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Urteil

4 K 135/21

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2023:0919.4K135.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Für die Beigeladene ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Für die Beigeladene ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten zur Verlegung eines Gewässers. Auf dem Stadtgebiet der Beigeladenen verläuft nahe der Ortschaft O. - M. der sog. I. . Er wird von einem nördlichen und einem südlichen Quellarm gespeist und mündet nach deren Zusammenfluss und einer weiteren Fließstrecke von ca. 350 m in den östlich verlaufenden F. . Die Beigeladene beschloss mit Satzung vom 1. Juli 2009 die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Industriegebiet G1. / F. “, der das Gewässer erfasst. Den hiergegen gerichteten Normenkontrollantrag eines damaligen Flächeneigentümers lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 13. Oktober 2011 (2 D 86/09.NE) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 22. Januar 2013 (4 BN 4/12) zurück. Die Beigeladene machte daraufhin im März 2014 für den Entwicklungsbereich den Bebauungsplan Nr. 74 „G1. “ bekannt, der hier die Ausweisung eines Gewerbe- und Industriegebiets vorsah. Das dagegen vom Kläger eingeleitete Normenkontrollverfahren (OVG NRW 2 D 19/15.NE) wurde nach Aufhebung dieses Bebauungsplans und übereinstimmenden Erledigungserklärungen später eingestellt. Mit Bescheid vom 21. August 2014 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine wasserrechtliche Plangenehmigung, die, wie der Bebauungsplan Nr. 74, eine Beseitigung des südlichen Quellstrangs und dessen Ersetzung durch einen Quellsumpf an anderer Stelle vorsah. Mit Beschluss vom 11. Mai 2015 (12 L 266/15) gab das erkennende Gericht einem Eilantrag des Klägers gegen die Plangenehmigung vom 21. August 2014 statt. Die Beigeladene verzichtete anschließend auf diese Plangenehmigung. Unter dem 14. Dezember 2016 beantragte die Beigeladene einen Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung des I1. . Nach den Planunterlagen ist nun die teilweise Erhaltung des nördlichen und des südlichen Quellarms sowie eine Verlegung der sich anschließenden Fließstrecken nach Norden vorgesehen. Die Quellarme sollen weiterhin zusammenfließen und das Gewässer in den F. einmünden. Im Jahr 2017 beschloss die Beigeladene den Bebauungsplan Nr. 74n „G1. “. Die Gewässergestaltung soll hiernach entsprechend ihrem Planfeststellungsantrag erfolgen und südlich der neuen Fließstrecken sollen die Bauflächen für das Gewerbe- und Industriegebiet entstehen. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 15. Dezember 2020 genehmigte der Beklagte die beantragte Gewässerverlegung. Beinhaltet war eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Hinblick auf die Zerstörung bzw. erhebliche Beeinträchtigung von Quellen und Quellbachabschnitten sowie eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG betreffend die Zerstörung bzw. erhebliche Beeinträchtigung eines Großseggenrieds. Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Im Vorfeld des Planfeststellungsbeschlusses sei keine ausreichende Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch nicht hinreichend bestimmt, da sich seine Nebenbestimmungen zum Teil widersprächen. Es gebe zudem keine Planrechtfertigung für das Vorhaben. Die Bewertung der zugelassenen Maßnahme sei hinsichtlich der Eingriffs- und Ausgleichwirkungen des Vorhabens zu beanstanden. Weiter seien die Entscheidungen zur Ausnahme und zur Befreiung vom gesetzlichen Biotopschutz fehlerhaft. Im Einzelnen gelte Folgendes: Die Auslegung der Antragsunterlagen zur Planfeststellung sei fehlerhaft gewesen. Eine Besucherin habe am Mittwoch, dem 22. März 2017, gegen 14.30 Uhr das Rathaus aufgesucht, um die Unterlagen einzusehen. Sie habe sich zu Zimmer 211 begeben, in dem die Unterlagen hätten ausliegen sollen. Die Tür habe offen gestanden und im Zimmer sei niemand gewesen. Es habe auch keinen Hinweis gegeben, dass in diesem Zimmer die Antragsunterlagen ausliegen. Daraufhin habe die Besucherin den Rückweg angetreten. Ihr sei ein junger Mann entgegengekommen, der gefragt habe, ob er ihr helfen könne. Sie habe ihm erläutert, dass sie im Zimmer Nr. 211 die Unterlagen für den Planfeststellungsantrag der Stadt einsehen wolle. Der junge Mann sei überrascht gewesen und habe erklärt, dass er davon ausgegangen sei, dass die Auslegungsfrist erst am Freitag beginne. Er habe angegeben, dass er die Unterlagen aber schon habe und auf ein paar Aktenordner auf einem Schrank – nicht auf einem Besuchertisch – gedeutet, die aus der Entfernung nicht als ausgelegte Planungsunterlagen erkennbar gewesen seien. Selbstverständlich dürfe sie Einsicht nehmen. Sie habe abgelehnt, den Leiter des Amtes für Planung und Bauordnung aufgesucht und ihn über die Situation informiert. Ob und ggfls. welche anderen Personen bereits an diesem Vormittag Einsicht in die Planungsunterlagen hätten nehmen wollen, sei nicht bekannt; eventuell hätten sie etwa während der Pausen des Mitarbeiters auch vor verschlossener Tür gestanden. Nachfragen bei Verwaltungsmitarbeitern seien der einsichtswilligen Öffentlichkeit nicht anzusinnen. Auszulegende Unterlagen müssten für Dritte leicht erkennbar und auffindbar sein. Verschiedene Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses seien in ihrer Zusammenschau zu unbestimmt. Es sei einerseits vorgesehen, dass Veränderungen im bestehenden Gewässersystem erst vorgenommen werden dürften, wenn die Tauglichkeit des ersatzweise geplanten Gewässersystems nachgewiesen sei. Andererseits sei jedoch vorgegeben, dass bereits vor der Flutung des Ersatzgewässers Sediment aus dem Bestandsgewässer zur Herstellung des Bachbetts des Ersatzgewässers verwendet werde. Der auch nach Ansicht des Beklagten bestehende gesetzliche Biotopschutz stelle als zwingende Rechtsvorschrift grundsätzlich einen Versagungsgrund für einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss dar. Er könne vorliegend auch nicht durch eine naturschutzrechtliche Ausnahme bzw. Befreiung überwunden werden. Abgesehen davon sei der Bebauungsplan Nr. 74n, der maßgeblich zur Planrechtfertigung herangezogen werde, unwirksam, was er, der Kläger, zwar nicht in einem Normenkontrollverfahren, aber doch in einer Mängelrüge gegenüber der Beigeladenen geltend gemacht habe. Namentlich habe der Plangeber die Schutzwürdigkeit des betroffenen Gewässers hier unzutreffend beurteilt, da nicht das gesamte Gewässersystem als geschütztes Biotop betrachtet worden sei. Diese Einschätzung führe auf eine fehlende städtebauliche Erforderlichkeit bzw. begründe einen Abwägungsmangel. Auch wenn in den Unterlagen zur Bauleitplanung stellenweise vom Biotopcharakter des gesamten Gewässers gesprochen werde, sei doch hinsichtlich der Schutzwürdigkeit weiterhin zwischen den beiden seitens des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) kartierten Quellen und dem übrigen Gewässer differenziert worden. Zudem sei im Bebauungsplan unzutreffend von einer Ausgleichbarkeit des Biotopeingriffs ausgegangen worden. Auch im geltenden Regionalplan sei der Biotopcharakter des Gewässers nicht berücksichtigt worden. Die Eingriffs- und Ausgleichswirkungen der geplanten Maßnahmen seien fehlerhaft ermittelt und bewertet worden. So werde stellenweise zu Unrecht vermutet, dass der Hauptgraben des bisherigen Gewässersystems anthropogenen Ursprungs sei. Zudem seien nicht nur die beiden (punktuellen) Primärquellen, sondern das gesamte Gewässersystem als Quelle bzw. Quellbereich anzusehen, da dem Gewässer auf der gesamten Länge linienhaft Grundwasser zuströmen könne. Dies zeigten neben den geologischen Befunden namentlich auch die an verschiedenen Messpunkten festgestellten Abflussmengenverhältnisse sowie dokumentierte Temperaturmessungen. Selbst nach den seitens der Beigeladenen beigebrachten Unterlagen werde das Einzugsgebiet des neuen Gewässers bzw. das flächenbezogen verfügbare Wasservolumen nahezu halbiert. Auch aus limnologischer Sicht sei das gesamte Gewässersystem als einheitliches Biotop zu bewerten. Dies habe der Beklagte im Unterschied zur Beigeladenen zwar erkannt, habe sich dann aber nicht mehr mit den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen für den Schutzbedarf des gesamten Bereichs beschäftigt, sondern sei bei den beiden schon ursprünglich anerkannten Quellgebieten stehen geblieben. Für den neuen Gewässerlauf stünden nur das Wasser von Quelle 1 und 2 teilweise zur Verfügung zuzüglich geringer, oberhalb des neuen Gewässers anfallender Niederschlagsmengen. Die vom Beklagten zugrunde gelegte, mit der Verlegung verbundene Minderung des Gesamtabflusses um nur 11 % sei nicht realistisch; sie werde mindestens 50 % betragen. Ob die Einhaltung eines Sohlgefälles von mindestens 1 % umsetzbar sei, sei zweifelhaft. Eine hinreichende Abdichtung der Gewässersohle sei nicht sichergestellt und eine Erwärmung des Bachs zu erwarten. Dies stehe einer erfolgreichen Wiederbesiedlung durch die Fließgewässerfauna entgegen, was auch für die Erteilung einer Befreiung von Bedeutung sei. Hinsichtlich des vorhandenen Großseggenrieds sei kein Ausgleich dargetan. Auch die Erteilung einer Befreiung vom Biotopschutz sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Eine atypische Sondersituation liege insofern nicht vor. Die vorgenommene Abwägung leide