Urteil
11 K 3041/20
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2023:0614.11K3041.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. beschlossen: Das Entscheidungsdatum in dem in dieser Sache ergangenen Urteil wird gemäß § 118 der Verwaltungsgerichtsordnung nach Anhörung der Beteiligten auf den 14. Juni 2023 berichtigt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt. Die Beschwerde kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Meiberg Scholten Janßen T a t b e s t a n d: Die Beteiligten streiten um die Genehmigung von 11 zusätzlichen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten nach dem Gesetz zum Ausgleich Covid-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz) i. V. m. § 21 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). Die Klägerin ist Trägerin der N. Kliniken M. , eines in dem Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommenen Krankenhauses. Die Anlage zum Feststellungsbescheid weist ein Betten-Soll bei den Intensivpflegebetten von 60 aus. Dieses Soll wurde von der Klägerin auch eingehalten. Mit E-Mail vom 08.04.2020 beantragte die Klägerin beim N1. für B. des Beklagten (im Folgenden: N2. ) die Genehmigung vom 28 zusätzlichen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten gem. dem Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz i. V. m. § 21 Abs. 5 KHG. Im Antrag wurde die Anzahl der intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeiten Stand: 15.03.2020 mit 28 angegeben und die Anzahl der zusätzlichen Kapazitäten ab dem 16.03.2020 mit ebenfalls 28. Mit Teilgenehmigungsbescheid vom 03.06.2020 genehmigte das N2. 17 zusätzliche intensiv-medizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit ab dem 16.03.2020 und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Unter dem 29.06.2020 beantragte die Klägerin erneut die Genehmigung von 28 zusätzlichen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten mit den selben Angaben wie im Antrag vom 08.04.2020. Diesen Antrag lehnte das N2. mit Bescheid vom 21.09.2020 ab. Zur Begründung wurde allgemein dargestellt, aus welchen Gründen ein Antrag als nicht förderfähig eingestuft wird. Zugleich wies das N2. darauf hin, dass bei gestellten Folgeanträgen die bereits in einem früheren Prüfverfahren beantragten intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten berücksichtigt würden und in der Berechnung in Abzug gebracht würden. Hiergegen hat die Klägerin am 21.10.2020 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend: Vor dem 16.03.2020 habe sie über 28 Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit verfügt. Ab dem 16.03.2020 habe sie erhebliche Anstrengung unternommen, um weitere Beatmungskapazitäten einzurichten und zusätzliche Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit zu schaffen. Es habe mehrere Telefonate mit dem IG.NRW gegeben, um eine zutreffende Meldung der Daten tätigen zu können. Ihr sei vermittelt worden, dass zwischen den aufgestellten, den aktuell verfügbaren sowie den kurzfristig verfügbaren Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit zu unterscheiden sei. Dies sei mit dem Hinweis geschehen, dass die IG.NRW als Instrument den Rettungsleitstellen diene, um kurzfristig freie Intensivbetten bei aktuten Notfällen zu finden. Dementsprechend habe sie in der Spalte E der IG.NRW Liste die aufgestellten Intensivbetten mit 37 gemeldet. In der Spalte G seien die aktuell verfügbaren Intensivbetten eingetragen worden. In Spalte M sei die Zahl der Betten eingetragen worden, die kurzfristig, d. h. innerhalb vom 24 Stunden, unter Berücksichtigung des Aufwuchses prognostisch frei und als Intensivbett mit maschineller Beatmungsmöglichkeit belegbar seien. Tatsächlich habe die Klägerin Anfang Juli 2020 insgesamt 56 Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit zur Verfügung gehabt, die innerhalb von 24 Stunden einsatzfähig gewesen seien. Die Verzögerungen um einen Tag würden sich aus Gründen der Personalplanung