Beschluss
8 L 1330/22
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2023:0202.8L1330.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung einer tierschutzrechtlichen Ersatzvornahme. Im Rahmen der Vorbereitung der Ansiedlung von Wisenten im Rothaargebirge erstellte die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung des Landesbetriebes Wald und Holz durch Herrn Q. am 20. April 2007 für das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen ein Gutachten mit Blick auf eine vorgelegte Machbarkeitsstudie. Darin führte er unter anderem aus: „Die heutigen Wisentgruppen gehen alle auf eine sehr geringe Zahl von Individuen zurück. Dies bedingt einen allgemein hohen Inzuchtfaktor.“ Dieser beurteilte das vorgesehene Projektgebiet als viel zu klein und das Naturraumpotential als eindeutig suboptimal, sodass Zusatzmaßnahmen langfristig notwendig blieben. Des Weiteren beschrieb er die Gefahr, dass die Tiere zumindest im Winter versuchen würden, in tiefere Tallagen abzuwandern, und führte darüber hinaus fachliche Zweifel an der erforderlichen Größe des geplanten Projektgebiets an. Zur Populationsstruktur führte er aus, dass Bullen der Herde entnommen würden und umgesiedelt werden müssten, da Wisentherden nicht im Familienverbund lebten und sich Bullen absetzten. Das Einfangen und die Sedierung seien ausgesprochen schwierig, ein Abschluss sei angesichts des wertvollen Tierbestandes nicht sachgerecht. Zusammenfassend hieß es: „Das in der Machbarkeitsstudie vorgestellte Projekt erfüllt in einzelnen Punkten überwiegend und in den entscheidenden eindeutig die zu gewährleistenden Mindestanforderungen nicht. Es entsteht der Eindruck, dass bei dem grundsätzlich positiv zu bewertenden Bemühen, Wisente in größeren frei lebenden Populationen zu halten, mangels geeigneter Lebensrume auf ein suboptimales Gebiet zurückgegriffen wurde, da hier der Eigentümer Bereitschaft signalisierte. Gegenüber der Orientierung an der Öffentlichkeitsarbeit tritt die solide Prüfung der fachlichen Grundlagen in der Machbarkeitsstudie zurück.“ Am 25. Juni 2008 schlossen der Antragsgegner und das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Projektträgern U. e. V. und der X. den öffentlich-rechtlichen Vertrag „Wisente im Rothaargebirge“. Danach beabsichtigten die Projektträger und der Antragsgegner die Ansiedelung von Wisenten im Rothaargebirge. Zur Vorbereitung der beabsichtigten Ansiedlung sollte in einem näher beschriebenen Bereich im Gebiet der Stadt C. ein ausbruchsicheres Auswilderungs-/Versuchsgehege für die Dauer von fünf Jahren errichtet werden, in das 8 bis 12 Wisente eingesetzt werden sollten. Der Antragsteller wurde danach als Trägerverein gegründet. Der vertraglich formulierte Satzungszweck des Antragstellers besteht in der „Wiederansiedelung und Erhaltung des Wisents im Rothaargebirge“. Dieser Zweck sollte zunächst durch den Bau eines Auswilderungs-/Versuchsgeheges mit der Zielsetzung verfolgt werden, die dort lebenden Tiere nach erfolgreicher Versuchsphase mit wissenschaftlicher Begleitung freizusetzen, auszuwildern und in einem festgesetzten Projektgebiet durch geeignete Managementmaßnahmen dauernd zu erhalten. Am 24. März 2010 begann der Antragsteller mit der Ansiedelung der Tiere, indem die ersten, für die spätere Freisetzung vorgesehenen 9 Wisente aus verschiedenen Wisentgehegen, Zoos und Tierparks in Deutschland und Belgien nach X. transportiert wurden. Dort hielten sie sich zunächst in einem eng begrenzten und abgesperrten, nördlich der Stadt C. im Bereich des Antragsgegners gelegenen Eingewöhnungsgehege mit einer Größe von 88 ha auf. Das Projekt wurde durch Wissenschaftler verschiedener Fachbereiche und eine Steuerungsgruppe begleitet. Die Bezirksregierung Arnsberg und der Landesbetrieb Wald und Holz NRW schlossen am 8. April 2013 mit dem Antragsteller und der X. für den Grundstückseigentümer im Projektgebiet C. den Öffentlich-rechtlichen Vertrag für die Freisetzungsphase „Wisente im Rothaargebirge“ gemäß § 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). In der Präambel heißt es: „Der Projektträger U1. e.V., die X. und der Kreis Siegen-Wittgenstein beabsichtigen, das Projekt „Wisente im Rothaargebirge“ fortzuführen. Ziel ist die dauerhafte Etablierung einer frei lebenden Wisentpopulation von maximal 25 Tieren im Rothaargebirge in einem auf rd. 4000 ha begrenzten Projektgebiet mit Tieren, die herrenlos im Sinne des Zivilrechts sind. Nach der Gehegephase im Auswilderungs-Versuchsgehege schließt sich als weiterer Schritt auf dem Weg zu diesem Ziel eine Freisetzungsphase an. Sie beginnt damit, dass das Auswilderungs-Versuchsgehege, in dem sich derzeit acht Wisente befinden, zum Winter 2012/2013 geöffnet wird und die Tiere damit in der freien Natur ausgebracht werden. Um Gefahren für die öffentliche Sicherheit auszuschließen werden die Wisente während der Freisetzungsphase veterinärmedizinisch intensiv betreut und ihr Raum-Zeit-Verhalten wird vom Projektträger laufend beobachtet und insbesondere durch eine ganzjährige Fütterung gesteuert. Der Projektträger bleibt während dieser Phase Eigentümer und Halter der Wisente. Nach Auswertung der Ergebnisse der Freisetzungsphase legen die Vertragsparteien die Rahmenbedingungen fest, unter denen der Projektträger das Eigentum und die Tierhaltereigenschaft an den Wisenten aufgeben kann und die Tiere herrenlos im Sinne des Zivil- und Jagdrechts werden.“ Weiter wird in dem Vertrag ausgeführt: § 1 Vertragsgegenstand Dieser Vertrag ersetzt die für die Freisetzungsphase der Wisente erforderlichen behördlichen Genehmigungen und löst mit Zustimmung des MKULNV den am 25. Juni 2008 unterzeichneten öffentlich-rechtlichen Vertrag „Wisente im Rothaargebirge“ ab. Bestandteil dieses Vertrages sind die Rahmenbedingungen für die Freisetzungsphase, die sich aus gesetzlichen Regelungen, den Belangen des Natur- und Artenschutzes und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit ergeben. § 2 Zweck der Freisetzungsphase (1) Mit Öffnung des Auswilderungs-Versuchsgeheges werden die Wisente in der freien Natur des Projektgebietes ausgebracht. Damit beginnt die sog. Freisetzungsphase, in der Erfahrungen gesammelt werden, wie sich die Tiere in Freiheit verhalten. Während der Freisetzungsphase werden die Wisente veterinärmedizinisch intensiv versorgt und der Projektträger überwacht und steuert laufend das Raum-Zeit-Verhalten der Tiere unter den Aspekten des Natur- und Artenschutzes sowie insbesondere zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Grenzen des Projektgebiets sind in einer Karte dargestellt, die als Anlage 1 Bestandteil dieses Vertrages sind. (2) Aufgrund des umfangreichen Managements des Projektträgers sind die Wisente während der Freisetzungsphase nicht herrenlos im Sinne des Zivil- und Jagdrechts. (3) Um ausreichende Erkenntnisse über das Raum-Zeit-Verhalten der Wisente und die Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz sowie die öffentliche Sicherheit zu gewinnen, ist die Freisetzungsphase auf mehrere Jahre angelegt. Sie endet mit Ablösung dieses Vertrages durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag aller Vertragsparteien über die Herrenlosigkeitsphase. § 3 Beginn der Freisetzungsphase (1) Die Öffnung des Auswilderungs-Versuchsgeheges kann zum Jahresbeginn 2013 erfolgen. Die topographische Lage des Geheges ist aus der Karte gemäß Anlage 1 zu ersehen, die Bestandteil dieses Vertrages ist. (2) Mit der Öffnung des Auswilderungs-Versuchsgeheges werden die darin be- findlichen Tiere in der freien Natur ausgebracht. Dieser Vertrag ersetzt die gem. § 40 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 61 Abs. 3 Satz 1 LG vom Pro- jektträger für das Ausbringen von Tieren in der freien Natur einzuholende Genehmigung der Bezirksregierung als höhere Landschaftsbehörde (4) Da die Wisente mit der Freisetzungsphase nicht herrenlos werden, bedarf es keiner Genehmigung der oberen Jagdbehörde für das Aussetzen von Wild gem. § 31 LJG NRW. § 4 Schutzausweisungen im Projektgebiet Mit Inkrafttreten dieses Vertrages gelten ggfs. erforderliche Befreiungen von Verboten der Schutzgebietsausweisungen im Projektgebiet für die Freisetzungsphase als erteilt. § 5 Zaunanlagen, Waldsperrungen (1) Der innere Bereich des Auswilderungs-Versuchsgeheges mit Fanggatter, Zaun und baulichen Anlagen wird zunächst weiter vorgehalten. Der äußere Zaun des Auswilderungs-Versuchsgeheges wird innerhalb des Jahres 2013 durch Abbau des Drahtes zurückgebaut. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Siegen-X. als Forstbehörde ist damit einverstanden, dass die Zaunpfosten bis zur Beendigung der Freisetzungsphase nicht entfernt werden. Der innere und der äußere Zaun sind in der Karte eingetragen, die als Anlage 2 Bestandteil dieses Vertrages ist. (2) Mit diesem Vertrag wird die von der Forstbehörde nach § 4 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG) erteilte Genehmigung zur dauerhaften Waldsperrung mit Ausnahme des langfristig zu erhaltenden inneren Bereiches aufgehoben. Der innere Bereich bleibt für die Dauer der Freisetzungsphase gesperrt. Die forstbehördliche Sperrungsgenehmigung gemäß § 4 Absatz 3 LFoG wird widerruflich durch diesen Vertrag ersetzt. § 6 Beweidung, Fütterung (1) Der Projektträger gewährleistet durch ein umfangreiches Management während der Freisetzungsphase, dass die Belange des Natur- und Artenschutzes im Projektgebiet gewahrt bleiben und die Beweidung durch die Wisente nicht zu Beeinträchtigungen der im Projektgebiet liegenden Natura 2000-Gebiete oder einer Nutzungsänderung im Sinne des § 39 LFoG (Stichwort „Waldweide“) führt. (2) Da die Wisente während der Freisetzungsphase nicht herrenlos werden, bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung des Kreises Siegen-Wittgenstein als untere Jagdbehörde gemäß § 35 Nr. 2 DVO LJG-NRW für die zur Steuerung des Raum-Zeit-Verhaltens geplante ganzjährige Fütterung mit Kraftfutter während der Freisetzungsphase. § 7 Öffentliche Sicherheit (1) Der Projektträger garantiert durch ein umfangreiches Management während der Freisetzungsphase, dass die öffentliche Sicherheit im Projektgebiet jederzeit gewährleistet ist. Ziel ist es, die Wisente im Projektgebiet zu halten. Außerdem sollen die Tiere so weit wie möglich von den im Projektgebiet liegenden öffentlichen Straßen ferngehalten werden. Zu diesem Zweck rüstet der Projektträger die Leitkühe und Bullen der Wisentherde mit Telemetriehalsbändern aus und überwacht und steuert ständig das Raum-Zeit-Verhalten der Tiere. (2) Der Projektträger informiert die Kreise Siegen-Wittgenstein, Olpe und Hochsauerland sowie die Koordinierungsgruppe regelmäßig über den Standort der Wisente und seine Maßnahmen zur Überwachung und Steuerung. (3) Die Vertragsparteien verständigen sich einvernehmlich über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Belange der Tiergesundheit und der Verkehrssicherheit, und unterrichten die Koordinierungsgruppe. Bei Gefahr im Verzug entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde, im Falle einer tiermedizinischen Notwendigkeit im Einvernehmen mit der zuständigen Veterinärbehörde, über die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Koordinierungsgruppe. Die vorstehenden Regeln gelten entsprechend, soweit Maßnahmen auf dem Gebiet des Kreises Olpe und des Hochsauerlandkreises erforderlich werden. Die Zuständigkeiten der jeweiligen unteren Landschaftsbehörde, der unteren Jagdbehörde und der Straßenverkehrsbehörde bleiben unberührt. § 8 Koordinierungsgruppe (1) Zur Begleitung der Freisetzungsphase wird eine Koordinierungsgruppe eingesetzt. Diese besteht aus je einer Vertreterin des Kreises Siegen Wittgenstein des Trägervereins X. e. V., der X, der Stadt C. , des Kreises Olpe und Hochsauerland, jeweils vertreten durch die Kreisdirektoren oder ihre bevollmächtigten Vertreter, des Waldbauernverbandes NRW e.V. des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes, des Trägervereins Rothaarsteig, des ehrenamtlichen Naturschutzes (LNU, NABU, BUND, SDW), des Landesbetriebes Wald und Holz als obere Jagd- und Forstbehörde, der Bezirksregierung Arnsberg, des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Siegen-Wittgenstein, des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Kurkölnisches Sauerland, des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Oberes Sauerland, des Bundesamtes für Naturschutz, des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung, des örtlichen/regionalen Tourismus, der Kreisjägerschaft, der biologischen Station Siegen-Wittgenstein, der Jagdgenossenschaft Schüllar (2) Den Vorsitz hat der Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter. (3) Die Koordinierungsgruppe hat das Recht, das Projekt während der Freisetzungsphase jederzeit abzubrechen, wenn aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Weiterführung aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht mehr zu vertreten ist. Die Koordinierungsgruppe beschließt einvernehmlich die erforderlichen Beendigungsmaßnahmen. § 9 Haftung Da die Wisente während der Freisetzungsphase nicht herrenlos im Sinne des Zivil- und Jagdrechts sind, haftet der Projektträger als Eigentümer und Tierhalter gemäß §§ 823 und 833 BGB für alle Sach- und Personenschäden, die durch die Wisente verursacht werden. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme gegen Personen- und Sachschäden wird bei Unterzeichnung des Vertrages nachgewiesen. § 10 Laufzeit des Vertrages (1) Dieser Vertrag besteht, bis ihn die Vertragsparteien einvernehmlich durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Phase der Herrenlosigkeit ablösen oder die Vertragsparteien das Projekt „Wisente im Rothaargebirge“ einvernehmlich unter Regelung aller erforderlichen Beendigungsmaßnahmen für gescheitert erklärt haben. § 11 Kündigung (1) Jede Vertragspartei hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn sich der Projektträger nicht entsprechend den vereinbarten Festsetzungen verhält und ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Einhaltung der vereinbarten Regelungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden müssen oder andere Fachbehörden oder sonstige betroffene Dritte aufgrund von gesetzlichen Vorschriften rechtmäßig eine Beendigung des Projekts fordern. (2) Zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung nach Kündigung gilt eine Übergangszeit von sechs Monaten als vereinbart, es sei denn, es werden durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung oder einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien andere Fristen bestimmt. § 12 Schriftform, Nebenabreden, Salvatorische Klausel (1) Der Vertrag und dessen Änderung bedürfen der Schriftform. (2) Nebenabreden sind nicht zulässig. § 7 Abs. 3 des Vertrages bleibt unberührt. (3) Soweit einzelne Regelungen unwirksam sein sollten, treten an deren Stelle die gesetzlichen Regelungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Regungen unverzüglich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend anzupassen und in den Vertrag aufzunehmen. § 13 Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt am Tag nach der letzten Unterzeichnung in Kraft.“ Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen erklärte, den öffentlich-rechtlichen Vertrag zu unterstützen und keine Bedenken gegen die Ablösung des Vertrages vom 13. Dezember 2012 zu haben. Die Landräte des Kreises Olpe und des Hochsauerlandkreises erklärten schriftlich, die Vertragspartner des öffentlich-rechtlichen Vertrages bei der Umsetzung der vereinbarten Regelungen zu unterstützen und, soweit ihr Gebiet betroffen sei, bei Bedarf im Sinne des § 7 Abs. 3 des Vertrages tätig zu werden. Wisente sind im Anhang IV zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Abl. L 206, 22.07.1992, S. 7) in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (Abl. L 158/193) - FFH-Richtlinie - als prioritäre Art gelistet und nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) streng bzw. besonders geschützt. Am 11. April 2013 entließ der Antragsteller eine Gruppe von acht Wisenten aus dem umzäunten Bereich, um diese auszuwildern. Das im Vertrag bezeichnete Projektgebiet erstreckt sich mit 4.300 ha Fläche nordöstlich, nördlich, westlich und nordwestlich der Stadt C. im Rothaargebirge. Westlich und nordwestlich des Projektgebietes grenzen die auf dem Gebiet der Gemeinden L. und M. im Kreis Olpe gelegenen Teile des Rothaargebirges an. Die freigelassenen Tiere und ihre nach der Freilassung geborenen Abkömmlinge verlassen bei ihren Wanderungen durch das Rothaargebirge das Projektgebiet und gelangen so auch in Gebiete des Kreises Olpe und des Hochsauerlandkreises. Dabei halten diese sich auf verschiedenen, in Privateigentum stehenden Forstgrundstücken auf, auf denen sie – vor allem durch das Abfressen der Rinde von Buchen, aber auch Fichten – sogenannte „Schälschäden“ an den Bäumen von Waldbauern verursachen. Diese Schäden wurden und werden regelmäßig von einem Sachverständigen begutachtet, geschätzt und beziffert. Wegen dieser „Schälschäden“ waren in der Vergangenheit zahlreiche gerichtliche Verfahren anhängig. Der Bundesgerichtshof (BGH) führte im Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 177/17 – unter anderem Folgendes aus: „Im Ausgangspunkt gehören Wisente einer besonders geschützten Art i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG an (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 14 b BNatSchG i.V.m. Anhang IV FFH-RL: „Bison bonasus“). Da es sich bei den freigesetzten Tieren im Zeitpunkt der Freisetzung um rechtmäßig gezüchtete und nicht herrenlos gewordene Tiere i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 1a BNatSchG handelte, waren sie von den naturschutzrechtlichen Besitzverboten (§ 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNatSchG) ausgenommen (§ 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BNatSchG); ihr Eigentümer und Besitzer war der Verein. ...“ Zuletzt entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 15. Juni 2021 – I – 5 U 156/15 –, dass ein Waldeigentümer gegen den Antragsteller einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat, der darauf gerichtet ist, dass der Antragsteller die Beschädigung der im Eigentum stehenden Bäume auf den streitbefangenen Grundstücken durch die Wisente in geeigneter Weise verhindert. Die Zwecke der Freisetzungsphase seien erreicht. Die derzeitige Zahl der Tiere in der Herde lässt sich nicht genau bestimmen; es soll sich um ca. 35 bis 40 Wisente handeln. In der Vergangenheit wurde die „freie“ Wisentherde im Management- und Fütterungsbereich veterinärmedizinisch überprüft, unter anderem am 11. Dezember 2020 im Rahmen der Schlacht- und Fleischuntersuchung. Es fanden auch vier letale Entnahmen erkrankter Tiere und vier letale Entnahmen aus Gründen des Herdenmanagements aus der Herde statt. Weitere vierzehn Tiere verstarben, ein Tier war nicht mehr auffindbar. Ab Mitte 2020 wurde durch das Institut für Terrestrische und Aquatische Wildtierforschung der Stiftung Tierärztliche Hochschulte Hannover (ITAW TiHo) ein Gutachten zu dem Verlauf der Freisetzungsphase in Auftrag gegeben, das Mitte August 2021 vorgelegt wurde. Darin heißt es unter anderem: „Trotz möglicher Inzestzucht in der Wittgensteinschen Population kann diese Herde auch die genetische Variabilität fördern, denn in anderen Populationen besteht grundsätzlich (extrem kleine Zuchtbasis mit nur 12 Gründertieren; vergl. KRASIŃSKA & KRASIŃSKI 2008) sowie auch aktuell derselbe genetische Flaschenhals. So dominieren zwei Tiere als Gründerpopulation etwa 60 % der ukrainischen Herden (PERZANOWSKI et al. 2004), wobei angemerkt werden muss, dass es sich dort um Tiere der Flachland-Kaukasus-Linie (12 Gründertiere) handelt. Die Beteiligung an einer gut strukturierten und gut geführten Metapopulation mit regem Individuenaustausch wird auch für die langfristige genetische Überlebensfähigkeit der Wittgensteinschen Population entscheidend sein. Fazit Arterhaltung Da Vernetzung nur partiell in Deutschland erreicht werden kann (z.B. Brandenburg und angrenzendes Mecklenburg-Vorpommern bis Lüneburger Heide, einige Regionen in Hessen, Thüringen und nordöstlichem Bayern), dazwischen jedoch immer wieder große Bereiche mit starken Barrieren liegen, scheint es unabdingbar zum Arterhalt auch kleine freilebende Populationen zu etablieren, die dann mit menschlicher Hilfe und intensivem Management (Herdenmanagement, Individuenaustausch, Zufütterung, Schadensmanagement) vernetzt werden. Die Wisentpopulation im Rothaargebirge ist aus internationaler Sicht wichtig für den Arterhalt, muss hierzu aber dringend auch in die Metapopulation einbezogen werden.“ Ausgehend von weiteren Ausführungen in dem Gutachten war das Ergebnis der anschließenden Gespräche der Vertragsparteien des öffentlich-rechtlichen Vertrages im Wesentlichen eine Verständigung dahingehend, dass seitens des Antragstellers eine dauerhafte Begrenzung der Herde auf 20 Tiere, eine Professionalisierung des Managements und Lösungsansätze sowie eigene Beiträge zur Sicherstellung des erforderlichen Finanzbedarfs von 500.000,00 Euro pro Jahr erforderlich seien, um über die Fortführung des Projekts nachdenken und entsprechende Gespräche auch mit Projektgegnern auf der Suche nach einem Konsens führen zu können. Mit Schriftsatz vom 11. August 2022 übermittelte der Antragsteller den weiteren Vertragsparteien ein Angebot für den Abschluss eines Änderungsvertrages zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Freisetzungsphase mit dem Ziel, in die Phase der Herrenlosigkeit überzugehen. Er setzte eine Frist für die Annahme des Angebots. Daraufhin erfolgten mehrere Videokonferenzen zwischen den Vertragsparteien zur Klärung des weiteren Umgangs mit dem Projekt, ohne dass eine Einigung über dessen Fortführung oder Beendigung erzielt werden konnte. Am 27. September 2022 erklärte der Antragsteller die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Freisetzungsphase der Wisente, die Aufgabe des Eigentums an den freigesetzten Wisenten und ihren Abkömmlingen sowie die Einstellung des bisherigen umfangreichen Managements gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages unter anderem gegenüber dem Antragsgegner. Der Antragsteller signalisierte dem Antragsgegner anschließend seine Bereitschaft, die Managementmaßnahmen fortzusetzen, wenn er hierfür einen formalen Auftrag im Sinne eines Dienstleistungs- und Werkvertrages durch eine der zuständigen Behörden erhalte. Hierzu kam es nicht. Der Amtstierarzt C. des Antragsgegners führte in einer behördeninternen Stellungnahme am 20. Oktober 2022 aus: „…Laut Gutachten zum Artenschutzprojekt "Wisente im Rothaargebirge" des Instituts für Terrestrische und Aquatische Wildtierforschung (ITAW) der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover, 2021, sind seit dem Jahr 2017 sich wiederholende Inzestzuchten (Vater beschlägt Töchter, Sohn beschlägt Mutter/Schwester) innerhalb der Herde zu erwarten bzw. schon eingetreten. Die Folgen von Inzucht und Inzestzucht sind der Verlust genetischer Vielfalt und die daraus resultierende sogenannte Inzuchtdepression. Diese kann mit einer Reduktion von körperlicher Fitness, Fruchtbarkeit, Infektionsresistenz und Lebensdauer einhergehen Erbkrankheiten und körperliche Anomalien, die in der Regel zu erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden führen, treten in den Folgegenerationen verstärkt auf. Unzweifelhaft bedarf es hier geeigneter Managementmaßnahmen, um der bereits eingetretenen Inzestzucht entgegenzuwirken und weitere Gefahren für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere abzuwenden. Die Frage der Zuständigkeit für das Herdenmanagement darf sich dabei nicht zum Nachteil der Tiere auswirken. Die Tiere wurden 2013 auf Veranlassung des Trägervereins X. e.V. angesiedelt und damit in ihre derzeitige Lage versetzt. Diese Lage gestaltet sich derart, dass die Herde geografisch vollständig isoliert von anderen freilebenden Wisenten existiert, Die Tiere können ihr Bedürfnis nach Arterhaltung lediglich innerhalb in der eigenen kleinen Population ausleben, Die Arterhaltung ist ein natürliches Bedürfnis jeder Tierart und jedes Individuums. Die Kommentierung zum TierSchG führt zur Definition von „Leiden" aus „der Wesensart des Tieres zuwiderlaufende, instinktwidrige und vom Tier gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen" (vgl. auch Rn 19 zu § 1 TierSchG Kommentar, Hirt, Maisack, Moritz, 3. Auflage, Verlag Franz Vahlen). Aufgrund der Distanz zu anderen freilebenden Wisenten ist es für abwandernde Bullen praktisch ausgeschlossen auf andere Artgenossen zu treffen. Damit ist den Bullen keine Möglichkeit gegeben ihre Bedürfnisse nach Fortpflanzung bzw. Arterhaltung und Sozialverhalten auszuleben. Betreffende Bullen erleben diese Zurückdrängung ihrer Bedürfnisse als lebensfeindlich und ihren Instinkten zuwiderlaufend. Dadurch kommt es unweigerlich zu erheblichen Leiden im tierschutzrechtlichen Sinn. Das Wohlbefinden der Tiere ist dadurch nicht nur psychisch, sondern im weiteren Verlauf auch physisch massiv beeinträchtigt. Die Tiere vagabundieren auf der Suche nach Artgenossen über weite Strecken. Der Funktionskrejs der Nahrungsaufnahme wird zurückgedrängt, die Tiere magern ab und werden anfällig für Erkrankungen. Damit besteht die Gefahr erheblicher Schmerzen und Schäden. Aus hiesiger Sicht stellt das Sich-Selbst-Überlassen der Wisentherde und das Unterlassen von Managementmaßnahmen, gerade in der bevorstehenden Jahreszeit mit bisher regelmäßig durchgeführter Fütterung, einen Verstoß gegen § 1 Satz 2 TierSchG dar und ist nach § 17 Nr. 2 TierSchG als eine strafbare Handlung zu werten. Hierüber ist jedoch von den zuständigen Staatsanwaltschaften zu entscheiden. Aufgrund der überregionalen Bedeutung sollte eine abschließende tierschutzrechtliche Bewertung von Seiten des LANUV NRW bzw. des MULNV NRW vorgenommen werden.“ Die 1. Kammer des beschließenden Gerichts lehnte einen Antrag des Antragsgegners, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, die ihm durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag für die Freisetzungsphase „Wisente im Rothaargebirge“ vom 8. April 2013 übertragenen Managementmaßnahmen, namentlich die Fütterung der Wisente, ihre veterinärmedizinische Versorgung sowie die Überwachung und Steuerung ihres Streifverhaltens zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit inkl. der Weitergabe der Telemetriedaten an den Antragsgegner und die Koordinierungsgruppe, unverzüglich wieder aufzunehmen, mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 1 L 1228/22 – als unzulässig ab und führte in den Gründen unter anderem aus: „…Rechtsschutzziel des Antragstellers ist ausweislich der im Antrag formulierten Maßnahmen und der Ausführungen zum Anordnungsgrund die Abwehr von Gefahren für die sich selbst überlassenen Tiere durch Hunger in Ermangelung ausreichenden Futters und durch Inzuchtdepression, sowie Gefahren für Dritte und den Straßenverkehr durch unkontrolliertes Streifverhalten der Tiere auf der Suche nach Futter. Diesen Gefahren kann – völlig unabhängig von den ggf. in einem Hauptsacheverfahren zu klärenden Fragen der aktuellen Geltung und Reichweite des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 8. April 2013, insbesondere der den Antragsgegner treffenden vertraglichen Verpflichtungen und den darüber hinaus im Raum stehenden Finanzierungsfragen – seitens der zuständigen Fachbehörden, wie eben auch derjenigen des Antragstellers, im Rahmen des zur Verfügung stehenden, umfassenden Eingriffs- und Regelungsinstrumentariums im Bereich des Artenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutzrechts, des Forstrechts, des Jagdrechts, des Straßenverkehrsrechts und ggf. auch des allgemeinen Ordnungsrechts (vgl. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – OBG NRW –) durch den Erlass sofort vollziehbarer und mittels Verwaltungszwang (vgl. §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) auch durchzusetzender Ordnungsverfügungen effektiv und zeitnah begegnet werden, wenn und soweit die geltend gemachten Gefahren denn tatsächlich bestehen. Dass diese gesetzlichen Eingriffs- und Regelungsbefugnisse durch den in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht beseitigt werden können, liegt auf der Hand und wird in § 7 „Öffentliche Sicherheit“ des Vertrages sogar ausdrücklich anerkannt. Das ordnungsrechtliche Instrumentarium erweist sich auch in Bezug auf die Inpflichtnahme als vorrangig, weil sich hier nur die Frage stellt, wer im ordnungsrechtlichen Sinne als Störer anzusehen ist. In diesem Rahmen kann sich der Antragsgegner insbesondere nicht auf eine Dereliktion berufen, da das Ordnungsrecht selbst im Falle einer wirksamen Dereliktion zur Gefahrenabwehr die Inanspruchnahme derjenigen Person ermöglicht, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat (vgl. § 18 Abs. 3 OBG NRW)… Schließlich bestehen gravierende Zweifel an der im Rahmen des Anordnungsgrundes dargelegten Gefahrenlage. Wenn bislang keine einzige der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden, einschließlich des Antragstellers…Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen, spricht die dadurch zum Ausdruck gekommene Gefahreneinschätzung und -prognose für sich.“ Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass dessen erklärte Absicht, die Betreuung und Pflege der freilebenden Wisentherde aufzugeben, hinreichend Anlass zu präventiven Maßnahmen gebe, um drohenden tierschutzrechtlichen Verstößen durch Unterlassen oder Vernachlässigung vorzugreifen. Der Antragsteller sei Betreuungspflichtiger im Sinne des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Er – der Antragsgegner – beabsichtige den Erlass einer Ordnungsverfügung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG gegen den Antragsteller, wobei er die beabsichtigten Anordnungen zu Versorgung und Managementmaßnahmen im Einzelnen aufführte. Er gab dem Antragsteller Gelegenheit, hierzu bis zum 20. Dezember 2022 Stellung zu nehmen. Der Antragsteller führte mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 aus, dass der Erlass und die beabsichtigten Anordnungen einer Ordnungsverfügung rechtswidrig seien. Soweit die Ordnungsverfügung sich auf eine Winterfütterung der Tiere beziehe, widerspreche sie der Zusicherung des Landrates gegenüber den Fraktionen des Kreistages. Zudem habe er – der Antragsteller – bereits mehrfach einvernehmliche Regelungen zur Winterfütterung ohne Präjudiz für die umstrittene Gesamtlage angeboten, weshalb ordnungsrechtliche Maßnahmen nicht erforderlich seien. Der Antragsgegner gehe rechtsirrig von der fortdauernden Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags aus. Allerdings seien dessen Kündigung und die Eigentumsaufgabe wirksam. Die geplanten Anordnungen gingen über die Managementverpflichtungen des Vertrages weit hinaus. Konkrete Gefahren für das Kollektivrechtsgut Tierschutz benenne der Antragsgegner nicht. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 richtete der Kreistag des Kreises Siegen-Wittgenstein verschiedene Forderungen an den Landrat des Antragsgegners und die Landesregierung Nordrhein-Westfalen bezüglich der weiteren Schritte zur Sicherung des Wisent-Projekts. Des Weiteren bat er den Förderverein X. e.V., die mit der Winterfütterung verbundenen Aufgaben zu übernehmen und hierzu vom Land Nordrhein-Westfalen in Aussicht gestellte Fördermittel zu beantragen sowie nach Bewilligung abzurufen. Am 20. Dezember 2020 nahm C. im Beisein weiterer Personen der C. , der Unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners und des Betriebes Wald und Holz NRW den Fütterungs- und Managementbereich des Antragstellers auf den Grundflächen der X. in Augenschein. Dabei wurden Lichtbilder angefertigt, die Herr C. mit folgenden Bemerkungen versah: „Annähern der Wisentherde beim Eintreffen der o.g Personen im Management- und Fütterungsbereich Leere Futterraufen, die seit Beginn der Wisenthaltung zur Darreichung von Rau- (Metallring für Rundballen) und Kraftfutter im Managementbereich in den vegetationsarmen/-freien Monaten genutzt wurden Zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme ist nur ein Metallring zur möglichen Versorgung der Wisentherde mit zurzeit mind. 34 Tieren aufgestellt Vertraute Wisentherde ohne Fluchtverhalten bei Annäherung durch fremde Personen Weiteres Annähern ohne Fluchtverhalten der Wisente Wisentherde in der Nähe der Futterstellen im Buchenwald ohne ausreichende Bodenvegetation Übersicht Fütterungs- und Managementbereich: Fütterungseinrichtungen im Vordergrund, instand gesetzter Fang- und Fütterungsbereich im Hintergrund. Eingelagerte Silage-Rundballen des Wisenthalters U1. X. e.V.) Fang- und Fütterungseinrichtung im Managementbereich Ungesichertes, verletzungsträchtige Baumaterial im Fütterungsbereich Fang- und Fütterungsbereich im eingelagerten Futtervorrat Ungesichertes, verletzungsträchtiges Baumaterial im Bereich der Fütterung“ Im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befinden sich weitere Lichtbilder des Management- und Fütterungsbereichs, die der Berufsjäger Herr T2. der X am 21. Dezember 2022 aufgenommen und die C. u.a. mit folgenden Bemerkungen versehen hat: „…Zaunpfähle, verletzungsträchtig im Fütterungsbereich (Kraftfutteraufe) herumliegend Bretterhaufen in unmittelbarer Nähe zur Fütterung (Kraftfutterraufen); verletzungsträchtig Futterlager, weiterhin verschlossen ohne Entnahme 1 Metallring mit morastigen Futterresten: Am 21.12.2022 einzig vorhandene Einrichtung zur Vorlage eines Rundballens für die Wisentherde mit zurzeit mind. 34 Tiere“ Mit E-Mails vom 20. und 21. Dezember 2022 wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers an Herrn C. und fragte an, wann mit einer Antwort auf seine Anfrage zu rechnen sei. Des Weiteren verwies er auf Medienberichte über einen Beschluss des Kreistages vom 16. Dezember 2022, der potentiell Auswirkungen auf die Inhalte des Anhörungsschreibens habe, und bat um dessen Übersendung und Einräumung einer angemessenen Stellungnahmefrist. Mit Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 traf der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG folgende Anordnungen: „Futter- und Tränkeversorgung: 1. Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass allen in Ihrer Obhut befindlichen Wisenten Futter in bedarfsentsprechender Menge und einwandfreier Qualität zur freien Aufnahme zur Verfügung steht. Um Fehlernährung vorzubeugen, sind auf der Grundlage aktueller ernährungsphysiologischer Erkenntnisse ausgewogene Futterpläne zu erstellen. Bei der Fütterung sind neben den ernährungsphysiologischen Ansprüchen auch die artspezifischen Verhaltensbedürfnisse ggf. einschließlich saisonaler Variation (Futterbeschaffung, Futterzubereitung, Dauer der Futteraufnahme) zu berücksichtigen. 2. Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass allen in Ihrer Obhut befindlichen Wisenten ausschließlich sauberes, unverdorbenes Futter angeboten wird. Es dürfen nur schimmel- und frostfreie Futtermittel von einwandfreier Qualität eingesetzt werden. Es ist insbesondere der höhere Bedarf an Energie- und Nährstoffen zu berücksichtigen und sowohl Futterration als auch Menge bedarfsdeckend zu gestalten, 3. Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass die Futterstellen derart angelegt werden, dass auch rangniedrige Tiere angemessen fressen können. Sichtbare Fremdkörper wie beispielsweise Siloplane oder -netz sind vor der Futtergabe zu entfernen. 4. Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass Außenfutterplätze so beschaffen sind und betrieben werden, dass das Futter in Ihrer Obhut befindlicher Wisente vor Verderb und Verschmutzung geschützt ist 5. Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass eine trockene und saubere Futtervorlage gewährleistet ist. Angebotenes Futter muss auf Schimmelbildung und Verderbnis geprüft werden. Insbesondere darf das vorgelegte Futter zu diesem Zweck keiner übermäßigen Feuchtigkeit oder Nässe von oben oder unten ausgesetzt sein. Dies setzt bei mehrtägiger Vorratsfütterung eine Überdachung oder die Bevorratung des Futters in einem entsprechend geschützten Behältnis voraus. Behältnisse, in denen das Futter angeboten wird, sind sauber zu halten. Futter darf keinesfalls auf verkoteten Flächen angeboten werden. 6. Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass der Laufbereich um stationäre Futterstellen mindestens 3 m befestigt wird, um Morastbildung des Bodens zu verhindern. 7. Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass mobile, versetzbare Fütterungseinrichtungen ausreichend schwer und gegen Umkippen geschützt sind. Dazu ist ein ebener und fester Standort erforderlich. 8. Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass allen von Ihnen in Obhut befindlichen Wisenten jederzeit hygienisch einwandfreies, Wasser (d.h. sauber, klar, farb-, geruch- und geschmacklos sowie keimarm) zur freien Aufnahme zur Verfügung steht. Schnee stellt keinen ausreichenden Ersatz für Wasser dar. 9. Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass der Laufbereich um eine künstliche / zusätzliche Tränkevorrichtung mindestens 3 m befestigt wird. 10. Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass künstliche Tränkevorrichtungen sauber sind und täglich auf Verschmutzung überprüft werden. Künstliche Tränkevorrichtungen sind derart anzulegen, dass auch rangniedrige Tiere angemessen trinken können. 11. Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass künstliche Tränkevorrichtungen zuverlässig gegen Zufrieren geschützt sind. Dies kann entweder durch geeignete Isolierung oder tägliche Prüfung und Instandsetzung erfolgen. 12. Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass eine Tränkung aus Gewässern nur dann erfolgt wenn die Uferränder einen festen Untergrund haben und so Morastbildung verhindert wird. Eine Verschmutzung des Gewässers ist zu vermeiden. Z=' Betreuung und Pflege: 13. Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass das Wohlbefinden aller von Ihnen in Obhut befindlicher Wisente mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme überprüft wird, Die Überprüfung hat die Beurteilung des Gesamteindruckes der Herde zu umfassen. Im Bedarfsfall sind Einzeltiere näher zu untersuchen und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Behandlung / Gesunderhaltung einzuleiten. In allen Situationen, in denen ein Risiko für das Wohlbefinden der Tiere besteht(z B. bei ungünstiger Witterung) sind Häufigkeit und Intensität der Kontrollen zu steigern. Hinweis: Bei der Überprüfung ist insbesondere zu achten auf: Körperkondition (Abmagerung), Verhalten (Absonderung von der Herde, andauerndes Liegen), Haut/Haarkleid (Verletzungen, Parasitenbefall, Scheuerstellen, struppiges, mattes Haarkleid), Augen (tiefliegend: Hinweis auf Flüssigkeitsverlust), Ohren, Schwanz, Kotabsatz (kotverschmutzter Afterbereich, Durchfall), Gliedmaßen, Bewegung (Lahmheiten, Klauen/ Gelenksveränderungen, Verletzungen), Atmung (verstärkte, beschleunigte Atembewegung, Husten) sowie Futter- und Wasseraufnahme (verminderte Futteraufnahme, kein Wiederkäuen, Speichelfluss, Wickelkauen). 14. Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass Auffälligkeiten in Bezug auf den Gesundheitszustand und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen lückenlos dokumentiert werden. Zu diesem Zweck haben Sie in den Geschäftsräumen ein Tierbestandsbuch (fortlaufend seitennummeriert) zu führen. In das Tierbestandsbuch ist jede Auffälligkeit / Bestandsveränderung mit folgenden Angaben dauerhaft einzutragen: Datum der Beobachtung, Signalement Tier, Art der Beobachtung /Feststellung, ergriffene Maßnahme, Ausgang mit Datum. Die Aufzeichnungen sind chronologisch, vollständig und aktuell zu führen. Die Eintragungen sind stets unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Werktag vorzunehmen. Dieses Tierbestandsbuch ist mindestens drei Jahre ab dem Datum der letzten Eintragung aufzubewahren und mir auf Verlangen vorzulegen. 15. Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass bei Erkrankung oder Verletzung eines von Ihnen in Obhut befindlichen Wisents rechtzeitig ein Tierarzt hinzugezogen und das Tier ggf. ausreichend tierärztlich behandelt und durch Sie entsprechend versorgt wird. Hierbei ist der Bedarf einer tierärztlichen Vorstellung, Behandlung und Versorgung nach objektiver Würdigung, also der Beurteilung der Situation durch einen verständigen Durchschnittsbetrachter, der nicht in seinem Urteilsvermögen getrübt ist, zu beurteilen. Hinweis: Als unspezifische Anzeichen einer Erkrankung gelten z.B. Teilnahmslosigkeit, Bewegungsunlust oder klammer Gang, Stehen mit gesenktem Kopf, Verringerung der Futteraufnahme, fehlende Wiederkautätigkeit, stumpfes Haarkleid. 16. Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass dem hiesigen Veterinäramt Verendungen von in Ihrer Obhut befindlicher Wisente unverzüglich (vor Abholung durch das Entsorgungsunternehmen) mit Angabe der Todesursache (Verendung / Entnahme / Euthanasie) mittels E-Mail veterinaeramt@siegen wittgenstein.de oder Fax 0271/333-292860 angezeigt werden. 17. Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass die von Ihnen gehaltene oder betreute Wisentpopulation einem konsequenten Zucht- und Bestandsmanagement unterzogen wird, um einer Inzuchtdepression und der daraus erwachsenden Gefahr von erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden wirksam entgegenzuwirken. Das Bestandsmanagement ist unter Nutzung vernetzter Informationen zu Zucht- und Erhaltungsprogrammen verantwortungsvoll zu planen und vorausschauend auszurichten. Dazu haben Sie glaubhaft nachweisbar alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass nachgezüchtete Tiere entsprechend geltender Tierschutzvorgaben gehalten werden können. 18. Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung und Pflege der von Ihnen gehaltenen Wisentpopulation nur durch Personen erfolgt, die hierfür die notwendige Sachkunde besitzen. Diese ist durch Fort- und Weiterbildung auf aktuellem Stand zu halten und hat neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wie z.B. hinsichtlich der Lebensraumbereicherung. 19. Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass bei der Gefahr einer nicht angemessenen Haltung Ihrer Wisentpopulation, durch ein vor Ort nicht lösbares Problem, Möglichkeiten einer tiergerechten, sozial adäquaten Unterbringung, falls anders nicht lösbar auch überregional, gesucht und geschaffen werden.“ Der Antragsgegner führte weiter aus: Die Ordnungsverfügung beziehe sich insgesamt auf alle in der Obhut des Antragstellers befindlichen Wisente, die nicht im Gehege der „Wisent-Wildnis am Rothaarsteig“, X1. Weg , C. C1. , gehalten würden. Ferner bezögen sich die Ziffern 1. bis 7. sowie 9. bis 12. auf Zeiten außerhalb der Vegetationsperiode. Die übrigen Ziffern bezögen sich auf die ganzjährige Versorgung. Für den Fall, dass der Antragsteller den Anordnungen unter den Ziffern 1. bis 19. dieser Verfügung nicht oder nicht ausreichend nachkomme, drohte der Antragsgegner diesem unter Ziffer 20. gemäß §§ 55, 56, 57 Abs. 1 Nr, 1, 58, 59 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) die Ausführung der Handlungen auf seine Kosten (Ersatzvornahme) für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung an. Den Kostenbetrag der Ersatzvornahme veranschlagte der Antragsgegner vorläufig auf 40.000,00 €. Werde der Voranschlag überschritten, so bestehe das Recht zur Nachforderung. Der Kostenbetrag setze sich insbesondere aus den voraussichtlichen Kosten für die tierschutzgerechte Versorgung (Ernährung und Pflege inkl. tiermedizinischer Betreuung und Versorgung) der in der Obhut des Antragstellers befindlichen Wisente in dem vegetationsarmen Zeitraum Dezember 2022 bis April 2023 sowie dem voraussichtlichen Personalaufwand für die Durchführung der Ersatzvornahme zusammen. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Kostenbetrag der Ersatzvornahme signifikant erhöhen würde, sofern der Antragsteller auch nach April 2023 den Anordnungen unter den Ziffern 1. bis 19. der Verfügung nicht oder nicht ausreichend nachkommen sollte und daher die Handlungen weiterhin im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt werden müssten. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ordnete der Antragsgegner unter Ziff. 21. der Verfügung die sofortige Vollziehung der unter den Ziffern 1. bis 19. getroffenen Anordnungen im öffentlichen Interesse an. Er wies darauf hin, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Folge habe, dass eine eventuelle Klage des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung entfalte. Am 23. Dezember 2022 führte C. eine weitere Inaugenscheinnahme des Fütterungs- und Managementbereichs des Antragstellers durch und versah die dabei angefertigten Lichtbilder unter anderem mit folgenden Bemerkungen: „Fütterungsbereich weiterhin unverändert mit verletzungsträchtigem Baumaterial, alle vorgefundenen Fütterungseinrichtungen unverändert nicht befüllt Fütterungsbereich weiterhin unverändert mit verletzungsträchtigem Baumaterial Weiterer, vorgefundener Futterring, „eingewachsen“ neben der Fanganlage“ Am 23. Dezember 2022 stellte der Förderverein X. e.V. bei der Bezirksregierung Arnsberg einen Förderantrag zur Durchführung der Winterfütterung. Mit Zuwendungsbescheid (Projektförderung) vom 23. Dezember 2022 bewilligte die Bezirksregierung Arnsberg dem Förderverein X. aus Tierschutzgründen für die erforderliche Winterfütterung der Wisente im Rahmen einer Einzelfallförderung nach den VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) für die Zeit vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 (Bewilligungszeitraum) eine Zuwendung i.H.v. 53.210,06 €“. Der Bescheid wurde dem 1. Vorsitzenden des Fördervereins am 23. Dezember 2022 um 16.00 Uhr vorab per E-Mail übermittelt. Herr C. übersandte dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit E-Mail vom 23. Dezember 2022 „wie gestern besprochen“ einen Vorabauszug aus der Niederschrift der Sitzung des Kreistages vom 16. Dezember 2022. Er führte weiter aus, dass seiner Auffassung nach der Kreistagsbeschluss keine unmittelbare Wirkung auf das laufende tierschutzrechtliche Verfahren habe. Der zuständige Dezernent des Antragsgegners, Herr X. , wies Herrn C. telefonisch und mit E-Mail vom 23. Dezember 2022 darauf hin, von der Bezirksregierung Arnsberg über den dort um kurz vor 11.00 Uhr desselben Tages eingegangenen Förderantrag zur Durchführung der Winterfütterung durch den Förderverein und die Absicht des Erlasses des Zuwendungsbescheides noch am selben Tag informiert worden zu sein. C. und er seien gemeinsam zu der Auffassung gelangt, dass die Ordnungsverfügung (heute) und die Anordnung der Ersatzvornahme (morgen) an den Antragsteller zugestellt werden sollten, um im Zweifelsfall die notwendigen Voraussetzungen für ein Handeln geschaffen zu haben. Der bedienstete Verwaltungsfachwirt Herr T3. des Veterinäramtes des Antragsgegners legte die Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 am 23. Dezember 2022, 14.03 Uhr, in den zur Anschrift „Nplatz , C. C1. “ zugehörigen Briefkasten ein, der mit der Aufschrift „U1. X. e.V.“ versehen ist. Hierbei fertigte er ein Lichtbild an, das er mit folgender Bemerkung versah: „Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 LZG NRW i.V.m. § 180 ZPO. Da niemand angetroffen wurde, wurde das Dokument in den zur Geschäftsanschrift gehörenden Briefkasten eingelegt…“ Auf dem verschlossenen Umschlag des Schriftstücks ist nach der Darstellung auf dem Lichtbild handschriftlich vermerkt: „Tag der Zustellung: 23.12.2022“ Mit undatiertem Schreiben beauftragte der Förderverein den Antragsteller „laut ihrem Angebot vom 23.12.2022 mit der Winterfütterung der Wisente im Rothaargebirge für die Zeit vom 24.12.2022 – 31.03.2023 (97 Tage)“. Am 24. Dezember 2022 gegen 10.15 Uhr führte C. eine weitere Inaugenscheinnahme des Fütterungs- und Managementbereichs des Antragstellers durch und fertigte dabei wiederum Lichtbilder an, die er mit folgenden Bemerkungen versah: „Futterringe wurden in ausreichender Stückzahl zur Versorgung der Wisente zur Vorbereitung einer möglichen Ersatzvornahme aufgestellt (23.12.2022 nachmittags) Verletzungsträchtiges Baumaterial wurden ebenfalls zur Vorbereitung der möglichen Ersatzvornahme entfernt.“ Mit Ordnungsverfügung vom 24. Dezember 2022 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller auf der Grundlage der §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 1, 58, 59 und 64 VwVG NRW die ihm mit Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 unter den Ziffern 1. bis 19. angedrohte Ersatzvornahme fest. Er wies darauf hin, dass ein Dritter durch sein Amt beauftragt worden sei, die angeordneten Maßnahmen ab dem 24. Dezember 2022, 14:00 Uhr, zunächst bis zum Beginn der Vegetationsperiode im Frühjahr 2023 auszuführen, falls der Antragsteller nicht selbst die Ordnungsverfügung befolge. Den Kostenbetrag der Ersatzvornahme veranschlagte er vorläufig auf 40.000,00 Euro. Dem Antragsteller würden die entstehenden Kosten nach Ausführung der Arbeiten in Rechnung gestellt. Zur Begründung wiederholte er im Einzelnen die Anordnungen zu den Ziffern 1. bis 19 der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 und führte weiter aus: Am heutigen Tag sei durch Herrn C. festgestellt worden, dass der Antragsteller den mit Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 auferlegten Verpflichtungen nicht Folge geleistet habe. Daher setze er – der Antragsgegner – die angedrohte Ersatzvornahme in Höhe von vorläufig 40.000 € zur Beseitigung des Gefahrenzustandes fest. Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW könne der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sei, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar sei oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung habe. Die Voraussetzung der Vollziehbarkeit liege vor, weil er unter Ziff. 21. seiner Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 die sofortige Vollziehung seiner Anordnungen unter den Ziffern 1.-19. im öffentlichen Interesse angeordnet habe. Dies habe zur Folge, dass eine eventuelle Klage keine aufschiebende Wirkung entfalte. Auch sei dem Antragsteller die festgesetzte Ersatzvornahme in der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 in einer den Anforderungen des § 63 VwVG NRW entsprechenden Weise, nämlich in bestimmter Höhe, schriftlich angedroht worden. Die Androhung sei entsprechend § 63 Abs. 6 VwVG NRW mit der Grundverfügung verbunden und dem Antragsteller förmlich zugestellt worden. Der Antragsteller habe auch gegen die Ordnungsverfügung verstoßen. Hierzu verweise er auf die oben genannten Feststellungen des Amtstierarztes C. . Werde die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt sei, nicht erfüllt, so setze die Vollzugsbehörde nach § 64 Satz 1 VwVG NRW das Zwangsmittel fest. Diese Voraussetzung sei erfüllt, weil der Antragsteller der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 nicht Folge geleistet habe. Die festgesetzte Ersatzvornahme entspreche in ihrer Höhe von vorläufig geschätzt 40.000 € auch der Androhung in dieser Ordnungsverfügung. Sie sei auch verhältnismäßig im Sinne des § 58 Abs. 1 VwVG NRW, weil sie geeignet sei, dem öffentlichen Interesse an der Befolgung der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 Nachdruck zu verleihen. Der Antragsteller sei gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW als Verhaltensstörer zur Gefahrenabwehr heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift seien die Maßnahmen gegen die Person zu richten, die die Gefahr verursache. Der Antragsteller sei Betreuungspflichtiger der Wisente. Als Betreuungspflichtiger habe er die Rechtspflicht, für die in seiner Obhut befindlichen Wisente zu sorgen und die Aufsicht darüber zu führen. Er sei für das Wohlergehen dieser Tiere verantwortlich. Die in § 2 TierSchG beschriebene Pflichtenstellung gebiete es, dass die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht ernährt, gepflegt und untergebracht werden müssten. Daneben sei der Antragsteller gemäß § 18 Abs. 1 OBG NRW als Zustandsstörer zur Gefahrenabwehr heranzuziehen, weil nach dieser Vorschrift die Maßnahmen gegen den Eigentümer eines Tieres zu richten sein, von dem eine Gefahr ausgehe. Für den Antragsteller bestehe als dem Betreuungspflichtigen eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Handeln, damit dem Staatsziel Tierschutz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 des Grundgesetzes (GG) Rechnung getragen werde. Durch sein Unterlassen verursache der Antragsteller die bestehende Gefahr unmittelbar und sei daher für die genannten Beanstandungen verantwortlich. Herr T3. legte die Ordnungsverfügung vom 24. Dezember 2022 am 24. Dezember 2022, 10.41 Uhr, in den zur Anschrift „Nplatz, C. C1. “ zugehörigen Briefkasten ein, der mit der Aufschrift „U1. X. e.V.“ versehen ist. Hierbei fertigte er ein Lichtbild an, das er mit folgender Bemerkung versah: „Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 LZG NRW i.V.m. § 180 ZPO. Da niemand angetroffen wurde, wurde das Dokument in den zur Geschäftsanschrift gehörenden Briefkasten eingelegt…“ Auf dem verschlossenen Umschlag des Schriftstücks ist nach der Darstellung auf dem Lichtbild handschriftlich vermerkt: „Tag der Zustellung: 24.12.2022“ Mit E-Mail vom 24. Dezember 2022, 17:02 Uhr, teilte der Vorsitzende des Antragstellers Herrn C. mit, dass die Bezirksregierung Arnsberg am 23. Dezember 2022 den Förderverein X. mit sofortiger Wirkung bis zum 31. März 2023 mit der Durchführung der Winterfütterung und gegebenenfalls der tierärztlichen Betreuung der frei lebenden Wisente beauftragt habe. Gegen die Ordnungsverfügungen vom 22. und 24. Dezember 2022 hat der Antragsteller bereits am 28. Dezember 2022 unter dem Az. 8 K 4192/22 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2022 hat das beschließende Gericht die mit der Klage geltend gemachten Begehren getrennt. Soweit sich die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Dezember 2022 richtet, erhielt das Verfahren das neue Az. 8 K 4197/22. Der Antragsteller hat am 28. Dezember 2022 ebenfalls den vorliegenden Antrag auf Regelung der Vollziehung bezogen auf die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Dezember 2022 gestellt. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 3. Januar 2023 mit, dass der durch die Bezirksregierung Arnsberg mit der praktischen Umsetzung der Ablenkungsfütterung beauftragte Förderverein seine – des Antragstellers – beiden Ranger mit der praktischen Umsetzung beauftragt habe. Mit der Fütterung sei umgehend am 24. Dezember 2022 begonnen worden. Am 10. Januar 2023 ging beim Antragsgegner per E-Mail ebenfalls ein undatiertes Schreiben des Fördervereins X. e.V. ein, in dem dieser mitteilte, den Antragsteller mit der Fütterung der Wisente beauftragt zu haben. Die Fütterungen würden täglich überprüft und der Standort der Wisente werde seitdem arbeitstäglich dokumentiert. Soweit Sichtkontakt zur Herde bestehe, kontrollierten die Ranger den gesundheitlichen Zustand der Tiere. Soweit Unregelmäßigkeiten festgestellt werden sollten, würden veterinärmedizinische Maßnahmen erfolgen. Zur Begründung seines Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes macht der Antragsteller geltend: Zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes bedürfe es das Eilantrages, sodass dieser zulässig sei. Hierfür weise er insbesondere trotz der zwischenzeitlichen Erklärung des Antragsgegners, dass er den Vollzug der Ersatzvornahme „zum jetzigen Zeitpunkt aus hiesiger Sicht“ nicht für erforderlich halte, das erforderliche Rechtsschutzinteresse auf. Denn damit schildere der Antragsgegner nur seine momentane Einschätzung, derzeit vom Vollzug der Ersatzvornahme abzusehen. Die verschiedenen Stellungnahmen des Antragstellers zeigten aber, wie schnell er seine Meinung ändern könne. Verwunderlich sei, dass der Antragsgegner auf den Vollzug der Ersatzvornahme nun nur verzichten wolle, wenn er – der Antragsteller – dem Inhalt der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 nicht nachkomme, weil schon die Durchführung der Maßnahmen durch einen Dritten – den Förderverein – für ihn Anlass gewesen sei, vom Vollzug abzusehen. Auch hebe der Antragsgegner trotz der bestehenden formellen und materiellen Fehler der Ordnungsverfügungen weder die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch die Anordnung der Ersatzvornahme auf. Der zulässige Antrag sei auch begründet, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erforderliche Interessenabwägung ergebe, dass sein Aussetzungsinteresse das Interesse an einer weiteren vorläufigen Vollziehung überwiege. Für die Festsetzung der Ersatzvornahme fehle es bereits an der nach § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW notwendigen Zustellung der Zwangsmittelandrohung. Am 23. Dezember 2022 sei seine Geschäftsstellenleiterin D. bis 16.00 Uhr in seinem Büro gewesen. In dieser Zeit sei nichts im Büro abgegeben worden. Zum Betreten der Geschäftsstelle hätte sich Herr T3. an der Touristeninformation anmelden oder die Klingel betätigen können. Dies sei nicht passiert. Da Frau D. die Klingel von ihrem Arbeitsplatz und die Mitarbeiter von der Touristeninformation hören könne, wäre ein Klingeln bemerkt worden. Dies könne Frau D. als Zeugin bestätigen. Dem widerspreche eine dahingehende Behauptung des Antragsgegners, Herr T3. habe über Klingeln erfolglos eine persönliche Übergabe versucht. Die Zustellung durch Einlegen des Dokuments in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten komme auch erst in Betracht, wenn Versuche der unmittelbaren Zustellung und die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO erfolglos geblieben seien. Da kein Scheitern eines direkten Zustellungsversuchs und einer Ersatzzustellung vorliege, sei eine wirksame Zustellung nicht erfolgt. Die Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 sei in allen Anordnungspunkten und der Zwangsmittelandrohung rechtswidrig. Die zwar lange Begründung sei nicht nachvollziehbar gegliedert und lasse bei fehlender oder allenfalls sehr knapper Subsumtion nur ahnen, was den Antragsgegner genau zu seinem Handeln veranlasst habe. Auch habe der Antragsgegner den Bescheid frühestens nach seinem – des Antragstellers – Dienstschluss am Freitag, dem 23. Dezember 2022 in seinen Briefkasten gesteckt. Die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG i.V.m. § 2 Nummern 1 bis 3 TierSchG lägen nicht vor. Da in der Kreistagssitzung des Antragsgegners am 16. Dezember 2022 im Sinne einer konsensualen Lösung beschlossen worden sei, den Förderverein X2. zu bitten, die Förderungen zu übernehmen und einen Förderantrag zu stellen, erstaune der Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 22. Dezember 2022. Unmittelbar nach Übermittlung dieser Bitte an seinen Vorsitzenden hätten Vorbereitungen für das Stellen des Förderantrags bei der Bezirksregierung begonnen. Von daher habe dem Antragsgegner bewusst sein können und müssen, dass es zeitnah zu einer Umsetzbarkeit der Bitte des Kreistages habe kommen können bzw. müssen. Die gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten am 22. Dezember 2022 nachmittags telefonisch geäußerte Einschätzung von Herrn C. zeige, dass dieser den Zusammenhang zwischen der absehbar zeitnahen Entscheidung über die Umsetzung des Kreistagsbeschlusses und seinen Absichten vollständig verkannt habe. Es lägen keine Verstöße gegen § 2 TierSchG vor, weil er – der Antragsteller – die freigesetzten Wisente nicht zu betreuen gehabt habe. Er habe den öffentlich-rechtlichen Vertrag wirksam gekündigt und sein Eigentum an den Tieren wirksam aufgegeben. Die vom Antragsgegner unterstellte Gewöhnung der Tiere an die Ablenkungsfütterung möge für das Wanderverhalten der Tiere von Belang sein, ändere aber nichts daran, dass er – der Antragsteller – nach der Vertragskündigung neben der Eigentumsaufgabe auch angezeigt habe, dass er alle bisher damit zusammenhängenden Tätigkeiten einstellen werde. So sei es auch geschehen. Die Bezugnahme des Antragsgegners in dem Bescheid auf § 2 Nr. 2 TierSchG verstehe er als redaktionelles Versehen, da die Freisetzung der Wisente die Möglichkeiten der Tiere zu artgerechter Bewegung nicht einschränke. Auch spiele die Bezugnahme auf § 2 Nr. 3 TierSchG keine Rolle, weil dem Antragsgegner bekannt sei, dass sein – des Antragstellers – Fachpersonal über die von ihm selbst schon attestierten Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Schließlich bestünden selbst bei seiner unterstellt fortbestehenden Tierhaltereigenschaft keine Verstöße gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Tatsächlich enthalte der öffentlich-rechtliche Vertrag nicht einmal näherungsweise ähnliche Maßgaben wie die streitgegenständliche Verfügung. Die Annahme des Antragsgegners, die Tiere würden an den leeren Futtertrögen verharren, Hunger leiden, dadurch leiden und schlimmstenfalls sterben, sei falsch. Denn dabei verkenne der Antragsgegner, dass es sich bei den bisherigen Fütterungen im Winter primär um Ablenkungsfütterungen gehandelt habe, wie sich aus der Präambel des Vertrages ergebe. Diese hätten nur dem Ziel gedient, vor allem in der vegetationsarmen Jahreszeit das Streifgebiet der Tiere zu steuern, um so die Gefahr zu minimieren, dass die Wisente im Winter verstärkt auf fremden Grundstücken Buchen „schälen“ und auf diese Weise Schäden verursachen würden. Dass die Wisente nicht dauerhaft in Erwartung baldiger Fütterungen an den Futterstellen verblieben, zeige schon der Umstand, dass diese bereits am 24. Dezember 2022 an den Futterstellen oder in ihrer Nähe nicht mehr gesichtet worden seien. Die Sichtweise des Antragsgegners entspreche uneingeschränkt derjenigen eines Blickes auf eine „normale“ Tierhaltung, verkenne aber die Besonderheiten des Projekts, insbesondere im Hinblick auf die durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelte Freisetzungsphase und den danach angestrebten Status der Herrenlosigkeit der Wisente. Daher könne die Perspektive des Antragsgegners auf die Winterfütterungen nicht derjenigen einer „normalen“ landwirtschaftlichen Tierhaltung entsprechen, sondern müsse den Artenschutzcharakter des Projekts und die gewollte Freisetzung der Tiere berücksichtigen. Dies erfolge in der Ordnungsverfügung nicht. Selbst wenn das Erfordernis von Ablenkungsfütterungen im Winter auch mit dem Tierwohl begründet werden könnte, seien die Inhalte der Verfügungen zu dessen Wahrnehmung nicht in der angeordneten Reichweite erforderlich. Unterstellte man die Erforderlichkeit der Einhaltung der Ziffern 1. bis 12. der Verfügung, müsse sich der Antragsgegner die Frage gefallen lassen, warum er entsprechende Forderungen trotz der intensiven Abstimmung des Managements zwischen den damaligen Vertragspartnern bislang in der Freisetzungsphase noch nicht gefordert habe. Soweit sich die Anordnungen in den Ziffern 1. bis 7. sowie 9. bis 12. auf die Zeiten „außerhalb der Vegetationsperiode“ bezögen, sei dies zu unbestimmt. Die Anordnung in Ziff. 3. sei unbestimmt, weil die vorhandene bauliche Ausstattung seit neun Jahren zur Fütterung getaugt habe und von niemandem beanstandet worden sei. Soweit die Errichtung neuer baulicher Anlagen und Befestigungen gefordert werde, lasse der Antragsgegner baurechtliche Anforderungen, deren Kosten und Erforderlichkeit ebenso außer Betracht wie die Frage, aus welchen Gründen dies nunmehr erforderlich sein solle, obwohl der Antragsgegner selbst in der Vergangenheit derartige bauliche Anlagen und Befestigungen nie gefordert habe. Ähnliches gelte für die Forderungen zu künstlichen Tränkevorrichtungen. Die Anordnung unter Ziff. 12. kollidiere mit dem Charakter des Naturschutzprojekts, weil der Antragsgegner nicht darlege, dass und aus welchen Rechtsgründen er die von ihm indirekt erzwungenen Gewässerausbauten für genehmigungsfähig halte. Die Verfügungen in den Ziffern 13. bis 19. zur Pflege und Betreuung seien rechtswidrig, weil sie in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag keine Entsprechung fänden und den Charakter des Naturschutzprojekts sowie die Tatsache, dass die Wisente sich tatsächlich wild lebend in den Wäldern aufhielten, missachteten. Die Androhung der Ersatzvornahme in Ziff. 20. der Ordnungsverfügung sei formell und materiell fehlerhaft. Sie enthalte keine angemessene Frist, die in § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW jedoch zwingend vorgeschrieben sei. Auch berücksichtige die Zwangsmittelandrohung den Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2022 nicht. Die Ordnungsverfügung über die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 24. Dezember 2022 sei ebenfalls formell und materiell rechtswidrig. Auch hier fehle es an einer Zustellung. Die Festsetzung eines Zwangsmittels gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setze voraus, dass die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt sei, nicht erfüllt werde. Der Antragsgegner habe die Zwangsmittelandrohung weder in der erforderlichen Weise zugestellt, noch in ihr eine Frist für deren Erfüllung gesetzt. Unabhängig von der fehlenden Zustellung und Fristsetzung habe der Antragsgegner nicht einmal abgewartet, bis er – der Antragsteller – tatsächlich von der Ordnungsverfügung habe Kenntnis erlangen können. Obwohl der Antragsgegner spätestens seit ca. 11:20 Uhr am 24. Dezember 2022 über ein Telefonat mit dem beiden Wisentrangern Kenntnis vom Beginn der Ablenkungsförderung gehabt habe und die Vereinsvorsitzenden ihn am selben Tag per E-Mail hierüber zusätzlich aktiv informiert hätten, habe dieser die Ersatzvornahme festgesetzt. Die Zeitspanne bis zum Beginn der Fütterung durch ihn – den Antragsteller – sei nicht entscheidungserheblich. Die E-Mail des Herrn X. vom 23. Dezember 2022 zeige, dass der Antragsgegner bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung gehabt und von dem Beginn der Arbeiten am 24. Dezember gewusst habe, aber gleichwohl intern abgestimmt und festgelegt habe, die Ordnungsverfügung am 23. Dezember 2022 und die Anordnung der Ersatzvornahme am 24. Dezember 2022 zuzustellen. Trotz Kenntnis von den Arbeiten, deren aktuelle Durchführung aus Sicht des Antragsgegners die weitere Vollziehung der Ersatzvornahme entbehrlich mache, habe dieser die Ersatzvornahme in Kenntnis des Fütterungsbeginns am 24. Dezember 2022 gleichwohl festgesetzt. Das Schreiben des Antragsgegners vom 9. Dezember 2022 sei ohne Relevanz, weil er – der Antragsteller – fristgerecht Einwände gegen den Erlass der Ordnungsverfügung erhoben habe. Darüber hinaus habe sein Verfahrensbevollmächtigter Herrn C. mehrfach nach dem weiteren Ablauf und der geplanten Weise der Berücksichtigung des Kreistagsbeschlusses gefragt. Losgelöst von weiteren rechtlichen Streitfragen habe hierfür von vornherein keine Veranlassung bestanden. Den möglichen Erlass dieser Ordnungsverfügung habe Herr C. in dem Telefonat mit seinem Verfahrensbevollmächtigten am Nachmittag des 22. Dezember 2022 mit keinem Wort auch nur angedeutet. Er – der Antragsteller – habe die Verfügung daher erst am Vormittag des 27. Dezember 2022 zur Kenntnis nehmen können. Mit der Beauftragung des Dritten habe der Antragsgegner nicht einmal bis zur Festsetzung der Ersatzvornahme abgewartet. Zudem zeigten die Feststellungen der beiden Wisentranger gegen 11:00 Uhr am 24. Dezember 2022, dass der Dritte bereits vor der Festsetzung und damit in jedem Fall im Verhältnis zum Eigentümer rechtswidrig die Futtertröge etc. verändert habe und diese von den Rangern wieder in einen für die Fütterungen tauglichen Zustand hätten zurückversetzt werden müssen. Soweit der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid behaupte, Herr C. habe am 24. Dezember 2022 festgestellt, dass er – der Antragsteller – den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht Folge geleistet habe, werde schon nicht dargelegt, über welche Informationsmittel und Methoden er diese Feststellungen getroffen haben wolle. Soweit es um eine mögliche Inaugenscheinnahme der Futterstellen gegangen sein könne, habe Herr C. dabei nur den Akt der Fütterung als solchen bzw. seinen fehlenden Start kontrollieren können, nicht aber die Mehrzahl der unter den Ziffern 1. bis 19. angeordneten Maßnahmen. Gleichwohl habe der Antragsgegner völlig undifferenziert einen Auftrag für alle bis Ende März 2023 verfügten Maßnahmen erteilt. Der Bescheid sei auch fehlerhaft begründet. Nach der fehlerhaften Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 55 ff. VwVG NRW beziehe er sich in rechtswidriger Weise auf die §§ 17 und 18 OBG NRW. Diese Vorschriften könnten allenfalls in der durchzusetzenden Grundverfügung, nicht aber bei der Festsetzung von Zwangsmitteln in Bezug genommen werden. Auch treffe ihn – den Antragsteller – entgegen der fehlerhaften Behauptung des Antragsgegners keine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Handeln, damit dem Staatsziel Tierschutz Rechnung getragen werde. Die in Bezug genommene Vorschrift des Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG enthalte keine Staatszielbestimmung zum Tierschutz, sondern eine Kompetenznorm für die konkurrierende Gesetzgebung. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner am 28. Dezember 2022 erhobenen Klage 8 K 4197/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Dezember 2022 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er erwidert: Die Ordnungsverfügung vom 24. Dezember 2022 sei rechtmäßig. Nach der am 23. Dezember 2022 erfolgten wirksamen Zustellung der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 habe C. am 24. Dezember 2022 um 10:00 Uhr festgestellt, dass keine Futtervorlage erfolgt sei. Erst nach der förmlichen Zustellung der Ordnungsverfügung am 24. Dezember 2022 habe der Wisentranger Herr C1. dem Amtstierarzt um ca. 11:30 Uhr telefonisch mitgeteilt, vom Vorstand des Antragstellers am Morgen mit dem Beginn der Fütterung der Wisente beauftragt worden zu sein. Zu verweisen sei auf das Gutachten von Herrn Q. , Wildforschungsstelle Bonn, aus dem Jahr 2007, in dem festgestellt werde, dass das Projektgebiet als Habitat für Wisente aufgrund des ungenügenden Aufwuchses der Bodenflora nicht geeignet sei. Obwohl die Futterversorgung der Wisentherde durch die Lagerung von Silage-Ballen im Managementbereich in unmittelbarer Nähe zu den Futterraufen seitens des Antragstellers vorbereitet gewesen sei, habe dieser trotz Kenntnis der auf Fütterung wartenden Wisentherde eine Fütterung unterlassen. Nach seiner – des Antragsgegners – Kenntnis sei die Fütterung sogar durch den Vorstand des Antragstellers unterbunden worden. Obwohl genügend Grundfutter in Form von folierten Silage-Ballen für den Beginn der Winterfütterung 2022/2023 von den Verantwortlichen des Antragstellers in den Managementbereich verbracht worden sei und eine Fütterung jederzeit hätte beginnen können, sei der Beginn der erforderlichen Fütterung von der Bewilligung möglicher Fördergelder durch die Bezirksregierung Arnsberg abhängig gemacht worden. Somit habe er – der Antragsgegner – von einer weiteren Verzögerung der in dieser Jahreszeit gewohnten Versorgung der Wisente ausgehen müssen. Auch die im Management- und Fütterungsbereich am 20./21. Dezember 2022 und 23. Dezember 2022 vorgefundenen verletzungsträchtigen Gegenstände, wie herumliegende Zaunpfähle und Bretterhaufen, und das Vorfinden eines einzelnen zugänglichen Futterrings für Raufutter (Heu-/Silage-Ballen), teilbefüllt mit altmorastigem Grundfutter, habe nicht darauf schließen lassen, dass eine Fütterung der mindestens 34 Wisente unmittelbar bevorgestanden habe. Das am 20. Dezember 2022 beobachtete Verhalten der „wilden“ Wisent-Herde bei der Begehung des Management- und Fütterungsbereiches, ohne Fluchtverhalten in unmittelbarer Nähe zu den anwesenden und fremden Personen ein Füttern abzuwarten, lasse erkennen, dass eine Fütterungserwartung eingetreten sei. Der Antragsteller erläutere selbst, dass mit seiner Vertragskündigung nicht nur die Aufgabe des Eigentums an den Wisenten erfolgt sein solle, sondern dass auch alle hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten, das heiße auch die Betreuungspflichten, widerrechtlich aufgegeben worden seien. Die tägliche Fütterung von mindestens einem Rundballen Raufutter und zusätzlichen Gaben von Kraft- und Mineralfutter außerhalb der Vegetationsperiode gingen deutlich über eine reine Ablenkungsfütterung hinaus und müssten als eine winterliche Erhaltungsfütterung bewertet werden. Die Lichtbilder der umliegenden Waldflächen des Management- und Fütterungsbereichs verdeutlichten die Nichteignung des Habitats mit nicht ausreichendem Pflanzenaufwuchs als Futtergrundlage. Daher könne es nicht verwundern, dass die die winterliche Fütterung gewohnte Wisentherde bei anhaltender Nichtversorgung diesen Bereich wieder verlasse. Die Anordnungen unter den Ziffern 1. bis 19. der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 entsprächen den Maßnahmen, die der Antragsteller bisher außerhalb der Vegetationsperiode bei den „freien“ Wisenten ausgeführt habe. Die Anordnungen hinsichtlich des Aufstellens und Einrichtens von geeigneten Futterstellen gingen nicht über die bisher erfolgte Versorgung der Herde durch den Antragsteller in den Wintermonaten hinaus. Der bei der Inaugenscheinnahme der Futterstellen durch C. vorgefundene Metallring, der mit altmorastigem Futter gefüllt gewesen sei, sei zur Versorgung der mindestens 34 Wisente im tierschutzrechtlichen Sinne nicht ausreichend gewesen. Die veranschlagten Kosten für die Ersatzvornahme setzten sich für den Zeitraum Dezember 2022 bis April 2023 zusammen aus einer geschätzten Arbeitszeit pro Tag (Fahrzeit/Füttern/Versorgung): 2 Stunden (75,-/h, Schlepper mit Diesel und Fahrer) ca. 150,-/d; Futterkosten: 1 Rundballen/Tag (ca. 50,-/Ballen Heu/Silage, ca. 50,-/d, Fütterungsperiode Dezember bis April: 150d x 200,- = ca. 30.000,-, zuzüglich Ergänzungs- und Mineralfutter: Ca. 1 kg/Tier/d ca. 5.000,-, gegebenenfalls tierärztliche Betreuung ca. 5.000,-, gesamt ca. 40.000,-). Zwar sei Grundfutter vom Antragsteller im Vorgriff auf die bevorstehende Winterfütterung der Wisente 2022/2023 im Management- und Fütterungsbereich eingelagert, trotz amtlicher Kenntnis des wiederholten Aufenthalts der Wisente im November/Dezember 2022 in diesem Bereich jedoch bewusst nicht vorgelegt worden. Er – der Antragsgegner – habe daher gerade nicht mit einem schnellen und einvernehmlichen Beginn der Winterfütterung rechnen können. Für die Fütterung habe es nicht des Förderbescheides der Bezirksregierung Arnsberg bedurft. Auch am 24. Dezember 2022 habe er durch seinen Amtstierarzt festgestellt, dass die Wisentherde nicht versorgt gewesen sei. Obwohl sowohl dem Antragsteller als auch dem Förderverein jederzeit ausreichend Futter zur Verfügung gestanden habe, sei den Tieren Futter erst nach der um 10.16 Uhr durchgeführten Kontrolle durch Herrn C. vorgelegt worden. Daher sei die zeitlich danach um 10.41 Uhr zugestellte Ordnungsverfügung vom 24. Dezember 2022 über die Festsetzung der Ersatzvornahme rechtmäßig. Zudem habe der Antragsteller aufgrund seines Schreibens vom 9. Dezember 2022 von seiner Absicht gewusst, eine Ordnungsverfügung zu erlassen. Herr T3. habe vor der Einlegung der Schriftstücke in den Briefkasten die Klingel der Geschäftsstelle des Antragstellers erfolglos betätigt. Vor dem Hintergrund der bei den Vor-Ort-Kontrollen am 20., 21. und 23. Dezember vorgefundenen und für die Versorgung von mindestens 34 Wisenten nicht ausreichend eingerichteten Futterstellen seien in Absprache mit dem Eigentümer A erste Vorbereitungen für die mögliche Ersatzvornahme getroffen worden. Es müsse entschieden zurückgewiesen werden, dass die zu allererst erforderliche und durch Beauftragte seines Veterinäramts erfolgte Aufstellung von drei geeigneten Rundballenraufen zur ausreichenden Sicherung der Grundfütterung eine ungeeignete Einrichtung der Futterstelle gewesen sei. Dies lasse an den tierschutzrechtlichen erforderlichen Fachkenntnissen der Wisentranger zweifeln. Er gehe davon aus, dass die „freie“ Wisentherde zum jetzigen Zeitpunkt durch die im Umgang mit den Wisenten erfahrenen und sachkundigen Wisentranger ausreichend versorgt werde. Dieser Schluss ergebe sich aus den während einer Überprüfung durch seinen Amtstierarzt C. am 5. Januar 2023 getroffenen Feststellungen, wonach die bereits im Vorgriff auf eine gegebenenfalls erforderliche Ersatzvornahme durch von ihm – dem Antragsgegner – Beauftragte aufgestellten Raufutterraufen mit Grassilage in ausreichender Menge und die Raufen im Übrigen mit Kraft- und Mineralfutter (Lecksteine) gefüllt gewesen seien, und der per E-Mail abgegebenen Zusage des ersten Vorsitzenden des Fördervereins X. e.V., Herrn T. , vom 10. Januar 2023. Danach sei der Antragsteller durch den Förderverein beauftragt worden, die Wisente zu füttern, den Standort zu dokumentieren, den Gesundheitszustand der Wisentherde zu kontrollieren und erforderlichenfalls veterinärmedizinische Maßnahmen zu ergreifen. Der Vollzug der Ersatzvornahme werde daher zum jetzigen Zeitpunkt für nicht erforderlich gehalten. Im Rahmen von tierschutzrechtlichen Inaugenscheinnahmen der „freien“ Wisente und des Management- und Fütterungsbereichs werde durch sein Veterinäramt die seitens des Fördervereins zugesagte Versorgung der Wisente weiterhin regelmäßig überprüft. Der Vollzug der Ersatzvornahme werde bis zum Beginn der Vegetationsperiode 2023 ausgesetzt, sofern der Antragsteller den Anordnungspunkten unter den Ziffern 1. bis 19. der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 nachkomme. II. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 28. Dezember 2022 erhobenen Klage 8 K 4197/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Dezember 2022 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil die an sich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung der Klage bereits kraft Gesetzes entfällt. Nach § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 VwVG NRW) in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4, 5, 7 und 8 VwGO gilt entsprechend (Satz 2). Bei der Festsetzung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Maßnahme des Antragsgegners als Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung, sodass der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere weist der Antragsteller das für die Durchführung gerichtlichen Eilrechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzinteresse auf. Zwar hat der Antragsgegner erklärt, im Hinblick auf die durch den Förderverein mit der Versorgung der Wisente beauftragten zwei Wisent-Ranger des Antragstellers vorläufig vom Vollzug der Ersatzvornahme abzusehen, wenn der Antragsteller den Anordnungen seiner Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 nachkomme. Dies lässt jedoch das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht entfallen, weil er angesichts der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages, der von ihm erklärten Eigentumsaufgabe und der daraus folgenden Einstellung jeglicher Management- und damit auch Versorgungsmaßnahmen – worauf er mit der Antragsbegründung hingewiesen hat – jederzeit wieder mit dem Vollzug der Ordnungsverfügung rechnen muss. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. In diese Interessenabwägung sind auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts einzustellen, der vollzogen werden soll. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, so dass sie offensichtlich ist, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt nach der Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies regelmäßig dazu, dass der Antrag abzulehnen ist. Gemessen an diesen Maßstäben fällt die Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der festgesetzten Ersatzvornahme bezogen auf die tierschutzrechtlichen Anordnungen gegen das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Lasten des Antragstellers aus. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Ordnungsverfügung vom 24. Dezember 2022 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Die Voraussetzungen für die Festsetzung der Ersatzvornahme lagen bei summarischer Prüfung vor. Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Das ist hier der Fall. Die am 28. Dezember 2022 erhobene Klage 8 K 4192/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2022 hat keine aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner in Ziff. 21. der Ordnungsverfügung auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der darin unter den Ziffern 1. bis 19. getroffenen tierschutzrechtlichen Regelungen im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Festsetzung der Ersatzvornahme lagen vor. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller das Zwangsmittel der Ersatzvornahme gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 schriftlich angedroht. Darüber hinaus ist nach Absatz 1 Satz 2 der vorgenannten Vorschrift dem Betroffenen in der Anordnung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Für die Rechtmäßigkeit der nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW gebotenen Fristbestimmung ist erforderlich, dass das Ende der Frist entweder mit einem kalendermäßigen Datum oder mit einer genauen Zeitdauer oder in sonstiger Weise hinreichend bestimmbar festgesetzt wird (§ 31 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW – i.V.m. §§ 187 bis 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –). Das Erfordernis einer zeitlich bestimmten oder zumindest bestimmbaren Frist ergibt sich aus § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Da die durch § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW gebotene Fristbestimmung Bestandteil der einen Verwaltungsakt darstellenden Zwangsmittelandrohung ist, ist § 37 Abs. 1 VwVfG NRW darauf unmittelbar anzuwenden. Das Gebot der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Frist ergibt sich zugleich aus den verfassungsrechtlichen Geboten der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen belastende Maßnahmen der hoheitlichen Gewalt. Vgl. zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 13 VwVG: Sadler/Tillmanns in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 13 Androhung der Zwangsmittel, Rn. 45 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung. Durch die Androhung mit Fristsetzung ist dem Pflichtigen vor Augen zu führen, innerhalb welcher Zeitspanne das ihm auferlegte Verhalten von ihm erwartet wird, bevor er mit Zwangsmaßnahmen zu rechnen hat. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 29. September 2021 – 6 S 124/19 –, juris. Dies ist hier in hinreichender Weise geschehen. Da das Zustellungsdatum des Bescheides auf dem verschlossenen Briefumschlag durch Herrn T3. mit dem 23. Dezember 2022 vermerkt worden war, war für den Antragssteller eindeutig erkennbar, dass er den Anordnungen der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 ab diesem Zeitpunkt Folge zu leisten hatte. Letztlich kommt es auf die Rechtmäßigkeit dieser Frist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, in dem allein die sofortige Vollziehung der nachfolgend festgesetzten Ersatzvornahme streitgegenständlich ist, aber auch nicht entscheidungserheblich an. Denn bei der Zwangsmittelandrohung in der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 2021 – 6 C 6.20 –, juris. Auf die Rechtmäßigkeit des vollstreckten Grundverwaltungsaktes kommt es für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme ebenso wenig an, wie auf die Rechtmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Zwangsmittelandrohung als eigenständigem Verwaltungsakt. Vielmehr genügt für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, dass der ihr vorausgehende Verwaltungsakt wirksam war. Vgl. VGH BW, Urteil vom 29. September 2021, a.a.O., Rn. 52; Bayerischer VGH, Urteil vom 20. April 2005 – 11 B 03.1818 –, juris, Rn. 12. Das war hier bei der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 der Fall. Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts setzt die Bekanntgabe an dessen Adressaten voraus. Gemäß § 41 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Allgemeine Voraussetzungen der Bekanntgabe sind die Abgabe eines Verwaltungsakts mit Bekanntgabewillen und der Zugang als allgemeine Bekanntgabevoraussetzung. Ein Verwaltungsakt wird bei der einfachen Bekanntgabe entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Bekanntgabeadressaten zugeht. Zugang liegt bereits vor, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen. Vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2022, § 41 VwVfG, Rn. 62. Das war hier der Fall. Bei dem 23. Dezember 2022, an dem die Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 in den Briefkasten des Antragstellers eingelegt wurde, handelte es sich um einen Freitag und mithin um einen Werktag. Der Antragssteller hat auch keine Umstände dargelegt, wonach er an diesem Tag nicht mehr mit Posteingängen rechnen musste. Vielmehr hat er, nachdem er mit der Antragsbegründung zunächst geltend gemacht hatte, die Einlegung in den Briefkasten sei nach Geschäftsschluss erfolgt, mit späterem Schriftsatz ausgeführt, seine Geschäftsstelle sei am 23. Dezember 2022 bis um 16.00 Uhr mit seiner Geschäftsstellenleiterin Frau D. besetzt gewesen. Dies zeugt von einem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Somit bestand für den Antragsteller die Möglichkeit, von der um 14.03 Uhr in den zu seiner Geschäftsstelle zugehörigen Briefkasten eingelegten Ordnungsverfügung des Antragsgegners noch am selben Tag Kenntnis zu nehmen. Dass er seinen Angaben zufolge erst am Montag, dem 27. Dezember 2022 Kenntnis von der Ordnungsverfügung erlangt haben will, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Antragsteller musste damit rechnen, dass ihn zu den üblichen Geschäftszeiten am Freitag, dem 23. Dezember 2022, noch Schriftstücke erreichen werden. Dass er an diesem Tag nach eigenem Dafürhalten insbesondere nicht mit der Bekanntgabe einer tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügung rechnen musste, folgt jedenfalls nicht aus dem Inhalt des Beschlusses des Kreistages des Antragsgegners vom 16. Dezember 2022 im Hinblick auf die darin formulierte Bitte an den Förderverein X. e.V., für die Winterfütterung Fördermittel zu beantragen und nach Bewilligung abzurufen. Dieser Beschluss hatte nämlich keinerlei Einfluss auf die tierschutzrechtlichen Aufgaben des Antragsgegners. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck des Tierschutzgesetzes, in dessen Vollzug der Antragsgegner mit seiner Ordnungsverfügung tätig geworden ist. Dieser besteht in der Beseitigung und Verhinderung von Schmerzen, Leiden und Schäden für Tiere ohne vernünftigen Grund (vgl. § 1 Satz 2 TierSchG). Nach § 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts (ZustVO Tierschutz NRW) ist der Antragsgegner als Kreisordnungsbehörde zuständige Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes. Die Verordnung wurde auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (LOG NRW) erlassen; bei dem Vollzug des Tierschutzgesetzes handelt es sich um den Vollzug von Bundesrecht und damit um eine Pflichtaufgabe des Antragsgegners. Maßnahmen in Ausübung dieser Pflichtaufgabe unterliegen jedoch nicht der politischen Zuständigkeit des Kreistages des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat seine Pflichtaufgabe vielmehr unabhängig vom geäußerten politischen Willen und Beschlüssen seines Kreistages wahrzunehmen, auch wenn dieser sich – wie hier – auf Tiere bezieht. Die Anwendung und der Vollzug des Tierschutzgesetzes durch den Antragsgegner als Kreisordnungsbehörde stehen nicht zur Disposition der politischen Gremien des Kreises Siegen-Wittgenstein. Nichts anderes ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Freisetzungsphase vom 8. April 2013, weil das Tierschutzrecht auch nicht der Disposition der Vertragsparteien unterlag und in § 17 Abs. 3 des Vertrages im Übrigen ausdrücklich geregelt ist, dass die örtlichen Ordnungsbehörden bei Gefahr im Verzug entscheiden. Dass der Kreistagsbeschluss ohne Auswirkung auf das tierschutzrechtliche Verfahren bleibt, hat C. gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten in der E-Mail vom 23. Dezember 2022 im Übrigen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Es kommt auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass Herr C. gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in dem Telefonat vom 22. Dezember 2022 den bevorstehenden Erlass der Ordnungsverfügung nicht ausdrücklich erwähnt hat. Aus dem unterbliebenen Hinweis durfte der Antragsteller insbesondere nicht die Erwartung herleiten, der Antragsgegner werde zeitnah keine tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung gegen ihn erlassen. Denn die Absicht, ordnungsbehördlich auf dem Gebiet des Tierschutzrechts gegenüber dem Antragsteller tätig zu werden, ergab sich schon aus dem Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 9. Dezember 2022, in dem er dem Antragsteller eine Äußerungsfrist bis zum 20. Dezember 2022 eingeräumt hatte. Nach Ablauf dieser Frist musste der Antragsteller daher mit einer entsprechenden Ordnungsverfügung rechnen, auch wenn er sich fristgerecht zum beabsichtigten Erlass der Ordnungsverfügung eingelassen hatte. Die Äußerung seiner Rechtmäßigkeitsbedenken und die weiteren E-Mails seines Verfahrensbevollmächtigten begründeten keinen Vertrauensschutz dergestalt, dass der Antragsteller zunächst tierschutzrechtlich nicht tätig werde. Die Androhung der Ersatzvornahme wurde dem Antragsteller auch entsprechend § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW vor der Festsetzung der Ersatzvornahme zugestellt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) händigt bei der Zustellung durch die Behörde der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Zwar ist dies hier nicht geschehen. Allerdings sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Wird danach die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person zugestellt werden. Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück nach § 180 Satz 1 ZPO in einen zu der Wohnung oder zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück nach Satz 2 der Vorschrift als zugestellt. In den Fällen der Ersatzzustellung nach §§ 180 und 181 ZPO ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3. LZG NRW zum Nachweis der Zustellung in den Akten der Grund der Ersatzzustellung zu vermerken sowie wann und wo das Dokument in den Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde. Der eigentliche Anwendungsbereich des § 180 ZPO ist eröffnet, wenn der Zusteller niemanden antrifft. Dies erfordert bei einer Zustellung in Geschäftsräumen aber, dass die Zustellung nicht zur Unzeit erfolgt. Vgl. Häublein/Müller, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 180 ZPO, Rn. 2 f. Nach § 5 Abs. 3 LZG NRW darf zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nach Absatz 1 und 2 im Inland nur mit Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Ausgehend hiervon waren die Voraussetzungen für die Ersatzzustellung durch Einlegung des verschlossenen Umschlags mit der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 vorliegend bei summarischer Prüfung erfüllt. Der Bedienstete T3. des Antragsgegners hat – wie bereits zuvor ausgeführt – während der Geschäftszeiten des Antragstellers versucht, die Ordnungsverfügung in dessen Geschäftsstelle Nstraße in C. C1. zu übergeben, indem er – wie der Antragsgegner geltend macht – die Klingel betätigt hat. Ein Klingeln hat die Geschäftsstellenleiterin Frau D. – wie der Antragsteller geltend macht – nicht gehört. Dies bedeutet indes nicht, dass Herr T3. die Klingel nicht betätigt hat und ändert daher nichts daran, dass Herr T3. dort niemanden angetroffen hat. Im Übrigen ist im Rahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich zumindest widerspricht, indem er einerseits darauf verweist, die Einlegung in den Briefkasten sei außerhalb seiner Geschäftszeiten erfolgt und andererseits auf die Anwesenheit seiner Geschäftsstellenleiterin verweist. Daraufhin hat Herr T3. das Schriftstück in den zu den Geschäftsräumen des Antragstellers zugehörenden und entsprechend beschrifteten Briefkasten eingelegt sowie das Datum der Zustellung auf dem Umschlag und in der Akte vermerkt. Damit galt die Androhung der Ersatzvornahme als am 23. Dezember 2022 zugestellt. Die Ordnungsverfügung vom 24. Dezember 2022 ist ebenfalls wirksam. Es kommt nicht darauf an, ob sie wirksam zugestellt wurde, weil § 64 VwVG für die Zwangsmittelfestsetzung eine Zustellung gesetzlich nicht vorsieht. Allerdings spricht alles dafür, dass die Zustellung am Samstag, dem 24. Dezember 2022, wirksam erfolgt ist. Denn bei diesem Tag (Heiligabend) handelt es sich nicht um einen Feiertag im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (FeiertagsG NRW), an dem der Antragsteller mit der Zustellung einer Ordnungsverfügung durch den Antragsgegner nicht rechnen musste. Dessen ungeachtet wäre ein etwaiger Zustellungsmangel inzwischen auch nach § 8 LZG NRW geheilt. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist sie unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es danach als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Nach der Antragsbegründung hat der Antragsteller tatsächlich am 27. Dezember 2022 Kenntnis von der Ordnungsverfügung erlangt. Da somit die Ordnungsverfügung vom 24. Dezember 2022 entweder schon am 24. Dezember 2022 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt wurde, oder aber die Heilung eines Zustellungsmangels am 27. Dezember 2022 eingetreten wäre, wäre die am 23. Dezember 2022 (s.o.) erfolgte Zustellung der Zwangsmittelandrohung vom 22. Dezember 2022 in jeden Fall zeitlich vorher im Sinne des § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW erfolgt. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Festsetzung der Ersatzvornahme durch die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Dezember 2022 waren voraussichtlich erfüllt. Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so dann die Vollzugsbehörde nach § 59 Abs. 1 VwVG NRW auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Entsprechende Kostenforderungen sind nach Satz 2 sofort vollziehbar. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil es sich bei den unter den Ziffern 1. bis 19. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2022 getroffenen Anordnungen um Handlungen handelt, deren Vornahme auch durch einen anderen als den Antragsteller möglich ist. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Beim sofortigen Vollzug (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW) fällt die Festsetzung weg. Auch diese Voraussetzungen liegen vor, weil der Antragsteller den Verpflichtungen aus der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 am 24. Dezember 2022 nicht nachgekommen war. Durch die amtstierärztlich getroffenen Feststellungen anlässlich der Inaugenscheinnahme durch C. am 24. Dezember 2022 um 10.16 Uhr wurden in Vorbereitung einer möglichen Ersatzvornahme Futterringe aufgestellt und das verletzungsträchtige Baumaterial entfernt. Der Antragsteller hingegen hatte bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Versorgungs- oder Managementaufgaben bezogen auf die freilebende Wisentherde aufgenommen. Es kann daher dahinstehen, ob hierzu eingehendere Ausführungen in der Festsetzung der Ersatzvornahme vom 24. Dezember 2022 überhaupt erforderlich waren. Dies folgt schon daraus, dass der Antragsteller in seinem Kündigungsschreiben darauf hingewiesen hat, seinen Managementaufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht mehr nachzukommen. Dies hat er im Übrigen in eigener Verantwortung auch bis zum heutigen Tag nicht getan, wie sich bereits aus der Antragsbegründung ergibt, in der er die Auffassung vertritt, hierzu aufgrund der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrags und der Eigentumsaufgabe an den Tieren nicht (mehr) verpflichtet zu sein. Damit räumt der Antragsteller selbst ein, dass er sich nicht als tierschutzrechtlich Verpflichteter ansieht. Daher spricht hier viel dafür, dass es keiner weiteren Feststellungen des Antragsgegners zur Nichtversorgung der Wisent-Herde durch den Antragsteller bedurfte. Dass tatsächlich zwei Wisent-Ranger des Antragstellers inzwischen Versorgungs- und Managementaufgaben aufgenommen haben, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil dies nicht im Auftrag des Antragstellers, sondern des ihn beauftragenden Fördervereins erfolgt ist und aus Mitteln bestritten wird, die dem Förderverein durch die Bezirksregierung Arnsberg bewilligt wurden. Für den Antragsgegner bestand auch im Übrigen hinreichend Anlass, die Ersatzvornahme der tierschutzrechtlichen Anordnungen festzusetzen. Es führt zu keiner anderen Beurteilung, dass nach vorliegenden zivilgerichtlichen Entscheidungen die Ziele der Freisetzungsphase der Wisent-Herde nach Auffassung aller Projektbeteiligten erreicht sind. Vgl. hierzu im Einzelnen: Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 15. Juli 2021 – I-5 U 156/15 –, juris, Rn. 78 f. Denn daraus folgt nicht, dass die freie Wisentherde den Vorschriften des Tierschutzgesetzes nicht mehr unterläge. Vom Tierschutzgesetz wird vielmehr jedes lebende Tier geschützt. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 1 TierSchG, Rn. 11. Erfährt die Behörde von einem Vorgang, Zustand oder Geschehensablauf, der gegen eine Norm des Tierschutzrechts verstößt, so trifft sie mittels Verwaltungsakts nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG die zur Beseitigung dieses Verstoßes notwendigen Anordnungen. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O., § 16 a TierSchG, Rn. 1. Das war hier der Fall, wie sich aus der amtstierärztlichen Stellungnahme des Herrn C. vom 20. Oktober 2022 ergab. Darin hat er aus sachverständiger amtstierärztlicher Sicht dargelegt, dass die Wisente auf Winterfütterung angewiesen seien und es aufgrund der isolierten Stellung der Wisentherde zwangsläufig zu Inzestverhalten mit daraus resultierendem Leiden für die Tiere kommt. An anderer Stelle hat er unter Bezugnahme auf das Gutachten des Herrn Q. aus dem Jahr 2007 darauf hingewiesen, dass das für die Freisetzungsphase vorgesehene Habitat hinsichtlich seines Bewuchses zur vollständigen Futterversorgung der Wisente nicht ausreichend sei. Es ist anerkannt, dass den beamteten Tierärzten gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz zusteht. Grund hierfür ist, dass der fachlichen Beurteilung von Amtstierärzten in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen besonderes Gewicht zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – BVerwG 3 B 62.13 –, juris, OVG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2016 – 11 LB 29/15 –, juris; Rn. 39; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 23 CS 19.754 –, juris, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8 .Oktober 2018 – 5 S 52.17 –, juris; VG Gießen, Beschluss vom 5. September 2022 – 4 L 1676/22.GI –, juris, Rn. 30. Hier hat der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 im Einzelnen dargelegt, inwieweit er die Tierschutzrelevanz der Lebensumstände der freilebenden Wisentherde tangiert sieht. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme kommt es indes – wie bereits vorstehend dargelegt – nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die ihr zugrunde liegenden, von ihm gegenüber dem Antragsteller verfügten 19 Einzelanordnungen auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 TierSchG in der Grundverfügung vom 22. Dezember 2022 rechtmäßig sind. Die festgesetzte Ersatzvornahme entspricht auch in ihrer Höhe von vorläufig 40.000,00 Euro dem in der Zwangsmittelandrohung genannten Betrag. Der Antragsgegner nimmt ferner zu Recht den Antragsteller im Wege der Ersatzvornahme in Anspruch. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Der richtige Adressat der Anordnung kann mit Hilfe der Regeln zur Feststellung von Störern im Ordnungsrecht ermittelt werden. Die Behörde erlässt daher normalerweise ihren Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, der durch sein Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen für den Vorgang ursächlich geworden ist. Bei Verstößen gegen § 2 TierSchG wendet sie sich an den Halter, Betreuer oder Betreuungspflichtigen. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 4. Auflage 2016, § 16a TierSchG, Rn. 3. Davon ausgehend wird der Antragsteller zu Recht im Wege der Ersatzvornahme in Anspruch genommen, weil er für die freilebende Wisent-Herde tierschutzrechtlich verantwortlich ist. Dies ergibt sich schon aus der Präambel des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Freisetzungsphase, wonach der Antragsteller während der Freisetzungsphase Eigentümer und Halter der Wisente ist, diese veterinärmedizinisch intensiv betreut, ihr Raum-Zeit-Verhalten laufend beobachtet und durch eine ganzjährige Fütterung steuert. Erst nach Auswertung der Ergebnisse der Freisetzungsphase legen danach die Vertragsparteien die Rahmenbedingungen fest, unter denen der Antragsteller das Eigentum und die Tierhaltereigenschaft aufgeben kann und die Tiere herrenlos werden. Mangels Festlegung der Rahmenbedingungen durch die Vertragsparteien ist schon nach dem Vertragsinhalt von einer – trotz Kündigung des öffentlichen Vertrages durch den Antragsteller – fortbestehenden Haltereigenschaft des Antragstellers an den Wisenten auszugehen. Im Übrigen kommt es aber für die fortbestehende tierschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Antragstellers auch nicht auf die Wirksamkeit dieser Kündigung an. Tierschutzrechtlich ebenso unerheblich ist seine Eigentumsaufgabe an den Tieren. Dies folgt bereits aus § 3 Nr. 3 TierSchG. Danach ist es verboten, ein in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuereigenschaft zu entziehen. Nach § 3 Nr. 4 TierSchG ist es verboten, ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche und artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt. Es kann dahinstehen, welche Alternative der Vorschrift einschlägig ist, weil hier die Besonderheit besteht, dass die Freisetzung der Tiere durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart war, der die dafür erforderlichen Genehmigungen ersetzen sollte. Allerdings ist der Antragsteller danach während der Freisetzungsphase für die Versorgung der Wisent-Herde verantwortlich. Auch wenn das beschließende Gericht entsprechend der vom OLG Hamm vertretenen Auffassung davon ausginge, dass die Zwecke der Freisetzungsphase erreicht sind, endet damit nicht die Verantwortlichkeit des Antragstellers. Dies folgt zum einen daraus, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag und auch die sich daraus für den Antragsteller ergebenden Verpflichtungen nach dessen § 10 solange bestehen, bis ihn die Vertragsparteien einvernehmlich durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Phase der Herrenlosigkeit ablösen oder das Projekt einvernehmlich unter Regelung aller erforderlichen Beendigungsmaßnahmen für gescheitert erklären. Das ist bislang nicht geschehen, wobei es im vorliegenden Verfahren auf die näheren Umstände hierfür nicht entscheidungserheblich ankommt. Seiner tierschutzrechtlichen Verantwortung kann der Antragsteller sich jedenfalls nicht durch die einseitige Vertragskündigung entziehen. Ebenso wenig ändert seine Eigentumsaufgabe hieran etwas. Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen nach § 18 Abs. 3 OBG NRW gegen die Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. Auch daraus folgt, dass sich der Ordnungspflichtige seiner ordnungsrechtlichen Verantwortung nicht durch die Eigentumsaufgabe (Dereliktion) entledigen kann. Selbst wenn das beschließende Gericht aber davon ausginge, dass die Kündigung des Vertrages durch den Antragsteller wirksam wäre, er sein Eigentum an den Wisenten wirksam aufgegeben hätte und die Freisetzungsphase beendet wäre, ergäbe sich hieraus nichts anderes. Denn auch dann bliebe der Antragsteller derjenige, der die Anforderungen einer tierschutzgerechten Versorgung und Betreuung der Wisente am effektivsten zu erfüllen in der Lage und hierzu auch verpflichtet wäre. Maßgeblich hierfür sind die folgenden Erwägungen: Zunächst hat der Antragsteller durch die Freisetzung der vor seiner Gründung angekauften Wisente die Ursache für deren „freies“ Leben im Rothaargebirge und die damit tangierten tierschutzrechtlichen Belange gesetzt. Nach dem Gutachten von Herrn Q. aus dem Jahr 2007 sprach Vieles dafür, dass Wisente jedenfalls mit den genetischen Eigenschaften der angesiedelten Tiere als Art im Rothaargebirge nicht vorkamen. Bekannt war aufgrund des Gutachtens auch, dass das für die Freisetzung vorgesehene Habitat nach seinem Bewuchs und seiner Größe für den Bewegungsradius und die ausreichende Ernährung einer Wisentherde von 25 Tieren voraussichtlich nicht umfänglich geeignet war. Auch die Probleme des Inzestes innerhalb der Herde mangels Vorkommens anderer Wisentherden innerhalb des Wanderungsgebietes waren bekannt. Trotz dieser wissenschaftlichen Bedenken sind die Wisente während der Freisetzungsphase durch den Antragsteller ausgebracht worden. Hierfür gab es auch keine anderen Ursachen, auf die der Antragsteller ohne Einfluss gewesen wäre. Insbesondere sind die Wisente nicht – wie etwa der Wolf aus dem europäischen Ausland ins Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – selbst einwandert und dadurch heimisch geworden. Vielmehr leben sie als durch Menschenhand – hier des Antragstellers – ausgebrachte und sich – zumindest überwiegend – innerhalb der Herde stetig vermehrte Tiere als so gebildete „Herde“ isoliert viele Hundert Kilometer entfernt von der am nächsten lebenden freien Wisentherde in Polen. Des Weiteren hat der Antragsteller bezogen auf die Wisente während der Freisetzungsphase Fütterungs- und Managementaufgaben in der Kenntnis übernommen und durchgeführt, dass die Freisetzungsphase erst durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Phase der Herrenlosigkeit beendet werden sollte. Er ist daher von allen am Projekt Beteiligten als der für das tierschutzrechtliche Wohlergehen der Wisente am meisten Verantwortliche anzusehen. Schließlich stellt sich die festgesetzte Ersatzvornahme auch als verhältnismäßig im Sinne des § 58 Abs. 1 VwVG NRW dar. Nach Satz 1 muss das Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel nach Satz 2 so zu bestimmen, dass der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Das ist hier der Fall. Zweck der Ersatzvornahme ist es, die Versorgung der „freien“ Wisentherde so zu gewährleisten, dass nicht gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Angesichts der durch die Ordnungsverfügung in den Blick genommenen Zeitspanne und der Anzahl der Tiere stellt sich der veranschlagte Kostenbetrag in Höhe von 40.000,00 Euro als verhältnismäßig dar. Davon erfasst werden insbesondere Fütterungs- und Managementmaßnahmen, die dem Antragsteller bereits aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrages für die Freisetzungsphase oblagen. Sofern einzelne Anordnungen zum Zwecke der Gewährleistung des Tierschutzes über die vertraglichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag hinausgehen sollten, folgte hieraus angesichts der vorangegangenen Ausführungen zur tierschutzrechtlichen Verantwortlichkeit aber auch keine unverhältnismäßige Inanspruchnahme des Antragstellers. Denn im vorliegenden tierschutzrechtlichen Verfahren kommt es nicht entscheidungserheblich auf den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen des Antragstellers, sondern allein auf das zur Gewährleistung tierschutzrechtlicher Vorschriften Notwendige für die „freie“ Wisentherde an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens gemäß §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 20.000,00 Euro in Höhe der Hälfte des mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung für die Festsetzung der Ersatzvornahme veranschlagten Betrages von 40.000,00 Euro ausreichend und angemessen festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. 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