Beschluss
3 S 3940/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung einer wasserrechtlichen Planfeststellung muss schriftlich schlüssig das besondere öffentliche Interesse begründen (§ 80 Abs. 3 VwGO).
• Bei der Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu prüfen; bei nur geringen Erfolgsaussichten spricht das öffentliche Interesse an der Vollziehung regelmäßig gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
• Die Planfeststellung für Gewässerausbau kann gerechtfertigt sein, wenn sie vernünftig geboten ist und insbesondere dem Ziel dient, Baugebiete vor Hochwasser zu schützen (§§ 67, 68 WHG).
• Der Schutz natürlicher Rückhalteflächen nach § 68 Abs. 3 WHG kann Ausgleichsmöglichkeiten zulassen; nicht jede Beeinträchtigung ist zwingender Versagungsgrund.
• Umweltvereinigungen sind nach UmwRG antragsbefugt, auch ohne Geltendmachung eigener Rechte (§§ 1,2 UmwRG).
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug planfestgestellten Gewässerausbaus trotz Klage; öffentliches Vollziehungsinteresse überwiegt • Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung einer wasserrechtlichen Planfeststellung muss schriftlich schlüssig das besondere öffentliche Interesse begründen (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Bei der Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu prüfen; bei nur geringen Erfolgsaussichten spricht das öffentliche Interesse an der Vollziehung regelmäßig gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Die Planfeststellung für Gewässerausbau kann gerechtfertigt sein, wenn sie vernünftig geboten ist und insbesondere dem Ziel dient, Baugebiete vor Hochwasser zu schützen (§§ 67, 68 WHG). • Der Schutz natürlicher Rückhalteflächen nach § 68 Abs. 3 WHG kann Ausgleichsmöglichkeiten zulassen; nicht jede Beeinträchtigung ist zwingender Versagungsgrund. • Umweltvereinigungen sind nach UmwRG antragsbefugt, auch ohne Geltendmachung eigener Rechte (§§ 1,2 UmwRG). Der als Umweltvereinigung anerkannte Kläger wendet sich gegen die sofortige Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Dietenbachs in Freiburg, der den Neubau des Stadtteils Dietenbach ermöglichen soll. Der Ausbau umfasst Deiche, einen breiten Gewässerkorridor und retentionswirksame Querbauwerke; die geplante Bebauung liegt teilweise im HQ100-Überschwemmungsgebiet. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Beklagte begründet den Sofortvollzug schriftlich mit dem dringenden öffentlichen Interesse, insbesondere der zügigen Schaffung von Wohnraum. Das Gericht prüft Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Klage sowie die Interessenabwägung zwischen Vollziehungs- und Suspensivinteressen. • Zuständigkeit: Der Verwaltungsgerichtshof ist Hauptsachegericht nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil es sich um Maßnahme des öffentlichen Hochwasserschutzes i.S.d. § 48 Abs. 1 Nr. 10 VwGO handelt. • Zulässigkeit: Der Antrag ist statthaft nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO; Klageerhebung und Antragsbefugnis nach UmwRG sind gegeben (§§ 1,2 UmwRG). • Formelles Begründungserfordernis: Die Behörde hat die Anordnung des Sofortvollzugs schriftlich substantiiert begründet und die besondere Dringlichkeit dargelegt (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage gering. Das öffentliche Interesse an der Schaffung von Wohnraum und dem zügigen Gewässerausbau überwiegt das Interesse des Klägers an der Aussetzung der Vollziehung. • Materielle Prüfung: Rechtsgrundlage der Planfeststellung ist § 68 Abs. 1 WHG; das Vorhaben stellt Gewässerausbau i.S.v. § 67 WHG dar. Eine fehlende Planrechtfertigung ist nicht substantiiert vorgetragen; Bedarf und Abwägung erscheinen hinreichend. • Schutz natürlicher Rückhalteflächen: Nach § 68 Abs. 3 WHG ist zwar auf Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen zu achten; nicht jeder Eingriff führt zum Versagungsgrund, Ausgleichsmöglichkeiten sind zu prüfen und können wirksam sein. • Naturschutz und Biotope: Eingriffe in kartierte Biotope können erheblich sein, erlauben aber nach § 30 BNatSchG Ausnahmen bei möglichem Ausgleich; der Kläger hat einen unzureichenden Ausgleich nicht substantiiert dargetan. • Fachliche Einwände (Hydrologie): Vom Kläger vorgebrachte Einwände zu Abflusswegen und Tunnelverstopfung sind nicht konkret belegt und erschüttern die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Annahmen nicht. • Rechtsfolgen: Mangels hinreichender Erfolgsaussichten und angesichts des überragenden öffentlichen Interesses ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unbegründet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; der Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses bleibt bestehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; Streitwert für das Verfahren wurde festgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass die Anordnung des Sofortvollzugs formell hinreichend begründet wurde und in der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der zügigen Schaffung dringend benötigten Wohnraums sowie an der Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen die Erfolgsaussichten der Klage deutlich überwiegen. Materielle und naturschutzrechtliche Einwände des Antragstellers sind nach summarischer Prüfung nicht substantiiert genug, um die Vollziehung zu verhindern; Ausgleichs- und Retentionsmaßnahmen stehen dem Projekt nicht entgegen.