OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 S 2408/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0123.9S2408.22.00
7mal zitiert
35Zitate
26Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

42 Entscheidungen · 26 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zum Verfahren der Abwahl eines Rektors durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 18a LHG (juris: HSchulG BW). (Rn.18) 2. Wer selbst Beklagter bzw. Antragsgegner ist, kann kein „anderer“ i. S. v. § 65 Abs 1 VwGO (mehr) sein. (Rn.41)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Nr. 1 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2022 - 11 K 3089/22 - wie folgt neu gefasst wird: Die Antragsgegnerin zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zu ermöglichen, sein Amt als Rektor an ihrer Hochschule weiterhin auszuüben. 2. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird verworfen. 3. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner zu 2 vorläufig festgestellt, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht vor Ablauf der Amtszeit durch Abwahl geendet hat und der Antragsteller nicht in den einstweiligen Ruhestand getreten ist. 4. Die Antragsgegnerin zu 1 trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner jeweils zur Hälfte. 5. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Verfahren der Abwahl eines Rektors durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 18a LHG (juris: HSchulG BW). (Rn.18) 2. Wer selbst Beklagter bzw. Antragsgegner ist, kann kein „anderer“ i. S. v. § 65 Abs 1 VwGO (mehr) sein. (Rn.41) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Nr. 1 des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2022 - 11 K 3089/22 - wie folgt neu gefasst wird: Die Antragsgegnerin zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zu ermöglichen, sein Amt als Rektor an ihrer Hochschule weiterhin auszuüben. 2. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird verworfen. 3. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner zu 2 vorläufig festgestellt, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht vor Ablauf der Amtszeit durch Abwahl geendet hat und der Antragsteller nicht in den einstweiligen Ruhestand getreten ist. 4. Die Antragsgegnerin zu 1 trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner jeweils zur Hälfte. 5. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber, ob die auf der Grundlage von § 18a LHG im März 2022 durchgeführte Abwahl des Antragstellers als Rektor der Antragsgegnerin zu 1 rechtswirksam war. Mit Eingang beim Hochschulrat am 08.09.2021 beantragte eine Gruppe von Hochschullehrern erstmals die Abwahl des Antragstellers als Rektor. Nachdem der Abwahlausschuss den Antrag zunächst mit Schreiben vom 29.09.2021 zugelassen hatte, beschloss er am 01.11.2021, dass eine Abwahl nicht durchgeführt werden könne, da derzeit keine Satzung gemäß § 18a Abs. 6 Satz 1 LHG vorliege. Am 11.01.2022 und 01.02.2022 wurde die Abwahl erneut beantragt. Der Abwahlausschuss beschloss daraufhin am 01.02.2022, dass auf den Antrag vom 11.01.2022 eine Abwahl nicht durchgeführt werden könne. Mit Beschluss vom 22.02.2022 ließ er sodann den Antrag vom 01.02.2022 zu. Nach Ablauf der Abstimmungstage (28.03. bis 30.03.2022) machte die Antragsgegnerin zu 1 das Abstimmungsergebnis am 30.03.2022 hochschulöffentlich bekannt. Von zwölf Wahlberechtigten stimmten acht für eine Abwahl des Rektors und drei dagegen, eine Stimme war ungültig. Über dieses Ergebnis informierte der Antragsgegner zu 2 den Antragsteller unter dem 05.04.2022. Hiergegen legte der Antragsteller am 14.04.2022 Widerspruch ein und erhob Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, über die noch nicht entschieden ist (11 K 1321/22). Seinen am 16.04.2022 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.07.2022 abgelehnt. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hat der Senat den Beschluss aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen (Senatsbeschluss vom 12.09.2022, 9 S 1675/22). Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 27.10.2022 hat das Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Abwahl des Antragstellers durch den Abwahlausschuss der Antragsgegnerin zu 1 rechtswidrig gewesen sei. Hiergegen richtet sich deren Beschwerde. Der Antragsteller erstrebt mit seiner Anschlussbeschwerde zuletzt die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgende Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1, ihn weiterhin als ihren Rektor zu beschäftigen. Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag ausweislich der Gründe des Beschlusses bereits für unzulässig gehalten, soweit sich der Antrag auch gegen den jetzigen Antragsgegner zu 2 - den früheren Beigeladenen - als weiteren Antragsgegner gerichtet hat. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und beantragt die im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner zu 2 zu treffende Feststellung, dass die Abwahl rechtswidrig war und er nicht kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand getreten ist. Gegen seine am 22.12.2022 durchgeführte weitere Abwahl hat der Antragsteller unter dem 29.12.2022 um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Karlsruhe nachgesucht. II. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 bleibt ohne Erfolg. Das gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichtete Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er deren vorläufige Verpflichtung erstrebt, ihm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu ermöglichen, das Amt des Rektors auszuüben (zur sachdienlichen Antragstellung in einem solchen Fall vgl. ThürOVG, Beschluss vom 05.06.2014 - 1 EO 106/14 -, juris Rn. 34). Dies setzt inzident die Prüfung voraus, ob seine Abwahl im März 2022 rechtswirksam war. Einer isolierten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abwahl steht entgegen, dass in der Hauptsache ein Feststellungsantrag wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig wäre (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 ist deshalb zur Klarstellung mit der im Tenor wiedergegebenen Maßgabe zu verbinden. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 ist gemäß § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere weiterhin statthaft. Der Rechtsstreit hat sich entgegen der Ansicht des Antragsgegners zu 2 nicht mit Blick darauf in der Hauptsache erledigt, dass am 22.12.2022 eine weitere Abwahl durchgeführt wurde. Denn auch gegen diese Abwahl hat der Antragsteller gerichtlichen Eilrechtsschutz - derzeit anhängig beim Verwaltungsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 11 K 4528/22 - in Anspruch genommen. Mithin ist es nicht ausgeschlossen, dass auch die streitgegenständliche Abwahl noch Rechtswirkungen gegenüber dem Antragsteller entfaltet. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin zu 1 geltend, die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sei für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig gewesen. Denn die Qualifizierung als Hochschulsache im Sinne von § 2 Abs. 2 a) des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Karlsruhe kann nicht in Zweifel gezogen werden, da es sich - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zu 1 - bei dem gegen sie gerichteten Rechtsschutzbegehren nicht um eine „beamtenrechtliche Streitigkeit des nicht-lehrenden Personals“ handelt. Dem kann die Antragsgegnerin zu 1 nicht den Einwand entgegensetzen, der Antragsteller könne subjektive Rechte, die auf die vorläufige Weiterbeschäftigung als Rektor gerichtet seien, nur aus seinem Beamtenstatus ableiten und damit nur gegen seinen Dienstherrn, den Antragsgegner zu 2, geltend machen. Bei der Antragsgegnerin zu 1 handelt es sich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LHG um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 LHG durch den Rektor vertreten wird (zu dieser zentralen Funktion vgl. Sandberger, LHG BW, 3. Aufl. 2022, § 17 Rn. 3). Das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, zumindest bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache als Rektor der Antragsgegnerin zu 1 behandelt zu werden und sowohl dieses Amt, als auch die Funktion des zur Vertretung der Hochschule berechtigten Organs auszuüben. Insoweit macht er ein Recht aus dem zwischen ihm und der Antragsgegnerin zu 1 bestehenden hochschulrechtlichen Rechtsverhältnis geltend. Dabei handelt es sich auch nicht um eine hochschulinterne Organstreitigkeit. Der Streit über organschaftliche Rechte und Pflichten zwischen Organen und Organteilen knüpft an die Mitgliedschaft in einem Organ an, setzt diese also voraus. Hier geht es indes nicht um Rechte, die dem Antragsteller aufgrund seiner Stellung als Rektor der Antragsgegnerin zu 1 zustehen könnten, sondern darum, ob der Antragsteller überhaupt noch Inhaber des Amtes „Rektor“ der Antragsgegnerin zu 1 ist (vgl. zu einem ähnlichen Fall ThürOVG, Beschluss vom 05.06.2014 - 1 EO 106/14 -, juris Rn. 35 f.). Im Übrigen begründen Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nur, wenn sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15.07.2015 - 9 BN 1.15 -, juris Rn. 14). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, 1112; Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st.Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; Senatsbeschlüsse vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160, und vom 15.02.2016 - 9 S 2453/15 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -). Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Es hat angenommen, die Abwahlentscheidung vom März 2022 sei voraussichtlich rechtswidrig, da ihr die Sperrwirkung des § 18a Abs. 6 Satz 4 LHG entgegenstehe. Die Entscheidung, das Abwahlbegehren „nicht durchzuführen“, sei als Nichtzulassung zu qualifizieren. Die erste Nichtzulassung sei am 01.11.2021 erfolgt und das dritte, nunmehr maßgebliche Abwahlbegehren bereits am 22.02.2022 zugelassen worden. Nachdem die Abwahl des Antragstellers voraussichtlich rechtswidrig gewesen sei, dürfte auch die Wirkung des § 18a Abs. 4 Satz 6 LHG i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 7 LHG nicht eingetreten und der Antragsteller nicht kraft Gesetzes in den „vorläufigen“ Ruhestand versetzt worden sein. Die mit der Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern sein soll, sind nicht geeignet, diese Beurteilung ernsthaft zu erschüttern. Die Antragsgegnerin zu 1 macht im Wesentlichen geltend, dem Abwahlbegehren habe die Sperrwirkung nicht entgegengestanden. Mit Einfügung des § 18a LHG sei das Verlangen des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg umgesetzt worden, dass sich die Vertreter der Hochschullehrer, ohne auf eine Einigung mit Vertretern anderer Gruppen und ohne auf die Zustimmung eines weiteren Organs oder des Staates angewiesen zu sein, von einem Rektoratsmitglied trennen können müssten, wenn es ihr Vertrauen nicht mehr genieße. Der Abwahlmöglichkeit der Gruppe der Hochschullehrer zu effektiver Wirksamkeit zu verhelfen habe daher im Zweifel Vorrang vor der mit der Sperrfrist bezweckten Rechtssicherheit. Bereits die ersten beiden Abwahlanträge vom 08.09.2021 und 11.01.2022 hätten die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und seien zulassungsfähig gewesen. Einer Satzung nach § 18a Abs. 6 Satz 1 LHG habe es hierfür nicht bedurft. Der Abwahlausschuss habe sich nur deshalb an der Durchführung eines Abwahlverfahrens gehindert gesehen, da es an einer Abwahlsatzung gefehlt habe und das Verfahren nach Zulassung nicht mehr fristgerecht hätte durchgeführt werden können. Das Verwaltungsgericht habe somit zu Unrecht angenommen, dass die früheren Abwahlbegehren nicht zugelassen geworden seien und die Sperrfrist ausgelöst hätten. Andernfalls könnte jeder rechtsmissbräuchlich in Blockadeabsicht gestellte Antrag einer Gruppe von Hochschullehrern ein Abwahlverfahren für sechs Monate sperren. Dieses Vorbringen gibt keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss zu ändern. Gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 LHG können die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1 LHG das Amt eines Rektoratsmitglieds durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in seine Amtsführung verloren haben. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es nach § 18a Abs. 1 Satz 3 LHG eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1 LHG, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Hochschule angehören, unterzeichnet sein muss. Ein Abwahlbegehren gegen dasselbe Rektoratsmitglied ist gemäß § 18a Abs. 6 Satz 4 LHG frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung eines Abwahlbegehrens erneut möglich. Diese Sperrfrist dürfte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - im Zeitpunkt der im März 2022 durchgeführten Abwahl des Antragstellers noch nicht abgelaufen gewesen sein. Denn der Abwahlausschuss hat die früheren Abwahlbegehren vom 08.09.2021 und vom 11.01.2022 nicht durchgeführt und damit nicht zugelassen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Sperrfrist lediglich im