Leitsatz: 1. § 180 Satz 3 ZPO, wonach der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung vermerkt, stellt keine zwingende Zustellungsvorschrift dar. 2. Es entspricht der gebotenen Sorgfalt eines Prozessbevollmächtigten, den Ablauf von Rechtsmittelfristen eigenverantwortlich zu prüfen und bei Fehlen des Datumsvermerks auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes im Rahmen einer Zustellung mittels Postzustellungsurkunde weitere Nachforschungsmaßnahmen zum Zustellungszeitpunkt anzustellen. 3. Bei der Frage, ob eine nachgeheiratete Witwe Kenntnis von Krankheit und/oder Pflegebedürftigkeit des Ehegatten hatte, sodass die Umstände offenkundig eher gegen eine lange Ehedauer sprechen (Ziffer 22.1.1.5 Satz 1 1. Tiret BeamtVGVwV), ist auch zu berücksichtigen, ob die bestehenden Vorerkrankungen des Beamten für dessen Tod ursächlich waren. 4. Bei der Frage, ob eine nachgeheiratete Witwe Kenntnis von Krankheit und/oder Pflegebedürftigkeit des Ehegatten hatte, sodass die Umstände offenkundig eher gegen eine lange Ehedauer sprechen (Ziffer 22.1.1.5 Satz 1 1. Tiret BeamtVGVwV), ist die zur gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfolgung eines vor Kenntnis einer Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses heranzuziehen. 5. Der Umstand, dass es sich bei der Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen besonderer Umstände einerseits und der Anrechnung eigener Einkünfte der Witwe in angemessenem Umfang andererseits um selbständige (Teil-)Regelungen einer einheitlichen Verwaltungsentscheidung handelt, hindert das Gericht nicht, erstmalig über die Anrechnung zu entscheiden. 6. Zwar soll der Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag gewährleisten, dass die nach dem Tod des Versorgungsberechtigten für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel der nachgeheirateten Witwe wirtschaftlich nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückbleiben, die sie als Witwe mit (alleinigem) Anspruch auf Witwengeld erhielte. Dabei ist jedoch nicht der volle Anspruch auf Witwengeld, sondern der - gegebenenfalls - wegen der besonderen Umstände des Falles teilweise zu versagende Unterhaltsbeitrag in Anschlag zu bringen. VG Minden, Urteil vom 13. Juli 2023 - 12 K 2656/20 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags für nicht witwengeldberechtigte Witwen nach § 22 Abs. 1 BeamtVG. Die am 00.00.1946 geborene und in der Stadt N. lebende Klägerin ist Witwe des am 00.00.1937 geborenen und am 00.00.2020 verstorbenen Beamten W.. Der verstorbene Beamte stand seit dem Jahr 1956 zunächst als Angestellter und seit dem Jahr 1961 als Beamter in den Diensten der Beklagten; zuletzt bekleidete er als Beamter auf Lebenszeit das Amt eines (…) (Besoldungsgruppe A8) und versah seinen Dienst bei der E. AG. Zum 00.00.1995 wurde er im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen der E. AG auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt. Die Eheleute lebten - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - vor ihrer Eheschließung circa zwanzig Jahre lang in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen. Die Klägerin und der verstorbene Beamte wohnten etwa seit Februar 1998 zusammen im Haus des verstorbenen Beamten unter der Adresse X.-straße in N.. Die Klägerin ist seit dem 00.00.1998 dort gemeldet. Während der Zeit des Zusammenlebens mit der Klägerin war der verstorbene Beamte zunächst weiterhin mit seiner ersten Ehefrau verheiratet, jedoch - nach eigenen Angaben zu Lebzeiten - seit dem 00.00.1997 dauernd getrennt lebend. Am 00.00.2015 verstarb die erste Ehefrau des Beamten. Am 00.00.2018 gingen die Klägerin und der Beamte vor der Standesbeamtin der Stadt N. die Ehe ein. An diesem Tag wurde der verstorbene Beamte 81 Jahre, die Klägerin 72 Jahre alt. Zum Gesundheitszustand des Beamten liegen mehrere ärztliche Stellungnahmen und Berichte vor. Die Klägerin reichte einen Befundbericht und einen Histologie-Nachbericht des Bauchzentrums T. des Evangelischen Krankenhauses J. vom 00.00.2007 und vom 00.00.2007, einen Bericht der V. Klinik R. vom 00.00.2017, einen Arztbrief des D. Hospitals Y. vom 00.00.2019, einen vorläufigen Entlassungsbericht der V. Klinik R. vom 00.00.2019 und eine ärztliche Stellungnahme der Klinik für Pneumologie, Schlaf- und Beatmungsmedizin des I. Hospitals N. vom 00.00.2020 ein. Aus diesen Unterlagen und dem Akteninhalt im Übrigen ergibt sich: Herr FR. litt seit 1987 unter einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2. Im Jahr 1993 erkrankte er an Mastdarmkrebs, in dessen Zuge der Mastdarm entfernt und ein künstlicher Darmausgang gelegt wurde. Im Jahr 2010 wurde bei ihm die Lungenerkrankung COPD (Chronic Obstructive Pulmonary Disease) und eine Schlafapnoe diagnostiziert für die der Verstorbene zur Unterstützung der Atmung eine Atemmaske nutzte. Der Verstorbene litt zudem an verschiedenen Herzerkrankungen; jedenfalls lagen seit 2019 ein permanentes Vorhofflimmern, eine chronische Herzinsuffizienz und eine Kardiomyopathie vor. Im Jahr 2009 wurde dem Verstorbenen erstmals (prophylaktisch) ein Defibrillator implantiert und 2013 ein „Upgrade“ auf einen anderen Defibrillator-Typen durchgeführt. Im Jahr 2017 wurde bei dem Verstorbenen eine Nierenschwäche diagnostiziert und ein Blasenkatheter gelegt. Daneben litt er an Bluthochdruck, einer Durchblutungsstörung, Juckreiz, Altersschwerhörigkeit und einer Schilddrüsenunterfunktion. Am 00.00.2019 wurde erstmals der dringende Verdacht einer Bauchspeicheldrüsenkrebserkrankung mit Metastasenbildung in der Leber geäußert, die anschließend palliativ behandelt wurde. Mit der ärztlichen Stellungnahme vom 00.00.2020 wird der Klägerin bescheinigt, dass sich der Verstorbene zuletzt vom 00.00.2018 bis zum 00.00.2018 in der Klinik für Pneumologie, Schlaf- und Beatmungsmedizin aufgehalten habe und zu diesem Zeitpunkt kein Anhalt für eine einschränkende maligne Erkrankung bestanden habe. Seit 00.2015 hatte der Verstorbene die Pflegestufe 1, seit 00.2016 die Pflegestufe 2, später den Pflegegrad 2. Laut eines durch die Klägerin eingereichten Pflegegutachtens des medizinischen Dienstes der privaten Pflegepflichtversicherung nach einer Begutachtung am 00.00.2016 ist der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt in seiner Alltagskompetenz nicht (erheblich) eingeschränkt gewesen und hat eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 seit 00.2016 bestanden. Die Klägerin habe als private Pflegeperson mit einem Pflegeaufwand und einer Pflegezeit von 21 bis unter 28 Stunden pro Woche die pflegerische Versorgung und Betreuung für den Verstorbenen wahrgenommen. Daneben habe die JM. als Pflege- und Betreuungseinrichtung 3 Tage pro Woche à 30 Minuten Pflegezeit wahrgenommen. Diese pflegerische Versorgung und Betreuung wurde durch den medizinischen Dienst als angemessen beurteilt. Empfohlen wurde die Einrichtung eines Hausnotrufsystems und die Anschaffung eines Rollstuhls als Hilfsmittel zum Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung. Am 00.00.2020 verstarb der Beamte an Bauchspeicheldrüsenkrebs. Mit einem vom 1. März 2020 datierenden Schreiben beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Bezugnahme auf den Tod des verstorbenen Beamten, ihres Ehemannes, die Zahlung von Hinterbliebenenversorgung und reichte hierzu unter dem 8. März 2020 weitere Unterlagen ein. Zur näheren Begründung führte sie mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 23. April und 12. Mai 2020 aus: Die Beziehung zwischen ihr und ihrem verstorbenen Ehemann habe zum Zeitpunkt seines Todes bereits insgesamt 25 Jahre angedauert. In diesem Zeitraum hätten beide zusammengelebt und gemeinsam gewirtschaftet. Während dieser Zeit sei ihr späterer Ehemann weiterhin mit seiner ersten Ehefrau verheiratet gewesen. Eine Scheidung habe nicht angestanden und sei kein notwendiges Thema gewesen. Nachdem seine erste Ehefrau im Jahr 2015 gestorben sei, habe er sich zunächst geraume Zeit mit der Abwicklung des Nachlasses beschäftigt. Bereits vor diesem Hintergrund habe sich die Frage einer Eheschließung in den ersten beiden Jahren nicht gestellt. Anschließend sei die gemeinsame Eheschließung geplant und am 00.00.2018 umgesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr verstorbener Ehemann nicht ernsthaft erkrankt gewesen; er habe zwar die altersüblichen Probleme gehabt und sei gesundheitlich eingeschränkt gewesen, sein Gesundheitszustand sei allerdings nicht lebensgefährlich gewesen, sodass beide weder mit seinem Tod innerhalb weniger Jahre gerechnet hätten noch hätten rechnen müssen. Er sei unter anderem an Diabetes sowie der Krankheit COPD erkrankt gewesen. Die Diagnose des Bauchspeicheldrüsenkrebses, an dem ihr Ehemann letztlich verstorben sei, sei erst deutlich später, nämlich erstmalig am 00.00.2019 als Verdachtsdiagnose, gestellt worden. Die Eheschließung sei aus wechselseitiger Zuneigung und Respekt erfolgt. Zum Gesundheitszustand ihres verstorbenen Ehemannes reichte die Klägerin den oben genannten Arztbrief des D. Hospitals in Y. vom 00.00.2019 ein. Daneben machte die Klägerin auch Angaben zu ihren eigenen Einkünften. Ihre monatliche Rente durch die deutsche Rentenversicherung betrug danach brutto 1.064,71 € (Stand: Juli 2019). Daneben erhielt die Klägerin eine monatliche Rente durch die Versorgungsanstalt der YP. in Höhe von 15,17 € (Stand: Dezember 2019). Darüber hinaus hatte die Klägerin am 00.00.2020 Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ihres verstorbenen Ehemannes beantragt, woraufhin ihr eine Vorschusszahlung hinsichtlich der Witwenrente in Höhe von 551,52 € (Stand: Februar 2020) bewilligt wurde. Mit Bescheid vom 18. Juni 2020 bewilligte die Bundesanstalt für AB. - HM. - der Klägerin ein Sterbegeld und lehnte die Leistung einer Hinterbliebenenversorgung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Ehe der Klägerin und des verstorbenen Beamten um eine sogenannte Versorgungsehe gehandelt habe. Da die Ehedauer nicht länger als zwei Jahre betragen habe und keine Billigkeitsgründe vorlägen, sei der Unterhaltsbeitrag zu versagen. Nach § 22 Abs. 1 BeamtVG, Ziff. 22.1.5 BeamtVGVwV sei eine volle Versagung des Unterhaltsbeitrags vorzunehmen bei Kenntnis der Witwe von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Ehegatten, so dass die Umstände offenkundig eher gegen eine lange Ehedauer sprächen. Der verstorbene Beamte sei im Zeitpunkt der Eheschließung bereits 81 Jahre alt, schwer krank und pflegebedürftig gewesen. Er habe an einer COPD, einer schweren Lungenerkrankung, Herz- und Niereninsuffizienz und Diabetes gelitten und habe zudem einen künstlichen Darmausgang nach einer Mastdarmkrebserkrankung gehabt. Er sei am 00.00.2020 und damit keine zwei Jahre nach Eheschließung verstorben. Die Hochzeit mit der Klägerin hätte zudem nicht stattgefunden, wenn die erste Ehefrau des verstorbenen Beamten nicht vorverstorben wäre, da für ihn eine Scheidung nicht in Betracht gekommen sei. Für eine Versorgungsehe spreche zudem die eigene Versorgung der Klägerin in Höhe einer Altersrente von 946,54 € netto und einer Rente durch die Versorgungsanstalt der YP. von 15,17 €. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Juli 2020 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es habe sich nicht um eine Versorgungsehe gehandelt. Ein bloß hohes Lebensalter und damit verbundene Erkrankungen, die nicht lebensbedrohlich seien, könnten die Vermutung einer Versorgungsehe nicht begründen. Ein hohes Lebensalter werde bereits im Rahmen der prozentualen Abschmelzung des Unterhaltsbeitrags nach Vollendung des 75. Lebensjahres ausreichend berücksichtigt. Der verstorbene Beamte sei im Zeitpunkt der Eheschließung nicht lebensbedrohlich erkrankt gewesen. Er habe sich zwar bereits in einem höheren Alter befunden und unter einzelnen Krankheiten gelitten, diese seien jedoch weder für sich genommen, noch kumulativ im Zeitpunkt der Eheschließung lebensbedrohlich gewesen. Der Bauchspeicheldrüsenkrebs, an dem ihr Ehemann letztlich verstorben sei, sei erst viel später (als Verdachtsdiagnose) erkannt worden. Er habe mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen gut leben können. Die Krankheiten, die im Zeitpunkt der Eheschließung diagnostiziert gewesen seien, habe er bereits seit vielen Jahren, teilweise Jahrzehnten gehabt. An Diabetes sei er bereits seit dem Jahr 1987 erkrankt und gut eingestellt gewesen. Der im Jahr 1993 diagnostizierte Darmkrebs sei erfolgreich behandelt worden. Mit dem künstlichen Darmausgang habe er seit 1993 ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen gelebt. Auch die COPD sei bereits 2010 diagnostiziert worden. Aus der ärztlichen Stellungnahme der Klinik für Pneumologie, Schlaf- und Beatmungsmedizin des I. Hospitals N. vom 00.00.2020 sei ersichtlich, dass bei der letzten Behandlung im 00.2018 (neun Monate nach der Heirat) keine Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche maligne Krankheit bestanden hätten. Auch die Herzinsuffizienz habe bereits seit 2011 bestanden. Nachdem dem Verstorbenen 2013 ein Defibrillator eingesetzt worden sei, habe er aber ohne Einschränkungen gut leben können. Bereits die lange Dauer der Erkrankungen widerlege den Schluss, dass sie im Zeitpunkt der Eheschließung