ZAR 2017, 189 (196); dies., Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 4, je m.w.N.; vgl. auch UNHCR-Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018, S. 110, insb. Fn. 674. 160 Ein Aufenthalt im westlichen Ausland wird vermehrt dahin wahrgenommen, der Zurückkehrende habe sich der europäischen Kultur und dem Lebensstil angepasst. Es herrscht die Erwartung, der Betroffene werde entsprechendes (Fehl-)Verhalten auch in Afghanistan weiter an den Tag legen, etwa außereheliche Beziehungen, Alkohol- und Drogenkonsum und alle möglichen Varianten von Apostasie. Schon entsprechende Gerüchte können ausreichen, um staatliche Verfolgung, jedenfalls aber Selbstjustiz bis hin zur Bestrafung mit dem Tod - auch durch Angehörige - wegen des vermeintlichen Bruchs kultureller und religiöser Normen auszulösen. 161 Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 7 ff. m.w.N., dies., Asylmagazin 2017, 82 (83); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 22. Januar 2016 zu Afghanistan: Situation einer ledigen Mutter der Hazara-Ethnie in Kabul, 22.01.2016, S. 9 f.; zum Risiko der vermeintlichen „Kontamination“ durch die westliche Lebensweise: Schuster, Report for the Upper Tribunal in the case of XXXX YYYY, 08.11.2016, S. S. 4 f./Rn. 13 und dies., Risks on return to Kabul, 12.08.2016, S. 19/Rn. 49; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 29 ff. m.w.N. 162 Die Unterstützung durch Angehörige und Familie - soweit vorhanden - ist darüber hinaus des Öfteren eingeschränkt, weil die Rückkehr nach Afghanistan als Ausdruck des Versagens trotz des vermeintlich leichten Lebens im Westen verstanden wird und gleichzeitig der Verdacht schwelt, der Zurückkehrende habe womöglich eine schwere Straftat in Europa begangen. Denn nach einer in Afghanistan weit verbreiteten Auffassung schiebt Europa nur Straftäter ab, weshalb ein Abgeschobener im vermeintlich regellosen Europa ein schweres Verbrechen verübt haben müsse. 163 Stahlmann, Gutachten 2018 S. 301 und dies. Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 9; zum Stigma des Versagens auch Naber, Asylmagazin 2016, 3 (7) und auch Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 35 sowie S. 36 zur Assoziation der Rückkehr mit Kriminalität, je m.w.N. 164 Außerdem kann einer Unterstützung durch die Familie entgegenstehen, dass diese erhebliche Mittel aufgewendet oder sogar Geld geliehen hat, um die Reise zu finanzieren. Neben dem Vorwurf, der Zurückkehrende habe die erwartete (Versorgungs-)Leistung nicht erbracht, droht auch die Rückforderung durch Kreditgeber, mit der Folge, dass ein Rückkehrer seiner Familie nicht willkommen, sondern „bestenfalls“ nur eine Belastung für diese ist. 165 Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 38 und 41. 166 Des Weiteren wird als Gefahr beschrieben, dass die Taliban die Flucht als ein Verhalten werten, mit dem man sich ihrem Machtanspruch entziehen will. Nachvollziehbar erscheint angesichts dessen, dass von Seiten der Taliban das Interesse bestehen soll, zur allgemeinen Abschreckung diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die sich ihnen entzogen haben. 167 Stahlmann, ZAR 2017, 189 (196); dies., Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 4 ff., je m.w.N.; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 33 f. m.w.N. 168 Entsprechend wird die ohnehin allgemein übliche Überprüfung der Biographie der Rückkehrer durch das neue soziale Umfeld noch sorgfältiger als üblich vorgenommen, da sie wegen ihrer Flucht grundsätzlich verdächtigt werden, sich persönlicher Verfolgung entzogen zu haben - sei es durch militante Gruppierungen oder Privatpersonen. 169 Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 5, m.w.N.; ähnlich Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 40 und 43 m.w.N. vgl. auch S. 35 m.w.N. zur Problematik der Diskriminierung/Entlassung bei Bekanntwerden eines vorangegangenen Aufenthalts im westlichen Ausland. 170 Zudem wird angesichts des - grob verzerrt und übersteigert wahrgenommenen - Reichtums in Europa („Jeder Europäer ist (Euro-)Millionär“) in Afghanistan oft davon ausgegangen, dass Rückkehrer während ihrer Zeit im Westen zu Wohlstand gekommen sind. Sowohl sie selbst als auch ihre Familien laufen daher Gefahr, Opfer von Entführungen zu werden, die lebensbedrohlich sein können, insbesondere wenn nicht gezahlt wird oder werden kann. Das gleiche gilt für bekanntgewordenen Kontakt mit Ausländern. 171 Stahlmann, Gutachten 2018, S. 321 ff.; dies, ZAR 2017, 189 (198); dies., Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 10 f., je m.w.N.; Schuster, Report for the Upper Tribunal in the case of XXXX YYYY, 08.11.2016, S. 6 f./Rn. 18 sowie Schuster, Risks on return to Kabul, 12.08.2016, S. 20/Rn. 52; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 29 f. und S. 40, je m.w.N. 172 Schließlich berichten Rückkehrer von Problemen mit Behörden oder Sicherheitskräften, insbesondere, weil sie als anders aussehend wahrgenommen werden, weil sie keine Tazkira haben, aber auch, weil sie als Sicherheitsrisiko empfunden werden, da sie mangels Ausbildung und mangels Chancen auf Arbeit als potentielle Drogenhändler oder durch bewaffnete regierungsfeindliche Kräfte leicht zu rekrutierende Personen gesehen werden. 173 Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 18. 174 Andererseits können Rückkehrer - anders als die übrige Bevölkerung - von Unterstützungsmaßnahmen profitieren. 175 Zusammenfassend hierzu: Afghanistan Analysts Network - voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, 19.05.2017, S. 6 f. und Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 19 bis 29. 176 Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet in Deutschland verschiedene Rückkehrhilfen an. Unterstützung in Gestalt von Geldzahlungen können afghanische Rückkehrer, die sich freiwillig in ihr Heimatland zurückbegeben, über zwei Programme des IOM erlangen. 