ergeben. Der Beklagte habe jedoch nicht auf den tatsächlichen Aufwuchs an Intensivkapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit abgestellt, sondern ausschließlich die Spalten D und E aus der Tabelle IG.NRW zusammengezählt. Dies sei fehlerhaft, da ihre Eintragungen nicht vollständig berücksichtigt worden seien. So gingen die angegebenen 8 Intensivbetten ohne Beatmungsmöglichkeit (Spalte D IG.NRW) gar nicht in die Berechnung des zu genehmigenden Aufwuchses der Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit mit ein und zudem seien die tatsächlich (kurzfristig) verfügbaren Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit (Spalte M IG.NRW) nicht berücksichtigt worden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass für die Klägerin einerseits 8 zusätzliche Betten genehmigt worden seien, die sie gar nicht mit Beatmungsmöglichkeiten ausgestattet habe und zum anderen die 28 Betten, die sie ertüchtigt und für die Versorgung von Covid-Patienten und Patientinnen zusätzlich bereitgestellt habe, nur teilweise genehmigt worden seien. Zu ihrem Nachteil könne nicht gereichen, dass sie die Meldung an die IG.NRW deutlich detaillierter ausgefüllt habe als die überwiegende Mehrheit der übrigen Krankenhäuser. Jedenfalls zum 28. 09.2020 seien die beantragten zusätzlichen Behandlungskapazitäten im Meldeportal IG.NRW verzeichnet gewesen, wie sich aus der beigefügten Tabelle ergäbe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des N1. für B. des Beklagten vom 21.09.2020 zu verpflichten, ihr die am 29.06.2020 beantragte Genehmigung für 11 zusätzliche intensiv-medizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung lässt es im Wesentlichen vortragen: § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG sehe eine Förderung nur für die Schaffung zusätzlicher intensiv-medizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung vor. Die Klägerin habe jedoch im hier maßgeblichen Zeitpunkt keine zusätzlichen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten geschaffen. Ausweislich der Handreichung "Merkblatt für die Pauschale für die Schaffung zusätzlicher intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten nach § 21 Abs. 5 KHG i. V. m. COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz" sei maßgebend für die Bestimmung der förderfähigen intensiv-medizinischen Kapazitäten der tatsächlich vorhandene Bettenbestand zum 16.03.2020. Gefördert würden die zusätzlichen Kapazitäten, welche zum tatsächlich aufgestellten Bettenbestand zum 16.03.2020 hinzukämen. Zur Überprüfung des Bettenbestandes würden entsprechend der internen Unterlage die beantragten zusätzlichen Intensivbetten mit den in dem landeseigenen Meldesystem IG.NRW hinterlegten Intensivbetten abgeglichen. Erst durch die Eintragung in IG.NRW werde der Nachweis für die Schaffung der zusätzlichen Bettenkapazität erbracht. Zur Strukturierung des Verfahrens seien mehrere Prüfungsdurchgänge vollzogen worden. Für den ersten Prüfungsdurchgang sei der Stichtag 21.04.2020 festgelegt worden. Bei Anträgen, die vor dem 22.04.2020 eingereicht wurden, seien die beantragten zusätzlichen Intensivbetten mit den am 21.04.2020 bei IG.NRW gemeldeten Betten abgeglichen worden. Für eine zweite Prüfungsrunde sei der 01./02.07.2020 als Stichtag ausgewählt worden. Im Nachgang zu diesen Prüfungsdurchläufen seien weitere mit geringerem Antragsaufkommen durchgeführt worden. Nur durch dieses Verfahren sei das N1. in der Lage gewesen, die große Anzahl von Anträgen anhand derselben Maßstäbe zu prüfen. Auf Grund der Möglichkeit, mehrere Anträge zu stellen, seien im Rahmen der an den ersten Durchgang anschließenden Prüfungsrunden sowohl die Erstanträge als auch durch Krankenhäuser erneut gestellte Anträge beschieden worden. Auf die Möglichkeit der erneuten Antragstellung sei sowohl im Rahmen des Ablehnungsbescheides als auch in der zugehörigen Begleit-E-Mail nochmals hingewiesen worden. Im Rahmen der Begleit-E-Mail sei zudem