Urteil
1 K 3216/21
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2025:0110.1K3216.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl zum Rat der Gemeinde G. am 13. September 2020. Nach dem ursprünglichen, am 24. September 2020 festgestellten und am 28. September 2020 öffentlich bekanntgemachten Wahlergebnis verteilten sich die insgesamt 5.294 Stimmen wie folgt: 2.648 Stimmen für die Christdemokratische Union (CDU), 839 Stimmen für die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), 771 Stimmen für die Freien Demokraten (FDP) und 1036 Stimmen für Bündnis90/Die Grünen (Grüne). In der Folge wurde eine Vielzahl von Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung der Stimmen gemeldet und von verschiedenen Parteien und Privatpersonen Einspruch gegen die Feststellung des Wahlergebnisses eingelegt. Auch die Kläger legten mit Schreiben vom 22. November 2020 bzw. vom 06. Dezember 2020 Einspruch ein und stützten diesen insbesondere darauf, dass es neun gezählte Stimmen mehr als Wähler gegeben habe. Der Einspruch der Kläger wurde mit Beschluss des Rates vom 02. März 2021 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen. Rechtsmittel haben die Kläger nicht eingelegt. In seiner Sitzung am 03. Februar 2021 beauftragte der Wahlprüfungsausschuss aufgrund der gemeldeten Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Feststellung des Wahlergebnisses die Wahlleitung, die durch die Wahlvorstände der Wahlbezirke 1001 bis 1013 für gültig erklärten Stimmen für die Wahl der Vertretung der Gemeinde G. im Rahmen der Vorprüfung nachzählen zu lassen (s. Vorlage 001/2021). Die Nachzählung fand am 05. Februar 2021 durch Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Hierbei kam es in mehreren Wahlbezirken zu anderen Ergebnissen. Der Rat der Gemeinde G. erklärte daraufhin in seiner Sitzung am 02. März 2021 das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl für ungültig, hob die Feststellung auf und ordnete eine Neufeststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss an. Das Ergebnis der Nachzählung wurde als Ergebnis der Wahl der Vertretung der Gemeinde G. vom 13. September 2020 am 26. Mai 2021 vom Wahlausschuss festgestellt und am 28. Mai 2021 durch den Wahlleiter öffentlich bekannt gemacht. An der Wahl zum Gemeinderat haben nach dem amtlichen Endergebnis 5.289 Personen teilgenommen. Auf die Christdemokratische Union (CDU) entfielen dabei 2.646 Stimmen, sie erhielt somit eine Stimme mehr als für die absolute Mehrheit (2.645 Stimmen) erforderlich. Auf die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) entfielen 840 Stimmen, auf die Freien Demokraten (FDP) 757 Stimmen und auf Bündnis90/Die Grünen (Grüne) 1046 Stimmen. Dies entspricht folgender Sitzverteilung: 14 Plätze für die CDU, vier Plätze für die SPD, drei Plätze für die FDP und fünf Plätze für die Grünen. Dabei wurde der FDP aufgrund von § 33 Abs. 4 Satz 1, 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz – KwahlG NRW) ein Platz entzogen und der CDU zugeordnet, da diese die absolute Mehrheit erreicht hat. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 legten die Kläger Einspruch gegen das neu festgestellte Wahlergebnis ein. Zur Begründung führten sie aus: Es sei falsch, dass nur die gültigen Stimmen nachgezählt wurden. Bei den Urnenwählern gebe es zwischen dem ersten und zweiten Ergebnis eine unerklärliche Differenz um fünf Stimmen. Bei der Ratswahl seien sechs Briefwahlzettel mehr ausgeteilt worden als bei der Kreistags- und Landtagswahl. Es habe bei der Ratswahl insgesamt zehn gezählte Stimmen zu viel gegeben, es hätten also vermutlich zehn Personen zwei Stimmen abgegeben. Der Rat der Gemeinde G. wies den Einspruch der Kläger in seiner Sitzung am 21. September 2021 durch Beschluss als unbegründet zurück und erklärte die Wahl der Vertretung der Gemeinde G. vom 13. September 2020 gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG