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Gerichtsbescheid

1 K 1373/22

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2022:1228.1K1373.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Geschäftsführerin der T. UG (haftungsbeschränkt), der I. UG (haftungsbeschränkt) und der G1 UG (haftungsbeschränkt). Die T UG betreibt das Gewerbe „Betrieb einer Salzgrotte, Handel mit Salzprodukten, Körperpflegemitteln und Dekoration “. Der Betriebssitz befindet sich unter der Anschrift C1.-straße , G. Die I. UG hat ihren Betriebssitz unter der Adresse M.-weg , O. Der Betriebssitz der G1. UG befindet sich in der Q-straße in A. . Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 13. November 2020 zu einer beabsichtigten Gewerbeuntersagung an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 nahm die Klägerin diese Gelegenheit wahr. Mit Verfügung vom 10. März 2022 untersagte der Beklagte der T. UG (haftungsbeschränkt) die weitere Ausübung der gewerblichen Tätigkeit „Betrieb einer Salzgrotte, Handel mit Salzprodukten, Körperpflegemitteln und Dekoration “ und erstreckte die Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) auf die Ausübung aller anderen Gewerbe im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zugleich forderte der Beklagte die UG auf, die gewerbliche Tätigkeit sofort einzustellen und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR an. Mit weiterer Verfügung vom 10. März 2022 untersagte der Beklagte der Klägerin persönlich das bisher von der Firma T UG ausgeübte Gewerbe „Betrieb einer Salzgrotte, Handel mit Salzprodukten, Körperpflegemitteln und Dekoration “ und erstreckte die Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf die Ausübung aller anderen Gewerbe im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Befolgung der Untersagungsverfügung nach deren Unanfechtbarkeit drohte der Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,00 EUR an. Die beiden Verfügungen vom 10. März 2022 wurden der Klägerin bzw. der T UG, vertreten durch die Klägerin, gegen Postzustellungsurkunde am 11. März 2022 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. Die Klägerin hat am 19. April 2022 die vorliegende Klage erhoben und die Wiedereinsetzung in eine etwaig versäumte Klagefrist beantragt. Zur Begründung der Klage und ihres Wiedereinsetzungsantrags legt die Klägerin einen Sendebericht vom 12. April 2022 vor und macht geltend: Die Verfügungen seien ihr am 14. März 2022 zugegangen. An diesem Tage habe sie die Briefe in ihrem Briefkasten gefunden. Mit der getroffenen Entscheidung sei sie nicht einverstanden. Sie habe die Klage per Fax am 12. April 2022 an das Verwaltungsgericht übermittelt. Aus dem Sendebericht ergebe sich eine erfolgreiche Übertragung. Zusätzlich habe sie am 13. April 2022 die Klage als Brief per Einschreiben zur Post gegeben. Die Klägerin beantragt – sinngemäß –, die Verfügungen des Beklagten vom 10. März 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Faxprotokoll der Eingangsregistratur des Gerichts ist in Bezug auf den 12. April 2022 angegeben worden, dass um 12.03 Uhr ein Fax mit zwei Seiten eingegangen ist, wobei eine Absender-Faxnummer nicht angezeigt worden ist. Im Archiv der eingescannten Post ist bezogen auf den 12. April 2022 kein Faxeingang der Klägerin zu finden gewesen. Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 4. Juli 2022, die der Klägerin am 5. Juli 2022 und dem Beklagten am 8. Juli 2022 zugestellt wurde, zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Die erhobene Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO ist bereits unzulässig, weil die Klägerin die Klage nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben hat und ihr auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nicht zu gewähren ist. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides erhoben werden, wenn es – wie hier – eines Vorverfahrens im Sinne des § 68 VwGO nicht bedarf. Die Bekanntgabe der gemäß § 58 Abs. 1 VwGO mit ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungen versehenen Verfügungen vom 10. März 2022 erfolgte vorliegend gemäß § 41 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) mittels Zustellung nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW). Die Verfügungen vom 10. März 2022 wurden der Klägerin nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunden am 11. März 2022 durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt, vgl. § 3 Abs. 2 LZG NRW i. V. m. § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei ist es für die Wirksamkeit der sogenannten Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten unschädlich, dass die Briefumschläge der zuzustellenden Schriftstücke keinen Vermerk über das Datum der Zustellung enthalten. Vgl. so allgemein: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 6 S 1870/15 –. Die Klagefrist endete damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 187ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Ablauf des 11. April 2022, einem Montag. Da die Klage erst am 19. April 2022 bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg eingegangen ist, konnte die Klagefrist hiermit nicht gewahrt werden. Aber selbst unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin, sie habe die Klage bereits am 12. April 2022 per Telefax an das Verwaltungsgericht übersandt, wäre eine Versäumung der Klagefrist festzustellen. Der Klägerin ist auch nicht auf ihren Antrag gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO, dass die Klägerin ohne ihr Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Bei der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gemäß § 60 Abs. 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen. Vorliegend hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Klagefrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Die Klägerin macht geltend, dass sie die Verfügungen vom 10. März 2022 erst am 14. März 2022 im Briefkasten gefunden habe. Ausgehend hiervon sei sie, da das Datum der Zustellung nicht auf den Briefumschlägen vermerkt war, vom 14. März 2022 als maßgeblichem Zustellungsdatum ausgegangen. Sie habe sodann am 12. April 2022 um 12:02 Uhr ein Telefax mit der Klageschrift vom 11. April 2022 an das Verwaltungsgericht Arnsberg übersandt. Zwar hat die Klägerin das Fehlen des Datumsvermerks im Sinne von § 180 Satz 3 ZPO durch Vorlage von Kopien der Briefumschläge der zuzustellenden Verfügungen nachgewiesen. Allerdings durfte sie damit nicht ohne weitere Prüfung den Tag des Auffindens der Briefumschläge im Briefkasten als Zustellungsdatum ansehen. Vielmehr war es der Klägerin zumutbar, sich bei dem Beklagten nach dem Datum der auf der Postzustellungsurkunde vermerkten Zustellung zu erkundigen, um fristwahrend Klage erheben zu können. Darüber hinaus war ein Klageeingang auch nicht innerhalb eines Monats ab dem 14. März 2022 – also bis zum 14. April 2022 – bei Gericht zu verzeichnen. Die Klageschrift ging – wie oben dargestellt – erst am 19. April 2022 bei dem Verwaltungsgericht ein. Dafür, dass die Klageschrift nicht bereits am 12. April 2022 – wie von der Klägerin vorgetragen – per Fax bei Gericht eingegangen ist, trifft allein sie selbst die Verantwortung. Zwar hat sie durch Vorlage des Sendeprotokolls nachgewiesen, am 12. April 2022 um 12:02 Uhr ein Telefax an die Faxnummer des Gerichts übersandt zu haben. Auch konnte in der Eingangsregistratur des Gerichts ein Faxeingang am 12. April 2022 um 12:03 Uhr festgestellt werden. Allerdings wurde keine Absender-Faxnummer angezeigt. Auch im Archiv der eingescannten Post ist ein Faxeingang der Klägerin vom 12. April 2022 nicht verzeichnet. Mithin ist nicht feststellbar, dass die Klägerin bereits am 12. April 2022 per Fax die Klageschrift an das Verwaltungsgericht übersandt hat, was zu ihren Lasten gehen muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Einzelrichterin sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 124a Abs. 1 VwGO ab, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. G3. Ferner hat die Einzelrichterin am selben Tage beschlossen: Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in Anlehnung an Ziffer 54.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Verfahren dieser Art, wobei die einfache Gewerbeuntersagung mit 15.000,00 EUR und die erweiterte Gewerbeuntersagung mit weiteren 5.000,00 EUR zu berücksichtigen waren. G4.