177 Hierzu im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 285 ff. 178 Auch von Seiten der afghanischen Regierung gibt es Unterstützungsprogramme für Rückkehrer aus Europa. Im April 2015 hat die afghanische Regierung zunächst eine Hohe Kommission für Migration gegründet und im November 2016 dann ein gesondert auf die Belange von Rückkehrern gerichtetes Komitee (Displacement and Returnees Executive Committee). Dessen Funktion ist es, eine Strategie zur Koordination von humanitären und Entwicklungsprogrammen festzulegen sowie die Entwicklung von Richtlinien zur Unterstützung (u.a.) von Rückkehrern. Dabei geht es nicht nur um die finanzielle Unterstützung des Einzelnen. Damit die Rückkehrer nicht als gescheitert und unfähig zur Leistung des von ihnen erwarteten Beitrags erscheinen, ist auch die finanzielle Unterstützung des familiären bzw. sozialen Umfelds angedacht. Der Ansatz ist allerdings kritisiert worden, etwa weil er die örtliche Korruption nicht berücksichtige. 179 Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 28, dort auch zu Unterstützungsangeboten für das Umfeld bzw. die Gemeinschaft der Rückkehrer („a more community-oriented financial support“). 180 Die derzeit von Seiten der afghanischen Regierung gewährten Hilfen umfassen die Bereiche der Arbeitsvermittlung, des rechtlichen Beistands sowie Fragen von Grund und Boden und Obdach. Die Unterstützung wird nicht von einer einzelnen Institution gewährt, vielmehr muss der Rückkehrer selbst die Initiative ergreifen und sich an die jeweils zuständige Stelle wenden - etwa an das Arbeitsministerium, wenn er Hilfe bei der Arbeitssuche erhalten will. Rückkehrer aus Europa berichten, dass sie nur wenig Unterstützung in irgendeiner Art erhalten hätten, mit Ausnahme einer zweiwöchigen Unterbringung durch die Regierung. 181 Afghanistan Analysts Network - voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, 19.05.2017, S. 7; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 28. 182 Schließlich gibt es lokale nichtstaatliche Organisationen, die freiwillige und abgeschobene Rückkehrer unterstützen, etwa IPSO (International Psychosocial Organisation) und AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation). IPSO ist eine in Deutschland ansässige Organisation mit psychosozialen Unterstützungsangeboten (Selbsterfahrungsgruppen, Übungen zum Leben in Afghanistan, Eins-zu-Eins-Beratung, Malen und Handarbeit), deren kostenlose Beratungsangebote von etwa der Hälfte der aus Deutschland rückgeführten Personen in Anspruch genommen werden. AMASO gewährt Rückkehrern - vorwiegend aus nordischen Ländern - die Möglichkeit einer Unterkunft für mehr als zwei Wochen. Außerdem bietet eine örtliche Anwaltskanzlei (freiwilligen) Rückkehrern aus Norwegen ihre Dienstleistungen an. Etablierte Koordinationsmechanismen zur Sicherstellung der benötigten Unterstützung für alle Rückkehrer oder zu deren Gleichbehandlung scheint es allerdings insgesamt nicht zu geben. 183 Afghanistan Analysts Network - voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, 19.05.2017, S. 7, dort auch S. 10 zu AMASO und IPSO; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 28 f., dort auf S. 53 auch ausführlicher zu IPSO sowie auf S. 64 ausführlicher zur AMASO, dort auch zur Betreuung eines aus Deutschland abgeschobenen, bei einem Bombenanschlag verletzten Rückkehrers; zu IPSO siehe auch Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 - Stand: Mai 2018, S. 26. 184 Eine weitere Unterstützungsleistung können Rückkehrer zudem in Form einer kurzfristigen Unterbringung erlangen. Die IOM bot bis ins Jahr 2017 hinein eine vorübergehende Unterkunft für höchstens zwei Wochen in einem sogenannten Empfangszentrum (Jangalak reception centre) an. 185 Afghanistan Analysts Network - voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, 19.05.2017, S. 9. 186 An dessen Stelle sorgt inzwischen die Aga Khan Development Foundation für die Sicherstellung von Wohnraum in den ersten 14 Tagen nach der Ankunft, und zwar im Spinzar-Hotel in der Stadtmitte von Kabul. 187 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 359 f. (m.w.N.); Stahlmann, Gutachten 2018, S. 237 f. 188 Für Kabul als Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung lassen sich teilweise Unterschiede und Besonderheiten im Vergleich zu den allgemeinen Feststellungen zu den Lebensverhältnissen in Afghanistan erkennen. 189 Vgl. hierzu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 362-390 (m.w.N.). 190 c) Ausgehend von den Verhältnissen in Afghanistan insgesamt sowie insbesondere in der Stadt Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung gelangte der Senat nicht zu der Überzeugung, dass im Falle des Klägers nach den dargelegten Maßstäben ein ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem humanitäre Gründe seiner Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK zwingend entgegenstehen. 191 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats 192 vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris; zuvor etwa auch Urteil vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris, 193 dass im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtung und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können. Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass die Bedingungen im Land einschließlich der Risiken für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland generell ganz außerordentliche individuelle Umstände darstellen und damit die hohen Anforderungen für eine Verletzung des Art. 3 EMRK trotz fehlenden Akteurs erfüllen. Denn das Schicksal eines solchen Rückkehrers - wie des hiesigen Klägers - lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dahingehend prognostizieren, dass eine Abschiebung nach Kabul stets zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung namentlich des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. 194 Dies gilt auch im vorliegenden Fall ebenso allgemein (aa)) wie unter Berücksichtigung individueller Besonderheiten des Klägers (bb)). 