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Beschluss

5 L 683/23.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2023:0605.5L683.23A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der durch den Antragsteller gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2023 – 10050995‑273 – enthaltene Abschiebungsanordnung (Ziffer 3) erhobenen Klage – 5 K 1864/23.A – wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der durch den Antragsteller gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2023 – 10050995‑273 – enthaltene Abschiebungsanordnung (Ziffer 3) erhobenen Klage – 5 K 1864/23.A – wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2023– 10050995‑273 – enthaltene Abschiebungsanordnung (Ziffer 3) erhobenen Klage – 5 K 1864/23.A – anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller den Antrag am 25. Mai 2023 gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 12. Mai 2023 gestellt. Dies gilt sowohl, wenn man auf den in § 10 Abs. 4 Satz 4 Hs. 2 AsylG bestimmten Zeitpunkt (den dritten Tag nach der am 17. Mai 2023 erfolgten Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung, d. h. den 20. Mai 2023) als Zeitpunkt der Bekanntgabe abstellt, als auch – erst recht –, wenn man insoweit auf den auf der Empfangsbestätigung vermerkten Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Bescheides an den Antragsteller in der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) I. abhebt, d. h. auf den 22. Mai 2023. Geht man von einer am 20. Mai 2023 als bewirkt geltenden Zustellung aus, so endete die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG, §§ 1 und 5 VwZG, § 57 Abs. 2 VwGO, vgl. zur Anwendbarkeit im asylrechtlichen gerichtlichen Verfahren VG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Februar 2023 – A 19 K 304/23 –, juris Rn. 23; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 57 Rn. 4; vgl. ferner etwa VG Ansbach, Beschluss vom 28. März 2023 – AN 17 S 23.50155 –, juris Rn. 17; VG Köln, Beschluss vom 20. Januar 2023 – 15 L 48/23.A –, juris Rn. 13, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 30. Mai 2023, dem auf Pfingstmontag folgenden Dienstag. Erst recht ist die Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten worden, wenn man eine am 22. Mai 2023 erfolgte Bekanntgabe zugrunde legt. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt Letzteres. Denn die in dem angegriffenen Bescheid nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG angeordnete Abschiebung des Antragstellers nach Zypern begegnet beachtlichen Rechtmäßigkeitszweifeln, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 34a Abs. 2 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) hinsichtlich der in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes angeordneten Abschiebung des Antragstellers nach Zypern nicht vor. Allerdings war Zypern nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin III-VO) ursprünglich der für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständige Mitgliedstaat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG. Die Zuständigkeit Zyperns ergab sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Nach dieser Vorschrift ist, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hiernach war Zypern für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig. Denn der Antragsteller hat, wie durch den Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 17. März 2023 (CY1203000007621) nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dokumentiert ist, illegal die zypriotische EU-Außengrenze überschritten, wo ihm am 26. April 2021 Fingerabdrücke abgenommen wurden und er am gleichen Tage einen Asylantrag gestellt hat. Es ist jedoch ein Zuständigkeitswechsel hin zur Antragsgegnerin erfolgt. Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO wird, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EUGrCh) mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO), der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheidet. Der Zuständigkeit Zyperns stehen systemischen Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens bzw. der dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO entgegen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die zu erwartende Behandlung während des laufenden Asylverfahrens als auch mit Blick auf die ebenfalls zu berücksichtigende Situation nach der Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus in Zypern. Vgl. zu dem Erfordernis, auch die Situation nach Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus zu prüfen: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 88 f.; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 2 BvR 721/19 –, juris Rn. 22. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 181 ff.; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 79 f., gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der EUGrCh entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 EUGrCh ausgesetzt zu werden. Die Vermutung ist aber nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Sie erfordern eine zum Ausdruck kommende „reelle Unfähigkeit des Verwaltungsapparates zur Beachtung des Art. 4 EUGrCh“ und liegen bei „strukturellen Störungen“ vor, „die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylverfahrens“ haben, ohne dass es auf eine hierauf bezogene Zielsetzung des betreffenden Mitgliedstaates ankommt. Dies setzt zwar nicht voraus, dass in jedem Fall das gesamte Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen und der zugehörigen Verfahren schlechthin als gescheitert einzustufen ist. Jedoch müssen die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig, sondern „in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen“. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris Rn. 9, und vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn. 80 ff., 89 ff., 96 ff., 106 ff., unter Verweis u. a. auf: EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 – [Saadi], Rn. 131, NVwZ 2008, 1330 (1331 f.), und vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, juris Rn. 63 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 25. Juli 2018– 3 L 1114/18.A –. Die Schwachstellen im Abschiebestaat fallen nur dann unter Art. 4 EUGrCh, der Art. 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EUGrCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 91, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) –, juris; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris Rn. 88. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist (erst) erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, juris Rn. 39, und Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 (juris Rn. 92) und C-297/17 u. a. (juris Rn. 90) –. Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, währenddessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 EUGrCh zu begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie) Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 – C-233/18 (Haqbin) –, juris Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 6. Juni 2019 – C-233/18 (Haqbin) –, juris Rn. 78 f.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. März 2023 – 2 K 646/20.A –. Nach diesen Maßgaben sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Falle Zyperns systemische Mängel im vorgenannten Sinne gegeben. Zu dieser Problematik hat das VG München mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 – M 3 S 22.50694 –, juris Rn. 16 ff. Folgendes ausgeführt: „Gemessen an diesen Maßstäben ist diese Vermutung im konkreten Fall nach summarischer Prüfung erschüttert, da dem Antragsteller bei einer Rücküberstellung nach Zypern aus den vorliegenden Erkenntnissen eine längere Periode der Obdachlosigkeit und damit einhergehend eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK droht. Das Gericht geht vorliegend – wie auch das Bundesamt – hierbei davon aus, dass der Antragsteller sich noch im laufenden Asylverfahren in Zypern befindet. Auf eine entsprechende Anfrage des Bundesamts an Zypern (Bl. 117 der Behördenakte), wurde nichts Gegenteiliges mitgeteilt (Bl. 121 der Behördenakte). Der Vortrag des Klägers, sein Asylantrag sei bereits abgelehnt worden, ist nachweislos geblieben. Er hätte aber spätestens im vorliegenden Verfahren einen entsprechenden Nachweis vorlegen müssen und können, insbesondere da sich auch der streitgegenständliche Bescheid (Seite 5) explizit auf den fehlenden Nachweis bezieht. Die jüngere, nationale verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht in Bezug auf Zypern davon aus, dass eine Rücküberstellung