Falle einer förmlichen Nichtzulassungsentscheidung beginnen lassen wollte, lassen sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Gemäß § 18a Abs. 1 Satz 6 LHG ist ein Abwahlbegehren binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist. Dies rechtfertigt den Schluss, dass das Begehren bei Fehlen einer fristgemäßen Zulassungsentscheidung unabhängig davon nicht zugelassen worden ist, ob eine förmliche Nichtzulassungsentscheidung getroffen worden ist. Eine - neben der Alternative der Zulassung und der Nichtzulassung eines Abwahlbegehrens bestehende - Entscheidungsvariante der „Nichtdurchführung“ der Abwahl, wie sie der Abwahlausschuss am 01.11.2021 und 01.02.2022 angenommen hat, sieht das Gesetz nach seinem klaren Wortlaut nicht vor; sie kann jedenfalls nicht als Zulassung qualifiziert werden. Auch der Sache nach handelt es sich bei den Entscheidungen des Abwahlausschusses um Nichtzulassungen, da auf das konkrete Begehren hin ein Abwahlverfahren jeweils nicht durchgeführt, sondern auf einen ungewissen Zeitpunkt in die Zukunft verlegt werden sollte. Auch gesetzessystematische Erwägungen sprechen für diese Auslegung. Die Frist des § 18a Abs. 6 Satz 4 LHG beginnt jeweils nach einem im Entscheidungszeitraum des § 18a Abs. 1 Satz 6 LHG - formell oder materiell - gescheiterten Abwahlbegehren. Für die Entscheidung über die Zulassung des Begehrens sieht das Gesetz - wie dargelegt - in § 18a Abs. 1 Satz 6 LHG eine klare zeitliche Grenze vor. Vorliegend hat sich der Abwahlausschuss wegen des Fehlens der - nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts (HRWeitEG) vom 13.03.2018 gebotenen - Satzung im Sinne des § 18a Abs. 6 Satz 1 LHG bezüglich der früheren Abwahlbegehren an der Durchführung des Abwahlverfahrens innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen gehindert gesehen. Damit dürfte er - auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung - verpflichtet gewesen sein, fristgerecht die Nichtzulassung auszusprechen. Dies rechtfertigt die Wertung, dass er die Abwahlbegehren mit Blick auf das seiner Ansicht nach zum damaligen Zeitpunkt nicht Erfolg versprechende Verfahren nicht zugelassen hat. Teleologische Erwägungen bestätigen dieses Ergebnis. Leitender Gedanke des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des § 18a LHG war, dass einerseits einem leichtfertigen Umgang oder gar Missbrauch vorgebeugt werden müsse, um die Handlungsfähigkeit der Hochschulen nicht massiv zu beeinträchtigen. Andererseits müsse in Fällen, in denen hochschulweit der Vertrauensverlust bei den Hochschullehrern unwiderleglich eingetreten sei, das Abwahlverfahren hinreichend effektiv sein (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zum HRWeitEG, LT-Drs. 16/3248, 35; zum Ausnahmecharakter der Abwahl vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 -, BVerfGE 111, 333, juris Rn. 169). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass auch der der Sperrwirkung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Die Sperrwirkung soll Rechtsunsicherheiten in sich zuspitzenden hochschulinternen Konflikten vermeiden (vgl. Hagmann, in: von Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Bad.-Württ., Stand: September 2022, § 18a LHG Rn. 8). Nach einem in der Frist des § 18a Abs. 1 Satz 6 LHG gescheiterten Abwahlbegehren sollen die Hochschulleitung zunächst unangetastet und der Hochschulbetrieb funktionsfähig bleiben. Der Hochschulleitung und den übrigen Beteiligten wird auf diese Weise ein klarer zeitlicher Horizont aufgezeigt, bis zu dem es - zur Vermeidung einer Situation der Rechtsunsicherheit - bei den bisherigen Verhältnissen bleibt. Insgesamt dienen die Regelungen, namentlich die Vorgabe eines festen Zeitplans für den Ablauf des Verfahrens nach Eingang eines Abwahlbegehrens, auch nach dem Willen des Gesetzgebers den Zielen eines rechtssicheren, berechenbaren Verfahrens und der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Hochschule (vgl. Senatsurteil vom 19.12.2019 - 9 S 838/18 -, juris Rn. 61 m.w.N.; zum Spielraum des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 18a LHG vgl. VerfGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.05.2022 - 1 VB 26/19 -, juris Rn. 97 ff.), und damit auch den Interessen des amtierenden Rektors. Vor diesem Hintergrund erfordern die rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19 -, BVerfGE 155, 378, juris Rn. 38, und vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143, juris Rn. 41 ff.; Senatsbeschluss vom 30.07.2018 - 9 S 1272/18 -, juris Rn. 28; Sachs, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 122), dass nach objektiven Kriterien klar und eindeutig bestimmt werden kann, ob ein Abwahlbegehren die Sperrfrist auslöst. Diesem Erfordernis wird eine Auslegung des § 18a Abs. 6 Satz 4 LHG gerecht, wonach ein Abwahlbegehren die Sperrfrist grundsätzlich dann in Gang setzt, wenn es nicht binnen dreier Wochen zugelassen und durchgeführt wird. Unsicherheiten darüber, ob eine interpretationsbedürftige Verfahrensweise des Abwahlausschusses die Sperrfrist ausgelöst hat oder nicht, werden dadurch ebenso vermieden wie eine bewusste Steuerung der Sperrfrist durch die Art der Entscheidungsfindung der Hochschule. Die Sperrwirkung darf zwar nicht dazu führen, dass das Abwahlbegehren seinen zentralen Charakter als effektives Instrument in den Händen der Hochschullehrerschaft verliert (vgl. hierzu grundlegend VerfGH BW, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, VBlBW 2017, 61). Daraus folgt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 1 indes nicht, dass der Abwahlmöglichkeit der Hochschullehrer im Zweifel Vorrang zukommt. Vielmehr ist die Abwahlmöglichkeit auch im Lichte der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Hochschule und eines rechtssicheren Verfahrens zu betrachten. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass es (lediglich) um einen überschaubaren zeitlichen Aufschub der Abwahlmöglichkeit geht, kann nicht festgestellt werden, dass die hier vertretene Auslegung der Bestimmungen über die Sperrwirkung mit einer unzumutbaren Zurücksetzung der grundrechtlichen Belange der Hochschullehrer verbunden ist und damit die tatsächliche Wirksamkeit der Abwahlmöglichkeit dauerhaft und nachhaltig in Frage gestellt wird. Auch aus dem Einwand der Antragsgegnerin zu 1, dass das Instrument der Abwahl bei der vorgenommenen formellen Anknüpfung in Blockadeabsicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt werden könnte, folgt nichts anderes. Bloß abstrakt denkbare Blockademöglichkeiten begründen keinen Verfassungsverstoß (vgl. VerfGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.05.2022 - 1 VB 26/19 -, juris Rn. 87). Ungeachtet dessen, dass hier keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise bestehen, wird derartigen Fällen im jeweiligen Einzelfall angemessen begegnet werden können. Auch die weiteren Einwendungen der Antragsgegnerin zu 1 bleiben ohne Erfolg. Die Anwendbarkeit der Sperrwirkung gemäß § 18a Abs. 6 Satz 4 LHG setzt das Vorliegen einer Abwahlsatzung nicht voraus. Auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach alledem stellt sich die Abwahlentscheidung aller Voraussicht nach als rechtswidrig dar. Der Einwand der Antragsgegnerin zu 1, auch eine rechtswidrige Abwahl behielte ihre Wirksamkeit bis zu einer Außerkraftsetzung bzw. Ungültigerklärung durch ein zuständiges Gericht, verfängt nicht. Die damit offenbar angesprochene Wahlprüfung ist ersichtlich nur für „Wahlen“, nicht aber für die hier gegenständliche Abwahl eines Rektors nach § 18a LHG vorgesehen (vgl. 9 Abs. 8 Satz 6 LHG i.V.m. § 34 der Wahlordnung der Antragsgegnerin zu 1). Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass bei der vorzeitigen Beendigung des Amtes als Rektor/Rektorin gemäß § 18 Abs. 5 LHG zwar allein durch die zugrundeliegenden Erklärungen von Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (Vorschlag bzw. Zustimmungserklärungen) der Status des Rektors/der Rektorin noch nicht verändert worden ist, dass die Wirkung dieser Erklärungen allerdings durch die gesetzliche Rechtsfolgenanordnung in § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG a.F. (nunmehr § 18 Abs. 4 Satz 1 LHG; zu den Rechtsfolgen vgl. auch § 18 Abs. 4 Satz 6 und 7 LHG) nach außen vermittelt wird (vgl. Senatsurteil vom 17.09.2020 - 9 S 2092/18 -, juris Rn. 248; zur gerichtlichen Kontrolle vgl. Rn. 253 ff.). Entsprechendes muss für die Abwahl auf der Grundlage des § 18a Abs. 1 Satz 1 LHG gelten (zu den zwingenden Rechtsfolgen der Abwahl vgl. auch § 18a Abs. 4 Satz 6, wo die entsprechende Geltung von § 18 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 LHG angeordnet wird). 2. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da dieser sein Rechtsschutzziel insoweit mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Gestalt des vorliegenden Maßgabetenors bereits in vollem Umfang erreicht hat und es damit an der erforderlichen Beschwer als besonderer Form des Rechtsschutzinteresses fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 15.07.2010 - 8 B 94.09 -, juris Rn. 2; ferner Senatsurteil vom 26.11.2019 - 9 S 1126/19 -, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 28.05.2020 - 9 S 1345/20 -, juris Rn. 4; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbem. zu § 124 bis § 131 VwGO Rn. 23, § 146 Rn. 30; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, Vorbem. zu § 124 VwGO Rn. 39 ff.). 3. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das gegen den Antragsgegner zu 2 gerichtete Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er diesem gegenüber die vorläufige Feststellung erstrebt, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht vor Ablauf der Amtszeit durch Abwahl geendet hat und er nicht in den einstweiligen Ruhestand getreten ist. Die Beschwerde ist insoweit gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft sowie fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Der Statthaftigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung eine Feststellung erstrebt. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag nicht nur eine einstweilige Anordnung treffen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann ausnahmsweise auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten geboten sein (sog. Feststellungsanordnung, vgl. BVerfG, Urteil vom 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84 u. a. - BVerfGE 71, 305, 347; Senatsbeschluss vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, juris; ThürOVG, Beschluss vom 05.06.2014 - 1 EO 106/14 -, juris Rn. 39; Nds. OVG, Beschluss vom 04.04.2012 - 8 ME 49/12 -, juris Rn. 21). Dies ist hier der Fall. Im Übrigen hatte der Antragsgegner zu 2 den Antragsteller mit Schreiben vom 05.04.2022 über das Abwahlergebnis und die kraft Gesetzes hieraus resultierenden Rechtsfolgen informiert. Mit Schreiben vom 13.09.2022 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung dem Antragsteller mit, dass sein Besoldungsanspruch mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis geendet habe und es in diesem Zusammenhang zu einer Überzahlung von Bezügen gekommen sei, die zurückgefordert würden. Vor diesem Hintergrund besteht ein hinreichender Anlass für das gegen den Antragsgegner zu 2 gerichtete Rechtsschutzbegehren. Auch erscheint die vom Antragsteller begehrte Entscheidung geeignet, seine Rechtsposition zu verbessern, sodass auch unter dem Gesichtspunkt des erforderlichen Rechtschutzinteresses keine Zulässigkeitsbedenken bestehen. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht entschieden, es liege eine unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Antrags gemäß § 91 VwGO vor, soweit sich der Antragsteller auch gegen den (jetzigen) Antragsgegner zu 2 wende. Der Antragsteller hat in Bezug auf den Antragsgegner zu 2 einen Anspruch auf die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgende Feststellung, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht vor Ablauf der Amtszeit durch Abwahl geendet hat und er nicht in den einstweiligen Ruhestand getreten ist. Der Antragsteller hat seinen Eilantrag gemäß § 91 Abs. 1 VwGO geändert, indem er mit Schriftsatz vom 08.06.2022 seine Anträge zusätzlich gegen den jetzigen Antragsgegner zu 2 und früheren Beigeladenen gerichtet hat (zur subjektiven Klage- bzw. Antragsänderung Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 91 VwGO Rn. 39; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 20 ff.). § 91 Abs. 3 VwGO steht einer Anfechtung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Antragserweiterung sei unzulässig, nicht entgegen. Denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf die positive Zulassung einer Klageänderung durch das Verwaltungsgericht, nicht aber auf deren Nichtzulassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1972 - I C 49.70 -, juris Rn. 56; grundlegend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.04.2020 - 2 S 1463/19 -, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Hat das Ausgangsgericht die Zulässigkeit der Klageänderung bejaht und über den geänderten