195 aa) Zwar ist die Lage in Kabul prekär. Sowohl die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als auch die humanitären Umstände und die Sicherheitslage sind schlecht. Zudem sind Afghanistan und insbesondere Kabul gerade auch in jüngster Zeit mit der Rückkehr einer Vielzahl von Menschen aus dem benachbarten und westlichen Ausland konfrontiert. 196 Obwohl die Situation für Rückkehrer nach alledem schwierig ist, stellt sie sich nicht für alle Betroffenen gleichermaßen problematisch dar. Bestimmte, vulnerable Gruppen wie etwa Familien mit jüngeren Kindern, alleinstehende Frauen, Kranke oder ältere Menschen sind in besonderem Maße gefährdet. Gleiches gilt für Menschen, die als Rückkehrer - typischerweise aus den benachbarten Staaten Iran und Pakistan - häufig in den informellen Siedlungen Kabuls untergekommen und dort nach jüngeren Erhebungen in großer Zahl von gravierender Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind. 197 EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation Update, May 2018, S. 33. 198 Die insoweit erhobenen Daten lassen sich auf die hier relevante Personengruppe alleinstehender männlicher Rückkehrer allerdings nur eingeschränkt übertragen. 199 Vgl. hierzu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 397 ff. (m.w.N.). 200 Dass die Existenzsicherung oder gar das Überleben für sämtliche Rückkehrer im vorstehenden Sinne nicht gewährleistet wäre, lässt sich insbesondere für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, aus Europa oder gar aus Deutschland auch sonst nicht generell feststellen. Dies gilt zumal, da beispielsweise mit Unterstützung der IOM seit dem Jahr 2003 insgesamt 15.041 Personen aus verschiedenen Ländern Europas (darunter das Vereinigte Königreich, Norwegen, die Niederlande, Deutschland, Schweden, Dänemark, Frankreich, Belgien und Österreich) freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind. Allein im Jahr 2016 unterstützte die IOM 6.864 Personen bei ihrer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan, davon über 3.000 aus Deutschland. Die meisten Rückkehrer (78 % oder 5.382) waren dabei junge Männer, von denen wiederum ein erheblicher Anteil zwischen 19 und 26 Jahren alt war (2.781) oder sogar Jugendliche mit bis zu 18 Jahren (2.101). Die Zahl der zurückgekehrten Familien wird mit 733 angegeben. 201 Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 16; Afghanistan Analysts Network - voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, 19.05.2017, S. 2; UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security - report of the Secretary-General, 03.03.2017, S. 10. 202 Neben diesen zahlreichen freiwilligen Rückkehrern gab und gibt es Abschiebungen aus Europa. So wurden im Zeitraum zwischen Oktober 2016 und April 2017 insgesamt 176 Personen aus Europa nach Afghanistan abgeschoben, darunter 106 aus Deutschland, von denen wiederum auch einige keine Verwandten in Kabul oder teilweise auch im gesamten Land hatten. 203 Afghanistan Analysts Network - voluntary and forced returns to Afghanistan in 2016/17: trends, statistics and experiences, 19.05.2017, S. 3 ff. 204 Von Ende Dezember 2016 bis einschließlich September 2018 wurden insgesamt 366 Personen aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. 205 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 406. 206 Obwohl diese Rückkehrer sich - wie dargestellt - in Afghanistan vielen Belastungen gegenübersehen und die Situation im Land äußerst schwierig ist, sind den umfangreichen Erkenntnismitteln zur Lage in Afghanistan keine Informationen zu entnehmen, aus denen geschlossen werden könnte, allein der Umstand einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland bei fehlenden Netzwerken vor Ort stehe einer Existenzsicherung in Afghanistan bzw. in Kabul (auch nur auf niedriger Stufe) entgegen. Zwar gibt es vereinzelte Rückkehrerberichte, die die oben geschilderte Bandbreite von Problemen betreffen. Erfahrungsberichte oder Schilderungen dahin, dass gerade auch leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern sowie kinderlose Ehepaare in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger, Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, liegen hingegen nicht vor. 207 Wenn die Sachverständige Stahlmann in einem Gutachten für den Senat im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich von ihr beschriebene und bereits oben näher dargelegte spezifische Risiken für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland in konkreten Fallbeispielen bestätigt fanden, 208 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 408 ff. 209 ändert dies an dem vorgenannten Befund nichts. Schon aufgrund der geringen Zahl ihrer Beispiele lässt dies nicht den Schluss zu, dass derart schwerwiegende Folgen jeden Rückkehrer oder auch nur eine weit überwiegende Zahl an Rückkehrern treffen werden. Erst recht erlaubt dies nicht den weiteren Schluss auf die Folge, dass den Betreffenden damit stets auch der Zugang zu sozialen Netzwerken, daraus folgend dann auch zu Wohnung und Arbeit sowie jeder Art von Existenzsicherung verwehrt wäre. Diese Feststellungen wären aber erforderlich, um von dem Schicksal anderer auf die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung für den Kläger schließen zu können. 210 Im Ergebnis vermag der Senat zwar schwerwiegende Nachteile bei Unterkunfts- und Arbeitssuche auch weiterhin nicht in jedem Fall auszuschließen. Die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Situation konkret auch im Falle des Klägers realisieren würde - dass also auch der Kläger entsprechend erkannt würde, jedenfalls aber dass er infolge dessen tatsächlich keinen Zugang zu einer auch nur einfachen Unterkunft haben würde oder vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre -, lässt sich allerdings nicht zur Überzeugung des Senats feststellen. Ferner lässt sich daher erst recht nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass solche Nachteile in der Konsequenz das notwendige Maß zur Feststellung einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung erreichen könnten. Dies gilt schon deshalb, weil sich bereits keine hinreichend große Gruppe feststellen lässt, bei der die Lebensbedingungen nicht mit den Vorgaben aus Art. 3 EMRK vereinbar wären. 