derzeit nicht in Betracht kommt (VG Hannover, B.v. 26.8.2022 – 2 B 3362/22 – juris; VG Bremen, B.v. 3.5.2022 – 1 V 187/22 – juris; VG Köln, U.v. 28.1.2021 – 20 K 14780/17.A – juris in sog. Drittstaatenkonstellationen). Die europäische Rechtsprechung zum Thema zeigt sich – soweit ersichtlich – uneinheitlich (eine Rücküberstellung ablehnend: Rechtbank Den Haag, E.v. 31.3.2021 – NL 21.2036 – abrufbar unter https://deeplink.rechtspraak.nl/uitspraak?id=ECLI:NL:RBDHA:2021:3434; E.v. 15.12.2021 – NL 21.17448 – abrufbar unter https://deeplink.rechtspraak.nl/uitspraak?id=ECLI:NL:RBDHA:2021:14245; a.A. Raad van State, E.v. 9.2.2021 – 201908789/1/V3 – abrufbar unter https://caselaw.euaa.europa.eu/pages/viewcaselaw.aspx?CaseLawID=2561; Kærunefnd útlendingamála, E.v. 24.8.2022 – KNU22060025 – abrufbar unter https://caselaw.euaa.europa.eu/pages/viewcaselaw.aspx?CaseLawID=2803). Zypern gehört zu den EU-Ländern, in denen bezogen auf die Bevölkerungszahl die höchste Zahl von Flüchtenden Asylerstanträge stellt und dies mit steigender Tendenz. Waren es im Jahr 2018 noch 7.761 Erstanträge, so stieg die Zahl im Jahr 2019 auf 13.259. Im Jahr 2021 stieg der Prozentsatz der Neuankömmlinge auf 90 % gegenüber den bereits im Land befindlichen Antragstellern, die 10 % der Asylbewerber ausmachten. Die steigende Zahl von Asylsuchenden hat zu einer Verschärfung der bereits zuvor bestehenden Probleme bei den Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen geführt. Die Gesamtzahl der Asylbewerber hat im Jahr 2021 16.000 erreicht, während die Kapazität der Aufnahmezentren auf etwa 2.500 Personen begrenzt ist (AIDA – Asylum Information Database, Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Stand: April 2021, S. 76). Bei Dublin-Rückkehrern, die noch keine abschließende Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten haben, wird das Verfahren fortgesetzt. Sie haben dementsprechend ein Recht auf materielle Versorgung (Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und ein Taggeld). Haben sie keine eigene Unterbringungsmöglichkeit[,] werden sie in das offene Unterbringungszentrum für Asylwerber Kofinou gebracht, falls dort Plätze verfügbar sind (AIDA, Stand: April 2021, S. 51). Da dieses einzige ständige Aufnahmezentrum für Asylbewerber nur über eine geringe Kapazität zwischen 300 und 400 Plätzen verfügt, die vornehmlich mit vulnerablen Personengruppen belegt werden, (CRC, Addressing housing needs of vulnerable asylum seekers, S. 7) und nach wie vor voll belegt ist (US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2021 – Cyprus, S. 20), müssen sich die meisten Asylbewerber eine private Unterbringung suchen. Dafür können sie beim Sozialamt der zuständigen Wohnsitzgemeinde materielle Versorgung beantragen, deren Zuerkennung etwa 2-3 Monate (bzw. 2-6 Monate laut AIDA, Stand: April 2021, S. 51) dauert und für die einige administrative Hürden zu nehmen sind (Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt Zypern, Stand 14. Januar 2022, S. 11). Die materielle Versorgung für Asylbewerber – für den Antragsteller als alleinstehenden Mann maximal insgesamt 361,- € – gewährleistet nach Auskunft verschiedener Quellen (NGO, UNHCR, Bürgerbeauftragter, Kommissar für die Rechte des Kindes) keinen würdigen Lebensstandar[d] (AIDA, Stand: April 2021, S. 79 m.w.N.). Zudem arbeiten die zypriotischen Sozialdienste nicht effizient, so dass viele Menschen ohne grundlegende[] Dinge wie Lebensmittel, Mietzuschüsse oder medizinische Versorgung bleiben (Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt Zypern, Stand 14. Januar 2022, S. 12). Viele Asylwerber, einschließlich Familien mit Kindern, leben in Armut und sind stark auf Wohltätigkeitsorganisationen angewiesen, um Grundbedürfnisse wie Nahrung zu decken (Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt Zypern, Stand 14. Januar 2022, S. 12). Insbesondere die Beschaffung von Wohnraum gestaltet sich für Asylbewerber schwierig. Zum einen bestehen praktische Schwierigkeiten bei der Beschaffung bestimmter Voraussetzungen wie Mietvertrag, Kaution und/oder Vorschusszahlungen, die nicht von den Sozialdiensten übernommen werden, zum anderen hat der rasche Anstieg der Nachfrage nach Wohnraum in städtischen Gebieten zu einem starken Anstieg der Mietpreise geführt, wodurch die