NRW für gültig. Mit Schreiben vom 25. September 2021 wurden die Kläger über den Beschluss informiert. Die Kläger haben am 06. Oktober 2021 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, bei der Wahl des Rates der Gemeinde G. sei es zu Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren nach § 40 Abs. 1 b) KWahlG NRW gekommen, die auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk und auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten. Der Wahlgrundsatz der Gleichheit der Wahl sei verletzt, da bis zu zehn Wähler bei der Wahl zwei Stimmen abgegeben hätten. Die Zahl der Wähler bei der Ratswahl weise eine Differenz zu der Wähleranzahl bei den anderen drei Wahlen auf und könne nicht nachvollziehbar erklärt werden. Die erneute Feststellung des Wahlergebnisses der Ratswahl führe zu Verschiebungen von Wählern von der Urnenwahl zur Briefwahl, die mit der Erklärung des Wahlleiters nicht nachvollzogen werden könnten. Das Verfahren bei der Nachzählung der Stimmen verstoße gegen § 51 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 KWahlO NRW, weil nur die gültigen Stimmen erneut ausgezählt worden seien. Diese Unregelmäßigkeiten bei der Wahl hätten aufgrund des ausgesprochen knappen Wahlergebnisses entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis und die Sitzverteilung. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses des Rates vom 21. September 2021 zu verpflichten, einen Wahlprüfungsbeschluss dahingehend zu fassen, dass die Wahl zum Rat der Gemeinde G. vom 13. September 2020 im ganzen Wahlgebiet für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl im ganzen Wahlgebiet angeordnet wird, hilfsweise, den Beschluss des Rates vom 21. September 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Feststellungen des Wahlergebnisses für ungültig zu erklären, aufzuheben und die Neufeststellung mit der Maßgabe anzuordnen, dass sämtliche Stimmen öffentlich ausgezählt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, die Klage sei teilweise bereits unzulässig, da die Kläger es insoweit unterlassen hätten, rechtzeitig Einspruch einzulegen. Jedenfalls sei die Klage nicht ausreichend substanttiiert. Dies gelte insbesondere für die Vorträge, es hätten bis zu zehn Wähler zwei Stimmen abgegeben und es sei zu einer unerklärlichen Verschiebung von Wählern von der Urnen- zur Briefwahl gekommen. Auch sei nicht zu beanstanden, dass die Neuauszählung auf die gültigen Stimmen begrenzt worden sei und diese nicht vom Wahlvorstand selbst durchgeführt worden sei. Bei den von der Klägerseite behaupteten Fehlern handle es sich um Zähl- oder Rechenfehler, die unter § 40 Abs. 1 c) KWahlG NRW fielen. Schließlich sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dass die Ungültigkeitserklärung und Neuwahl gegenüber dem Bestandsschutz des Wahlergebnisses die Ausnahme bleiben müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und den Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit dem Hauptantrag zulässig (A.), aber unbegründet (B.). Der Hilfsantrag ist unzulässig (C.). A. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, weil es sich bei der in der Sache begehrten Beschlussfassung durch den Beklagten, einen Wahlprüfungsbeschluss dahingehend zu fassen, dass die Wahl zum Rat der Gemeinde G. vom 13. September 2020 im ganzen Wahlgebiet für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl im ganzen Wahlgebiet angeordnet wird, um eine Wahlprüfungsentscheidung gem. § 40 Abs. 1 b) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz – KWahlG NRW) und somit um einen (rechtsgestaltenden) Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG NRW handelt. Vgl. etwa VG Arnsberg, Urteil vom 21. April 2023 – 12 K 3694/20 –, juris Rn. 23 f. m.w.N. Die Kläger gehören als Wahlberechtigte zur Wahl des Rates der Gemeinde G. auch zum Kreis der Klagebefugten gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW. Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Wahlprüfungsbeschlusses, mit dem die Wahl für gültig erklärt wurde. Vgl. Kallerhoff, von Lennep, Bätge, Becker, Schneider, Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage, 2008, Seite 327. Die Bekanntgabe des Beschlusses des Rates vom 21. September 2021, mit dem der fristgerecht eingelegte Einspruch vom 16. Juni 2021 als unbegründet zurückgewiesen wurde, erfolgte gegenüber den Klägern am 25. September 2021. Die am 06. Oktober 2021 erhobene Klage ist demnach fristgerecht. Auf die Frage, ob die Kläger gegen den ursprünglichen Ratsbeschluss vom 24. September 2020 fristgerecht Einspruch eingelegt haben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dies hat allenfalls Auswirkungen auf die Frage, welche Einwände im vorliegenden Verfahren noch geltend gemacht werden können. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Wahl zum Rat der Gemeinde G. vom 13. September 2020 im ganzen Wahlgebiet für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl im ganzen Wahlgebiet angeordnet wird. Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 42 Abs. 1 KWahlG NRW. Danach ist die Wahl im ganzen Wahlbezirk zu wiederholen, wenn in einem Stimmbezirk Unregelmäßigkeiten gemäß § 40 Abs. 1 b) KWahlG NRW vorgekommen sind. Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke, so ist die Wahl im ganzen Wahlgebiet zu wiederholen. Gemäß § 40 Abs. 1 b) KWahlG NRW ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. I. Die Kläger sind jedoch mit ihren Einsprüchen, die sich auf Unregelmäßigkeiten bei der Wahlvorbereitung und der Wahlhandlung beziehen, präkludiert. Handelt es sich – wie hier – um einen Einspruch gegen eine Neufeststellung des Wahlergebnisses, so ist die Möglichkeit des (erneuten) Einspruchs in diesem Fall auf die Einspruchsgründe beschränkt, die mit der Neufeststellung erstmals gegeben sind. Vgl. Kallerhoff, von Lennep, Bätge, Becker, Schneider, Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage, 2008, Seite 322 m.w.N. II. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kläger Einwände bezogen auf Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung bereits im Rahmen ihres ursprünglichen Einspruchs gegen die Feststellung des Wahlergebnisses vom 24. September 2020 geltend gemacht haben. Mit Beschluss des Rates vom 02. März 2021, den Klägern zugestellt am 04. März 2021, wurde der Einspruch der Kläger als unzulässig, hilfsweise unbegründet zurückgewiesen. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung haben die Kläger nicht eingelegt, sodass die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Sie sind mit den dort bereits vorgebrachten Argumenten demnach bereits deshalb ausgeschlossen. Auf die von den Klägern aufgeworfenen weiteren Fragen, ob der Einspruch in der Sache tatsächlich unzulässig war oder ob ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre, kommt es demnach nicht mehr an. III. Selbstständig tragend begründen die von den Klägern geltend gemachten Mängel keine Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung im Sinne von § 40 Abs. 1 b) KWahlG NRW. Der Begriff der Unregelmäßigkeit (Wahlfehler) ist im Interesse des Zwecks des Wahlprüfungsverfahrens weit zu verstehen. Er erfasst alle Umstände, die dem Schutzzweck der wahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zuwiderlaufen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 15 A 876/11 –, juris Rn. 65. Der Wahlfehler erfordert einen Verstoß gegen wahlrechtliche Bestimmungen oder sonstige wahlbezogene Normen. Es genügt aber auch ein Verstoß gegen nicht allein wahlrechtliche Bestimmungen, die jedoch im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Wahl oder der Wahlhandlung anzuwenden waren und unter Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze angewandt wurden. Vgl. Kallerhoff, von Lennep, Bätge, Becker, Schneider, Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage, 2008, Seite 311. Fehler bei der Wahlvorbereitung sind schon nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die von den Klägern als Fehler bei der Wahlhandlung geltend gemachten Mängel betreffen entweder schon nicht die Durchführung der Wahl (Wahlhandlung) – dazu 1. – oder sind jedenfalls nicht hinreichend substantiiert – dazu 2. –. 