211 bb) Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers. Denn die den Erkenntnismitteln zu entnehmenden Schicksale von Rückkehrern sind zu unterschiedlich, um in der konkreten Situation des Klägers - auch unter Würdigung der o.g. Risiken - zu der Überzeugung zu gelangen, dass die nach den oben dargestellten Maßstäben engen Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots erfüllt sind. 212 Insbesondere führt allein die Tätigkeit bei einem Unternehmen, das Dienstleistungen für die ISAF / NATO erbracht hat, nach den obigen Feststellungen nicht dazu, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung anzunehmen wäre. Auch lässt sich aus einer solchen Tätigkeit, die für den Kläger deutlich über ein Jahr in Afghanistan folgenlos geblieben ist, nicht folgern, dass ihm die notwendige und für eine Sicherung des Existenzminimums unerlässliche Flexibilität (insbesondere am Arbeitsmarkt) fehlen würde. 213 Aus den Schlussfolgerungen der Sachverständigen Stahlmann zur Notwendigkeit familiärer oder sonstiger sozialer Netzwerke in ihrem Gutachten für das Verwaltungsgericht Wiesbaden ergibt sich ebenfalls keine andere Sicht der Dinge. Denn wenn Stahlmann dort feststellt, es sei im Wortsinn für viele Afghanen nicht „denk-bar“, ohne Zugehörigkeit zu sozialen Netzwerken zu überleben, der Versuch, als Individuum ohne soziale Netzwerke Zugang zu neuen sozialen Netzwerken zu bekommen, sei nicht vorgesehen und das Konzept der alleinstehenden Person sei in Afghanistan schlicht nicht vorhanden, dann spricht zwar viel dafür, dass diese Aussagen in ihrer Allgemeinheit zutreffen. Indes beantworten diese Aussagen nicht die Frage, wie es um die Überlebenssicherung von alleinstehenden Rückkehrern steht, wenn diese trotz der fehlenden Vorstellbarkeit des Alleinstehens in größerer Zahl tatsächlich in Afghanistan erscheinen. Hier bleibt es für die vom Senat zu treffende Risikoprognose dabei, dass sich eine tatsächliche Gefahr zeitnaher Verelendung im Falle der Rückkehr nicht belegen lässt. 214 Ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 419 ff. 215 Insbesondere lässt sich aus dem Fehlen eines - bereits bestehenden - familiären oder sozialen Netzwerks in Kabul nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herleiten. Ein solches traditionelles Unterstützungsnetzwerk, das durch (unterstützungsfähige und -willige) Mitglieder der (erweiterten) Familie oder ihrer größeren ethnischen Gruppe gebildet wird, ist auch nach - aktuell fortbestehender - Auffassung von UNHCR im Falle von alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im arbeitsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf trotz der schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan nicht geboten, um zu verhindern, dass im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein kontinuierlicher Prozess in Gang gesetzt wird, in dem sie verelenden und bleibende schwere physische und seelische Schäden davontragen. 216 UNHCR-Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018, S. 110. 217 Demnach sind auch die ablehnende Haltung der afghanischen Gesellschaft gegenüber Rückkehrern aus dem westlichen Ausland und das Misstrauen gegenüber Personen ohne Leumundszeugen für sich nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Zwar sind Nachteile bei Unterkunfts- und Arbeitssuche aufgrund dieser Umstände nicht ausgeschlossen, zwangsläufig eintreten werden indes auch diese Folgen nicht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Situation auch im Falle des Klägers realisieren würde, vermag der Senat daher ebenfalls nicht festzustellen. Insbesondere lässt sich nach den obigen Maßstäben aufgrund der Vielschichtigkeit der Lebensumstände, denen Rückkehrern in Afghanistan begegnen können, schon keine allgemeine Gruppe „der Rückkehrer“ bilden, um sodann von diesen Rückkehrern und ihren Lebensumständen Rückschlüsse auf eine für den Kläger bestehende tatsächliche Gefahr einer erniedrigenden Behandlung zu ziehen. 218 Auch die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse zur Unterkunftssituation und zur sonstigen Existenzsicherung führen nicht zu abweichenden Schlussfolgerungen. Generalisierende Aussagen dahingehend, dass ein alleinstehender Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen im arbeitsfähigen Alter - wie der Kläger - nach seiner Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit insoweit auf Bedingungen treffen wird, die die strengen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllen, lassen sich auch weiterhin nicht treffen. 219 Ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 427 ff. 220 Nicht anders stellt sich das Ergebnis im konkreten Fall des Klägers dar. Auch er wird zunächst die Möglichkeit haben, vorübergehend im Spinzar-Hotel zu wohnen, um sich von dort um Arbeit und eine anschließende Unterkunft - beides ggf. auf niedrigem Niveau - zu bemühen. Es handelt sich bei ihm um einen alleinstehenden, leistungsfähigen erwachsenen Mann, der in Deutschland eine Berufsausbildung absolviert hat und auch der englischen Sprache mächtig ist, so dass er über die persönlichen Ressourcen verfügt, um sich ein - wenn auch womöglich sehr geringes - Einkommen zu erwirtschaften. Von nicht unerheblicher Bedeutung ist auch, ob die Betroffenen eine der beiden in Afghanistan gesprochenen Sprachen (Paschtu und Dari) beherrschen und sich somit hinreichend verständigen können, 221 zu diesem Kriterium vgl. BayVGH, Urteil vom 16.01.2014 - 13a B 13.30025 -, Leitsatz sowie juris Rn. 25 (Sicherung des Existenzminimums für einen afghanischen Rückkehrer ohne Kenntnisse einer der Landessprachen verneint, wenn kein Vermögen vorhanden und keine familiäre Unterstützung zu erlangen ist), 222 was bei dem Kläger, der Paschtu spricht, der Fall ist. 223 Der Senat geht bei seiner Bewertung der Situation davon aus, dass die dargestellten Rückkehrerhilfen für die Frage der Existenzsicherung des Klägers keine nachhaltige Bedeutung haben können, da sie bestenfalls eine anfängliche Unterstützung bzw. einen nur vorübergehenden Ausgleich schaffen können und etwa auf die Geldleistungen des im Dezember 2017 neu aufgelegten StarthilfePlus-Programms ein Rechtsanspruch nicht besteht. 