OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 550/21

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2023:0222.1K550.21.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wurde am 19. August 1983 in N./Togo geboren. Ihr Vater ist M. , der am 10. März 1956 in Lomé geboren wurde. Ihr Großvater väterlicherseits ist M.1 . Er wurde im Jahr 1910 ebenfalls in Lomé als Sohn des deutschen Staatsangehörigen. M.2 und der B. geboren. Der Urgroßvater der Klägerin, M.2 , hatte sich von Februar 1908 bis Oktober 1909 in der damaligen deutschen Kolonie Togo aufgehalten. Der Vater der Klägerin beantragte am 25. Juli 1994 über die Deutsche Botschaft N. die Ausstellung eines Ausweises über seine deutsche Staatsangehörigkeit und gab zur Begründung an, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit über seinen Vater von seinem deutschen Großvater durch Abstammung erlangt. Das Bundesverwaltungsamt stellte dem Vater der Klägerin daraufhin am 12. Juli 1996 einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, wonach dem M. und seinen Kindern, u.a. der Klägerin, bescheinigt wurde, deutsche Staatsangehörige zu sein. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1996 nahm das Bundesverwaltungsamt den Staatsangehörigkeitsausweis des Vaters der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus: Bei der vorherigen Entscheidung seien in Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse die Bestimmungen des Schutzgebietsgesetzes aus dem Jahr 1900 nicht herangezogen worden. Somit sei verkannt worden, dass die Eheschließung des Großvaters nicht rechtswirksam geschlossen worden sei. Dem Erfordernis des § 7 des Gesetzes sei nicht entsprochen worden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 1998 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Köln wies mit Urteil vom 25. Juli 2001– 10 K 4602/98 – die Klage des Vaters der Klägerin gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 3. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ab. Die Klägerin reiste zu Beginn des Jahres 2020 in das Bundesgebiet ein. Bei der Einreise war sie im Besitz eines deutschen Reisepasses, der ihr am 6. Dezember 2019 mit einer Gültigkeit bis zum 5. Dezember 2029 von der Deutschen Botschaft N. ausgestellt worden war. Am 9. Juni 2020 meldete die Klägerin rückwirkend zum 1. Mai 2020 ihren Wohnsitz bei der Beklagten an. Die Beklagte stellte der Klägerin am 3. Juli 2020 antragsgemäß einen Personalausweis aus. Nach einem Hinweis der Deutschen Botschaft in N., dass auf Grundlage des rechtswidrig erteilten und zurückgenommenen Staatsangehörigkeitsausweises des M. vom 12. Juli 1996 Reisepässe für drei Kinder und fünf Enkelkinder ausgestellt worden seien, erklärte die Beklagte mit Verfügung vom 2. März 2021 den deutschen Reisepass sowie den Personalausweis der Klägerin für ungültig und zog die Papiere ein. Zugleich forderte sie die Klägerin zur sofortigen Rückgabe ihres Reisepasses sowie ihres Personalausweises auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR an. Die hiergegen erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen 12 K 554/21 bei dem erkennenden Gericht anhängig. Mit Bescheid vom 1. März 2021, der der Klägerin am 2. März 2021 bekannt gegeben wurde, stellte die Beklagte das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin fest und führte zur Begründung aus: Nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) könne das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auch ohne Antrag von Amts wegen festgestellt werden. Ein öffentliches Interesse liege vor, da an die Feststellung über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit weitere Rechtsfolgen geknüpft seien, die nicht allein für den Betroffenen und seine Abkömmlinge von Bedeutung seien. Inzwischen stehe fest, dass die Klägerin der Wahrheit zuwider angegeben habe, deutsche Staatsangehörige zu sein, um in den Besitz des deutschen Passes und Personalausweises zu gelangen. Der Vater der Klägerin sei nicht deutscher Staatsangehöriger. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt von seinem Vater erworben. Denn auch der Großvater väterlicherseits der Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von dessen Vater. M.2 erworben. Der Großvater der Klägerin sei nicht das eheliche Kind des. M.2 gewesen. Für eine rechtswirksame Eheschließung zwischen. M.2 und der B. lägen keine Anhaltspunkte vor. Hiergegen hat die Klägerin am 6. März 2021 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie weiter geltend macht: Die Regelungen des Schutzgebietsgesetzes seien rassistisch und deshalb nicht anwendbar. Da sie – die Klägerin – deutscher Abstammung sei, sei die Feststellung, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitze, rechtswidrig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung beruft sich die Beklagte auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte, insbesondere des Terminsprotokolls, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in dem Bescheid getroffene Feststellung, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, findet ihre Rechtsgrundlage in § 30 Abs. 1 Satz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuellen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538). Maßgeblich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 30. März 2021 – 1 C 28/20 – juris, Rn. 17 und vom 19. April 2018 – 1 C 1/17 – juris Rn. 11. Für den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes ist allerdings aus Gründen des materiellen Rechts auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Voraussetzungen abzustellen, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 – 1 C 1/17 – juris Rn. 11 und vom 25. Oktober 2017 – 1 C 30/16 – juris Rn. 11. Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG kann die nach Satz 1 von der Staatsangehörigkeitsbehörde zu treffende Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auch von Amts wegen erfolgen. Die Beklagte hat zunächst zutreffend ein öffentliches Interesse an der Feststellung von Amts wegen bejaht. Es ergibt sich daraus, dass der Klägerin deutsche Ausweispapiere ausgestellt wurden, obwohl sie gemäß den nachfolgenden Ausführungen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Die Klägerin ist nicht deutsche Staatsangehörige. Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit insbesondere nicht durch Abstammung von ihrem Vater erworben. Sonstige denkbare Erwerbstatbestände sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) erworben. Danach erwarb die Staatsangehörigkeit durch Geburt (Nr. 1) das eheliche Kind, wenn ein Elternteil Deutscher ist, (Nr. 2) das nichteheliche Kind, wenn seine Mutter Deutsche ist. Die Klägerin konnte die deutsche Staatsangehörigkeit danach nicht von ihrem Vater, dem am 10. März 1956 in N. geborenen Herrn M. , erwerben, weil auch dieser die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt ihrer Geburt nicht besessen hat. Dies geht aus den Feststellungen des – den Beteiligten bekannten – rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juli 2001 – 10 K 4602/98 – (S. 6ff des Urteilsabdrucks) hervor. Das Verwaltungsgericht Köln hat seinerzeit die Klage des Vaters der Klägerin gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 3. Dezember 1996, mit dem der dem Vater der Klägerin am 12. Juli 1996 (rechtswidrig) ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis zurückgenommen worden war, abgewiesen. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts konnte der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt von seinem Vater M.1 erwerben, da nicht festgestellt werden konnte, dass M.1 im Zeitpunkt der Geburt des Vaters der Klägerin im Jahr 1956 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. Diese hätte M.1 rechtswirksam durch Abstammung von seinem deutschen Vater. M.2 nur erwerben können, wenn er dessen eheliches Kind gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Anhaltspunkte für eine nach deutschem Recht wirksame Eheschließung zwischen den Eltern des M.1 sind nicht gegeben. Für die Wirksamkeit der Eheschließung des deutschen Urgroßvaters der Klägerin im damaligen „Schutzgebiet Togo“ im Jahr 1908 galt insbesondere nicht die kollisionsrechtliche Regelung des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604) in der bis zum 31. August 1986 geltenden Fassung, sondern die Sondervorschrift des § 7 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1900 (RGBl. S. 812). Nach dieser Vorschrift finden auf die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes in den Schutzgebieten die §§ 2 bis 9, 11, 12 und 14 des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Ausland vom 4. Mai 1870 (RGBl. S. 599, RGBl. 1896 S. 614) entsprechende Anwendung. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den Eltern des M.1 eine Ehe geschlossen worden ist, die den danach einzuhaltenden Formvorschriften genügte, sind gemäß den zutreffenden, rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Köln, denen sich die erkennende Einzelrichterin anschließt, nicht gegeben. Der Anwendbarkeit des Schutzgebietsgesetzes steht auch nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Gesetz im Termin zur mündlichen Verhandlung pauschal als „rassistisch“ eingestuft und weiter ausgeführt hat, es ziele darauf ab, die Nachkommen von Deutschen und Einheimischen in den ehemaligen Kolonien von der deutschen Staatsangehörigkeit auszuschließen. Zwar ist dem Prozessbevollmächtigten darin zuzustimmen, dass einzelne Formulierungen im Schutzgebietsgesetz nicht mehr dem heutigen Sprachgebrauch entsprechen. Allerdings ergeben sich daraus keine Gründe für eine Nichtanwendbarkeit der Vorschriften. Dies gilt insbesondere für den hier einschlägigen § 7, zumal dieser eine zielgerichtete Diskriminierung der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin genannten Art nicht erkennen lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO). Fischer Ferner hat die Einzelrichterin am selben Tage beschlossen: Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Verfahren dieser Art auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Fischer