Kluft zwischen den zugewiesenen Ressourcen und den Mietpreisen noch größer wird (AIDA, Stand: April 2021, S. 80 f.). So hat die Kombination aus einer strikt restriktiven Politik in Bezug auf den finanziellen Beitrag des Staates und einem starken Anstieg der Mieten sowie die hohe Zahl der Neuankömmlinge zu einem besorgniserregenden Problem der Obdachlosigkeit geführt; dieses wird verschärft durch die derzeitige[] Praxis des Sozialamtes, Unterbringungsmaßnahmen nur für sehr wenige, besonders schutzbedürftige Personen durchzuführen (Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt Zypern, Stand 14. Januar 2022, S. 15 m.w.N.). Die Mehrheit der Asylbewerber verfügt über keine angemessene Unterkunft oder ist gar von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit betroffen. Berichten zufolge schlafen viele Asylbewerber in Parks unter freiem Himmel oder vorübergehend bei Freunden, Verwandten oder Fremden, wobei sie oft auf dem Boden schliefen und keinen angemessenen Zugang zu Hygieneeinrichtungen hätten (US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2021 – Cyprus, S. 20). Hinzu kommt, dass es in Zypern mit Ausnahme von wenigen kleinen, regionalen Wohnungsbauprogrammen, die auf eine sehr geringe Anzahl von schutzbedürftigen Personen abzielen, auch keine offizielle nationale Strategie zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit in der allgemeinen Bevölkerung gibt. Dies bedeutet, dass es an Überwachungs- und Meldemechanismen mangelt mit der Folge, dass Obdachlosigkeit nur begrenzt sichtbar ist und nur wenige tatsächliche[] Fälle gemeldet werden (CRC, Addressing housing needs of vulnerable asylum seekers, S. 4). So gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte in Zypern, lediglich einige NGO bieten solche Unterkünfte, allerdings mit sehr begrenzter Kapazität und für begrenzte Zeiträume, an (CRC, Addressing housing needs of vulnerable asylum seekers, S. 8). Deshalb ist zum entscheidungserheblich[en] Zeitpunkt davon auszugehen, dass dem Antragsteller aufgrund der administrativen Schwierigkeiten in Zypern und dem damit einhergehenden Ausbleiben materieller Versorgungsbezüge mindestens eine 2-monatige Obdachlosigkeit droht. Zwar kann ihm speziell als nicht-vulnerable Person zugemutet werden, zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz auf – alleinige oder ergänzende – dauerhafte Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen zurückzugreifen (BVerwG U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – BeckRS 2021, 42834 Rn. 22); allerdings ist in Bezug auf die Unterbringung eine solche Unterstützung für den Antragsteller nicht ersichtlich. Art. 3 EMRK verpflichtet nicht, jeder der Hoheitsgewalt unterstehenden Person ein Recht auf Unterkunft zu garantieren, (EGMR, U.v. 2.7.2020 – 28820/13 u.a. – NVwZ 2021, 1121 Rn. 160). Eine Pflicht der Mitgliedstaaten, eine Unterbringung zu gewähren, besteht aber, wenn positives Recht vorschreibt, dass bedürftigen Asylbewerber[n] Unterkunft und angemessene materielle Bedingungen gewährt werden müssen. Ein solches ergibt sich aus der in staatliches Recht übernommenen Richtlinie 2003/09/EG des Rates vom 27.1.2003 zur Festsetzung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (EGMR, U.v. 2.7.2020 – 28820/13 u.a. – NVwZ 2021, 1121 Rn. 161). Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich, dass die extreme Armut eines Asylbewerbers, der mehrere Monate seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen konnte, sich nicht ernähren, nicht waschen konnte und obdachlos war, Art. 3 EMRK verletzt hat (s. EGMR, U.v. 2.7.2020 – 28820/13 u.a. – NVwZ 2021, 1121 Rn. 164; U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 – 8319/07 – NVwZ 2012, 681). Der letzte Punkt bezieht sich insbesondere auf die im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistung einer Unterbringung. Um in der konkreten Situation des Antragstellers eine beachtlich wahrscheinliche Obdachlosigkeit über einen erheblichen Zeitraum hinweg und damit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK nach einer Rückführung nach Zypern hinreichend sicher ausschließen zu können, ist aufgrund ernstlicher Zweifel an der derzeitigen tatsächlichen Belastbarkeit des zypriotischen Unterbringungssystems für Asylbewerber erforderlich, dass durch Kooperation mit den zypriotischen Behörden – im Einzelfall oder auch durch eine allgemeine Erklärung der zuständigen Behörden – sichergestellt sein muss, dass bei einer Rückführung eine angemessene Unterbringung – bei Mitwirkung des Asylbewerbers – zeitnah erfolgt. Dies liegt derzeit nicht vor.