224 Vgl. dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -. 225 Schließlich ist auch im Hinblick auf die durchaus schwierige Sicherheitslage in Kabul ein Verstoß im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht festzustellen. So entspricht die Gefahrendichte in der Provinz Kabul aktuell insbesondere nicht der, wie sie im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zur Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) erforderlich wäre. 226 Ausführlich hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 110 ff.; zur Heranziehung dieses Kriteriums im Rahmen des Art. 3 EMRK bzw. des § 60 Abs. 5 AufenthG vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris; vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/19 -, vom 14.08.2013 - A 11 S 688/13 - und vom 24.07.2013 - A 11 S 727/13. 227 2. Aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt für den Kläger ebenfalls kein nationales Abschiebungsverbot. 228 a) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen - etwa wegen drohender An- oder Übergriffe Dritter oder auf Grund von Krankheit - der Fall sein (aa)), kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht (bb)). 229 aa) Vom Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG werden existentielle Gefahren wie Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung umfasst 230 - Koch, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand 15.08.2016, § 60 Rn. 40; Möller/Stiegeler, in: Hofmann u.a., Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 60 Rn. 33 - 231 sowie insbesondere auch solche auf Grund von Krankheit. 232 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12.07.2015 - 1 B 84.16 - Rn. 4 m.w.N. sowie insgesamt auch BVerwG, Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - NVwZ 2007, 712, juris Rn. 14 ff.; vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 - NVwZ 2003, Beilage Nr. I 7, 53 juris Rn. 9; vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -, juris Rn. 7 und vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524. 233 Dabei reicht es entsprechend dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt. Vielmehr muss sie bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend vorliegen, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung gerechtfertigt ist, die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände also größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen, wobei auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung sind. 234 Vgl. zusammenfassend HTK-AuslR/§ 60 AufenthG/zu Abs. 7 Satz 1 bis 4/ Rn. 8 sowie zum Maßstab bei individuellen Gründen u.a. auch BVerwG, Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, NVwZ 2007, 712, juris Rn. 20 und vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 1999, juris Rn. 16. 235 bb) Neben den genannten individuellen Gefahren für Leib und Leben können unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch die generell herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. 236 Zwar sind allgemeine Gefahren - also auch die die Bevölkerung insgesamt treffenden (schlechten) Lebensbedingungen in einem Land - gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine Ausnahme liegt aber bei einer extremen Gefahrenlage vor, welche sich wiederum auch aus den den Ausländer erwartenden Lebensbedingungen ergeben kann. So können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage einen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise begründen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Denn dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. 237 Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 238 Dazu u.a. BVerwG, Urteile vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1489 Rn. 12 f.; vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38.; vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451 Rn. 20; vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, NVwZ 2012, 240 Rn. 22 f. und vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 -, juris Rn. 14 f.; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 13, zum insoweit gegenüber § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK strengeren Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; ferner auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 28 zu den unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (§ 60 Abs. 2 AufenthG a.F.) sowie auch Art. 3 EMRK einerseits und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG andererseits. 239 Von diesem Maßstab ausgehend, gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage aus. 240 b) Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 241 aa) Zum einen besteht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers aus individuellen Gründen. Insbesondere bestehen bei ihm keine individuellen Besonderheiten, etwa gesundheitlicher Art. 242 bb) Zum anderen lässt sich auch aus den dargestellten, schlechten Lebensverhältnissen in Afghanistan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht begründen. Denn die beschriebenen hohen Anforderungen, aus denen wegen einer extremen Gefahrenlage ausnahmsweise ein solches Abschiebungsverbot hergeleitet werden könnte, liegen nicht vor. So vermögen die - fraglos schlechten - Lebensverhältnisse vorliegend schon keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (s.o.). Dass gerade der Kläger als leistungsfähiger, erwachsener Mann im Falle einer Rückkehr alsbald sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, kann der Senat danach nicht feststellen. III. 243 Die Abschiebungsandrohung nach Afghanistan nebst Ausreiseaufforderung und -frist beruht auf §§ 34 und 38 AsylG, 59 AufenthG und ist rechtlich - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden. 244 1. Die in den zitierten Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen sind erfüllt; insbesondere hat das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zu Recht vollständig abgelehnt (s. oben). 