lebensbedrohlich gewesen seien. Die Ehe sei allein aufgrund des bereits lange zuvor gefassten Heiratsentschlusses geschlossen worden. Beide hätten schon vor etwa 20 Jahren entschieden zu heiraten. Dies sei aufgrund des Eheversprechens des Verstorbenen gegenüber seiner ersten Frau nicht möglich gewesen. Als der Tod der ersten Ehefrau im Jahr 2015 die Ehe geschieden habe, sei der Entschluss wieder in das Bewusstsein der beiden gerückt. Zwischen dem Tod der ersten Ehefrau und der Eheschließung habe sich der Gesundheitszustand des Verstorbenen nicht verschlechtert. Die Ehe sei gerade nicht aufgrund des sich abzeichnenden Todes des Verstorbenen geschlossen worden, sondern zur Umsetzung des lange zuvor gefassten Entschlusses. Zum Gesundheitszustand ihres verstorbenen Ehemannes reichte die Klägerin die oben genannten, ärztlichen Berichte und Stellungnahmen ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2020 wies die Bundesanstalt für AB. - HM. - den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid zum Alter und Gesundheitszustand des verstorbenen Beamten. Darüber hinaus führte sie im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sollte der Verstorbene eine Heiratsabsicht gehabt haben, hätte er sich von seiner ersten Ehefrau scheiden lassen und die Klägerin heiraten können. Da er dies nicht getan habe, sei ihm die Heirat mit der Klägerin weder dringlich noch wichtig gewesen. So hätte er die Klägerin nicht geheiratet, wenn die erste Ehefrau nicht verstorben wäre. Und selbst nach dem Tod der ersten Ehefrau habe der Verstorbene drei Jahre vergehen lassen bis er die Ehe mit der Klägerin geschlossen habe. Die Eheschließung sei erst nach ständiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Verstorbenen und im hohen Alter erfolgt, um die Klägerin zu versorgen, die mit eigenen Renten keine ausreichende Versorgung habe. Der Bescheid wurde an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt und laut Postzustellungsurkunde am 12. September 2020, einem Samstag, in den zu den Geschäftsräumen der Kanzlei gehörenden Briefkasten eingelegt. Sowohl auf der Postzustellungsurkunde als auch auf dem zur Postzustellungsurkunde gehörenden Umschlag wurde die Adresse der Kanzlei dahingehend geändert, dass statt des Postfachs, die Adresse der Geschäftsräume angegeben wurde. Auf dem Umschlag befindet sich neben der Berichtigung der Datumsvermerk „12.09.2020“ und die Unterschrift der Zustellerin. In dem auf dem Umschlag dafür vorgesehenen Kasten befindet sich kein Datumsvermerk über die Zustellung. Der Bescheid ging den Prozessbevollmächtigten der Klägerin tatsächlich am 14. September 2020, dem darauffolgenden Montag, zu. Am 14. Oktober 2020 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und führt hierzu ergänzend im Wesentlichen aus: Die Annahme der Beklagten, dass die Ehe zwischen ihr und dem verstorbenen Beamten allein oder überwiegend zu dem Zweck der Verschaffung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden sei, sei unzutreffend. Es sei makaber, dass die Beklagte aufgrund fünf fehlender Tage bis zum Erreichen der Zweijahresfrist unterstelle, die Ehe sei nicht in der Absicht geschlossen worden, lange anzudauern. Auch die Annahme der Beklagten, dass im Zeitpunkt der Eheschließung bei dem Beamten aufgrund seines Alters und seiner Vorerkrankungen praktisch keine Lebenserwartung mehr bestanden habe, sei unzutreffend. Weder sie, die Klägerin, noch ihr verstorbener Ehemann hätten zum Zeitpunkt der Eheschließung damit gerecht oder damit rechnen müssen, dass der Ehemann bald versterben würde. Umstände, die offenkundig eher gegen eine lange Ehedauer sprächen, hätten nicht vorgelegen. Es sei zwar richtig, dass der Verstorbene an einer Vielzahl von Vorerkrankungen gelitten habe; allein dies begründe aber keine verminderte Lebenserwartung. Die Vorerkrankungen seien teilweise bloße Alterserscheinungen oder nicht nennenswert, wie die diagnostizierte Altersschwerhörigkeit oder der Juckreiz. Alle Erkrankungen seien durch ärztliche Behandlungen gut eingestellt gewesen und hätten den Verstorbenen in seinem Alltag im Wesentlichen nicht eingeschränkt. Dies gelte insbesondere auch für die Lungenerkrankung COPD, was durch die Stellungnahme der Klinik für Pneumologie, Schlaf- und Beatmungsmedizin vom 00.00.2020 bestätigt werde, wonach die Erkrankung keinen Anlass gegeben habe, mit dem baldigen Versterben zu rechnen. Viele der Erkrankungen hätten zudem bereits seit Jahren, teilweise Jahrzehnten ohne nennenswerte Beeinträchtigungen bestanden. Auch seine Herzerkrankungen seien nicht akut gewesen, was sich aus dem Bericht vom 00.00.2017 ergebe, wonach eine Wiedervorstellung in sechs Monaten - und damit innerhalb eines sehr weitmaschigen Intervalls - verabredet worden sei. Sein Gesundheitszustand sei demnach im Zeitpunkt der Eheschließung stabil gewesen. Ihr Ehemann sei letztendlich an Bauchspeicheldrüsenkrebs verstorben, der im Zeitpunkt der Eheschließung nicht bestanden habe, sondern erstmalig im 00.2019 als Verdachtsdiagnose festgestellt worden sei. Auch sei der Verstorbene nicht nennenswert pflegebedürftig gewesen. Er habe zwar seit 00.2015 die Pflegestufe 1 und seit 00.2016 den Pflegegrad 2 gehabt, die pflegerischen Leistungen seien aber auf zweimal wöchentliche Hilfe beim Duschvorgang beschränkt gewesen. Ansonsten habe der Verstorbene seinen Alltag selbständig bewältigt und sei beispielsweise noch bis Mitte 2019 Auto gefahren. Auch könne das Alter des Verstorbenen nicht die Annahme rechtfertigen, er würde bald versterben. Das Alter sei nicht im Rahmen der Versagung zu berücksichtigen, sondern allenfalls im Rahmen der Abschmelzung des Unterhaltsbeitrags nach Ziffer 22.1.1.6 BeamtVGVwV. Auch Ziffer 22.1.1.5 Satz 1 BeamtVGVwV stelle nur auf die Kenntnis der Witwe von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit ab und beziehe das Alter nicht ein. Ferner habe der Heiratswunsch bereits seit vielen Jahren bestanden. Sie, die Klägerin, und der Verstorbene seien seit 25 Jahren ein Paar gewesen. Mit dem Schritt zum Standesamt seien beide sehr glücklich gewesen und hätten die Eheschließung anschließend in einer Gaststätte gefeiert. Eine Scheidung oder sofortige Wiederverheiratung sei für den Verstorbenen als Katholik und wegen der schwierigen Lebenssituation seiner ersten Ehefrau, aus Respekt vor den gemeinsamen Kindern sowie wegen der Auseinandersetzung des Nachlasses nach dem Tod der ersten Ehefrau nicht in Betracht gekommen. Gerade die Tatsache, dass beide mit der Eheschließung gewartet hätten, zeige, dass diese eben nicht „schnell zu Versorgungszwecken“ habe erfolgen werden sollen. Vielmehr sei sie angemessen, ohne emotionale Belastung als Höhepunkt der langjährigen Beziehung begangen worden und die Beteiligten seien davon ausgegangen, dass ausreichend Lebenszeit zur Verfügung stehe. Auf gerichtlichen Hinweis über eine mögliche Unzulässigkeit der Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist trägt die Klägerin ergänzend vor, die Klagefrist habe erst am 14. September 2020 zu laufen begonnen. Die Zustellung sei unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt, weil die Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 180 Satz 3 ZPO, wonach der Zusteller auf dem Umschlag, in dem sich das zuzustellende Schriftstück befindet, das Datum der Zustellung vermerkt, nicht eingehalten worden sei. Der für die Zustellung verwendete Umschlag habe in dem entsprechenden schwarz umrandeten Feld keine Eintragung enthalten. Dieser Zustellungsmangel sei erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. September 2020 geheilt worden, weshalb die Klagefrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Vorsorglich beantragt die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Juni 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Frist jedenfalls ohne Verschulden versäumt worden sei. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Zustellung bereits am 12. September 2020 erfolgt sei, so dass die Prozessbevollmächtigten davon hätten ausgehen dürfen, dass die Zustellung mit der Post am Montag, dem 14. September 2020, erfolgt sei. Die versäumte Handlung, nämlich die Klageerhebung, sei bereits nachgeholt worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundesanstalt für AB. - HM. - vom 18. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2020 zu verpflichten, ihr den beantragten Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 BeamtVG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags gemäß §§ 22 Abs. 1, 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG zu. Es liege ein Versagungsgrund vor, weil die Klägerin Kenntnis von Krankheit und Pflegebedürftigkeit ihres verstorbenen Ehegatten gehabt habe, sodass die Umstände offenkundig eher gegen eine lange Ehedauer gesprochen hätten. Demgegenüber solle keine Versagung ausgesprochen werden, wenn die Ehe länger als zwei Jahre angedauert habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Dass zum Erreichen dieser Frist lediglich fünf Tage fehlten, könne nichts ändern. Grenzfälle seien Kennzeichen jeder starren Fristenregelung. Offenkundig eher gegen eine lange Ehedauer hätten neben dem hohen Alter des verstorbenen Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung sowohl die multiplen Erkrankungen als auch dessen Pflegebedürftigkeit gesprochen. Von beidem habe die Klägerin, da sie Jahre lang mit dem Verstorbenen zusammengelebt habe, Kenntnis gehabt. Als Maßstab sei dabei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, die gegen eine lange Ehedauer spreche, ausreichend. Der Verstorbene habe an multiplen Vorerkrankungen gelitten. Dabei sei es richtig, dass hieraus nicht ohne Weiteres auf eine verkürzte Lebenserwartung geschlossen werden könne, in Bezug auf den Verstorbenen lägen aber insgesamt 16 Diagnosen, teils ernsthafter Erkrankungen des Herzens, der Niere und der Lunge, vor. Selbst wenn man aus dem weitmaschigen Intervall zur Wiedervorstellung bezüglich der Herzerkrankungen schließe, dass diese nicht akut gewesen seien, blieben die Niereninsuffizienz, arterielle Verschlusskrankheit und COPD als ernsthafte Diagnosen bestehen. Insbesondere bei der COPD handele es sich um eine schwere Erkrankung, die irreparable Schädigungen auslöse. Der Schweregrad II (mittel) spreche für eine Erheblichkeit. Die Stellungnahme der Klinik für Pneumologie, Schlaf- und Beatmungsmedizin vom 00.00.2020 sei nicht eindeutig und könne auch so verstanden werden, dass kein Anhalt für „maligne“ Tumorerkrankungen bestanden hätte, sodass kein Bezug zur COPD bestünde. Die Stellungnahme beziehe sich aber jedenfalls nur auf die Lungenerkrankung des Verstorbenen und nicht auf die übrigen, ernsthaften Erkrankungen. Dass der Verstorbene letztlich nicht an den im Zeitpunkt der Eheschließung bestehenden Erkrankungen verstorben sei, sei nicht relevant und ändere nichts an der Einschätzung zum Gesundheitszustand. Der seit 00.2016 vergebene Pflegegrad 2 sei gesetzlich definiert als „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten“. Dies widerspreche der Darstellung durch die Klägerin, der Verstorbene habe seinen Alltag im Wesentlichen eigenständig bewältigt. Da die Vergabe von Pflegegraden eher zurückhaltend gehandhabt werde, spreche dieser Umstand für eine zu berücksichtigende Pflegebedürftigkeit des Verstorbenen. Die Heranziehung des Lebensalters im Zeitpunkt der Eheschließung sei auch für die Prognose der Ehedauer möglich. Dass das Lebensalter auch bei der Abschmelzung des Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen sei, schließe dies nicht aus. Ohne Bedeutung sei auch, dass der Verstorbene ohne ersichtliche Einschränkungen an der Zeremonie habe teilnehmen können, da lebensbedrohliche oder akute Erkrankungen nicht erforderlich seien, um von einer eher kurzen Ehedauer auszugehen. Demgegenüber spreche für eine sogenannte Versorgungsehe, dass die Klägerin selbst sehr geringe eigene Einkünfte habe. Die Motive, die die Klägerin und den Verstorbenen zum Hinausschieben der Eheschließung veranlasst hätten, seien demgegenüber vorgeschoben. Vielmehr liege nahe, dass beide einer Eheschließung keine Priorität beigemessen und sich mit dem Leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft begnügt hätten. Dem Verstorbenen sei es möglich gewesen, sich von seiner ersten Ehefrau scheiden zu lassen oder eine Wiederheirat zeitnah nach deren Tod zu begehen. Beides habe er nicht getan. Auch könne die Abwicklung des Nachlasses nicht die zeitlichen Kapazitäten eines Ruheständlers für drei Jahre erschöpfen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen TN. und EQ. zum Verhältnis der Klägerin, K., zu Herrn W. sowie zur Frage des Gesundheitszustandes des Herrn W. in den letzten Jahren vor seinem Tod. Zudem wurden die Eheleute RR., die Tochter des Verstorbenen und deren Ehemann, informatorisch zu dieser Frage angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Personalakte des verstorbenen Beamten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist bereits unzulässig. Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 2. Var. VwGO) statthafte Klage, welche nach Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 2 VwGO, § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG erhoben wurde, wurde nicht innerhalb der Klagefrist nach § 74 Abs. 2 VwGO anhängig gemacht. Gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO muss eine Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Diese Anforderung hat die Klägerin nicht eingehalten. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12. September 2020 wirksam zugestellt, weshalb die Klagefrist mit Ablauf des 12. Oktober 2020 (eines Montags) endete und die Klageerhebung am 14. Oktober 2020 nicht mehr rechtzeitig erfolgte (1.). Zudem war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen (2.). 1. Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid war gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO förmlich zuzustellen. Die Beklagte hat hierfür zulässigerweise die Form der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 VwZG gewählt. Gemäß § 3 Abs. 1 VwZG übergibt die Behörde bei einer Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO kann das Schriftstück zur Durchführung der Zustellung in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum des Adressaten gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist, wenn eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar ist, d.h. unter anderem, wenn weder die Person der zugestellt werden soll in ihrem Geschäftsräumen angetroffen wird noch eine dort beschäftigte Person. Gemäß § 180 Satz 2 ZPO gilt das Schriftstück mit der Einlegung als zugestellt. Diese Voraussetzungen waren hier am 12. September 2020 erfüllt. Ausweislich der an die Beklagte zurückgesandten Postzustellungsurkunde (Bl. 361 und 362 der beigezogenen Akte) wurde von der Zustellerin der Deutschen Post AG am 12. September 2020 erfolglos versucht, das Schriftstück in den Geschäftsräumen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuzustellen. Weiter wird dort ausgeführt, weil dies nicht möglich gewesen sei, sei das Schriftstück in einen zu den Geschäftsräumen der klägerischen Prozessbevollmächtigten gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden. Gründe dafür, die Zustellungswirkung des § 180 Satz 2 ZPO sei vorliegend nicht eingetreten, sind nicht gegeben. Die Zustellung war weder unwirksam noch erfolgte sie unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften (a.). Im Übrigen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ersatzzustellung vorlagen und das Schriftstück am 12. September 2020 tatsächlich in den Briefkasten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegt wurde (b.). a. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids leidet nicht an Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten sich mit Schreiben vom 23. April 2020 gegenüber der Beklagten ordnungsgemäß bestellt, weshalb die Zustellung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG an sie zu richten war. Im Übrigen ist eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften insbesondere nicht deshalb zu bejahen, weil auf dem von der Klägerin vorgelegten, gelben Zustellungsumschlag in dem hierfür vorgesehenen Feld das Zustellungsdatum nicht eingetragen wurde. aa. Der gemäß § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 180 Satz 3 ZPO vorgesehene Vermerk über das Datum der Zustellung fehlt. Allein aus dem Datumsvermerk neben der Berichtigung konnte die Prozessbevollmächtigte nicht auf das Datum der Zustellung schließen. Dieses ersetzt demnach nicht den Datumsvermerk im dafür vorgesehenen Feld. Für den Empfänger ist nicht nachvollziehbar, dass der Berichtigungsvermerk durch die Zustellerin am Tag der Zustellung gesetzt wurde. Alternativ hätte die Berichtigung auch zu jedem Zeitpunkt im Verlauf des Übersendungsprozesses etwa durch die Behörde oder in einem Verteilzentrum vorgenommen worden sein können. Demnach fehlte ein ordnungsgemäßer Datumsvermerk. bb. Der Vermerk des Zustellungsdatums auf dem Umschlag stellt jedoch keine zwingende Zustellungsvorschrift dar, weshalb ein Verstoß hiergegen auch nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung führt. So auch: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 2 MB 20/19 -, juris Rn. 5; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 D 127/16 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 6 S 1870/15 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 4 ZB 10.3088 -, juris Rn. 8; VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2022 - 1 K 1373/22 -, juris Rn. 18; VG Greifswald, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 3 A 1514/20 HGW -, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2019 - 17 K 10666/16 -, n.v.; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 59/17 -, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. August 2018 - 2 Rb 8 Ss 387/18 -, juris Rn. 6 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017 - L 29 AS 1328/17 B PKH -, juris Rn. 11 ff.; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 2021 - 3 Sa 45/20 -, juris Rn. 71; anderer Ansicht: BGH, Versäumnisurteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 99/22 -, juris Rn. 6 ff., sowie BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20 -, juris Rn. 15 ff.; BFH, Beschluss vom 15. Mai 2020 - IX B 119/19 -, juris Rn. 3, sowie BFH, Großer Senat, Beschluss vom 6. Mai 2014 - GrS 2/13 -, juris Rn. 63 ff.; SG Marburg, Urteil vom 7. Juli 2010 - S 12 KA 167/10 -, juris Rn. 23; Hessisches LAG, Urteil vom 15. April 2005 - 17/6 Sa 907/04 -, juris Rn. 33. (1) Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des § 180 Satz 2 ZPO. Voraussetzung dafür, dass das Schriftstück als zugestellt gilt, ist nach dem Wortlaut allein, das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung und die als Zulässigkeitsvoraussetzung hierfür genannte, nicht gegebene Ausführbarkeit der Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO. Die Anforderung des § 180 Satz 3 ZPO, wonach der Zusteller auf dem Umschlag das Datum der Zustellung vermerkt, ist hingegen nicht als Voraussetzung für den Eintritt der Zustellungswirkung formuliert. (2) Auch die Systematik der Regelung dergestalt, dass der Gesetzgeber zunächst die Voraussetzungen normiert hat, unter denen ein Schriftstück als zugestellt gilt und erst im Anschluss den Vermerk über das Zustellungsdatum geregelt hat, spricht gegen die Annahme, es handele sich bei dem Vermerk des Zustellungsdatums um eine für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung und damit den Eintritt der Zustellungswirkung zwingende Voraussetzung. Soweit für die Einordnung als zwingende Zustellungsvorschrift angeführt wird, der Datumsvermerk sei sowohl in § 182 Abs. 2 ZPO als Bestandteil der Zustellungsurkunde genannt, wodurch sich dessen herausragende Bedeutung für die Zustellung zeige, als auch in § 180 ZPO, was dafür spreche, dass er auch Bestandteil der Zustellung als solcher sein solle, ist dem entgegenzuhalten, dass § 182 ZPO allein Fragen der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde, nicht jedoch Voraussetzungen der Zustellung regelt. (3) Auch hinsichtlich des gesetzgeberischen Willens zu § 180 ZPO ergibt sich nichts Abweichendes. In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Zustellungsreformgesetz vom 9. November 2000 heißt es, dem Zustellungsadressaten solle durch den Vermerk des Datums ein Hinweis gegeben werden, wann eine mit der Zustellung in Gang gesetzte Frist beginne. Dieser Hinweis sei erforderlich, weil die Zustellungsurkunde mit dem darauf vermerkten Zustellungsdatum unverzüglich an die Geschäftsstelle zurückgesendet werde. Weiter heißt es ausdrücklich, fehle der Vermerk des Zustellungsdatums oder weiche dieses von dem auf der Zustellungsurkunde ausgewiesenen Datum ab, sei die Zustellung dennoch wirksam. Das Gericht habe diesen Umstand aber bei der Prüfung, ob und wann das Schriftstück als zugestellt gelte, zu berücksichtigen. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 14/4554, S. 22. Gegen die Annahme, § 180 Satz 3 ZPO regele eine zwingende Zustellungsvorschrift spricht überdies, dass selbst der Beurkundung der Zustellung durch Ausfüllen der Postzustellungsurkunde nach dem Willen des Gesetzgebers keine konstitutive Wirkung zukommen soll. Diese sei nicht Teil der Zustellung, sondern diene nur dem Nachweis der Zustellung. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 14/4554, S. 22. Finden die Postzustellungsurkunde und die hieran vom Gesetzgeber geknüpften (formellen) Anforderungen vielfache Erwähnung in den Gesetzesmaterialien und kommt diesen nach dem Willen des Gesetzgebers gleichwohl keine Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung zu, lässt sich hieraus auf einen gesetzgeberischen Willen schließen, wonach der Eintragung des Zustellungsdatums, die in den Gesetzesmaterialien in weit geringerem Umfang Erwähnung findet, erst Recht keine solche Wirkung zukommen soll. Insgesamt bringt der Gesetzgeber vielmehr zum Ausdruck, ein Fehlen des Vermerks des Zustellungsdatums könne unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls lediglich geeignet sein, die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde zu erschüttern, nicht jedoch die Wirksamkeit der Zustellung selbst entfallen zu lassen. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 4 ZB 10.3088 -, juris Rn. 9 f. Der Begründung zum Gesetzentwurf wird andererseits vorgehalten, diese sei unter dem Eindruck der früheren Gesetzeslage missverständlich formuliert. Soweit es dort heiße, die Zustellung sei auch bei fehlendem oder abweichendem Datumsvermerk wirksam, sei diese Formulierung ein Versehen. So führte die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften nach dem alten Zustellungsrecht nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung, hatte aber zur Folge, dass Notfristen nicht in Gang gesetzt wurden, § 187 Satz 2 ZPO a.F. Als mit dem neuen Zustellungsrecht die Heilungsmöglichkeit auch auf Zustellungen, die eine Notfrist in Gang setzen sollten, erweitert wurde, sollte damit nicht die Rechtsprechung des gemeinsamen Senats der oberen Gerichtshöfe, Beschluss vom 9. November 1976 - gms-OGB 2/75 -, aufgegeben werden, wonach der Datumsvermerk zwingende Zustellungsvorschrift sei. Dass es sich bei der Formulierung um ein Versehen handele, werde auch dadurch gestützt, dass es in der Gesetzesbegründung weiter heißt, das Gericht habe diesen Umstand bei der Prüfung, ob und wann das zuzustellende Schriftstück als zugestellt gelte, zu berücksichtigen. Hiermit könne nur die Heilung nach § 189 ZPO gemeint sein, da diese Formulierung an die Erläuterungen zu § 189 ZPO anknüpfe. Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 99/22 -, juris Rn. 6 ff., sowie Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20 -, juris Rn. 15 ff. Dem ist indes entgegenzuhalten, dass in den Erläuterungen zu § 189 ZPO eindeutig ausgeführt wird, dass die Zustellung „wirksam wird“, - vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 14/4554, Bl. 25 -, und nicht, dass sie „wirksam ist“. Demnach wollte der Gesetzgeber eindeutig zwischen einer von Anfang an wirksamen Zustellung, nämlich einer, die unter Verletzung von § 180 Satz 3 ZPO erfolgt ist, und einer mit tatsächlichem Zugang wirksam werdenden Zustellung unterscheiden. Die genannte Formulierung war demnach gerade kein Versehen, sondern bewusst gewählt. (4) Das so skizzierte Verständnis des Vermerks des Zustellungsdatums im Sinne des § 180 Satz 3 ZPO wird auch von dem Sinn und Zweck des Zustellungserfordernisses getragen. Dieser besteht darin, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks zu verschaffen und den Zeitpunkt dieser Bekanntgabe zu dokumentieren. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 14/4554, S. 14. Zur Erfüllung dieses Zwecks ist der Vermerk des Zustellungsdatums auf dem Umschlag indes nicht erforderlich, weil die erstrebte Gelegenheit zur Stellungnahme sowie die Dokumentation des Zeitpunkts der Bekanntgabe unabhängig davon möglich sind, ob das Zustellungsdatum auf dem Umschlag vermerkt ist. Gemessen daran ist kein Grund ersichtlich, denjenigen Adressaten auf dessen Umschlag das Datum fehlt, generell und ohne Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls besser zu stellen, als denjenigen, dessen Umschlag vollständig ausgefüllt wurde. Unter Bezugnahme auf den Zustellungszweck zieht die Gegenansicht den Schutz des Zustellungsempfängers heran: Mit der Zustellung seien wichtige prozessuale Wirkungen verknüpft: Die Zustellung diene der gesicherten Kenntnisnahme und setze Rechtsmittelfristen in Gang. Durch die Möglichkeit der Ersatzzustellung sei die originär körperliche Übergabe eines Schriftstückes in ein „Vorstadium“ der Einlegung in den Briefkasten verlagert worden. Der Datumsvermerk solle die hieraus folgende Unsicherheit des Adressaten ausgleichen. Dementsprechend sei der Datumsvermerk „Teil des Surrogats“ für die körperliche Übergabe. Nur die Einordnung des Datumsvermerks als zwingende Zustellungsvorschrift schütze den Zustellungsadressaten angemessen. Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15. März 2023 - VIII ZR 99/22 -, juris Rn. 23. Jedoch ist nach Auffassung der Kammer der Schutz des Zustellungsempfängers über § 189 ZPO gar nicht erforderlich, weil dieser bei fehlendem (oder falschem) Datumsvermerk die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann. Die verschuldensabhängige Prüfung wird den Gegebenheiten des Einzelfalles wesentlich besser gerecht als das generelle Ergebnis, dass die Zustellung zunächst unwirksam ist und erst mit tatsächlichem Zugang wirksam wird. (5) Schließlich ist das Erfordernis, das Zustellungsdatum auf dem Umschlag zu vermerken auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 9. November 1976 (Az. GmS-OBG 2/75) nicht als zwingende Zustellungsvorschrift zu qualifizieren. In diesem Beschluss hatte der Gemeinsame Senat für das vor dem 0. Juli 2002 geltende Zustellungsrecht, das die Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten und dementsprechend die Regelung des § 180 Satz 3 ZPO noch nicht kannte und vor dem Hintergrund, dass nach § 9 Abs. 2 VwZG in seiner damaligen Fassung die Heilungsvorschrift des § 9 Abs. 1 VwZG a.F. nicht auf Klage- und Rechtsmittel(begründungs)fristen anzuwenden war, entschieden, dass es sich bei § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. um eine zwingende Zustellungsvorschrift handele. Nach dieser Vorschrift konnte die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde dadurch ersetzt werden, dass der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt, was er in der Zustellungsurkunde zu bezeugen hatte. Diese Rechtsprechung zum alten Zustellungsrecht kann aber insbesondere in Anbetracht des sich aus der Gesetzesbegründung eindeutig ergebenden Willens des Gesetzgebers dem Erfordernis des Zustellungsvermerks keine Wirksamkeitswirkung zukommen zu lassen, nicht ohne weiteres auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 mit Wirkung zum 0. Juli 2002 übertragen werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 6 S 1870/15 -, juris Rn. 5 m.w.N. Dies gilt insbesondere, weil der Gesetzgeber dem Vermerk des Datums der Zustellung in Abweichung zu der der Entscheidung des Gemeinsamen Senats zu Grunde liegenden Rechtslage auch für das Ingangsetzen einer Notfrist keine ausschließende Wirkung zukommen lassen wollte. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 14/4554, S. 14. cc. Schließlich steht auch der Umstand, dass die Zustellung hier an einem Samstag und damit wohl außerhalb der Geschäftszeiten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte, einer ordnungsgemäßen Zustellung und damit dem Eintritt der Zustellungswirkung des § 180 Satz 2 ZPO nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 15 A 628/14 -, juris Rn. 3 m.w.N. b. Liegen die Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung mithin vor, kann sich die fehlende Eintragung des Zustellungsdatums nur dann auf den Beginn der Klagefrist auswirken, wenn hierdurch die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde hinsichtlich der maßgeblichen Angaben erschüttert wird, mithin wenn diese keinen Nachweis für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Ersatzzustellung im Sinne des § 180 ZPO oder das „Ob“ und „Wann“ der Zustellung lieferte. Zu einer derartigen Erschütterung der Beweiskraft der nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 182 Abs. 2 ZPO ausgefüllten Postzustellungsurkunde führen indes weder das Fehlen des Zustellungsdatums auf dem Umschlag im dafür vorgesehenen Feld noch sonstige Gründe. Zur Überzeugung des Gerichts steht vielmehr fest, dass die Zustellerin am 12. September 2020 erfolglos versucht hat, das Schriftstück in den Geschäftsräumen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuzustellen und dieses sodann in den zu dem Geschäftsraum der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gehörenden Briefkasten oder eine vergleichbare Einrichtung eingelegt hat. Die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ist der Postzustellungsurkunde im gegebenen Fall nicht wegen des fehlenden Datums auf dem Zustellungsumschlag im dafür vorgesehenen Feld abzusprechen. Insoweit wäre lediglich die in der Postzustellungsurkunde getroffene Feststellung, das Datum sei auf dem Umschlag vermerkt worden, widerlegt. Vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 182, Rn. 20. Anhaltspunkte dafür, die in der Postzustellungsurkunde getroffenen Feststellungen seien auch im Übrigen fehlerhaft und erschütterten daher insgesamt, insbesondere hinsichtlich des erfolglosen Übergabeversuchs und des Zustelltages, deren Beweiskraft, sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin nicht ausdrücklich vorgetragen, geschweige denn substanziiert dargelegt, der Widerspruchsbescheid sei nicht am 12. September 2020 in den zu den Geschäftsräumen der Prozessbevollmächtigten gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden. Ein bloßes (indirektes) Bestreiten mit Nichtwissen genügt insoweit jedenfalls nicht. Die verwendete Postzustellungsurkunde entspricht demgegenüber den Anforderungen der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren und wurde ordnungsgemäß ausgefüllt. Das auf der Postzustellungsurkunde eingetragene Zustellungsdatum („12.09.20“) ist gut leserlich und bietet keinen Anlass für Spekulationen. Weiter wurde die Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß unterschrieben und weist auch den Namen der Zustellerin aus. Weitergehende Anhaltspunkte dafür, die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde in Frage zu stellen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insgesamt hat das Gericht daher keinen Grund, an der Richtigkeit der Angaben in der Postzustellungsurkunde zu zweifeln. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO. Danach ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Abs. 1). Gemäß § 60 Abs. 2 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Schließlich ist der Antrag nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Frist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 60 Abs. 3 VwGO). Gemessen daran hat die Klägerin keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. a. Zwar scheitert der Antrag hier nicht daran, dass dieser ausdrücklich erstmals am 20. Juni 2023 und damit mehr als ein Jahr nach Ablauf der versäumten, mit Ablauf des 12. Oktober 2020 endenden Klagefrist gestellt wurde, was gemäß § 60 Abs. 3 VwGO grundsätzlich zur Unzulässigkeit des Antrags führt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die versäumte Rechtshandlung – hier die Klageerhebung – bereits innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Klagefrist und damit zum frühesten möglichen Zeitpunkt nachgeholt wurde, weshalb die Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO grundsätzlich auch von Amts wegen ohne Antrag gewährt werden könnte. Die begehrte Wiedereinsetzung scheitert hier jedoch deshalb an der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO weil diese auch im Fall der Entbehrlichkeit eines Antrags für die Darlegung der einen Wiedereinsetzungsantrag tragenden Gründe gilt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - 6 CB 91/80 -, juris Rn. 2. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages wurden hier erstmals mit Schriftsatz vom 20. Juni 2023 vorgetragen und somit mehr als ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist. Anhaltspunkte dafür, die rechtzeitige Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe sei infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b. Selbst wenn man indessen, dem Wortlaut des § 60 Abs. 3 VwGO entsprechend davon ausgeht, die Jahresfrist gelte allein für den Antrag, nicht hingegen die ihn tragenden Gründe, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleichwohl nicht in Betracht, weil die den Wiedereinsetzungsantrag tragenden Gründe schuldhaft nicht innerhalb der erforderlichen Frist von zwei Wochen nach Wegfall des die rechtzeitige Klageerhebung hindernden Ereignisses geltend gemacht wurden. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis hierbei, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zuzumuten war. Vgl. v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 60 Rn. 2. Der Klägerin wird dabei das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zugerechnet, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO. Bereits die Versäumung der Klagefrist beruht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wäre sie verpflichtet gewesen wären, den Ablauf der Rechtsmittelfrist eigenverantwortlich zu prüfen und angesichts des fehlenden Datums weitere Nachforschungsmaßnahmen anzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2001 - 4 A 46/00, 4 VR 16/00 -, juris Rn. 3, sowie Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390/94 -, juris, Rn. 11, 12; Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2012, -1 A 342/08 -, juris, Rn. 8 ff.; zur Zumutbarkeit entsprechender Nachforschungsmaßnahmen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 6 S 1870/15 -, juris, Rn. 6; siehe auch BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10 -, juris Rn. 11 wonach ein Eingangsstempel einen Zustellungsvermerk nicht ersetzen kann. Selbst wenn man aber ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist verneint, wurden jedenfalls die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags schuldhaft nicht innerhalb der gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses dargelegt. Vgl. zur Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 1 B 7.11 -, juris Rn. 3. Auslöser für das Versäumen der Klagefrist war hier die fehlerhafte Eintragung des Zustellungsdatums durch die Mitarbeitenden der klägerischen Prozessbevollmächtigten und der hierdurch hervorgerufene Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung. Die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Betroffenen die Fristversäumung bekannt ist oder bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung hätte bekannt sein müssen, das heißt auch ab dem Zeitpunkt verschuldeter Unkenntnis. Das ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem ein verantwortlicher Rechtsanwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2014 - 13 A 1084/14.A -, juris Rn. 15, sowie Urteil vom 28. April 2004 ‒ 1 A 1721/01 ‒, juris, Rn. 32; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 13 TP 2474/91 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Dezember 1994 - 1 S 3532/94 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2016 - 17 K 4997/16 -, juris Rn. 12. Die klägerische Prozessbevollmächtigte wurde mit Verfügung des Gerichts vom 12. Januar 2021 darüber informiert, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Januar 2021 die Personalakte des Herrn W. übersandt hatte. Diese Akte enthält unter anderem die Postzustellungsurkunde, auf der als Datum der Zustellung der 12. September 2020 notiert ist. Spätestens mit Kenntnis der Personalakte hätten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin daher bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass das Zustellungsdatum falsch notiert und die Klage daher nicht fristgerecht erhoben worden war. Die Prozessbevollmächtigte nahm jedoch - trotz bestehender Möglichkeit seit dem 12. Januar 2021 - keine Akteneinsicht. Vgl. zu entsprechenden Fällen: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2001 - 4 A 46/00, 4 VR 16/00 -, juris Rn. 3; zur Fristenkontrollpflicht bei bürointerner Vorlage: Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 3 A 18/14 -, juris Rn.16; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 -, juris Rn. 5; zur Sichtung der Postzustellungsurkunde in der gerichtlichen Akte: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. September 2010 - 8 LA 226/10 -, juris Rn. 20, 21. Die erstmalige Begründung des Wiedereinsetzungsantrages am 20. Juni 2023 erfolgte ersichtlich nach Ablauf der Frist gemäß § 60 Abs. 2 VwGO. Dabei kann die Prozessbevollmächtigte auch nicht ihre Rechtsansicht exkulpieren, dass es bei Fehlen des Datumsvermerks ohnehin nur auf den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks ankomme. Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit darf es den Beteiligten nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn sie auf eine eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertrauen und mit einer strengeren Handhabung von Verfahrensvorschriften nicht rechnen mussten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1999 - 9 B 171/99 -, juris Rn. 4. Die Einordnung des Datumsvermerks als zwingende Zustellungsvorschrift ist jedoch nicht eindeutig durch ein oberstes Bundesgericht geklärt, sondern vielmehr höchst umstritten. Im Zeitpunkt der Zustellung und der erstmaligen Möglichkeit der Akteneinsicht hatte sich der Bundesgerichtshof - entgegen der Ansicht des Bundesfinanzhofes - gegen die Einordnung des Datumsvermerks als zwingende Zustellungsvorschrift ausgesprochen und diese Beurteilung erst mit Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20 - geändert. Eine Entscheidung des für Verwaltungsstreitigkeiten letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgerichts gab und gibt es, soweit ersichtlich, nicht. Die Prozessbevollmächtigte durfte demnach nicht im Vertrauen auf ihre Rechtsansicht ohne Weiteres auf den tatsächlichen Zugang abstellen. II. Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung des Unterhaltsbeitrags nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG, §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG. Für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen (aktuellen) Fassung, die bei Eintritt des Versorgungsfalls durch Tod des Ruhestandsbeamten galt, maßgeblich. Soweit § 69b S.1 BeamtVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle vorsieht, die gemäß § 69b S.2 BeamtVG auch für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers gelten, ergibt sich hieraus keine Änderung der Rechtslage für den vorliegenden Fall. Die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung richtet sich vorliegend nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 22 Abs. 1 BeamtVG. 1. In den Fällen der vorliegenden Art, in denen die Ehe mit dem Beamten erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 bis 3 BBG erreicht hat (vorliegend das 65. Lebensjahr, § 51 Abs. 2 Satz 1 BBG), erhält die Witwe kein Witwengeld gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Vielmehr ist der sogenannten „nachgeheirateten Witwe“ ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Höhe des Witwengeldes zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. Der Unterhaltsbeitrag ist keine alimentationsrechtliche Versorgung, sondern hat lediglich Auffüllungsfunktion. Er dient dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz der nachgeheirateten Witwe eine volle Witwenversorgung versagt. Der Ausschluss einer nachgeheirateten Witwe vom Witwengeld ist mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 und Art. 6 GG vereinbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2000 - 2 B 6/00 -, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41/98 -, juris Rn. 17 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 14. August 2008 - 1 A 237/08 -, juris Rn. 6 ff.; VG Kassel, Urteil vom 17. April 2023 - 1 K 181.22.KS -, juris Rn. 31; VG Gießen, Urteil vom 15. September 2020 - 5 K 4129/19.GI - Rn. 21. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liegen dem Grunde nach vor: Der verstorbene Beamte und Ehemann der Klägerin war im Zeitpunkt der Eheschließung im 00.2018 bereits im Ruhestand und hatte die Regelaltersgrenze überschritten, sodass eine Bewilligung von Witwengeld ausscheidet und stattdessen ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag besteht. 2. Ein Unterhaltsbeitrag ist demnach - rechtlich verpflichtend - zu gewähren, sofern „die besonderen Umstände des Falles“ keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. Die (vollständige) Gewährung des Unterhaltsbeitrags in Höhe des Witwengeldes stellt somit den Grund- und Regelfall dar, von dem nach der sprachlichen Fassung der Norm nur unter „besonderen“ Umständen, also ausnahmsweise, abgewichen werden darf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 1 A 2737/15 -, juris Rn. 24; Hessischer VGH, Beschluss vom 5. März 2007 -, juris Rn. 3. Sinn dieser Einschränkung ist es, dem Dienstherrn die Versorgung der nachgeheirateten Witwe völlig oder teilweise zu ersparen, soweit ihm diese Versorgung nicht zuzumuten oder soweit sie aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 - II C 46.68 -, juris Rn. 17. Die besonderen Umstände des Falles rechtfertigen vorliegend zwar keine volle, wohl aber eine teilweise Versagung in Höhe von 55 v.H. des Unterhaltsbeitrags. a. Bei dem Tatbestandsmerkmal der „besonderen Umstände des Falles“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Abgesehen von dem schon aufgeführten Regel-/ Ausnahmeprinzip lässt der Wortlaut des in Rede stehenden Rechtsbegriffs nicht erkennen, wann solche „besonderen Umstände (des Falles)“ anzunehmen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 1 A 2737/15 -, juris Rn. 26. Um eine einheitliche Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes zu gewährleisten und eine Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG herbeizuführen, hat das Bundesministerium des Innern in seiner „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz“ (BeamtVGVwV, letzter Stand: 3. Januar 2023) in den Ziffern 22.1.1.5 ff. konkretisiert, wann solche „besonderen Umstände“ vorliegen, die zu einer (teilweisen oder vollständigen) Versagung des Unterhaltsbeitrags führen. Allerdings handelt es sich bei den BeamtVGVwV nicht um ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, sondern lediglich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift. Die Gerichte sind an Verwaltungsvorschriften indes nicht gebunden, sondern haben insoweit einen uneingeschränkten eigenständigen Prüfungsauftrag. Die Gerichte dürfen ihren Entscheidungen nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen. Eine erweiterte Bedeutung haben derartige norminterpretierende Verwaltungsvorschriften jedoch insoweit, als sie zur praktischen Handhabung einer nicht eindeutigen Norm erforderlich sind, so dass nur durch sie ein einheitliches Vorgehen der Verwaltung gesichert und die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet wird. Diese Funktion sollen auch die zum Vollzug der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 22 Abs. 1 BeamtVG erlassenen Verwaltungsvorschriften erfüllen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2015 - OVG 4 B 19.12 -, juris Rn. 37; VG Kassel, Urteil vom 17. April 2023 - 1 K 181.22.KS -, juris Rn. 35 - 38 m.w.N. Angesichts der geringen Regelungsdichte sowie der ausdrücklich bestimmten Einzelfallbezogenheit der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorhandenen gesetzlichen Vorgabe wird sich die Frage, wann „besondere Umstände (des Falles)“ vorliegen, indes nicht in jeder Hinsicht und für jeden zu beurteilenden Fall verallgemeinernd bestimmen lassen. Unter Mitberücksichtigung der zur Vorschrift ergangenen Verwaltungsvorschriften lassen sich allenfalls bestimmte (Haupt-)Fallgruppen bilden, wobei am Ende eine übergreifende Gesamtschau stattzufinden hat, die sich an den gesetzlichen Bestimmungen über die beamtenrechtliche Witwenversorgung orientiert. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 - II C 46.68 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 7. Dezember 2016 - 1 A 2737/15 -, juris Rn. 45, sowie vom 18. Oktober 1993 - 12 A 269/92 -, juris Rn. 28 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 5 LA 32.05 -, juris Rn. 5; zur Bildung von Fallgruppen bzw. -beispielen auch Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Kommentierung zum 54. EL, April 2016, § 22 BeamtVG, Rn 28 ff. b. Ausgehend hiervon rechtfertigen die besonderen Umstände des Falles keine volle Versagung des Unterhaltsbeitrags. aa. Nach Ziff. 22.1.1.5 Satz 1 BeamtVGVwV ist ein Unterhaltsbeitrag in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG vollständig zu versagen (1), im Übrigen unter anderem bei Kenntnis der Witwe von Krankheit und/ oder Pflegebedürftigkeit des Ehegatten, so dass die Umstände offenkundig eher gegen eine lange Ehedauer sprechen (2). Eine volle Versagung soll gemäß Ziffer 22.1.1.5 Satz 2 BeamtVGVwV (außer in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) bei Vorliegen der Versagungsgründe nicht ausgesprochen werden, wenn die Ehe länger als zwei Jahre gedauert hat. Für die volle Versagung genügt dabei bereits das Vorliegen eines Versagungsgrundes. (1) Die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer sogenannten Versorgungsehe allein aufgrund der Ehedauer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG besteht vorliegend nicht. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Ruhestandsbeamten kein Witwengeld, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG und damit eine Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe, liegen schon deshalb nicht vor, weil die Ehe zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Beamten länger als ein Jahr gedauert hat. (2) Nach Ziffer 22.1.1.5 Satz 1 1. Tiret BeamtVGVwV ist die Gewährung des Unterhaltsbeitrags voll zu versagen bei Kenntnis der nachgeheirateten Witwe von Krankheit und/oder Pflegebedürftigkeit des Ehegatten, sodass die Umstände offenkundig eher gegen eine lange Ehedauer sprechen. Auch diese Fallkonstellation ist hier nicht einschlägig. (a) Die Klägerin hatte Kenntnis vom Gesundheitszustand und dem Grad der Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes. Im Zeitpunkt der Eheschließung lebte sie bereits seit 20 Jahren mit ihm in häuslicher Gemeinschaft und pflegte ihn auch. (b) Offenkundig ist ein Umstand, der eindeutig vorliegt und für jeden erkennbar ist. Der Begriff „eher“ (Synonym: tendenziell) wird umgangssprachlich verwendet, wenn ein Umstand „mit höherer Wahrscheinlichkeit“ eintritt als ein anderer. Demnach ist die Gewährung des Unterhaltsbeitrags voll zu versagen, wenn die Umstände eindeutig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen eine lange Ehedauer sprechen. Die Beurteilung, ob die (der Witwe bekannten) Umstände offenkundig gegen eine lange Ehedauer sprechen, ist aus Sicht eines objektiven Dritten vorzunehmen. Eine fachliche Beurteilung ist nicht erforderlich. Wann eine lange Ehedauer im Sinne der Ziffer 22.1.1.5 Satz 1 1. Tiret BeamtVGVwV vorliegt, ist nicht geregelt. Als Anhaltspunkt kann zum einen Ziffer 22.1.1.5 Satz 2 BeamtVGVwV, wonach eine volle Versagung (selbst) bei Vorliegen der Versagungsgründe ausnahmsweise nicht ausgesprochen werden soll, wenn die Ehe länger als zwei Jahre gedauert hat, zum anderen Ziffer 22.1.1.7, wonach eine Minderung des Unterhaltsbeitrags bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren für jedes angefangene an fünf Jahren fehlende Jahr vorzunehmen ist, herangezogen werden (vgl. auch § 20 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Der Wortlaut der Regelung gibt keinen Anhalt. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass § 22 Abs. 1 BeamtVG den Unterhaltsbeitrag für „nachgeheiratete Witwen“ regelt, mithin der verstorbene Ehepartner die Regelaltersgrenze überschritten hat. Bei älteren Menschen kann nicht der gleiche Maßstab angesetzt werden wie bei einer durchschnittlichen Eheschließung, die in einem wesentlich jüngeren Alter erfolgt. Die Systematik der Verwaltungsvorschrift spricht dafür, bereits eine Ehedauer von zwei Jahren ausreichen zu lassen. Ziffer 22.1.1.5 Satz 2 BeamtVGVwV ist in unmittelbarem Zusammenhang zu den Versagungsgründen geregelt. Diese offensichtliche Regelungsnähe spricht dafür, dass eine Verbindung zwischen beiden Regelungen gewollt ist. Die Aussicht auf eine längere Ehedauer zu verlangen, als diejenige, die die volle Versagung regelmäßig ausschließen soll, wäre widersprüchlich. Zudem ist eine „offenkundige“ Prognose für einen Zeitraum von fünf Jahren schwer möglich - je länger ein Zeitraum gefasst ist, desto ungenauer ist eine Prognose; der Anforderung des Versagungsgrundes, dass die anzustellende Prognose für jeden erkennbar sein soll („offenkundig“), wäre dann kaum noch gerecht zu werden. Andererseits findet eine Ehedauer von zwei Jahren - im Gegensatz zu fünf Jahren - keine Anknüpfung im Gesetz, sondern lediglich in der Verwaltungsvorschrift. (c) Es kann jedoch offenbleiben, ob unter einer langen Ehedauer eine Zeitspanne von zwei oder fünf Jahren zu verstehen ist. Bei Zugrundelegung des gesundheitlichen Zustandes und des Grades der Pflegebedürftigkeit des Verstorbenen im Zeitpunkt der Eheschließung kann nicht darauf geschlossen werden, dass Umstände vorlagen, die offenkundig eher gegen eine Ehedauer von fünf Jahren sprachen. (aa) Bei den Erkrankungen des Verstorbenen handelte es sich um eine Vielzahl von Diagnosen, die zum Teil auch erheblich und nicht heilbar waren. Allerdings war keine der Erkrankungen - weder für sich allein genommen noch kumulativ - akut lebensbedrohlich. Bei der COPD (chronic obstructive pulmonary disease) handelt es sich um eine fortschreitende, nicht heilbare Lungenkrankheit, bei der sich die Atemwege entzünden und anhaltend verengen. Die Erkrankung wird nach Schweregraden (Gold I bis IV) unterschieden, wobei es sich bei der beim Kläger diagnostizierten COPD im Stadium GOLD II um eine mittelschwere COPD handelt, bei der die Lungenfunktion um 20 bis 50 % vom Sollwert abweicht. In diesem Stadium verspüren die Betroffenen bei starker körperlicher Belastung möglicherweise leichte Atemnot. Vgl. https://www.leichter-atmen.de/copd-gold-stadien; https://www.lungeninformationsdienst.de/krankheiten/copd. Bei der Herzinsuffizienz handelt es sich ebenfalls um eine fortschreitende, nicht heilbare Erkrankung, bei der das Herz nicht mehr in der Lage ist, den Körper ausreichend mit Blut und damit Sauerstoff zu versorgen. Bei der Klassifikation durch die NYHA (New York Heart Association), die sich an den beobachtbaren Symptomen orientiert, bestehen bei dem Schweregrad NYHA (II bis) III, der im 00. und 00.2019 diagnostiziert wurde, schon bei alltäglicher körperlicher Belastung hohe Einschränkungen. Beschwerden wie Erschöpfung, Herzrhythmusstörungen (beispielsweise Vorhofflimmern), Luftnot und „Brustenge“ treten schon bei geringer Belastung schnell auf. Die Behandlung erfolgt medikamentös, in schweren Krankheitsfällen durch Einsetzen eines Schrittmachers oder eine Herztransplantation. Vgl. https://www.netdoktor.de/krankheiten/herzinsuffizienz/. Dass die Herzerkrankungen im Zeitpunkt der Eheschließung jedenfalls nicht akut lebensbedrohlich waren, ergibt sich aus dem weitmaschigen Intervall zur Wiedervorstellung aus dem Bericht der V. Klinik SO. vom 00.00.2017. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass dem Verstorbenen bereits 2009 prophylaktisch ein VVI-ICD-System (Defibrillator) eingesetzt wurde, der 2013 auf ein CRT-ICD-System aktualisiert wurde. Bei Diabetes mellitus handelt es sich um eine krankhafte Störung des Zuckerstoffwechsels, bei der der Blutzuckerspiegel der Betroffenen dauerhaft erhöht ist. Auch diese Erkrankung ist nicht heilbar. Mithilfe einer Therapie lässt sich aber das Fortschreiten der Erkrankung bremsen und die Symptome lassen sich kontrollieren und lindern. Vgl. https://www.netdoktor.de/krankheiten/diabetes-mellitus/. Der 1993 diagnostizierte Mastdarmkrebs war im Zeitpunkt der Eheschließung bereits seit 25 Jahren ausgeheilt. Bei Darmkrebs ist eine dauerhafte Heilung möglich, wenn der Tumor vollständig entfernt wird. Vgl. https://www.krebsinformationsdienst.de/tumorarten/darmkrebs/operation.php. Auch zu berücksichtigen ist, dass der Verstorbene mit den Diagnosen teilweise schon mehrere Jahre oder Jahrzehnte lebte. Der Diabetes mellitus bestand bereits seit 1987. Der Mastdarmkrebs wurde im Jahr 1993 behandelt und anschließend routinemäßig kontrolliert. Die Herzerkrankungen wurden erstmals im Jahr 2009 mit dem Einsetzen eines Defibrillators behandelt und anschließend regelmäßig kontrolliert. Die COPD und die Schlafapnoe wurden erstmals 2010 diagnostiziert. Einerseits ist zu Lasten der Lebensprognose des Verstorbenen daraus zu ziehen, dass bei zu erwartender, kontinuierlicher Verschlechterung einer Erkrankung bei steigendem Lebensalter mit einem höheren Schweregrad zu rechnen ist. Andererseits bestand aufgrund der Erkrankungsdauer und des Krankheitsverlaufs, der sich nach den Angaben der Klägerin als stabil darstellte, kein Anhalt dafür, dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund der bestehenden Erkrankungen akut verschlechtern würde. Zuletzt ist zu beachten, dass der Verstorbene letztlich nicht an einer der im Zeitpunkt der Eheschließung bestehenden Krankheiten verstarb, sodass sich eine aufgrund der bekannten Umstände gestellte, negative Prognose realisiert hätte; vielmehr verstarb der Beamte an einer neuen Erkrankung, die im Zeitpunkt der Eheschließung nicht bestand, sondern erstmals im 00.2019 als Verdachtsdiagnose gestellt wurde. Vgl. zur mangelnden Ursächlichkeit einer Vorerkrankung: VG Saarland, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 2 K 2430/10 -, juris Rn. 37. Bei Bauspeicheldrüsenkrebs haben Betroffene in frühen Erkrankungsstadien eher selten Symptome. Daher erhalten die meisten Patienten ihre Diagnose in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium. Weil sich dadurch die Diagnose oft verzögert, ist die Prognose von Bauchspeicheldrüsenkrebs eher ungünstig. In einem späteren Erkrankungsstadium, in dem der Tumor örtlich fortgeschritten ist oder sich Metastasen in anderen Organen gebildet haben, wie es bei dem Verstorbenen der Fall war, kommt eine Operation nicht mehr infrage, sodass eine Heilung nicht mehr möglich ist. Vgl. https://www.krebsinformationsdienst.de/tumorarten/bauchspeicheldruesenkrebs/index.php. (bb) Diese Beurteilung der Lebenserwartung im Zeitpunkt der Eheschließung hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. So berichtete die Klägerin, sie und ihr verstorbener Ehemann hätten gedacht, dass er noch längere Zeit leben würde. Er sei zwar krank gewesen, aber habe immer gesagt, dass er bestimmt noch so seine zehn Jahre leben werde. Damit stimmte die Erklärung des Zeugen FT. überein: Als Mieter der Wohnung im Haus des Verstorbenen habe er mit diesem und der Klägerin etwa einmal in der Woche zusammengesessen. Bei dem Verstorbenen sei „alles im grünen Bereich“ gewesen. Aus seiner Sicht habe dieser alles selbständig erledigen können. Er habe später, in den letzten ein oder eineinhalb Jahren, für längere Strecken einen Rollator gebraucht, aber in keiner Weise sterbenskrank gewirkt. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Verstorbene noch lange leben werde. Dass es letztlich so schnell gegangen sei, habe man nicht erkennen können. Gleiches wird durch den Zeugen WH., einem Nachbarn, ausgesagt: Der Verstorbene sei eigentlich immer krank gewesen, habe sich aber nie beklagt. In den letzten Jahren vor seinem Tod habe es kleinere Veränderungen gegeben, er habe beispielsweise nicht mehr so gut laufen können und habe bei Festen nicht mehr so mitgetrunken wie früher. Mit dem baldigen Tod des Verstorbenen habe er nicht gerechnet. Aufgrund der längeren Krankheit habe er gedacht, dass es immer so weiterlaufe. Auch die Eheleute RR. berichten in dieser Art vom Gesundheitszustand des Verstorbenen: Als Tochter habe sie, UZ. RR., ihren Vater immer zum Arzt begleitet. Er habe einige Krankheiten gehabt, sei aber eine Kämpfernatur gewesen. Er habe gesagt, dass es durchaus noch 20 Jahre lang so weitergehen könne. In den letzten Jahren sei er in seiner körperlichen Beweglichkeit eingeschränkt gewesen. In dieser Zeit sei er auf einen Stock angewiesen gewesen. Er habe auch einen Rollator gehabt, diesen aber im Haus kaum benutzt. Sie und ihr Ehemann hätten nicht gedacht, dass er nicht mehr lange leben würde. Alle Ausführungen stimmen dahingehend überein, dass keine der vorgenannten Personen mit einem zeitnahen Versterben des Beamten rechnete, wobei allen - in unterschiedlichem Umfang - bekannt war, dass der Verstorbene unter einer Vielzahl von Erkrankungen litt. Die Klägerin, die Zeugen und die informatorisch Angehörten konnten nachvollziehbar darlegen, wodurch und in welchem Umfang sie Einblicke in die gesundheitliche Situation des Verstorbenen bekamen und aus welchen Gründen sie die Lebenserwartung des Verstorbenen in welcher Weise beurteilten. Die Auskünfte sind insgesamt glaubhaft und nicht von Belastungs- oder Begünstigungstendenzen bestimmt. Soweit die Klägerin und die Tochter des Verstorbenen sowie ihr Ehemann angaben, der Verstorbene habe erklärt, dass er noch zehn oder 20 Jahre leben werde, geht das Gericht davon aus, dass diese Aussagen seitens des Verstorbenen lediglich seine subjektive Wahrnehmung wiedergaben, aber immerhin dahin gingen, dass auch der Verstorbene selbst nicht mit seinem zeitnahen Tod rechnete, was sich mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung deckt. Danach sprachen die Umstände hier nicht offenkundig eher gegen eine lange Ehedauer. (cc) Indes kann der durch die Klägerin und den Verstorbenen seit etwa 20 Jahren gehegte Heiratswunsch bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Pflegebedürftigkeit des Verstorbenen im Rahmen der Ziffer 22.1.1. 5 Satz 1 1. Tiret BeamtVGVwV nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden. Zwar ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfolgung eines zuvor gefassten Heiratsentschlusses auch bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Pflegebedürftigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung zu berücksichtigen, vorliegend bestand aber kein hierfür erforderlicher Heiratsentschluss, sondern lediglich ein Heiratswunsch. Muss im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die Vermutung einer Versorgungsehe nahe, sie kann indes widerlegt werden. Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann zur Wiederlegung herangezogen werden, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es daher in diesen Fällen keiner „konsequenten“ Verwirklichung des vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses mehr. Vgl. bei der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21/14 -, juris Rn. 14 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 0. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10, vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, juris Rn. 7 und vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3. Demnach wird auf die Kenntnis der Witwe und den Gesundheitszustand des Verstorbenen im Zeitpunkt des Heiratsentschlusses abgestellt. Wird ein Heiratsentschluss ohne Kenntnis vom baldigen Ableben gefasst und verfolgt, spricht das für von Versorgungszwecken verschiedene Beweggründe. Diese Rechtsprechung, die zur gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG entwickelt wurde, ist auch bei der Gewährung von Unterhaltsbeitrag zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung bezieht sich ausdrücklich nur auf die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG und auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Ein grundlegender Gedanke des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist, dass von der kurzen Ehedauer auf den Versorgungszweck der Eheschließung geschlossen wird, was zur Versagung des Witwengeldes führt. Dies gilt dann erst recht, wenn der Tod des Beamten innerhalb des ersten Jahres nach Eheschließung vorhersehbar war, beispielsweise wenn eine lebensbedrohliche Erkrankung vorlag und bekannt war. In Ziffer 22.1.1.5 Satz 1 1. Tiret BeamtVGVwV wird ebenso in Bezug auf die „besonderen Umstände des Falles“ im Sinne des § 22 Abs. 1 BeamtVG vom Gesundheitszustand des verstorbenen Beamten und einer prognostizierten, kurzen Ehedauer auf die Versagung des Unterhaltsbeitrags geschlossen. Bei der Vergleichbarkeit der im Gesetz und in der Verwaltungsvorschrift geregelten Versagungstatbestände sind folgerichtig auch die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zu § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf beide Fälle anzuwenden. Der insoweit maßgebliche Zeitpunkt ist der des beidseitigen Heiratsentschlusses und nicht etwa die einseitige Absicht eines der späteren Ehegatten, die Ehe eingehen zu wollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. Juli 2004 - 6 E 693/04 -,juris Rn 10. Ein dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Krankheit vorausgehender Entschluss kann auch angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einer lebensbedrohlichen Erkrankung noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 0. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 A 1888/12 -, juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 2 A 11261/12 -, juris Rn. 23. Ausreichend ist ein objektiver Umstand, um anzunehmen, dass das Paar einen Heiratswunsch in angemessener Zeit tatsächlich verwirklichen wird. Lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, reichen nicht aus, um einen Heiratsentschluss annehmen zu können. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 3 ZB 20.1306 -, juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 14 B 10.2383 -, juris Rn. 28. Ein diesen Anforderungen entsprechender Heiratsentschluss lag bei der Klägerin und dem Verstorbenen lange nicht vor, da der Verstorbene eine Scheidung nicht in Erwägung zog. Auch nach dem Tod der ersten Ehefrau des Verstorbenen fassten der Verstorbene und die Klägerin zunächst keinen Heiratsentschluss. Erst nach einigen Jahren - und demnach kurz vor der Eheschließung - fassten beide die Eheschließung ins Auge. Einen genauen Zeitpunkt konnte die Klägerin jedoch nicht nennen. bb. An die Heranziehung der Fallgruppen der Verwaltungsvorschrift schließt sich eine übergreifende Gesamtschau an, die sich an den gesetzlichen Bestimmungen über die beamtenrechtliche Witwenversorgung orientiert. Berücksichtigungsfähig sind neben dem Lebensalter des Verstorbenen sowie der Witwe im Zeitpunkt der Eheschließung, dem Maß der gemeinsamen Lebensführung und der Ehedauer auch das persönliche Motiv für die Eheschließung und die Gründe für deren Aufschieben. (1) Sowohl das Lebensalter des verstorbenen Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung als auch die Differenz des Lebensalters der Klägerin und des Verstorbenen sind berücksichtigungsfähig. Dies folgt aus § 20 Abs. 2 BeamtVG. Die Klägerin war mit neun Jahren Altersunterschied nicht wesentlich jünger als der Verstorbene. Der Verstorbene war bei der Eheschließung bereits 81 Jahre alt. Er hatte deshalb schon unabhängig von seinem Gesundheitszustand nach menschlichem Ermessen nur noch eine eher geringe Lebenserwartung. Für den Fall der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags sieht Ziffer 22.1.1.7 Satz 1 2. Tiret 1. Hs. BeamtVGVwV eine Kürzung des Unterhaltsbeitrags im Falle der Eheschließung nach dem vollendeten 75. Lebensjahr für jedes zum Zeitpunkt der Eheschließung angefangene weitere Lebensjahr um 5 Prozentpunkte des gesetzlichen Witwengeldes vor, das wären hier 35 Prozent. Vgl. zur Berücksichtigung des Lebensalters: etwa OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 - 12 A 269/92 -, juris Rn. 32. (2) Zugunsten der Klägerin ist das Maß der gemeinsamen Lebensführung heranzuziehen. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann lebten im Zeitpunkt des Todes des Beamten seit fast 25 Jahren zusammen und hatten auch zusammen gewirtschaftet. Entsprechend lag kein Versagungsgrund nach Ziffer 22.1.1.5 Satz 1 3.Tiret BeamtVGVwV vor. Vgl. zur Berücksichtigung der fehlenden gemeinsamen Lebensführung: etwa VG Gießen, Urteil vom 15. September 2020 - 5 K 4129/19.GI -, juris. (3) Berücksichtigungsfähig ist auch die Ehedauer. Diese wird etwa in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG bei einer Ehedauer von unter einem Jahr als Indiz für den Versorgungszweck einer Eheschließung oder in § 20 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG bei einer Ehedauer von über fünf Jahren als Grund für das Aufstocken eines zuvor abgeschmolzenen Witwengeldes herangezogen. In der Verwaltungsvorschrift wird die Ehedauer zudem bei der teilweisen Versagung oder Minderung des Unterhaltsbeitrags nach Ziffern 22.1.1.6 bis 22.1.1.8 BeamtVGVwV sowie im Rahmen der Prognose der Ziffer 22.1.1.5 Satz 1 1. Tiret BeamtVGVwV berücksichtigt. Zuletzt soll eine volle Versagung (selbst) bei Vorliegen der geregelten Versagungsgründe nicht erfolgen, wenn die Ehe mindestens zwei Jahre gedauert hat, Ziffer 22.1.1.5 Satz 2 BeamtVGVwV. Vgl. zur Berücksichtigung der Ehedauer unabhängig von den gesetzlich geregelten Grenzen: etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 1 A 1871/08 -, juris Rn. 8. Die Klägerin und der Verstorbene waren über 23 Monate verheiratet. Die in Ziffer 22.1.1.5 Satz 2 BeamtVGVwV vorgesehene „Mindestehedauer“ haben die Klägerin und der Verstorbene zwar nicht erreicht, sondern um knapp fünf Tage verfehlt, jedoch findet die in Ziffer 22.1.1.5 Satz 2 BeamtVGVwV geregelte Anknüpfung der Gewährung des Unterhaltsbeitrags an eine Ehedauer von zwei Jahren keine Grundlage im Gesetz, das als „starre“ Grenzen nur ein und fünf Jahre kennt. Diese starre Grenze von zwei Jahren mag grundsätzlich geeignet sein, einen einheitlichen Maßstab bei der (vollen) Versagung des Unterhaltsbeitrags herbeizuführen, wird jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht dem Einzelfall gerecht. Selbst dort, wo das Gesetz Rechtsfolgen an eine „starre“ Ehedauer anknüpft, erlaubt es Ausnahmen, um dem Einzelfall gerecht zu werden. So kann etwa die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe, die sich aus einer Ehedauer von unter einem Jahr ergibt, widerlegt werden. Primär hat eine Prüfung stattzufinden, ob tatsächlich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine volle oder teilweise Versagung geboten erscheint. Dies muss umso mehr gelten, da die in Ziffer 22.1.1.5 Satz 2 BeamtVGVwV genannte Frist hier nur um wenige Tage verfehlt wurde. (4) Die durch die Klägerin angeführten Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat sind für die Frage, ob „besondere Umstände des Falles“ eine volle Versagung rechtfertigen, berücksichtigungsfähig (a) und sprechen gegen eine volle Versagung (b). (a) Leitmotiv der durch Ziffer 22.1.1.5 BeamtVGVwV geregelten Ausschlusstatbestände ist es, die Gewährung des Unterhaltsbeitrages zu versagen, wenn die Ehe nicht auf Dauer oder ohne die Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft einzugehen, geschlossen wurde oder - davon unabhängig - wenn es der Witwe zumutbar ist, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Eheschließung in erster Linie dem Zweck diente, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen (sog. Versorgungsehe). Dass das Motiv der Eheschließung für die Gewährung des Unterhaltsbeitrags relevant sein kann, lässt sich auch § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG entnehmen. Nach dieser Vorschrift besteht die gesetzliche Vermutung, dass eine sogenannte Versorgungsehe vorliegt, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr angedauert hat. Bei Vorliegen einer Versorgungsehe ist die Gewährung eines Witwengeldes ausgeschlossen. Sinn und Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG besteht darin, die Versorgungsbehörden von der Ausforschung privater Lebenssphären zur Ermittlung des Zwecks einer Eheschließung zu entbinden. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 2 A 11261/12 -, juris Rn. 20 m.w.N. Nur wenn die Ehedauer sehr kurz ist, sollen die Motive der Eheschließung ausnahmsweise herangezogen werden, wobei die Witwe die Beweislast trägt und dadurch die Ermittlungstiefe der Beweggründe selbst steuern kann. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe besteht vorliegend nicht (s.o.). Der Aspekt der Nichtausforschung intimer Verhältnisse der Ehegatten kann jedoch nicht zulasten der Witwe gelten. Sie kann von sich aus auch zum Motiv der Eheschließung ohne Einschränkungen vortragen und das Gericht kann diesen Vortrag bei der Beurteilung, ob „besondere Umstände des Falles“ im Sinne des § 22 Abs. 1 BeamtVG vorliegen, berücksichtigen. Eine Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten wäre nur dann mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung und einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gäbe. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Dabei stehen der Witwe alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder der Beweismittel auf „äußere, objektiv erkennbare“ Umstände unter Ausschluss von „inneren, subjektiven“ Umständen lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der §§ 19, 22 BeamtVG nicht herleiten. Einer möglichen Interessengeleitetheit von Äußerungen der Witwe oder ihr nahestehender Personen ist deshalb nach allgemeinen Grundsätzen ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Damit bestimmt der Vortrag der Witwe Art und Umfang der Ermittlungspflichten von Versorgungsbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und Gericht (§ 86 Abs.1 Satz 1 VwGO). Die Witwe kann sich auch auf die Darlegung von äußeren - also nach außen tretenden - Umständen beschränken, die ihrer Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Ebenso bleibt es ihr unbenommen, keine Auskünfte über den Zweck der Heirat zu geben. Die Witwe kann aber auch ihre (höchst-) persönlichen Beweggründe und die des verstorbenen Beamten für die Heirat darlegen. Dann bedarf es der Prüfung von Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Darlegung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21/14 -, juris Rn. 14 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 S 1562/15 -, juris Rn. 22. (b) Aufgrund der anzustellenden Gesamtbetrachtung über die Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat unter Berücksichtigung der Darstellung im Verfahren und der glaubhaften Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sowie der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwogen. Die Klägerin trug vor, sie und ihr Ehemann hätten bereits vor etwa 20 Jahren im Laufe ihrer langjährigen Beziehung die Absicht gehabt, zu heiraten. Einer gemeinsamen Heirat habe jedoch das Eheversprechen des Verstorbenen gegenüber seiner ersten Ehefrau entgegengestanden. Eine Scheidung sei für ihn als Katholik und aufgrund der schweren Lebenssituation seiner ersten Ehefrau nicht in Frage gekommen. Hierzu führte sie überzeugend und nachvollziehbar aus, die erste Ehefrau des Verstorbenen sei Alkoholikerin gewesen und erst mit etwa 60 Jahren trocken geworden. Der Verstorbene habe befürchtet, seine Ehefrau könne rückfällig werden, wenn er sich von ihr scheiden lassen würde. Sie habe das akzeptiert und ihn nicht zu einer Scheidung gedrängt. Nachdem die erste Ehefrau verstorben sei, habe ihr Ehemann noch etwa zwei Jahre zur Abwicklung des Nachlasses gebraucht. Zudem habe er Rücksicht auf seine erwachsenen Kinder aus erster Ehe nehmen wollen. Erst etwa drei Jahre nach dem Tod der ersten Ehefrau hätten sich beide dann zur Eheschließung entschlossen; einen genauen Zeitpunkt könne sie nicht nennen. Die Ehe sei Höhepunkt der gemeinsamen Beziehung gewesen und habe nicht unter dem Eindruck des Todes der ersten Ehefrau geschlossen werden sollen. Sie sei mit Gästen standesamtlich geschlossen und anschließend in einer Gaststätte gefeiert worden. Sowohl vom Zeugen FT. als auch vom Zeugen WH. wird bestätigt, dass der Verstorbene aus Rücksicht auf seine Kinder aus erster Ehe die Klägerin zunächst nicht geheiratet habe. Der Zeuge WH. berichtet zudem - übereinstimmend mit der Klägerin - dass der Verstorbene bereits, während er noch mit seiner ersten Ehefrau verheiratet war, kundtat, die Klägerin heiraten zu wollen. Auch die Tochter des Verstorbenen bestätigt, dass dieser immer mal wieder gesagt habe, dass er die Klägerin heiraten wolle. Sie führe die späte Heirat ihres Vaters mit der Klägerin auf die Rücksichtnahme des Verstorbenen auf seine Familie, insbesondere die Alkoholsucht der Mutter, zurück. Nach dem Tod sei dann einiges zu klären gewesen. Sie selbst habe ihren Ehemann im Jahr 2017 geheiratet und glaube, dass das vielleicht der Anstoß für ihren Vater und die Klägerin gewesen sei, ebenfalls zu heiraten. Übereinstimmend kommen sowohl der Zeuge FT. als auch die informatorisch angehörten Eheleute RR. zu dem Ergebnis, dass der Verstorbene und die Klägerin aus gegenseitiger Zuneigung und nicht zur Sicherung der Versorgung der Klägerin geheiratet hätten. Die Aussagen sind insgesamt glaubhaft. Sie stimmen in den nach außen tretenden Tatsachen und Beobachtungen überein, wobei sie sich aufgrund der individuellen Perspektiven der Berichtenden im Detail unterschiedlich darstellen. Die Klägerin hat glaubhaft ihre Innensicht zu den Motiven und Beweggründen dargelegt, wie dies bei wahrem Erleben und tatsächlich bestehenden Beweggründen regelmäßig zu erwarten ist. Sie hat das Geschehen insgesamt ohne Beschönigungstendenzen wiedergegeben und Unsicherheiten oder Erinnerungslücken zugegeben. Die Aussagen der Zeugen und der informatorisch angehörten Eheleute RR. decken sich mit den Angaben der Klägerin. Demnach hat ein Heiratswunsch, aber noch kein Heiratsentschluss, bereits seit Jahren bestanden. Die Gründe für das Aufschieben der Eheschließung sind nachvollziehbar. So kam eine Scheidung und alsbaldige Wiederheirat für den Verstorbenen aus Rücksicht auf seine Familie nicht in Betracht. Primär befürchtete er, dass seine Ehefrau als trockene Alkoholikerin rückfällig werden könnte. Nach deren Tod nahmen die Klägerin und der Verstorbene nach einigen Jahren die Eheschließung erneut in den Blick. Als beachtliches Indiz für die Annahme, dass der Versorgungszweck nicht als maßgeblicher Grund für den Eheschluss vorgelegen hat, ist auch der objektive Umstand heranzuziehen, dass die Klägerin und der verstorbene Beamte nicht etwa überstürzt und „heimlich“ im Anschluss an den Tod der ersten Ehefrau geheiratet haben, sondern zum einen mit erheblichem zeitlichem Abstand und zum anderen im Kreise von Verwandten und Freunden mit anschließender Feier. Wäre der Versorgungszweck für die Klägerin und den Verstorbenen überhaupt maßgeblich gewesen, wäre insofern ein Eheschluss zum schnellstmöglichen Zeitpunkt naheliegender gewesen. Demgegenüber darf aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann im Zeitpunkt der Eheschließung bereits 20 Jahre in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebten. Dass langjährige Zusammenleben kann auch ein Indiz dafür sein, dass ursprünglich gerade keine Eheschließung geplant war, sondern die späteren Eheleute die Erfüllung ihres Zusammenseins in einer auf Dauer angelegten, nichtehelichen Lebensgemeinschaft fanden. Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 1 Q 65/05 -, juris Rn. 6. Andererseits stand der Eheschließung während etwa 85 Prozent der Beziehungszeit ein subjektives Hindernis in Form der Ehe des Verstorbenen mit seiner ersten Ehefrau entgegen, was dagegenspricht, dass beide die nichteheliche Beziehung als gewünschte Alternative zur Eheschließung lebten. Dem steht zudem das Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung, wonach die Klägerin und der Verstorbene einen Heiratswunsch hatten, entgegen. Zur Motivlage bei der Eheschließung ist als objektiver Umstand zudem heranzuziehen, dass der verstorbene Beamte die Eheschließung nicht gegenüber der Beklagten anzeigte. Diese erfuhr ausweislich eines Schreibens vom 11. Februar 2020 erstmals von der Ehe, als die Klägerin den Tod des Verstorbenen anzeigte. Wäre es Zweck der Eheschließung gewesen, die Versorgung der Klägerin durch die Beklagte zu sichern, wäre es naheliegend gewesen, die Eheschließung schnellstmöglich anzuzeigen, um so bereits die Informationsgrundlage für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung zu schaffen. Vgl. bei vorheriger Anfrage zur Höhe der Versorgungsbezüge: VG Gießen, Urteil vom 15. September 2020 - 5 K 4129/19.GI -, juris. (5) Alles in allem sprechen die Umstände des Falles dafür, dass der Versorgungsgedanke weder für die Klägerin noch für den Verstorbenen bei der Eheschließung eine überwiegende Rolle gespielt hat. Allein aus Alter, Lebensprognose und Ehedauer darf nicht ohne Weiteres auf den Zweck der Eheschließung geschlossen werden. Insbesondere sind diese Umstände auch nicht losgelöst vom Versorgungszweck bestehende Versagungsgründe, die eine Versagung unabhängig von der Motivlage bei Eheschließung begründen sollen. Vorliegend sprechen die lange eheähnliche Beziehung und die gelebte Lebens- und Beistandsgemeinschaft der Ehegatten für vom Versorgungszweck verschiedene Beweggründe der Eheschließung, die nachvollziehbar deshalb nicht von Anfang an in eine Eheschließung mündeten, weil aus subjektiver Sicht der Ehegatten die erste Ehe des Verstorbenen entgegenstand. c. Die besonderen Umstände des Falles i.S.d. § 22 Abs. 1 BeamtVG rechtfertigen aber eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags. aa. Bei Anwendung der BeamtVGVwV ergibt sich aufgrund des Alters des Verstorbenen im Zeitpunkt der Eheschließung und der Ehedauer eine Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 55 Prozent. Dieser Kürzung liegt Ziffer 22.1.1.7 Satz 1 BeamtVGVwV i.V.m. der Anlage 1 BeamtVGVwV zugrunde. Danach