OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 742/23

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2023:0607.9L742.23.00
13Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Anträge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den 12. bis 14. Juni 2023 geplante Durchführung der Abwahl der Antragstellerin nach § 17a des Hochschulgesetzes vorläufig zu unterlassen, hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin vorläufig festzustellen, dass die Abwahl der Antragstellerin vor ihrer Ernennung zur Rektorin der Fachhochschule T. unzulässig ist, äußerst hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig zu ermöglichen, ihr Amt als Rektorin der Fachhochschule T. anzutreten und auszuüben, haben keinen Erfolg. Die Anträge sind als Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Zwar dürfte die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag haben. Die Inanspruchnahme vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes setzt ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dieses spezielle, gerade auf die Inanspruchname vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207, 212; Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 39.98 - DVBl. 2000, 636, 637; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 -, NVwZ-RR 1995, 278, 279; Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 24. Mai 1994 - 10 S 451/94 -, DVBl. 1994, 1250; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage, 2017, Rn. 104 f. Ob sich die von der Antragstellerin geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Status als designierte Rektorin und die damit verbundenen – und sich teils aus dem Gesetz ergebenden – organschaftlichen Vorwirkungen bei der Versagung vorbeugenden Rechtsschutzes als unzumutbar erweisen, kann dahinstehen. Vgl. ablehnend zum Rechtsschutzbedürfnis unter Verweis auf die Vergleichbarkeit mit kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe, Beschluss vom 24. März 2022 – 11 K 748/22 – (n.v.). Letztlich bedarf dies hier keiner abschließenden Klärung, da die Anträge jedenfalls aus anderen Gründen keinen Erfolg haben. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch) vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund) werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Im Fall einer endgültigen Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ferner nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 WDS-VR 4.17 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 6 B 1317/18 -, juris, Rn. 9. Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen nicht vor. Dabei sind die Anträge der Antragstellerin mit Blick auf die im Hauptantrag genannten Daten verständigerweise dahin auszulegen, dass die Antragstellerin nicht die „Durchführung der Abwahl“ verhindern will, sondern die Durchführung der Abstimmung über ihre Abwahl an den genannten Daten. Dies folgt auch aus der maßgeblichen Rechtsgrundlage (s.u.). Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf den Anordnungsgrund begehrt sie hier eine Anordnung, die auf eine Sicherung ihres rechtlichen Status gerichtet ist, d.h. eine Sicherungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne den Erlass der begehrten Entscheidung durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit absehbar, ob die beabsichtigte Durchführung der Abwahl tatsächlich negative Konsequenzen für die Antragstellerin hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Abwahl um einen actus contrarius zum Wahlakt handelt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. März 1979 – 2 BvR 1011/78 –, BVerfGE 51, 77-96, Rn. 37. Einem jeden Wahlakt ist aufgrund der im Willensbildungsprozess geltenden Funktionsbedingungen und insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Freiheit der Wahl eine gewisse Unwägbarkeit seines Ausgangs immanent. So liegt es auch hier. Jede wahlberechtigte Person muss bei der Abstimmung für sich beurteilen und entscheiden, ob das für die Amtsausübung erforderliche Vertrauen noch gegeben ist, wobei sich die dieser Einschätzung zugrundeliegende Motivation, die den einzelnen Hochschullehrer dazu bestimmt, für oder gegen eine Abwahl zu stimmen, einer rechtlichen Qualifizierung und Kategorisierung entzieht. Vgl. BeckOK HochschulR BW/Schwerdtfeger, 27. Ed. 1.3.2023, LHG § 27e Rn. 6. Nach diesen Maßgaben ist die Gefahr einer Rechtsvereitelung nicht durchgreifend glaubhaft gemacht worden, weil die bevorstehende Abstimmung über die Abwahl der Antragstellerin auch zu ihren Gunsten ausgehen kann. Unbeschadet dessen hat die Antragstellerin im Hinblick auf die für das vorliegende Verfahren wegen der Vorwegnahme der Hauptsache gesteigerten Anforderungen für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches nach ihrem Hauptantrag auch keinen Anspruch auf vorläufiges Unterlassen der Durchführung der Abstimmung über ihre Abwahl durch die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. Denn nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht Einiges dafür, dass die Antragstellerin als gewählte Rektorin der Antragsgegnerin bereits vor ihrer Ernennung durch das Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen von den wahlberechtigten Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer abgewählt werden kann. Die Abwahl einer Rektorin oder eines Rektors unterliegt denselben Wahlgrundsätzen wie die Wahl, so dass die Rechtmäßigkeitskontrolle der Abwahl wie diejenige der Wahl nicht im Wege vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen kann, sondern einem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleiben muss. Entgegen der von der Antragstellerin vorgetragenen Rechtsauffassung ist davon auszugehen, dass auch eine designierte Rektorin zum abwählbaren Personenkreis i.S.d. §§ 15, 17a des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) zählt. Nach diesen Vorschriften können die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer das Amt oder die Funktion eines Mitglieds des Rektorats auf der Grundlage einer Regelung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 HG durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in seine Amtsführung verloren haben. Hierzu bestimmt § 17a Abs. 1 Satz 6 HG, dass das Abwahlbegehren binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen ist, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist. Aus der letztgenannten Vorschrift ergibt sich zwingend, dass ein vorschriftgemäß gestelltes Abwahlbegehren (vgl. § 17a Abs. 1 Sätze 3-5 HG) binnen der Drei-Wochen-Frist zugelassen werden muss. Die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens und die Durchführung des Verfahrens obliegt einem Abwahlausschuss, vgl. § 17a Abs. 5 HG. Gemäß § 17a Abs. 6 Satz 1 HS. 1 HG regelt die Grundordnung zugleich die weiteren Einzelheiten einschließlich der Briefwahl, falls sie eine Abwahl nach § 17a HG vorsieht. Letzteres ist hier der Fall, weil § 8 der Grundordnung der Fachhochschule T. vom 13. November 2020 (GO) vorsieht, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer das Amt oder die Funktion eines Mitglieds des Rektorats durch Abwahl vorzeitig beenden können, wenn sie das Vertrauen in seine Amtsführung verloren haben. Die Personengruppe, die von der vorzeitigen Beendigung des Amtes oder der Funktion eines Mitglieds des Rektorats betroffen werden kann, wird durch § 15 Abs. 1 HG bestimmt. Nach dieser Vorschrift gehören dem Rektorat an: 1. hauptberuflich die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Kanzlerin oder der Kanzler und nach Maßgabe der Grundordnung weitere Prorektorinnen oder Prorektoren sowie 2. nichthauptberuflich die sonstigen Prorektorinnen oder Prorektoren, deren Anzahl der Hochschulrat bestimmt. Zwar nennt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 HG nicht ausdrücklich die „gewählte“ (designierte) Rektorin oder den „gewählten“ Rektor als Mitglied des Rektorats. Jedoch ist zu beachten, dass auch die gewählte Rektorin oder der gewählte Rektor bereits vor der Ernennung Amtsfunktionen ausübt. Dies folgt namentlich aus § 17 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz HG, dem zufolge die Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors oder der designierten Rektorin oder des designierten Rektors erfolgt. Angesichts der Vorwirkungen ihrer Organstellung spricht Einiges dafür, die Vorschrift des § 17a Abs. 1 Satz 1 HG bzw. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GO dahin zu verstehen, dass eine Abwahl der gewählten Rektorin oder des gewählten Rektors möglich ist, weil z.B. schon die Vorschläge betreffend die Prorektorinnen und Prorektoren im Einzelfall dazu führen können, dass das Vertrauen in die Amtsführung des gewählten Rektoratsmitglieds verloren geht. Unbeschadet dessen sprechen die Vorschriften von der „vorzeitigen“ Beendigung des Amtes oder der Funktion eines Rektoratsmitglieds. „Vorzeitig“ bedeutet nur, dass die Amtsdauer des betreffenden abgewählten Mitglieds des Rektorats nicht den gesamten dafür vorgesehenen Zeitraum ausfüllt. Im Falle der Rektorin oder des Rektors der Antragsgegnerin beträgt die Amtsdauer der Rektorin oder des Rektors mangels sonstiger Regelungen in ihrer Grundordnung sechs Jahre (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 1 HG). Eine vorzeitige Beendigung des Amts in diesem Sinne müsste danach keinen formellen Amtsantritt des gewählten Amtsträgers etwa durch eine Ernennung erfordern, sondern könnte auch ohne einen Amtsantritt jederzeit zur Verkürzung der Amtszeit „auf Null“ führen. Darüber hinaus sprechen auch teleologische Gründe dafür, dass die bisher nur gewählte Rektorin oder der bisher nur gewählte Rektor der Vorschrift über die Abwahl nach § 17a Abs. 1 Satz 1 HG unterliegen. Die Abwahl der gewählten und ernannten Rektorin oder des gewählten und ernannten Rektors bezweckt mit seiner tatbestandlichen Voraussetzung des Vertrauensverlustes der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in die Amtsführung der Rektorin oder des Rektors, dass die Arbeitsfähigkeit der Organe der Hochschule sowie die vertrauensvolle Zusammenarbeit wiederhergestellt werden soll. Dem kommt angesichts der Stellung und des Aufgabenbereichs der Rektorin oder des Rektors gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 HG ein besonderes Gewicht zu. Insoweit gilt es, durch die Abwahl für die Zukunft Schaden von der Hochschule abzuwenden. Diese Interessenlage beansprucht unverändert und im gleichen Maße Geltung in der Situation, dass die Rektorin oder der Rektor bisher lediglich gewählt, nicht jedoch schon ernannt worden ist. Denn das Vertrauensverhältnis der gewählten Rektorin oder des gewählten Rektors zu den wahlberechtigten Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer kann bereits durch die Amtsführung der designierten Rektorin oder des designierten Rektors oder durch sonstige damit im Zusammenhang stehende Umstände verloren gegangen sein. Ein solcher Vertrauensverlust kann in gleicher Weise taugliche Grundlage dafür sein, dass das Vertrauen in die (zukünftige) Amtsführung als Rektorin oder Rektor verloren gegangen ist. Es kann den wahlberechtigten Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht abverlangt werden, die Ernennung einer Rektorin oder eines Rektors trotz eines bereits eingetretenen Vertrauensverlustes sehenden Auges abzuwarten. Für eine Abwahlmöglichkeit seitens der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vor der Ernennung einer Rektorin oder eines Rektors sprechen außerdem verfassungsrechtliche Gründe. Denn wie sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 16 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW) ergibt, ist die Wissenschaft ein grundsätzlich von Fremdbestimmung frei zu haltender Bereich autonomer Verantwortung der dort Tätigen. Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlangt daher, dass die in der Wissenschaft Tätigen durch ihre Vertretung in Hochschulorganen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit frühzeitig abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Organisation einbringen können. Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (VGH BW) Urteil vom 14. November 2016 – 1 VB 16/15, BeckRS 2016, 54632 Rn. 62, beck-online. Dies kann gerade auch in Form eines Wahlaktes geschehen. Angesichts dessen ist die Antragstellerin insgesamt auf ein (nachgängiges) Wahlprüfungsverfahren zu verweisen. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den 12. bis 14. Juni 2023 geplante Durchführung der Abwahl der Antragstellerin nach § 17a HG NRW vorläufig zu unterlassen, zielt aber gerade darauf ab, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtsfolge der Wahlprüfungsentscheidung vorwegzunehmen. Hierfür kommt der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch zu. Eine vorläufige Vorwegnahme des Ergebnisses der Abwahlentscheidung sehen weder § 17a HG noch § 8 GO vor. Vielmehr sind diese Vorschriften dahingehend zu verstehen, dass die Abwahl im öffentlichen Interesse auf die Bildung eines handlungsfähigen Organs abzielt. Wie sich aus § 8 Abs. 9 Satz 3 GO ergibt, ist das Ergebnis der Abstimmung unverzüglich bekannt zu geben und entfaltet damit unbesehen eines Wahlprüfungsverfahrens Gültigkeit. Insbesondere aber der durchgehenden Fristgebundenheit der einzelnen Abwahlverfahrensstadien, die einer zügigen und zeitnahen Beseitigung eines der Arbeitsfähigkeit der Organe und der vertrauensvollen Zusammenarbeit entgegenstehenden Vertrauensverlustes Rechnung trägt, stünde eine wie hier begehrte vorläufige Unterlassung des Abwahlverfahrens entgegen. Gerade dadurch käme es zu auf unbestimmte Zeit bestehende Schwebezustände, die eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Organe der Hochschule noch weiter vertiefen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2011 - 15 B 1427/11 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 28. Februar 1995 - 25 B 3185/94 -, juris, Rn. 4 ff. Sprechen danach gewichtige Gründe dafür, dass die Antragstellerin nach summarischer Prüfung auch als nur gewählte Rektorin der Antragsgegnerin vor ihrer Ernennung durch das Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abgewählt werden kann und ist die Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr erhobenen Einwendungen auf das Wahlprüfugsverfahren zu verweisen, so ist auch der von ihr hilfsweise erhobene Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin vorläufig festzustellen, dass die Abwahl der Antragstellerin vor ihrer Ernennung zur Rektorin unzulässig sei, unbegründet. Der äußerst hilfsweise gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig zu ermöglichen, ihr Amt als Rektorin der Fachhochschule T. anzutreten und auszuüben, bleibt ebenso ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat einen dahingehenden Anordnungsanspruch bereits deshalb nicht, weil sie bisher nicht zur Rektorin an der Antragsgegnerin ernannt worden ist. Aus diesem Grund kann und darf die Antragstellerin das Amt als Rektorin an der Antragsgegnerin vorläufig weder antreten noch ausüben. Insoweit führt auch der Hinweis der Antragsstellerin in ihrer Antragsbegründung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 11 K 4528/22 -, sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Januar 2022 - 9 S 2408/22 -, nicht weiter, weil der Antragsteller im jeweiligen Verfahren bereits das Amt als Rektor ausgeübt hat. Ein justiziabler „Amtsverschaffungsanspruch“ gegenüber der Antragsgegnerin besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt und stünde außerdem im Widerspruch zur gesetzlich vorgeschriebenen Zweistufigkeit des Verfahrens (vgl. § 18 HG). Die Ernennung einer gewählten Rektorin oder eines gewählten Rektors ist nicht lediglich die Ausfertigung der Ernennungsurkunde ohne eigene Entscheidungsbefugnis. Das zweistufige Verwaltungsverfahren gewährleistet vielmehr sowohl die Autonomie der Hochschule wie auch die Personalhoheit der staatlichen Seite. Oberverwaltunsgericht für das Land Bremen (OVG Bremen), Beschluss vom 6. September 2007 – 1 B 211/07 = NordÖR 2007, 466, beck-online. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Wegen der begehrten faktischen Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer von einer Halbierung des Streitwertes abgesehen, sodass sich ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 je Antrag und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Identität von Hauptantrag und erstem Hilfsantrag ein Streitwert von 10.000 EUR ergibt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.