das Verfahren, welches zur Ablehnung führte, erläutert worden. Hierbei sei ausdrücklich auf die Stichtagsregelung und die maßgebliche Meldung im IG.NRW hingewiesen worden. In dem Antragsformular für den Antrag vom 08.04.2020 habe die Klägerin mit Stand 15.03.2020 0 intensiv-medizinische Behandlungskapazitäten in der Kategorie ICU low care (nicht invasive Beatmung) sowie 28 Betten der Kategorie ICU high care (invasive Beatmung) gemeldet. Ab dem 16.03.2020 wurden 56 zusätzliche Betten ICU high care angemeldet. In einem von der Klägerin gefertigten Zusatz heiße es: "Ab sofort verfügbar 38 Bei Bedarf sofort verfügbar zusätzliche 6 (nur Narkosegeräte) Nachlieferung von bestellten Beatmungsgeräten zusätliche 26 (Liefertermin unbekannt)". Aufgrund dieses Antrags seien 17 zusätzliche intensiv-medizinische Behandlungskapazitäten genehmigt worden und im Übrigen sei der Antrag abgelehnt worden. Denn der beantragte Kapazitätaufwuchs habe nicht den Meldungen der Klägerin im System IG.NRW entsprochen. In dem erneuten Antrag vom 29.06.2020 habe die Klägerin in dem beigefügten Formblatt mit Stand 15.03.2020 28 intensiv-medizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit (ICU high care) zu und ab dem 16.03.2020 weitere 28 intensiv-medizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit (ICU high care) angegeben. Zum maßgeblichen Stichtag (Stand 01/02.07.2020) seien tatsächlich 45 Betten im Meldeportal IG.NRW gemeldet gewesen (8 Betten der Kategorie ICU low care und 37 Betten der Kategorie ICU high care). Dies habe der Summe aus dem 28 ursprünglich vorhandenen und den mit dem Teilgenehmigungsbescheid zusätzlich genehmigten 17 intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten entsprochen. Mangels weiteren Aufbaus von Betten im IG.NRW sei der zweite Antrag vom N2. NRW daher mit dem streitbefangenen Bescheid vom 21.09.2020 abgelehnt worden. Voraussetzung für die beantragte Genehmigung sei die Schaffung zusätzlicher intensiv-medizinischer Bettenkapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. Diese zusätzlichen Kapazitäten konnten durch Aufstellen von Betten oder durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen geschaffen werden. Der zusätzlich geschaffene Bettenbestand habe in der täglichen Abfrage des IG.NRW spätestens zum Stichtag der jeweiligen Prüfungsrunde gemeldet sein müssen. Diese Voraussetzungen habe die Klägerin nicht erfüllt, da zum maßgeblichen Stichtag 45 intensiv-medizinische Behanldungskapazitäten im IG.NRW gemeldet waren. Dies werde auch durch den von der Klägerin vorgelegten Auszug der Meldungen in IG.NRW belegt, aus dem hervorgehe, dass zum maßgeblichen Stichtag 8 Betten der Kategorie ICU low care und 37 Betten der Kategorie ICU high care, in Summe also 45 Betten, aufgestellt waren. Aus der von der Klägerin vorgelegten Tabelle ergebe sich, dass insgesamt 56 Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit erstmals zum 28.09.2020 zur Verfügung gestanden habe. Es müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass die Klägerin mehrere Telefonate mit IG.NRW geführt habe. Herausgeber der Internetseite zu IG.NRW sei das N1. des J. des Landes NRW, die entsprechende Datenbank werde technisch durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen betreut. Beide Stellen seien nicht für die Erteilung von Genehmigungen nach Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz i. V. m. § 21 Abs. 1 KHG zuständig. Der Umstand, dass zum 28.09.2020 insgesamt 56 Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit gemeldet worden seien, sei vorliegend unbeachtlich, da diese Meldung zeitlich weit nach dem vorliegend maßgeblichen Stichtag liege. Diesen Umstand hätte die Klägerin in einem erneuten Antrag geltend machen können. Hierauf sei sie sowohl mit der Übersendung des Teilgenehmigungs- wie auch des vorliegenden Ablehnungsbescheides hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Genehmigung von 11 zusätzlichen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung nach Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz i. V. m. § 21 Abs. 5 KHG. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des N2. vom 21.09.2020 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid vom 21.09.2020, mit dem der Antrag der Klägerin vom 29.06.2020 abgelehnt wurde, war ursprünglich formell rechtswidrig, da er erhebliche Begründungsdefizite aufwies. Gem. § 39 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und richtigen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hierbei hat die Behörde auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Diese Vorgaben hat das N2. bei der Begründung des Bescheides vom 21.09.2020 nicht hinreichend beachtet. Der Bescheid listet nur allgemein die Ablehnungsgründe auf und lässt nicht hinreichend erkennen, welcher Ablehnungsgrund konkret zur Versagung der von der Klägerin begehrten Genehmigung geführt hat. Der Begründung fehlt es damit mit an der erforderlichen Verständlichkeit, da sie sich im Wesentlichen in einer Aufzählung von möglichen Ablehnungsgründen erschöpft, ohne diese auf den konkreten Fall zu beziehen. Der Bescheid überlässt es vorliegend der Klägerin als Adressatin, den für die Ablehnung ihres Antrags zu treffenden Ablehnungsgrund selbst zu ermitteln. Dieser Begründungsmangel ist jedoch gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG NRW im Klageverfahren geheilt worden. Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist im Ergebnis materiell rechtmäßig. Die Klägerin erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung zusätzlicher Kapazitäten im Umfang von 11 weiteren Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG erhalten zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zusätzliche intensiv-medizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Betten schaffen oder durch Einbeziehung von Betten anderer Stationen vorhalten, für jedes bis zum 30.09.2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag i. H. v. 50.000,00 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin im streitbefangenen Umfang von 11 Betten nicht, da sich der von ihr geltend gemachte Aufwuchs am maßgeblichen Stichtag nicht aus der Datenbank IG.NRW ergab. Zur im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Verwaltungspraxis und deren rechtlichen Zulässigkeit hat das Verwaltungsgericht Minden in seinem Urteil vom 27.07.2022 – 6 K 2702/20, juris, – ausgeführt: (…) Die von dem Beklagten geübte Verwaltungspraxis des Abstellens auf Meldungen in IG.NRW zur Bestimmung der geschaffenen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere… Der Bundesgesetzgeber hat die materielle Prüfung der Fördervoraussetzungen den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden übertragen (§ 21 Abs. 5 Satz 1 KHG) und die Durchführung der Genehmigungsverfahren damit der jeweiligen Landesverwaltungspraxis unterworfen, die zur Abwicklung der Verfahren der Förderrichtlinien erstellen können. Die Bundesländer haben damit unabhänig voneinander die Möglichkeit, jeweils unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der geschaffenen zusätzlichen Behandlungskapazität aufzustellen. Die vom N2. aufgestellten Grundsätze des Förderverfahrens finden sich in dem den antragstellenden Krankenhäusern zugänglich gemachten "Ergänzenden Merkblatt für die Pauschale für die Schaffung zusätlich intensiv-medizinischer Behandlungskapazitäten nach § 21 Abs. 5 KHG i. V. m. Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz" und in einer internen Handreichung des N2. mit dem Titel: Auswahlverfahren "Soforthilfe zum Aufbau von Beatmungsplatzkapazitäten" (Beatmungsgerät) und "Förderung zusätzlicher Intensivkapazitäten mit maschineller Beatmung" (Intensivbetten). Derartige Fördergrundsätzliche sind rechtlich als förderrichtlinien- ähnliche Vorgaben zu qualifizieren, die das Verwaltungshandeln der Genehmigungsbehörde zu steuern geeignet sind. Sie bewirken eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungshandelns. Eine über die der Vewaltungsvorschrift innewohnende interne Bindung der Verwaltung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur den Gleichheitsgrundsatz und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauenschutzes vermittelt, jedoch nur in der Ausführung, welchen die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 07.10.2011 – 8 LA 93/11 -, juris Rn. 6 und VG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2021 – 21 K 6278/20 – juris Rn. 35, m.w.N. Maßgeblich ist daher, wie die zur Anwendung berufene Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder zumindest geduldeten tatächlichen Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolge dessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1995 – 2 C 19/94 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 03.09.2002 – 15 A 2777/00 -, juris Rn. 36, m.w.N. Die Bewilligungsbehörde, die den Förderrichtlinien gemäß handelt, ist durch den Gleichheitssatz verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht die Behörde generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese ihre ermessensbindende Wirkung, so dass sich die Vereinbarkeit des Verwaltungshandelns mit dem Gleichheitssatz dann nur noch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis beurteilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2012 – 8 C 18/11 -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf Urteil vom 12.11.2021 – 21 K 6278/29 -, juris Rn. 39 und 41. Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass er sich in der Bearbeitung der Anträge an die niedergelegten Förderrichtlinien gehalten hat, so dass kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Form einer abweichenden Verwaltungspraxis besteht. Voraussetzung für die Förderung ist die Erteilung einer Genehmigung, welche per Formblatt zu beantragen war. Dieses stand auf der Internetseit des N2. ab dem 06.04.2020 und in aktualisierter Form ab dem 08.04.2020 zur Verfügung. Ausweislich des "Ergänzenden Merkblatt für die Pauschale für die Schaffung zusätzlicher intensiv-medizinischer Behandlungskapazitäten nach § 21 Abs. 5 KHG i. V. m. Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz" sind maßgebend für die Bestimmung der förderfähigen intensiv-medizinischen Kapazitäten der tatsächlich vorhandene Bettenbestand zum 16.03.2020. Gefördert werden hiernach die zusätlichen intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit (durch Aufstellen von Betten oder Einbeziehung aus anderen Stationen), welche zum tatsächlich aufgestellten Bettenbestand zum 16.03.2020 hinzukommen. In dem Merkblatt wird weiter ausgeführt, dass keine rechtliche Verpflichtung des Landes Nordrhein-Westfalen besteht, zusätlich zu den pauschalen Mitteln für die Schaffung von intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten weitere Förderungen vorzunehmen. Nach der internen Unterlage des N2. sind im Krankenhausplan zugelassene Krankenhäuser antragsberechtigt. Berücksichtigt werden nur Krankenhäuser, welche bereits (ausweislich des Feststellungsbescheides) Intensivbetten vorhalten. Weiter soll die Genehmigung versagt werden, wenn die beantragten Intensivbetten nur geplant, nicht aber tatsächlich aufgestellt sind, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein Krankenhausträger die Möglichkeit hat, erneut einen Antrag zu stellen, sobald die maßgeblichen Betten tatsächlich aufgestellt wurden. Entsprechend der internen Unterlage wurde zur Überprüfung des Bettenbestandes die beantragten zusätzlichen Intensivbetten mit den in dem landeseigenen Meldesystem IG.NRW hinterlegten Intensivbetten abgeglichen. Erst durch die Eintragungen in IG.NRW wurde durch die Antragsteller der Nachweis für die Schaffung der zusätzlichen Bettenkapazität erbracht. Zur Strukturierung des Verfahrens wurden mehrere Prüfungsdurchgänge vollzogen. Im ersten Prüfungsdurchgang von Anträgen, die vor dem 22.04.2020 eingereit wurden, sind die beantragten