245 2. Auch unionsrechtliche Anforderungen an die Abschiebungsandrohung stehen jedenfalls der Klageabweisung nicht entgegen. 246 a) Die Abschiebungsandrohung muss in ihrer Ausgestaltung den Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) - Rückführungsrichtlinie / RFRL gerecht werden, denn in deren Anwendungsbereich ist die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RFRL (BVerwG, Urteile vom 29.05.2018 - 1 C 17.17 -, InfAuslR 2018, 329 Rn. 24 und vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 18; BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - V ZB 32/15 -, InfAuslR 2016, 432 Rn. 13; VGH Bad.-Württ, Beschlüsse vom 19.12.2012 - 11 S 2303/12 -, InfAuslR 2013, 98 und vom 22.03.2018 - 11 S 2776/17 -, InfAuslR 2018, 284). In den Fällen, in denen die Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassen wird (§§ 34, 35 AsylG), ist die Rechtmäßigkeit dieser Rückkehrentscheidung allein in dem Verfahren nach dem Asylgesetz gegen die Bundesrepublik Deutschland zu überprüfen. Denn die Frage des Rechtsschutzes korrespondiert mit der Frage der Zuweisung der Zuständigkeiten für die zu treffenden Entscheidungen. 247 b) Das Bundesamt war berechtigt, die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung mit der Ablehnung des Asylantrags des Klägers zu verbinden und in einem Bescheid zu erlassen. Nach nationalem Verfahrensrecht folgt dies aus § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG, nach dem das Bundesamt diese Verbindung vornehmen soll. Die Rückführungsrichtlinie steht diesem Vorgehen nicht entgegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu entschieden, dass es zulässig ist, den Aufenthalt eines Asylantragstellers nach der vollständigen Ablehnung seines Asylantrags im Verwaltungsverfahren als illegal im Sinne der Rückführungsrichtlinie zu betrachten, wenn er über eine Aufenthaltsberechtigung oder einen Aufenthaltstitel verfügt. Das Recht zum Verbleib während eines gegen die Ablehnung gerichteten Klageverfahrens, das unionsrechtlich in Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) - RL 2013/32/EU - garantiert und durch § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG umgesetzt wird, steht der Annahme der Illegalität des Aufenthalts nach der Rückführungsrichtlinie nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - <Gnandi> NVwZ 2018, 1625 Rn. 40 ff.). Daher ist der Erlass einer Rückkehrentscheidung im Verbund mit der behördlichen Ablehnung eines Asylantrags grundsätzlich zulässig, denn Art. 6 Abs. 6 RFRL sieht vor, dass durch diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden sollen, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen. 248 c) Die Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens in Deutschland stellt überdies sicher, dass die in Kapitel III der Rückführungsrichtlinie genannten Verfahrensgarantien und die übrigen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts beachtet werden, was eine weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung mit der gleichen behördlichen Entscheidung wie die Ablehnung des Asylantrags darstellt (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - <Gnandi> NVwZ 2018, 1625 Rn. 60). 249 aa) Im Einzelnen muss das nationale Recht das Folgende garantieren, damit die Verbindung der Ablehnung des Asylantrags mit der Rückkehrentscheidung unionsrechtlich zulässig ist: Alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung müssen während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn, ausgesetzt sein. Die die in Art. 7 RFRL vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise darf nicht zu laufen beginnen, solange das Recht auf Verbleib während des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens besteht und also der Betroffene ein Bleiberecht hat. Während dieser Zeit darf der Betroffene nicht in Abschiebungshaft genommen werden. Weiter muss der Betroffene in diesem Zeitraum in den Genuss der sich aus der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) - RL 2013/33/EU - kommen. Schließlich muss es dem Betroffenen möglich sein, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Rückführungsrichtlinie und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - <Gnandi> NVwZ 2018, 1625 Rn. 61 - 64). 250 bb) Diese Voraussetzungen werden durch die geltende Rechtslage bei der nicht als offensichtlich unbegründet qualifizierten Ablehnung eines Asylantrags - so wie im Fall des Klägers - in Deutschland erfüllt. 251 (1) Durch die Ausgestaltung der Geltungsdauer der Aufenthaltsgestattung, die bis zur Bestandskraft der Entscheidung des Bundesamts fortgilt (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG), ist sichergestellt, dass von der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung bis zur Einlegung eines Rechtsbehelfs und sodann bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens keine Wirkungen ausgehen können und insbesondere keine Vollstreckung eingeleitet werden kann. Der Betroffene hält sich nämlich nach nationaler Betrachtungsweise bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf, ohne ausreisepflichtig zu sein, was der Bewertung des Aufenthalts als illegal im Sinne der Rückführungsrichtlinie nicht entgegensteht (dazu Wittkopp, ZAR 2018, 325 (328)). 252 (2) Da die Anordnung von Abschiebungshaft unter anderem das Vorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht voraussetzt, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, genügt die deutsche Rechtslage hier auch insoweit den unionsrechtlichen Vorgaben. 