soll der Unterhaltsbeitrag bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren für jedes angefangene an fünf Jahren fehlende Jahr um 5 Prozent gemindert werden (4* 5% = 20%). Weiter soll der Unterhaltsbeitrag im Falle der Eheschließung nach dem vollendeten 75. Lebensjahr für jedes zum Zeitpunkt der Eheschließung angefangene weitere Lebensjahr um 5 Prozent gemindert werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Verstorbene am Tag der Eheschließung auch seinen 81. Geburtstag beging. Es entspricht dem allgemeinen Verständnis des Geburtstages, dass am Geburtstag das zurückliegende Lebensjahr endet und das zukünftige Lebensjahr beginnt. Entsprechend fing vorliegend das 82. Lebensjahr des Verstorbenen am Tag der Eheschließung an, sodass man aufgrund des Alters des Verstorbenen im Zeitpunkt der Eheschließung zu einer weiteren Abschmelzung des Unterhaltsbeitrags um 35% kommt (7* 5% = 35%). An diesem Verständnis orientiert sich auch die Anlage 1 zu 22.1.1.7 BeamtVGVwV. bb. Der Heranziehung der Ehedauer und des Lebensalters wird im Zusammenhang mit der beamtenrechtlichen Witwenversorgung auch anderweitig Bedeutung beigemessen, sodass die Berücksichtigung dieser Umstände bei der teilweisen Versagung naheliegt. Hinzuweisen ist insoweit auf § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG oder § 20 Abs. 2 BeamtVG (s.o.). Hieraus ergibt sich verallgemeinernd, dass eine Ehedauer von nicht einmal einem Jahr, eine Ehedauer von weniger als fünf Jahren und die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, der zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatte, nach Einschätzung des Gesetzgebers beamtenversorgungsrechtlich besondere Umstände darstellen. Vor diesem Hintergrund stellt der hier einschlägige Teil der BeamtVGVwV zur teilweisen Versagung des Unterhaltsbeitrags eine sachgerechte Konkretisierung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dar, die durch die kleinschrittige Berücksichtigung von Ehedauer und Lebensalter auch eine hinreichende Einzelfallgerechtigkeit sicherstellt. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 A 115/12 -, juris Rn. 56. Dabei wird die Versorgungslast der Beklagten angemessen begrenzt, andererseits das Einkommen der Klägerin - unter Anrechnung ihrer eigenen Einkünfte - gegebenenfalls aufgestockt. 3. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG sind Einkünfte der Klägerin in angemessenem Umfang auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Die Einkünfte der Klägerin übersteigen den (teilweise zu versagenden) Unterhaltsbeitrag, sodass im Ergebnis kein auszuzahlender Anspruch besteht. a. Die Klägerin hat angegeben, eigene Einkünfte aus einer Altersrente in Höhe von 1.064,71 € (Stand Juli 2019) und aus einer Versorgungs- bzw. Versicherungsrente der Versorgungsanstalt der E. in Höhe von 15,17 € zu haben. Zudem hat die Klägerin am 11. Februar 2020 Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ihres verstorbenen Ehemannes beantragt. Über die Anrechnung dieser Einkünfte auf den Unterhaltsbeitrag hat die Beklagte bislang nicht entschieden, da sie davon ausging, der Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages bestehe schon dem Grunde nach nicht. Die Kürzung des Unterhaltsbeitrags wegen besonderer Umstände einerseits und die Anrechnung eigener Einkünfte der Witwe in angemessenem Umfang andererseits stellen selbständige (Teil-)Regelungen einer einheitlichen Verwaltungsentscheidung dar. Dies folgt nicht allein aus einer rein betragsmäßigen Betrachtung, sondern ausschlaggebend aus der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der beiden Kürzungen. Die teilweise Verweigerung des Unterhaltsbeitrags nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG betrifft bereits das Entstehen des Anspruchs und erfolgt daher auf der Regelungsebene der Festsetzung; die Anrechnung der eigenen Rente lässt dagegen - wie beim Ruhen von Versorgungsansprüchen - den Anspruch als solchen in seinem rechtlichen Bestand unberührt und betrifft dessen Auszahlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 8.87 -, juris Rn. 13, OVG Saarland, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 A 115/12 -, juris Rn. 47 ff. Dies führt indes nicht dazu, dass das Gericht über die Anrechnung nicht entscheiden dürfte. Die Klägerin begehrt mit ihrem Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung die Prüfung ihres Anspruchs als Ganzes. Eine Aufspaltung der einheitlichen Verwaltungsentscheidung in ihre Teilregelungen, deren Bestandskraft jeweils eintreten müsste, damit die Regelung auf der nächsten Stufe getroffen werden könnte, wäre ineffizient, würde den betroffenen Interessen widersprechen und bildet auch nicht die Verwaltungswirklichkeit ab. b. Der der nachgeheirateten Witwe eines Ruhestandsbeamten in § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eingeräumte Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag soll lediglich gewährleisten, dass die nach dem Tode des Versorgungsberechtigten für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückbleiben, die sie als Witwe mit (alleinigem) Anspruch auf Witwengeld erhielte. Der Nachrang des Unterhaltsbeitrags gestattet es aber, dass der Dienstherr seine Pflicht durch anderweitige wirtschaftliche Sicherung als erfüllt ansieht. Dieser Nachrang wird durch die über die allgemeinen Anrechnungsregeln hinausgehende Anordnung der Anrechnung von Einkünften der nachgeheirateten Witwe zum Ausdruck gebracht. Der Unterhaltsbeitrag ist keine alimentationsrechtliche Versorgung, sondern hat lediglich Auffüllungsfunktion. Er dient dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz der nachgeheirateten Witwe eine volle Witwenversorgung versagt. Vgl. ständige Rechtsprechung, etwa BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41/98 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 2 K 2430/10 -, juris Rn. 46; Kazmeier in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG des Bundes und der Länder, Stand. April 2022, § 22 BeamtVG Rn. 34. Angesichts der Zweckbestimmung des Unterhaltsbeitrags ist der unbestimmte Rechtsbegriff des „angemessenen“ Umfangs der Anrechnung dahin auszulegen, dass er eine Berücksichtigung der Art und Herkunft der Einkünfte verlangt, so dass besondere Gründe, aus denen von der Anrechnung bestimmter Einkünfte ganz oder teilweise abgesehen werden kann, sich aus der Art der anzurechnenden Einkünfte ergeben müssen. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen ein individueller Bedarf der Witwe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 8/87 -, juris, und Beschluss vom 3. März 2000 - 2 B 6/00 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 2 K 2430/10 -, juris Rn. 49; Kazmeier in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG des Bundes und der Länder, Stand. April 2022, § 22 BeamtVG Rn. 36. Die Klägerin hat eigene Einkünfte aus einer Altersrente in Höhe von 1.064,71 € (Stand Juli 2019) und aus einer Versorgungs- bzw. Versicherungsrente der Versorgungsanstalt der E. in Höhe von 15,17 €. Bei diesen Einkünften handelt es sich um Renten i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, Ziffer 22.1.2.1 Satz 2 Buchst. d BeamtVGVwV, die zu berücksichtigen sind. Einkünfte durch Altersrenten sind unmittelbar berücksichtigungsfähig; ein anrechnungsfreier Betrag ist nicht vorgesehen, Ziffer 22.1.2.6 BeamtVGVwV. Vgl. Kazmeier in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG des Bundes und der Länder, Stand. April 2022, § 22 BeamtVG Rn. 40; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 19/13396, S. 145. Dementsprechend ist mindestens ein Betrag in Höhe von 1079,88 € (Stand: Juli 2019) auf den (teilweise versagten) Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Darüber hinaus hat die Klägerin am 11. Februar 2020 Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ihres verstorbenen Ehemannes beantragt, woraufhin ihr ein Vorschuss ausgezahlt wurde. Bei Hinterbliebenenrenten bleibt ein Freibetrag in Höhe von 30 v.H. des Mindestwitwengeldes unberücksichtigt, Ziffer 22.1.2.6 Satz 2 BeamtVGVwV. c. Bei Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A8 in der höchsten Stufe und einem Familienzuschlag der Stufe 1 hatte der Verstorbene zum jetzigen Zeitpunkt einen Anspruch auf ein Ruhegehalt in Höhe von 2.653,87 €. Der volle Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes beliefe sich auf 1459,63 €, §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 BeamtVG. Dieser ist wegen der besonderen Umstände des Falles um 55 Prozent zu versagen, was im Ergebnis zu einem Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von 656,83 € führen würde. Bei einem anzurechnenden Betrag in Höhe von mindestens 1079,88 € beläuft sich der Zahlbetrag des Unterhaltsbeitrags der Klägerin auf null. Dabei kann offenbleiben, in welcher bezifferten Höhe ein teilweise versagter Unterhaltsbeitrag genau zu zahlen wäre und in welcher Höhe die Einkünfte der Klägerin in jedem Monat im Einzelnen bestanden. Die anzurechnenden Einkünfte der Klägerin übersteigen den zu gewährenden Unterhaltsbeitrag so eindeutig, dass es auf monatsweise Schwankungen nicht ankommt. d. Eine Kürzung des anzurechnenden Betrages kommt nicht in Betracht. Zwar soll der eingeräumte Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag gewährleisten, dass die nach dem Tode des Versorgungsberechtigten für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel der nachgeheirateten Witwe wirtschaftlich nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückbleiben, die sie als Witwe mit (alleinigem) Anspruch auf Witwengeld erhielte. Vgl. ständige Rechtsprechung, etwa BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41/98 -, juris. Dieser Vergleich von wirtschaftlich betrachteter Versorgungssituation der nachgeheirateten Witwe und einer alternativen Betrachtung als Witwe mit (alleinigem) Anspruch auf Witwengeld darf jedoch nicht die teilweise Versagungsmöglichkeit aus § 22 Abs. 1 BeamtVG außer Acht lassen. Das heißt, es ist nicht ein Vergleich zwischen der wirtschaftlich betrachteten Versorgungssituation der nachgeheirateten Witwe mit einem vollen Anspruch auf Witwengeld zu ziehen - so im Ansatz: VG Saarland, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 2 K 2430/10 -, juris Rn. 48 -, vielmehr ist der wegen der besonderen Umstände des Falles teilweise zu versagende Unterhaltsbeitrag in Anschlag zu bringen und anhand dieses Maßstabs die Versorgungslage der nachgeheirateten Witwe zu beurteilen. Im vorliegenden Fall gründet das Ergebnis, dass kein Unterhaltsbeitrag zu zahlen ist, primär darauf, dass der zu zahlende Unterhaltsbeitrag (vor Anrechnung der eigenen Ankünfte) aufgrund der teilweisen Versagung erheblich gemindert ist. Würde nun bei der Anrechnung der eigenen Einkünfte ein Vergleich zu einem vollen Anspruch auf Witwengeld gezogen, würde das differenzierte System bei einer teilweisen Versagung völlig außer Acht gelassen werden. Dies wird umso deutlicher, wenn man unterstellen würde, die Klägerin hätte keine eigenen Einkünfte: Der dann bestehende Anspruch auf teilweise Gewährung eines Unterhaltsbeitrags würde nicht dahin korrigiert werden, dass ein abschließender Vergleich mit einem vollen Anspruch auf Witwengeld gezogen würde. Die Klägerin verfügt über eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 1079,88 €. Als nachgeheiratete Witwe mit (alleinigem) Anspruch auf teilweise Gewährung eines Unterhaltsbeitrags - und nur dieser ist im Vergleich heranzuziehen - erhielte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 656,83 €. Ihre eigenen Einkünfte übersteigen demnach ihren Anspruch auf teilweise Gewährung eines Unterhaltsbeitrags. Die der Klägerin insoweit für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel bleiben mithin wirtschaftlich nicht hinter der Höhe des ihr zu gewährenden Anspruchs auf Unterhaltsbeitrag zurück. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. C. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Zur Frage, ob der Datumsvermerk gemäß § 180 Satz 3 ZPO, § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG zwingende Zustellungsvorschrift ist, liegt, soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als dem erkennenden Gericht übergeordnetes Berufungsgericht vor. Die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und damit die grundsätzliche Bedeutung lässt sich nicht deswegen verneinen, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und wohl auch des Bundesgerichtshofes geklärt sein mag. Zwar ist die Rechtsmittelzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtswegbezogen und kann ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf auch dann zu verneinen sein, wenn die Frage durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das sich aufgrund seiner originären Zuständigkeit mit dieser oder einer gleich gelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat, und das angerufene Bundesgericht dieser Rechtsprechung folgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 9 B 72.15 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 8 S 361/17. Hier ist jedoch aufgrund der oben wiedergegebenen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsprechung von Bundesfinanzhof und Bundesgerichtshof folgen würde.