Antrag in der Sache entschieden, soll verhindert werden, dass diese Entscheidung und die ihr ggf. zugrundeliegende mündliche Verhandlung nur dadurch überflüssig werden, dass die Klageänderung sich später als unzulässig erweist. Diese prozessökonomischen Erwägungen kommen dagegen nicht zum Tragen, wenn das Ausgangsgericht die Zulässigkeit einer Klage- bzw. Antragsänderung - wie hier - verneint. In diesem Fall könnte eine Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Nichtzulassung der Klage- bzw. Antragsänderung vielmehr unter Umständen dazu führen, dass der geänderte Antrag nicht (erneut) mit Erfolg gerichtlich geltend gemacht werden könnte. Jedenfalls in diesen Fällen gebietet es der Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, die Anfechtung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Unzulässigkeit der Klageänderung zuzulassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.04.2020, a.a.O., juris Rn. 17). Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Antragserweiterung hier zu Unrecht verneint. Die bereits in erster Instanz beantragte Erweiterung des Antrags auf das Land als weiteren Antragsgegner ist sachdienlich (vgl. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Denn mit ihr wird es möglich, den zusammenhängenden Streitstoff um die Abwahl des Antragstellers als Rektor innerhalb nur eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu klären (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteile vom 17.11.2017 - 2 A 3.17 -, juris Rn. 25; und vom 31.03.2011 - 2 A 11.08 -, juris Rn. 11; Wöckel, in: Eyermann, a.a.O., § 91 Rn. 30 f.; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 53 ff.). Mit Blick auf die zulässige Erweiterung des Antrags auf den Antragsgegner zu 2 ist dessen frühere, auf § 65 Abs. 1 VwGO gestützte Beiladung „eo ipso“ unwirksam geworden. Eine Beiladung nach § 65 VwGO ist, unbeschadet ihrer Unanfechtbarkeit (§ 65 Abs. 3 Satz 4 VwGO), von Amts wegen wieder aufzuheben, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Zuständig dafür ist nach allgemeinen Grundsätzen das mit der Hauptsache befasste Gericht, in der höheren Instanz das Rechtsmittelgericht (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 65 Rn. 40). Zwar ist in der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz die Aufhebung eines fehlerhaften Beiladungsbeschlusses als einer dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidung der Beurteilung des Berufungs- bzw. Beschwerdegerichts - abgesehen von Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit - gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO entzogen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2006 - 10 S 1557/05 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschlüsse vom 18.02.2005 - 4 B 421/04 -, juris Rn. 8 f., und vom 04.05.2018 - 4 A 562/15 -, juris Rn. 23). Um eine derartige Aufhebung geht es vorliegend jedoch nicht. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beiladung war vielmehr zunächst wirksam. Die „Beiladungsfähigkeit“ des jetzigen Antragsgegners zu 2 ist indes in der Beschwerdeinstanz infolge der vom Senat angenommenen Sachdienlichkeit der Antragsänderung entfallen und die Beiladung damit „eo ipso“ unwirksam geworden. Wer selbst Beklagter bzw. Antragsgegner ist, kann kein „anderer“ i. S. v. § 65 Abs. 1 VwGO (mehr) sein (vgl. Bier/ Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 65 Rn. 10). Der gegen den Antragsgegner zu 2 gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Da die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Antragstellers nicht rechtswirksam war (vgl. die Ausführungen unter 1.), ist der Antragsteller auch nicht kraft Gesetzes für den Rest seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand getreten (vgl. § 18a Abs. 4 Satz 6 LHG i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 7 LHG). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsgegner zu 2 seine vorliegende Beteiligtenstellung erst im Beschwerdeverfahren erlangt hat. Der Antragsteller ist - mit seiner Anschlussbeschwerde - nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Von der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich angezeigten Halbierung hat der Senat mit Blick auf die jedenfalls teilweise Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs). Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).