1. Ein Teil der von den Klägern geltend gemachten Fehler bezieht sich nicht auf die Wahlhandlung im Sinne von § 40 Abs. 1 b) KWahlG NRW, sondern auf die Feststellung des Wahlergebnisses im Sinne von § 40 Abs. 1 c) KWahlG NRW, und ist somit von vornherein nicht geeignet, eine Neuwahl zu begründen. a) Soweit die Kläger rügen, bei der Nachzählung seien die bei der ersten Auszählung für ungültig erklärten Stimmen nicht erneut betrachtet und bewertet worden und es sei kein separater Stapel für die für ungültig erklärten Stimmen gebildet worden, so betrifft dies ausschließlich die Feststellung des Wahlergebnisses. Unabhängig davon wurde nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern es hier inhaltlich zu Fehlern gekommen sein soll, ein Einfluss auf das Wahlergebnis ist demnach nicht erkennbar. b) Auch der Vortrag, die Nachzählung habe nicht öffentlich stattgefunden, betrifft die Feststellung des Wahlergebnisses und ist deshalb nicht geeignet, eine Neuwahl zu begründen. Auch aus der Nichtöffentlichkeit alleine ergeben sich nicht zwangsläufig Fehler, die auf das Wahlergebnis durchschlagen. c) Soweit bei der Urnenwahl insgesamt drei Stimmen mehr als Wähler laut Wählerverzeichnis gezählt wurden (jeweils eine Stimme in den Wahlbezirken 1004, 1007 und 1009), wurden diese Unstimmigkeiten gem. § 50 Satz 3 der Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO NRW) in den jeweiligen Wahlniederschriften vermerkt (vgl. dort jeweils Seite 3) und es gilt § 50 Satz 4 KWahlO NRW. Danach gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wähler, wenn sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung von Stimmabgabenvermerken im Wählerverzeichnis und den eingenommenen Wahlscheinen ergibt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es je betroffenem Wahlbezirk nur eine Differenz von einer Stimme gab, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es sich um einen Fehler bei der Feststellung des Wahlergebnisses in Form eines schlichten Zählfehlers handelt. d) Schließlich ist auch der Vortrag, zwischen der ersten und zweiten Auszählung sei es im Stimmbezirk 1002 zu einer Differenz von fünf Stimmen gekommen, eine Frage der Feststellung des Wahlergebnisses. Ein Fehler bei der Wahlhandlung im Sinne von § 40 Abs. 1 b) KWahlG NRW lässt sich aus dieser Unregelmäßigkeit dagegen nicht herleiten, insbesondere, da die Anzahl der Stimmen bei der Nachzählung geringer ausgefallen ist als bei der ursprünglichen Zählung und somit unter der Zahl der Wähler laut Wählerverzeichnis geblieben ist. Auch insoweit gilt § 50 Satz 3, 4 KWahlO NRW. 2. Die übrigen von den Klägern geltend gemachten Fehler bei der Wahlhandlung verhelfen der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Die von den Klägern aufgestellten Behauptungen bezüglich vermeintlicher Wahlfehler sind nicht hinreichend substantiiert. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung einer Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden. Vgl. VG Stade, Urteil vom 20. März 2013 – 1 A 1517/11 –, juris Rn. 45 m.w.N. Die von den Klägern behaupteten Wahlfehler finden schon keine Stütze in den Wahlunterlagen oder lassen sich nachvollziehbar erklären. Im Einzelnen: a) Bezüglich des Einwandes, die Nachzählung der Stimmzettel für die Ratswahl habe zu einer „Verschiebung“ insoweit geführt, dass es für die Ratswahl sieben Urnenwähler weniger und dafür sechs Briefwähler mehr gegeben habe, ist zu differenzieren. Zum einen gebe es eine Verschiebung von sechs Urnenwählern hin zu den Briefwählern und zum anderen