Intensivbetten mit dem am 21.04.2020 bei IG.NRW gemeldeten Betten abgeglichen worden. In einem zweiten Prüfungsdurchgang wurde für später gestellte Anträge der Stichtag 01./02.07.2020 bzw. 30.06.2020 zugrunde gelegt. Danach folgten weitere Prüfungsdurchgänge. Über den Abgleich zwischen beantragten zusätlichen Betten und denen in IG.NRW hinterlegten Intensivbetten wurden die Antragsteller auch mit einer Begleit-E-Mail hingewiesen. Diese für das Förderverfahren niedergelegten Abläufe und Vorgaben sind geeignet, erforderlich und angemessen und damit insgesamt verhältnismäßig. Das landeseigene Meldesystem IG.NRW wird von den Krankenhäusern ohnehin in anderen Angelegenheiten genutzt. Die antragstellenden Krankenhäuser konnten das Meldeportal daher ohne großen zeitlichen oder personellen Aufwand nutzen, um das Erfüllen der Voraussetzungen für eine Förderung einfach durch Nutzung des elektronischen Formulars nachzuweisen. Gleichzeitig ermöglichte es eine Überprüfung der Fördervoraussetzungen durch den Beklagten in verwaltungseffizienter Art und Weise und schuf gleichzeitig die organisatorische Basis für eine etwaige spätere Nachkontrolle, ob die beantragten Betten tatsächlich auch aufgestellt und oder vorgehalten worden sind. (…) Diesen Ausführungen des VG Minden schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an. Die von der Beklagtenseite geübte Verwaltungspraxis und der geforderte Nachweis der zusätzlich geschaffenen Behandlungskapazitäten im Meldesysten IG.NRW begegnen daher auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts keinen rechtlichen Bedenken. Dies vorausgeschickt fiel der streitgegenständliche Antrag auf Genehmigung von 11 weiteren Behandlungskapazitäten vom 29.06.2020 in den zweiten Prüfungsdurchgang, für den auch dessen Prüfungsstichtag (01./02.07.2020) maßgeblich war. Auf den Vortrag der Klägerin, jedenfalls zum 28.09.2020 seien insgesamt 56 Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit in das Meldeportal IG.NRW für ihr Krankenhaus eingetragen gewesen, kommt es daher nicht an. Denn die Meldung zum 28.09.2020 liegt zeitlich nach dem vorliegend maßgeblichen Stichtag und kann folglich keine Berücksichtigung erlangen. Hier hätte es der Klägerin freigestanden, einen erneuten Antrag mit dem Hinweis auf den Eintrag in IG.NRW zum 28.09.2020 zu stellen. Zum maßgeblichen Stichtag 01./02.07.2020 hat die Klägerin für die von ihr beantragten zusätzlichen 11 Behandlungskapazitäten nicht den notwendigen Nachweis im Meldesystem IG.NRW erbracht. Der Abgleich in IG.NRW zum maßgeblichen Zeitpunkt ergab eine Eintragung in der Spalte H (Aufstellung ICU low care) aktuell von 8 Betten und eine Angabe in der Spalte F (Aufstellung ICU high care) aktuell von 37, in der Summe damit 45. Dies entsprach damit in der Summe dem im Teilgenehmigungsbescheid vom 03.06.2020 genehmigten Stand von insgesamt 45 intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. Ein darüberhinausgehender Aufwuchs war damit nicht im Meldeportal verzeichnet. Der Umstand, dass das N2. bei seiner Beurteilung – möglicherweise fehlerhaft – zugunsten der Klägerin auch 8 Betten der Kategorie ICU low care (nicht invasive Beatmung) berücksichtigt hat, führt vorliegend jedenfalls zu keiner Rechtsverletzung der Klägerin. Dieser Gesichtspunkt verhilft ihren Begehren daher nicht zum Erfolg. Gleiches gilt im Ergebnis für den Vortrag der Klägerin, sie habe gerade in weiteren Spalten bei IG.NRW unter besonderer Beachtung medizinischer Gesichtspunkte ergänzende detaillierte Angaben gemacht, die von der Beklagtenseite aber völlig unberücksichtigt geblieben seien. Nach der einschlägigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes ist ausschließlich auf die Eintragungen in den Spalten H und F abzustellen, da nur diese den aktuellen Stand an aufgestellten Intensivbetten mit und ohne invasive Beatmung wiederspiegeln. Dies ist in den Förderrichtlinien auch so vorgegeben worden und von den teilnehmenden Krankenhäusern