zudem hinsichtlich der Eingriffs- und Ausgleichswirkungen an den beschriebenen Defiziten. Bezüglich des widerstreitenden öffentlichen Interesses an der Verwirklichung eines Gewerbe- und Industriegebietes sei die Abwägung ebenfalls zu bemängeln. Der Planfeststellungsbeschluss leite dieses lediglich aus den Vorgaben der Regionalplanung ab, der keine eigene Bedarfsermittlung zugrunde liege. Die Aussage, im Gebiet der Beigeladenen gebe es einen belegten Bedarf an Gewerbeflächen, werde nicht weiter begründet bzw. substantiiert; der Klägerseite obliege insofern keine Beweislast. Das Urteil des OVG NRW vom 13. Oktober 2011 verhalte sich nicht zum Biotopschutz und beruhe auf veralteten Grundlagen, die zudem durch seitherige Entwicklungen wie etwa die Corona- Pandemie oder die veränderte Bewertung des Klimawandels in Frage gestellt würden. Auch seien Alternativen an anderen Standorten bzw. eine Nachverdichtung vorhandener Gewerbe- und Industriegebiete vorstellbar. Nach dem Neuentwurf des maßgeblichen Regionalplans sei eine Einbeziehung gesetzlich geschützter Biotope in GIB- Gebiete im Übrigen – wie nach dem geltenden Regionalplan - grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Bedarf für neue Arbeitsplätze für die heimische Bevölkerung bestehe in Attendorn nicht. Jedenfalls genüge auch ein auf ca. 24 ha reduziertes Gewerbegebiet ohne Gewässerverlegung. Mit Bescheid vom 8. Juli 2021 hat der Beklagte seinen Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich einzelner Nebenbestimmungen abgeändert. Der Kläger beantragt, den der Beigeladenen erteilten Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. Dezember 2020 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Juli 2021 aufzuheben, hilfsweise, den der Beigeladenen erteilten Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. Dezember 2020 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Juli 2021 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht hierzu geltend: Eine - hinsichtlich ihrer Modalitäten im Ermessen der Behörde stehende - Auslegung der Antragsunterlagen sei nach dem eigenen Vorbringen des Klägers erfolgt. Eine sofortige und unbegrenzte Möglichkeit zur (unbeaufsichtigten) Einsichtnahme sei insofern nicht erforderlich; diese dürfe lediglich nicht unzumutbar erschwert werden. Eine etwa fehlende Bestimmtheit des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses sei durch den Änderungsbescheid vom 8. Juli 2021 behoben worden. Die Planrechtfertigung, die die Beigeladene hinreichend dargelegt habe, könne vom Kläger nicht mehr in Frage gestellt werden, nachdem er es unterlassen habe, den maßgeblichen Bebauungsplan einer Normenkontrolle zuzuführen. Die Beigeladene sei bei Erlass des Bebauungsplans im Übrigen ersichtlich davon ausgegangen, dass der I. in seiner Gesamtheit als geschütztes Biotop anzusehen sei, auch wenn die erstmaligen bzw. erneuten Wasseraustritte verschiedentlich als Quellen bezeichnet würden. Eine etwaige Fehleinschätzung zur Ausgleichbarkeit des Eingriffs hätte angesichts der gegebenen Befreiungslage ohnehin keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Der Entwurf des neuen Regionalplans sehe auch in Ansehung der ökologischen Bedeutung des fraglichen Bereichs nach wie vor die Ausweisung eines GIB vor. Dies zeige, dass auch die vom Kläger benannten Alternativen den Bedarf nach entsprechenden Flächen nicht in Frage stellten. Von einer hinreichend sicheren Ausgleichbarkeit des Eingriffs in das Biotop werde trotz guter Chancen für eine Kompensation nicht ausgegangen, so dass eine Befreiung erteilt worden sei. Die Schaffung eines Längsgefälles von 1 % vor Einbringung des Sohlsubstrats diene dazu, die notwendigen Ausgangsbedingungen für ein Fließgewässer zu schaffen. Spätere Umlagerungen des Sohlsubstrates seien erwünscht und etwaige Missstände seien im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu beheben. Im Übrigen werde nunmehr die bisher praktizierte intensive landwirtschaftliche Nutzung der umgebenden Flächen aufgegeben. Die Bedingungen für den kleinen Bestand der Sumpf- Segge ließen sich ohne weiteres nachbilden. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie macht hierzu geltend: Eine ordnungsgemäße Auslegung der maßgeblichen Antragsunterlagen sei erfolgt. Es habe am Zimmer 211 einen entsprechenden Aushang gegeben und die auf dem Aktenschrank befindlichen und beschrifteten Ordner seien als die einschlägigen Unterlagen erkennbar gewesen. Im Übrigen sei offensichtlich, dass ein etwaiger Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Die städtebauliche Rechtfertigung für den Bebauungsplan Nr. 74n werde durch den Biotopschutz nicht in Frage gestellt, da jedenfalls, wie im Planfeststellungsbeschluss angenommen, eine objektive Befreiungslage bestanden habe. Ihr, der Beigeladenen, sei bei Erlass des Bebauungsplans auch bewusst gewesen, dass über die seitens des LANUV kartierten unmittelbaren Quellaustritte hinaus das gesamte Gewässersystem als gesetzlich geschütztes Biotop anzusehen sei. Es sei hinsichtlich seiner Wertigkeit jedoch in sachgerechter Weise differenziert betrachtet worden, was auch die nur beschränkt erfolgte Biotop- Kartierung durch das LANUV zeige. Eine abschließende Prüfung der Ausgleichbarkeit des Eingriffs sei ohnehin dem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren vorbehalten worden. Selbst wenn man in der seitens des Beklagten nicht geteilten Annahme, es handele sich um einen ausgleichbaren Eingriff in das Biotop, einen Abwägungsmangel sehen wollte, wäre dieser jedenfalls in einem ergänzenden Verfahren heilbar. Die Planrechtfertigung für den Gewässerausbau ergebe sich im Übrigen aus dem festgestellten und in der Entwicklungssatzung zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an der Schaffung eines Gewerbe- und Industriegebietes, zu dessen Verwirklichung der nachgehende Bebauungsplan lediglich ein Instrument darstelle. Das öffentliche Interesse an der Bereitstellung von Flächen für Arbeitsstätten, das nicht mit einem Interesse an der Schaffung von Arbeitsplätzen gleichzusetzen sei, sei bereits im Urteil des OVG NRW vom 13. Oktober 2011 bejaht worden und werde durch den Entwurf des neuen Regionalplans bestätigt. Insofern bestehe kein Hindernis für die Ausweisung eines GIB aufgrund des Vorhandenseins eines Biotops. Die Einwände des Klägers betreffend die Eingriffs- und Ausgleichswirkungen des Vorhabens griffen zudem – wie im Einzelnen näher ausgeführt – nicht durch. Mit Beschluss vom 23. September 2021 (4 L 674/21) hat die erkennende Kammer einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 28. Februar 2023 (20 B 1594/21) zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten sowie die Akten der Verfahren 4 L 674/21 und 20 B 1594/21 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. Dezember 2020 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 8. Juli 2021 verletzt den Kläger nicht in seinen nach Maßgabe des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) geschützten Interessen, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zur Begründung verweist die Kammer zunächst auf ihre Ausführungen und diejenigen des OVG NRW in den zugehörigen Eilverfahren. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 23. September 2021 (4 L 674/21) ausgeführt: „[Der] angefochtene Planfeststellungsbeschluss [leidet] bei der im vorliegenden Verfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung voraussichtlich nicht an Mängeln […], die der Antragsteller nach den Bestimmungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) mit Erfolg rügen kann […]. Die seitens des Antragstellers innerhalb der Frist des § 6 S. 1 UmwRG erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses greifen voraussichtlich nicht durch. Dies gilt sowohl in Bezug auf einen geltend gemachten Verfahrensfehler (dazu 1.) als auch hinsichtlich der Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses (dazu 2.), der Planrechtfertigung für das Vorhaben (dazu 3.), der Ermittlung und Bewertung der Eingriffs- und Ausgleichswirkungen der geplanten Maßnahmen (dazu 4.) und der Erteilung einer Befreiung und einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz (dazu 5.). (1.) Das Vorbringen des Antragstellers zu dem Versuch einer namentlich benannten Person, am 22. März 2017 im Rathaus der Stadt Attendorn Einsicht in den Planfeststellungsantrag zu nehmen, lässt einen Verstoß gegen die Vorgaben des hier gemäß § 70 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) anwendbaren § 73 Abs. 3 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht erkennen. Danach haben die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats auszulegen. Die Auslegung ist vorher ortsüblich bekannt zu machen und in der Bekanntmachung ist u.a. darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist (§ 73 Abs. 5 S. 1 und 2 VwVfG). Vorliegend lautete die Bekanntmachung der Beigeladenen dahin, dass die Auslegung vom 22. März 2017 bis zum 24. April 2017 während der näher aufgeführten Öffnungszeiten im Zimmer 211 ihres Rathauses erfolgt. Der Bürgermeister der Beigeladenen hat hierzu erklärt, dass die Antragsunterlagen ab dem 22. März 2017 vollständig in dem genannten Büro ausgelegen hätten und dass die fraglichen Aktenordner auf einem Aktenschrank platziert worden seien (Beiakte (BA) IV, S. 1010 ff.). Soweit der Antragsteller hierzu vorträgt, die