253 (3) Über die Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist für die einfache Ablehnung eines Asylantrags sichergestellt, dass die Ausreisefrist erst nach Bestandskraft der Rückkehrentscheidung zu laufen beginnen kann. Die Fortgeltung der Aufenthaltsgestattung sichert darüber hinaus den Zugang zu den sich aus der RL 2013/33/EU ergebenden Rechten bis zum Verfahrensabschluss. 254 (4) Schließlich ist es dem Betroffenen auch möglich, sich auf jede eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Rückführungsrichtlinie und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann. 255 (a) Soweit sich diese Umstände auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung auswirken können, sind diese im Anfechtungsprozess gegen die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung geltend zu machen, wobei § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG mit der Anordnung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Berücksichtigung neuer Umstände ebenso ermöglicht wie erfordert. Soweit in der Literatur vertreten wird, die gesetzliche Anordnung der Präklusion von Vorbringen über § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG, § 87b VwGO widerspreche den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Vorgaben (Hruschka, Asylmagazin 2018, 290 (292)), wird übersehen, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel gerade nicht ausgeschlossen wird, was sich aus § 74 Abs. 2 Satz 4 AsylG ergibt. Überdies ist der zulässige Anwendungsbereich der Präklusionsregelung im Flüchtlingsrecht verfassungsrechtlich eng begrenzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.02.2017 - A 11 S 368/17 -, InfAuslR 2017, 210). 256 (b) Soweit sich diese Umstände, die erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Situation der Betroffenen haben können, indes auf die Zulässigkeit der Vollstreckung auswirken können, sind sie nach Abschluss des gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamts gerichteten Rechtschutzverfahrens gegen den Rechtsträger der für die Abschiebung zuständigen Landesbehörde geltend zu machen. In einem Verfahren nach § 123 VwGO kann erforderlichenfalls die vorläufige Aussetzung der Abschiebung begehrt werden. Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens wäre dann das Vorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht und eines Abschiebungsgrundes (§ 58 Abs. 1 und 3 AufenthG) sowie einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung, die Frage ob die Ausreisefrist, soweit sie erforderlich ist, abgelaufen ist und ob Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG oder Abschiebungshindernisse nach § 60a AufenthG festgestellt sind bzw. vorliegen. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist der Ausländerbehörde die Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen und dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen. Dort ist damit insbesondere der Raum, inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, wie sie aus Erkrankungen oder familiären Beziehungen resultieren können, geltend zu machen. 257 cc) Um ein faires und transparentes Rückkehrverfahren zu gewährleisten, muss aufgrund ungeschriebener unionsrechtlicher Vorgaben sichergestellt sein, dass dann, wenn die Rückkehrentscheidung zusammen mit der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde in einer einzigen behördlichen Entscheidung ergeht, die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die oben aufgeführten Garantien informiert wird (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - <Gnandi> NVwZ 2018, 1625 Rn. 65). 258 (1) Diese Vorgabe ist im Fall des Klägers nur teilweise beachtet worden. 259 Durch die eindeutige und zutreffende Formulierung der Ausreisefrist in der angegriffenen Abschiebungsandrohung erfolgte eine Information darüber, dass eine Ausreise von ihm vor bestandskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens einschließlich eines Rechtsbehelfsverfahrens trotz Ergehens der Rückkehrentscheidung nicht erwartet wird und eine Vollstreckung einer Ausreisepflicht nicht zulässig ist, was einer Information darüber, dass von der Rückkehrentscheidung zunächst keine Wirkungen ausgehen, gleichsteht. 260 Indes hat das Bundesamt bei Erlass der Rückkehrentscheidung weder über den weiteren Zugang zu allen sich aus der RL 2013/33/EU ergebenden Rechten, über das weiter bestehende Verbot der Anordnung von Abschiebungshaft noch vollständig über die Möglichkeit, sich auf jede eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Rückführungsrichtlinie und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann, belehrt. Hinsichtlich der letztgenannten Umstände wurde allerdings teilweise belehrt, indem das Bundesamt den Kläger über die Bedeutung und Reichweite von § 60a Abs. 2d AufenthG aufgeklärt und damit hinsichtlich von Krankheiten, die sich auf die Reisefähigkeit auswirken können, auf die insoweit für die Vollstreckung zuständige Ausländerbehörde verwiesen hat. 261 (2) Es kann offen bleiben, ob der Verstoß gegen die vom EuGH aus Erwägungsgrund Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie abgeleiteten Informationspflichten sich auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung auswirkt. Eine klare diesbezügliche Vorgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union fehlt (ähnlich auch Wittkopp, ZAR 2018, 325 (329)). Denn sollte dies der Fall sein, führten die hier festzustellenden Fehler nicht auf einen Aufhebungsanspruch des Klägers, was aus allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen - und nicht aus § 46 VwVfG - folgt. 262 (a) Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Da die vom EuGH aus der Rückführungsrichtlinie abgeleiteten Informationspflichten sich nicht auf die Ausgestaltung der Rückkehrentscheidung auswirken können und sollen, sondern vielmehr dazu dienen, es dem Betroffenen zu ermöglichen, von seinen Rechten während des Laufs eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz und gegen die Rückkehrentscheidung effektiv Gebrauch zu machen, handelt es sich bei diesen Pflichten weder um Verfahrens- noch um Formvorschriften für den Erlass der Rückkehrentscheidung. 