“ Diesen Feststellungen des VG München schließt sich das erkennende Gericht nach eigener Prüfung an. Vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch zum Vorliegen systemischer Mängel hinsichtlich des Personenkreises, dem in Zypern internationaler Schutz zuerkannt worden ist: VG Hannover, Beschluss vom 26. August 2022 – 2 B 3362/22 –, juris Rn. 11 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 18. Juli 2022 – A 3 K 3246/21 –, juris Rn. 27 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 1 V 187/22 –, juris Rn. 17 ff.; VG Köln, Urteil vom 28. Januar 2021– 20 K 14780/17.A –, juris Rn. 30 ff.; a. A.: VG Cottbus, Beschluss vom 13. Januar 2023 – 5 L 8/23.A –, juris (S. 5 ff. d. amtl. Umdr.); VG Magdeburg, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 6 B 170/18 –, juris Rn. 14 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 26. März 2018 – 6 L 110/18.A –, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Mai 2016 – 12a L 985/16.A –, juris Rn. 18 ff. Aus ihnen ergibt sich, dass auch im Falle des Antragstellers und seiner konkreten Situation eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende unmenschliche und erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK nach einer Rückführung nach Zypern anzunehmen ist. Eine Erklärung der zuständigen zypriotischen Behörden, dass bei einer Rückführung eine angemessene Unterbringung zeitnah erfolgt, liegt nicht vor. Darüber hinaus ist ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin auch mit Blick auf die Situation nach einer (möglichen) Zuerkennung internationalen Schutzes anzunehmen. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach der Dublin III-VO als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EUGrCh ergibt sich jedoch, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung einer solchen Gefahr ausgesetzt ist. Mit Blick darauf ist es für die Anwendung von Art. 4 EUGrCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Das gemeinsame europäische Asylsystem und der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen nämlich auf der Zusicherung, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 EUGrCh führt. In dieser Hinsicht wäre es widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos im Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Abschluss kommt. Vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 87 ff.; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 2 BvR 721/19 –, juris Rn. 22. Im Falle des Antragstellers besteht die ernsthafte Gefahr, dass er nach einer Rückführung nach Zypern dort nach einer (möglichen) Zuerkennung internationalen Schutzes einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh ausgesetzt sein würde. Zur Situation von Asylbewerbern, denen in Zypern internationaler Schutz zuerkannt wurde, hat das VG Hannover mit Beschluss vom 26. August 2022 – 2 B 3362/22 –, juris Rn. 11 ff. Folgendes dargelegt: „Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass die Antragsteller bei einer Rücküberstellung nach Zypern eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung erfahren. Zur Begründung nimmt der Einzelrichter zunächst Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Januar 2021 - 20 K 14780/17.A -, juris Rn. 33 ff. (zur Zulässigkeit einer solchen Bezugnahme vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.4.1990 - 9 CB 5.90 -, juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht Köln stützt seine Ausführungen im Wesentlichen auf den „aida Country Report: Cyprus, Update 2019“. Aus dem aktuelleren „aida Country Report: Cyprus, Update 2021“ mit Stand 31. Dezember 2021 (dort Seiten 154 ff., abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA_CY_2021update.pdf) folgt, dass sich die Lage für anerkannte Schutzberechtigte seither nicht wesentlich verbessert hat. Dem Bericht zufolge gebe es keine Programme, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz Wohnraum zur Verfügung stellten. International Schutzberechtigte müssten sich selbst um eine Unterkunft kümmern, was aufgrund von Sprachbarrieren eine schwierige Aufgabe sei. Hinzu kämen finanzielle Engpässe im Zusammenhang mit hoher Arbeitslosigkeit und einer Zurückhaltung auf Vermieterseite, Wohnungen an Flüchtlinge zu vermieten, selbst wenn sie über ein regelmäßiges Einkommen verfügten. Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden sei, hätten das Recht, finanzielle Unterstützung durch das nationale System des garantierten Mindesteinkommens (Guaranteed Minimum Income [GMI]) zu beantragen, das eine Mietzulage beinhalte. Um die Mietbeihilfe zu beantragen, müsse jedoch bereits ein Mietvertrag abgeschlossen worden sein. Allerdings werde eine Mietkaution nicht durch das GMI-System abgedeckt. Darüber hinaus habe es im Jahr 2021 zwölf Monate gedauert, bis der GMI-Antrag einschließlich des Mietzuschusses beschieden worden sei. Auch bei schutzbedürftigen Personen oder Obdachlosen werde der Antrag selten schneller geprüft. Während des Prüfungszeitraums werde ein Notstandsgeld gewährt, das von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich und mit ca. 100 bis 150 EUR für eine Person im Monat und ca. 150 bis 280 EUR für eine Familie im Monat äußerst gering sei. Die Höhe könne nicht im Voraus bestimmt werden und richte sich nach dem Betrag, der monatlich vom Ministerium für Arbeit, Wohlfahrt und Sozialversicherung an das Sozialamt gezahlt werde. Außerdem dauere die Prüfung des Notantrags etwa ein bis zwei Wochen und bedürfe der Zustimmung des Vorgesetzten des Sozialamts. Der Antrag sei nur einen Monat gültig und müsse jeden Monat gestellt werden, bis der Bescheid für den GMI ergangen sei. Die Verzögerungen bei der Prüfung von GMI-Anträgen habe schwerwiegende negative Auswirkungen auf den Lebensstandard und die Integrationsbemühungen und führe in einigen Fällen zu Wohnungslosigkeit. Auch die Arbeitssuche gestalte sich schwierig. Zwar hätten Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt und zudem das Recht, an staatlich angebotenen Berufsausbildungen teilzunehmen. Der Zugang zu einer solchen Berufsausbildung sei aufgrund von Sprachbarrieren sehr eingeschränkt, da die Kurse überwiegend auf Griechisch unterrichtet würden und es an Informationen und Anleitungen mangele. Im September 2021 habe das Arbeitsamt außerdem ein anderes Registrierungs- und Arbeitssucheverfahren für alle Dienstnutzer eingeführt. Im Rahmen dieses neuen Verfahrens seien alle Arbeitssuchenden dazu verpflichtet, sich als arbeitslos zu melden, ihre Anmeldung zu erneuern und Arbeitgeber über eine Online-Plattform des Arbeitsministeriums zu kontaktieren. Der Registrierungsprozess und die Nutzung des Systems [erforderten] einen direkten E-Mail-Austausch und Kommunikation mit Arbeitsbeamten, deren Fähigkeit, Probleme zu lösen, begrenzt sei. Die Umstellung auf die Online-Plattform habe umfangreiche Herausforderungen für Benutzer mit eingeschränkten oder keinen digitalen Fähigkeiten mit sich gebracht. Nicht vernachlässigt werden darf, dass sich auch in Deutschland der Zugang von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten zum Arbeitsmarkt insbesondere aufgrund der Sprachbarriere nicht einfach gestaltet und ausweislich des aida-Berichts durch die Schaffung der Plattform „HeldRefugeesWork“ durchaus Bemühungen bestehen, bei der Vermittlung von Arbeitsplätzen behilflich zu sein. Allerdings beseitigt dies nicht die aufgrund der vorstehenden Ausführungen bestehenden erheblichen Bedenken, dass die zum Leben notwendigen Mindeststandards in Zypern nur schwer für international Schutzberechtigte bzw. Asylbewerber zugänglich sind.“ Auch diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht nach eigener Prüfung an. Vgl. zu weiterer Rechtsprechung zur Situation von Personen, denen internationaler Schutz in Zypern zuerkannt worden ist, die oben bereits aufgeführten gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Thematik. Aus ihnen ergibt sich, dass dem Antragsteller auch mit Blick auf den Gesichtspunkt einer Anerkennung als international Schutzberechtigter nach einer Rückführung nach Zypern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. Individuelle Besonderheiten, die ausnahmsweise geeignet wären, einen solchen Verstoß auszuschließen, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. E. . L.