somit eine Differenz von insgesamt sieben Stimmen zwischen den Briefwählern für die Rats- und die Kreistagswahl. aa) Die Differenz von sechs Briefwahlstimmen zwischen Rats- und Kreiswahl findet ihre Ursache darin, dass nur die Stimmen für die Ratswahl erneut ausgezählt wurden und entsprechend auch nur hier die ursprünglich fehlerhaften Angaben der Wählerbezeichnung korrigiert wurden. Insoweit ist kein durchschlagender Fehler bei der Wahlhandlung erkennbar. Dies ergibt sich widerspruchsfrei aus den Ausführungen in der Vorlage 043/2021 des Rates vom 12. Mai 2021, auf die der Beklagte insoweit verweist und denen die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten sind. Danach handelt es sich bei den sechs Wählern tatsächlich um Briefwähler, die gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 KWahlO NRW noch kurzfristig bis zum Wahltag um 15.00 Uhr einen Wahlschein erhalten haben, da sie aufgrund der Corona-Pandemie in Quarantäne versetzt wurden und dadurch behördlich daran gehindert waren, am Wahltage das Wahllokal aufzusuchen. Die pauschale Behauptung der Klägerseite, diese Ausführungen seien nicht nachvollziehbar, verfängt nicht. Insbesondere mit dem Argument, es habe in dieser Zeit keine neuen Corona-Infektionen in der Gemeinde G. gegeben, können sie nicht durchdringen, da die Ursachen für eine Quarantäne zum damaligen Zeitpunkt der Pandemie vielfältig sein konnten und diese nicht nur aufgrund einer eigenen Erkrankung angeordnet wurde. Die insoweit nachvollziehbare ursprünglich fehlerhafte Wählerbezeichnung als Urnen- statt Briefwähler stellt schon keinen Fehler in der Wahlhandlung dar. Unabhängig davon kann sie auch keinen Einfluss auf das Wahlergebnis haben, da diese Falschbezeichnung weder die Anzahl der insgesamt abgegebenen Wählerstimmen noch die Verteilung derselben auf die einzelnen Parteien ändert. bb) Soweit in Bezirk 1004 darüber hinaus bei den Briefwählern für die Ratswahl eine Stimme weniger abgegeben wurde als bei der Kreistagswahl, so ergibt sich dies nach den ebenfalls nachvollziehbaren und unwiderlegten Ausführungen der Beklagtenseite in der Vorlage 043/2021 des Rates vom 12. Mai 2021 daraus, dass eine Person erst nach dem 16. Tag vor der Wahl innerhalb des Kreises in das Gemeindegebiet verzogen ist, so dass diese Person zwar gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 KWahlG NRW für die Kreistagswahl wahlberechtigt war, für die Gemeindewahl gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWahlG NRW jedoch keine Wahlberechtigung vorlag. Folglich wurden für eine Person korrekterweise Briefwahlunterlagen nur für die Kreistagswahl ausgegeben. b) Soweit die Kläger behaupten, bei der Wahl hätten bis zu zehn Personen mindestens zwei Stimmen abgegeben, kann diese Behauptung durch das Gericht nicht nachvollzogen werden und findet in den Wahlunterlagen, Wahlniederschriften und Zahlen der Wahl keinen Niederschlag. Auch hier ist zu differenzieren: aa) Soweit die Kläger sich in ihrer Übersicht in Anlage 8 zu ihrem Einspruch vom 16. Juni 2021 (Bl. 273 BA I) darauf beziehen, dass bei der Ratswahl acht Briefwahlzettel mehr eingegangen sind als bei der Kreistagswahl, so ergibt sich aus dieser Differenz kein Mehr an Wählern. Vielmehr geht das Gericht mit der Beklagtenseite davon aus, dass einige Briefwähler nicht alle ihnen zugesandten Stimmzettel ausgefüllt und abgegeben haben. Vgl. zu einem entsprechenden Wahlverhalten auch VG Regensburg, Urteil vom 1. Oktober 2008 – RN 3 K 08.00971 –, juris Rn. 40. Entscheidend für die Frage, ob es mehr Stimmen als Wähler gab, ist das Verhältnis zwischen den für die Briefwahl zugelassenen Wählern entsprechend Anlage 21 zur KWahlO NRW, den Stimmzettelumschlägen und den Briefwahlstimmzetteln. Hier besteht jedoch kein Missverhältnis dahingehend, dass es mehr Briefwahlstimmzettel als Berechtigte für die Briefwahl gab. Vielmehr wurden in den Wahlbezirken 1005, 1007 1008 