von ihm benannte Person habe am 22. März 2017 um 14.30 Uhr die Tür des Zimmers 211 offen gefunden und dort niemanden angetroffen, wobei die Aktenordner für Besucher nicht als ausgelegte Planungsunterlagen erkennbar gewesen seien, führt dies für sich genommen nicht auf einen Auslegungsmangel. Denn eine ordnungsgemäße Auslegung, deren Modalitäten die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen festlegt, vgl. etwa Kopp / Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage, 2020, § 73 VwVfG, Rn. 51, setzt weder voraus, dass das Zimmer, in dem sich die ausgelegten Unterlagen befinden, permanent besetzt ist, noch, dass die Planunterlagen im Falle der (zeitweisen) Abwesenheit eines Bediensteten ohne weiteres ins Auge springen. Es ist nicht erforderlich, dass jeder Interessierte sofort und zeitlich unbegrenzt Gelegenheit zur Einsichtnahme erhalten muss, vgl. Kopp / Ramsauer, a.a.O., so dass der um Akteneinsicht nachsuchenden Person jedenfalls anzusinnen war, eine angemessene Zeit auf die Rückkehr eines – angesichts der offenen Zimmertür augenscheinlich nur vorübergehend abwesenden – Bediensteten zu warten bzw.sich an andere im Rathaus aufhältige Mitarbeiter zu wenden, um die Planunterlagen zu erhalten. Soweit der Antragsteller ferner angibt, ein anschließend von der benannten Person angetroffener Mitarbeiter habe überrascht erklärt, er sei davon ausgegangen, dass die Auslegungsfrist erst am Freitag beginne, zudem mitgeteilt, er habe die Unterlagen aber schon, auf ein paar Aktenordner auf einem Schrank gedeutet und ihr Einsicht in diese angeboten, steht dies zunächst im Einklang mit den Angaben des Bürgermeisters, nach denen die Aktenordner bereits ab dem 22. März 2017 im genannten Zimmer vorhanden gewesen sind. Es bestätigt ferner, dass eine schlichte Nachfrage genügte, um deren genauen Aufbewahrungsort in Erfahrung zu bringen. Soweit der fragliche Mitarbeiter der Beigeladenen einer Fehlvorstellung über den Beginn der Auslegungsfrist unterlegen haben mag, ändert dies schließlich auch nichts am tatsächlichen Vorhandensein der Antragsunterlagen am Auslegungsort und die Abläufe belegen zudem die Bereitschaft, Einsicht in diese zu gewähren. (2.) Der Einwand des Antragstellers, verschiedene Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ablauf der streitgegenständlichen Gewässerverlegung seien namentlich in ihrer Zusammenschau zu unbestimmt, verfängt ebenfalls nicht. Der Antragsteller macht in dieser Hinsicht wohl geltend, der Zeitpunkt der vorgesehenen Einbringung von Sohlsubstrat aus dem Bestandsgewässer sei unklar, da diese ausweislich der Nebenbestimmung 1.3.3.7 (Ausgangsfassung) vor der Flutung des neuen Gewässers erfolgen solle, während im Übrigen davon ausgegangen werde, dass eine Veränderung des bestehenden Gewässersystems erst nach erfolgreicher Etablierung der ökologischen Funktionen des Ersatzgewässers erfolgen dürfe, die auch eine Beschattung des Gewässers durch Bewuchs voraussetze. Insofern dürfte jedoch bereits der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss hinreichend bestimmt gewesen sein, der hinsichtlich der zeitlichen Abfolge klare Regelungen traf, die zunächst die Schaffung eines neuen Gewässerbetts mit anschließender Vermessung und Dichtigkeitsprüfung, sodann die Einbringung von Sohlsubstrat (ggf. aus dem Altgewässer), daraufhin eine weitere Vermessung und anschließend die Flutung des neuen Gewässers vorsahen (vgl. insbes. Ziffer 1.3.3.7), so dass der Einwand des Antragstellers wohl weniger die Frage der Bestimmtheit als diejenige der Tauglichkeit bzw. Zweckmäßigkeit dieses Vorgehens aufwirft. Unbeschadet dessen hat der Antragsgegner jedenfalls mit seinem Änderungsbescheid vom 8. Juli 2021 klargestellt, dass die Einbringung des Sohlsubstrats während der Flutung durch Einbringung in die fließende Welle erfolgen und anschließend die Verteilung des Substrats kontrolliert werden soll. Einwände gegen die Bestimmtheit dieser modifizierten Regelungen hat der Antragsteller nicht mehr erhoben und sich mit ihnen auch im Übrigen nicht mehr vertieft auseinandergesetzt. (3.) Dem Ausbauvorhaben der Beigeladenen fehlt auch nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Soweit der Antragsteller anführt, der Plan sei entgegen § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG festgestellt worden, da er aufgrund der Zerstörung eines Biotops das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtige, erkennt er selbst, dass der damit angesprochene Versagungsgrund des § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) kein zwingendes rechtliches Hindernis für das Vorhaben darstellt, sondern durch die – hier erfolgte und nach dem unten Auszuführenden auch nicht zu beanstandende – Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG überwunden werden kann. Der weitere Einwand, der der angegriffenen Entscheidung vorausgegangene Bebauungsplan Nr. 74n „G1. “ – der das nun planfestgestellte Vorhaben im Wesentlichen vorweggenommen hat – sei unwirksam, greift noch unabhängig davon, dass nach der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen ist, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2021 – 7 A 4145/19 –, juris Rn. 18, ebenfalls nicht durch. Insofern kann letztlich dahinstehen, wie sich der Umstand auswirkt, dass der Antragsteller den genannten, bereits aus dem Jahr 2017 stammenden Bebauungsplan trotz Erhebung einer Mängelrüge (Schreiben vom 22. November 2018) – anders als noch den ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 74 – nicht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens hat überprüfen lassen. Denn sein Vorwurf, die Beigeladene sei bei Erlass des Bebauungsplans von einer falschen Situation hinsichtlich der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des vorhandenen Gewässers ausgegangen, da es sich bei dem gesamten Gewässer um ein geschütztes Biotop handele, trifft jedenfalls nicht zu. Die dem Bebauungsplan Nr. 74n beigefügte Begründung lässt vielmehr an zahlreichen Stellen erkennen, dass der Plangeber eindeutig davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem gesamten Gewässersystem – von den Quellen bis zur Einmündung in den F. – um ein geschütztes Biotop (in Gestalt eines Quellbereichs) handelt, vgl. etwa S. 37, 41, 193, 240 der Begründung zum Bebauungsplan sowie die in der Antragserwiderung angeführten Passagen aus dem Umweltbericht. Den von ihm erkannten Verbotstatbestand des § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNatSchG erachtete er dabei nicht als rechtliches Hindernis in der Annahme, dass eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG erteilt werden könne, weil der Eingriff in das Biotop ausgeglichen werde. Die gerügte Fehleinschätzung, es sei nicht das gesamte Altgewässer als Biotop eingestuft worden, liegt demnach nicht vor. Ergänzend wird im Hinblick auf die Planrechtfertigung auf die Ausführungen zum Vorliegen einer Befreiungslage unter (5.) verwiesen. (4.) Soweit der Antragsteller bemängelt, die Reichweite des Eingriffs in das Biotop sei ebenso fehlerhaft bewertet worden wie die Ausgleichswirkungen des neuen Gewässers – wobei er insbesondere Fragen des voraussichtlichen Wasserdargebots für das neue Gewässer, seines geringeren Längsgefälles, der Dichtigkeit des neuen Gewässerbetts und eines Temperaturanstiegs anspricht, die er namentlich für das wertgebende Arteninventar und dessen Umsiedlung bzw. Wiederbesiedlungschancen als entscheidend erachtet –, wird auch dies der Klage voraussichtlich nicht zum Erfolg verhelfen. Mit seinen dahingehenden Ausführungen zieht der Antragsteller letztlich (nur) die Annahme der Beigeladenen in Zweifel, der Eingriff in das bestehende Biotop könne durch die Anlage des neuen Gewässers im Sinne des § 30 Abs. 3 BNatSchG ausgeglichen werden. Dies wäre im Ausgangspunkt - in der Tat - nur dann anzunehmen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind, während eine lediglich gleichwertige Kompensation durch Ersatzmaßnahmen hierfür nicht genügt. Vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Juli 2017 – 7 KS 7/15 –, juris Rn. 153 m.w.N.; s. a. § 15 Abs. 1 S. 2 BNatSchG. Der Einschätzung der Beigeladenen, dass die Anlegung des neuen Gewässers einen Ausgleich im vorbeschriebenen Sinne bewirkt, hat sich der Antragsgegner im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss indessen gerade nicht zu eigen gemacht. Er hat vielmehr ausdrücklich zugrunde gelegt, dass ein den erläuterten Anforderungen genügender Ausgleich des Eingriffs in das bestehende Biotop jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann, und hat für das Vorhaben folgerichtig eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt (vgl. S.63 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Da sich diese Entscheidung voraussichtlich als rechtsfehlerfrei erweist (hierzu sogleich), kommt es im vorliegenden Zusammenhang mithin nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Annahme der Beigeladenen zu folgen ist, dass durch die Gewässerverlegung ein vollwertiger Ausgleich des Biotopverlusts bewirkt werden kann. (5.) Die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG wegen der (vom Antragsgegner unterstellten) Zerstörung der unmittelbar überplanten Teile des Biotops durch die Übererdung weiter Teile des vorhandenen Gewässers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG kann von den Verboten des BNatSchG – darunter § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNatSchG, der die (nicht nach § 30 Abs. 3 BNatSchG ausgeglichene) Zerstörung bzw. erhebliche Beeinträchtigung von Quellbereichen untersagt – auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Eine Befreiung ist dabei nicht erst dann notwendig, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Es genügt hingegen nicht, wenn die Befreiung dem allgemeinen Wohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2012 – 8 A 104/10 –, juris Rn. 43. Die damit umschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung liegen hier vor, was im Übrigen auch die Rechtfertigung des festgestellten Plans belegt. Es besteht zunächst ein ganz erhebliches öffentliches Interesse, vgl. zur Notwendigkeit eines qualifizierten öffentlichen Interesses im Rahmen des § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 4 B 12/02 –, juris Rn. 4, an der Realisierung eines neuen Gewerbe- und Industriebetriebs im Stadtgebiet der Beigeladenen, dem der planfestgestellte Gewässerausbau dienen soll (vgl. zur Möglichkeit der Befreiung vom Biotopschutz bei Bestehen eines Bebauungsplans auch § 30 Abs. 4 BNatSchG). Dies hat das OVG NRW bereits in einer Entscheidung vom 13. Oktober 2011 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 2 D 86/09.NE –, juris, festgestellt und hierzu im Kern ausgeführt, dass in der Stadt Attendorn strukturell bedingt ein erhöhter Bedarf an Arbeitsstätten besteht, der durch das herkömmliche Instrumentarium des Baugesetzbuches (BauGB) nicht abgedeckt werden kann, sondern den Einsatz des einschneidenden Instruments einer – insbesondere weitergehende Enteignungsmöglichkeiten bietenden – Entwicklungssatzung (§ 165 Abs. 6 BauGB) rechtfertigt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Lage - im Sinne eines erheblichen Rückgangs der Nachfrage nach entsprechenden Flächen, die die Beigeladene aufgrund der seit ca. 2007 „vollgelaufenen“ Gewerbe- bzw. Industriegebiete in ihrem Gemeindegebiet nicht mehr bedienen kann – durchgreifend geändert hätte, hat weder der Antragsteller dargetan, noch sind sie sonst ersichtlich. Im Gegenteil deutet nach Aktenlage alles auf einen fortbestehenden Bedarf nach Flächen insbesondere für produzierende Betriebe im Stadtgebiet hin, wobei sich der Antragsgegner der diesbezüglichen Einschätzung der Beigeladenen durch die Inbezugnahme der baurechtlichen Grundlagen – die sich entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht allein auf die Vorgaben der Landesplanung und Raumordnung, sondern gerade auch auf die maßgebliche Entwicklungssatzung und den Bebauungsplan Nr. 74n erstreckt – erkennbar angeschlossen hat (s. etwa S. 54 f., 64 f., 98 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Damit hat er auch in Rechnung gestellt, dass sich ohne die Gewässerverlegung zum einen eine erhebliche Reduzierung der Nettobaufläche (auf ca. 23 ha) ergeben würde, die sich nach dem Bebauungsplan Nr.74n auf rund 26 ha beläuft und damit noch unterhalb des im Urteil des OVG NRW vom 13. November 2011 angenommenen Flächenbedarfs (28,8 bis 44,4 ha, UA S. 23 f.) liegt, wobei dort auch das vom heutigen Antragsteller für vorzugswürdig erachtete Prognosemodell GIFPRO behandelt wurde. Zum anderen würden ohne die Gewässerverlegung gerade besonders emissionsträchtige Standorte verhindert und damit ein zentrales Anliegen der Planung verfehlt (vgl. etwa S. 39 f. der Bebauungsplanbegründung). Ergänzend zu der demnach bereits auf vorangegangenen Planungsstufen umfassend vorgenommenen und gerichtlich überprüften Bedarfsprognose hat der Antragsgegner flankierend aktuelle Einschätzungen der derzeit mit der Erstellung eines neuen Regionalplans befassten Bezirksregierung Arnsberg (S. 65 des Planfeststellungsbeschlusses) sowie Angaben der Beigeladenen zur fortbestehenden Nachfrage (ebd., S. 98 ff.) herangezogen, denen der Antragsteller letztlich nichts Substantielles entgegengesetzt hat. Weshalb unter diesen Umständen eine (neuerliche) Bedarfsermittlung des Antragsgegners angezeigt gewesen sein sollte, erschließt sich daher nicht. In Bezug auf die widerstreitenden ökologischen Belange hat der Antragsgegner im Rahmen seiner nach § 67 BNatSchG vorzunehmenden Abwägung zudem zutreffend zugrunde gelegt, dass zumindest zwei der eigentlichen Quellen des alten Gewässersystems, die für die wertgebenden Arten von besonderer Bedeutung sind, im Sinne einer Eingriffsminderung erhalten bleiben werden (vgl. S. 65 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Dies wird auch im Hinblick auf ein sich anschließendes Gewässer mit Anschluss an den F. gelten, von dessen Bestand (bei unstreitig verringerten Abflussmengen und vermehrtem Trockenfallen, vgl. dazu etwa S. 36 f. der Klagebegründung) auch der Antragsteller ausgeht. Angesichts all dessen ist gegen die Annahme, die mit dem Vorhaben verfolgten Gemeinwohlbelange überwögen auch die vom Antragsgegner unterstellte Zerstörung von Teilen des Biotops, nichts zu erinnern. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch eine bei der Befreiung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderliche atypische Sondersituation besteht, vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 – 4 A 7/97 –, juris Rn. 26 (zu § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.), die umso eher anzunehmen ist, je allgemeiner sich die Verbotsvorschrift – hier: eine abstrakt- generelle Regelung des Bundesgesetzgebers – darstellt, von der befreit werden soll. Vgl. etwa Frenz / Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage, 2021, § 67 BNatSchG, Rn. 4. Denn die beschriebene Befreiungslage ist durch örtliche Besonderheiten im Gemeindegebiet der Beigeladenen gekennzeichnet, das einerseits einen etablierten Standort insbesondere des produzierenden Gewerbes mit einer damit einhergehenden, sogar den Erlass einer Entwicklungssatzung rechtfertigenden Flächennachfrage darstellt, auf dem jedoch andererseits – was auch der Antragsteller nicht in Frage gestellt hat – keine vergleichbaren Bereiche zur Entwicklung eines zusammenhängenden Gewerbe- und Industriegebiets mehr vorhanden sind. In Ansehung dieser die Erteilung einer Befreiung rechtfertigenden Ausgangslage ist im Übrigen bei lebensnaher Betrachtung auch nicht zu erwarten, dass anderweitige, ggf. noch beachtliche Einwände gegen den vorausgegangenen Bebauungsplan, z.B. mit Blick auf die dortige Bewertung der Ausgleichbarkeit des Bioptopeingriffs, einer Realisierung des geplanten Gebietes dauerhaft entgegenstehen werden. Schließlich begegnet die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Erteilung einer auf § 30 Abs. 3 BNatSchG gestützten Ausnahme in der Annahme, der Eingriff in ein ebenfalls als Biotop einzustufendes Großseggenried (§ 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNatSchG) könne durch dessen Umsiedlung ausgeglichen werden, unter Berücksichtigung des eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstabs, der sich aus dem Fehlen allgemein anerkannter diesbezüglicher Bewertungsmaßstäbe ergibt und in der früheren Rechtsprechung als „Einschätzungsprärogative“ bezeichnet worden ist, vgl. in Bezug auf den Biotopausgleich etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 20. November 2011 – 22 A 10.40041 –, juris Rn. 60; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2016 – 7 KS 35/12 –, juris Rn. 268; zur dogmatischen Einordung nunmehr Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/18 –, juris, bei summarischer Prüfung ebenfalls keinen Bedenken. Denn angesichts einer Größe des Bestandes der Sumpfsegge von nur ca. 15 qm erscheint es unbeschadet der unterschiedlichen Bewertung des zu erwartenden Wasserdargebots für das neue Gewässer fernliegend, dass dort im Zuge der Ausführungsplanung kein einziger zur Umsiedlung der Pflanzen geeigneter Standort zu finden bzw. herzurichten sein wird (vgl. hierzu auch S. 8 der Antragserwiderung).“ Im Beschluss des OVG NRW vom 28. Februar 2023 ist weiter ausgeführt worden: „1. Die Einwände des Antragstellers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Verfahrensfehler in Form eines Auslegungsmangels (§ 70 Abs. 1 WHG, § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) liege nicht vor, greifen nicht durch. Ohne Erfolg verweist der Antragsteller darauf, Auslegungen der Beigeladenen hätten bislang immer in der Form stattgefunden, dass das Zimmer für Besucher durch Hinweisschilder kenntlich gemacht worden sei und die Aktenordner auf einem Besuchertisch als solche erkennbar gewesen seien. Dass und weshalb (allein) diese Vorgehensweise durch § 70 Abs. 1 WHG, § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG geboten sein könnte, legt der Antragsteller nicht dar. Sie ergibt sich auch nicht aus seinem Verweis darauf, § 3 BauGB verlange, dass auszulegende Bauleitplanentwürfe an dem bezeichneten Ort vollständig sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein müssten und für die öffentliche Auslegung von Planfeststellungsunterlagen nichts anderes gelten könne. Die Modalitäten der Auslegung nach der hier maßgeblichen Regelung des § 73 Abs. 3 VwVfG ist Sache der zur Organisationsgewalt gehörenden Regelung des Behördenbetriebs. Diese findet ihre Grenze erst dort, wo die Möglichkeit der Einsichtnahme unzumutbar erschwert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 -, juris (zur Barrierefreiheit der Räume, in denen die Unterlagen ausgelegt werden). Dass diese Schwelle erreicht wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus der Erklärung des Bürgermeisters der Beigeladenen vom 13. Juni 2017, dass sich die Unterlagen vollständig in dem in der Bekanntmachung genannten Büro befanden und durch die Beschriftung und Platzierung der Ordner unmittelbar als solche zu erkennen waren. Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des Bürgermeisters der Beigeladenen ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, die vom Verwaltungsgericht angeführte Aussage des Bürgermeisters in der Erklärung vom 13. Juni 2017, die Antragstunterlagen hätten ab dem 22. März 2017 "ausgelegen", sei offensichtlich falsch, der angetroffene Mitarbeiter habe eingeräumt, dass Auslegungsbeginn erst "der Freitag in zwei Tagen sei", die Akten seien mithin lediglich vorhanden gewesen, hätten aber gerade nicht ausgelegen. Wie ausgeführt, waren die Anforderungen nach § 70 Abs. 1 WHG, § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG erfüllt. Auf die vom Antragsteller vermissten detaillierten "Kenntnisse über die Funktion und Nutzung des Zimmers 211" und der verwaltungsinternen Zuständigkeit kommt es nicht an. 2. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers stellt nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, dem Ausbauvorhaben fehle es nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Ohne Erfolg verweist der Antragsteller darauf, das Verwaltungsgericht habe keine rechtlichen Obersätze benannt. Daraus allein ergibt sich kein Fehlen einer Planrechtfertigung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts - wie vom Antragsteller vorgetragen - unzutreffend wäre. Bei einer Planfeststellung auf der Grundlage von Fachplanungsgesetzen - wie hier - ist die Planrechtfertigung gegeben, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Gesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Erforderlich im Sinne der Planrechtfertigung ist ein Vorhaben, wenn es zur Erreichung der gesetzlichen Zielsetzungen vernünftigerweise geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 -, BVerwGE 156, 20, und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358. Die Planrechtfertigung für einen Gewässerausbau kann sich grundsätzlich auch daraus ergeben, dass sie das vorrangige Ziel verfolgt, eine Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Gebiets erst zu schaffen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Februar 2022 - 3 S 3940/21 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 4. November 1985 - OVG 1 B 44.85 – NuR 1986, 129; Reinhardt in Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl., § 67 Rn. 3. Nicht erforderlich ist hingegen - anders, als der Antragsteller offenbar meint -, dass sich die Planungen für eine solche Bebaubarkeit zum Zeitpunkt der Planfeststellung bereits so konkretisiert haben, dass ein rechtsgültiger Bebauungsplan vorliegt, der die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebaubarkeit des in Rede stehenden Gebietes schafft. Ob sich etwas anderes ausnahmsweise dann ergeben kann, wenn die geplante Bebauung offensichtlich unter keinen Umständen geschaffen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da für einen solchen Fall weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Selbst wenn man aber für die Planrechtfertigung des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses (allein) auf die zielgebende Bebauungsplanung abstellen würde, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist grundsätzlich - und so auch hier - von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, es sei denn, er wäre offensichtlich unwirksam. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, juris (Drittanfechtung einer Baugenehmigung); vom 28. Juni 2022 - 7 B 304/22.AK -, juris (Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung). Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe einen anderen Maßstab zugrunde gelegt. Er räumt selbst ein, dass das Verwaltungsgericht eine solche Offensichtlichkeitsbeurteilung in seinem Beschluss vorgenommen habe. Deren Ergebnis, der dem Planfeststellungsbeschluss vorausgegangene Bebauungsplan Nr. 74n "G1. " der Beigeladenen sei nicht offensichtlich unwirksam, zieht das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, der Bebauungsplan Nr. 74n sei - anders, als vom Verwaltungsgericht angenommen - deshalb fehlerhaft, weil er nicht zugrunde gelegt habe, dass es sich bei dem gesamten Gewässersystem um ein geschütztes Biotop handele. Dabei verkennt der Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht zutreffend ausdrücklich darauf abgestellt hat, der Plangeber sei eindeutig davon ausgegangen, dass es sich bei dem gesamten Gewässersystem - von den Quellen bis zur Einmündung in den F. - um ein geschütztes Biotop in Gestalt eines Quellbereiches handele (Beschlussabdruck, S. 7). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Auszügen aus der Begründung des Bebauungsplans. Aus diesen Passagen wird jedenfalls in ihrem Zusammenhang aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen deutlich, dass der Plangeber alle im Plangebiet gelegenen Gewässerabschnitte des Quellbachsystems F. als nach § 30 BNatSchG geschützt angesehen hat. Dem stehen einzelne, für sich allein betrachtet möglicherweise missverständliche Sätze der Begründung nicht entgegen. Ebenso wenig ergibt sich etwas anderes daraus, dass der Antragsgegner möglicherweise Teile des Gewässersystems qualitativ unterschiedlich eingeschätzt hat. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Annahme der Beigeladenen, das gesamte Gewässersystem unterliege dem Schutz des § 30 BNatSchG, offensichtlich fehlerhaft gewesen wäre. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller ferner, die Begründung des Bebauungsplans belege, dass die Beigeladene zwar zwischen dem Schutzstatus der beiden von ihr erkannten gesetzlich geschützten Quellen (südlicher und nördlicher Quellstrang) und dem sonstigen Fließgewässerabschnitt, der übererdet werden solle, unterscheide, die rechtliche Einordnung der Gewässerabschnitte jedoch keine Rolle gespielt habe. Die insoweit vom Antragsteller zitierten Passagen der Begründung des Bebauungsplans zeigen vielmehr deutlich, dass der Plangeber von einer Schutzwürdigkeit des gesamten Grabensystems gemäß § 30 BNatSchG ausging. Dass er diese Bewertung möglicherweise auf andere Gründe gestützt hat als der Antragsteller, ist dafür nicht maßgeblich. Ohne Erfolg verweist der Antragsteller zudem darauf, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag verkannt. Er sehe einen Abwägungsfehler des Bebauungsplans Nr. 74n "G1. " darin, dass dieser das gesetzlich geschützte Biotop anders behandele als der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss. Die Beigeladene sei im Bauleitplanverfahren davon ausgegangen, dass die Eingriffe ausgleichungsfähig seien, während der Planfeststellungsbeschluss davon ausgehe, dass dies gerade nicht der Fall sei. Damit entfalle offensichtlich die Planrechtfertigung für die Verlegung des namenlosen Gewässers, denn eine nicht ausgleichsfähige Beseitigung eines gesetzlich geschützten Biotops sei von der Beigeladenen nicht gewollt und auch nicht beabsichtigt gewesen. Da es sich um ein tragendes Element der Bauleitplanung handele, sei dies auch im Eilverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Offensichtlichkeitsbeurteilung der Wirksamkeit des Bebauungsplans näher in den Blick zu nehmen gewesen. Zunächst begründet der Antragsteller seine Auffassung nicht, vorliegend sei von dem dargelegten Maßstab der Offensichtlichkeitsprüfung des Bebauungsplans zugunsten einer "tiefergehenden Prüfung" abzuweichen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, aus welchen rechtlichen Gründen dies geboten sein sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich ferner nicht, dass der Bebauungsplans Nr. 74n "G1. " offensichtlich unwirksam weil vollzugsunfähig sei und ihm deshalb die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehle. An der für die städtebauliche Rechtfertigung eines Bebauungsplans notwendigen positiven Planungskonzeption fehlt es, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris, m. w. N. Die planende Gemeinde muss daher schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine Prognose anstellen, ob der Vollzug des Plans Konflikte mit den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG hervorrufen würde und ob ein entsprechender Konflikt im Vollzug des Bebauungsplans durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG oder die Gewährung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG bewältigt werden könnte. Ist dies der Fall, so kann die Gemeinde gleichsam in diese Ausnahme- oder Befreiungslage "hineinplanen". Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 1. April 2020 - 2 Es 1/20.N -, juris, m. w. N. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Es bestanden keine offenkundigen Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere der Festsetzung eines Gewerbe- und Industriegebietes dauerhaft ein nicht im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zu überwindendes naturschutzrechtliches Hindernis entgegengestanden hätte. Dem Bebauungsplan und seiner Begründung ist ferner nicht offensichtlich zu entnehmen, dass die Beigeladene als Plangeber für den Fall einer nur im Wege der Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG möglichen Beseitigung bzw. Verlegung des als gesetzlich geschütztes Biotop eingestuften Gewässersystems von der Festsetzung eines Industrie- und Gewerbegebiets abgesehen hätte. Die Satzungsbegründung vom 27. September 2017 führt insoweit auf den Seiten 100 ff. aus, die Verlegung eines Teils des im Plangebiet liegenden vorhandenen Gewässers erfordere einen wasserrechtlichen Antrag nach § 68 WHG, in diesem nachgeschalteten Verfahren werde der Nachweis geführt, dass ein Ausgleich für die Beanspruchung von Gewässerabschnitten geschaffen werde. Diesbezügliche Absprachen mit den zuständigen Fachbehörden hätten stattgefunden und diese Annahme bestätigt. Weiter heißt es dort, dem Gewässer werde eine ökologisch im Verbundsystem stehende Umgebungsgestaltung zuteil, die ökologisch wertvoller als der Ausgangszustand sei, der Nachweis werde im wasserrechtlichen Antrag geführt und der Ausgleich für die Inanspruchnahme werde eingriffsnah vor Ort geführt. Dem ist nicht zu entnehmen, dass die Planung aus Sicht der Beigeladenen nur dann Bestand haben sollte, wenn sie im Wege einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG umgesetzt werden könnte. Dafür spricht auch, dass die Beigeladene im Planfeststellungsverfahren nicht nur die Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG, sondern auch (hilfsweise) eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG beantragt hat. Soweit der Antragsteller darauf verweist, es komme für die Rechtmäßigkeit auch des der Planfeststellung zugrunde liegenden Bebauungsplans auf eine hinreichend zutreffende bzw. fachlich belastbare Ermittlung und Bewertung der Folgen der Eingriffe und der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen an, legt er nicht dar, inwieweit dies zu einem offenkundigen Fehler des Bebauungsplans Nr. 74n "G1. " führen könnte. Sein diesbezüglicher Verweis auf die als Anlage A 1 beigefügte Klagebegründung setzt sich nicht in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. 3. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG wegen der vom Antragsgegner unterstellten Zerstörung der unmittelbar überplanten Teile des Biotops durch die Übererdung weiter Teile des vorhandenen Gewässers sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2011 - 2 D 86/09.NE - könne keine Aussage zum Überwiegen des öffentlichen Interesses für einen Gewässerausbau entnommen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht auch nicht getan, sondern das Urteil als Beleg dafür herangezogen, dass ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der Realisierung eines neuen Gewerbe- und Industriegebiets im Stadtgebiet der Beigeladenen bestehe (Beschlussabdruck, S. 9). Auch mit dem Einwand, die Feststellung des Urteils vom 13. Oktober 2011, dass im Gebiet der Beigeladenen strukturell bedingt ein erhöhter Bedarf an Arbeitsstätten bestehe, beruhe auf einem über zehn Jahre alten Sachstand und sei deshalb überholt, dringt der Antragsteller nicht durch. Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass im Vergleich zum Oktober 2011 zwei weitere Alternativen für ein neues Gewerbe- und Industriegebiet zur Verfügung ständen, hat sich der Antragsteller zum einen nicht hinreichend substantiiert mit dem Verweis des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, der Antragsgegner habe flankierend im Planfeststellungsbeschluss aktuelle Einschätzungen der mit der Erstellung eines neuen Regionalplans befassten Bezirksregierung Arnsberg und Angaben der Beigeladenen zur fortbestehenden Nachfrage herangezogen. Zum anderen ist der Verweis des Antragstellers auf mögliche heute vorhandene Alternativflächen nicht geeignet, die Einschätzung in Frage zu stellen, der 2011 festgestellte Bedarf an Flächen für produzierende Betriebe im Stadtgebiet sei entfallen. Vielmehr legen derartige - aktuelle - Bemühungen gerade nahe, dass der Bedarf fortbesteht. Dass dies gegebenenfalls auch an anderer Stelle als im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 74n "G1. " hätte erfüllt werden können, möglicherweise auch durch eine Nachverdichtung bereits bestehender Gewerbe- und Industriegebiete, lässt das öffentliche Interesse im Sinne des § 67 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG als solches nicht entfallen. Die weiter vom Antragsteller geäußerte Ansicht, aus regionalplanerischer Sicht sei die Inanspruchnahme gesetzlich geschützter Biotope nicht gewollt, begründet das Beschwerdevorbringen nicht weiter. Das wäre jedoch schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Planfeststellungsbeschluss davon ausgeht, die Darstellung des Regionalplans sehe "zumindest die Überplanung der Quelle des südlichen Zulaufs" vor (Planfeststellungsbeschluss, S. 66). Soweit der Antragsteller - zumal nach Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung - die Wirksamkeit der Regionalplanung in Zweifel zieht, begründet er dies nicht hinreichend substantiiert. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, der Antragsgegner habe es unterlassen, eigene Ermittlungen zur Feststellung eines öffentlichen Interesses zu unternehmen, er habe wenigstens aber die Bedarfsplanung zum Gegenstand des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens machen müssen, um auch diesen offensichtlich wesentlichen Aspekt für die Inanspruchnahme des Biotops und noch dazu im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren beleuchten zu können. Ebenso wenig sei die Möglichkeit einer Verdichtung der bereits vorhandenen Gewerbeflächen im Gebiet der Beigeladenen geprüft worden. Auch die Entwicklungen nach Beschlussfassung über die Entwicklungssatzung - eine Wirtschaftskrise, die Folgen der Coronapandemie und die zunehmende Digitalisierung - und deren Folgen – der geringere Bedarf an Arbeitsstättenplätzen pro Mitarbeiter - seien nicht berücksichtigt worden. Mit diesen Einwänden setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat angenommen, greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Nachfrage nach Industrie- und Gewerbeflächen im Vergleich zum Jahr 2011 zurückgegangen wäre, lägen nicht vor. Der Antragsgegner habe sich dieser Einschätzung der Beigeladenen durch die Inbezugnahme der baurechtlichen Grundlagen, die sich nicht nur auf die Vorgaben der Landesplanung und Raumordnung, sondern gerade auch auf die maßgebliche Entwicklungssatzung und den Bebauungsplan Nr. 74n erstreckten, erkennbar angeschlossen und auf die entsprechenden Passagen des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen. Vor diesem Hintergrund genügt der Verweis des Antragstellers auf allgemeine, vom Gebiet der Beigeladenen losgelöste Entwicklungen nicht, um einen erneuten Ermittlungsbedarf zu begründen. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, weshalb die Bedarfsplanung der Beigeladene in die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens einzubeziehen gewesen wäre. Seine Auffassung, bei der Entscheidung über den Planfeststellungsantrag im Jahr 2020 sei mit Blick auf den zum Klimaschutzgesetz ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 - 1 BvR 2625/18 u. a. - im Rahmen des öffentlichen Interesses für die Inanspruchnahme eines gesetzlich geschützten Biotops ein "Vorbehalt der Nachhaltigkeit mit Blick auf den Klimaschutz" zu berücksichtigen gewesen, begründet der Antragsteller nicht näher. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts weder mit der Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG noch mit dem Biotopschutz befasst und auch sonst keine Anhaltspunkte für einen derartigen allgemeinen Vorbehalt enthält. Ohne Erfolg bemängelt der Antragsteller, es sei unklar, wie das Verwaltungsgericht zu der Auffassung habe kommen können, eine Reduktion der Nutzbarkeit des Plangebiets des Bebauungsplans um ca. 3 ha sei als erheblich zu beurteilen. Insoweit fehlt es an der Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die Nettobaufläche des Bebauungsplans Nr. 74n liege auch noch unterhalb des im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 13. November 2011 angenommenen Flächenbedarfs von 28,8 bis 44,4 ha und es würden mit der Gewässerverlegung gerade besonders emissionsträchtige Standorte verhindert und ohne eine Gewässerverlegung ein zentrales Anliegen der Planung verfehlt. Hinsichtlich der auch in diesem Zusammenhang vorgetragenen Annahme, die - bestehende und im Entwurf befindliche - Regionalplanung wolle gesetzlich geschützte Biotope grundsätzlich von einer Flächeninanspruchnahme ausnehmen, fehlt es auch hier an einer Begründung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich ferner nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, der Antragsgegner habe der im Rahmen der nach § 67 BNatSchG vorzunehmenden Abwägung zutreffend zugrunde gelegt, dass zumindest zwei der eigentlichen Quellen des alten Gewässersystems, die für die wertgebenden Arten von besonderer Bedeutung seien, im Sinne einer Eingriffsminderung erhalten blieben. Mit seiner Rüge, diese Annahme sei falsch, es existierten nicht zwei, drei oder vier Quellen, sondern ein einziges gesamtes Quellsystem, das Verwaltungsgericht habe seinen, des Antragstellers, entsprechenden Vortrag verkannt und eine "völlig unvollständige" Wertung getroffen, greift der Antragsteller die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend an. Es fehlt an der Darlegung, dass und weshalb sich aus der - unterstellt – unzutreffend angenommenen Anzahl der Quellen des Gewässersystems ergebe, die Erhaltung wertgebender Teile sei nicht als Eingriffsminderung anzusehen. Auch die Bezugnahme auf die als Anlage beigefügte Klagebegründung ist nach dem Maßstab des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts. Ebenso wenig greifen die Einwände des Antragstellers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts durch, es liege eine bei der Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erforderliche atypische Sondersituation vor. So hat das Verwaltungsgericht schon nicht angenommen, es genüge allein, dass eine Befreiung umso eher anzunehmen sei, je allgemeiner sich die Verbotsvorschrift darstelle. Es hat vielmehr auf die weitgehende Eingriffsminderung und die örtlichen Besonderheiten im Gemeindegebiet der Beigeladenen verwiesen. Weiter rügt der Antragsteller ohne Erfolg, es sei nicht belegt, dass die atypische Situation aus den örtlichen Besonderheiten im Gemeindegebiet der Beigeladenen resultiere und es werde bestritten, dass keine vergleichbaren Bereiche zur Entwicklung eines zusammenhängenden Gewerbe- und Industriegebiets mehr vorhanden seien, so dass gerade keine eine Befreiung rechtfertigende Ausgangslage existiere, insbesondere für die Inanspruchnahme einer besonders schutzwürdigen Fläche, die nur einen kleinen Teil des geplanten Industrie- und Gewerbegebiets "G1. " in einer Größe von 12 % ausmache. Weder das Bestreiten der Annahmen des Antragsgegners noch das Wiederholen der eigenen Auffassung stellen eine ausreichende Auseinandersetzung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dar. Schließlich zeigt das Beschwerdevorbringen auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Erteilung einer auf § 30 Abs. 3 BNatSchG gestützten Ausnahme begegne keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Annahme, der Eingriff in ein als Biotop einzustufendes Großseggenried könne durch dessen Umsiedlung ausgeglichen werden, begegne unter Berücksichtigung des eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstabs für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Bedenken. Angesichts einer Größe von nur ca. 15 m² erscheine es unbeschadet der unterschiedlichen Bewertung des zu erwartenden Wasserdargebots für das neue Gewässer fernliegend, dass dort im Zuge der Ausführungsplanung kein einziger zur Umsiedlung der Pflanzen geeigneter Standort zu finden bzw. herzurichten sein werde. Soweit der Antragsteller rügt, diese Auffassung sei spekulativ, der Antragsgegner habe weder in den Planunterlagen noch in seiner Erwiderung näher dargelegt, dass und wie die Standortvoraussetzungen für dieses Biotop nachgebildet werden könnten, und der vorhandene Standort weise Besonderheiten auf, die einer genaueren Untersuchung bedürften, so dass die behördliche Einschätzung der Sachlage tatsächlich nicht nachvollziehbar und das Ergebnis der Prognose nicht plausibel sei, greift dies nicht durch. Den vom Verwaltungsgericht angenommenen und vom Antragsteller nicht angegriffenen eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstab zugrunde gelegt, genügt das bloße Kritisieren der Annahmen des Antragsgegners nicht. Das Beschwerdevorbringen zeigt insbesondere nicht auf, dass die in der Antragserwiderung vom 17. September 2021 herangezogenen Maßstäbe überholt oder unrichtig wären. Auch mit seiner Rüge, es fehle an einer Feststellung der Richtigkeit der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Erwägungen zur Betroffenheit von Hydrologie und Naturhaushalt, dringt der Antragsteller nicht durch. Insoweit setzt er sich wiederum nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der Erhalt von zumindest zwei der eigentlichen Quellen des alten Gewässersystems und der vorgesehene neue Bachlauf zu einer Eingriffsminderung führten, die eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ermögliche, auch wenn die Anlegung des neuen Gewässers nicht als Ausgleich im Sinn des § 30 Abs. 3 BNatSchG angesehen werden könne. Insbesondere legt der Antragsteller nicht dar, welche Eingriffe in den Naturhaushalt trotz der vorgesehenen Begleitmaßnahmen derart schwerwiegend sind, dass sie das festgestellte überwiegende öffentliche Interesse an der Realisierung eines neuen Gewerbe- und Industriegebiets in Frage stellen.“ Leidet der Planfeststellungsbeschluss hiernach nicht an den vom Kläger innerhalb der Frist des § 6 UmwRG gerügten Rechtsfehlern, so rechtfertigt auch das ergänzende Vorbringen im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung keine abweichende Beurteilung. Soweit der Kläger zum geltend gemachten Auslegungsmangel vorträgt, die Beschriftung der Aktenordner sei auf eine Entfernung von 4,5 m nicht erkennbar und die Tür zum Zimmer 211 womöglich zeitweise verschlossen gewesen, führt dies nicht auf eine unzumutbare Erschwernis der Akteneinsicht. Wie von der Kammer bereits ausgeführt, ist nicht erforderlich, dass jeder Interessierte sofort und zeitlich unbegrenzt Gelegenheit zur Einsichtnahme erhalten muss, so dass um Akteneinsicht nachsuchenden Personen jedenfalls anzusinnen war, sich nach dem genauen Standort der Ordner innerhalb des Zimmers zu erkundigen bzw. sich im (gemutmaßten) Fall einer vorübergehenden Schließung des Zimmers an andere im Rathaus aufhältige Mitarbeiter zu wenden, um Einsicht in die Planunterlagen zu erhalten. Die in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung erneut vertieften Einwände gegen den geltenden Regionalplan und den Bebauungsplan Nr. 74n – namentlich habe ersterer den Biotopcharakter des Gewässers nicht berücksichtigt und letzterer den Biotopeingriff unzutreffend und anders als der Beklagte für ausgleichbar erachtet – greifen ebenfalls nicht durch. Das OVG NRW hat in der vorzitierten Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass sich die Planrechtfertigung für einen Gewässerausbau grundsätzlich auch daraus ergeben kann, dass er das vorrangige Ziel verfolgt, eine Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Gebiets erst zu schaffen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Planungen für eine solche Bebaubarkeit zum Zeitpunkt der Planfeststellung bereits so konkretisiert haben, dass ein rechtsgültiger Bebauungsplan vorliegt, der die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebaubarkeit des in Rede stehenden Gebietes schafft. Dass hier anderes gelten könnte, weil die geplante Bebauung offensichtlich unter keinen Umständen geschaffen werden kann, ist weder dargetan noch – zumal mit Blick auf die gegebene Befreiungslage, s. unten – sonst ersichtlich. Unabhängig davon verfangen die nach Abschluss der Eilverfahren erhobenen bzw. vertieften Einwendungen betreffend die genannten Pläne jeweils nicht. Hinsichtlich des geltenden Regionalplans mag offenbleiben, ob das diesbezügliche Vorbringen, soweit es dessen Wirksamkeit in Zweifel zieht, nicht ohnehin nach § 6 UmwRG verfristet ist. Denn der Kläger verdeutlicht selbst nicht, inwiefern die geltend gemachte Nichtberücksichtigung des Biotopschutzes des Gewässers zu einem heute noch beachtlichen Rechtsfehler des Regionalplans führen sollte. Der klägerische Vortrag, die Beigeladene sei, wie auch der Beklagte, ursprünglich nur von einem eingeschränkten, sich lediglich auf zwei Primärquellen erstreckenden Biotopschutz ausgegangen, mag zutreffen, ändert jedoch nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan aus den oben genannten Gründen eindeutig ein Biotopschutz für das ganze Gewässer zugrunde gelegt wurde; für den streitigen Planfeststellungsbeschluss gilt dies ebenfalls. Dass die vom Beklagten nicht geteilte Annahme des Bebauungsplangebers, der Biotopeingriff sei ausgleichbar, die städtebauliche Rechtfertigung i.S.d. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht in Frage stellt, hat das OVG NRW in seiner oben wiedergegebenen Entscheidung bereits ausgeführt; dem schließt sich die erkennende Kammer an. Ein ggf. anzunehmender Mangel im Abwägungsvorgang – ein Fehler im Sinne eines schlechthin unvertretbaren Abwägungsergebnisses liegt angesichts der gegebenen Befreiungslage ersichtlich nicht vor – ist noch ungeachtet der Regelung des § 214 Abs. 1 S.1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 2 HS. 1 BauGB nach § 214 Abs. 3 S. 2 HS. 2 BauGB nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Eine Offensichtlichkeit im Sinne dieser Vorschrift wäre hier zwar gegeben, da sich die abweichende Einschätzung der Ausgleichungsfähigkeit des Biotopeingriffs durch den Plangeber namentlich aus der Planbegründung erschließt. Vgl. hierzu Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Februar 2023, § 214 BauGB, Rn. 141 ff.. Es fehlt jedoch daran, dass der Mangel auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Diese Voraussetzung ist dann zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 57/80 –, juris Rn. 27; Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Februar 2023, § 214 BauGB, Rn. 144, mit Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung. Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Das OVG NRW hat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2023 im Einzelnen dargelegt, dass der Satzungsbegründung nicht zu entnehmen sei, dass die Planung aus Sicht der Beigeladenen nur dann Bestand haben sollte, wenn sie im Wege einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG – und nicht einer Befreiung nach § 67 BNatSchG – umgesetzt werden könnte. Dafür spreche auch, dass die Beigeladene im Planfeststellungsverfahren eine solche Befreiung (hilfsweise) beantragt habe. Diese Einschätzung teilt die Kammer aus den dort näher ausgeführten Gründen, so dass nur ergänzend auf § 166 Abs. 1 S. 2 BauGB hinzuweisen ist, wonach die Gemeinde für einen städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug (u.a.) Bebauungspläne aufzustellen hat, um die vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu verwirklichen. Dies legt gerade nahe, dass die Planung für den Fall einer fehlenden Ausgleichbarkeit auch über das – dem in der Planbegründung explizit angesprochenen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren immanente – Instrument der Befreiung hätte verwirklicht werden sollen. Der Verweis des Klägers auf alternative Standorte namentlich in C2 bzw. einem möglichen interkommunalen Gewerbegebiet in G1 stellt weder die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses noch diejenige des Bebauungsplans Nr. 74n durchgreifend in Frage. Hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses hat das OVG NRW im vorzitierten Beschluss ausgeführt, der Umstand, dass der angenommene Flächenbedarf gegebenenfalls auch an anderer Stelle als im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 74n "G1. " hätte erfüllt werden können, möglicherweise auch durch eine Nachverdichtung bereits bestehender Gewerbe- und Industriegebiete, lasse das öffentliche Interesse im Sinne des § 67 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG als solches nicht entfallen. Ein relevanter Mangel des Bebauungsplans wird hiermit ebenfalls nicht aufgezeigt. Insofern verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfänglichen und überzeugenden Ausführungen des OVG NRW in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2011 (2 D 86/09.NE, juris Rn. 101 ff.), das sich ausführlich mit den genannten Planungsalternativen auseinandergesetzt und die Auswahlentscheidung zugunsten des hier in Rede stehenden Standorts – nicht zuletzt auch mit Blick auf die am Standort C2 berührten ökologischen Belange – für rechtmäßig erachtet hat. Mit den diesbezüglichen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht ansatzweise auseinander. Soweit der Kläger erneut und vertiefend geltend macht, dass nach der Gewässerverlegung voraussichtlich kein gleichartiges Biotop entstehen werde, und hierbei nunmehr die Eigenheiten des Quellsystems und das zu erwartende Wasserdargebot in den Mittelpunkt rückt, zieht dies die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ebenfalls nicht in Zweifel. Denn wie der Kläger selbst ist auch der Beklagte davon ausgegangen, dass ein Ausgleich der Biotopzerstörung – u.a. wegen des reduzierten Wasserdargebots für das neue Gewässer – nicht hinreichend sicher angenommen werden kann, und hat eben deshalb eine Befreiung nach § 67 BNatSchG erteilen dürfen (vgl. zum Vorrang eines Ausgleichs vor der Befreiung § 67 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 15 BNatschG) und erteilt. Er ist aber – wie bereits in den Eilentscheidungen ausgeführt; siehe noch näher unten – in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse unter Berücksichtigung einer Eingriffsminderung i.S.d. § 67 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 BNatSchG durch die Aussparung zweier Primärquellen und weiterer zuträglicher Maßnahmen auch bei einem nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit auszuschließenden unkompensierten Biotopverlust überwiegt. Auf die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit diese Folge eintreten könnte, kam und kommt es mithin letztlich nicht an, so dass auch die in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellte Frage, mit welchem Wasserdargebot für das neue Gewässer zu rechnen ist, nicht entscheidungserheblich war. Der abermalige Einwand des Klägers, ein aktueller Bedarf nach Gewerbe- und Industrieflächen, der im Rahmen der Befreiungsentscheidung ein qualifiziertes Interesse ergeben könnte, sei nicht hinreichend dargelegt, begründet – noch unbeschadet dessen, auf welchen Zeitpunkt insoweit abzustellen ist – ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Soweit der Kläger sich auf allgemeine Entwicklungen wie die Auswirkungen der Corona- Pandemie, der Digitalisierung oder des Ukraine- Kriegs beruft, hat schon das OVG NRW in seiner oben wiedergegebenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass derartige, vom Gebiet der Beigeladenen losgelöste – und zum Teil vorübergehende – Phänomene in der gegebenen Situation nicht geeignet sind, einen neuen Ermittlungsbedarf zu begründen. Auch die gestiegene Bedeutung des Klimaschutzes stellt das qualifizierte öffentliche Interesse an der Schaffung von Arbeitsstätten gerade im Bereich der Beigeladenen nicht in Frage. Da auch zukünftig ein Bedarf für Gewerbe- und Industrieflächen gegeben sein wird, obläge es dem Gesetzgeber, insoweit (ggf. differenzierte) Reglementierungen zu verfügen. Zu den konkreten Verhältnissen im Gebiet der Beigeladenen hat der Kläger zwar nunmehr auf einige Fälle möglicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten einzelner Firmen hingewiesen. Der Bürgermeister der Beigeladenen und der Erste Beigeordnete haben jedoch in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass weiterhin eine erhebliche Nachfrage nach gewerblichen bzw. industriellen Fläche bestehe und der Bedarf eher noch gestiegen sei. Unter anderem auf der Grundlage von Ermittlungen der IHK werde seitens der Bezirksregierung derzeit ein Flächenbedarf gesehen, der die Baufläche im Gebiet G1. – das auch in Ansehung der ökologischen Wertigkeit des Gewässers im Entwurf des neuen Regionalplans weiterhin als GIB vorgesehen ist – um 34 ha übersteige. Ob und ggf. wo dieser anderweitig erfüllt werden könne, sei derzeit nicht ersichtlich. Bei den Interessenten handele es sich zum Teil um weltweit tätige Unternehmen, die ihren Standort in B erhalten wollten und ggf. auch entsprechende Begleitunternehmen benötigten. Die größeren Firmen hätten zwar teilweise noch Reserveflächen, die allerdings zunehmend erschöpft seien und kleineren Unternehmen meist nicht zur Verfügung stünden. Weiter gebe es eine Reihe familiengeführter Betriebe, die bislang maßgeblich wegen ihrer Ortsverbundenheit nicht abgewandert seien; auch deren Bedarf könne jedoch angesichts eines Rückstandes von ca. 10 Jahren seit langem nicht mehr befriedigt werden. Insgesamt hat die Kammer daher in Zusammenschau mit den bereits in den vorangegangenen Eilentscheidungen genannten Umständen keine Zweifel an einem unverändert fortbestehenden qualifizierten Interesse an der Schaffung von Arbeitsstätten, wie es bereits im Urteil des OVG NRW vom 13. Oktober 2011 festgestellt wurde; die Frage der diesbezüglichen Beweislast stellt sich daher nicht. Ob auf dem Gebiet der Beigeladenen zudem ein Bedarf an Arbeitsplätzen für die heimische Bevölkerung besteht, ist aus den in der genannten Entscheidung dargelegten Gründen nicht ausschlaggebend. Auch die neuerliche Kritik des Klägers, der mit der Gewässerverlegung verbundene Zugewinn an Nettobaufläche von ca. 3 ha stehe außer Verhältnis zu einer nicht ausgeglichenen Zerstörung des Biotops, bietet keinen Anlass für eine abweichende Bewertung. Wie in den Eilverfahren schon dargelegt, liegt die nun zu erreichende Baufläche noch unterhalb des im Urteil von 13. Oktober 2011 angenommenen Flächenbedarfs (28,8 bis 44,4 ha) und würden ohne die Gewässerverlegung gerade besonders emissionsträchtige Standorte verhindert, d.h. ein zentrales Anliegen der Planung verfehlt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der im Bebauungsplan Nr. 74n enthaltenen Festsetzung „GI Teilfläche 2“, da allein in diesem Bereich Betriebs- und Anlagenarten ab der Abstandsklasse III zugelassen werden. Auch das erstmalige Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der dem Vorhaben zugrundeliegende Flächennutzungsplan sei mangelhaft, da im Vorfeld der Beschlussfassung die Kosten für die Erdbewegungen zur Herstellung des Baugebiets G1. fehlerhaft ermittelt worden seien, was die damalige Auswahlentscheidung zwischen den Standorten C2 und G1. beeinflusst habe, führt nicht zum Erfolg der Klage. Dies gilt bereits deshalb, weil dieser gänzlich neue Vortrag ohne erkennbaren rechtfertigenden Grund weit außerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 S. 1 UmwRG erfolgt ist. Abgesehen davon ist nach dem oben Ausgeführten das Vorliegen einer rechtsgültigen Bauleitplanung – noch ungeachtet der Frage der Beachtlichkeit eines etwaigen Mangels des Flächennutzungsplans – im Hinblick auf die Planrechtfertigung für den Gewässerausbau keine notwendige Voraussetzung für den Planfeststellungsbeschluss. Abschließend sei noch bemerkt, dass der Beklagte sein Vorbringen zur Ausgleichungsfähigkeit der Beeinträchtigung des Großseggenrieds im Beschwerdeverfahren vor dem OVG NRW weiter plausibilisiert hat, so dass der Planfeststellungsbeschluss auch insofern keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, was hinsichtlich des ebenfalls umsiedelbaren Vorkommens des Mädesüß entsprechend gilt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. H Q C Ferner ergeht der B e s c h l u s s : Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 20.000 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. H Q C