durchweg auch entsprechend gehandhabt worden. Im Hinblick auf die Nachweisfunktion der Eintragungen in IG.NRW für den tatsächlichen Zuwachs an intensiv-medizinischen Behandlungskapazitäten war zudem deutlich erkennbar, dass es für die Beurteilung eines Genehmigungsantrags nicht auf die aktuelle Verfügbarkeit von Intensivbetten oder deren Verfügbarkeit in 24 Stunden ankommen konnte. Diese Angaben sind vielmehr für die Rettungsleitstellen von Bedeutung und geben den Stand der freien, aktuell nicht benutzten bzw. in Kürze (24 Stunden) verfügbaren Intensivbetten wieder. Sofern fehlerhafte bzw. unterbliebene Eintragungen auf telefonische Auskünfte durch Mitarbeiter von IG.NRW beruhen sollten, ist dies der Sphäre der Klägerin zuzuordnen und geht zu ihren Lasten. Eine abweichende Handhabung und damit eine Änderung der Verwaltungspraxis hätte allenfalls über entsprechende Auskünfte aus dem N2. erfolgen können. Dies macht die Klägerin aber schon nicht geltend. Der weitere Einwand der Klägerin, sie sei insgesamt nicht hinreichend über die Ausgestaltung und die Anforderungen des Genehmigungsverfahrens unterrichtet worden, verhilft ihrem Begehren nicht zum Erfolg. Die von dem N1. aufgestellten Grundsätze des Förderverfahrens sind niedergelegt in dem den antragstellenden Krankenhäusern zugänglich gemachten "Ergänzenden Merkblatt für die Pauschale für die Schaffung zusätzlich intensiv-medizinischer Behandlungskapazitäten nach § 21 Abs. 5 KHG i. V. m. COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz" und in der innerministeriellen Handreichung Auswahlverfahren "Soforthilfe zum Aufbau von Behandlungskapazitäten" (Beatmungsgeräte) und "Förderung zusätzlicher Intensivkapazitäten mit maschineller Beatmung" (Intensivbetten). Vgl. hierzu auch VG Minden, Urteil vom 27.07.2022 - 6 K 2702/20 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2021 – 21 K 6278/20 -, jeweils juris Diese Unterlagen sind von der Beklagtenseite auch zu den Gerichtsakten gereicht worden. Es bestand damit für die antragsberechtigten Krankenhäuser und somit auch für die Klägerin die Möglichkeit, sich über die zu beachtenden Fördervoraussetzungen näher zu informieren. Eine weitergehende Verpflichtung des N2. , jedes antragstellende Krankenhaus im Rahmen des Verwaltungsverfahrens individuell zu beraten und auf eventuelle Fehler oder Säumnisse bei der Antragstellung hinzuweisen, bestand demgegenüber nicht. Hier reichte es aus, dass den Krankenhäusern durch wiederholende Anträge eine hinreichende Möglichkeit gegeben wurde, Unzulänglichkeiten eines früheren Antragsverfahrens ohne besonderen Aufwand auszugleichen. Die Klägerin ist zudem auf die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung nach dem unwidersprochenen Vortrag des beklagten Landes in der Begleit-E-Mail zum Ablehnungsbescheid hingewiesen worden. In dieser Begleit-E-Mail sei zugleich nochmals über das Verfahren unterrichtet worden. Der Klägerin war es daher im Nachgang zum Ablehnungsbescheid noch hinreichend möglich, eine den Förderrichtlinien entsprechende Meldung in IG.NRW im Rahmen einer neuen Antragstellung nachzuholen, um so die begehrte Genehmigung zusätzlicher Behandlungskapazitäten und die hiermit verbundenen Ausgleichszahlungen zu erhalten. Von dieser Option keinen Gebrauch gemacht zu haben, geht vorliegend zu Lasten der Klägerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Kammer keinen der in § 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Meiberg Scholten Janßen Ferner hat die Kammer beschlossen: Der Streitwert wird auf 550.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie orientiert sich an der mit der begehrten Genehmigung weiterer 11 zusätzlicher intensiv-medizinischer Behandlungskapazitäten nach COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz i. V. m. § 21 Abs. 5 KHG verbundenen Ausgleichszahlungen von 50.000,00 EUR je Bett (11 x 50.000,00 Euro). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Meiberg Scholten Janßen