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Urteil

6 S 124/19

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vollstreckung durch Wegnahme von Nutztieren war rechtswidrig, weil kein schriftlicher Vollstreckungsauftrag nach § 5 LVwVG vorlag. • Für die Vollstreckung tierschutzrechtlicher Anordnungen gilt überwiegend das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz; § 16a TierSchG ermächtigt regelmäßig nur zum Erlass einer Fortnahme- und Veräußerungsverfügung, die landesrechtlich vollstreckt wird. • Richterliche Durchsuchungsanordnung (§ 6 Abs.2 LVwVG) war hier nicht erforderlich, weil die aufzunehmenden Tiere offen zugänglich waren. • Die Androhung unmittelbaren Zwangs nach § 20 LVwVG kann wirksam sein; das Fehlen einer Fristsetzung ist hier rechtlich nicht entscheidend, da die Androhung wirksam und vollstreckbar war. • Wegen der Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme durften die dem Kläger auferlegten Vollstreckungskosten nicht mit dem Verkaufserlös verrechnet werden; der Kläger hat Anspruch auf Auszahlung des einbehaltenen Betrags nebst Zinsen.
Entscheidungsgründe
Fehlender Vollstreckungsauftrag macht Zwangswegnahme von Nutztieren rechtswidrig • Die Vollstreckung durch Wegnahme von Nutztieren war rechtswidrig, weil kein schriftlicher Vollstreckungsauftrag nach § 5 LVwVG vorlag. • Für die Vollstreckung tierschutzrechtlicher Anordnungen gilt überwiegend das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz; § 16a TierSchG ermächtigt regelmäßig nur zum Erlass einer Fortnahme- und Veräußerungsverfügung, die landesrechtlich vollstreckt wird. • Richterliche Durchsuchungsanordnung (§ 6 Abs.2 LVwVG) war hier nicht erforderlich, weil die aufzunehmenden Tiere offen zugänglich waren. • Die Androhung unmittelbaren Zwangs nach § 20 LVwVG kann wirksam sein; das Fehlen einer Fristsetzung ist hier rechtlich nicht entscheidend, da die Androhung wirksam und vollstreckbar war. • Wegen der Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme durften die dem Kläger auferlegten Vollstreckungskosten nicht mit dem Verkaufserlös verrechnet werden; der Kläger hat Anspruch auf Auszahlung des einbehaltenen Betrags nebst Zinsen. Der Kläger hielt über Jahre zahlreiche Rinder und Schafe; wiederholt beanstandeten Amtstierärzte tierschutzwidrige Zustände. Nach mehreren Anordnungen verfügte das Landratsamt Rottweil im Februar und März 2014 u.a. die Auflösung des Tierbestands und drohte in der Verfügung vom 05.03.2014 die zwangsweise Wegnahme an. Der Kläger legte Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz, der abgelehnt wurde. Am 09.04.2014 nahmen Behördenmitarbeiter in einem Großeinsatz 40 Rinder und 171 Schafe weg; die Tiere wurden noch am selben Tag veräußert. Das Landratsamt setzte Vollstreckungskosten fest und verrechnete diese mit dem Verkaufserlös. Gegen die Vollstreckungsmaßnahme und die Kosten entschied das Verwaltungsgericht abweisend; der Kläger legte Berufung ein. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte insbesondere, ob die Vollstreckung formgerecht nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz durchgeführt worden war und ob ein Vollstreckungsauftrag vorlag. • Zulässigkeit: Feststellungs-, Teilanfechtungs- und Leistungsklage sind statthaft und zulässig; insoweit war Rechtsschutz gegeben. • Rechtsgrundlage: Die Wegnahme der Tiere ist nach §§ 26, 28 LVwVG zu beurteilen; § 16a TierSchG ermächtigt regelmäßig nur zum Erlass einer Fortnahme- und Veräußerungsverfügung, die landesrechtlich zu vollstrecken ist. • Durchsuchung: Eine richterliche Durchsuchungsanordnung (§ 6 Abs.2 LVwVG) war nicht erforderlich, weil die Tiere offen auf Weiden und in Stallungen sichtbar waren und nicht gesucht werden mussten. • Androhung/Zwang: Die Androhung unmittelbaren Zwangs in der Verfügung war als Verwaltungsakt wirksam und vollstreckbar; ob eine Frist gesetzt wurde, ändert nichts an der Wirksamkeit der Androhung für die hier maßgebliche Vollstreckung. • Verhältnismäßigkeit und Auswahl des Zwangsmittels: Ersatzvornahme oder Zwangsgeld waren unter den konkreten Umständen untunlich; unmittelbarer Zwang war nicht grundsätzlich unverhältnismäßig angesichts der wiederholten Verstöße und Gefährdungslage. • Erfordernis des Vollstreckungsauftrags: § 5 LVwVG verlangt grundsätzlich einen schriftlichen Vollstreckungsauftrag zur Legitimation des Vollstreckungsbeamten; diese Anforderung gilt auch, wenn ein weisungs- und entscheidungsbefugter Mitarbeiter (hier: Amtsleiter) die Maßnahme leitet; teleologische Reduktion kommt nicht in Betracht. • Fehlen des Auftrags: Im Zeitpunkt der Vollstreckung lag kein schriftlicher Vollstreckungsauftrag vor und es war auch nicht Gefahr im Verzug im Sinne des § 21 LVwVG gegeben; daher war die Vollstreckungsmaßnahme rechtswidrig. • Folgen für Kosten: Wegen der Rechtswidrigkeit durften die angefallenen Vollstreckungskosten nicht dem Kläger auferlegt oder mit dem Verkaufserlös verrechnet werden; der Bescheid über die Kosten ist insoweit aufzuheben. • Anspruch auf Auszahlung und Zinsen: Der Kläger hat Anspruch auf Auszahlung des bislang einbehaltenen Betrags von 9.365,43 EUR; zudem stehen ihm Zinsen ab Rechtshängigkeit nach den §§ 291, 288 BGB zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers stattgegeben und festgestellt, dass die Durchführung der Vollstreckung am 09.04.2014 rechtswidrig war, weil kein schriftlicher Vollstreckungsauftrag nach § 5 LVwVG vorlag. Der Kostenbescheid des Landratsamts vom 23.10.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 13.10.2015 sind insoweit aufzuheben, als darin Vollstreckungskosten in Höhe von 9.365,43 EUR festgesetzt und mit dem Verkaufserlös verrechnet wurden. Der Beklagte wird zur Zahlung von 9.365,43 EUR an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2015 verurteilt. Die Entscheidung begründet die Rechtswidrigkeit der Maßnahme formell durch das Fehlen des erforderlichen Vollstreckungsauftrags, während andere Verfahrens- und Verhältnismäßigkeitsfragen entweder bejaht oder für unbeachtlich gehalten wurden; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.