und 1010 jeweils ein bzw. zwei Briefwahlstimmzettel weniger für die Ratswahl abgegeben als Wähler für die Briefwahl zugelassen wurden. An diesem Ergebnis hat sich durch die Nachzählung nichts geändert. Auch die Anzahl der Wahlberechtigen mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) ist in allen Wahlbezirken größer als die Anzahl der tatsächlich abgegebenen Briefwahlstimmzettel. Unregelmäßigkeiten lassen sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen. bb) Wie die Kläger auf eine weitere Differenz von zwei Stimmen bei der Urnenwahl kommen, erschließt sich für das Gericht nicht und wurde im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit sie ihren Einwand insoweit ebenfalls darauf stützen sollten, dass in den Wahlbezirken 1007 und 1009 (und 1004) je eine Stimme mehr abgegeben wurde als Urnenwähler laut Wählerverzeichnis, ist auch dieser Fall über § 50 Satz 3, 4 KWahlO NRW zu lösen (siehe auch Punkt 1. c)). C. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Neufeststellung des Wahlergebnisses ist unzulässig. Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung. Insoweit liegt zunächst keine privilegierte Klageänderung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO vor. Danach ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Die Forderung nach einer Neuauszählung kann nicht als bloße Beschränkung des Antrags auf Wahlwiederholung gesehen werden, da der Anspruch auf einer anderen Anspruchsgrundlage beruht und andere rechtliche Voraussetzungen hat. Beide Maßnahmen stehen nebeneinander. Eine Klageänderung in Sinne des § 91 VwGO ist dagegen dadurch gekennzeichnet, dass der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht geändert, auch z.B. durch einen weiteren Antrag ergänzt oder durch ein neues Begehren ersetzt wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - juris Rn. 34. Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält, § 91 VwGO. Eine Einwilligung liegt nicht vor. Bei der Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, steht dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zu. Eine Klageänderung ist regelmäßig sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen. Gegen Sachdienlichkeit spricht es jedoch, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte. Wesentlich für den Begriff der Sachdienlichkeit ist damit der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Vgl. Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, 5. Auflage 2018, VwGO § 91 Rn. 53 f.; Wöckel, in: Eyermann, 16. Auflage 2022, VwGO § 91 Rn. 31. Dies zu Grunde gelegt liegt keine zulässige Klageänderung vor. Zwar haben die Kläger den Streitgegenstand nach Rechtshängigkeit der Klage (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 263 ZPO) und damit nachträglich wie ausgeführt geändert, es mangelt jedoch an deren Sachdienlichkeit. Letztere ist zu verneinen, da im bisherigen Verfahren allein die Frage im Raum stand, ob es zu Fehlern bei der Wahlhandlung gekommen ist. Um zu prüfen, ob ein Anspruch auf Neufeststellung des Wahlergebnisses gem. § 40 Abs. 1 c) KWahlG NRW besteht, kommt es jedoch ausschließlich darauf an, ob es bei der Feststellung des Wahlergebnisses zu Fehlern gekommen ist. Zur Klärung dieser Frage hätte es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft, etwa bezogen auf die Aspekte der (Nicht-) Öffentlichkeit der Nachzählung und der Begrenzung der Nachzählung auf die gültigen Stimmen. Eine solche hätte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht durchgeführt werden können, sodass dies eine zeitliche Verzögerung für das Verfahren bedeutet hätte. Es handelt sich folglich sowohl rechtlich als auch tatsächlich um eine komplett andere Fragestellung, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der neue Antrag stellt wurde, für das vorliegende Verfahren noch gar keine Bedeutung hatte. D. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.