263 (b) Indes darf aus unionsrechtlichen Grundsätzen nicht jeder Verstoß gegen die Informationspflichten zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung führen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich aus der Rückführungsrichtlinie selbst nicht entnehmen lässt, welche Rechtsfolge ein Verstoß gegen die ungeschriebenen Informationspflichten haben soll. Ihr lassen sich auch schon hinsichtlich fundamentaler Verfahrensgarantien wie etwa dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren um die Anordnung von Gewahrsam nicht entnehmen, welche Rechtsfolgen Verstöße haben sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.09.2013 - C-383/13 PPU - <M.G. und NE> BeckRS 2013, 81783 Rn. 31). Sind wie im vorliegenden Fall die Folgen der Missachtung von unionsrechtlich garantierten Rechten nicht im Unionsrecht festgelegt, richten sich diese Folgen zunächst nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (st. Rspr. EuGH. Urteil vom 16.12.1976, - 33/76 - < Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral> ECLI:EU:C:1976:188, Rn. 5 = NJW 1977, 495; zuletzt Urteil vom 24.10.2018 - C-234/17 -, <XC ua.> ECLI:EU:C:2018:853 Rn. 22). Allerdings müssen solche Modalitäten im Einklang mit sonstigem Unionsrecht stehen und dürfen die praktische Wirksamkeit der Rückführungsrichtlinie nicht in Frage stellen (EuGH, Urteil vom 10.09.2013 - C-383/13 PPU - <M.G. und NE> BeckRS 2013, 81783 Rn. 36). Daher muss bei der Suche nach der Fehlerfolge eines Verstoßes von Pflichten aus der Rückführungsrichtlinie deren Gesamtsystem im Blick behalten werden. 264 Zum einen ist dabei zu beachten, dass mit der Rückführungsrichtlinie nach ihrem zweiten Erwägungsgrund eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik festgelegt werden soll, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung ihrer Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden. Ebenso soll nach dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie der Rückgriff auf Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele ausdrücklich nicht nur dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch dem der Wirksamkeit unterliegen. Zum anderen hat die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach dem System der Rückführungsrichtlinie Priorität für die Mitgliedstaaten (EuGH, Urteil vom 10.09.2013 - C-383/13 PPU - <M.G. und NE> BeckRS 2013, 81783 Rn. 42 f.). 265 Die Informationspflichten dienen dazu sicherzustellen, dass der Betroffene in Fällen, in denen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz und das Ergehen der Rückehrentscheidung zusammenfallen, von den Rechten, die die verfahrensrechtlichen Komponenten des Grundsatzes der Nichtzurückweisung absichern, effektiv Gebrauch machen kann. Daher darf in Abwägung der verschiedenen Ziele der Rückführungsrichtlinie und der Informationspflichten ein Verstoß bestenfalls dann zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung führen, wenn die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass durch das Unterlassen einer Information oder durch eine inhaltlich fehlerhafte Information eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aufgetreten ist oder auftreten wird. 266 Gemessen hieran dürfen die unterlassenen Informationen im Fall des Klägers bereits aus unionsrechtlichen Gründen nicht zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung führen, so dass es offen bleiben kann, ob diese überhaupt in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang mit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung stehen. Denn aufgrund der eindeutigen deutschen Rechtslage können fehlende Informationen über die Unzulässigkeit von Abschiebungshaft und zum Zugang zu den Rechten aus der RL 2013/33/EU diesbezüglich zu keiner tatsächlichen Rechtsgefährdung führen. In Bezug auf fehlende Hinweise zum Umfang des zulässigen Vorbringens im Rahmen der Anfechtung der Rückkehrentscheidung und des zulässigen Vorbringens im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nebst eines möglichen Rechtsschutzverfahrens lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach der umfassenden Anhörung des Klägers jedenfalls nicht feststellen, dass hier die tatsächliche Möglichkeit bestand oder besteht, dass inhaltlich relevanter Vortrag unterblieben wäre. In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung gilt dies mit Blick auf § 77 AsylG und der Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO. Diese Anforderungen an die Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens sichern in ihrer Kombination, dass dem Kläger die bezeichneten Rechte zustehen. Daher genügt der durch die Rechtsbehelfsbelehrung gegebene Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz insoweit den Informationspflichten. 267 Hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen eine Vollstreckung stellen sich diese Fragen bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Klageverfahrens nicht, so dass das Unterbleiben der näheren Informationen deshalb nicht auf eine Rechtsgefährdung führen kann, weil mit dem Verweis auf die Ausländerbehörden im Hinweis zu § 60a Abs. 2d AufenthG schon der Weg zur für weitere Fragen zuständigen Behörde aufgezeigt wird. B. 268 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. 269 Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen allein bezogen auf die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Abweisung der Anfechtung der Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung vor. Insoweit kommt dem Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfragen zu, ob eine Verletzung der vom Gerichtshof der Europäischen Union erkannten Informationspflichten bei Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz und Ergehen einer Rückkehrentscheidung in einer einzigen behördlichen Entscheidung sich auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung auswirken kann und bejahendenfalls, welche Qualität die Verstöße haben müssen, um sich auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung auszuwirken.